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{'item': 'W227 2121937-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW227 2121937-1 SpruchW227 2121937-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom

  1. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der römisch 40 gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom
  2. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, den Beschluss: A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom
  3. Jänner 2017, Zl. W227 2121937-1/4Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom
  4. Jänner 2017, Zl. W227 2121937-1/4Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
  5. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Berufsakademie XXXX - Staatliche Studienakademie Bautzen betreffend den Studiengang XXXX an den Standorten XXXX und XXXX.
  6. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Berufsakademie römisch 40 - Staatliche Studienakademie Bautzen betreffend den Studiengang römisch 40 an den Standorten römisch 40 und römisch 40 .
  7. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom
  8. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, die beantragte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG gestützten "Auflagen":
  9. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom
  10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, die beantragte Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG gestützten "Auflagen": "Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 2 - Rechtsverbindliche Regelungen"Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 2, - Rechtsverbindliche Regelungen
  11. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Kooperationsvertrag mit der Studienakademie Bautzen im Hinblick auf eine korrekte Darstellung des Studienprogramms aktualisiert wurde.
  12. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Kooperationsvertrag mit der Studienakademie Bautzen im Hinblick auf eine korrekte Darstellung des Studienprogramms aktualisiert wurde.
  13. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass rechtsverbindliche Regelungen zur Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bestehen.
  14. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass rechtsverbindliche Regelungen zur Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bestehen.
  15. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb des Studienprogramms im Kooperationsvertrag geregelt sind.
  16. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb des Studienprogramms im Kooperationsvertrag geregelt sind.
  17. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Zuständigkeit des XXXX um die Auswahl und Bewilligung von Studien- bzw. Diplomarbeiten ergänzt ist.
  18. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Zuständigkeit des römisch 40 um die Auswahl und Bewilligung von Studien- bzw. Diplomarbeiten ergänzt ist.
  19. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung einen bezüglich der Auswahl und Zulassung von Studierenden überarbeiteten Kooperationsvertrag nach.
  20. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung einen bezüglich der Auswahl und Zulassung von Studierenden überarbeiteten Kooperationsvertrag nach.
  21. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Absatz im Kooperationsvertrag bezüglich Zulassung anderer Personen zum Studium, welche durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung nachweisen, genauer beschrieben ist.
  22. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Absatz im Kooperationsvertrag bezüglich Zulassung anderer Personen zum Studium, welche durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung nachweisen, genauer beschrieben ist.
  23. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Mitsprache der Lehrenden und Studierenden in den Studiengang betreffenden akademischen Angelegenheiten nach.
  24. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Mitsprache der Lehrenden und Studierenden in den Studiengang betreffenden akademischen Angelegenheiten nach. Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 3 - StudienangebotPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 3, - Studienangebot
  25. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung bezüglich der Anrechnung der ersten beiden Semester ein schriftlich festgelegtes, verpflichtendes Aufnahmeverfahren zur Feststellung der fachlichen Qualifikation in den Ingenieurwissenschaften und den wirtschaftswissenschaftlichen Bereiche nach.
  26. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung bezüglich der Anrechnung der ersten beiden Semester ein schriftlich festgelegtes, verpflichtendes Aufnahmeverfahren zur Feststellung der fachlichen Qualifikation in den Ingenieurwissenschaften und den wirtschaftswissenschaftlichen Bereiche nach.
  27. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Prüfungen in den durchgeführten Teilen des Studiengangs geeignet sind, um die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.
  28. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Prüfungen in den durchgeführten Teilen des Studiengangs geeignet sind, um die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen. Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 - PersonalPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 4, - Personal
  29. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst.
  30. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst. Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 7 - InformationPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 7, - Information
  31. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass es unmissverständlich über die Studiendauer und den akademischen Grad in allen zur Verfügung stehenden Dokumenten und Unterlagen (inklusive dem Online-Angebot) aufklärt.
  32. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass es unmissverständlich über die Studiendauer und den akademischen Grad in allen zur Verfügung stehenden Dokumenten und Unterlagen (inklusive dem Online-Angebot) aufklärt. Die Bestätigung ist bis zum
  33. Dezember 2021 gültig." Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG erstellt wurden.Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG erstellt wurden.
  34. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.
  35. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.
  36. Mit Beschluss vom
  37. Jänner 2017, Zl. W227 2121937-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der
  38. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am
  39. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.
  40. Mit Beschluss vom
  41. Jänner 2017, Zl. W227 2121937-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der
  42. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am
  43. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.
  44. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Zu Spruchpunkt A) 1.
  46. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.1.
  47. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 1.
  48. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42).1.
  49. Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42). Eine gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).Eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 1.
  50. Mit Beschluss vom
  51. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. Das Verfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.
  52. Zu Spruchpunkt B) 2.
  53. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
  54. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  55. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  56. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  57. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2121937.1.01

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