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{'item': 'I408 2146478-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlI408 2146478-1 SpruchI408 2146478-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1106175106-160271675, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1106175106-160271675, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.11.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er am XXXX geboren sei, keine Familie mehr habe und deshalb Nigeria verlassen habe. Bei Einer Rückkehr befürchte er, von Boko Haram getötet zu werden.
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.11.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er am römisch 40 geboren sei, keine Familie mehr habe und deshalb Nigeria verlassen habe. Bei Einer Rückkehr befürchte er, von Boko Haram getötet zu werden.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz 2 a, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
  8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX wegen §§ 27 Abs 1 Z
  9. U.
  10. Fall, 27 Abs 2 SMG; 27 Abs. 2a
  11. Fall, 27 Abs 3 SMG, 15 StGB; 27 Abs 1 Z 1
  12. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
  13. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, U.
  14. Fall, 27 Absatz 2, SMG; 27 Absatz 2 a,
  15. Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB; 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  16. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
  17. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2916 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde und er mit XXXX volljährig geworden ist.
  18. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2916 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde und er mit römisch 40 volljährig geworden ist.
  19. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 13 Abs 1 und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt.
  20. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt.
  21. Am 16.01.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bei der er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen wiederholte, dass er keine Familie und daher keine Zukunft habe. Zudem sei er vor dem Tod seines Vaters bei einer Gruppe gewesen, die gefährlich sei und wollte, dass er mitmache. Er sei von dieser Gruppe auch bedroht worden. Das sei vor 10 Jahren gewesen und danach habe er in einer Kirche gearbeitet, wo er auch geschlafen habe.
  22. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen den Bescheid erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V). Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI) und stellte gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG fest, dass der Beschwerdeführer mit XXXX sein Recht zum Aufenthalt in Österreich verloren hat 8Spruchpunkt VII).
  23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen den Bescheid erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf). Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs) und stellte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG fest, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 sein Recht zum Aufenthalt in Österreich verloren hat 8Spruchpunkt römisch sieben).
  24. Mit Schriftsatz vom 27.01.2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde sie mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Seit (spätestens) 21.02.2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist bereits zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Suchmitteldelikte auf. Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, als er in der Öffentlichkeit vier Baggies Marihuana verkaufte. Kurz nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 28.07.2016 wurde er am 16.08.2016 neuerlich beim Handel von Suchtgift mit einem Mittäter festgenommen, wurde zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt und befand sich bis 23.12.2016 in Haft. Seit seiner illegalen Einreise vor einem Jahr war der Beschwerdeführer von 13.07.2016 bis 28.07.2016 sowie vom 17.08.2016 bis 23.12.2016 in Haft. Für den Zeitraum 07.05.2016 bis 12.07.2016 weist der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz auf und seit seiner Haftentlassung fehlt ebenso eine aktuelle Meldeadresse. 1.
  27. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  28. Zur Situation in Nigeria: Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
  29. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  30. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität zur Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Zu seinem Geburtsdatum ist auszuführen, dass er sich zunächst unter Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums bei der Ersteinvernahme als minderjährig dargestellt hat und nach der eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung durch die medizinische Universität Wien und der darauf erfolgten Berichtigung des Geburtsdatums in der Einvernahme vor der belangten Behörde letztendlich den XXXX nannte. Für das Verfahren geht das erkennende Gericht von dem mit Verfahrensanordnung bestimmten Geburtsdatum aus.Die Feststellungen zur Identität zur Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Zu seinem Geburtsdatum ist auszuführen, dass er sich zunächst unter Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums bei der Ersteinvernahme als minderjährig dargestellt hat und nach der eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung durch die medizinische Universität Wien und der darauf erfolgten Berichtigung des Geburtsdatums in der Einvernahme vor der belangten Behörde letztendlich den römisch 40 nannte. Für das Verfahren geht das erkennende Gericht von dem mit Verfahrensanordnung bestimmten Geburtsdatum aus. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich leitet sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich vom 03.02.2017 ab sowie aus den im Akt befindlichen Ablichten der beiden Strafurteile. Die Feststellungen zu seinen Haftaufenthalten und den fehlenden Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR-Ausdruck vom 03.02.
  31. 2.
  32. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid klar und nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Beschwerdeführer persönlich für unglaubwürdig und seine Fluchtgeschichte für nicht glaubhaft hält. Der erkennende Richter schließt sich aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes dieser Begründung vollinhaltlich an. Dass es sich bei der Geschichte des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, ist zudem auch über weitere, aus dem Akt ersichtliche Widersprüche dokumentiert. Im Strafverfahren gibt er sich als 15-jähriger aus, der nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat (AS 165) vor der belangten Behörde führt er an, im XXXX geboren zu sein und in XXXX 11 Jahre Grund- und Hochschule besucht zu haben. Die von ihm erst in der Einvernahme vorgebrachte Bedrohung einer Gruppe, über die er nichts Konkretes sagen kann, datierte er mit dem Tod seines Vaters, der vor 10 Jahren gestorben sei. Damit besteht an der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens kein Zweifel, zumal auch der Beschwerde nichts Relevantes entnommen werden kann.Der erkennende Richter schließt sich aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes dieser Begründung vollinhaltlich an. Dass es sich bei der Geschichte des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, ist zudem auch über weitere, aus dem Akt ersichtliche Widersprüche dokumentiert. Im Strafverfahren gibt er sich als 15-jähriger aus, der nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat (AS 165) vor der belangten Behörde führt er an, im römisch 40 geboren zu sein und in römisch 40 11 Jahre Grund- und Hochschule besucht zu haben. Die von ihm erst in der Einvernahme vorgebrachte Bedrohung einer Gruppe, über die er nichts Konkretes sagen kann, datierte er mit dem Tod seines Vaters, der vor 10 Jahren gestorben sei. Damit besteht an der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens kein Zweifel, zumal auch der Beschwerde nichts Relevantes entnommen werden kann. 2.
  33. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf den der Partei übermittelten Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den außer seine Erektionsstörungen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  36. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:3.1.
  37. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." Aufenthaltsrecht § 13.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."Paragraph 55,
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird." 3.2.
  1. Die maßgebliche Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:3.2.
  2. Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  2. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides: 3.3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):3.3.
  5. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380 festgestellt, dass wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr erachtet, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. Dies ist auch im gegenständlichen Verfahren der Fall. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  6. ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380 festgestellt, dass wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr erachtet, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. Dies ist auch im gegenständlichen Verfahren der Fall. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  7. ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  8. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.3.
  9. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Von einem gesunden Beschwerdeführer, der in der Lage war, von Nigeria bis nach Europa zu gelangen, kann erwartet werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seinem Heimatland wieder Fuß fasst. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  10. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  11. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
  12. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  13. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das zweimalige strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seinen Verurteilungen wegen Suchtgiftmitteldelikte zugrunde lag, sowie die unmittelbare neuerliche Tatbegehung kurz nach seiner ersten Verurteilung und das bewusste Verschleiern seines tatsächlichen Alters. In diesem Zusammenhang ist auch der Verlust seines Aufenthaltsrechtes, das im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit 28.07.2016, der Rechtskraft seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung bestimmt worden ist. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftmitteldelikte gegenüber, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr – wie sich dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist – erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E
  14. Dezember 2005, 2005/18/0653). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftmitteldelikte gegenüber, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr – wie sich dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist – erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E
  15. Dezember 2005, 2005/18/0653). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 Absatz 2, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.
  16. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  17. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe umseits), dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe umseits), dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist, ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  18. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  19. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig wegen des versuchten sowie des vollendeten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiftmitteln verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Umstand, dass er sich auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten hat lassen, sondern unmittelbar danach rückfällig geworden ist, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2005, 2005/18/0653; 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2005, 2005/18/0653; 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 06.09.2008 fast sieben Jahre gedauert hat, wobei er sich in dieser Zeit seinen Angaben zufolge auch in Spanien, Italien sowie der Schweiz aufgehalten hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  20. 04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 06.09.2008 fast sieben Jahre gedauert hat, wobei er sich in dieser Zeit seinen Angaben zufolge auch in Spanien, Italien sowie der Schweiz aufgehalten hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  21. 04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Seine Integration in Österreich ist zudem aufgrund seines kurzen Aufenthaltes, seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens sowie seines Aufenthaltes in Haft als nichts existent bzw. geringfügig einzustufen. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten und der bewusst falschen Angeben zu seinem tatsächlichen Alter seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingt Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingt Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und neigt er daher ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Zudem hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Fehlverhaltens auf sein Aufenthaltsrecht verwirkt. Die von der belangten Behörde erlassene Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, weil er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er in Österreich auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und neigt er daher ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Zudem hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Fehlverhaltens auf sein Aufenthaltsrecht verwirkt. Die von der belangten Behörde erlassene Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, weil er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er in Österreich auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  22. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  23. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Wie die Ausführungen zu Punkt 3.3.4 deutlichen zeigen, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Wie die Ausführungen zu Punkt 3.3.4 deutlichen zeigen, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  24. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  25. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
  26. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  27. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.3.
  28. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) Die belangte Behörde hat den dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2016 zur Kenntnis gebrachten Verlust seines Aufenthaltsrechtes gesetzeskonform mit 28.07.2016 (= Rechtskraft seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung) bestimmt. Es war daher auch zu diesem Punkt die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher auch zu diesem Punkt die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
  29. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.2146478.1.00

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