Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 20§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlW259 2144228-1 SpruchW259 2144228-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzel
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin gegenüber einem männlichen Polizisten als Fluchtgrund an, dass ihr Mann in Afghanistan seit 8 Monaten verschollen sei. Ihr Schwager habe ihr gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie sei gegen diese Heirat gewesen und sei deswegen mit ihren vier Kindern nach XXXX gereist. Sie habe ihre Kinder bei ihrer Schwester gelassen und sei danach weiter nach Europa gereist. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ihren Schwager heiraten zu müssen und sie wolle ihren Schwager nicht heiraten. (AS 15)
- Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin gegenüber einem männlichen Polizisten als Fluchtgrund an, dass ihr Mann in Afghanistan seit 8 Monaten verschollen sei. Ihr Schwager habe ihr gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie sei gegen diese Heirat gewesen und sei deswegen mit ihren vier Kindern nach römisch 40 gereist. Sie habe ihre Kinder bei ihrer Schwester gelassen und sei danach weiter nach Europa gereist. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ihren Schwager heiraten zu müssen und sie wolle ihren Schwager nicht heiraten. (AS 15)
- Die Beschwerdeführerin wurde am 2.6.2015 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem männlichen Referent niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen an, dass sie nachdem ihr Ehemann verschwunden sei, bei ihrem Schwager gelebt habe. Ihr Schwager habe sie heiraten wollen. Sie habe dies aber nicht gewollt und sei nach XXXX gereist und von dort geflüchtet. Des Weiteren führte sie aus, dass ihr Schwager sie nicht in Ruhe gelassen hätte, bis sie ihn geheiratet hätte und dass er sie ansonsten umgebracht hätte. (AS 51ff)
- Die Beschwerdeführerin wurde am 2.6.2015 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem männlichen Referent niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen an, dass sie nachdem ihr Ehemann verschwunden sei, bei ihrem Schwager gelebt habe. Ihr Schwager habe sie heiraten wollen. Sie habe dies aber nicht gewollt und sei nach römisch 40 gereist und von dort geflüchtet. Des Weiteren führte sie aus, dass ihr Schwager sie nicht in Ruhe gelassen hätte, bis sie ihn geheiratet hätte und dass er sie ansonsten umgebracht hätte. (AS 51ff) Mit Schreiben vom 30.11.2015 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Afghanistan aufgrund einer ihr drohenden Zwangsheirat, sohin wegen Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts, verlassen habe müssen. (AS 189ff) Am 1.3.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin wurde erneut von einem männlichen Referenten unter Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers befragt und führte im Wesentlichen aus, dass sie wegen ihres Schwagers gezwungen gewesen sei aus Afghanistan wegzugehen, denn er habe zu ihr gesagt, dass sie noch jung sei und es dazu gehöre, dass sie ihn heirate und sie unter seiner Obhut lebe. Ergänzend brachte sie vor, dass er ihr gesagt habe, dass sie keine Rechte habe und keinen anderen heiraten dürfe. Wenn sie ihn nicht heirate und ihm nicht gehorche, werde er ihr den Hals abschneiden. (AS 215ff) Am 2.3.2016 wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Mit Schreiben vom 15.3.2016 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die vorläufigen Länderfeststellungen nur unzureichend die katastrophale Lage von Frauen in Afghanistan belegen würden. Im Besonderen sei der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Stellungnahmen des UNHCR zu entnehmen, dass die Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des Verstorbenen der afghanischen Tradition entspreche und eine Weigerung ein sozial nicht akzeptables Verhalten darstelle, welches für die Betroffene ein maßgebliches Verfolgungsrisiko schaffe. (AS 295ff)
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.8.2016 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. (AS 397)
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.8.2016 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. (AS 397)
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt II des Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 bis zum 6.12.2017 erteilt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 6.12.2017 erteilt. Ausgefertigt wurde die Entscheidung vom selben (männlichen) Organwalter, der die Einvernahmen am 2.6.2015 sowie am 1.3.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt hat. In der Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen aus. (AS 305ff)Ausgefertigt wurde die Entscheidung vom selben (männlichen) Organwalter, der die Einvernahmen am 2.6.2015 sowie am 1.3.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt hat. In der Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen aus. (AS 305ff)
- Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 7.12.2016, wurde fristgerecht am 3.1.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt. Zudem wurden Berichte über Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan angeführt. Anschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.(AS 405ff)
- Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 7.12.2016, wurde fristgerecht am 3.1.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt. Zudem wurden Berichte über Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan angeführt. Anschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.(AS 405ff)
- Die Beschwerdevorlage vom 4.1.2017 langte am 10.1.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde der Akt am 18.1.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 1 Vw
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: § 20 Abs. 1 AsylG 2005 normiert bei Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, dass wenn ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 normiert bei Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, dass wenn ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 (ex-§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, ua Folgendes aus:Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 (ex-§ 27 Absatz 3, letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, ua Folgendes aus: "Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz,
dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom
- Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNR
- GP 27).""Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz,
dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom
- Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu Paragraph 27, 686, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27)." In seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zl 2005/20/0321, legte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend Folgendes dar: Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (vgl. dazu auch VfGH vom 27.09.2012 zu U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP, 45).Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen vergleiche dazu auch VfGH vom 27.09.2012 zu U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 45). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung am 10.11.2014 als Fluchtgrund ausdrücklich angegeben, dass ihr Schwager sie in Afghanistan heiraten wolle und sie gegen diese Heirat gewesen sei. Aus diesem Grund sei sie nach XXXX und dann nach Europa gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse sie ihren Schwager heiraten.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung am 10.11.2014 als Fluchtgrund ausdrücklich angegeben, dass ihr Schwager sie in Afghanistan heiraten wolle und sie gegen diese Heirat gewesen sei. Aus diesem Grund sei sie nach römisch 40 und dann nach Europa gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse sie ihren Schwager heiraten. In der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 2.6.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin vor einem männlichen Referenten ihr Vorbringen und führte zu ihren Fluchtgründen befragt ergänzend aus, dass sie nach dem Verschwinden ihres Mannes bei ihrem Schwager gelebt habe. Dieser habe sie heiraten wollen. Sie habe dies nicht gewollt. Als ihr Sohn krank geworden sei, sei sie nach XXXX gereist und nicht mehr zurückgekehrt. Des Weiteren brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass er (Anm. ihr Schwager) sie nicht in Ruhe gelassen hätte, bis sie ihn geheiratet hätte, ansonsten hätte er sie sogar umgebracht.In der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 2.6.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin vor einem männlichen Referenten ihr Vorbringen und führte zu ihren Fluchtgründen befragt ergänzend aus, dass sie nach dem Verschwinden ihres Mannes bei ihrem Schwager gelebt habe. Dieser habe sie heiraten wollen. Sie habe dies nicht gewollt. Als ihr Sohn krank geworden sei, sei sie nach römisch 40 gereist und nicht mehr zurückgekehrt. Des Weiteren brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass er Anmerkung ihr Schwager) sie nicht in Ruhe gelassen hätte, bis sie ihn geheiratet hätte, ansonsten hätte er sie sogar umgebracht. Am 1.3.2016 wurde erneut eine Einvernahme vor einem männlichen Referenten im Beisein eines männlichen Dolmetschers durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt zu ihren Fluchtgründe befragt und brachte auch diesmal im Wesentlichen vor, dass ihr Schwager sie heiraten wolle und er ihr gesagt habe, dass wenn sie ihn nicht heirate und ihm nicht gehorche, werde er ihr den Hals abschneiden. Zudem thematisierte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 30.11.2015 und vom 15.3.2016 umfassend die vorgebrachte drohende Zwangsverheiratung. Bei der von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachten Befürchtung vor einer drohenden Zwangsverheiratung handelt es sich um die Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 20 AsylG 2005 sowie VfGH vom 18.9.2015 zu GZ E1003/2014).Bei der von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachten Befürchtung vor einer drohenden Zwangsverheiratung handelt es sich um die Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 20, AsylG 2005 sowie VfGH vom 18.9.2015 zu GZ E1003/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19739/2013 - vor dem Hintergrund eines Falles, in dem der Asylwerber als Fluchtgrund drohenden sexuellen Missbrauch geltend gemacht hatte - ausgesprochen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Einvernahme bzw
§ 20Abs. 2 Asyl
G 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem AsylGH schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde. In seinem Erkenntnis vom 12.06.2015, U1099/2013 ua, hat der VfGH dies auf Fälle eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung durch drohende Zwangsverheiratung übertragen. (vgl. VfGH vom 18.9.2015 zu GZ E1003/2014)Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19739 aus 2013, - vor dem Hintergrund eines Falles, in dem der Asylwerber als Fluchtgrund drohenden sexuellen Missbrauch geltend gemacht hatte - ausgesprochen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Einvernahme bzw
Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem AsylGH schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde. In seinem Erkenntnis vom 12.06.2015, U1099/2013 ua, hat der VfGH dies auf Fälle eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung durch drohende Zwangsverheiratung übertragen. vergleiche VfGH vom 18.9.2015 zu GZ E1003/2014) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in allen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Furcht vor einer drohenden Zwangsverheiratung als Fluchtgrund vorgebracht hat und beide Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem männlichen Referenten – in der Einvernahme vom 1.3.2016 auch im Beisein eines männlichen Dolmetschers - durchgeführt wurden, der in weiterer Folge auch den bekämpften Bescheid erließ. Dabei missachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber
§ 20leg.
cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen.Dabei missachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber
Paragraph 20, leg. cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen. Da weder dem Inhalt der beiden Niederschriften noch aus dem restlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 belehrt - hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin – ebenfalls unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - zu befragen gehabt.Da weder dem Inhalt der beiden Niederschriften noch aus dem restlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie auch nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 belehrt - hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin – ebenfalls unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - zu befragen gehabt. Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens in Bezug auf die drohende Zwangsverheiratung, hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Beschwerdeführerin durch eine Person des weiblichen Geschlechtes einzuvernehmen bzw. diese auf die Existenz und den Inhalt des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich ist eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin und in der Einvernahme am 1.3.2016 zusätzlich die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin unterblieben.Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens in Bezug auf die drohende Zwangsverheiratung, hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Beschwerdeführerin durch eine Person des weiblichen Geschlechtes einzuvernehmen bzw. diese auf die Existenz und den Inhalt des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich ist eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin und in der Einvernahme am 1.3.2016 zusätzlich die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin unterblieben. Durch die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 vereitelt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die oben dargestellte Intention dieser Norm, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Engriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung fußt auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.Durch die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 vereitelt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die oben dargestellte Intention dieser Norm, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Engriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung fußt auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Es ist somit nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 unentbehrlich macht. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich sind.Es ist somit nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 unentbehrlich macht. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass umfassende Länderfeststellungen zum Thema Zwangsverheiratung im angefochtenen Bescheid vom 6.12.2016 fehlen. Zwar finden sich im Bescheid umfangreiche Feststellungen zu dem Themenbereich "Frauen", diesen mangelt es jedoch vor dem Hintergrund des Vorbringens einer drohenden Zwangsverheiratung an konkreten und individuellen Länderfeststellungen dazu, weshalb auch diese einer Ergänzung bedürfen, um eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens durchführen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin daher nochmals genau im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG durch eine weibliche Referentin unter Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin– und damit die allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu der sozialen Gruppe der von Zwangsverheiratung bedrohten Frauen in Afghanistan – zu prüfen sein. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung konkreter und individueller Länderfeststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin daher nochmals genau im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG durch eine weibliche Referentin unter Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin– und damit die allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu der sozialen Gruppe der von Zwangsverheiratung bedrohten Frauen in Afghanistan – zu prüfen sein. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung konkreter und individueller Länderfeststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs.
3Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W259.2144228.1.00