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{'item': 'W232 2144209-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Artikel 27Art. 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW232 2144209-1 SpruchW232 2144223-1/5E W232 2144209-1/3E W232 2144217-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die verheirateten Erst- und Zweitbeschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am 04.07.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.07.2016 fand die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.07.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Mit Schreiben vom 03.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme Erst- und Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.07.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Mit Schreiben vom 03.08.2016 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme Erst- und Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Am 26.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.10.2016 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.12.2016 wurde Bulgarien über die Geburt informiert.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 27.10.2016 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.12.2016 wurde Bulgarien über die Geburt informiert. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Mit Anfragebeantwortung vom 03.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Familie am 01.02.2017 hätte überstellt werden soll. Der Transfer sei storniert worden. Die Familie befinde sich noch in Österreich und sei seit 31.01.2017 wieder ordentlich gemeldet. Die Überstellungsfrist habe nicht verlängert werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind, afghanische Staatsangehörige, brachten in Österreich am 04.07.2016 und 27.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Auf Grund der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens vom 03.08.2016 ist Bulgarien für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig geworden. Die Überstellung der Beschwerdeführer erfolgte nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.Die Überstellung der Beschwerdeführer erfolgte nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren und der Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-VO lautet: Art. 29:Artikel 29 : "
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Die Zuständigkeit Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ist bereits mit der Zustimmungserklärung Bulgariens am 03.08.2016 eingetreten. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO verlängert hätte, ist die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sich diese aktuell aufhalten, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist de jure übergegangen, sodass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.Die Zuständigkeit Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ist bereits mit der Zustimmungserklärung Bulgariens am 03.08.2016 eingetreten. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO verlängert hätte, ist die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sich diese aktuell aufhalten, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist de jure übergegangen, sodass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2144209.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.