Griechenland und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis
Österreich gereist. Sie hätten sich in Griechenland 2 Tage lang aufgehalten, durch die anderen Ländern hätten sie sich im "Transit" befunden. Asylantrag hätten sie in keinem anderen Land gestellt, sie hätten auch kein Visum bekommen. Nähere Angaben zu ihrer Reiseroute von Griechenland bis
Österreich wurden keine gemacht bzw. protokolliert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg am 21.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 03.06.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg am 21.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 03.06.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Am 05.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei im 6. Monat schwanger und sie legte eine fachärztliche Bestätigung vor, in der als "errechneter Geburtstermin: XXXX, Beginn der Mutterschutzfrist: XXXX" angeführt sind. Zu Kroatien gab sie an, sie seien "nur schnell durchgereist", sie habe das Land nicht kennengelernt. Der Zweitbeschwerdeführer gab über Vorhalt der Lage in Kroatien an, sie seien dort "nur durchgewunken" worden, daher habe er das Land nicht kennenlernen können.Am 05.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei im 6. Monat schwanger und sie legte eine fachärztliche Bestätigung vor, in der als "errechneter Geburtstermin: römisch 40 , Beginn der Mutterschutzfrist: XXXX" angeführt sind. Zu Kroatien gab sie an, sie seien "nur schnell durchgereist", sie habe das Land nicht kennengelernt. Der Zweitbeschwerdeführer gab über Vorhalt der Lage in Kroatien an, sie seien dort "nur durchgewunken" worden, daher habe er das Land nicht kennenlernen können. Wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere
Kroatien allerdings konkret gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, wurden die Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht näher gefragt bzw. geht dies aus den Schilderungen nicht ausreichend konkret hervor. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde römisch eins. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
1 Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei
Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien
Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.5. Am 14.09.2016 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen und fragte an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"
, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei
Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien
Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. 6. Mit Beschluss vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304) legte auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die ebenfalls die Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" betreffen und die in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetreten ist.6. Mit Beschluss vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304) legte auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
, AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die ebenfalls die Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" betreffen und die in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetreten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer
der Einreise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten über Griechenland auf der sogenannten "Balkanroute" letztlich ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben. Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden und sich auch sonst in den Verwaltungsakten kein Sachverhaltssubstrat zur Beantwortung der Frage findet, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere
Kroatien konkret gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland
Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus den auch vom BFA zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und dem für Griechenland aufscheinenden EURODAC-Treffer. Dass nähere Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Ein- bzw. Durchreise und zu allenfalls erfolgten staatlichen Maßnahmen zur Organisation der Reise der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf Kroatien nicht durchgeführt wurden (und folglich entsprechende Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen), ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Begründung des angefochtenen Bescheides. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. [ ]" § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL III"KAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet habe, keine Feststellungen getroffen worden waren, wörtlich Folgendes ausgeführt: "Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute"
Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne."Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute"
Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei
Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien
Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"
1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts"
, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien
dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre vergleiche dazu die maßgeblichen Kriterien
dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335). Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere
Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen. Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben." 2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich auch der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären, als mangelhaft. Es können aufgrund bisheriger behördlicher Ermittlungsergebnisse vom BVwG – ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen werden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere
Kroatien gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat. Da sohin der für die weitere Verfahrensführung vor dem BVwG maßgebende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden. Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Betracht gezogen werden sollte, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch einer genauen Prüfung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zumutbarkeit ihrer Überstellung, allenfalls jenes ihres allenfalls in der Zwischenzeit geborenen Kindes bedürfte, um die rechtliche Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs bzw. eines allenfalls erforderlichen Durchführungsaufschubs beurteilen zu können. 3.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W205.2137762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.