Obsah (6)
Art. 133§ 3§ 4§ 14h§ 63§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW227 2106496-1 SpruchW227 2106496-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer registrierte sich am
- April 2014 für das Aufnahmeverfahren zum Lehramtsstudium und für das Aufnahmeverfahren zum Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck und entrichtete dafür die vorgeschriebenen Kostenbeiträge in Höhe von je EUR 50,-.
- Mit Antrag vom
- Oktober 2014 begehrte der Beschwerdeführer beim Vizerektor für Lehre und Studierende der Universität Innsbruck die Rückerstattung dieser Kostenbeiträge.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Innsbruck den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung
§ 3Abs.
3 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, und
§ 4Abs.
4 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Februar 2014, 12. Stück, Nr. 209, i.V.m. der der Verordnung über den Kostenbeitrag für die Aufnahmeverfahren
§ 14h
Universitätsgesetz 2002 (UG), Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Februar 2014,
- Stück, Nr. 214, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Verordnungen bindend seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Innsbruck den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, und
Paragraph 4, Absatz 4, der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Februar 2014, 12. Stück, Nr. 209, in Verbindung mit der der Verordnung über den Kostenbeitrag für die Aufnahmeverfahren
Paragraph 14 h, Universitätsgesetz 2002 (UG), Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Februar 2014,
- Stück, Nr. 214, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Verordnungen bindend seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, aus welchen Gründen die Verordnungen des Rektorats der Universität Innsbruck über die Aufnahmeverfahren seiner Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig seien.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- November 2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am
- November 2015 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer registrierte sich am
- April 2014 für die Aufnahmeverfahren zum Lehramtsstudium und zum Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck. Er entrichtete dafür die vorgeschriebenen Kostenbeiträge in Höhe von je EUR 50,-.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 63Abs.
5a UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen voraus.3.1.1.
Paragraph 63, Absatz 5 a, UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen voraus.
§ 63Abs.
12 UG hat das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
Paragraph 63, Absatz 12, UG hat das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen: 1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung
der für den Beruf der Pädagogen notwendigen Kompetenzen;
- Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;
- rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.
§ 14hAbs.
2 UG (nun: § 71c Abs. 2 UG) zählt das Bachelorstudium Biologie zu den besonders stark nachgefragten Studien, für die Zugangsregelungen vorzusehen sind.
Paragraph 14 h, Absatz 2, UG (nun: Paragraph 71 c, Absatz 2, UG) zählt das Bachelorstudium Biologie zu den besonders stark nachgefragten Studien, für die Zugangsregelungen vorzusehen sind.
§ 14hAbs.
7 UG (nun: § 71c Abs. 7 UG) hat das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Bachelorstudium Biologie insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
Paragraph 14 h, Absatz 7, UG (nun: Paragraph 71 c, Absatz 7, UG) hat das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Bachelorstudium Biologie insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
- Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,
- Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerber,
- rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
- eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein. 3.1.2.
§ 3Abs.
3 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Jänner 2014,
- Stück, Nr. 117, (im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2014/2015 für das Lehramtsstudium) haben die Studienwerber einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 50,- zu entrichten.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Jänner 2014,
- Stück, Nr. 117, (im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, für das Lehramtsstudium) haben die Studienwerber einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 50,- zu entrichten.
§ 4Abs.
4 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Februar 2014,
- Stück, Nr. 209, (im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2014/2015 für das Bachelorstudium Biologie) haben die Studienwerber einen Kostenbeitrag in einer vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten. Der Kostenbeitrag darf EUR 100,-
Paragraph 4, Absatz 4, der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Februar 2014,
- Stück, Nr. 209, (im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, für das Bachelorstudium Biologie) haben die Studienwerber einen Kostenbeitrag in einer vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten. Der Kostenbeitrag darf EUR 100,- nicht überschreiten. Die Höhe des Kostenbeitrages ist vor Beginn der Registrierungsfrist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Nach der Verordnung über den Kostenbeitrag für die Aufnahmeverfahren
§ 14hUG, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19.
Februar 2014, 12. Stück, Nr. 214, (im Folgenden: Kostenbeitrag 2014/2015 für Aufnahmeverfahren) ist für das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie für das Studienjahr 2014/2015 ein Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,-Nach der Verordnung über den Kostenbeitrag für die Aufnahmeverfahren
Paragraph 14 h, UG, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
- Februar 2014,
- Stück, Nr. 214, (im Folgenden: Kostenbeitrag 2014 aus 2015, für Aufnahmeverfahren) ist für das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Biologie für das Studienjahr 2014 aus 2015, ein Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- zu entrichten. 3.1.
- Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015, V 78/2015, Folgendes fest (Rz 40f):3.1.
- Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015, römisch fünf 78 aus 2015,, Folgendes fest (Rz 40f): "§ 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002 verpflichten das Rektorat, ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung als Voraussetzung für das Studium betreffend das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen vorzusehen. Dabei sind insbesondere die in § 63 Abs. 12 genannten Vorgaben zu berücksichtigen, die sich – Z 1 und 2 des § 63 UG 2002 – zunächst auf die inhaltlichen Anforderungen an die geforderte Eignung und das Verfahren zu ihrer Feststellung beziehen, aber – Z 3 – auch sonstige Anforderungen an das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren insofern enthalten, als den Studienwerbern rechtzeitig Informationen und Materialien in Bezug auf das Verfahren auf der Homepage der Universität zur Verfügung zu stellen sind. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren ermächtigt § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,– liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben."§ 63 Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG 2002 verpflichten das Rektorat, ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung als Voraussetzung für das Studium betreffend das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen vorzusehen. Dabei sind insbesondere die in Paragraph 63, Absatz 12, genannten Vorgaben zu berücksichtigen, die sich – Ziffer eins und 2 des Paragraph 63, UG 2002 – zunächst auf die inhaltlichen Anforderungen an die geforderte Eignung und das Verfahren zu ihrer Feststellung beziehen, aber – Ziffer 3, – auch sonstige Anforderungen an das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren insofern enthalten, als den Studienwerbern rechtzeitig Informationen und Materialien in Bezug auf das Verfahren auf der Homepage der Universität zur Verfügung zu stellen sind. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren ermächtigt Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung Paragraph 63, Absatz 12, UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,– liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben. Damit unterscheidet sich der in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gestaltet den Kostenbeitrag insbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg. 19.775/2013) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa, indem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden)."Damit unterscheidet sich der in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, gestaltet den Kostenbeitrag insbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg. 19.775 aus 2013,) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa, indem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden)." 3.1.
- § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 für das Lehramtsstudium ordnet somit auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG gesetzmäßig einen angemessenen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,– zur Sicherstellung des Registrierungsverfahrens an. Damit ist der Kostenbeitrag eine ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme des Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zu einem Regelstudium.3.1.
- Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, für das Lehramtsstudium ordnet somit auf Grundlage von Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG gesetzmäßig einen angemessenen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,– zur Sicherstellung des Registrierungsverfahrens an. Damit ist der Kostenbeitrag eine ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme des Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zu einem Regelstudium. Dasselbe gilt für § 4 Abs. 4 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 für das Bachelorstudium Biologie, das auf Grundlage von § 14h Abs. 7 UG gesetzmäßig einen angemessenen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,– zur Sicherstellung des Registrierungsverfahrens anordnet.Dasselbe gilt für Paragraph 4, Absatz 4, der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, für das Bachelorstudium Biologie, das auf Grundlage von Paragraph 14 h, Absatz 7, UG gesetzmäßig einen angemessenen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,– zur Sicherstellung des Registrierungsverfahrens anordnet. Somit hat das Rektorat der Universität Innsbruck den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenbeitragsrückerstattung zu Recht abgewiesen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, V 78/2015.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, römisch fünf 78 aus 2015,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2106496.1.00