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{'item': 'G308 2116707-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlG308 2116707-1 SpruchG308 2116707-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015,
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015, AZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichenAZ: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2016 und am 22.11.2016 beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Anlässlich der am 31.05.2011 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz "BF"), abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche zur nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge vom 31.05.2011 in Höhe von EUR 147.975,86 sowie Zinsen in der Höhe von EUR 43.116,81 geführt haben.1.
  3. Anlässlich der am 31.05.2011 gemäß Paragraph 41 a, ASVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz "BF"), abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche zur nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge vom 31.05.2011 in Höhe von EUR 147.975,86 sowie Zinsen in der Höhe von EUR 43.116,81 geführt haben. Die BF beantragte in der Folge die Ausstellung eines Bescheides. 1.
  4. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2011, AZ: XXXX, wurde in Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass "Dr." XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) und eine weitere namentlich genannte Person in den Zeiträumen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 bzw. vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen würden. Im Spruchpunkt II. wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden. Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.1.
  5. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2011, AZ: römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass "Dr." römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) und eine weitere namentlich genannte Person in den Zeiträumen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 bzw. vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden. Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. 1.
  6. Dagegen erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter im Umfang der Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Höhe der Beiträge bezüglich des Mitbeteiligten einen mit 30.01.2012 datierten Einspruch an die damals zuständige Rechtsmittelbehörde Landeshauptmann von XXXX im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Mitbeteiligte als auf Basis eines Werkvertrages tätiger selbstständiger Unternehmer anzusehen sei und nicht als Dienstnehmer der BF. Bezüglich der im Bescheid namentlich genannten zweiten Person wurde kein Einspruch erhoben.1.
  7. Dagegen erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter im Umfang der Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Höhe der Beiträge bezüglich des Mitbeteiligten einen mit 30.01.2012 datierten Einspruch an die damals zuständige Rechtsmittelbehörde Landeshauptmann von römisch 40 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Mitbeteiligte als auf Basis eines Werkvertrages tätiger selbstständiger Unternehmer anzusehen sei und nicht als Dienstnehmer der BF. Bezüglich der im Bescheid namentlich genannten zweiten Person wurde kein Einspruch erhoben. 1.
  8. Die belangte Behörde übermittelte unter Beilage ihres mit 20.04.2012 datierten Vorlageberichtes die Verwaltungsakten sowie den Einspruch der BF in weiterer Folge an die damals zuständige Rechtsmittelbehörde des Landeshauptmannes von XXXX, wo diese am 26.04.2012 einlangten.1.
  9. Die belangte Behörde übermittelte unter Beilage ihres mit 20.04.2012 datierten Vorlageberichtes die Verwaltungsakten sowie den Einspruch der BF in weiterer Folge an die damals zuständige Rechtsmittelbehörde des Landeshauptmannes von römisch 40 , wo diese am 26.04.2012 einlangten. 1.
  10. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom 03.05.2012 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.04.2012 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten kein einem Werkvertrag zugängliches "Werk" ersichtlich sei, aufgrund der spezifischen Eigenheiten der Tätigkeit des Mitbeteiligten als PR-Berater ein modifizierter Prüfungsmaßstab Anwendung zu finden hätte und die Merkmale eines in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachten Dienstverhältnisses jedenfalls überwiegen würden.1.
  11. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 03.05.2012 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.04.2012 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten kein einem Werkvertrag zugängliches "Werk" ersichtlich sei, aufgrund der spezifischen Eigenheiten der Tätigkeit des Mitbeteiligten als PR-Berater ein modifizierter Prüfungsmaßstab Anwendung zu finden hätte und die Merkmale eines in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachten Dienstverhältnisses jedenfalls überwiegen würden. 1.
  12. Mit am 29.05.2012 beim Landeshauptmann von XXXX einlangenden Schriftsatz vom selben Tag wurde seitens der BF eine Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.04.2012 übermittelt. Zusammengefasst wurde ins Treffen geführt, dass die abgeschlossenen Verträge zwischen der BF und dem Mitbeteiligten und insbesondere der jeweilige Parteiwille zum Abschluss eines Werkvertrages und eben nicht eines Dienstvertrages nicht ausreichend Beachtung gefunden hätten. Darüber hinaus sei die konkret vom Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit als PR-Berater des Vorstandes der BF sowie des Direktoriums des LKH XXXX (im Folgenden: LKH-Direktorium) sehr wohl mit einem Zielschuldverhältnis und daher einem Werkvertrag vereinbar. Die belangte Behörde habe sich mit der Ausgestaltung der tatsächlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten überhaupt nicht auseinandergesetzt.1.
  13. Mit am 29.05.2012 beim Landeshauptmann von römisch 40 einlangenden Schriftsatz vom selben Tag wurde seitens der BF eine Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.04.2012 übermittelt. Zusammengefasst wurde ins Treffen geführt, dass die abgeschlossenen Verträge zwischen der BF und dem Mitbeteiligten und insbesondere der jeweilige Parteiwille zum Abschluss eines Werkvertrages und eben nicht eines Dienstvertrages nicht ausreichend Beachtung gefunden hätten. Darüber hinaus sei die konkret vom Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit als PR-Berater des Vorstandes der BF sowie des Direktoriums des LKH römisch 40 (im Folgenden: LKH-Direktorium) sehr wohl mit einem Zielschuldverhältnis und daher einem Werkvertrag vereinbar. Die belangte Behörde habe sich mit der Ausgestaltung der tatsächlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten überhaupt nicht auseinandergesetzt. 1.
  14. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.06.1012 wurde der belangten Behörde wiederum die Gegenäußerung der BF vom 29.05.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.1.
  15. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 08.06.1012 wurde der belangten Behörde wiederum die Gegenäußerung der BF vom 29.05.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde langte nicht mehr ein. 1.
  16. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 30.08.2012,1.
  17. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 30.08.2012, GZ: XXXX, wurde dem Einspruch der BF im Anfechtungsumfang dem Grunde nach keine Folge gegeben, jedoch in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit bei der BF im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren betreffend die Beiträge für den Mitbeteiligten sowie bezüglich der Vorschreibung von Nachtragszinsen gemäß § 38 AVG ausgesetzt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Werkvertrag gehandelt habe, da es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehle und kein Maßstab der Mängelfreiheit ersichtlich sei. Die laufende Beratung des Vorstandes der BF sowie des LKH-Direktoriums im Umgang mit Medien verkörpere eindeutig ein Bemühen und kein in sich geschlossenes Werk. Der Mitbeteiligte sei aber nicht in persönlicher sondern nur in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen. Insgesamt werde die Rechtsauffassung vertreten, dass der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tätig gewesen sei.GZ: römisch 40 , wurde dem Einspruch der BF im Anfechtungsumfang dem Grunde nach keine Folge gegeben, jedoch in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit bei der BF im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als freier Dienstnehmer unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren betreffend die Beiträge für den Mitbeteiligten sowie bezüglich der Vorschreibung von Nachtragszinsen gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Werkvertrag gehandelt habe, da es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehle und kein Maßstab der Mängelfreiheit ersichtlich sei. Die laufende Beratung des Vorstandes der BF sowie des LKH-Direktoriums im Umgang mit Medien verkörpere eindeutig ein Bemühen und kein in sich geschlossenes Werk. Der Mitbeteiligte sei aber nicht in persönlicher sondern nur in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen. Insgesamt werde die Rechtsauffassung vertreten, dass der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG tätig gewesen sei. 1.
  18. Gegen diesen Bescheid brachte die belangte Behörde das mit 20.09.2012 datierte Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) ein und führte aus, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der BF als Dienstverhältnis zu bewerten sei. Es seien in den gegenständlichen Verträgen höchstpersönliche Dienstleistungen unter ausdrücklichem Ausschluss allfälliger Vertretung vereinbart worden. Es hätte kein Ablehnungsrecht einzelner Leistungsaufträge gegeben und habe der Mitbeteiligte jederzeit (auch an Wochenenden und Feiertagen) leistungsbereit sein müssen. Zeitliche Fremdbestimmtheit könne auch ohne regelmäßige zeitliche Vorgaben vorliegen. Es hätten weiters ein faktisches und auch tatsächlich wahrgenommenes Kontrollrecht der XXXX, eine regelmäßige Berichtspflicht und Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen. Das alleinige Kriterium der freien Wahl des Arbeitsortes vermöge die anderen Kriterien nicht zu überwiegen und würden "All-in"-Vereinbarungen für so hochqualifizierte Tätigkeiten geradezu typisch sein. Der Mitbeteiligte sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer tätig gewesen.1.
  19. Gegen diesen Bescheid brachte die belangte Behörde das mit 20.09.2012 datierte Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) ein und führte aus, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der BF als Dienstverhältnis zu bewerten sei. Es seien in den gegenständlichen Verträgen höchstpersönliche Dienstleistungen unter ausdrücklichem Ausschluss allfälliger Vertretung vereinbart worden. Es hätte kein Ablehnungsrecht einzelner Leistungsaufträge gegeben und habe der Mitbeteiligte jederzeit (auch an Wochenenden und Feiertagen) leistungsbereit sein müssen. Zeitliche Fremdbestimmtheit könne auch ohne regelmäßige zeitliche Vorgaben vorliegen. Es hätten weiters ein faktisches und auch tatsächlich wahrgenommenes Kontrollrecht der römisch 40 , eine regelmäßige Berichtspflicht und Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen. Das alleinige Kriterium der freien Wahl des Arbeitsortes vermöge die anderen Kriterien nicht zu überwiegen und würden "All-in"-Vereinbarungen für so hochqualifizierte Tätigkeiten geradezu typisch sein. Der Mitbeteiligte sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer tätig gewesen. 1.
  20. Auch die BF erhob durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.09.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 30.08.2012 das Rechtsmittel der Berufung an das BMASK. Entgegen der belangten Behörde führte die BF begründend an, dass sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Landeshauptmannes von XXXX ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Mitbeteiligten von beiden Behörden ausschließlich aufgrund der aktenkundigen Verträge des Mitbeteiligten mit der BF beurteilt worden wären. Für die Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts wäre es aber zwingend erforderlich gewesen, die seitens der BF beantragten Einvernahmen durchzuführen. Der Mitbeteiligte sei in Umsetzung der vereinbarten Leistungsinhalte mit konkreten Werkleistungen betraut gewesen, insbesondere mit der Erarbeitung von Kommunikationsstrategien, deren erfolgreiche Umsetzung sich letztlich an von vornherein festgelegten Zielen hätten messen lassen. Aufgrund der individualisierten Leistungsinhalte müsse von einer Kette abzurufender Werkverträge ausgegangen werden. Die tatsächliche Ausgestaltung der gegenständlichen Tätigkeit seien auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar. Der Mitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Es habe weder eine Fremdbestimmung noch eine Einordnung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners bestanden. Es liege ein Werkvertrag vor.1.
  21. Auch die BF erhob durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.09.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 30.08.2012 das Rechtsmittel der Berufung an das BMASK. Entgegen der belangten Behörde führte die BF begründend an, dass sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Landeshauptmannes von römisch 40 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Mitbeteiligten von beiden Behörden ausschließlich aufgrund der aktenkundigen Verträge des Mitbeteiligten mit der BF beurteilt worden wären. Für die Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts wäre es aber zwingend erforderlich gewesen, die seitens der BF beantragten Einvernahmen durchzuführen. Der Mitbeteiligte sei in Umsetzung der vereinbarten Leistungsinhalte mit konkreten Werkleistungen betraut gewesen, insbesondere mit der Erarbeitung von Kommunikationsstrategien, deren erfolgreiche Umsetzung sich letztlich an von vornherein festgelegten Zielen hätten messen lassen. Aufgrund der individualisierten Leistungsinhalte müsse von einer Kette abzurufender Werkverträge ausgegangen werden. Die tatsächliche Ausgestaltung der gegenständlichen Tätigkeit seien auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar. Der Mitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Es habe weder eine Fremdbestimmung noch eine Einordnung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners bestanden. Es liege ein Werkvertrag vor. 1.
  22. Am 15.10.2012 erließ der Landeshauptmann von XXXX "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" einen weiteren Bescheid, GZ: XXXX, mit welchem festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 8 AlVG unterliege.1.
  23. Am 15.10.2012 erließ der Landeshauptmann von römisch 40 "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" einen weiteren Bescheid, GZ: römisch 40 , mit welchem festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterliege. 1.
  24. Gegen diesen "Nachhangsbescheid" des Landeshauptmannes vom 15.10.2012 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.11.2012, beim Landeshauptmann einlangend am 07.11.2012, erneut das Rechtsmittel der Berufung. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Berufung vom 21.09.2012 wiederholt. 1.
  25. Mit Schreiben des BMASK vom 05.12.2012 wurden die Berufungen der belangten Behörde sowie der BF dem Mitbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 22.01.2013 übermittelt. 1.
  26. Der Mitbeteiligte nahm mit Schreiben vom 18.12.2012 insofern dazu Stellung, als er ausführte, dass die im Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2011 beschriebenen Umstände seiner Tätigkeit für die BF den Tatsachen entsprechen würden. Ebenso würden die Ausführungen der belangten Behörde zu seiner Tätigkeit für die BF in der Berufungsschrift an das BMASK vom 20.09.2012 den Tatsachen entsprechen. Er schließe sich der Rechtsmeinung der belangten Behörde in dieser Angelegenheit vollinhaltlich an und betrachte das Vertragsverhältnis als Dienstverhältnis. 1.
  27. Mit Bescheid des BMASK vom 13.09.2013, GZ: XXXX, wurde der Berufung der BF, insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von XXXX zurückverwiesen wurde, da es der Berufungsbehörde aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts und der unzureichenden Begründung ohne umfangreiche ergänzende Erhebungen unmöglich sei, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Weder die belangte Behörde noch der Landeshauptmann von XXXX hätten den Sachverhalt ausreichend ermittelt oder Feststellungen getroffen, welche sich aus dem Sachverhalt ableiten lassen würden.1.
  28. Mit Bescheid des BMASK vom 13.09.2013, GZ: römisch 40 , wurde der Berufung der BF, insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 gemäß Paragraph 417 a, ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von römisch 40 zurückverwiesen wurde, da es der Berufungsbehörde aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts und der unzureichenden Begründung ohne umfangreiche ergänzende Erhebungen unmöglich sei, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Weder die belangte Behörde noch der Landeshauptmann von römisch 40 hätten den Sachverhalt ausreichend ermittelt oder Feststellungen getroffen, welche sich aus dem Sachverhalt ableiten lassen würden. 1.
  29. Mit Eingabe vom 23.09.2013 wurde seitens des Rechtsvertreters der BF eine mit 19.09.2013 datierte Anfrage an die belangte Behörde übermittelt. Diese wurden an den Landeshauptmann von XXXX, dort eingelangt am 04.10.2013, weitergeleitet. Der Rechtsvertreter erlaube sich anzufragen, ob die zweite Berufung gegen den "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012 ergangenen" weiteren Bescheid,1.
  30. Mit Eingabe vom 23.09.2013 wurde seitens des Rechtsvertreters der BF eine mit 19.09.2013 datierte Anfrage an die belangte Behörde übermittelt. Diese wurden an den Landeshauptmann von römisch 40 , dort eingelangt am 04.10.2013, weitergeleitet. Der Rechtsvertreter erlaube sich anzufragen, ob die zweite Berufung gegen den "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012 ergangenen" weiteren Bescheid, GZ: XXXX, dem Bundesministerium als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt worden sei.GZ: römisch 40 , dem Bundesministerium als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt worden sei. 1.
  31. Mit Schreiben vom 16.10.2013, 18.11.2013 und 18.12.2013 übermittelte der Mitbeteiligte dem Landeshauptmann von XXXX weitere Stellungnahmen und Anfragen samt teilweise Beilagen, darunter das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: XXXX vom XXXX2013, wonach die Feststellungsklage der BF gegen den Mitbeteiligten, dass der zwischen ihnen geschlossene PR-Berater-Vertrag mit Zustellung des Kündigungsschreibens geendet hat, abgewiesen wurde.1.
  32. Mit Schreiben vom 16.10.2013, 18.11.2013 und 18.12.2013 übermittelte der Mitbeteiligte dem Landeshauptmann von römisch 40 weitere Stellungnahmen und Anfragen samt teilweise Beilagen, darunter das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: römisch 40 vom XXXX2013, wonach die Feststellungsklage der BF gegen den Mitbeteiligten, dass der zwischen ihnen geschlossene PR-Berater-Vertrag mit Zustellung des Kündigungsschreibens geendet hat, abgewiesen wurde. 1.
  33. Der gegenständliche Einspruch wurden samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsnovelle mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) übergegangenen Zuständigkeit am 18.03.2014 dem BVwG vorgelegt und dort nunmehr als Beschwerde fortgeführt. 1.
  34. Mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2014, GZ: G302 2005305-1/2E, wurden der Bescheid der belangten Behörde im Anfechtungsumfang der Anlage II (Mitbeteiligter) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.
  35. Mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2014, GZ: G302 2005305-1/2E, wurden der Bescheid der belangten Behörde im Anfechtungsumfang der Anlage römisch zwei (Mitbeteiligter) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Rechtlich begründete das BVwG seinen Beschluss im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht des BVwG führen würden, nicht gegeben seien. Es stehe weder der maßgebliche Sachverhalt fest, noch sei die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es würden Ermittlungslücken vorliegen, welche einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern würden, die durch die belangte Behörde als Spezialbehörde wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden könnten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die genauen und tatsächlichen Umstände der vom Mitbeteiligten durchgeführten Tätigkeit zu ermitteln und ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die Einvernahme der an den "PR-Beratungs"-Vertragsvereinbarungen beteiligten Personen sowie die Einvernahme des Mitbeteiligten selbst, seien seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Diese Einvernahmen und damit die Klärung der konkreten Ausgestaltung der strittigen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, persönlicher Arbeitspflicht, Weisungsbindung und allenfalls vorliegenden anderen Versicherungstatbeständen, wären für die abschließende rechtliche Beurteilung unabdingbar gewesen. Der belangten Behörde wurde unter Angabe der konkret jedenfalls zu befragenden Personen und der jedenfalls zu stellenden Fragen aufgetragen, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen und auf Grundlage des damit erhobenen Sachverhaltes einen neuen Bescheid zu erlassen. Dies unter Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs gegenüber der BF.Rechtlich begründete das BVwG seinen Beschluss im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht des BVwG führen würden, nicht gegeben seien. Es stehe weder der maßgebliche Sachverhalt fest, noch sei die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es würden Ermittlungslücken vorliegen, welche einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern würden, die durch die belangte Behörde als Spezialbehörde wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden könnten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die genauen und tatsächlichen Umstände der vom Mitbeteiligten durchgeführten Tätigkeit zu ermitteln und ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die Einvernahme der an den "PR-Beratungs"-Vertragsvereinbarungen beteiligten Personen sowie die Einvernahme des Mitbeteiligten selbst, seien seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Diese Einvernahmen und damit die Klärung der konkreten Ausgestaltung der strittigen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, persönlicher Arbeitspflicht, Weisungsbindung und allenfalls vorliegenden anderen Versicherungstatbeständen, wären für die abschließende rechtliche Beurteilung unabdingbar gewesen. Der belangten Behörde wurde unter Angabe der konkret jedenfalls zu befragenden Personen und der jedenfalls zu stellenden Fragen aufgetragen, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen und auf Grundlage des damit erhobenen Sachverhaltes einen neuen Bescheid zu erlassen. Dies unter Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs gegenüber der BF. 1.
  36. Per E-Mail der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde nach Zurückverweisung des BVwG keinen neuen Bescheid erlassen und das Verfahren nicht weiterführen werde. Eine entsprechende Gutschrift an Sozialversicherungsbeiträgen würde erstellt und sei am Beitragskonto ausgewiesen. Der BF wurden von der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 103.891,14 gutgeschrieben. 1.
  37. Der Mitbeteiligte richtete in weiterer Folge mehrere Schreiben an das BVwG. Mit seinem Schreiben vom 31.10.2014 brachte er ein Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2014 an den Rechtsvertreter des Mitbeteiligten zur Vorlage, wonach die belangte Behörde nach der Zurückverweisung der Beschwerde durch das BVwG nicht beabsichtige, einen neuen Bescheid zu erlassen und das Verfahren weiter zu betreiben. Somit bestehe für den Mitbeteiligten eine selbstständige Tätigkeit zur BF. 1.
  38. Mit diesbezüglichen Antwortschreiben des BVwG vom 12.11.2014 wurde seitens des BVwG über die Rechtslage und über die Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf das noch unerledigte Verfahren über eine allfällige Versicherungspflicht des Mitbeteiligten informiert. Dieses Schreiben des BVwG wurde in weiterer Folge durch den Mitbeteiligten an die belangte Behörde weitergeleitet. Eine Kopie des diesbezüglichen Begleitschreibens des Mitbeteiligten an die belangte Behörde vom 18.11.2014 ist aktenkundig, ebenso wie die ausgiebige übrige Korrespondenz des Mitbeteiligten mit der belangten Behörde.
  39. Gegenständliches Verfahren: 2.
  40. Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren dennoch wieder auf und führte das Verfahren fort. Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sollte der im beurteilungsrelevanten Zeitraum amtierende Direktor des LKH-XXXX, XXXX (im Folgenden: ehemaliger LKH-Direktor), im Amtshilfewege, aufgrund eines entsprechenden Erhebungsersuchens der belangten Behörde vom 16.01.2015, durch die Wiener Gebietskrankenkasse niederschriftlich einvernommen werden. Zu diesem Zweck wurden dem ehemaligen LKH-Direktor seitens der Wiener Gebietskrankenkasse die von der belangten Behörde gestellten Fragen vorab zur Vorbereitung übermittelt. Der ehemalige LKH-Direktor beantwortete die an ihn übermittelten Fragen schriftlich in Form einer E-Mail vom 21.02.
  41. Auf eine persönliche Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors wurde in weiterer Folge verzichtet. Das Erhebungsergebnis wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.03.2015 an die belangte Behörde übermittelt (ON 7 des Verwaltungsaktes).Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sollte der im beurteilungsrelevanten Zeitraum amtierende Direktor des LKH-XXXX, römisch 40 (im Folgenden: ehemaliger LKH-Direktor), im Amtshilfewege, aufgrund eines entsprechenden Erhebungsersuchens der belangten Behörde vom 16.01.2015, durch die Wiener Gebietskrankenkasse niederschriftlich einvernommen werden. Zu diesem Zweck wurden dem ehemaligen LKH-Direktor seitens der Wiener Gebietskrankenkasse die von der belangten Behörde gestellten Fragen vorab zur Vorbereitung übermittelt. Der ehemalige LKH-Direktor beantwortete die an ihn übermittelten Fragen schriftlich in Form einer E-Mail vom 21.02.
  42. Auf eine persönliche Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors wurde in weiterer Folge verzichtet. Das Erhebungsergebnis wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.03.2015 an die belangte Behörde übermittelt (ON 7 des Verwaltungsaktes). Der im Beurteilungszeitraum amtierende Vorstand der BF, XXXX (im Folgenden: ehemaliger Vorstand S.), wurde am 20.01.2015 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (ON 7 des Verwaltungsaktes).Der im Beurteilungszeitraum amtierende Vorstand der BF, römisch 40 (im Folgenden: ehemaliger Vorstand S.), wurde am 20.01.2015 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (ON 7 des Verwaltungsaktes). Weiters wurde mit dem Mitbeteiligten eine am 12.01.2015 seitens der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme begonnen, welche laut Aktenvermerk wegen Verweigerung weiterer Angaben des Mitbeteiligten abgebrochen werden musste (ON 7 des Verwaltungsaktes). Darüber hinaus wurden zusätzlich fehlende Akteninhalte ergänzt bzw. weitere schriftliche Unterlagen seitens der belangten Behörde erhoben: ? Unterlagen zur erfolgten GPLA-Prüfung bei der BF (ON 1 des Verwaltungsaktes); ? Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl XXXX vom XXXX2013 (BF gegen den Mitbeteiligten); Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX2013; Vorbereitender Schriftsatz und Urkundenvorlage bezüglich des Zivilverfahrens (Mitbeteiligter gegen BF) des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX (ON 2 des Verwaltungsaktes);? Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl römisch 40 vom XXXX2013 (BF gegen den Mitbeteiligten); Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom XXXX2013; Vorbereitender Schriftsatz und Urkundenvorlage bezüglich des Zivilverfahrens (Mitbeteiligter gegen BF) des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 (ON 2 des Verwaltungsaktes); ? Auszüge aus der Klage des, dem ehemaligen Vorstand S. nachfolgenden, Vorstandes, XXXX (im Folgenden: ehemaliger Vorstand M.) im Rahmen seines vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten Verfahrens gegen die XXXX Tageszeitung (ON 3 des Verwaltungsaktes);? Auszüge aus der Klage des, dem ehemaligen Vorstand S. nachfolgenden, Vorstandes, römisch 40 (im Folgenden: ehemaliger Vorstand M.) im Rahmen seines vor dem Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 geführten Verfahrens gegen die römisch 40 Tageszeitung (ON 3 des Verwaltungsaktes); ? Vorbereitende Schriftsätze und Verhandlungsprotokolle des vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten Zivilverfahrens (Mitbeteiligter gegen BF) (ON 4 des Verwaltungsaktes);? Vorbereitende Schriftsätze und Verhandlungsprotokolle des vor dem Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 geführten Zivilverfahrens (Mitbeteiligter gegen BF) (ON 4 des Verwaltungsaktes); ? Kopien des PR-Berater-Vertrages zwischen BF und dem Mitbeteiligten vom 03.06.2002 sowie der anschließend vereinbarten ersten (25.05.2003), zweiten (09.07.2003), dritten (31.03.2008) und vierten (26.03.2008) Zusatzvereinbarung zum PR-Berater-Vertag; Korrespondenz zwischen BF und LKH-Direktorium im Zeitraum November-Dezember 2008 über die vorzeitige Auflösung des PR-Berater-Vertrages mit dem Mitbeteiligten; Sozialversicherungsdatenauszüge des Mitbeteiligten vom 25.11.2009 und vom 25.01.2012 (ON 5 des Verwaltungsaktes); ? Korrespondenz des Mitbeteiligten und der belangten Behörde im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2015 (ON 6 des Verwaltungsaktes); 2.
  43. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2015, AZ XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte zumindest im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege (Spruchpunkt I.). Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Die BF als Dienstgeberin sei weiters verpflichtet, aus dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum versicherten Mitbeteiligten für den überprüften Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR 103.891,14 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge sowie aufgrund der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG EUR 30.272,31 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II.). Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die Fälligkeit der Beiträge sei gemäß2.
  44. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2015, AZ römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte zumindest im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege (Spruchpunkt römisch eins.). Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Die BF als Dienstgeberin sei weiters verpflichtet, aus dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum versicherten Mitbeteiligten für den überprüften Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich EUR 103.891,14 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge sowie aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG EUR 30.272,31 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die Fälligkeit der Beiträge sei gemäß § 58 ASVG eingetreten.Paragraph 58, ASVG eingetreten. In der rechtlichen Beurteilung wurde, basierend auf den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde, den Bescheid begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte kein in sich abgeschlossenes Werk, sondern vielmehr eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zu einem Tun, daher ein Bemühen geschuldet habe. Bei einem Werkvertrag komme es auf das Ergebnis eines bereits im Vorhinein (im Vertrag selbst) konkret vereinbarten Zieles an. Der Mitbeteiligte habe nicht eine oder mehrerer aneinander gereihte, gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen gehabt, sondern dauerhaft sein Wissen, "Know how" und die Nutzung seiner Kontakte - somit dauerhaftes Bemühen - geschuldet, die BF beim Aufbau einer Medienschnittstelle zu unterstützen. Ein konkret messbares Ergebnis habe nicht vorgelegen, zudem sei nicht nachvollziehbar, worin eine für Werkverträge unabdingbare Gewährleistungstauglichkeit zu erkennen gewesen wäre bzw. worin eine allfällige Haftung bestanden hätte. Dadurch scheide bereits das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses und Werkvertrages aus. Tatsächlich habe sich die BF unter dem ehemaligen Vorstand S. nämlich das Ziel gesetzt, eine Schnittstelle für die Kommunikation zwischen BF und den Medien aufzubauen und daraus abgeleitet eine unternehmenseigene Informationsstelle zu etablieren, sowie die mediale Beratung des Vorstandes und in weiterer Folge des LKH-Direktors zu optimieren. Die fachmännische Unterstützung des Mitbeteiligten bei diesen firmeninternen Vorhaben stelle aber kein in sich geschlossenes Werk dar, sondern verkörpere geradezu ein geschuldetes Bemühen und somit eine wesentliche Dienstnehmereigenschaft. Ein objektiv messbarer Erfolg könne nicht festgestellt werden, die öffentliche Meinung habe trotz der kontinuierlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten stetige Änderungen erfahren und habe der Mitbeteiligte auch in einem Zeitraum, in dem er unbestritten keine Leistung erbracht habe, seine Entlohnung weiterhin erhalten. Die Entlohnung sei darüber hinaus erfolgsunabhängig gewesen, was gegen Gewährleistungstauglichkeit der Tätigkeit spreche. Es handle sich nicht um eine "Kette von Werkverträgen" sondern um ein Aggregieren gleichartiger Dienstleistungen zu vermeintlichen Werken und damit um einen Umgehungsversuch. Der im Zeitraum der Anbahnung des Vertragsverhältnisses hauptverantwortliche ehemalige Vorstand S. habe auch klar und eindeutig von einer politisch motivierten Umgehungsnotwendigkeit gesprochen und sei bei rückwirkender Betrachtung zu dem Schluss gekommen, dass es sich tatsächlich wohl um ein Dienstverhältnis gehandelt hätte. Die BF habe ein faktisches Kontrollrecht und auch die Möglichkeit gehabt, davon Gebrauch zu machen. Die Kontrollrechte seien auch wahrgenommen und die Berichtspflicht des Mitbeteiligten ausdrücklich vereinbart worden. Dem Mitbeteiligten hätten bei Verweigerung seiner Aufgaben Konsequenzen wie Vertragsauflösung gedroht, ein Ablehnungsrecht einzelner Aufträge hätte nicht bestanden. Insgesamt hätte eine zwar formal ausgeschlossene aber faktisch gelebte Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten bestanden. Es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte seine Aufgaben höchstpersönlich zu erfüllen gehabt habe, zumal er in Kenntnis sensibler Insiderinformationen gewesen sei. Dass der Mitbeteiligte auf den ersten Blick nicht per se an die Räumlichkeiten der BF gebunden gewesen sei, spiele im Verhältnis zu den anderen Merkmalen eine untergeordnete Rolle, da sich eine gewisse örtliche Flexibilität schon aus dem Tätigkeitsprofil per se ergeben habe und der Mitbeteiligte darüber hinaus schon allein aufgrund seiner Anwesenheitspflicht bei Arbeitsbesprechungen und Sitzungen von Vorstand und Direktorium faktisch und auch örtlich in erheblichem Ausmaß bei der BF eingebunden gewesen sei. Wenngleich er über kein eigenes Büro verfügte, habe er dennoch regelmäßig die Büroinfrastruktur der BF genützt. Die vertraglich zugesicherte zeitliche Flexibilität sei zu relativieren, insbesondere wenn man die zeitliche Auslastung und Inanspruchnahme des Mitbeteiligten durch die BF bzw. damals durch das LKH-Direktorium bedenke. Selbst wenn der Mitbeteiligte nebenbei noch am freien Markt tätig gewesen sein sollte, rechtfertige die bei der BF unstrittig gegeben gewesenen zeitliche Auslastung, dass man in Bezug auf diese Zusammenarbeit von persönlicher Abhängigkeit in zeitlicher Hinsicht sprechen könne, da die Arbeitskraft des Mitbeteiligten dermaßen in Anspruch genommen worden sei, dass er über diese auf längere Zeit hin gesehen nicht frei verfügen habe können und eine Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen dargestellt hätte. Insgesamt sei persönliche Abhängigkeit zweifellos gegeben. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit sei auszuführen, dass es zur Ausübung der Tätigkeit des Mitbeteiligten im Wesentlichen eines Handys, eines Autos und allenfalls einer EDV-Anlage (PC, Laptop) bedurft habe. Dabei handle es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel, da sie nicht über die Mittel des täglichen Gebrauchs hinausgehen würden. Es hätte daher auch wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie der Bezug eines monatlichen Fixums seien eindeutige Indizien, die in Summe klar für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würden. Die beteiligten Personen seien offenbar aufgrund der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen auch immer von einem faktisch gelebten Dienstverhältnis ausgegangen. Aufgrund der Prüfungsreihenfolge zur rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses müsse auf ein allfälliges freies Dienstverhältnis nicht mehr eingegangen werden, zumal ausführlich dargelegt worden sei, dass der Mitbeteiligte in persönlicher Abhängigkeit zur BF tätig geworden sei, was gerade bei einem freien Dienstverhältnis nicht der Fall sei. Dies schließe das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses schon per se aus. 2.
  45. Mit am 12.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 09.10.2015 erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhalts wurde seitens der BF zur Begründung der Beschwerde vorgebracht, dass diese in sämtlichen Eingaben im Verlaufe des ganzen Verfahrens immer den Standpunkt vertreten habe, dass es sich bei der zum Mitbeteiligten im prüfungsrelevanten Zeitraum bestehenden Vertragsbeziehung entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um ein Dienstverhältnis gehandelt habe, sondern dieser vielmehr auf Basis eines Werkvertrages für die BF tätig geworden sei. Nachdem dem Beitragskonto der BF von der belangten Behörde am 22.10.2014 ein Betrag von EUR 103.891,14 gutgeschrieben worden sei, und sich diese Gutschrift als Rückerstattung der für den Mitbeteiligten unpräjudiziell bzw. vorbehaltlich der Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren geleisteten Sozialversicherungs-, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge erwiesen habe, sei der BF auf Anfrage des Rechtsvertreters seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass diese in der Sache keinen neuen Bescheid erlassen und das Verfahren nicht weiter führen würde, weshalb eine entspreche Gutschrift erstellt und am Beitragskonto ausgewiesen worden sei. Eine weitere Kontaktaufnahme bis zur Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides seitens der belangten Behörde sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe daher das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt, was einen Verfahrensfehler darstelle. Weiters würden die seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht annähernd den im Beschluss des BVwG vom 09.10.2014 an die belangte Behörde gestellten Aufträgen entsprechen. Die Einvernahme des Mitbeteiligten sei unterblieben bzw. abgebrochen worden, ohne, dass er zu dem zur BF bestandenen Vertragsverhältnis befragt worden sei. Den Ausführungen des ehemaligen Vorstandes S. könne nicht annähernd entnommen werden, welche konkreten Leistungen der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag gesetzt bzw. erbracht habe oder wie die Tätigkeit konkret sonst ausgestaltet gewesen sei. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors sei überhaupt unterblieben und habe sich die belangte Behörde mit seiner schriftlichen Stellungnahme begnügt, der keine genauen Angaben in Bezug auf das strittige Vertragsverhältnis entnommen werden könnten. Die belangte Behörde habe erneut elementare Grundsätze des Verwaltungsverfahrens verletzt. Der BF sei weder die Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht noch die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Stellung von Beweisanträgen eingeräumt worden. Wenn die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung festhalte, dass die Feststellungen unter Wahrung des Parteiengehörs getroffen worden seien, so sei diese Begründung auf Grund des aufgezeigten Verfahrensablaufes vollkommen haltlos. Aus den Feststellungen des Bescheides sei nicht erkennbar, welche konkrete Tätigkeiten der Mitbeteiligte in Erfüllung seiner Leistungspflicht aus dem PR-Beratervertrag ausgeführt habe, wobei anzumerken sei, dass die von der belangten Behörde angesprochenen Tätigkeitsberichte des Mitbeteiligten nicht Inhalt des Verwaltungsaktes seien und somit für die Begründung des konkreten Bescheides ungeeignet seien. Der Vertragsinterpretation komme darüber hinaus bei der Beurteilung, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ausschlaggebende Bedeutung zu und habe diese grundsätzlich an der Spitze jeder Einzelfalluntersuchung zu stehen. Medienberater-Verträge aus Werkvertrag würden die gängige Praxis in großen Unternehmen darstellen. Die Beratung sei grundsätzlich auf Problemerkennung und Problemlösung und auf Anwendung von Wissen und Erfahrung ausgelegt. Wenn die Beratungstätigkeit eines Medienberaters auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses des Beraters abziele, komme dem Vertrag sehr wohl eine werkvertragliche Rechtsnatur zu. Schon allein die in den PR-Beratungsverträgen grob umschriebenen Leistungsinhalte müssten als Beratungstätigkeit qualifiziert werden, in deren Erfüllung der Berater einen Erfolg schulde. Aufgrund der im Vertrag individualisierten Leistungsinhalte sei von einer Kette abzurufender Werkverträge auszugehen. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 27.10.2014 dem Rechtsvertreter des Mitbeteiligten mitgeteilt, dass für diesen eine selbstständige Tätigkeit zur BF bestehe. Mit dieser Mitteilung sei sohin im Ergebnis das Vertragsverhältnis des Mitbeteiligten zur BF als Werkvertrag qualifiziert worden, womit aber auch davon auszugehen sei, dass die Behörde an ihre Rechtsansicht gebunden sei. Es müsse im Ergebnis von einer entschiedenen Rechtssache ausgegangen werden und bestehe für die belangte Behörde in offensichtlicher Abänderung ihrer Rechtsmeinung keine Möglichkeit, nunmehr doch von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen und der BF Beiträge und Verzugszinsen vorzuschreiben. Trotz des diesbezüglichen Hinweises im Beschluss des BVwG gehe auch aus dem gegenständlichen Bescheid nicht hervor, wie sich die nachverrechneten Beiträge und die vorgeschriebenen Verzugszinsen konkret zusammensetzen würden. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig. So verkenne die belangte Behörde, dass die im PR-Beratervertrag vom 03.06.2002 festgelegte Verpflichtung des Mitbeteiligten, die Leistung persönlich zu erbringen, auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar sei. Die Feststellung der persönlichen Leistungspflicht sei für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag nicht ausschlaggebend. Zur Frage der Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit werde ausgeführt, dass eine sachliche Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten nicht vorgelegen habe. Auch der Umstand, dass die vom Mitbeteiligten zu erbringenden Leistungen derart hochqualifiziert gewesen seien, dass ein Weisungsberechtigter fachlich gar nicht in der Lage sei, die Leistung selbst betreffende Weisungen zu erteilen, könne nach Schrifttum und Rechtsprechung für sich alleine nicht dazu führen, in solchen Fällen das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsvertrages zu leugnen. Dazu müssten allerdings gewichtige Umstände vorliegen, die das Fehlen persönlicher Weisungen wegen sachlicher Unmöglichkeit kompensieren würden. Als solche Indizien kämen die Einflussnahme auf Arbeitszeit, Arbeitsort und die Einbindung in die betrieblichen Ordnungsregelungen in Betracht. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, inwieweit eine Einbindung des Mitbeteiligten in die Betriebsorganisation der BF vorgelegen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen und es stets in seinem Ermessen gelegen sei, wann er die einzelne Leistung konkret erbracht habe. Zur in den Zusatzvereinbarungen vereinbarten weitgehenden Garantie der Bereitstellung und Abrufbarkeit seiner Dienstleistung an allen Werktagen und bei Notwendigkeit aber auch an Wochenenden und Feiertagen sei auszuführen, dass die belangte Behörde daraus nicht die von dieser angenommene Beanspruchung der persönlichen Arbeitskraft des Mitbeteiligten und damit dessen angenommene Unselbstständigkeit ableiten könne. Der Mitbeteiligte sei nicht zur Erbringung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsstunden verpflichtet worden und seien die getroffenen Vereinbarungen auch in diesem Konnex zu sehen. Der Mitbeteiligte habe die Festlegung des Zeitaufwandes für die Leistungserbringung weitgehend selbstständig disponieren können, er habe auch den Ablauf seiner Tätigkeiten selbst regeln und jederzeit abändern können, womit ein entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit nicht vorgelegen habe. Weiters sei er auch für andere Unternehmen bzw. Auftraggeber tätig gewesen. Aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tätigkeitsberichten sei für sie nichts zu gewinnen, diese seien darüber hinaus nicht einmal Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Mitbeteiligte habe vornehmlich außerhalb des Betriebsstandortes der BF bzw. des LKH gearbeitet und sei somit einer Kontrollmöglichkeit entzogen gewesen. Die BF als Auftraggeberin, mit Bedachtnahme darauf, dass sie der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliege, sei zu laufenden Überprüfungen der Angemessenheit des Honorars verpflichtet gewesen, sodass Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Mitbeteiligten erforderlich gewesen seien. Es habe auch keine grundsätzliche Bindung an den Arbeitsort vorgelegen bzw. wäre die Mehrzahl der Leistungen außerhalb der Betriebsstätten der BF erbracht worden, wo der Mitbeteiligte auch nicht über ein Büro verfügt habe. Seitens der BF als Auftraggeberin seien keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden, der Mitbeteiligte habe seine eigenen Betriebsmittel verwendet. Daran ändere auch das gelegentliche Benützen eines Computers der BF oder das Diktieren an eine bei der BF angestellte Sekretärin nichts. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch insofern verfehlt, als sie die Leistung eines Medienberaters generell nicht als Werkvertrags- sondern als Dienstleistung verstehe, zumal die Leistung eines Medienberaters nicht gewährleistungstauglich sei. Entgegen dieser Ansicht könne es auch bei der Medienberatung zu Fehlleistungen und Fehlberatung kommen. Auch sei die Beiziehung eines Medienberaters zur Etablierung der von der belangten Behörde angesprochenen Schnittstelle gewährleistungstauglich, zumal im Zuge dessen Betriebsabläufe optimiert werden sollten. Insgesamt habe für den Mitbeteiligten weder eine Fremdbestimmung in Bezug auf den Ort der Arbeitsleistung noch in Bezug auf die Zeit der Leistung bestanden und sei er keiner Kontrolle der BF unterlegen oder unterzogen worden. Aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der BF, gegen den Mitbeteiligten Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, könne auch nicht von einem erfolgsunabhängigen Honorar gesprochen werden. Das Vertragsverhältnis sei als Werkvertrag zu beurteilen. Der mit der Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten einhergehenden Beitragsnachverrechnung komme keine Berechtigung zu, jedenfalls sei die Vorschreibung aber überhöht. Der ursprüngliche Bescheid habe auch Beiträge für eine zweite Person vorgeschrieben. Bezüglich dieser Person sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Es sei dennoch nicht nachvollziehbar, auf welche Person nunmehr welche Beträge entfallen würden, zumal ursprünglich von der belangten Behörde EUR 191.092,67 vorgeschrieben worden seien, welche auch unpräjudiziell von der BF an die Behörde entrichtet worden seien. Nunmehr sei der BF von der belangten Behörde zwischenzeitlich am 22.10.2014 eine Gutschrift in der Höhe von EUR 103.891,14 gutgebucht worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde die seinerzeit von der BF entrichteten Verzugszinsen in Höhe von EUR 43.116,81 einbehalten habe, wobei diese Verzugszinsen größtenteils auf die gegenständliche Causa entfallen würden. Wenn nun die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der BF neuerlich eine Leistungsverpflichtung von Zinsen in Höhe von EUR 30.272,31 auferlege, ohne zu erwähnen, dass dieser Zinsenbetrag bereits entrichtet worden sei, so komme dieser Leistungsverpflichtung keine Berechtigung zu. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 2.
  46. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde am 04.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  47. Im Rahmen des seitens des BVwG in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde per E-Mail des BVwG vom 09.11.2015 an die belangte Behörde um Übermittlung des Zustellnachweis des beschwerdegegenständlichen Bescheides zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ersucht. Der Zustellnachweis wurde am 10.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. Der Bescheid wurde der BF am 11.09.2015 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde erwies sich somit als rechtzeitig eingebracht. Seitens des BVwG erging per Fax vom 24.11.2015 das Ersuchen an das Landesgericht XXXX, bezüglich des zwischen der BF und dem Mitbeteiligten geführten Arbeits- und Sozialrechtsverfahrens mit der Geschäftszahl XXXX mitzuteilen, ob dieses Verfahren rechtskräftig beendet wurde und für diesen Fall um Übermittlung des Urteiles des Landesgerichtes.Seitens des BVwG erging per Fax vom 24.11.2015 das Ersuchen an das Landesgericht römisch 40 , bezüglich des zwischen der BF und dem Mitbeteiligten geführten Arbeits- und Sozialrechtsverfahrens mit der Geschäftszahl römisch 40 mitzuteilen, ob dieses Verfahren rechtskräftig beendet wurde und für diesen Fall um Übermittlung des Urteiles des Landesgerichtes. Am 14.12.2015 langte beim BVwG in weiterer Folge die Rückantwort des Landesgerichtes XXXX ein, wonach das Verfahren mit der Geschäftszahl XXXX seit 12.05.2014 ruht. Zugleich wurde dem BVwG das zu dieser Geschäftszahl ergangen Urteil vom XXXX2013 übermittelt.Am 14.12.2015 langte beim BVwG in weiterer Folge die Rückantwort des Landesgerichtes römisch 40 ein, wonach das Verfahren mit der Geschäftszahl römisch 40 seit 12.05.2014 ruht. Zugleich wurde dem BVwG das zu dieser Geschäftszahl ergangen Urteil vom XXXX2013 übermittelt. Mit Schreiben des BVwG vom 28.01.2016 erging an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF die Mitteilung, dass das BVwG beabsichtige, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und zu diesem Zweck ersucht werde, dem BVwG eine Zeugenliste der BF binnen einer Frist von drei Wochen zukommen zu lassen. 2.
  48. Am 03.02.2016 langte ein mit 01.02.2016 datiertes Schreiben des Mitbeteiligten ein. Diesem beigelegt war ein ebenfalls mit 01.02.2016 datiertes Schreiben des Mitbeteiligten an den gegenwärtigen Vorstand der BF sowie Auszüge des Beschwerdeschriftsatzes der BF vom 09.10.2015 und des Bescheides des BMASK vom 13.09.
  49. 2.
  50. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2016 wurde dem Rechtsvertreter der BF das Schreiben des Mitbeteiligten vom 01.02.2016 übermittelt und eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt. 2.
  51. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016, einlangend am 17.02.2016, wurde dem BVwG die Zeugenliste der belangten Behörde übermittelt und deren Ladung und Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. 2.
  52. Am 18.02.2016 langte die mit 16.02.2016 datierte Stellungnahme und Zeugenbekanntgabe der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hinsichtlich des der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2016 übermittelten Schreiben des Mitbeteiligten vom 01.02.2016 werde ausgeführt, dass die Behauptung des Mitbeteiligten, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit einer nachweisbaren "Unrichtigkeit/Unwahrheit untermauert" worden sei, schlicht unrichtig ist und gründe offensichtlich in einer lückenhaften Kenntnis des Mitbeteiligten in Bezug auf den bisherigen Verfahrensverlauf. Es sei richtig, dass im Bescheid des BMASK vom 13.09.2013 festgehalten worden sei, dass der Landeshauptmann von XXXX "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" am 15.10.2012 einen weiteren Bescheid erlassen habe, mit welchem festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 8 AlVG unterliege und das gegen diesen Bescheid keine der Parteien eine Berufung erhoben hätte. Tatsächlich aber habe die BF gegen diesen Nachhangsbescheid, der dem Rechtsvertreter der BF am 23.10.2012 zugestellt worden sei, innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei die Rechtsmittelausführung vom 06.11.2012 mit rekommandiertem Schreiben und der angeführten Aufgabennummer an die belangte Behörde versendet worden sei. Nachdem dem Rechtsvertreter der BF der Bescheid des BMASK vom 13.09.2013 zugestellt worden sei, habe dieser auf Grund der im Bescheid vorgefundenen unrichtigen Darstellung in Bezug auf den Verfahrensgang mit Schreiben vom 19.09.2013 an die belangte Behörde die Anfrage gerichtet, ob die Rechtsmittelschrift zur Entscheidung vorgelegt worden sei. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.09.2013 mit, dass die Berufung vom 06.11.2012 zwar eingelangt, von der Behörde aber nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Berufung dem Landeshauptmann von XXXX auch tatsächlich vorgelegt worden sei oder nicht. Aus diesem Grund sei die Berufung vom 06.11.2012 mit samt dem Schreiben vom 19.09.2013 nunmehr dem Landeshauptmann von XXXX unverzüglich vorgelegt worden.Hinsichtlich des der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2016 übermittelten Schreiben des Mitbeteiligten vom 01.02.2016 werde ausgeführt, dass die Behauptung des Mitbeteiligten, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit einer nachweisbaren "Unrichtigkeit/Unwahrheit untermauert" worden sei, schlicht unrichtig ist und gründe offensichtlich in einer lückenhaften Kenntnis des Mitbeteiligten in Bezug auf den bisherigen Verfahrensverlauf. Es sei richtig, dass im Bescheid des BMASK vom 13.09.2013 festgehalten worden sei, dass der Landeshauptmann von römisch 40 "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" am 15.10.2012 einen weiteren Bescheid erlassen habe, mit welchem festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterliege und das gegen diesen Bescheid keine der Parteien eine Berufung erhoben hätte. Tatsächlich aber habe die BF gegen diesen Nachhangsbescheid, der dem Rechtsvertreter der BF am 23.10.2012 zugestellt worden sei, innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei die Rechtsmittelausführung vom 06.11.2012 mit rekommandiertem Schreiben und der angeführten Aufgabennummer an die belangte Behörde versendet worden sei. Nachdem dem Rechtsvertreter der BF der Bescheid des BMASK vom 13.09.2013 zugestellt worden sei, habe dieser auf Grund der im Bescheid vorgefundenen unrichtigen Darstellung in Bezug auf den Verfahrensgang mit Schreiben vom 19.09.2013 an die belangte Behörde die Anfrage gerichtet, ob die Rechtsmittelschrift zur Entscheidung vorgelegt worden sei. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.09.2013 mit, dass die Berufung vom 06.11.2012 zwar eingelangt, von der Behörde aber nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Berufung dem Landeshauptmann von römisch 40 auch tatsächlich vorgelegt worden sei oder nicht. Aus diesem Grund sei die Berufung vom 06.11.2012 mit samt dem Schreiben vom 19.09.2013 nunmehr dem Landeshauptmann von römisch 40 unverzüglich vorgelegt worden. Kopien der Berufung vom 06.11.2012 samt Aufgabeschein und der folgenden Korrespondenz wurden unter den Beilagen ./A bis ./C dem Schriftsatz beigelegt. Es werde darüber hinaus in Erledigung des entsprechenden Auftrages des BVwG vom 28.01.2016 beantragt, im Rahmen der noch vom BVwG anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung die folgenden namentlich genannten Zeugen zu laden und einzuvernehmen. 2.
  53. Am 26.02.2016 langte beim BVwG eine mit 24.02.2016 datierte Bekanntgabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Mitbeteiligten ein. Es wurde darin erneut auf die Feststellung im Bescheid des BMASK im Bescheid vom 13.09.2013 verwiesen, wonach gegen den "Nachhangbescheid" des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.10.2012, mit welchem die Einbeziehung des Mitbeteiligten in die Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 festgestellt worden sei, kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Der Bescheid sei daher offensichtlich in Rechtskraft erwachsen und stehe diese Feststellung im offensichtlichen Widerspruch zur Behauptung der BF, wonach auch gegen diesen Bescheid eine Berufung erhoben worden sei.2.
  54. Am 26.02.2016 langte beim BVwG eine mit 24.02.2016 datierte Bekanntgabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Mitbeteiligten ein. Es wurde darin erneut auf die Feststellung im Bescheid des BMASK im Bescheid vom 13.09.2013 verwiesen, wonach gegen den "Nachhangbescheid" des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 15.10.2012, mit welchem die Einbeziehung des Mitbeteiligten in die Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 festgestellt worden sei, kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Der Bescheid sei daher offensichtlich in Rechtskraft erwachsen und stehe diese Feststellung im offensichtlichen Widerspruch zur Behauptung der BF, wonach auch gegen diesen Bescheid eine Berufung erhoben worden sei. 2.
  55. In weiterer Folge richtete der Mitbeteiligte am 17.05.2016, am 31.05.2016 und am 02.06.2016 mehrere Schreiben an das BVwG. Er brachte dabei unter anderem ein Schreiben des gegenwärtigen Vorstandes der BF an den Mitbeteiligten vom 29.06.2015 in Vorlage, wonach die zwischenzeitlich im Jahr 2014 nach dem Eintritt des gegenwärtigen Vorstandes der BF wieder aufgenommene Vertragsbeziehung aufgrund des PR-Beratervertrages vom 03.06.2002 und der ersten (25.05.2003), der zweiten (09.07.2003) und der vierten Zusatzvereinbarung (26.03.2008) zwischen der BF und dem Mitbeteiligten nun einvernehmlich per 31.12.2015 aufgelöst werde. Die dritte Zusatzvereinbarung vom 31.03.2008 zu dem PR-Beratervertrag sei bereits im Jahr 2009 mit Wirkung ab dem 31.01.2010 beendet worden. Das Vertragsverhältnis zwischen der BF und dem Mitbeteiligten ende daher mit Ablauf des 31.12.2015 und würden die gegenseitigen Rechte und Pflichten bis zu diesem Zeitpunkt, namentlich die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Leistungserbringung, Vorlage monatlicher Tätigkeitsberichte und Rechnungslegung monatlich im Nachhinein einerseits und die Verpflichtung der BF zur Leistung des vereinbarten Entgelts bis
  56. des Folgemonats andererseits, unverändert aufrecht bleiben. Die Honorarnote für den Leistungszeitraum Dezember 2015 sei somit im Jänner 2016 zu leben und von der BF zu bezahlen. Weiters brachte der Mitbeteiligte Tätigkeitsberichte aus seiner PR-und Kommunikationsarbeit bei der BF für den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 in Vorlage. 2.
  57. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher für die BF deren bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarkservice und die Pensionsversicherungsanstalt verzichteten auf eine Teilnahme. Der Mitbeteiligte, der ehemalige Vorstand S. sowie der ehemalige Vorstand M. waren als Zeugen geladen und wurden einvernommen. Die wesentlichen Punkte werden im folgenden wörtlich wiedergegeben. Der Rechtsvertreter der BF sowie der Vertreter der belangten Behörde brachten vor: "RV: Aus unserer Sicht ist Herr XXXX höchstens als freier Dienstnehmer anzusehen, da er weder in den Organisationsbetrieb eingebunden war, noch einer Weisungsbindung unterlag. Er konnte frei disponieren. Natürlich gab es gewisse Terminabsprachen wie sie sich aus der Notwendigkeit ergeben. Er war als Gewerbetreibender tätig, war Mitglied in der WKO, in der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation an 2 Standorten nämlich Wien und Klagenfurt. Ich weise auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ASVG hin, wonach keine Versicherungspflicht nach ASVG eintritt, wenn eine Versicherung nach GSVG vorliegt."RV: Aus unserer Sicht ist Herr römisch 40 höchstens als freier Dienstnehmer anzusehen, da er weder in den Organisationsbetrieb eingebunden war, noch einer Weisungsbindung unterlag. Er konnte frei disponieren. Natürlich gab es gewisse Terminabsprachen wie sie sich aus der Notwendigkeit ergeben. Er war als Gewerbetreibender tätig, war Mitglied in der WKO, in der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation an 2 Standorten nämlich Wien und Klagenfurt. Ich weise auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG hin, wonach keine Versicherungspflicht nach ASVG eintritt, wenn eine Versicherung nach GSVG vorliegt. Weiters lege ich den bedingten Zahlungsbefehl des LG XXXX zur obigen Zahl vor, in dem Herr XXXX selbst vom Werklohn/Honorar spricht.Weiters lege ich den bedingten Zahlungsbefehl des LG römisch 40 zur obigen Zahl vor, in dem Herr römisch 40 selbst vom Werklohn/Honorar spricht. BehV: Es gibt immer wieder XXXX in denen neben einem Gewerbe ein Dienstverhältnis ausgeübt wird. Die Tatsache alleine, dass jemand über einen Gewerbeberechtigung verfügt, sagt nichts darüber aus, ob ein DV daneben vorliegt.BehV: Es gibt immer wieder römisch 40 in denen neben einem Gewerbe ein Dienstverhältnis ausgeübt wird. Die Tatsache alleine, dass jemand über einen Gewerbeberechtigung verfügt, sagt nichts darüber aus, ob ein DV daneben vorliegt. Der Vertrag mit Herrn XXXX wurde als Werkvertrag betitelt, es weisen jedoch wesentliche Indizien schon im Vertrag und auch aus den Niederschriften mit Dr. XXXX und XXXX darauf hin, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt. Herr XXXX hatte mit äußerst sensiblen Informationen zu tun, so dass sich schon daraus ergibt, dass nur er höchstpersönlich diese zu verwenden hatte. Auch finden sich im Vertrag einige Verweise zu persönlicher Bindung und zeitlicher Bindung. In einer Gesamtschau deutet auch das Einklagen von Entgeltbestandteilen während der unbestrittenen Untätigkeit von Herrn XXXX auf ein DV hin.Der Vertrag mit Herrn römisch 40 wurde als Werkvertrag betitelt, es weisen jedoch wesentliche Indizien schon im Vertrag und auch aus den Niederschriften mit Dr. römisch 40 und römisch 40 darauf hin, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt. Herr römisch 40 hatte mit äußerst sensiblen Informationen zu tun, so dass sich schon daraus ergibt, dass nur er höchstpersönlich diese zu verwenden hatte. Auch finden sich im Vertrag einige Verweise zu persönlicher Bindung und zeitlicher Bindung. In einer Gesamtschau deutet auch das Einklagen von Entgeltbestandteilen während der unbestrittenen Untätigkeit von Herrn römisch 40 auf ein DV hin. RV: Inhaltlich handelt es sich um einen PR-Beratungsvertrag, zumindest aus den Aussagen von Dr. XXXX ist zu entnehmen, dass Herr XXXX sehr wohl selbstständig war. Folgte man der Rechtsmeinung der GKK könnte ein PR Berater nie als Unternehmer tätig sein. Ich verweise auch auf das Schreiben der GKK vom 27.10.2014 in dem ausgeführt wird, dass "das Verfahren nicht weiter betrieben wird und kein Bescheid ergehen wird. Demnach bestehe für Herrn XXXX eine selbstständige Tätigkeit zum XXXX." Die Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von € 103.891,14 wurden gutgebucht, die Zinsen nicht. Die Kooperation mit Herrn XXXX mit Ende 2015 beendet.Regierungsvorlage, Inhaltlich handelt es sich um einen PR-Beratungsvertrag, zumindest aus den Aussagen von Dr. römisch 40 ist zu entnehmen, dass Herr römisch 40 sehr wohl selbstständig war. Folgte man der Rechtsmeinung der GKK könnte ein PR Berater nie als Unternehmer tätig sein. Ich verweise auch auf das Schreiben der GKK vom 27.10.2014 in dem ausgeführt wird, dass "das Verfahren nicht weiter betrieben wird und kein Bescheid ergehen wird. Demnach bestehe für Herrn römisch 40 eine selbstständige Tätigkeit zum römisch 40 ." Die Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von € 103.891,14 wurden gutgebucht, die Zinsen nicht. Die Kooperation mit Herrn römisch 40 mit Ende 2015 beendet. BehV: Aufgrund der langen Dauer und der Intensität liegt keine selbstständige Tätigkeit vor." Auf Befragen der erkennenden Richterin wurde darüber hinaus angegeben: "RV: In der Judikatur des OGH gibt es Kettenverträge, konkret hat Herr XXXX einen Erfolg und kein bloßes Wirken geschuldet. Der Erfolg war dass die XXXX in Medienangelegenheiten optimal vertreten wird. Er unterlag auch einer sachverständigen Haftung."RV: In der Judikatur des OGH gibt es Kettenverträge, konkret hat Herr römisch 40 einen Erfolg und kein bloßes Wirken geschuldet. Der Erfolg war dass die römisch 40 in Medienangelegenheiten optimal vertreten wird. Er unterlag auch einer sachverständigen Haftung. VR an BehV: Wie kann ich das Schreiben vom 27.10.2014 einordnen? BehV: Ich war zu dieser Zeit in Karenz und kann daher nicht sagen wie es zu diesem Schreiben gekommen ist. Grundsätzlich war es aber immer mein Verfahren, dieses Schreiben ändern aber nichts an der Sach- und Rechtslage. Ich hatte dieses Verfahren ordnungsgemäß zu führen. Herr XXXX ist der stellvertretende Abteilungsleiter, Herr Mag. XXXX ein Verwaltungsjurist in derselben Abteilung. Auch ich in dieser Abteilung tätig.BehV: Ich war zu dieser Zeit in Karenz und kann daher nicht sagen wie es zu diesem Schreiben gekommen ist. Grundsätzlich war es aber immer mein Verfahren, dieses Schreiben ändern aber nichts an der Sach- und Rechtslage. Ich hatte dieses Verfahren ordnungsgemäß zu führen. Herr römisch 40 ist der stellvertretende Abteilungsleiter, Herr Mag. römisch 40 ein Verwaltungsjurist in derselben Abteilung. Auch ich in dieser Abteilung tätig. RV: Von Seiten des Herrn XXXX war ein Interesse gegeben und hat er sich auch darum bemüht, dass das Verfahren fortgeführt wird.Regierungsvorlage, Von Seiten des Herrn römisch 40 war ein Interesse gegeben und hat er sich auch darum bemüht, dass das Verfahren fortgeführt wird. VR: Zur Berechnung: Ist die Berechnung an sich auch Gegenstand der Beschwerde, konkret Euro 103.8911,14 Beitragsnachtrag. Bezüglich der Verzugszinsen führen Sie Seitens des BF aus, dass bereits € 30.272,31 entrichtet wurden. Wird die seitens der GKK bestritten? RV: Zur Berechnung selbst möchte ich ausführen, dass diese nicht nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls soll aufgeschlüsselt werden wie es zu diesem Betrag kommt. Bezüglich der Zinsen verweise ich einerseits auf meine Beschwerde wonach diese nicht zurückgezahlt wurden, andererseits ist es nicht nachvollziehbar für welchen konkreten Zeitraum und für welchen Kapitalbetrag diese angefallen sind."Regierungsvorlage, Zur Berechnung selbst möchte ich ausführen, dass diese nicht nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls soll aufgeschlüsselt werden wie es zu diesem Betrag kommt. Bezüglich der Zinsen verweise ich einerseits auf meine Beschwerde wonach diese nicht zurückgezahlt wurden, andererseits ist es nicht nachvollziehbar für welchen konkreten Zeitraum und für welchen Kapitalbetrag diese angefallen sind." Einvernahme des Mitbeteiligten als Zeugen (Z1) durch die erkennenden Richterin, wie seine Tätigkeit konkret ausgeschaut hat, was sein Aufgabegebiet gewesen sei, welche Tätigkeiten er konkret gemacht habt, was nicht zu seinem Aufgabengebiet gezählt habe und ob er dazu Beispiele nennen könne: "[...] Z1: Meine Tätigkeit war die laufende Beratung in allen Kommunikationsangelegenheiten nach innen und außen. Insbesondere die persönliche Beratung des XXXX-Vorstandes Dr. XXXX und der Leitung des LKH XXXX DI XXXX. Die Tätigkeit war sehr vielfältig und reichte von der Information diverser Medien, von APA bis lokale Zeitungen bis zur direkten Kommunikation mit Redakteuren, dem Zusammenbringen von Vertretern der XXXX mit Redakteuren, Presseaussendungen, Briefings für Interviews bis zur Entwicklung von Ideen für die Kommunikation. Vom Zeitaufwand her war diese naturgemäß unterschiedlich. Grundsätzlich geradezu als Bereitschaft rund um die Uhr."Z1: Meine Tätigkeit war die laufende Beratung in allen Kommunikationsangelegenheiten nach innen und außen. Insbesondere die persönliche Beratung des XXXX-Vorstandes Dr. römisch 40 und der Leitung des LKH römisch 40 DI römisch 40 . Die Tätigkeit war sehr vielfältig und reichte von der Information diverser Medien, von APA bis lokale Zeitungen bis zur direkten Kommunikation mit Redakteuren, dem Zusammenbringen von Vertretern der römisch 40 mit Redakteuren, Presseaussendungen, Briefings für Interviews bis zur Entwicklung von Ideen für die Kommunikation. Vom Zeitaufwand her war diese naturgemäß unterschiedlich. Grundsätzlich geradezu als Bereitschaft rund um die Uhr." Der Zeuge legt Beispiele zu Tätigkeitsberichten vor. "VR: Gab es außerdem noch einen anderen Pressesprecher, Kommunikationsberater, Konzernsprecher oder ähnliche vergleichbare Tätigkeiten? Z1: Es gab eine Pressereferentin im LKH XXXX. Bei der Einrichtung einer Kommunikationsschnittstelle zwischen XXXX/LKH und der Medienlandschaft, erarbeitete ich das Auswahlkonzept und war auch in der Auswahlkommission tätig. Weiters habe ich einen schriftlichen wöchentlichen Informationsdienst für das LKH erarbeitet. Ich hatte kein eigenes Büro, ich habe 50 % meiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der XXXX und des LKHs gearbeitet. Ich konnte aber die Infrastruktur insofern nützen als zB Diktate oder schnelle Presseaussendungen von Mitarbeiterinnen von geschrieben wurden. Die anderen 50 % meiner Tätigkeit war ich in Besprechungen mit Journalisten. Ich bin immer als Vertreter der XXXX aufgetreten. Zum Teil habe ich auch in meinem eigenen Büro Tätigkeiten durchgeführt. Dies bei Arbeiten wie zB dem Vorwort zu einer Broschüre die nicht so unter Zeitdruck standen.Z1: Es gab eine Pressereferentin im LKH römisch 40 . Bei der Einrichtung einer Kommunikationsschnittstelle zwischen XXXX/LKH und der Medienlandschaft, erarbeitete ich das Auswahlkonzept und war auch in der Auswahlkommission tätig. Weiters habe ich einen schriftlichen wöchentlichen Informationsdienst für das LKH erarbeitet. Ich hatte kein eigenes Büro, ich habe 50 % meiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der römisch 40 und des LKHs gearbeitet. Ich konnte aber die Infrastruktur insofern nützen als zB Diktate oder schnelle Presseaussendungen von Mitarbeiterinnen von geschrieben wurden. Die anderen 50 % meiner Tätigkeit war ich in Besprechungen mit Journalisten. Ich bin immer als Vertreter der römisch 40 aufgetreten. Zum Teil habe ich auch in meinem eigenen Büro Tätigkeiten durchgeführt. Dies bei Arbeiten wie zB dem Vorwort zu einer Broschüre die nicht so unter Zeitdruck standen. VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der XXXX, dem LKH und Ihnen?VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der römisch 40 , dem LKH und Ihnen? Z1: Es gab einerseits direkte Anrufe aus dem Büro des Vorstandes andererseits habe ich von mir geradezu täglich Kontakt aufgenommen. Eine Haupttätigkeit von mir war die tägliche Medienbeobachtung woraus sich immer wieder Handlungsbedarf ergab. Diese Tätigkeiten konnten nur von mir durchgeführt werden, das war auch vertraglich festgelegt. Ich war während dieser Zeiten nie krank, Urlaub habe ich konsumiert wenn Dr. XXXX und DI XXXX auf Urlaub waren.Z1: Es gab einerseits direkte Anrufe aus dem Büro des Vorstandes andererseits habe ich von mir geradezu täglich Kontakt aufgenommen. Eine Haupttätigkeit von mir war die tägliche Medienbeobachtung woraus sich immer wieder Handlungsbedarf ergab. Diese Tätigkeiten konnten nur von mir durchgeführt werden, das war auch vertraglich festgelegt. Ich war während dieser Zeiten nie krank, Urlaub habe ich konsumiert wenn Dr. römisch 40 und DI römisch 40 auf Urlaub waren. VR: Wie stufen sie selbst das Vertragsverhältnis ein? Z1: Darüber habe ich mir nicht wirklich Gedanken gemacht. Für mich war wichtig, monatlich ein Fixum zu erhalten, das auch valorisiert wird. In den zu Grunde liegenden Verträgen war immer von einem PF-Beratungsvertrag die Rede, das Wort Werkvertrag kam nie vor. Nach meinem derzeitigen Wissensstand würde ich es als Dienstverhältnis einstufen, da ich kein Werk abzuliefern hatte und auch kein Erfolg messbar war. An Betriebsmitteln waren nur Handy und PC erforderlich. Handy habe ich mein eigenes verwendet, PC mein eigener oder in der XXXX. Die Kosten des Handys habe ich getragen. Ich habe monatliche Tätigkeitsberichte gelegt.An Betriebsmitteln waren nur Handy und PC erforderlich. Handy habe ich mein eigenes verwendet, PC mein eigener oder in der römisch 40 . Die Kosten des Handys habe ich getragen. Ich habe monatliche Tätigkeitsberichte gelegt. VR: Wer hat Ihre vorgelegten Tätigkeitsberichte bekommen? Z1: Der Vorstand der XXXX und der kaufmännische Direktor des LKH. Diese Berichte umfassten natürlich nicht vertrauliche Informationen. Zu diesen Tätigkeitsberichten gab es nie Beanstandungen. Diese Berichte waren Bestandteil des Vertrages, es war mir klar, dass diese zu erfüllen waren und es Konsequenzen gegeben hätte. Ich habe sie daher auch immer pünktlich abgeliefert.Z1: Der Vorstand der römisch 40 und der kaufmännische Direktor des LKH. Diese Berichte umfassten natürlich nicht vertrauliche Informationen. Zu diesen Tätigkeitsberichten gab es nie Beanstandungen. Diese Berichte waren Bestandteil des Vertrages, es war mir klar, dass diese zu erfüllen waren und es Konsequenzen gegeben hätte. Ich habe sie daher auch immer pünktlich abgeliefert. VR: Gab es andere Auftraggeber? Z1: Ja, aber das waren eher kleine Aufträge, da ich ja massiv ausgelastet war. Diese Erfolgten aufgrund mündlicher Vereinbarung mit anschließender Rechnungslegung. VR: Haben Sie Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt? Z1: Das war kaum möglich und wurde nur sporadisch gemacht wenn es ein klar umrissener Zeitraum war. VR: Gibt es ein Urteil dass rechtskräftig die Dienstnehmereigenschaft festgestellt hat? Z1: Nein." Befragung des Mitbeteiligten (Z1) durch den Rechtsvertreter der BF: "RV: Seit wann haben Sie die Gewerbeberechtigung? Z1: Seit
  58. Der zweite Standort (XXXX) wurde erst später in Betrieb genommen.Z1: Seit
  59. Der zweite Standort (römisch 40 ) wurde erst später in Betrieb genommen. RV: Gab es eine Ausschreibung der XXXX für diese Tätigkeit?Regierungsvorlage, Gab es eine Ausschreibung der römisch 40 für diese Tätigkeit? Z1: Ja, es waren Leistungen im Kommunikationsbereich ausgeschrieben. RV: Es war ein PR-Beratervertrag ausgeschrieben.Regierungsvorlage, Es war ein PR-Beratervertrag ausgeschrieben. RV: Wurden lt. GSVG Beiträge abgeführt?Regierungsvorlage, Wurden lt. GSVG Beiträge abgeführt? Z1: Ja RV: Wurden Sie seitens der XXXX/LKH jemals zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes aufgefordert?Regierungsvorlage, Wurden Sie seitens der XXXX/LKH jemals zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes aufgefordert? Z1: Nein, dies wäre aber auch schwer möglich gewesen. RV: Gab es in Ihrem Vertrag ein Konkurrenzverbot?Regierungsvorlage, Gab es in Ihrem Vertrag ein Konkurrenzverbot? Z1: Nein. RV: Haben Sie 2005-2009 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigt?Regierungsvorlage, Haben Sie 2005-2009 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigt? Z1: Nein. RV: Erhielten Sie fachliche Weisungen von der XXXX?Regierungsvorlage, Erhielten Sie fachliche Weisungen von der XXXX? Z1: Nein. Wenn Herr XXXX oder Herr XXXX das fachlich gekonnte hätten, hätten sie mich nicht gebraucht. Inhaltlich und detailliert gab es keine Weisungen. Kommunikationsarbeit ist keine Weisungsarbeit. Man kann über Weisungen keine gute Kommunikation erzeugen.Z1: Nein. Wenn Herr römisch 40 oder Herr römisch 40 das fachlich gekonnte hätten, hätten sie mich nicht gebraucht. Inhaltlich und detailliert gab es keine Weisungen. Kommunikationsarbeit ist keine Weisungsarbeit. Man kann über Weisungen keine gute Kommunikation erzeugen. RV: Konnten Sie selbst bestimmen wann Sie Ihre Arbeit ausüben, wenn Sie von zuhause gearbeitet haben?Regierungsvorlage, Konnten Sie selbst bestimmen wann Sie Ihre Arbeit ausüben, wenn Sie von zuhause gearbeitet haben? Z1: Ja. Es gab natürlich Sachzwänge mit Druckterminen und Anrufe zu durchaus unüblichen Zeiten. RV: Trafen Sie mit irgendjemand Urlaubsvereinbarungen?Regierungsvorlage, Trafen Sie mit irgendjemand Urlaubsvereinbarungen? Z1: Ja mit Herrn XXXX und Herrn XXXX. Aber ich musste keinen Urlaubsschein oder ähnliches abgeben. Es war aber klar ausgesprochen zu welcher Zeit ich auf Urlaub gehen werde.Z1: Ja mit Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . Aber ich musste keinen Urlaubsschein oder ähnliches abgeben. Es war aber klar ausgesprochen zu welcher Zeit ich auf Urlaub gehen werde. RV: Gab es eine Zielsetzung zB. Die XXXX/LKH bestmöglich zu positionieren?Regierungsvorlage, Gab es eine Zielsetzung zB. Die XXXX/LKH bestmöglich zu positionieren? Z1: Das verstand ich als meinen Auftrag. Herr Dr. XXXX hat bei einer Aufsichtsratssitzung ausgesprochen, dass keine Erfolgsgarantie abgegeben werden kann. Er hat auch festgehalten dass das Honorar auch auszuzahlen ist wenn keine Leistungen erfolgen.Z1: Das verstand ich als meinen Auftrag. Herr Dr. römisch 40 hat bei einer Aufsichtsratssitzung ausgesprochen, dass keine Erfolgsgarantie abgegeben werden kann. Er hat auch festgehalten dass das Honorar auch auszuzahlen ist wenn keine Leistungen erfolgen. RV: Gab es auch Reisetätigkeiten?Regierungsvorlage, Gab es auch Reisetätigkeiten? Z1: Es gab auch Aufträge im LKH XXXX.Z1: Es gab auch Aufträge im LKH römisch 40 . RV: Sind diese gesondert vergütet worden?Regierungsvorlage, Sind diese gesondert vergütet worden? Z1: Nein. Auch kein Fahrgeld. VR: Gibt es Messinstrumente für den Erfolg? Z1: Nein. Aber man merkt den Erfolg an der Stimmung die durch die Medien erzeugt wird." Befragung des Mitbeteiligten (Z1) durch den Vertreter der belangten Behörde: "BehV: Gab es auch Monate an denen es keine Entlohnung gegeben hat? Z1: Nein. Auch wenn ich in Urlaub war. Abgesehen von den Reiberein im Jahr
  60. BehV: Haben Sie Reisetätigkeiten mit dem PKW des Herrn XXXX durchgeführt oder mit dem eigenen?BehV: Haben Sie Reisetätigkeiten mit dem PKW des Herrn römisch 40 durchgeführt oder mit dem eigenen? Z1: Ich bin oft mit Herrn XXXX mitgefahren bin aber auch selbst mit dem eigenen PKW gefahren, zB. ins LKH XXXX.Z1: Ich bin oft mit Herrn römisch 40 mitgefahren bin aber auch selbst mit dem eigenen PKW gefahren, zB. ins LKH römisch 40 . BehV: Mussten Sie bei telefonischer Kontaktaufnahme den Anrufer treffen oder konnten Sie das aus der Ferne regeln? Mussten Sie die Aufgaben ad hoc erledigen? Hätte es Konsequenzen gegeben? Z1: Das war verscheiden. Je nach Thema. Es war klar, dass ich den Aufforderungen und Wünschen ehestmöglich nachkomme. Ansonsten hätte ich mit Konsequenzen gerechnet. BehV: Waren Sie verpflichtet an Besprechungen teilzunehmen? Z1: Ja an allen wesentlichen. BehV: Sind Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden? Z1: Nein, das gibt es auch nicht in der Branche. BehV: Ihr Vertragsverhältnis wurde bis 2013 unkündbar gestellt. Ist das nicht ungewöhnlich? Z1: Mir wurde als Grund genannt, dass Herr Dr. XXXX die Begleitung des Projektes LKH XXXX sichergestellt haben wollte. Das Projekt war gut angelaufen und sollte in diesem Sinne weiterfortgeführt werden.Z1: Mir wurde als Grund genannt, dass Herr Dr. römisch 40 die Begleitung des Projektes LKH römisch 40 sichergestellt haben wollte. Das Projekt war gut angelaufen und sollte in diesem Sinne weiterfortgeführt werden. BehV: Wurde jemals insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit das Thema eines herkömmlichen Dienstvertrages angesprochen? Z1: Nein, mir war lediglich die Frage des Fixums wichtig. Die konkrete arbeitsrechtliche Ausgestaltung war mir nicht wichtig. RV: Wie viele Prozent Ihrer Tätigkeit fielen auf die XXXX und wieviel auf das LKH?Regierungsvorlage, Wie viele Prozent Ihrer Tätigkeit fielen auf die römisch 40 und wieviel auf das LKH? Z1: Schwer zu sagen. Ca. 50:
  61. Eine Aufteilung ist auch schwer möglich, da eigentlich alles XXXX-Arbeit war." Einvernahme des ehemaligen Vorstandes M. als Zeuge (Z2) durch die erkennende Richterin: "[..] VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009? Z2: Ich war Leitung der Abteilung Recht zu der zeitweise auch der Bereich Finanzen gehörte in der XXXX Stellvertreter des Vorstandes und Prokurist.Z2: Ich war Leitung der Abteilung Recht zu der zeitweise auch der Bereich Finanzen gehörte in der römisch 40 Stellvertreter des Vorstandes und Prokurist. Herr XXXX war aufgrund eines Beratungsvertrages in den Bereichen Kommunikation, Medien und PR tätig. Dieser wurde 2002 mit seiner Firma abgeschlossen. Es gab Zeiten da habe ich ihn sehr oft gesehen zeitweise gar nicht, das war sehr schwankend.Herr römisch 40 war aufgrund eines Beratungsvertrages in den Bereichen Kommunikation, Medien und PR tätig. Dieser wurde 2002 mit seiner Firma abgeschlossen. Es gab Zeiten da habe ich ihn sehr oft gesehen zeitweise gar nicht, das war sehr schwankend. Der Vertragspartner war für mich die Firma "XXXX". Wir haben auch im Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz eine Firma gesucht und keine Dienststelle ausgeschrieben. Herr XXXX hatte die Aufgaben auch nicht persönlich zu erfüllen aber Herr XXXX hatte viel Erfahrung und er konnte einige Dinge auch nur persönlich erledigen. Es spielte aber eigentlich keine Rolle ob er die Dinge selbst erledigt hat solange sie passten. Manche Dinge wie persönliche Kontakte waren naturgemäß nicht ersetzbar.Der Vertragspartner war für mich die Firma "XXXX". Wir haben auch im Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz eine Firma gesucht und keine Dienststelle ausgeschrieben. Herr römisch 40 hatte die Aufgaben auch nicht persönlich zu erfüllen aber Herr römisch 40 hatte viel Erfahrung und er konnte einige Dinge auch nur persönlich erledigen. Es spielte aber eigentlich keine Rolle ob er die Dinge selbst erledigt hat solange sie passten. Manche Dinge wie persönliche Kontakte waren naturgemäß nicht ersetzbar. Meiner Erinnerung nach haben sich 3 Unternehmen beworben, er ging als Bestbieter hervor. Ich war selbst aber nicht in der Kommission. Ich weiß nicht mehr ob ich an der ursprünglichen Vertragsgestaltung beteiligt war und wenn ja wie. Meiner Erinnerung nach wurde diese im Wesentlichen von Mag. XXXX, dem Assistenten vom damaligen Vorstand Dr. XXXX, gemacht. Die späteren Zusatzvereinbarungen wurden sehr wohl von meiner Abteilung gemacht.Meiner Erinnerung nach haben sich 3 Unternehmen beworben, er ging als Bestbieter hervor. Ich war selbst aber nicht in der Kommission. Ich weiß nicht mehr ob ich an der ursprünglichen Vertragsgestaltung beteiligt war und wenn ja wie. Meiner Erinnerung nach wurde diese im Wesentlichen von Mag. römisch 40 , dem Assistenten vom damaligen Vorstand Dr. römisch 40 , gemacht. Die späteren Zusatzvereinbarungen wurden sehr wohl von meiner Abteilung gemacht. Die Zusatzvereinbarung der Unkündbarkeit sollte die gute Begleitung des Herrn XXXX bezüglich des Projektes LKH XXXX sichern. Dr. XXXX wollte wohl für stabile Verhältnisse nach seiner Zeit vorsorgen, da nicht sicher war ob sein Vertrag verlängert wird.Die Zusatzvereinbarung der Unkündbarkeit sollte die gute Begleitung des Herrn römisch 40 bezüglich des Projektes LKH römisch 40 sichern. Dr. römisch 40 wollte wohl für stabile Verhältnisse nach seiner Zeit vorsorgen, da nicht sicher war ob sein Vertrag verlängert wird. Aus meiner Sicht war der Vertrag ein Vertrag mit einer Firma, nach dem Unternehmensrecht. Auch die Kündigung erfolgte nach dem Unternehmensrecht. Auch die Gerichtsverfahren erfolgten immer nach Unternehmensrecht und Herr XXXX klagte Honorare bzw. Werklohn ein.Aus meiner Sicht war der Vertrag ein Vertrag mit einer Firma, nach dem Unternehmensrecht. Auch die Kündigung erfolgte nach dem Unternehmensrecht. Auch die Gerichtsverfahren erfolgten immer nach Unternehmensrecht und Herr römisch 40 klagte Honorare bzw. Werklohn ein. Er hat Tätigkeitsberichte vorgelegt und Arbeitszeitaufzeichnungen, diese dienten aber vor allem unserer Absicherung gegenüber der Kontrolle durch den Rechnungshof. Unsererseits war eine gewisse Angemessenheitsprüfung möglich, eine wirkliche Kontrolle ist jedoch in dieser Branche nicht möglich. Viel mehr als eine Plausibilitätskontrolle ist nicht möglich, hätte aber auch keinen Einfluss auf sein Honorar gehabt. Herr XXXX nahm im Haus an Besprechungen, Sitzungen, teil wo auch Medienaussendungen besprochen wurden, formulierte und diktierte zum Teil im Haus aber auch zuhause."Herr römisch 40 nahm im Haus an Besprechungen, Sitzungen, teil wo auch Medienaussendungen besprochen wurden, formulierte und diktierte zum Teil im Haus aber auch zuhause." Befragung des ehemaligen Vorstandes M. (Z2) durch den Rechtsvertreter der BF: "RV: Hat Herr XXXX Aufträge über die Aufzeichnung der Arbeitszeiten bekommen?"RV: Hat Herr römisch 40 Aufträge über die Aufzeichnung der Arbeitszeiten bekommen? Z2: Von uns waren nur die Leistungsberichte gewünscht. Aber detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten waren für uns nicht erforderlich. RV: Hat Herr XXXX an alle Sitzungen teilgenommen?Regierungsvorlage, Hat Herr römisch 40 an alle Sitzungen teilgenommen? Z2: Nein nicht bei allen, nur bei denen er gebraucht wurde. Das entschied der Vorstand aber auch der Abteilungsleiter. RV: War Herr XXXX organisatorisch eingegliedert?Regierungsvorlage, War Herr römisch 40 organisatorisch eingegliedert? Z2: Nein. Die organisatorische Eingliederung war wie mit jedem anderen Unternehmen. Es gab keine Verpflichtung zu bestimmten Zeiten da zu sein, er verfügte über kein Büro. Er nutzte zum Teil, wenn dies ad hoc erforderlich war, Räumlichkeiten oder das Sekretariat. Er arbeitete mit eigenen Betriebsmitteln. Ich wäre ich auch nie auf die Idee gekommen ihm eine Weisung zu erteilen. Ich erteilte nur Aufträge. Inhaltlich wurden diese natürlich abgestimmt, wobei es zu einer Wechselwirkung kam. Er war aber wie ein Sachverständiger. Es hätte meinerseits nie eine Weisung im arbeitsrechtlichen Sinn wie bei einem Mitarbeiter gegeben. Er hätte durchaus einen Auftrag aus sachverständiger Sicht ablehnen können. RV: Konnte er die Abfolge der Arbeit selbst bestimmen?Regierungsvorlage, Konnte er die Abfolge der Arbeit selbst bestimmen? Z2: Ja natürlich. Er hat die Arbeit ja auch nicht bei uns im Haus gemacht. Für das LKH XXXX kann ich nicht sprechen. In der XXXX selbst war er aber nicht so oft. Das hing auch vom Thema ab. Gegebenenfalls war erFür das LKH römisch 40 kann ich nicht sprechen. In der römisch 40 selbst war er aber nicht so oft. Das hing auch vom Thema ab. Gegebenenfalls war er 2 - 3 Tage hintereinander im Haus aber auch nicht durchgehend. Ich persönlich habe ihn nicht sooft gesehen. RV: Durfte Herr XXXX auch Aufträge von anderen Firmen annehmen?Regierungsvorlage, Durfte Herr römisch 40 auch Aufträge von anderen Firmen annehmen? Z2: Ja, das geht uns ja auch nichts an. Er brauchte keine Nebenbeschäftigungsgenehmigung. Ich glaube gehört zu haben dass er für den Magistrat XXXX tätig war."Z2: Ja, das geht uns ja auch nichts an. Er brauchte keine Nebenbeschäftigungsgenehmigung. Ich glaube gehört zu haben dass er für den Magistrat römisch 40 tätig war." Befragung des ehemaligen Vorstandes M. (Z2) durch den Vertreter der belangten Behörde: "BehV: Sind Sie noch für die XXXX tätig?"BehV: Sind Sie noch für die römisch 40 tätig? Z2: Ja. Allerdings in den Jahren 2010-2013 war ich nicht in das Klagsgeschehen mit Herr XXXX eingebunden. Wenn nun die GKK vorbringt, dass es ein Urteil vom XXXX2013 des LG XXXX als Arbeits-und Sozialgericht Zl. XXXX, gibt, bringe ich vor, dass mir das nicht bekannt ist. Ich war in dieser Zeit nicht für diese Materien zuständig."Z2: Ja. Allerdings in den Jahren 2010-2013 war ich nicht in das Klagsgeschehen mit Herr römisch 40 eingebunden. Wenn nun die GKK vorbringt, dass es ein Urteil vom XXXX2013 des LG römisch 40 als Arbeits-und Sozialgericht Zl. römisch 40 , gibt, bringe ich vor, dass mir das nicht bekannt ist. Ich war in dieser Zeit nicht für diese Materien zuständig." Angabe des Rechtsvertreters der BF: "RV: Die XXXX selbst hat die Klage in allgemeiner Zuständigkeit eingebracht, seitens Herrn XXXX erfolgte eine Zuständigkeitseinrede wonach das Arbeits- und Sozialgerichts zuständig wäre. Es erfolgte seitens diesen keine Unzuständigkeitseinrede.""RV: Die römisch 40 selbst hat die Klage in allgemeiner Zuständigkeit eingebracht, seitens Herrn römisch 40 erfolgte eine Zuständigkeitseinrede wonach das Arbeits- und Sozialgerichts zuständig wäre. Es erfolgte seitens diesen keine Unzuständigkeitseinrede." Fortsetzung der Befragung des ehemaligen Vorstandes M. (Z2) durch den Behördenvertreter: "BehV: In den Ausschreibungsunterlagen ist zu lesen, dass ein PR-Berater für die XXXX gesucht wird."BehV: In den Ausschreibungsunterlagen ist zu lesen, dass ein PR-Berater für die römisch 40 gesucht wird. Z2: Wir haben ein Verfahren nach dem Vergaberecht durchgeführt. Für mich war Herr XXXX ein Gewerbetreibender. Ich kaufe die "Dienstleistung" einer Firma. Grundsätzlich wäre auch eine Weitergabe evtl. an etwaige Subunternehmen möglich gewesen, war aber nie Thema. Es war nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ob Herr XXXX seine Tätigkeit persönlich ausführte oder sich anderer bediente stand in seiner Entscheidung.Z2: Wir haben ein Verfahren nach dem Vergaberecht durchgeführt. Für mich war Herr römisch 40 ein Gewerbetreibender. Ich kaufe die "Dienstleistung" einer Firma. Grundsätzlich wäre auch eine Weitergabe evtl. an etwaige Subunternehmen möglich gewesen, war aber nie Thema. Es war nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ob Herr römisch 40 seine Tätigkeit persönlich ausführte oder sich anderer bediente stand in seiner Entscheidung. Zum Briefverkehr möchte ich sagen, dass Herr XXXX angeschrieben wurde weil er die Ansprechperson war. Das hat aber nichts mit ihm als Rechtspersönlichkeit zu tun.Zum Briefverkehr möchte ich sagen, dass Herr römisch 40 angeschrieben wurde weil er die Ansprechperson war. Das hat aber nichts mit ihm als Rechtspersönlichkeit zu tun. Ich muss jedem Berater auch sensible Daten mitteilen, damit er mich beraten kann. Deshalb wird er aber nicht zum Dienstnehmer." Einvernahme des ehemaligen Vorstandes S. als Zeuge (Z3) durch die erkennende Richterin: "[...] VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009? Sie wurden von der XXXX und GKK als Zeuge in der Beschwerdesache betreffend XXXX genannt! Was können sie dazu sagen?VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009? Sie wurden von der römisch 40 und GKK als Zeuge in der Beschwerdesache betreffend römisch 40 genannt! Was können sie dazu sagen? Z3: Ich war Vorstand der XXXX. Als ich neu kam habe ich alle leitenden Personen ausgetauscht und stand vor der Herausforderung ein öffentliches Unternehmen auch nach den Anforderungen nach dem Aktienrecht zu führen. Es war erforderlich eine professionelle PR Beratung zu haben. Die Ausschreibung erfolgte durch Dr. XXXX oder XXXX dem damaligen Personalchef. Es war meinerseits nicht beabsichtigt jemanden einzustellen, insbesondere als die Holding 40 Beschäftigte hatte und ich dies weder ausweiten konnte noch wollte.Z3: Ich war Vorstand der römisch 40 . Als ich neu kam habe ich alle leitenden Personen ausgetauscht und stand vor der Herausforderung ein öffentliches Unternehmen auch nach den Anforderungen nach dem Aktienrecht zu führen. Es war erforderlich eine professionelle PR Beratung zu haben. Die Ausschreibung erfolgte durch Dr. römisch 40 oder römisch 40 dem damaligen Personalchef. Es war meinerseits nicht beabsichtigt jemanden einzustellen, insbesondere als die Holding 40 Beschäftigte hatte und ich dies weder ausweiten konnte noch wollte. Herr XXXX hatte auch keine geregelten Arbeitszeiten. Er hatte keine Dienstzeiten und war auch nicht konstant anwesend. Wenn ein Projekt war, war er häufiger anwesend. Ich kann keinen Schnitt seiner Anwesenheit angeben, da er ja nicht nur bei mir tätig war.Herr römisch 40 hatte auch keine geregelten Arbeitszeiten. Er hatte keine Dienstzeiten und war auch nicht konstant anwesend. Wenn ein Projekt war, war er häufiger anwesend. Ich kann keinen Schnitt seiner Anwesenheit angeben, da er ja nicht nur bei mir tätig war. Wenn ich Wünsche geäußert habe wie etwas gemacht werden soll, oder ich jemanden treffen wollte ist dies so gemacht worden. Das wäre aber genauso bei einer Beratungsfirma gewesen. Es waren aber keine Weisungen wie ich sie einem Mitarbeiter erteilen würde. VR: Verfügte Herr XXXX über ein Büro in der XXXX?VR: Verfügte Herr römisch 40 über ein Büro in der XXXX? Z3: Nein. Er verfüge auch über keine Betriebsmittel in der XXXX.Z3: Nein. Er verfüge auch über keine Betriebsmittel in der römisch 40 . Eine Erfolgskontrolle war sogar leicht möglich, da er sehr spezifische Tätigkeiten hatte. So war etwa der Erfolg, dass es ein Interview gab, bzw. dies in der Zeitung erschien. Auch dass er entsprechende Vorwörter oder Artikel verfasst hat. Routinemäßig wurde von ihm mein Vorwort in der Mitarbeiterzeitung geschrieben." Befragung des ehemaligen Vorstandes S. (Z3) durch den Rechtsvertreter der BF: "RV: War Herr XXXX für andere Unternehmen tätig?"RV: War Herr römisch 40 für andere Unternehmen tätig? Z3: Ich glaube ja. Es brauchte ja keine Genehmigung. Er war wahrscheinlich mit der Tätigkeit für mich und DI XXXX recht ausgelastet. Er hätte aber jederzeit für andere tätig werden können.Z3: Ich glaube ja. Es brauchte ja keine Genehmigung. Er war wahrscheinlich mit der Tätigkeit für mich und DI römisch 40 recht ausgelastet. Er hätte aber jederzeit für andere tätig werden können. RV: Wo hat er die Vorwörter und Artikel geschrieben?Regierungsvorlage, Wo hat er die Vorwörter und Artikel geschrieben? Z3: Zuhause. Er hat mir meistens ein Mail geschickt, ich habe es durchgesehen. RV: Wie viele Tätigkeiten hat Herr XXXX im Haus und wie viele in seinem Büro ausgeführt?Regierungsvorlage, Wie viele Tätigkeiten hat Herr römisch 40 im Haus und wie viele in seinem Büro ausgeführt? Z3: Er war nur sporadisch im Haus. Er konnte die Artikel nur zu Hause schreiben da er bei uns ja kein Büro hatte." Zwischenfrage durch die erkennende Richterin: "VR: Gab es Zeitaufzeichnungen? Z3: Ich habe keine gesehen, aber es hat mich auch nicht interessiert. Ich hätte sie auch nicht kontrolliert. Ich weiß von keinen. Wenn hat sie der Personalchef (Dr. XXXX oder Dr. XXXX) kontrolliert und angeordnet."Z3: Ich habe keine gesehen, aber es hat mich auch nicht interessiert. Ich hätte sie auch nicht kontrolliert. Ich weiß von keinen. Wenn hat sie der Personalchef (Dr. römisch 40 oder Dr. römisch 40 ) kontrolliert und angeordnet." Befragung des ehemaligen Vorstandes S. (Z3) durch den Behördenvertreter: "BehV: Sie sagten in der Niederschrift 20.01.2015 vor der GKK, dass man von einem Dienstverhältnis sprechen könnte und dass er persönlich tätig werden müsse. Z3: Damit ist gemeint, dass nur er diese Tätigkeiten durchführen kann, da er die Kontakte zu den Journalisten hatte. Es gab noch andere Presseleute im Unternehmen die aber diese Tätigkeiten nicht ausführen konnten. Die niederschriftlichen Aussagen bleiben aufrecht. Ein Dienstverhältnis ist nicht vorgelegen." Schlussfrage durch die erkennende Richterin: "VR: Was war die Urlaubregelung? Z3: Es gab keine Urlaubsvereinbarungen. Er musste auch keinen Krankenstand melden. Das Thema Dienstvertrag zwischen XXXX und Herrn XXXX stand nie zur Diskussion."Z3: Es gab keine Urlaubsvereinbarungen. Er musste auch keinen Krankenstand melden. Das Thema Dienstvertrag zwischen römisch 40 und Herrn römisch 40 stand nie zur Diskussion." 2.
  62. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Tagsatzung vom 22.11.2016 fort, an welcher für die BF deren bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarkservice und die Pensionsversicherungsanstalt verzichteten erneut auf eine Teilnahme. Mag. XXXX (im Folgenden: ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4)), Mag. XXXX (im Folgenden: ehemalige Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH XXXX (Z5)) und DI XXXX (ehemaliger LKH-Direktor XXXX (Z6)) waren als Zeugen geladen und wurden einvernommen.2.
  63. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Tagsatzung vom 22.11.2016 fort, an welcher für die BF deren bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarkservice und die Pensionsversicherungsanstalt verzichteten erneut auf eine Teilnahme. Mag. römisch 40 (im Folgenden: ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4)), Mag. römisch 40 (im Folgenden: ehemalige Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH römisch 40 (Z5)) und DI römisch 40 (ehemaliger LKH-Direktor römisch 40 (Z6)) waren als Zeugen geladen und wurden einvernommen. Einvernahme des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF (Z4) durch die erkennenden Richterin: "[...] VR: Sie wurden als Zeuge genannt, was war Ihre Tätigkeit in der XXXX/LKH XXXX in der Zeitspanne 01.01.2005 -31.12.2009?VR: Sie wurden als Zeuge genannt, was war Ihre Tätigkeit in der XXXX/LKH römisch 40 in der Zeitspanne 01.01.2005 -31.12.2009? Z4: Ich war von Mitte 2001 bis 2009 Vorstand der XXXX, danach war ich in der Rechtsabteilung. Derzeit bin ich in der Personalabteilung tätig.Z4: Ich war von Mitte 2001 bis 2009 Vorstand der römisch 40 , danach war ich in der Rechtsabteilung. Derzeit bin ich in der Personalabteilung tätig. VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. XXXX konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen?VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. römisch 40 konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen? Z4: Als ich 2001 als Assistent begonnen habe, war ich unter anderem auch für die Öffentlichkeitsarbeit tätig. Es kam aber der Wunsch auf dies auf professionelle Beine zu stellen, weshalb die Abteilung für Einkauf eine Ausschreibung an PR-Unternehmen machte. Es kam dann zu einem Vergabeverfahren. Ich glaube es haben sich 4 Firmen beworben wovon einer nicht erschienen ist. Mit der Vertragsgestaltung war ich nicht mehr beschäftigt. Es ging um die Tätigkeit der Herstellung von Kontakt mit den Medien, Presseaussendungen, Pressekonferenzen und Pressetexte zu erstellen sowie den Vorstand zu beraten. Es gab durchaus einige sensible Themen und uns ging es um eine objektive Darstellung in den Medien. VR: Gab es außerdem noch einen anderen Pressesprecher, Kommunikationsberater, Konzernsprecher oder ähnliche vergleichbare Tätigkeiten? Z4: Wir hatten eine Mitarbeiterzeitung die aber von einem anderen Unternehmen gestaltet wurde. VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der XXXX, dem LKH und Hrn. XXXX?VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der römisch 40 , dem LKH und Hrn. XXXX? Z4: Es gab keine Fixtermine für Besprechungen aber er hat die Medien beobachtet und bei Bedarf mit dem Vorstand Kontakt aufgenommen. Im Durchschnitt waren das 1-2 Besprechungen pro Woche. VR: Wie stufen sie selbst das Vertragsverhältnis ein? Z4: Es handelte sich um eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen. VR: Wer hat die vorgelegten Tätigkeitsberichte bekommen? Z4: Ja, er hat einmal im Monat einen Tätigkeitsbericht abgeliefert. Ich konnte nicht alles im Detail überprüfen habe aber den Bericht auf Plausibilität überprüft und wenn möglich die Beteiligten gefragt ob diese Besprechungen stattgefunden haben. Ob nur die Tätigkeit angeführt war oder auch die Zeiträume ist mir nicht erinnerlich. Es waren die genauen Zeiträume aber auch nicht relevant sodass ich sie nicht besonders beachtet habe. VR: Gab es andere Auftraggeber? Z4: Ja ich glaube er war auch noch bei den Stadtwerken tätig. VR: Haben Sie Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt? Z4: Nein. RV: Wurde Hr. XXXX seitens der XXXX/LKH jemals zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes aufgefordert?Regierungsvorlage, Wurde Hr. römisch 40 seitens der XXXX/LKH jemals zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes aufgefordert? Z4: Nein. VR: Gab es fachliche Weisungen von der XXXX? Z4: Nein, er war der Fachmann. Er hat eher uns gesagt wie auf Artikeln in der Presse zu reagieren ist bzw. auf berichtsfähige Themen zu reagieren ist. VR: Konnten Hr. XXXX selbst bestimmen wann er seine Arbeit ausübt, wann er von zuhause gearbeitet hat?VR: Konnten Hr. römisch 40 selbst bestimmen wann er seine Arbeit ausübt, wann er von zuhause gearbeitet hat? Z4: Ja. Im Grunde genommen ist er gekommen und gegangen wie er es für richtig gehalten hat. Selbstverständlich ist er aber gekommen wenn der Vorstand dies für nötig gehalten hat. Es war in der freien Disposition von Herrn XXXX wann er wo gearbeitet hat. Er hatte bei uns auch kein Büro. Ich kann mich erinnern, dass ich einmal für ihn eine sehr wichtige und dringende Aussendung selbst geschrieben habe. Ansonsten ist er nach Hause gefahren und hat seine Arbeit dort erledigt.Z4: Ja. Im Grunde genommen ist er gekommen und gegangen wie er es für richtig gehalten hat. Selbstverständlich ist er aber gekommen wenn der Vorstand dies für nötig gehalten hat. Es war in der freien Disposition von Herrn römisch 40 wann er wo gearbeitet hat. Er hatte bei uns auch kein Büro. Ich kann mich erinnern, dass ich einmal für ihn eine sehr wichtige und dringende Aussendung selbst geschrieben habe. Ansonsten ist er nach Hause gefahren und hat seine Arbeit dort erledigt. VR: Traf er mit irgendjemand Urlaubsvereinbarungen? Z4: Nein. VR: Gab es eine Zielsetzung? Z4: Die Zielerreichung wurde insofern kontrolliert als auch die Darstellung durch uns in die Zeitungsberichte eingeflossen ist bzw. ob es überhaupt Berichte gibt. Es ist uns bewusst, dass der Arbeitserfolg der Herrn XXXX zahlenmäßig nur schwer messbar ist. Es war uns wichtig, dass auch unsere Sachverhaltsdarstellungen in der Presse Beachtung finden und wiedergegeben werden.Z4: Die Zielerreichung wurde insofern kontrolliert als auch die Darstellung durch uns in die Zeitungsberichte eingeflossen ist bzw. ob es überhaupt Berichte gibt. Es ist uns bewusst, dass der Arbeitserfolg der Herrn römisch 40 zahlenmäßig nur schwer messbar ist. Es war uns wichtig, dass auch unsere Sachverhaltsdarstellungen in der Presse Beachtung finden und wiedergegeben werden. VR: Gab es auch Reisetätigkeiten? Z4: Ich kann mich nicht erinnern, dass es welche gab. VR: Musste Hr. XXXX bei telefonischer Kontaktaufnahme den Anrufer treffen oder konnte er das aus der Ferne regeln? Musste er die Aufgaben ad hoc erledigen? Hätte es Konsequenzen gegeben?VR: Musste Hr. römisch 40 bei telefonischer Kontaktaufnahme den Anrufer treffen oder konnte er das aus der Ferne regeln? Musste er die Aufgaben ad hoc erledigen? Hätte es Konsequenzen gegeben? Z4: Anfangs gab es mehr Besprechungen mit physischer Anwesenheit, später immer mehr telefonische Kontakte. Anfangs war der Kontakt ein bis zwei Mal pro Woche, später war mehr Kontakt per E-Mail. VR: War er verpflichtet an Besprechungen teilzunehmen? Z4: Es ist schwer zu sagen ob eine Verpflichtung bestand an Besprechungen teilzunehmen. Anfangs hat er zum Beispiel am Abteilungsleiter Jour-Fixe 1x pro Woche teilgenommen. Nach ca. 5 maliger Teilnahme ist er aber nicht mehr gekommen. VR: Sind Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden? Z4: Das war kein Thema. VR: Wurde jemals insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit das Thema eines herkömmlichen Dienstvertrages angesprochen? Z4: Nein das war nie ein Thema." Befragung des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF (Z4) durch den Rechtsvertreter der BF: "RV: War es die Initiative des Vorstandes, dass Herr XXXX an Besprechungen teilnimmt oder hat auch Herr XXXX sagen können, dass eine Besprechung anzusetzen ist?"RV: War es die Initiative des Vorstandes, dass Herr römisch 40 an Besprechungen teilnimmt oder hat auch Herr römisch 40 sagen können, dass eine Besprechung anzusetzen ist? Z4: Das war sozusagen eine seiner Haupttätigkeiten, dass er die Zeitung gelesen hat und bei Themen die uns betroffen haben den Vorstand verständigt hat und es gegebenen falls eine Besprechungen gegeben hat, wie zu reagieren ist. Diese Besprechungen waren insoweit auf seine Initiative zurückzuführen. RV: Wie war das persönliche Verhältnis Dr. XXXX und Herr XXXX?Regierungsvorlage, Wie war das persönliche Verhältnis Dr. römisch 40 und Herr XXXX? Z4: Im Laufe der Jahre hat sich da sicher eine Freundschaft entwickelt? RV: Wurden Herrn XXXX Betriebsmittel zur Verfügung gestellt?Regierungsvorlage, Wurden Herrn römisch 40 Betriebsmittel zur Verfügung gestellt? Z4: Nein. Er hat auch nicht die Möglichkeit eines Dienstautos genützt. Er hat aber auch keinerlei Büromaterialien wie Papier oder PC genützt. RV: Wie wird die Zeiterfassung der Mitarbeiter bei der XXXX gehandhabt?Regierungsvorlage, Wie wird die Zeiterfassung der Mitarbeiter bei der römisch 40 gehandhabt? Z4: Mit Stechuhr. Wo Dienstbeginn, Dienstende und Pausen erfasst werden, dies war bei Herrn XXXX nicht der Fall.Z4: Mit Stechuhr. Wo Dienstbeginn, Dienstende und Pausen erfasst werden, dies war bei Herrn römisch 40 nicht der Fall. RV: War Herr XXXX in die Betriebsorganisation eingebunden?Regierungsvorlage, War Herr römisch 40 in die Betriebsorganisation eingebunden? Z4: Nein, auch bei den Organigrammen wurde er nicht genannt. RV: Hat Herr XXXX Vorgaben bekommen, für die Gespräche mit den Medien?Regierungsvorlage, Hat Herr römisch 40 Vorgaben bekommen, für die Gespräche mit den Medien? Z4: Nein, nicht dass sich ich wüsste. RV: Wie lange war Herr XXXX im Haus?Regierungsvorlage, Wie lange war Herr römisch 40 im Haus? Z4: Er war, wenn er hier war vielleicht eine halbe Stunde oder Stunde bei Besprechungen beim Vorstand. Er war insgesamt nur kurz im Haus. RV: Wie sind die Texte von Herrn XXXX übermittelt worden?Regierungsvorlage, Wie sind die Texte von Herrn römisch 40 übermittelt worden? Z4: Er hat sie per Mail übermittelt. RV: Konnte Herr XXXX den Ablauf seiner Tätigkeit frei gestalten?Regierungsvorlage, Konnte Herr römisch 40 den Ablauf seiner Tätigkeit frei gestalten? Z4: Ja. Er hat gegebenenfalls Thema und Material bekommen, hat aber selbst bestimmt wann und wie er dies bearbeitet. RV: War Herr XXXX verpflichtet Krankenstände zu melden?Regierungsvorlage, War Herr römisch 40 verpflichtet Krankenstände zu melden? Z4: Nein. Es ist mir aber nicht erinnerlich ob es welche gegeben hat. RV: Gab es Vorgaben bzgl. der Erreichbarkeit?Regierungsvorlage, Gab es Vorgaben bzgl. der Erreichbarkeit? Z4: Nein, er war im Prinzip 24 Stunden erreichbar. RV: Innerhalb der XXXX gibt es Organisationsvorschriften wie die Arbeit auszuführen ist. War Herr XXXX in diese eingebunden?Regierungsvorlage, Innerhalb der römisch 40 gibt es Organisationsvorschriften wie die Arbeit auszuführen ist. War Herr römisch 40 in diese eingebunden? Z4: Nein." Befragung des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF (Z4) durch die Behördenvertreter: "BehV: Gab es vor Herrn XXXX keine Öffentlichkeitsarbeit?"BehV: Gab es vor Herrn römisch 40 keine Öffentlichkeitsarbeit? Z4: Es war keine eigene Abteilung. Vor Herrn XXXX habe ich das mitgemacht.Z4: Es war keine eigene Abteilung. Vor Herrn römisch 40 habe ich das mitgemacht. BehV: Seit wann gibt es das System mit den Stechuhren? Z4: Als ich 2001 kam, gab es das System schon. Außer dem Vorstand müssen alle Mitarbeiter dieses benützen. BehV: Kann Herr XXXX als rechte Hand des Vorstandes bezeichnet werden? War er dem Vorstand zugeordnet?BehV: Kann Herr römisch 40 als rechte Hand des Vorstandes bezeichnet werden? War er dem Vorstand zugeordnet? Z4: Er hat eng mit ihm zusammengearbeitet. Es hat sich über die Jahre ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er hat den Vorstand beraten und nicht den Assistenten. BehV: War Herr XXXX vor Ort anwesend wenn der Vorstand das wollte?BehV: War Herr römisch 40 vor Ort anwesend wenn der Vorstand das wollte? Z4: Vermutlich ja aber ich weiß es nicht. BehV: Was wäre passiert, wenn Herr XXXX nicht gekommen wäre wenn der Vorstand dies gewollt hätte?BehV: Was wäre passiert, wenn Herr römisch 40 nicht gekommen wäre wenn der Vorstand dies gewollt hätte? Z4: Beim Vorstand weiß ich das nicht. Ich kann nur sagen, dass er bei mir durchaus ein paarmal gesagt hat "wegen dem komme ich nicht" und ich dies akzeptieren musste. Das war nur dann der Fall wenn ich ihn im eigenen Namen angerufen habe. Wie ich noch die Öffentlichkeitsarbeit gemacht habe, wurden Reden bzw. Aussendungskonzepte von mir durch den Vorstand inhaltlich korrigiert. Das war aber bei Herrn XXXX nicht der Fall. Möglicherweise war dies der Grund, warum Herr XXXX als Medienberater zugezogen wurde.Wie ich noch die Öffentlichkeitsarbeit gemacht habe, wurden Reden bzw. Aussendungskonzepte von mir durch den Vorstand inhaltlich korrigiert. Das war aber bei Herrn römisch 40 nicht der Fall. Möglicherweise war dies der Grund, warum Herr römisch 40 als Medienberater zugezogen wurde. BehV: Woran messen sie die Qualität der Arbeit des Herrn XXXX? Z4: Ob eine Presseaussendung überhaupt hinausgeht, ob die Darstellung im Medium Aufgegriffen wird und ob ein Interview überhaupt zu Stande kommt. Es hat sich über die Jahre gezeigt, dass sich die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit gebessert hat. Es war insofern ein Erfolg, als beide Seiten gehört wurden und ein Vertrauen der Journalisten zur Transparenz des Unternehmens besteht." Einvernahme der ehemaligen Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH (Z5) durch die erkennenden Richterin: "[...] VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009? Z5: Ich war Leiterin der Stabsstelle Kommunikation und PR im LKH XXXX. Mittlerweile bin ich Leiterin der Unterabteilung Unternehmenskommunikation.Z5: Ich war Leiterin der Stabsstelle Kommunikation und PR im LKH römisch 40 . Mittlerweile bin ich Leiterin der Unterabteilung Unternehmenskommunikation. VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. XXXX konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen?VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. römisch 40 konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen? Z5: Ich habe hauptsächlich mit ihm im Zusammenhang mit dem PR-Jour-fixe zu tun gehabt. Das war eine wöchentliche Zusammenkunft auf Initiative des kaufmännischen Direktors für ein internes Kommunikationsmedium namens "XXXX". Herr XXXX hat das "XXXX" aufgrund der Themen des kaufmännischen Direktors verfasst. Diese Sitzung war das Briefing.Z5: Ich habe hauptsächlich mit ihm im Zusammenhang mit dem PR-Jour-fixe zu tun gehabt. Das war eine wöchen

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