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{'item': 'I412 2004266-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 4§ 1Art. 151§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlI412 2004266-1 SpruchI412 2004266-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2013 wurde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die XXXX, als Dienstgeberinim Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2010

§ 4Abs.

1 Z1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und

§ 1Abs.

1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2013 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die römisch 40 , als Dienstgeberinim Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2010

Paragraph 4, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der vertretene Beschwerdeführer Einspruch erhoben und diesen zusammengefasst wie folgt begründet: Die im Bescheid getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Jänner bis einschließlich Oktober 2010 im Betrieb der XXXX insgesamt 639 Stunden gearbeitet und hätte in diesem Zeitraum EUR 8640,-- verdient, treffe in keiner Weise zu.Die im Bescheid getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Jänner bis einschließlich Oktober 2010 im Betrieb der römisch 40 insgesamt 639 Stunden gearbeitet und hätte in diesem Zeitraum EUR 8640,-- verdient, treffe in keiner Weise zu. Nach Darlegung eines Rechenfehlers der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass sich bei einer richtigen Additionssumme von 576 Stunden bei 52 Wochen im Jahr 2010 ein Ausmaß von 11 Wochenstunden ergäbe. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zwar angegeben, dass, wenn er einmal für Herrn XXXX gearbeitet habe, die von ihm durchgeführten Arbeiten "im Durchschnitt 1-2 Stunden betragen haben", jedoch niemals, dass er regelmäßig 1-2 Stunden pro Tag gearbeitet habe.Der Beschwerdeführer führt aus, er habe bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zwar angegeben, dass, wenn er einmal für Herrn römisch 40 gearbeitet habe, die von ihm durchgeführten Arbeiten "im Durchschnitt 1-2 Stunden betragen haben", jedoch niemals, dass er regelmäßig 1-2 Stunden pro Tag gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe unumwunden zugegeben, in den Monaten Mai, Juli und September 2010 insgesamt EUR 2.850,- erhalten und dies eigenhändig quittiert zu haben, den Restbetrag von EUR 1.455,- habe er ohne Quittung in bar ausbezahlt bekommen. Die insgesamt ausbezahlte Gesamtsumme sei sohin EUR 4.305,-, was unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von EUR 15,- exakt 287 Arbeitsstunden entspreche. Weitere Feststellungen über Entgeltzahlungen seien falsch oder nicht nachvollziehbar. Zahlungsbelege für Jänner, Februar, März, April, Juli/August/
  2. Hälfte September seien vom damaligen Geschäftsführer wahrscheinlich im Nachhinein angefertigt worden, um Privatentnahmen zu rechtfertigen bzw. zu verschleiern oder Nachforderungen von der Krankenkasse zu verhindern. Letztlich habe er monatlich EUR 358,75 durchschnittlich ins Verdienen gebracht und liege dies jedenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze. Der Betrag müsse auf das ganze Jahr 2010 aufgeteilt werden und nicht nur auf die ersten 10 Monate.
  3. Mit Schreiben vom 17.06.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache dem Amt der Vorarlberger Landesregierung übermittelt. Die belangte Behörde räumt in ihrer Stellungnahme den Rechenfehler ein und berichtigt die Summe der Arbeitsstunden auf
  4. Der festgestellte Gesamtbetrag von EUR 8.640,-- sei aber richtig und daher falle der oben genannte Rechenfehler nicht ins Gewicht. Nicht nachvollziehbar sei das Argument des Beschwerdeführers, dass das Entgelt aus der geleisteten Tätigkeit auf das Kalenderjahr 2010 bezogen werden müsse und nicht auf 10 Monate, zumal es aus dem Akt eindeutig ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei, dass dieser nach dem Oktober 2010 nicht mehr für den Dienstgeber gearbeitet habe. Für die Durchschnittsberechnung seien die beiden letzten Monate des Jahres 2010 daher außer Betracht zu bleiben gewesen.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Gegenäußerung geboten und diese wiederum der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
  6. Aufgrund der Zuständigkeitsänderung wurde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgerichtübermittelt und durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2010 bis einschließlich Oktober 2010 für die XXXX gearbeitet und dabei regelmäßig Hilfsarbeiten ausgeführt.Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2010 bis einschließlich Oktober 2010 für die römisch 40 gearbeitet und dabei regelmäßig Hilfsarbeiten ausgeführt. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer zumindest 4305,- EUR für seine Tätigkeiten erhalten, sohin durchschnittlich monatlich 430,50 EUR.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unbestritten. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, für diverse Tätigkeiten EUR 4305,-- erhalten zu haben. Ebenso ist unbestritten und wurde vom etwa vom Beschwerdeführer in der im Akt aufscheinenden Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht, Landesgericht Feldkirch, selbst vorgebracht, dass er nur bis einschließlich Oktober 2010 bei der Dienstgeberin beschäftigt war.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebiegskrankenkasse vom 11.04.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Die gegenständliche Rechtssache fällt nicht darunter, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A)

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr. 150/2009 und BGBl I Nr. 62/2010) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene § 5 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) normierte in seinem Abs. 1 Z 2, dass von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene Paragraph 5, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) normierte in seinem Absatz eins, Ziffer 2,, dass von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). § 5 Abs. 2 ASVG (in den oben angeführten Fassungen) lautete (auszugsweise):Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (in den oben angeführten Fassungen) lautete (auszugsweise): Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13 €, insgesamt jedoch von höchstens 366,33 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil -Strichaufzählung infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder -Strichaufzählung die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2010 bis 31.10.2010, sohin also 10 Monate bei der Dienstgeberin beschäftigt. Es konnte festgestellt werden, dass er in dieser Zeit EUR 4.305,-- ins Verdienen gebracht hat. Pro Monat hat er im Durchschnitt also EUR 403,50 verdient. Das monatliche Entgelt von EUR 403,50 liegt über der Geringfügigkeitsgrenze für den betreffenden Zeitraum von EUR 366,
  3. Somit unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dienstnehmer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.10.2010 der Vollversicherung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG.Somit unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dienstnehmer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.10.2010 der Vollversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten allenfalls nicht für die Dienstgeberin XXXX, sondern direkt für Herrn Kessler erbracht hat, da, wenn die Summe der Einkünfte aus unselbständigen Erwerbstätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt – sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer "normalen" (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich zieht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2013, Zl. 2010/08/0161).Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten allenfalls nicht für die Dienstgeberin römisch 40 , sondern direkt für Herrn Kessler erbracht hat, da, wenn die Summe der Einkünfte aus unselbständigen Erwerbstätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt – sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer "normalen" (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich zieht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2013, Zl. 2010/08/0161). 3.
  4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I412.2004266.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.