G 2005, §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Worte "und § 55 AsylG 2005" ersatzlos behoben werden. Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird
Paragraphen 46, 52, 53, FPG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Worte "und Paragraph 55, AsylG 2005" ersatzlos behoben werden. Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, wurde laut dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes am 02.08.2015 in Österreich aufgegriffen, wobei er im Besitz eines am 01.10.2013 erteilten, unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels war. Da er sich bereits länger als 90 Tage in Österreich befand, nämlich seit mindestens 15.04.2015, wurde er
6 FPG schriftlich aufgefordert, sich unverzüglich nach Italien zu begeben.Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, wurde laut dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes am 02.08.2015 in Österreich aufgegriffen, wobei er im Besitz eines am 01.10.2013 erteilten, unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels war. Da er sich bereits länger als 90 Tage in Österreich befand, nämlich seit mindestens 15.04.2015, wurde er
Paragraph 52, Absatz 6, FPG schriftlich aufgefordert, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Im Anschluss an weitere Amtshandlungen wegen strafbarer Handlungen erfolgte am 19.10.2015 eine niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die beschwerdeführende Partei gab dabei im Wesentlichen an, dass er und seine beiden im Jahr 2004 bzw. 2009 geborenen Kinder einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel besäßen. Er halte sich seit 1986 in Italien auf, auch seine geschiedene Frau lebe in Italien. Er besitze dort ein Einfamilienhaus, das er vermietet habe. Er sei mit seiner Abschiebung nach Italien einverstanden. Nach Verhängung der Untersuchungshaft über die beschwerdeführende Partei leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2015 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein und übermittelte der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme mit zahlreichen näheren Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. In der Stellungnahme vom 30.11.2015 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er am 15.04.2015 nach Österreich gekommen sei, um als Zeitungsverkäufer zu arbeiten. Er habe keine sozialen Bindungen in Österreich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen."I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. II. Es wird
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Italien zulässig ist. III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. IV.
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch vier.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." Die Sachverhaltsfeststellungen wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): " C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Zu Ihrer Person: Sie sind ghanaischer Staatsangehöriger, verfügen über einen gültigen ghanaischen Reisepass und haben in Italien einen unbefristeten Aufenthaltstitel, welcher am 01.10.2013 unbefristet erteilt wurde. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Sie haben sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sind jedoch im Anschluss an die erlaubte Aufenthaltsdauer nicht aus Österreich ausgereist, sondern unangemeldet weiter im Bundesgebiet verblieben und haben in dieser Zeit strafbare Handlungen begangen. Festgestellt wird, dass Ihre letzte Einreise offensichtlich dem Zweck der dauernden Niederlassung und dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen diente Das Strafgericht stellte fest, dass Sie sich ohne geregelte Beschäftigung und ohne ein den Unterhalt deckendes Einkommen sowie ohne eine Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen im Bundesgebiet aufhalten. Festgestellt wird, dass Sie keine Probleme bzw. Schwierigkeiten zu erwarten haben, wenn Sie nach Italien zurückkehren. Dies wird unter Hinweis auf Ihre niederschriftlichen Angaben vom 19.10.2015 festgehalten. Festgestellt wird, dass Sie keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt haben, darüber hinaus erfüllen Sie nicht die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters wird festgestellt, dass Sie die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erfüllen und auch keinen dahin gehenden Antrag gestellt haben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Festgestellt wird, dass Sie keine familiären Beziehungen in Österreich haben. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sind. Ihre beiden minderjährigen Kinder leben in Italien und verfügen ebenfalls über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien. Sie sind geschieden und Ihre Ex-Frau lebt ebenfalls in Italien. Zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes: Sie wurden vom Strafgericht am 29.03.2016 rechtskräftig für schuldig befunden, nachstehende strafbare Handlungen begangen zu haben Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Ihre sofortige Ausreise nach Italien nach Ihrer Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, und deshalb wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt " Es folgte im angefochtenen Bescheid nach der Beweiswürdigung die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 52 FPG vorlägen. Zu Spruchpunkt II. wurde näher dargelegt, dass eine Abschiebung nach Italien
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass
2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde dargelegt, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei wegen der strafgerichtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG darstelle.Es folgte im angefochtenen Bescheid nach der Beweiswürdigung die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, FPG vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde näher dargelegt, dass eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 50, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde dargelegt, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei wegen der strafgerichtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG darstelle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die beschwerdeführende Partei kooperiere äußerst gut mit der Bewährungshilfe, was sich insbesondere positiv auf die Alkoholabstinenz auswirke. Die beschwerdeführende Partei befand sich vom 21.10.2015 bis 23.03.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und wurde am 29.06.2016 nach Italien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas und besitzt einen am 01.10.2013 erteilten, unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel. Die beschwerdeführende Partei reiste am 15.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb trotz der am 02.08.2015 ergangenen schriftlichen Aufforderung
6 FPG, sich unverzüglich nach Italien zu begeben, bis zu seiner Abschiebung am 29.06.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet.Die beschwerdeführende Partei reiste am 15.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb trotz der am 02.08.2015 ergangenen schriftlichen Aufforderung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sich unverzüglich nach Italien zu begeben, bis zu seiner Abschiebung am 29.06.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die beschwerdeführende Partei lebte seit 1986 in Italien, wo sich auch seine beiden im Jahr 2004 bzw. 2009 geborenen Kinder und seine geschiedene Frau mit einem unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel aufhalten. Er besitzt dort ein Einfamilienhaus, das er vermietet hat. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keinerlei private oder familiäre Bindungen. Die beschwerdeführende Partei wurde während des Aufenthaltes in Österreich mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 23.03.2016 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt, wovon 19 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Die beschwerdeführende Partei wurde während des Aufenthaltes in Österreich mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 23.03.2016 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt, wovon 19 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Laut dem Schuldspruch des Strafurteils lag der Verurteilung der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei jeweils in Graz 1.) am 19.07.2015 eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Aufrechterhaltung eines Untermietvertrages nötigte, indem er sinngemäß äußerte: "Wie kannst Du mir sagen, dass ich ausziehen soll? Du kennst mich wohl nicht! Ich habe bereits jemanden umgebracht, bevor ich hierher gekommen bin!"; 2.) am 26.09.2015 einer näher bezeichneten, im Rollstuhl sitzenden Person mit Gewalt gegen seine Person einen geflochtenen Müllkorb und einen geflochtenen Brotkorb, mithin eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz wegnahm, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm den Müllkorb samt dem darin befindlichen Brotkorb gewaltsam entriss, wobei er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging; 3.) am 26.09.2015 im Anschluss an die zu Pkt. 2) geschilderte Handlung eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung seiner berechtigten Anhaltung
PO nötigte, indem er die geballte Faust seiner rechten Hand hochhob und wie zum Schlag ausholte; 4.) am 05.09.2015 eine näher bezeichnete Person durch mehrere Schläge auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte; sowie 5.) über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis 07.10.2015 in wiederholten Angriffen in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, unbekannte Opfer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, Spenden für karitative Zwecke zu sammeln, zu Handlungen verleitete, die diese in einem Gesamtbetrag von EUR 103,19, mithin in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten, indem er eine Spendenbox mit entsprechenden Bildern und Schriftzügen ("Spenden für Waisenkinder") vorwies und um Geldspenden ersuchte.Laut dem Schuldspruch des Strafurteils lag der Verurteilung der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei jeweils in Graz 1.) am 19.07.2015 eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Aufrechterhaltung eines Untermietvertrages nötigte, indem er sinngemäß äußerte: "Wie kannst Du mir sagen, dass ich ausziehen soll? Du kennst mich wohl nicht! Ich habe bereits jemanden umgebracht, bevor ich hierher gekommen bin!"; 2.) am 26.09.2015 einer näher bezeichneten, im Rollstuhl sitzenden Person mit Gewalt gegen seine Person einen geflochtenen Müllkorb und einen geflochtenen Brotkorb, mithin eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz wegnahm, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm den Müllkorb samt dem darin befindlichen Brotkorb gewaltsam entriss, wobei er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging; 3.) am 26.09.2015 im Anschluss an die zu Pkt. 2) geschilderte Handlung eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung seiner berechtigten Anhaltung
Paragraph 80, Absatz 2, StPO nötigte, indem er die geballte Faust seiner rechten Hand hochhob und wie zum Schlag ausholte; 4.) am 05.09.2015 eine näher bezeichnete Person durch mehrere Schläge auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte; sowie 5.) über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis 07.10.2015 in wiederholten Angriffen in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, unbekannte Opfer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, Spenden für karitative Zwecke zu sammeln, zu Handlungen verleitete, die diese in einem Gesamtbetrag von EUR 103,19, mithin in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten, indem er eine Spendenbox mit entsprechenden Bildern und Schriftzügen ("Spenden für Waisenkinder") vorwies und um Geldspenden ersuchte. Bei der Strafbemessung wurden als Milderungsgründe die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit und als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen von drei Vergehen und zwei Verbrechen berücksichtigt. Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Mitgliedstaat Italien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lauten: "Rückkehrentscheidung § 52
Abs. 1 zu erlassen.2.
Absatz eins, zu erlassen.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. " § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10,
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. " § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG lautet: "Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war." Im vorliegenden Fall setzt also die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei
1 Z 1 und Abs. 6 FPG voraus, dass sich der Drittstaatsangehörige, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält sowie dass dieser entweder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder dass dessen sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Im vorliegenden Fall setzt also die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG voraus, dass sich der Drittstaatsangehörige, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält sowie dass dieser entweder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder dass dessen sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im vorliegenden Fall waren nach den Sachverhaltsfeststellungen diese Voraussetzungen erfüllt. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Artikel 8, EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57). Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).Im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015,). Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verhinderung von strafbaren Handlungen in Betracht kommt.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verhinderung von strafbaren Handlungen in Betracht kommt. Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Im vorliegenden Fall hielt sich die beschwerdeführende Partei bereits länger als ein Jahr in Österreich auf. Daher könnte die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen.Im vorliegenden Fall hielt sich die beschwerdeführende Partei bereits länger als ein Jahr in Österreich auf. Daher könnte die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der Verhinderung von strafbaren Handlungen, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der Verhinderung von strafbaren Handlungen, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei. Denn die beschwerdeführende Partei lebte seit 1986 in Italien, wo sich auch seine beiden im Jahr 2004 bzw. 2009 geborenen Kinder und seine geschiedene Frau mit einem unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel aufhalten. Er besitzt dort ein Einfamilienhaus, das er vermietet hat. Die beschwerdeführende Partei reiste erst am 15.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb trotz der am 02.08.2015 ergangenen schriftlichen Aufforderung, sich unverzüglich nach Italien zu begeben, bis zu seiner Abschiebung am 29.06.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keinerlei private oder familiäre Bindungen. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei während des Aufenthaltes in Österreich mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 23.03.2016 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung
GB, des Vergehens der Körperverletzung
GB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt, wovon 19 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Zudem wurde die beschwerdeführende Partei während des Aufenthaltes in Österreich mit dem rechtskräftigen Strafurteil eines Landesgerichtes vom 23.03.2016 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt, wovon 19 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aus diesen Gründen war die Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung
FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Gesetz allerdings keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
G 2005 abzusprechen, weshalb der diesbezüglich Spruchteil ersatzlos zu beheben war (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Gesetz allerdings keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen, weshalb der diesbezüglich Spruchteil ersatzlos zu beheben war (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Da sich die beschwerdeführende Partei nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war
5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Da sich die beschwerdeführende Partei nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "Abschiebung § 46
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Mitgliedstaat Italien als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Refoulementprüfung
, 50 FPG abzuweisen.Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Refoulementprüfung
Paragraphen 46, 50, FPG abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 18 Abs. 2 und Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5, BFA-VG lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
der §§ 4, 4a und 6 AsylG erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ablauf von sieben Tagen nach Vorlage der Berufung an den UBAS vollstreckbar werden für den Berufungswerber im Asylverfahren günstiger.Wird aber eine Entscheidung gefällt, bei der die aufschiebende Wirkung durch die höhere Instanz bewilligt wird, so besteht zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung einerseits und der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung andererseits ein Zeitraum, innerhalb dessen die Entscheidung vollstreckt werden könnte. Ein gleicher Zustand besteht etwa auch zwischen der Erlassung eines (auch rechtswidrigen) Bescheides der obersten Instanz im Verwaltungsverfahren und der Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, wobei es den Gepflogenheiten entspricht, dass Vollstreckungsbehörden bis zur Entscheidung der Höchstgerichte über die beantragte aufschiebende Wirkung mit der Durchsetzung von Bescheiden zuwarten. Im Vergleich dazu erweist sich die Regelung des AsylG, wonach Entscheidungen
der Paragraphen 4, 4 a und 6 AsylG erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ablauf von sieben Tagen nach Vorlage der Berufung an den UBAS vollstreckbar werden für den Berufungswerber im Asylverfahren günstiger. Für den UBAS besteht die Verpflichtung, binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Ein allfälliges Fehlverhalten des UBAS kann - wie in anderen Fällen des Fehlverhaltens von Behörden - Amtshaftung auslösen. Im Übrigen hindert die Frist von sieben Tagen den UBAS nicht an der wirksamen Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist, wenngleich die Nichteinhaltung der Frist eine Verletzung der Pflicht, die Entscheidung innerhalb der Frist zu fällen, darstellt. Die im zulässigen Umfang angefochtenen Bestimmungen, nämlich in § 32 Abs. 3, 4 und 4a jeweils die Wortfolge "und 6", stehen daher nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und Art. 13 EMRK."Die im zulässigen Umfang angefochtenen Bestimmungen, nämlich in Paragraph 32, Absatz 3, 4 und 4 a jeweils die Wortfolge "und 6", stehen daher nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und Artikel 13, EMRK." Die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG kann demnach nur so verstanden werden, dass eine Abschiebung erst nach Ablauf einer Woche ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, damit sichergestellt ist, dass die Rückkehrentscheidung durch ein Gericht überprüft wird, um eine wirksame Beschwerde im Sinn des Art. 13 EMRK darzustellen. Diese Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Ein-Wochen-Frist vor der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen und ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren. Die Erlassung einer bekämpfbaren Entscheidung innerhalb der Ein-Wochen-Frist und die sofortige Überprüfbarkeit dieser Entscheidung durch eine zweite Gerichtsinstanz, nämlich den Verwaltungsgerichtshof, ist hingegen weder unions- noch verfassungs- oder einfachgesetzlich vorgesehen und würde auch den Zweck der Verfahrensbeschleunigung in derartigen Fällen ins Gegenteil verkehren.Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann demnach nur so verstanden werden, dass eine Abschiebung erst nach Ablauf einer Woche ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, damit sichergestellt ist, dass die Rückkehrentscheidung durch ein Gericht überprüft wird, um eine wirksame Beschwerde im Sinn des Artikel 13, EMRK darzustellen. Diese Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Ein-Wochen-Frist vor der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen und ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren. Die Erlassung einer bekämpfbaren Entscheidung innerhalb der Ein-Wochen-Frist und die sofortige Überprüfbarkeit dieser Entscheidung durch eine zweite Gerichtsinstanz, nämlich den Verwaltungsgerichtshof, ist hingegen weder unions- noch verfassungs- oder einfachgesetzlich vorgesehen und würde auch den Zweck der Verfahrensbeschleunigung in derartigen Fällen ins Gegenteil verkehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, wenn auch nur als obiter dictum in einem Verfahren, in dem es um die Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ging, ausgesprochen, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde "zu entscheiden" habe, wobei die Frage, ob diese Entscheidung in Form eines bekämpfbaren Erkenntnisses oder Beschlusses zu erfolgen hätte, offengelassen wurde (Ratio decidendi für die Zurückweisung der Revision in diesem Verfahren war die Verneinung eines doppelgleisigen Rechtsschutzes neben der amtswegigen Prüfung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG.).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, wenn auch nur als obiter dictum in einem Verfahren, in dem es um die Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ging, ausgesprochen, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde "zu entscheiden" habe, wobei die Frage, ob diese Entscheidung in Form eines bekämpfbaren Erkenntnisses oder Beschlusses zu erfolgen hätte, offengelassen wurde (Ratio decidendi für die Zurückweisung der Revision in diesem Verfahren war die Verneinung eines doppelgleisigen Rechtsschutzes neben der amtswegigen Prüfung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.). Im vorliegenden Fall war
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergab sich letztlich auch kein Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG vorliegen würden.Im vorliegenden Fall war
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergab sich letztlich auch kein Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen würden. Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG abzuweisen.Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, BFA-VG abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "Einreiseverbot § 53
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [Z 1 bis 9]
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach dieser Rechtslage setzt also die Erlassung des verhängten, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin gehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Im vorliegenden Fall zeigen die Zahl und Schwere der begangenen Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, wie das Verbrechen des Raubes und das Vergehen der Körperverletzung, weiters der Tatzeitraum von mehreren Monaten sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, dass die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal die letzte Tat noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes waren die zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie die im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe, die teilweise bedingte Strafnachsicht, die festgestellten Milderungsgründe sowie das Privat- und Familienleben in Italien zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen war die Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
FPG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG abzuweisen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W184.2126399.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.