GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Dublin III-VO an Slowenien.Ferner erfolgte am selben Tag ein Informationsersuchen des Bundesamtes
Paragraph 34, Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 19.01.2016 teilte die slowenische Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer in den slowenischen Polizeiberichten lediglich dahingehend aufscheint, dass er im Zuge der Massenbewegung von Flüchtlingen aus Kroatien kommend, Slowenien illegal betreten hatte. Mit Schreiben vom 01.04.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien
7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs seit dem 15.03.2016 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.Mit Schreiben vom 01.04.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien
, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs seit dem 15.03.2016 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist. 1.4. Am 18.05.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde, da keine Verfahrensanordnung
G ergangen sei. Daher sei auch kein Rechtsberater anwesend. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle und dort auch keine Fingerabdrücke abgegeben habe. Er habe in Kroatien keine Einvernahme gehabt und ihm sei auch keine Entscheidung mitgeteilt worden.1.4. Am 18.05.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde, da keine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ergangen sei. Daher sei auch kein Rechtsberater anwesend. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle und dort auch keine Fingerabdrücke abgegeben habe. Er habe in Kroatien keine Einvernahme gehabt und ihm sei auch keine Entscheidung mitgeteilt worden. 1.5. Am 25.05.2016 langte eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten zu Kroatien ein, in welcher zunächst moniert wurde, dass zwar die Zulassung zum Verfahren zurecht erfolgt sei, es jedoch nicht zulässig sei, die Bestimmungen zum Zulassungsverfahren dadurch zu unterlaufen, dass das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer in der Folge der Zugang zu einer Rechtsberatung verunmöglicht werde. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 illegal nach Griechenland eingereist und in der Folge mit dem Flüchtlingsstrom nach Mazedonien, Serbien, Slowenien bis Österreich gelangt sei. Aufgrund der großen Anzahl an Flüchtlingen sei deren Durchreise von den Behörden der Staaten auf der sogenannten "Balkanroute" organisiert worden, um die Aufenthaltsdauer im eigenen Land möglichst gering zu halten. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der Durchreise des Beschwerdeführers
1 Dublin III-VO begründet worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht illegal eingereist, sondern sei auf der gesamten Balkanroute stets von einer Sicherheitsbehörde an die nächste übergeben worden, welche die Einreise in das jeweilige Staatsgebiet nicht nur zugelassen, sondern auch aktiv betrieben habe. Wenn, dann hätte die Behörde eine Überprüfung im Hinblick auf die Zuständigkeit Griechenlands vornehmen müssen, da es sich hier um den einzigen Mitgliedstaat handle, dessen Grenze der Beschwerdeführer illegal im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO überschritten habe. In weitere Folge wurden das kroatische Asylsystem sowie die Behandlung von Asylwerbern in Kroatien kritisiert.1.5. Am 25.05.2016 langte eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten zu Kroatien ein, in welcher zunächst moniert wurde, dass zwar die Zulassung zum Verfahren zurecht erfolgt sei, es jedoch nicht zulässig sei, die Bestimmungen zum Zulassungsverfahren dadurch zu unterlaufen, dass das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer in der Folge der Zugang zu einer Rechtsberatung verunmöglicht werde. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 illegal nach Griechenland eingereist und in der Folge mit dem Flüchtlingsstrom nach Mazedonien, Serbien, Slowenien bis Österreich gelangt sei. Aufgrund der großen Anzahl an Flüchtlingen sei deren Durchreise von den Behörden der Staaten auf der sogenannten "Balkanroute" organisiert worden, um die Aufenthaltsdauer im eigenen Land möglichst gering zu halten. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der Durchreise des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht illegal eingereist, sondern sei auf der gesamten Balkanroute stets von einer Sicherheitsbehörde an die nächste übergeben worden, welche die Einreise in das jeweilige Staatsgebiet nicht nur zugelassen, sondern auch aktiv betrieben habe. Wenn, dann hätte die Behörde eine Überprüfung im Hinblick auf die Zuständigkeit Griechenlands vornehmen müssen, da es sich hier um den einzigen Mitgliedstaat handle, dessen Grenze der Beschwerdeführer illegal im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO überschritten habe. In weitere Folge wurden das kroatische Asylsystem sowie die Behandlung von Asylwerbern in Kroatien kritisiert. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Vm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers im Zeitraum von XXXX.10.2015 bis zum XXXX.11.2015 über Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und er seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe. Festgestellt werde, dass sich Kroatien
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt und das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt habe.Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers im Zeitraum von römisch 40 .10.2015 bis zum römisch 40 .11.2015 über Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und er seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe. Festgestellt werde, dass sich Kroatien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt und das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2016 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.
1 Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und auf die Tatsache, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung des Aufnahmegesuchs erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er sich in Griechenland dem Flüchtlingsstrom angeschlossen habe und über die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt sei.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und auf die Tatsache, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung des Aufnahmegesuchs erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er sich in Griechenland dem Flüchtlingsstrom angeschlossen habe und über die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.6. Vor dem Hintergrund dieser jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände – konkret, ob es sich bei der (Durch)beförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat – nicht erhoben wurden und daher auch im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum erwähnten slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweist. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können im Lichte der oben zitierten Judikatur nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.5. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.5. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2129891.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.