4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
1 und Abs. 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF insgesamt 18 Mal Verwaltungsstraftaten begangen und dabei 11 Mal gegen das Bettelverbot in Vorarlberg und einmal gegen das Meldegesetzt verstoßen habe. Sie habe sich laut Arbeitsmarktservice in Österreich nie um eine Arbeitsstelle bemüht oder sich arbeitslos gemeldet, und auch keinen festen Wohnsitz. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Da ihr Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sei von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Bei einem Verbleib der BF in Österreich sei auch von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund ihrer Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Dieser Bescheid wurde der BF am 22.12.2015 zugestellt.
lit e der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes
Vm § 1 Abs. 1 Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug
Vm § 106 Abs. 2 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal
Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung "die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft" hat, weiters einmal gegen § 79 Abs. 5a iVm 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage
1 Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach §§ 22 Abs. 1 Z. 1 , 3 Abs. 1 (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991, und
F (NAG) iVm § 53 Abs. 1 NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat.Sie hat mit Stand 08.11.2016 insgesamt 16 Mal gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8) verstoßen, - zwei Mal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz
Paragraph 3, Litera e, der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug
Paragraph 134, Absatz 3, d Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung "die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft" hat, weiters einmal gegen Paragraph 79, Absatz 5 a, in Verbindung mit 15 Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage
Paragraph 47, Absatz eins, Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins, , 3 Absatz eins, (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991, und
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, idgF (NAG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat. Hinsichtlich der von der BF begangenen Bettelverstöße wird festgestellt, dass die BF verbotenerweise zehnmal
1 lit. c (Vorarlberger) Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1987, in der Öffentlichkeit als Beteiligte einer organisierten Gruppe, einmal
F, in der Öffentlichkeit "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen", einmal
1 lit. b in der Öffentlichkeit unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt hat, und viermal
F, und Verordnung der Stadt XXXX vom XXXX über ein Bettelverbot während der Märkte in der Innenstadt verstoßen hat.Hinsichtlich der von der BF begangenen Bettelverstöße wird festgestellt, dass die BF verbotenerweise zehnmal
Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, (Vorarlberger) Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Öffentlichkeit als Beteiligte einer organisierten Gruppe, einmal
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF, in der Öffentlichkeit "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen", einmal
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in der Öffentlichkeit unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt hat, und viermal
Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF, und Verordnung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 über ein Bettelverbot während der Märkte in der Innenstadt verstoßen hat. Die BF wurde am XXXX2016 aufgrund zweier aufrechter Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden und Geldstrafe von EUR 400) und Zl. XXXX (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe EUR 400,- - Geldstrafe iHv EUR 1.022, - von der Stadtpolizei in XXXX angehalten und am XXXX um XXXX Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX, eingeliefert. Am XXXX2016 wurde die offene Geldstrafe iHv EUR 1.012,00 geleistet, wodurch die BF aus dem Polizeianhaltezentrum ausgelöst wurde.Die BF wurde am XXXX2016 aufgrund zweier aufrechter Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden und Geldstrafe von EUR 400) und Zl. römisch 40 (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe EUR 400,- - Geldstrafe iHv EUR 1.022, - von der Stadtpolizei in römisch 40 angehalten und am römisch 40 um römisch 40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 , eingeliefert. Am XXXX2016 wurde die offene Geldstrafe iHv EUR 1.012,00 geleistet, wodurch die BF aus dem Polizeianhaltezentrum ausgelöst wurde. Die BF ist sowohl in Rumänien als auch in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, und hat sich im österreichischen Bundesgebiet auch nie als arbeitssuchend gemeldet. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF liegt dem gegenständlichen Akt nicht ein. Die BF ist somit arbeitsfähig, jedoch nicht arbeitswillig. Sie versuchte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich bisher mehrmals durch Betteln ein Einkommen zu verschaffen. Dieses beläuft sich laut Aussage eines Sozialarbeiters der Beratungsstelle XXXX für die BF und ihre beiden Kinder auf EUR 10 bis EUR 15 pro Tag.Sie versuchte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich bisher mehrmals durch Betteln ein Einkommen zu verschaffen. Dieses beläuft sich laut Aussage eines Sozialarbeiters der Beratungsstelle römisch 40 für die BF und ihre beiden Kinder auf EUR 10 bis EUR 15 pro Tag. Damit verfügt sie jedenfalls über kein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Wie dem Akt XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX entnommen werden kann, ist ein Strafverfahren gegen die BF wegen §§ 127, 130 StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), offen.Wie dem Akt römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 entnommen werden kann, ist ein Strafverfahren gegen die BF wegen Paragraphen 127, 130, StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), offen.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da die BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da die BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. In einer zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots abgegebenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der extremer Armut ausgesetzten und obdachlosen BF gesetzten Verstöße - gelegentliches Betteln und Übernachtung in einem Zelt - seien bloß geringfügig und könnten keine erhebliche Gefährdung der Gesellschaft bewirken. Auch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung der BF wurde auf ihre aus Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit resultierende Notlage, die sie durch Betteln zu überbrücken versucht habe, hingewiesen. Fest steht, dass die BF außer 16 Bettelverstößen noch weitere Verwaltungsstraftaten in Österreich begangen hat, nämlich zweimal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug, einmal wegen Benützung eines öffentliches Verkehrsmittels ohne Entgeltentrichtung, einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage, und weiters wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz und wegen Nichtbeantragung einer Anmeldebescheinigung. Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe und dies grundsätzlich erlaubt sei. §2 Abs. 1 lit a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSVG) idgF beispielsweise verbietet Betteln in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte damit jedoch kein absolutes Bettelverbot, sondern wird in § 2 Abs. 1 lit. a WLSVG bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei erfasst und ist zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage weiterhin erlaubt (VfGH 12.10.2012, G134/10).§2 Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSVG) idgF beispielsweise verbietet Betteln in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte damit jedoch kein absolutes Bettelverbot, sondern wird in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSVG bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei erfasst und ist zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage weiterhin erlaubt (VfGH 12.10.2012, G134/10). Der Verfassungsgerichtshof hat sich jedenfalls gegen ein absolutes Bettelverbot ausgesprochen. Mit Erkenntnis vom
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges verwaltungsstrafrechtliches Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 FPG darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen.Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges verwaltungsstrafrechtliches Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, FPG darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2119260.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.