Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 66§§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 34Art. 8§ 9§ 14aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW226 1431814-3 SpruchW226 1431812-3 W226 1431813-3 W226 1431814-3 W226 1431816-3 W226 1431815-3 W226 2008772-2 IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1A) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF6 und alle zusammen als BF bezeichnet werden.
- Verfahren 1.
- BF1 bis BF5 gelangten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 10.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab BF1 befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 02.12.2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach XXXX gefahren und von dort mit einem Zug nach XXXX gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist, wobei die Ausreise aus dem Herkunftsstaat illegal erfolgt sei.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab BF1 befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 02.12.2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach römisch 40 gefahren und von dort mit einem Zug nach römisch 40 gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist, wobei die Ausreise aus dem Herkunftsstaat illegal erfolgt sei. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab BF1 an, er sei im Jahre 2004 von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach XXXX gezogen, am 15.08.2005 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am
- oder 16.02.2008 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat nicht leben. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab BF1 an, er sei im Jahre 2004 von römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach römisch 40 gezogen, am 15.08.2005 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am
- oder 16.02.2008 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat nicht leben. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden. BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, "wegen der Probleme" ihres Mannes ausgereist zu sein. Sie habe keine persönlichen Fluchtgründe, sondern ihr Mann. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2012 gab BF1 an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX. Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in XXXX gewesen und immer hin- und hergereist, BF1 habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in XXXX absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt XXXX. Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach XXXX zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000 betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am 15.08.2008 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In XXXX habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und sei er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu XXXX, er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in XXXX mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer XXXX sei und viele Familien hätten diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, BF1 sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls BF1 etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2012 gab BF1 an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 . Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in römisch 40 gewesen und immer hin- und hergereist, BF1 habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in römisch 40 absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt römisch 40 . Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach römisch 40 zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000 betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am 15.08.2008 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In römisch 40 habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und sei er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu römisch 40 , er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in römisch 40 mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer römisch 40 sei und viele Familien hätten diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, BF1 sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls BF1 etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen. Zu den Festnahmen im Jahre 2005 befragt, führte BF1 aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni 2005 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte, in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und im Zuge der Festnahme sei die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, dass Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen. In XXXX seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, währenddessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt XXXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in XXXX verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am
- oder
- Februar 2008 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage siebenbis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September XXXX ereignet: Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihm ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. BF1 habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug zu einer näher bezeichneten Polizeistation mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin XXXX befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach XXXX geflüchtet sei und BF1 über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater von BF1 habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.In römisch 40 seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, währenddessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt römisch 40 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in römisch 40 verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am
- oder
- Februar 2008 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage siebenbis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September römisch 40 ereignet: Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihm ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. BF1 habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug zu einer näher bezeichneten Polizeistation mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin römisch 40 befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach römisch 40 geflüchtet sei und BF1 über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater von BF1 habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei. BF2 ergänzte im Zuge ihrer Einvernahme am selben Tag, dass ihre Angaben in der Erstbefragung richtig wären und sie die Wahrheit gesagt habe. Sie selbst habe keine Probleme und sei wegen der Probleme ihres Mannes hier. Ihr Mann wäre mehrmals von Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. Genauere Angaben könne BF2 nicht machen, da ihr Mann mit ihr nicht über die Probleme rede. 1.
- Mit Bescheiden vom 19.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ab und verfügte zugleich
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 die Ausweisung von BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.1.2. Mit Bescheiden vom 19.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und verfügte zugleich
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung von BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass BF1 asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen von BF1 hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben von BF1 und seiner Ehefrau insgesamt nicht entsprochen. Betreffend BF2 bis BF5 wurde auf die als unglaubwürdig befundenen Ausreisegründe von BF1 verwiesen, die auch Grund für die Ausreise von BF2 bis BF5 gewesen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin, auf dessen behauptetem Grund auch der Grund der Ausreise der Beschwerdeführerin basieren soll, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb nun auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten. Eigene Verfolgungsgründe für BF2 bis BF5 seien nicht behauptetet worden. 1.3. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. 1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurden die bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurden die bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend hielt der erkennende Senat im Wesentlichen fest, dass der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweise und das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet sei. So werde in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft von BF1 zu XXXX in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe. Dem bekämpften Bescheid sei weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung von BF1 auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgehe.So werde in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft von BF1 zu römisch 40 in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe. Dem bekämpften Bescheid sei weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung von BF1 auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgehe. In diesem Zusammenhang werde hiezu seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage von BF1, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als - für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende - Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei darüber hinaus infolge Aktenwidrigkeit unrichtig. So habe BF1 eben nicht dezidiert behauptet, seine Kinder seien während des Vorfalls im September XXXX im Hof gewesen, vielmehr habe er angegeben, deren Aufenthalt nicht zu wissen, er dies vielmehr vermute. Den in diesem Zusammenhang seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen zwischen BF1 und BF2 fehle bei genauem Aktenstudium die Grundlage.In diesem Zusammenhang werde hiezu seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage von BF1, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als - für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende - Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei darüber hinaus infolge Aktenwidrigkeit unrichtig. So habe BF1 eben nicht dezidiert behauptet, seine Kinder seien während des Vorfalls im September römisch 40 im Hof gewesen, vielmehr habe er angegeben, deren Aufenthalt nicht zu wissen, er dies vielmehr vermute. Den in diesem Zusammenhang seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen zwischen BF1 und BF2 fehle bei genauem Aktenstudium die Grundlage. Weder BF1 noch BF2 seien im Übrigen als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder zu deren Gesundheitszustand befragt worden. In der Beschwerde sei daher ebenfalls zu Recht eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Tochter XXXX (BF5) gefordert worden.Weder BF1 noch BF2 seien im Übrigen als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder zu deren Gesundheitszustand befragt worden. In der Beschwerde sei daher ebenfalls zu Recht eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Tochter römisch 40 (BF5) gefordert worden. 1.
- Im fortgesetzten Verfahren fand am 03.10.2013 eine ergänzende Einvernahme von BF1 vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache gab BF1 eingangs an, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos möglich sei, er sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, er gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme seiner Tochter XXXX (BF5) seien auch seine Kinder gesund, die genannte Tochter habe Probleme mit den Augen, im Mai 2012 habe es einen Unfall am Hof der Familie in XXXX gegeben. Nach der bisherigen Behandlung des Mädchens in der Heimat und in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter operiert worden sei und die Ärzte danach der Meinung gewesen seien, dass das Auge entfernt werden müsse; auch in anderen Städten - ungefähr nach eineinhalb Monaten sei er in XXXX gewesen - sei ihm erklärt worden, dass man nichts mehr machen könne. In Österreich sei von den Ärzten gesagt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine Prothese erhalten werde, sie werde aber nichts sehen können. Zunächst erhalte sie eine Brille, bei der nächsten Untersuchung im XXXX werde der Termin bekannt gegeben.1.
- Im fortgesetzten Verfahren fand am 03.10.2013 eine ergänzende Einvernahme von BF1 vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache gab BF1 eingangs an, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos möglich sei, er sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, er gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme seiner Tochter römisch 40 (BF5) seien auch seine Kinder gesund, die genannte Tochter habe Probleme mit den Augen, im Mai 2012 habe es einen Unfall am Hof der Familie in römisch 40 gegeben. Nach der bisherigen Behandlung des Mädchens in der Heimat und in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter operiert worden sei und die Ärzte danach der Meinung gewesen seien, dass das Auge entfernt werden müsse; auch in anderen Städten - ungefähr nach eineinhalb Monaten sei er in römisch 40 gewesen - sei ihm erklärt worden, dass man nichts mehr machen könne. In Österreich sei von den Ärzten gesagt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine Prothese erhalten werde, sie werde aber nichts sehen können. Zunächst erhalte sie eine Brille, bei der nächsten Untersuchung im römisch 40 werde der Termin bekannt gegeben. Um Erläuterung des letzten Vorfalles im September XXXX ersucht, brachte BF1 vor, am genannten Tag irgendwann nachmittags Polizisten auf dem Grundstück gesehen und hereingelassen zu haben, es habe zuvor niemand angeklopft. Die Polizisten hätten dann sein Haus nach Dokumenten durchsucht und ihm mitgeteilt, dass er zur Polizeistation mitfahren solle. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalles zuhause gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob sie sich gerade im Haus oder am Hof befunden hätten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen, doch könne BF1 auch dies nicht mehr mit Sicherheit angeben.Um Erläuterung des letzten Vorfalles im September römisch 40 ersucht, brachte BF1 vor, am genannten Tag irgendwann nachmittags Polizisten auf dem Grundstück gesehen und hereingelassen zu haben, es habe zuvor niemand angeklopft. Die Polizisten hätten dann sein Haus nach Dokumenten durchsucht und ihm mitgeteilt, dass er zur Polizeistation mitfahren solle. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalles zuhause gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob sie sich gerade im Haus oder am Hof befunden hätten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen, doch könne BF1 auch dies nicht mehr mit Sicherheit angeben. In Österreich lebe er nach wie vor von der Grundversorgung, über eigene Mittel verfüge er nicht. In Österreich wohne die Schwägerin von BF1, zu welcher kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Ab dem folgenden Tag werde er einen Deutschkurs besuchen. Weiters befragt, gab BF1 an, in keinem Verein oder einer sonstiger Organisation Mitglied zu sein, er habe keine Freunde oder Bekannte im Bundesgebiet, in seiner Freizeit beschäftige er sich mit seiner Familie, mache Sport und würde gerne arbeiten, was er jedoch nicht dürfe. BF1 bestätigte, als Hauptgrund seiner Flucht den Umstand angegeben zu haben, Cousin von XXXX zu sein. Befragt, um wen es sich dabei handle, gab BF1 an, dass die Russen - vielleicht auch die ganze WeltBF1 bestätigte, als Hauptgrund seiner Flucht den Umstand angegeben zu haben, Cousin von römisch 40 zu sein. Befragt, um wen es sich dabei handle, gab BF1 an, dass die Russen - vielleicht auch die ganze Welt -Strichaufzählung diesen für einen Terroristen halten würden. Auf Frage nach Alter und Geburtsort des Genannten, antwortete BF1, dass dieser wahrscheinlich in XXXX geboren sei - genau wisse er es jedoch nichtdiesen für einen Terroristen halten würden. Auf Frage nach Alter und Geburtsort des Genannten, antwortete BF1, dass dieser wahrscheinlich in römisch 40 geboren sei - genau wisse er es jedoch nicht -Strichaufzählung er habe diesen lediglich in der Zeit vor dem ersten Krieg manchmal gesehen und eigentlich nie Kontakt zu ihm gehabt. Nachgefragt, gab BF1 an, nicht genau zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, er glaube von Anfang an; das Alter seines Cousins läge bei ungefähr 50 Jahren, dessen Eltern seien nicht mehr am Leben, seine Geschwister seien getötet worden. Dessen vier Söhne, seine Tochter sowie seine Frau würden allesamt im Ausland leben. Befragt, welche weiteren Familienmitglieder von BF1 noch in Tschetschenien leben würden, gab BF1 an, sein Vater lebe in XXXX, seine Schwestern in Tschetschenien, auch eine Tante lebe in XXXX; zu den Letztgenannten stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt, diese seien von keinen Problemen betroffen. Befragt, wieso seine Schwestern und seine Tante ohne Probleme in der Heimat leben könnten, führte der Beschwerdeführer aus, dass auch diese Probleme hätten. Auf die Frage, um welche Probleme es sich dabei handle, erklärte der Beschwerdeführer, der Sohn seiner Tante sei zum Arbeiten nach Russland gefahren, dessen Pass sei jedoch später bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden, weshalb nunmehr die ganze Familie seitens der Polizei beschuldigt werde, dass auch der Sohn der Tante Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF1 an, noch weitere Cousins zu haben, welche jedoch von keinen Problemen betroffen seien. Auf die Frage, wieso ausschließlich er selbst und der eben erwähnte Cousin Probleme hätten, nicht jedoch die restlichen Verwandten, schwieg BF1.Befragt, welche weiteren Familienmitglieder von BF1 noch in Tschetschenien leben würden, gab BF1 an, sein Vater lebe in römisch 40 , seine Schwestern in Tschetschenien, auch eine Tante lebe in römisch 40 ; zu den Letztgenannten stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt, diese seien von keinen Problemen betroffen. Befragt, wieso seine Schwestern und seine Tante ohne Probleme in der Heimat leben könnten, führte der Beschwerdeführer aus, dass auch diese Probleme hätten. Auf die Frage, um welche Probleme es sich dabei handle, erklärte der Beschwerdeführer, der Sohn seiner Tante sei zum Arbeiten nach Russland gefahren, dessen Pass sei jedoch später bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden, weshalb nunmehr die ganze Familie seitens der Polizei beschuldigt werde, dass auch der Sohn der Tante Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF1 an, noch weitere Cousins zu haben, welche jedoch von keinen Problemen betroffen seien. Auf die Frage, wieso ausschließlich er selbst und der eben erwähnte Cousin Probleme hätten, nicht jedoch die restlichen Verwandten, schwieg BF
- BF1 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, XXXX und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab dieser nach einer allfälligen Stellungnahme befragt an, nicht zurückkehren zu wollen.BF1 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, römisch 40 und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab dieser nach einer allfälligen Stellungnahme befragt an, nicht zurückkehren zu wollen. BF2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme am 03.10.2013, dass sie sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sie sei gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme ihrer Tochter XXXX seien auch ihre Kinder gesund, die genannte Tochter habe in Folge eines Unfalles und einer darauffolgenden Operation ein Auge verloren. BF2 könne nicht mehr genau sagen, wann sich der erwähnte Unfall ereignet habe. Die Ärzte in XXXX hätten gemeint, dass das Auge entfernt werden müsse, dies sei noch nicht geschehen, in Österreich hätten die Ärzte gesagt, dass das Mädchen eine Prothese bekommen werde. Beim nächsten Arztbesuch am kommenden Montag werde ein diesbezüglicher Termin vereinbart werden. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht sagen zu können, warum der Eingriff in Anbetracht ihrer bereits zwölfmonatigen Aufenthaltsdauer nicht bereits früher vorgenommen worden sei, man habe ursprünglich gesagt, dass das Kind eine Brille bekommen werde.BF2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme am 03.10.2013, dass sie sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sie sei gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme ihrer Tochter römisch 40 seien auch ihre Kinder gesund, die genannte Tochter habe in Folge eines Unfalles und einer darauffolgenden Operation ein Auge verloren. BF2 könne nicht mehr genau sagen, wann sich der erwähnte Unfall ereignet habe. Die Ärzte in römisch 40 hätten gemeint, dass das Auge entfernt werden müsse, dies sei noch nicht geschehen, in Österreich hätten die Ärzte gesagt, dass das Mädchen eine Prothese bekommen werde. Beim nächsten Arztbesuch am kommenden Montag werde ein diesbezüglicher Termin vereinbart werden. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht sagen zu können, warum der Eingriff in Anbetracht ihrer bereits zwölfmonatigen Aufenthaltsdauer nicht bereits früher vorgenommen worden sei, man habe ursprünglich gesagt, dass das Kind eine Brille bekommen werde. Darum ersucht, den letzten Vorfall im September XXXX zu erläutern, gab BF2 an, sie sei gerade im Haus gewesen, als es an der Türe geklopft habe und diese von ihrem Mann geöffnet worden sei. In der Folge seien Polizisten ins Haus gekommen, welche alles durchsucht hätten und habe ihr Mann ihr erklärt, dass er mitgenommen werde, sie sich aber keine Sorgen machen solle. BF2 habe die Polizisten gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Nachgefragt, gab BF2 an, die Kinder seien zu der Zeit gerade Zuhause - irgendwo im Haus, genau wisse sie es nicht mehr - gewesen, auch könne sie sich nicht mehr erinnern, wo sie selbst und ihr Mann gerade gewesen seien.Darum ersucht, den letzten Vorfall im September römisch 40 zu erläutern, gab BF2 an, sie sei gerade im Haus gewesen, als es an der Türe geklopft habe und diese von ihrem Mann geöffnet worden sei. In der Folge seien Polizisten ins Haus gekommen, welche alles durchsucht hätten und habe ihr Mann ihr erklärt, dass er mitgenommen werde, sie sich aber keine Sorgen machen solle. BF2 habe die Polizisten gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Nachgefragt, gab BF2 an, die Kinder seien zu der Zeit gerade Zuhause - irgendwo im Haus, genau wisse sie es nicht mehr - gewesen, auch könne sie sich nicht mehr erinnern, wo sie selbst und ihr Mann gerade gewesen seien. In Österreich würde sie von der Grundversorgung leben und keine eigenen Mittel besitzen. In Österreich lebe ihre Schwester, zu welcher sie in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde. BF2 besuche keine Kurse, absolviere keine Ausbildungen und sei in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied. In ihrer Freizeit beschäftige sie sich ausschließlich mit ihren Kindern, sie habe keinen Bekanntenkreis in Österreich. Auf die Frage, ob sie in Bezug auf dessen Flucht das Hauptproblem ihres Mannes kennen würde, erklärte BF2, dieser habe Probleme mit der Polizei. Befragt, welche Probleme dies wären, gab BF2 an, dass deren Hauptgrund darin bestünde, dass XXXX der Cousin ihres Mannes sei. Danach gefragt, um wen es sich bei der erwähnten Person handeln würde, gab BF2 an, dass der Genannte ein berühmter Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, sie habe diesen nie gesehen. Auf die Frage, welche Familienmitglieder ihres Mannes noch in Tschetschenien leben würden, gab BF2 an, dessen Vater würde in XXXX leben, seine Schwestern in Tschetschenien. Wo Onkeln und Tanten des Ehemannes leben, wüsste BF2 nicht, nachgefragt, habe er eine Tante in XXXX. Zu den Schwestern und der Tante ihres Mannes stünden sie in regelmäßigem telefonischen Kontakt, sie wisse nicht, ob auch diese von Problemen betroffen wären. Nachgefragt, gab BF2 an, dass diese keine Probleme aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses gehabt hätten. Auf die Frage, wo sich die Cousins ihres Mannes aufhalten würden, überlegte BF2 und gab dann an, dass ihr Mann auch zu seinen Cousins in telefonischem Kontakt stünde und auch diese von keinen Problemen betroffen wären. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihr Mann aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX, nicht aber seine Brüder und näheren Verwandten, Probleme mit den Behörden gehabt hätten, antwortete BF2, dies nicht zu wissen.Auf die Frage, ob sie in Bezug auf dessen Flucht das Hauptproblem ihres Mannes kennen würde, erklärte BF2, dieser habe Probleme mit der Polizei. Befragt, welche Probleme dies wären, gab BF2 an, dass deren Hauptgrund darin bestünde, dass römisch 40 der Cousin ihres Mannes sei. Danach gefragt, um wen es sich bei der erwähnten Person handeln würde, gab BF2 an, dass der Genannte ein berühmter Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, sie habe diesen nie gesehen. Auf die Frage, welche Familienmitglieder ihres Mannes noch in Tschetschenien leben würden, gab BF2 an, dessen Vater würde in römisch 40 leben, seine Schwestern in Tschetschenien. Wo Onkeln und Tanten des Ehemannes leben, wüsste BF2 nicht, nachgefragt, habe er eine Tante in römisch 40 . Zu den Schwestern und der Tante ihres Mannes stünden sie in regelmäßigem telefonischen Kontakt, sie wisse nicht, ob auch diese von Problemen betroffen wären. Nachgefragt, gab BF2 an, dass diese keine Probleme aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses gehabt hätten. Auf die Frage, wo sich die Cousins ihres Mannes aufhalten würden, überlegte BF2 und gab dann an, dass ihr Mann auch zu seinen Cousins in telefonischem Kontakt stünde und auch diese von keinen Problemen betroffen wären. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihr Mann aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 , nicht aber seine Brüder und näheren Verwandten, Probleme mit den Behörden gehabt hätten, antwortete BF2, dies nicht zu wissen. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben gab die BF2 an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, keine Einwendungen hinsichtlich des Protokollierten zu haben und nichts Zusätzliches vorbringen zu wollen. BF2 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, XXXX und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab diese nach einer allfälligen Stellungnahme gefragt an, nicht zurückkehren zu wollen.Nach Rückübersetzung ihrer Angaben gab die BF2 an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, keine Einwendungen hinsichtlich des Protokollierten zu haben und nichts Zusätzliches vorbringen zu wollen. BF2 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, römisch 40 und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab diese nach einer allfälligen Stellungnahme gefragt an, nicht zurückkehren zu wollen. Mit Schreiben vom 10.02.2014 beantragte BF1 für sich und BF2 die Änderung der Schreibweise des Familiennamens von XXXX sowie für die restliche Familie von XXXX.Mit Schreiben vom 10.02.2014 beantragte BF1 für sich und BF2 die Änderung der Schreibweise des Familiennamens von römisch 40 sowie für die restliche Familie von römisch 40 . Am XXXX wurde der Sohn von BF1 - BF6 - im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 19.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.Am römisch 40 wurde der Sohn von BF1 - BF6 - im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 19.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 10.12.2012 (BF1 bis BF5) und vom 19.02.2014 (BF6)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Antrag auf internationalen Schutz
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BFdes Beschwerdeführers in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 10.12.2012 (BF1 bis BF5) und vom 19.02.2014 (BF6)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BFdes Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte die Identität der BF fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Vorbringen von BF1 nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hätte. Dessen Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund der Widersprüche zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen. Anlässlich seiner Erstbefragung am 12.12.2012 habe BF1 angegeben, in XXXX und in Tschetschenien aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung und einer bereits verbüßten Haftstrafe diskriminiert worden zu sein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dann jedoch erklärt, dass seine Probleme aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX bestehen würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass BF1 durch Steigerung seines Vorbringens seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz habe verleihen wollen, da für die Behörde keine Gründe ersichtlich seien, warum er diesen Umstand nicht bereits zu Beginn seiner Asylantragstellung vorgebracht hätte. Gerade von einem juristischen Laien müsse erwartet werden, dass dieser im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, bestehende Gefährdungen in spontaner und ausführlicher Weise schildern würde, anstatt diese wider besseren Wissens zu verschweigen. Darüber hinaus sei auch die extrem vage Art und Weise, in der er seinen behaupteten Fluchtgrund am 15.12.2012 geschildert habe, ungeeignet gewesen, dessen Angaben - welchen es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass er wahre Erlebnisse schildere, fehlen würde - als glaubwürdig zu befinden. Bereits die Tatsache, dass BF1 keine genauen Zeitangaben der vermeintlichen Vorfälle, welche Auslöser seiner Ausreise gewesen sein sollen, habe machen können, sei Grund genug, dessen Angaben keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen, zumal dieser dazu aufgefordert worden sei, konkret und detailreich zu schildern. Vage sei auch der Ablauf der ersten beiden Festnahmen in Tschetschenien geschildert worden. Es sei zu Widersprüchen dahingehend gekommen, ob im Zuge der ersten Festnahme eine Türe eingeschlagen worden sei und seien die Beschreibungen der behaupteten Festnahmen und Verhöre und insbesondere in Hinblick auf die Frage, was er nach diesen Vorfällen getan habe, unkonkret geblieben. Gleiches gelte für die Schilderung seiner Freilassung durch Bezahlung von Lösegeld, zumal er nicht darauf eingegangen sei, woher das Geld stamme, wie die Bezahlung von statten gegangen sei und auf welche Weise er davon erfahren habe. Dass er erklärende Details durchwegs erst auf Nachfrage hin angegeben habe, spreche für eine Konstruierung seiner Angaben im Laufe der Einvernahme. In völlig vager Weise habe BF1 dann in den Raum gestellt, nach verbüßter Haftstrafe mehrmals mitgenommen und geschlagen worden zu sein. Wie oft er mitgenommen worden sei und wann und wo man ihn über seinen Cousin XXXX befragt habe, habe BF1 unerwähnt lassen. Da BF1 Details zu seinem angeblichen Cousin auf diesbezügliche Nachfragen hin nicht habe nennen können, sei unter dem Gesichtspunkt der engen familiären Bande, welche in Tschetschenien und in XXXX herrschen würden, erkennbar, dass das angebliche Verwandtschaftsverhältnis frei erfunden sei und nicht die wahren Ausreisegründe von BF1 widerspiegle, sondern dieser offensichtlich versuche, seinem Fluchtgrund mehr Nachdruck zu verleihen. Im Zuge seiner ergänzenden Einvernahme habe BF1 - den genannten Umstand wohl erkennend - zwar einige Einzelheiten nennen können, doch sei in der weiteren Angabe, wonach seine ganze restliche Familie weiterhin ohne Probleme in der Heimat leben könnte, erneut ersichtlich geworden, dass er nicht die wahren Ereignisse in seiner Heimat schildere. In weiterer Folge habe sich BF1 selbst widersprochen, als er die vermeintlichen Probleme des Sohnes seiner Tante geschildert habe. Es sei klar erkennbar gewesen, dass BF1 seine Angaben vor der belangten Behörde konstruiert und sich dabei immer weiter in Ungereimtheiten verstrickt habe. Im Übrigen habe BF1 auch keinerlei Beweismittel in Hinblick auf das angebliche Verwandtschaftsverhältnis vorlegen können, weshalb im Ergebnis davon ausgegangen werde, dass dieses frei erfunden worden sei und BF1 daher eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht habe glaubhaft machen können. Ferner erscheine es völlig realitätsfremd, dass BF1 im Zuge der mehrmonatigen Fluchtvorbereitungen nicht einmal über den Verkauf seines Hauses nachgedacht habe. Bereits für sich alleine betrachtet sei das Vorbringen von BF1 daher in keiner Weise glaubwürdig, zumal dieses weder konkret und detailreich noch nachvollziehbar und schlüssig geschildert worden sei. Stelle man die Angaben von BF1 jenen seiner Gattin gegenüber, so habe mit letzter Sicherheit erkannt werden müssen, dass sich BF1 einer rein konstruierten Geschichte bedient habe. Den Angaben seiner Gattin widersprechend sei geschildert worden, dass diese beim Vorfall im XXXX gebeten worden sei, die im Haus-Safe verwahrten Dokumente zu holen, während diese selbst angegeben habe, bei dem betreffenden Vorfall nichts getan zu haben. Weiters erscheine es nicht nachvollziehbar, wieso BF1 nicht habe angeben können, wo sich seine Kinder zum Zeitpunkt des Vorfalles befunden haben. Völlig realitätsfremd erschienen weiters die Angaben von BF1 und seiner Gattin, nie über die behaupteten Probleme gesprochen zu haben. Schlussendlich sei auch nicht erklärbar, wieso die Gattin das Gefängnis bzw. den Ort, an dem sich dieses befunden hätte, weder beschreiben noch dessen Namen angeben habe können, obwohl sie BF1 dort angeblich mehrmals besucht habe. Die eklatanten Widersprüche würden eindeutig zeigen, dass BF1 keine wahren Begebenheiten dargelegt habe, zumal er in praktisch jedem Punkt eine seiner Gattin völlig widersprechende Version abgegeben habe. Aufgrund obiger Ausführungen habe erkannt werden müssen, dass BF1 offensichtlich lediglich Konstruktionen in den Raum gestellt habe, um damit eine Gefährdung seiner Person vorzutäuschen.Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Vorbringen von BF1 nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hätte. Dessen Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund der Widersprüche zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen. Anlässlich seiner Erstbefragung am 12.12.2012 habe BF1 angegeben, in römisch 40 und in Tschetschenien aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung und einer bereits verbüßten Haftstrafe diskriminiert worden zu sein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dann jedoch erklärt, dass seine Probleme aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 bestehen würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass BF1 durch Steigerung seines Vorbringens seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz habe verleihen wollen, da für die Behörde keine Gründe ersichtlich seien, warum er diesen Umstand nicht bereits zu Beginn seiner Asylantragstellung vorgebracht hätte. Gerade von einem juristischen Laien müsse erwartet werden, dass dieser im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, bestehende Gefährdungen in spontaner und ausführlicher Weise schildern würde, anstatt diese wider besseren Wissens zu verschweigen. Darüber hinaus sei auch die extrem vage Art und Weise, in der er seinen behaupteten Fluchtgrund am 15.12.2012 geschildert habe, ungeeignet gewesen, dessen Angaben - welchen es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass er wahre Erlebnisse schildere, fehlen würde - als glaubwürdig zu befinden. Bereits die Tatsache, dass BF1 keine genauen Zeitangaben der vermeintlichen Vorfälle, welche Auslöser seiner Ausreise gewesen sein sollen, habe machen können, sei Grund genug, dessen Angaben keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen, zumal dieser dazu aufgefordert worden sei, konkret und detailreich zu schildern. Vage sei auch der Ablauf der ersten beiden Festnahmen in Tschetschenien geschildert worden. Es sei zu Widersprüchen dahingehend gekommen, ob im Zuge der ersten Festnahme eine Türe eingeschlagen worden sei und seien die Beschreibungen der behaupteten Festnahmen und Verhöre und insbesondere in Hinblick auf die Frage, was er nach diesen Vorfällen getan habe, unkonkret geblieben. Gleiches gelte für die Schilderung seiner Freilassung durch Bezahlung von Lösegeld, zumal er nicht darauf eingegangen sei, woher das Geld stamme, wie die Bezahlung von statten gegangen sei und auf welche Weise er davon erfahren habe. Dass er erklärende Details durchwegs erst auf Nachfrage hin angegeben habe, spreche für eine Konstruierung seiner Angaben im Laufe der Einvernahme. In völlig vager Weise habe BF1 dann in den Raum gestellt, nach verbüßter Haftstrafe mehrmals mitgenommen und geschlagen worden zu sein. Wie oft er mitgenommen worden sei und wann und wo man ihn über seinen Cousin römisch 40 befragt habe, habe BF1 unerwähnt lassen. Da BF1 Details zu seinem angeblichen Cousin auf diesbezügliche Nachfragen hin nicht habe nennen können, sei unter dem Gesichtspunkt der engen familiären Bande, welche in Tschetschenien und in römisch 40 herrschen würden, erkennbar, dass das angebliche Verwandtschaftsverhältnis frei erfunden sei und nicht die wahren Ausreisegründe von BF1 widerspiegle, sondern dieser offensichtlich versuche, seinem Fluchtgrund mehr Nachdruck zu verleihen. Im Zuge seiner ergänzenden Einvernahme habe BF1 - den genannten Umstand wohl erkennend - zwar einige Einzelheiten nennen können, doch sei in der weiteren Angabe, wonach seine ganze restliche Familie weiterhin ohne Probleme in der Heimat leben könnte, erneut ersichtlich geworden, dass er nicht die wahren Ereignisse in seiner Heimat schildere. In weiterer Folge habe sich BF1 selbst widersprochen, als er die vermeintlichen Probleme des Sohnes seiner Tante geschildert habe. Es sei klar erkennbar gewesen, dass BF1 seine Angaben vor der belangten Behörde konstruiert und sich dabei immer weiter in Ungereimtheiten verstrickt habe. Im Übrigen habe BF1 auch keinerlei Beweismittel in Hinblick auf das angebliche Verwandtschaftsverhältnis vorlegen können, weshalb im Ergebnis davon ausgegangen werde, dass dieses frei erfunden worden sei und BF1 daher eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht habe glaubhaft machen können. Ferner erscheine es völlig realitätsfremd, dass BF1 im Zuge der mehrmonatigen Fluchtvorbereitungen nicht einmal über den Verkauf seines Hauses nachgedacht habe. Bereits für sich alleine betrachtet sei das Vorbringen von BF1 daher in keiner Weise glaubwürdig, zumal dieses weder konkret und detailreich noch nachvollziehbar und schlüssig geschildert worden sei. Stelle man die Angaben von BF1 jenen seiner Gattin gegenüber, so habe mit letzter Sicherheit erkannt werden müssen, dass sich BF1 einer rein konstruierten Geschichte bedient habe. Den Angaben seiner Gattin widersprechend sei geschildert worden, dass diese beim Vorfall im römisch 40 gebeten worden sei, die im Haus-Safe verwahrten Dokumente zu holen, während diese selbst angegeben habe, bei dem betreffenden Vorfall nichts getan zu haben. Weiters erscheine es nicht nachvollziehbar, wieso BF1 nicht habe angeben können, wo sich seine Kinder zum Zeitpunkt des Vorfalles befunden haben. Völlig realitätsfremd erschienen weiters die Angaben von BF1 und seiner Gattin, nie über die behaupteten Probleme gesprochen zu haben. Schlussendlich sei auch nicht erklärbar, wieso die Gattin das Gefängnis bzw. den Ort, an dem sich dieses befunden hätte, weder beschreiben noch dessen Namen angeben habe können, obwohl sie BF1 dort angeblich mehrmals besucht habe. Die eklatanten Widersprüche würden eindeutig zeigen, dass BF1 keine wahren Begebenheiten dargelegt habe, zumal er in praktisch jedem Punkt eine seiner Gattin völlig widersprechende Version abgegeben habe. Aufgrund obiger Ausführungen habe erkannt werden müssen, dass BF1 offensichtlich lediglich Konstruktionen in den Raum gestellt habe, um damit eine Gefährdung seiner Person vorzutäuschen. Betreffend BF2 wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Vorbringen von BF2 nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen hätte; deren Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund der Widersprüche zwischen ihr und ihrem Gatten und aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen. Dem Vorbringen ihres Gatten, auf welchem auch der Ausreisegrund von BF2 basieren würde, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die durch diesen angegeben Gründe Auswirkungen auf BF2 haben könnten. BF2 habe für sich angegeben, selbst von keinen Problemen betroffen gewesen zu sein und nur aufgrund der behaupteten Probleme ihres Gatten ausgereist zu sein. Zu BF3 bis BF6 wurde im Wesentlichen begründend angeführt, dass die Anträge der Eltern negativ entschieden worden seien und für die minderjährigen BF3 bis BF6 darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Da den BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, diese im Herkunftsstaat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten, BF1 arbeitsfähig sei und den Länderfeststellungen zufolge die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei, gehe die Behörde davon aus, dass auch keine Gefahren drohen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren würden die gesundheitlichen Probleme von BF5 (Augenprothese) kein Abschiebungshindernis darstellen, da nach der Judikatur nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu erkennen gewesen. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im Lichte der mangelnden Integration, des kurzen Aufenthaltes und des anpassungsfähigen Alters von BF3 bis BF6 gerechtfertigt sei und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen jedenfalls höher zu bewerten seien, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF zu treffen gewesen sei. 1.7. Mit gemeinsamem Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der angeführte Bescheid des BFA im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, BF1 habe seine Heimat Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen und sei daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Art und Weise, in der die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die Angaben von BF1 im Rahmen seiner Einvernahmen seien wahrheitsgemäß gewesen und wäre dieser bei Auftreten von Ungenauigkeiten gerne bereit gewesen, nähere Aussagen zu machen. In Hinblick auf sein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX werde BF1 eine Steigerung seines Vorbringens vorgeworfen, doch sei der Umstand, dass BF1 zunächst keine detaillierten Angaben gemacht habe, dadurch zu erklären, dass in der Erstbefragung einerseits nicht ausreichend Zeit gewesen sei, und er andererseits durch die Offenbarung seines Verwandtschaftsverhältnisses Probleme befürchtet habe. Da er durch Freunde später ermutigt worden sei, bedenkenlos alles anzugeben, habe er dies bei weiteren Einvernahmen erwähnt. Seitdem BF1 immer wieder geschlagen und misshandelt worden sei, habe er Probleme mit dem Gedächtnis, weshalb er keine genauen Zeitangaben habe machen können. Im Rahmen seiner Einvernahme im Oktober 2013 habe BF1 bereits detaillierte Angaben zu seinem Cousin gemacht und könne das Verwandtschaftsverhältnis zudem durch einen Bekannten von BF1 namens XXXX bestätigt werden. Das Haus habe er deshalb nicht verkauft, da er dieses von seinen Eltern geerbt habe und dieses daher eine emotionale Bedeutung für ihn aufweise.Die Art und Weise, in der die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die Angaben von BF1 im Rahmen seiner Einvernahmen seien wahrheitsgemäß gewesen und wäre dieser bei Auftreten von Ungenauigkeiten gerne bereit gewesen, nähere Aussagen zu machen. In Hinblick auf sein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 werde BF1 eine Steigerung seines Vorbringens vorgeworfen, doch sei der Umstand, dass BF1 zunächst keine detaillierten Angaben gemacht habe, dadurch zu erklären, dass in der Erstbefragung einerseits nicht ausreichend Zeit gewesen sei, und er andererseits durch die Offenbarung seines Verwandtschaftsverhältnisses Probleme befürchtet habe. Da er durch Freunde später ermutigt worden sei, bedenkenlos alles anzugeben, habe er dies bei weiteren Einvernahmen erwähnt. Seitdem BF1 immer wieder geschlagen und misshandelt worden sei, habe er Probleme mit dem Gedächtnis, weshalb er keine genauen Zeitangaben habe machen können. Im Rahmen seiner Einvernahme im Oktober 2013 habe BF1 bereits detaillierte Angaben zu seinem Cousin gemacht und könne das Verwandtschaftsverhältnis zudem durch einen Bekannten von BF1 namens römisch 40 bestätigt werden. Das Haus habe er deshalb nicht verkauft, da er dieses von seinen Eltern geerbt habe und dieses daher eine emotionale Bedeutung für ihn aufweise. Unter Zitierung verschiedener Berichte werde zudem bemängelt, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei, als verfehlt anzusehen sei. Außerdem werde auf den Bericht "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" von XXXX verwiesen, um zu verdeutlichen, wie real bedrohend die von Sicherheitskräften ausgehende Verfolgung sei.Unter Zitierung verschiedener Berichte werde zudem bemängelt, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei, als verfehlt anzusehen sei. Außerdem werde auf den Bericht "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" von römisch 40 verwiesen, um zu verdeutlichen, wie real bedrohend die von Sicherheitskräften ausgehende Verfolgung sei. Insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. 1.9. Am 17.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher insbesondere BF1 und BF2, sowie Herr XXXX als Zeuge, teilgenommen haben.1.9. Am 17.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher insbesondere BF1 und BF2, sowie Herr römisch 40 als Zeuge, teilgenommen haben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Augenprothese von BF5 vorgelegt. Mit Eingabe vom 31.10.2014 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in welcher nochmals auf die Gefährdung von BF1 aufgrund seines bereits glaubwürdig vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX hingewiesen wurde. Nicht zuletzt aufgrund des besonderen Bekanntheitsgrades des Genannten sei davon auszugehen, dass dessen Familienmitglieder weiterhin von unberechenbaren Übergriffen, Verhören, Festnahmen und dergleichen betroffen sein werden. Beiliegend wurde ein Bericht von ACCORD vom 27.10. 2014 betreffend die Situation von Familienmitgliedern des XXXX übermittelt, aus welchem eine durchgehende Mitverantwortlichmachung und Verfolgung selbiger hervorginge. Aus einem ebenfalls übermittelten weiteren Bericht von ACCORD vom 27.05.2014 werde des Weiteren ersichtlich, dass Rebellen, ehemalige Rebellen sowie Unterstützer der Rebellen immer wieder von den tschetschenischen Behörden drangsaliert, festgenommen, und dabei auch geschlagen würden; dies lasse sich auch auf die Situation von BF1 übertragen, welcher im Übrigen aus politischen Motiven bereits einem fehlerhaften Gerichtsverfahren mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unterzogen worden sei. BF1 habe sich bemüht, die polizeiliche Anzeige über seine im Zuge seiner letzten Anhaltung erlittenen Verletzungen zu erhalten, doch sei ihm dies nicht gelungen, insbesondere deshalb, da sein Vater, welcher sein nächster Verwandter im Herkunftsstaat gewesen sei, vor einigen Monaten verstorben sei.Mit Eingabe vom 31.10.2014 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in welcher nochmals auf die Gefährdung von BF1 aufgrund seines bereits glaubwürdig vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 hingewiesen wurde. Nicht zuletzt aufgrund des besonderen Bekanntheitsgrades des Genannten sei davon auszugehen, dass dessen Familienmitglieder weiterhin von unberechenbaren Übergriffen, Verhören, Festnahmen und dergleichen betroffen sein werden. Beiliegend wurde ein Bericht von ACCORD vom 27.10. 2014 betreffend die Situation von Familienmitgliedern des römisch 40 übermittelt, aus welchem eine durchgehende Mitverantwortlichmachung und Verfolgung selbiger hervorginge. Aus einem ebenfalls übermittelten weiteren Bericht von ACCORD vom 27.05.2014 werde des Weiteren ersichtlich, dass Rebellen, ehemalige Rebellen sowie Unterstützer der Rebellen immer wieder von den tschetschenischen Behörden drangsaliert, festgenommen, und dabei auch geschlagen würden; dies lasse sich auch auf die Situation von BF1 übertragen, welcher im Übrigen aus politischen Motiven bereits einem fehlerhaften Gerichtsverfahren mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unterzogen worden sei. BF1 habe sich bemüht, die polizeiliche Anzeige über seine im Zuge seiner letzten Anhaltung erlittenen Verletzungen zu erhalten, doch sei ihm dies nicht gelungen, insbesondere deshalb, da sein Vater, welcher sein nächster Verwandter im Herkunftsstaat gewesen sei, vor einigen Monaten verstorben sei. Anbei wurde die Sterbeurkunde des Vaters von BF1 übermittelt. 1.10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zlen. W147 1431812-2/9E, W147 1431813-2/6E, W147 1431814-2/2E, W147 1431816-2/2E, W147 1431815-2/2E und W147 2008772-2/2E wurden die Beschwerden
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 i
Vm. 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm. 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zlen. W147 1431812-2/9E, W147 1431813-2/6E, W147 1431814-2/2E, W147 1431816-2/2E, W147 1431815-2/2E und W147 2008772-2/2E wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46, in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde wie folgt ausgeführt: Zu BF1: "Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volkgruppe zugehörig. Er ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 1431813 verheiratet und Vater vierer minderjähriger Kinder (Beschwerdeführer zu W147 1431814, W147 1431815, W147 1431816 und W147 2008772). Er befindet sich seit dem
- Dezember 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer, welcher Angehörige im Herkunftsstaat hat, ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich während seines bald zweijährigen Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat darüber hinaus keine Ausbildungen absolviert, war nicht erwerbstätig und lebt derzeit von der Grundversorgung. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden." Zu BF2: "Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volkgruppe zugehörig. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W147 1431812 verheiratet und Mutter vierer minderjähriger Kinder (Beschwerdeführer zu W147 1431814, W147 1431815, W147 1431816 und W147 2008772). Sie befindet sich seit dem
- Dezember 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat während ihres bald zweijährigen Aufenthaltes von der Grundversorgung gelebt und sich um die Betreuung ihrer Kinder gekümmert. Sie hat keine Ausbildungen absolviert, war nicht erwerbstätig und ist in keinem Verein Mitglied. Zu ihrer in Österreich lebenden Schwester besteht kein besonderes Naheverhältnis, sie lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und steht in keinem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis zu derselben. Die Beschwerdeführerin verfügt gesamtbetrachtend über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Inland. Insgesamt kann im Fall der Beschwerdeführerin von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden." Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung, wobei sich die Ausführungen im Erkenntnis zu BF1 mangels eigener Verfolgungsgründe auch bei BF2 bis BF6 in vergleichbarer Form finden: "Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Befragung des Zeugen XXXXim Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am
- September
- Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seinen russischen Inlandspass, seinen russischen Führerschein und seine Heiratsurkunde im Original in Vorlage gebracht hat, welche in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegen, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt stellt das erkennende Gericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, 93/01/1219, 23.03.1994, 93/01/1186). Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte. Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation in seinem Herkunftsstaat in glaubhafter Weise darzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, dass der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen haben, sondern diese vielmehr aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und dem Wunsch nach Besserung seiner persönlichen Lebensverhältnisse, sowie insbesondere aus dem Wunsch nach medizinischer Versorgung für seine minderjährige Tochter XXXX erfolgt ist.Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation in seinem Herkunftsstaat in glaubhafter Weise darzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, dass der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen haben, sondern diese vielmehr aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und dem Wunsch nach Besserung seiner persönlichen Lebensverhältnisse, sowie insbesondere aus dem Wunsch nach medizinischer Versorgung für seine minderjährige Tochter römisch 40 erfolgt ist. Im Laufe der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass eigentliches Motiv für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Herkunftsstaat die Hoffnung auf eine Therapiemöglichkeit der Augenverletzung der minderjährigen Tochter XXXX gewesen ist. Die Genannte erlitt bei einem Unfall im Mai 2012 eine Verletzung am rechten Auge (Bulbusperforation). Nach einer darauffolgenden Operation des Mädchens in XXXX sei von den dortigen Ärzten zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Monate mit seiner Tochter weitere Krankenanstalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation (XXXX, XXXX, XXXX) aufgesucht, doch sei von den Ärzten überall das Gleiche gesagt und zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Auf die Frage, wie es nach dem Aufenthalt in XXXX bis zur Ausreise mit der Tochter weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "ich hatte nichts mehr zu machen. In so einem Zustand habe ich XXXX hergebracht (...)" (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 10). Konkret danach gefragt, ob seine Ausreise mit der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Zusammenhang gestanden habe, antwortete der Beschwerdeführer, nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Tochter ausgereist zu sein - sein Vater habe ihm bereits vor dem Unfall des Mädchens dazu geraten, auszureisen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben ausgereist, durch den Unfall sei ein zusätzlicher Grund hinzugetreten. Auffällig war hierbei, dass der Beschwerdeführer seine angeblich im September XXXX, also mehrere Monate nach dem Unfall seiner Tochter, erfolgte Festnahme in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt ließ. Auch in seinen Schilderungen der Zeit nach dem Unfall und den damit einhergehenden Krankenhausaufenthalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ließ der Beschwerdeführer seine in zeitlicher Nähe erfolgte Festnahme unerwähnt (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2014, Seite 10).Im Laufe der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass eigentliches Motiv für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Herkunftsstaat die Hoffnung auf eine Therapiemöglichkeit der Augenverletzung der minderjährigen Tochter römisch 40 gewesen ist. Die Genannte erlitt bei einem Unfall im Mai 2012 eine Verletzung am rechten Auge (Bulbusperforation). Nach einer darauffolgenden Operation des Mädchens in römisch 40 sei von den dortigen Ärzten zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Monate mit seiner Tochter weitere Krankenanstalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) aufgesucht, doch sei von den Ärzten überall das Gleiche gesagt und zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Auf die Frage, wie es nach dem Aufenthalt in römisch 40 bis zur Ausreise mit der Tochter weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "ich hatte nichts mehr zu machen. In so einem Zustand habe ich römisch 40 hergebracht (...)" vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 10). Konkret danach gefragt, ob seine Ausreise mit der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Zusammenhang gestanden habe, antwortete der Beschwerdeführer, nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Tochter ausgereist zu sein - sein Vater habe ihm bereits vor dem Unfall des Mädchens dazu geraten, auszureisen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben ausgereist, durch den Unfall sei ein zusätzlicher Grund hinzugetreten. Auffällig war hierbei, dass der Beschwerdeführer seine angeblich im September römisch 40 , also mehrere Monate nach dem Unfall seiner Tochter, erfolgte Festnahme in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt ließ. Auch in seinen Schilderungen der Zeit nach dem Unfall und den damit einhergehenden Krankenhausaufenthalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ließ der Beschwerdeführer seine in zeitlicher Nähe erfolgte Festnahme unerwähnt vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2014, Seite 10). Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Monaten vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation erfolgten - letztlich erfolglosen - Suche nach einer Therapie für die Augenverletzung seiner Tochter ließen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in eindeutiger Weise den Eindruck entstehen, dass Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates die Hoffnung auf eine Behandlungsmöglichkeit für die Tochter des Beschwerdeführers gewesen ist und beim Beschwerdeführer keine subjektive Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen bestanden hat. Nicht nachvollziehbar erscheint in Anbetracht der von ihm behaupteten Gefahr vor behördlicher Verfolgung auch der seitens des Beschwerdeführers gewählte Weg seiner Ausreise. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Beschwerdeführer diesbezüglich, im November 2012 nach Tschetschenien gefahren und dort bis zum
- Dezember 2012 verblieben zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass diese Vorgehensweise im Falle der behaupteten Furcht vor Verfolgung nur wenig verständlich erscheine, erklärte der Beschwerdeführer auf nur wenig überzeugende Weise, in XXXX keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Schlepper bzw. zur Organisierung seiner Ausreise gehabt zu haben und daher zu diesem Zwecke nach XXXX gereist zu sein (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seiten 8 f). Im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung, welche sich laut seinen Angaben aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX insbesondere auf das Territorium Tschetscheniens konzentriert habe, hätte es der Beschwerdeführer jedenfalls vermieden, sich im Zuge der Vorbereitungen seiner Ausreise gerade dorthin zu begeben. Ebenso fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt zu haben schien, unter Vorlage seines Inlandspasses auf seinen Namen ausgestellte Zugfahrkarten zu kaufen. Auch dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich knapp vor ihrer Ausreise zu einer standesamtlichen Eheschließung entschlossen haben und dabei ohne Besorgnis mit Behördenvertretern in Kontakt getreten sind, spricht gegen das Vorliegen einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 8).Nicht nachvollziehbar erscheint in Anbetracht der von ihm behaupteten Gefahr vor behördlicher Verfolgung auch der seitens des Beschwerdeführers gewählte Weg seiner Ausreise. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Beschwerdeführer diesbezüglich, im November 2012 nach Tschetschenien gefahren und dort bis zum
- Dezember 2012 verblieben zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass diese Vorgehensweise im Falle der behaupteten Furcht vor Verfolgung nur wenig verständlich erscheine, erklärte der Beschwerdeführer auf nur wenig überzeugende Weise, in römisch 40 keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Schlepper bzw. zur Organisierung seiner Ausreise gehabt zu haben und daher zu diesem Zwecke nach römisch 40 gereist zu sein vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seiten 8 f). Im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung, welche sich laut seinen Angaben aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 insbesondere auf das Territorium Tschetscheniens konzentriert habe, hätte es der Beschwerdeführer jedenfalls vermieden, sich im Zuge der Vorbereitungen seiner Ausreise gerade dorthin zu begeben. Ebenso fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt zu haben schien, unter Vorlage seines Inlandspasses auf seinen Namen ausgestellte Zugfahrkarten zu kaufen. Auch dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich knapp vor ihrer Ausreise zu einer standesamtlichen Eheschließung entschlossen haben und dabei ohne Besorgnis mit Behördenvertretern in Kontakt getreten sind, spricht gegen das Vorliegen einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 8). Insofern der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Gefährdung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX und somit eine befürchtete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend machte, muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mehrere seiner Angehörigen nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben können. So würden seine Schwestern sowie eine Tante und mehrere Cousins nach wie vor in Tschetschenien leben, ohne von Problemen in diesem Zusammenhang betroffen zu sein. Auch in Hinblick auf seinen Vater hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben, dass dieser keinerlei Probleme in der Heimat gehabt habe, sondern sei dieser lediglich einmal vorgeladen und zu XXXX befragt worden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69). Im Gegensatz dazu, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Vater ebenso wie er selbst Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe und des Öfteren von Zuhause von der Miliz und vom FSB abgeholt und mitgenommen worden sei (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 11).Insofern der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Gefährdung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 und somit eine befürchtete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend machte, muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mehrere seiner Angehörigen nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben können. So würden seine Schwestern sowie eine Tante und mehrere Cousins nach wie vor in Tschetschenien leben, ohne von Problemen in diesem Zusammenhang betroffen zu sein. Auch in Hinblick auf seinen Vater hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben, dass dieser keinerlei Probleme in der Heimat gehabt habe, sondern sei dieser lediglich einmal vorgeladen und zu römisch 40 befragt worden vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69). Im Gegensatz dazu, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Vater ebenso wie er selbst Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe und des Öfteren von Zuhause von der Miliz und vom FSB abgeholt und mitgenommen worden sei vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 11). Darüber hinaus waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis und zu den daraus resultierenden Problemen durchaus vage gehalten und gelang es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses in glaubhafter Weise vorzubringen. Wann und in welcher Weise er seitens der Behörden konkret mit seinem Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX - welches er im Zuge seiner Erstbefragung noch vollends unerwähnt gelassen hatte - konfrontiert worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführers in auffallend vager Weise angegeben, er berief sich lediglich darauf, dass all seine Probleme darin ihre Ursache hätten. Während er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahr 2008 ein- oder zweimal nur über seinen Cousin befragt worden zu sein und seit seiner Haftentlassung ständig den Druck seitens der Sicherheitsbehörden gespürt zu haben wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, insbesondere während der seiner Verurteilung vorangehenden Ermittlungen, mit seiner Verwandtschaft zu XXXX konfrontiert worden sei (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 12).Darüber hinaus waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis und zu den daraus resultierenden Problemen durchaus vage gehalten und gelang es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses in glaubhafter Weise vorzubringen. Wann und in welcher Weise er seitens der Behörden konkret mit seinem Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 - welches er im Zuge seiner Erstbefragung noch vollends unerwähnt gelassen hatte - konfrontiert worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführers in auffallend vager Weise angegeben, er berief sich lediglich darauf, dass all seine Probleme darin ihre Ursache hätten. Während er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahr 2008 ein- oder zweimal nur über seinen Cousin befragt worden zu sein und seit seiner Haftentlassung ständig den Druck seitens der Sicherheitsbehörden gespürt zu haben wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, insbesondere während der seiner Verurteilung vorangehenden Ermittlungen, mit seiner Verwandtschaft zu römisch 40 konfrontiert worden sei vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- September 2014, Seite 12). Wie aus den oben zitierten Länderberichten ersichtlich, wurde überdies zwischenzeitlich der Tod von XXXX, sowohl von Seiten des russischen Inlandsgeheimdienstes als auch von Seiten der Rebellen bestätigt, weshalb selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschwerdeführer, eine nunmehrige Gefährdung desselben in diesem Zusammenhang als höchst unwahrscheinlich angesehen werden muss.Wie aus den oben zitierten Länderberichten ersichtlich, wurde überdies zwischenzeitlich der Tod von römisch 40 , sowohl von Seiten des russischen Inlandsgeheimdienstes als auch von Seiten der Rebellen bestätigt, weshalb selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschwerdeführer, eine nunmehrige Gefährdung desselben in diesem Zusammenhang als höchst unwahrscheinlich angesehen werden muss. Wie bereits vom Bundesasylamt aufgegriffen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssituation und die angeblich erlittenen Festnahmen in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen und kam es insbesondere zu den Angaben seiner Gattin zu Widersprüchlichkeiten, welche in Zusammenschau mit den Vorfällen rund um die Tochter XXXX gesamtbetrachtend gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle sprechen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben in Bezug auf seine mehrmaligen Festnahmen, sowohl in Tschetschenien als auch in XXXX tätigen, sondern gab wiederholt an, sich an die näheren Umstände derselben nicht mehr erinnern zu können. Auch die Angaben der Frau des Beschwerdeführers zu dessen Problemen in der Russischen Föderation waren auffallend oberflächlich gehalten und vermochten zu keiner Untermauerung der Angaben des Beschwerdeführers beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen auch keine sein Vorbringen stützenden Bescheinigungsmittel - etwa in Bezug auf seine gerichtliche Verurteilung und verbüßte Haftstrafe oder die nach seiner letzten Festnahme im September 2012 erstattete Anzeige - vorlegen.Wie bereits vom Bundesasylamt aufgegriffen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssituation und die angeblich erlittenen Festnahmen in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen und kam es insbesondere zu den Angaben seiner Gattin zu Widersprüchlichkeiten, welche in Zusammenschau mit den Vorfällen rund um die Tochter römisch 40 gesamtbetrachtend gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle sprechen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben in Bezug auf seine mehrmaligen Festnahmen, sowohl in Tschetschenien als auch in römisch 40 tätigen, sondern gab wiederholt an, sich an die näheren Umstände derselben nicht mehr erinnern zu können. Auch die Angaben der Frau des Beschwerdeführers zu dessen Problemen in der Russischen Föderation waren auffallend oberflächlich gehalten und vermochten zu keiner Untermauerung der Angaben des Beschwerdeführers beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen auch keine sein Vorbringen stützenden Bescheinigungsmittel - etwa in Bezug auf seine gerichtliche Verurteilung und verbüßte Haftstrafe oder die nach seiner letzten Festnahme im September 2012 erstattete Anzeige - vorlegen. Aufgrund des Umstandes, dass sich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise herauskristallisierte, dass unmittelbarer Auslöser für die Ausreise der Familie der Wunsch nach Therapie der Augenverletzung der Tochter XXXX gewesen ist, sowie in Anbetracht komplikationslosen Reisebewegungen des Beschwerdeführers und seiner Familie innerhalb der Russischen Föderation sowie aufgrund der dargestellten, nur wenig nachvollziehbaren und konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung seiner Person, kommt der erkennende Richter im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive, insbesondere aus dem Wunsch nach Behandlung der Augenverletzung seiner Tochter, verlassen hat.Aufgrund des Umstandes, dass sich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise herauskristallisierte, dass unmittelbarer Auslöser für die Ausreise der Familie der Wunsch nach Therapie der Augenverletzung der Tochter römisch 40 gewesen ist, sowie in Anbetracht komplikationslosen Reisebewegungen des Beschwerdeführers und seiner Familie innerhalb der Russischen Föderation sowie aufgrund der dargestellten, nur wenig nachvollziehbaren und konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung seiner Person, kommt der erkennende Richter im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive, insbesondere aus dem Wunsch nach Behandlung der Augenverletzung seiner Tochter, verlassen hat. Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor." Rechtlich führte der Asylgerichtshof in der Entscheidung von BF1 wie folgt aus: "
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (...)"
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (...) Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). (...)Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). (...) Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443;
- 2002, 99/20/0509;
- 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH
- 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH
- 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443;
- 2002, 99/20/0509;
- 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH
- 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH
- 1993, 93/18/0214). Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien erkannt werden. Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR
- 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR
- 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH
- 2009, 2007/01/0515).Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche EGMR
- 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR
- 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH
- 2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Er konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Betreiben einer Landwirtschaft sowie durch Unterstützung seiner Angehörigen stets finanzieren. Er verfügt über Wohnmöglichkeiten sowohl in Tschetschenien als auch in XXXX. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers - insbesondere seine Schwestern - in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.Der Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Er konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Betreiben einer Landwirtschaft sowie durch Unterstützung seiner Angehörigen stets finanzieren. Er verfügt über Wohnmöglichkeiten sowohl in Tschetschenien als auch in römisch 40 . Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers - insbesondere seine Schwestern - in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden. 3.
- Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen: (...)3.
- Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: (...) Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach - zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen - keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach - zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen - keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 EMRK. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). (...)Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). (...) Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Beschwerdeführer stellte am
- Dezember 2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich bisher kaum Deutschkenntnisse angeeignet und lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige - insbesondere seine Schwestern ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie über Wohnhäuser in Tschetschenien sowie in XXXX verfügt, weshalb es ihm auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich bisher kaum Deutschkenntnisse angeeignet und lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige - insbesondere seine Schwestern ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie über Wohnhäuser in Tschetschenien sowie in römisch 40 verfügt, weshalb es ihm auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
§ 55Abs.1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt