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{'item': 'G313 2119260-1'}

Obsah (16)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 3§ 134§ 47§ 77§ 7§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlG313 2119260-1 SpruchG313 2119260-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF insgesamt 18 Mal Verwaltungsstraftaten begangen und dabei 11 Mal gegen das Bettelverbot in Vorarlberg und einmal gegen das Meldegesetzt verstoßen habe. Sie habe sich laut Arbeitsmarktservice in Österreich nie um eine Arbeitsstelle bemüht oder sich arbeitslos gemeldet, und auch keinen festen Wohnsitz. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Da ihr Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sei von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Bei einem Verbleib der BF in Österreich sei auch von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund ihrer Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Dieser Bescheid wurde der BF am 22.12.2015 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 05.01.2016, beim BFA auch am 07.01.2016 eingelangt, brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, im angefochtenen Bescheid fehle eine Auseinandersetzung mit ihrem Fehlverhalten und ihren persönlichen Verhältnissen. Sie habe dargelegt, zur Überbrückung einer Notlage zu betteln, was grundsätzlich erlaubt sei .Entgegen der Ansicht im Bescheid gehe daher von ihrem Verhalten keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter aus. Die BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das ausgesprochene Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 07.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 11.01.2016 ein.
  3. Am 01.02.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgerbacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Betteln infolge von Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigen sollte und ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig sei.
  4. Mit E-Mail vom 08.11.2016 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg dem BVwG mit, dass die BF am 11.02.2015 wegen Verdacht nach §§ 127, 130 StGB an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt worden sei. Am 08.06.2015 sei von der StA XXXX unter der Zl. XXXX schriftlich mitgeteilt worden, dass das österreichische Verfahren abgebrochen worden sei und die StA beim Amtsgericht XXXX in Rumänien die Verfolgung übernommen habe. Der Ausgang des Verfahrens in Rumänien sei ho nicht bekannt.
  5. Mit E-Mail vom 08.11.2016 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg dem BVwG mit, dass die BF am 11.02.2015 wegen Verdacht nach Paragraphen 127, 130, StGB an die Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt worden sei. Am 08.06.2015 sei von der StA römisch 40 unter der Zl. römisch 40 schriftlich mitgeteilt worden, dass das österreichische Verfahren abgebrochen worden sei und die StA beim Amtsgericht römisch 40 in Rumänien die Verfolgung übernommen habe. Der Ausgang des Verfahrens in Rumänien sei ho nicht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Die BF reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und hat sich danach auch in Rumänien aufgehalten. Sie ist ab XXXX2015 in XXXX, bei der XXXX Beratungsstelle als obdachlos gemeldet. Sie hat in Österreich keinen Hauptwohnsitz.Sie ist ab XXXX2015 in römisch 40 , bei der römisch 40 Beratungsstelle als obdachlos gemeldet. Sie hat in Österreich keinen Hauptwohnsitz. Ihr Bruder und ihre beiden Kinder leben gemeinsam mit ihr in Österreich in einer Unterkunft der XXXX Wohnprojekte in XXXX.Ihr Bruder und ihre beiden Kinder leben gemeinsam mit ihr in Österreich in einer Unterkunft der römisch 40 Wohnprojekte in römisch 40 . Sie wurde am XXXX2015 wegen Verdacht nach §§ 127, 130 StGB an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Am XXXX2015 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg der StA XXXX unter der Zl. XXXX schriftlich mit, dass das österreichische Verfahren abgebrochen wurde und die StA beim Amtsgericht XXXX in Rumänien die Verfolgung übernommen hat. Der Ausgang des Verfahrens in Rumänien ist nicht bekannt.Sie wurde am XXXX2015 wegen Verdacht nach Paragraphen 127, 130, StGB an die Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. Am XXXX2015 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg der StA römisch 40 unter der Zl. römisch 40 schriftlich mit, dass das österreichische Verfahren abgebrochen wurde und die StA beim Amtsgericht römisch 40 in Rumänien die Verfolgung übernommen hat. Der Ausgang des Verfahrens in Rumänien ist nicht bekannt. Die BF hat während ihres Aufenthalts in Österreich einige Verwaltungsstraftaten begangen. Sie hat mit Stand 08.11.2016 insgesamt 16 Mal gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1987 idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8) verstoßen, - zwei Mal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz

§ 3

lit e der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes

§ 18Abs. 1 lit a i

Vm § 1 Abs. 1 Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug

§ 134Abs. 3 d Z. 1 i

Vm § 106 Abs. 2 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal

Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung "die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft" hat, weiters einmal gegen § 79 Abs. 5a iVm 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage

§ 47Abs.

1 Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach §§ 22 Abs. 1 Z. 1 , 3 Abs. 1 (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991, und

§ 77Abs. 1 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 idg

F (NAG) iVm § 53 Abs. 1 NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat.Sie hat mit Stand 08.11.2016 insgesamt 16 Mal gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8) verstoßen, - zwei Mal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz

Paragraph 3, Litera e, der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug

Paragraph 134, Absatz 3, d Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung "die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft" hat, weiters einmal gegen Paragraph 79, Absatz 5 a, in Verbindung mit 15 Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage

Paragraph 47, Absatz eins, Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins, , 3 Absatz eins, (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991, und

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, idgF (NAG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat. Hinsichtlich der von der BF begangenen Bettelverstöße wird festgestellt, dass die BF verbotenerweise zehnmal

§ 7Abs.

1 lit. c (Vorarlberger) Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1987, in der Öffentlichkeit als Beteiligte einer organisierten Gruppe, einmal

§ 7Abs. 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1987 idg

F, in der Öffentlichkeit "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen", einmal

§ 7Abs.

1 lit. b in der Öffentlichkeit unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt hat, und viermal

§ 7Abs. 3 Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idg

F, und Verordnung der Stadt XXXX vom XXXX über ein Bettelverbot während der Märkte in der Innenstadt verstoßen hat.Hinsichtlich der von der BF begangenen Bettelverstöße wird festgestellt, dass die BF verbotenerweise zehnmal

Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, (Vorarlberger) Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Öffentlichkeit als Beteiligte einer organisierten Gruppe, einmal

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF, in der Öffentlichkeit "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen", einmal

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in der Öffentlichkeit unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt hat, und viermal

Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF, und Verordnung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 über ein Bettelverbot während der Märkte in der Innenstadt verstoßen hat. Die BF wurde am XXXX2016 aufgrund zweier aufrechter Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden und Geldstrafe von EUR 400) und Zl. XXXX (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe EUR 400,- - Geldstrafe iHv EUR 1.022, - von der Stadtpolizei in XXXX angehalten und am XXXX um XXXX Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX, eingeliefert. Am XXXX2016 wurde die offene Geldstrafe iHv EUR 1.012,00 geleistet, wodurch die BF aus dem Polizeianhaltezentrum ausgelöst wurde.Die BF wurde am XXXX2016 aufgrund zweier aufrechter Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden und Geldstrafe von EUR 400) und Zl. römisch 40 (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe EUR 400,- - Geldstrafe iHv EUR 1.022, - von der Stadtpolizei in römisch 40 angehalten und am römisch 40 um römisch 40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 , eingeliefert. Am XXXX2016 wurde die offene Geldstrafe iHv EUR 1.012,00 geleistet, wodurch die BF aus dem Polizeianhaltezentrum ausgelöst wurde. Die BF ist sowohl in Rumänien als auch in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, und hat sich im österreichischen Bundesgebiet auch nie als arbeitssuchend gemeldet. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF liegt dem gegenständlichen Akt nicht ein. Die BF ist somit arbeitsfähig, jedoch nicht arbeitswillig. Sie versuchte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich bisher mehrmals durch Betteln ein Einkommen zu verschaffen. Dieses beläuft sich laut Aussage eines Sozialarbeiters der Beratungsstelle XXXX für die BF und ihre beiden Kinder auf EUR 10 bis EUR 15 pro Tag.Sie versuchte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich bisher mehrmals durch Betteln ein Einkommen zu verschaffen. Dieses beläuft sich laut Aussage eines Sozialarbeiters der Beratungsstelle römisch 40 für die BF und ihre beiden Kinder auf EUR 10 bis EUR 15 pro Tag. Damit verfügt sie jedenfalls über kein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Wie dem Akt XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX entnommen werden kann, ist ein Strafverfahren gegen die BF wegen §§ 127, 130 StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), offen.Wie dem Akt römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 entnommen werden kann, ist ein Strafverfahren gegen die BF wegen Paragraphen 127, 130, StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), offen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der am 18.12.2015 ausgefertigte angefochtene Bescheid des BFA wurde laut Beschwerdevorbringen der BF frühestens am 22.12.2015 zugestellt. Ihre am 05.01.2016 zur Post gebrachte Beschwerde wurde demnach gerade noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  4. Zur Person der BF und ihren persönlichen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren. Ihr Familienstand "verheiratet" konnte aufgrund diesbezüglicher Angabe auf einem eingeholten Melderegisterauszug festgestellt werden. Dass die BF in Österreich mit ihrem Bruder und zwei Kindern in einer Unterkunft der Beratungsstelle XXXX untergebracht ist, beruht insbesondere auf der diesbezüglich glaubwürdigen Angabe eines Sozialarbeiters dieser Beratungsstelle. Dass die BF bei dieser Beratungsstelle ab XXXX2015 obdachlos gemeldet ist, beruht auf einem eingeholten Melderegisterauszug.Ihr Familienstand "verheiratet" konnte aufgrund diesbezüglicher Angabe auf einem eingeholten Melderegisterauszug festgestellt werden. Dass die BF in Österreich mit ihrem Bruder und zwei Kindern in einer Unterkunft der Beratungsstelle römisch 40 untergebracht ist, beruht insbesondere auf der diesbezüglich glaubwürdigen Angabe eines Sozialarbeiters dieser Beratungsstelle. Dass die BF bei dieser Beratungsstelle ab XXXX2015 obdachlos gemeldet ist, beruht auf einem eingeholten Melderegisterauszug. Dass die BF am XXXX2016 aufgrund zweier Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX2016 von der Stadtpolizei XXXX angehalten und bis zur Bezahlung einer Geldstrafe für viereinhalb Stunden im Polizeianhaltezentrum Bludenz angehalten wurde, ist aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Kurzbrief der Stadtpolizei XXXX vom XXXX2016, GZ: XXXX, ersichtlich.Dass die BF am XXXX2016 aufgrund zweier Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom XXXX2016 von der Stadtpolizei römisch 40 angehalten und bis zur Bezahlung einer Geldstrafe für viereinhalb Stunden im Polizeianhaltezentrum Bludenz angehalten wurde, ist aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Kurzbrief der Stadtpolizei römisch 40 vom XXXX2016, GZ: römisch 40 , ersichtlich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen der Abtretung des in Österreich unter Zl. XXXX anhängigen und nach Rumänien abgetretenen Strafverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auskunft der StA XXXX.Die Feststellungen der Abtretung des in Österreich unter Zl. römisch 40 anhängigen und nach Rumänien abgetretenen Strafverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auskunft der StA römisch 40 . Die Feststellungen zu den von der BF in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten beruhen auf einem beim BVwG am 14.11.2016 eingelangten Verwaltungsstrafregisterauszug, Stand 08.11.2016, den die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BVwG mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte.Die Feststellungen zu den von der BF in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten beruhen auf einem beim BVwG am 14.11.2016 eingelangten Verwaltungsstrafregisterauszug, Stand 08.11.2016, den die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BVwG mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  7. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  8. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da die BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da die BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. In einer zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots abgegebenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der extremer Armut ausgesetzten und obdachlosen BF gesetzten Verstöße - gelegentliches Betteln und Übernachtung in einem Zelt - seien bloß geringfügig und könnten keine erhebliche Gefährdung der Gesellschaft bewirken. Auch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung der BF wurde auf ihre aus Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit resultierende Notlage, die sie durch Betteln zu überbrücken versucht habe, hingewiesen. Fest steht, dass die BF außer 16 Bettelverstößen noch weitere Verwaltungsstraftaten in Österreich begangen hat, nämlich zweimal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug, einmal wegen Benützung eines öffentliches Verkehrsmittels ohne Entgeltentrichtung, einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage, und weiters wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz und wegen Nichtbeantragung einer Anmeldebescheinigung. Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe und dies grundsätzlich erlaubt sei. §2 Abs. 1 lit a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSVG) idgF beispielsweise verbietet Betteln in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte damit jedoch kein absolutes Bettelverbot, sondern wird in § 2 Abs. 1 lit. a WLSVG bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei erfasst und ist zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage weiterhin erlaubt (VfGH 12.10.2012, G134/10).§2 Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSVG) idgF beispielsweise verbietet Betteln in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte damit jedoch kein absolutes Bettelverbot, sondern wird in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSVG bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei erfasst und ist zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage weiterhin erlaubt (VfGH 12.10.2012, G134/10). Der Verfassungsgerichtshof hat sich jedenfalls gegen ein absolutes Bettelverbot ausgesprochen. Mit Erkenntnis vom

  1. Juni 2012, G 155/10-9, hat der Verfassungsgerichtshof das im § 29 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes enthaltene absolute Bettelverbot wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) und wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründet die Gleichheitswidrigkeit eines absoluten Bettelverbots damit, "dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, die Bettelei schlechthin ohne jegliche Differenzierung zu verbieten. Ein umfassendes, nicht zwischen bestimmten Formen der Bettelei differenzierendes Verbot erfasst auch jene Formen der Bettelei, in denen ein einzelner Bettler unaufdringlich und nicht aggressiv oder überhaupt "still", nur durch schriftlichen ("Taferl") oder symbolischen ("Hut") Hinweis an einem öffentlichen Ort einen anderen Menschen um finanzielle Hilfe bittet. Eine Störung der öffentlichen Ordnung kann von der bloßen Anwesenheit einzelner Menschen an öffentlichen Orten, die um finanzielle Unterstützung werben, ohne qualifizierte, etwa aufdringliche oder aggressive Verhaltensweisen an den Tag zu legen, nicht ausgehen. Der Ausschluss des "stillen" Bettelns an öffentlichen Orten entbehrt im Lichte des Art. 7 Abs. 1 B-VG daher einer sachlichen Rechtfertigung." (VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 30).Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2012, G 155/10-9, hat der Verfassungsgerichtshof das im Paragraph 29, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes enthaltene absolute Bettelverbot wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG) und wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 10, EMRK) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründet die Gleichheitswidrigkeit eines absoluten Bettelverbots damit, "dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, die Bettelei schlechthin ohne jegliche Differenzierung zu verbieten. Ein umfassendes, nicht zwischen bestimmten Formen der Bettelei differenzierendes Verbot erfasst auch jene Formen der Bettelei, in denen ein einzelner Bettler unaufdringlich und nicht aggressiv oder überhaupt "still", nur durch schriftlichen ("Taferl") oder symbolischen ("Hut") Hinweis an einem öffentlichen Ort einen anderen Menschen um finanzielle Hilfe bittet. Eine Störung der öffentlichen Ordnung kann von der bloßen Anwesenheit einzelner Menschen an öffentlichen Orten, die um finanzielle Unterstützung werben, ohne qualifizierte, etwa aufdringliche oder aggressive Verhaltensweisen an den Tag zu legen, nicht ausgehen. Der Ausschluss des "stillen" Bettelns an öffentlichen Orten entbehrt im Lichte des Artikel 7, Absatz eins, B-VG daher einer sachlichen Rechtfertigung." (VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 30). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verstößt ein absolutes Bettelverbot auch gegen Art. 10 EMRK. Ein solches umfassendes Verbot untersagt jedermann ausnahmslos, an öffentlichen Orten andere Menschen auf seine individuelle Notlage aufmerksam zu machen (etwa indem der Bettler auf der Straße steht oder sitzt und mittels eines Schildes an die Hilfsbereitschaft vorübergehender Passanten appelliert) oder sie in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten. Auch ein solcher Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer ist von der Kommunikationsfreiheit des Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützt. Eine gesetzliche Bestimmung, die auch solches verbietet, greift in die durch Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Kommunikationsfreiheit derjenigen ein, die an öffentlichen Orten anderen Menschen ihre Bitte auf die dargestellte Weise unterbreiten wollen (VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 33).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verstößt ein absolutes Bettelverbot auch gegen Artikel 10, EMRK. Ein solches umfassendes Verbot untersagt jedermann ausnahmslos, an öffentlichen Orten andere Menschen auf seine individuelle Notlage aufmerksam zu machen (etwa indem der Bettler auf der Straße steht oder sitzt und mittels eines Schildes an die Hilfsbereitschaft vorübergehender Passanten appelliert) oder sie in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Hilfe zu bitten. Auch ein solcher Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer ist von der Kommunikationsfreiheit des Artikel 10, Absatz eins, EMRK geschützt. Eine gesetzliche Bestimmung, die auch solches verbietet, greift in die durch Artikel 10, Absatz eins, EMRK geschützte Kommunikationsfreiheit derjenigen ein, die an öffentlichen Orten anderen Menschen ihre Bitte auf die dargestellte Weise unterbreiten wollen (VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 33). Auch stille Formen der Bettelei, also des dargestellten "Erbittens" von Hilfe, an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und daher mit Art. 10 EMRK nicht vereinbar (anders ist dies bei qualifizierten Formen des Bettelns, auch wenn sie mit kommunikativem Verhalten verbunden sind; vgl. VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 35).Auch stille Formen der Bettelei, also des dargestellten "Erbittens" von Hilfe, an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und daher mit Artikel 10, EMRK nicht vereinbar (anders ist dies bei qualifizierten Formen des Bettelns, auch wenn sie mit kommunikativem Verhalten verbunden sind; vergleiche VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 35). Üblicherweise wird durch das stille Betteln einzelner Personen an öffentlichen Orten die öffentliche Ordnung nicht gestört und daher das Verbot des stillen Bettelns nicht gerechtfertigt. Falls aufgrund der Anzahl der bettelnden Personen die Benützung eines bestimmten öffentlichen Ortes derart erschwert wird, dass ein Missstand vorliegt, so kann zur Beseitigung dieses Missstandes im erforderlichen (örtlichen und zeitlichen) Ausmaß auch das stille Betteln verboten werden (vgl. VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 30).Üblicherweise wird durch das stille Betteln einzelner Personen an öffentlichen Orten die öffentliche Ordnung nicht gestört und daher das Verbot des stillen Bettelns nicht gerechtfertigt. Falls aufgrund der Anzahl der bettelnden Personen die Benützung eines bestimmten öffentlichen Ortes derart erschwert wird, dass ein Missstand vorliegt, so kann zur Beseitigung dieses Missstandes im erforderlichen (örtlichen und zeitlichen) Ausmaß auch das stille Betteln verboten werden vergleiche VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 30). Ein umfassendes, nicht zwischen bestimmten Formen der Bettelei differenzierendes Verbot unzulässig. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es aber erlaubt, bestimmte unerwünschte (qualifizierte) Formen Bettelei zu verbieten, insbesondere wenn diese Formen in besonderem Maße das Gemeinschaftsleben stören oder ein solches Verbot zum Schutz bestimmter Personengruppen (wie etwa Kinder) erforderlich ist. So hat der Verfassungsgerichtshof jedenfalls keine Bedenken gegen ein Verbot des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Weise, ein Verbot des Bettelns unter Mitführen von Kindern oder ein Verbot des organisierten Bettelns (VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 27; VfGH vom 6.12.2012, G 64/11-8, Rz. 37). Üblicherweise wird durch das stille Betteln einzelner Personen an öffentlichen Orten die öffentliche Ordnung nicht gestört und daher das Verbot des stillen Bettelns nicht gerechtfertigt. Falls aufgrund der Anzahl der bettelnden Personen die Benützung eines bestimmten öffentlichen Ortes derart erschwert wird, dass ein Missstand vorliegt, so kann zur Beseitigung dieses Missstandes im erforderlichen (örtlichen und zeitlichen) Ausmaß auch das stille Betteln verboten werden (vgl. VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 30).Ein umfassendes, nicht zwischen bestimmten Formen der Bettelei differenzierendes Verbot unzulässig. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es aber erlaubt, bestimmte unerwünschte (qualifizierte) Formen Bettelei zu verbieten, insbesondere wenn diese Formen in besonderem Maße das Gemeinschaftsleben stören oder ein solches Verbot zum Schutz bestimmter Personengruppen (wie etwa Kinder) erforderlich ist. So hat der Verfassungsgerichtshof jedenfalls keine Bedenken gegen ein Verbot des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Weise, ein Verbot des Bettelns unter Mitführen von Kindern oder ein Verbot des organisierten Bettelns (VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 27; VfGH vom 6.12.2012, G 64/11-8, Rz. 37). Üblicherweise wird durch das stille Betteln einzelner Personen an öffentlichen Orten die öffentliche Ordnung nicht gestört und daher das Verbot des stillen Bettelns nicht gerechtfertigt. Falls aufgrund der Anzahl der bettelnden Personen die Benützung eines bestimmten öffentlichen Ortes derart erschwert wird, dass ein Missstand vorliegt, so kann zur Beseitigung dieses Missstandes im erforderlichen (örtlichen und zeitlichen) Ausmaß auch das stille Betteln verboten werden vergleiche VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9, Rz. 30). Im gegenständlichen Fall hat die BF mit ihren mehrmaligen Bettelverstößen insofern gegen das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz verstoßen, als sie entgegen ihrem Beschwerdevorbringen "nicht nur still zur Überbrückung einer Notlage" gebettelt hat, sondern ihr Betteln in der Öffentlichkeit teils als Beteiligte einer organisierten Gruppe, teils unter Mitführung einer unmündig minderjährigen Person, und teils "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen" durchgeführt hat und verbotenerweise durch Betteln während der Marktzeiten in der XXXX Innenstadt auch gegen die Verordnung der Stadt XXXX vom XXXX verstoßen hat.Im gegenständlichen Fall hat die BF mit ihren mehrmaligen Bettelverstößen insofern gegen das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz verstoßen, als sie entgegen ihrem Beschwerdevorbringen "nicht nur still zur Überbrückung einer Notlage" gebettelt hat, sondern ihr Betteln in der Öffentlichkeit teils als Beteiligte einer organisierten Gruppe, teils unter Mitführung einer unmündig minderjährigen Person, und teils "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen" durchgeführt hat und verbotenerweise durch Betteln während der Marktzeiten in der römisch 40 Innenstadt auch gegen die Verordnung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 verstoßen hat. Auch der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen dieses XXXX Bettelverbot während der Abhaltung bestimmter Märkten erhoben (VfGH 14.10.2016, E552/2016 ua).Auch der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen dieses römisch 40 Bettelverbot während der Abhaltung bestimmter Märkten erhoben (VfGH 14.10.2016, E552/2016 ua). Durch die von der BF begangenen Bettelverstöße liegt entgegen ihrem Beschwerdevorbringen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und schützenswerter Interessen Dritter vor. Ihr in Österreich durch Begehung mehrerer verschiedenartiger Verwaltungsstraftaten gesetztes verwaltungsstrafrechtliches Verhalten zeigt, dass die BF grundsätzlich nicht bereit ist, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, hat die BF weder jemals in Rumänien noch in Österreich gearbeitet oder sich laut Auskunft des AMS auch niemals betreffend einer Arbeitsaufnahme beim AMS gemeldet. Sie muss von ca. 10 EUR Einkommen pro Tag für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Weiters ist die BF verdächtig aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage auch gegen §§ 127, 130 StGB verstoßen zu haben.Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, hat die BF weder jemals in Rumänien noch in Österreich gearbeitet oder sich laut Auskunft des AMS auch niemals betreffend einer Arbeitsaufnahme beim AMS gemeldet. Sie muss von ca. 10 EUR Einkommen pro Tag für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Weiters ist die BF verdächtig aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage auch gegen Paragraphen 127, 130, StGB verstoßen zu haben. Entgegen den Ausführungen in angeführter Stellungnahme und gegenständlicher Beschwerde stellt das persönliche Verhalten der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 FPG dar, muss doch aufgrund der wirtschaftlichen Situation der BF jederzeit mit einem neuerlichem Rechtsverstoß gerechnet werden.Entgegen den Ausführungen in angeführter Stellungnahme und gegenständlicher Beschwerde stellt das persönliche Verhalten der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, muss doch aufgrund der wirtschaftlichen Situation der BF jederzeit mit einem neuerlichem Rechtsverstoß gerechnet werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der ausgesprochenen Dauer war im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges verwaltungsstrafrechtliches Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 FPG darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen.Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges verwaltungsstrafrechtliches Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, FPG darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2119260.1.00

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