Obsah (10)
§ 3Art 133§ 8§ 52§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlL507 2104358-1 SpruchL507 2104365-1/21E L507 2104360-1/12E L507 2104363-1/9E L507 2104358-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens, stellte im März 2014 für sich und seine Kinder bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
- Der Erstbeschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens, stellte im März 2014 für sich und seine Kinder bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sich seine Ehegattin in Österreich aufhalte und er den Wunsch einer Familienzusammenführung habe.
- Am 08.07.2014 stellten der Beschwerdeführer und seine Kinder, nachdem sie zuvor legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Erstbeschwerdeführer noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zunächst vorbrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den Antrag leidglich stelle, weil er in Österreich denselben Schutz erlangen wolle wie seine Ehegattin. Diese habe den Status einer subsidiär Schutzberechtigten erlangt. Trotz dieser Angaben brachte der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge eigene Fluchtgründe vor. Er habe seit 2006 nicht mehr im Irak gelebt, sondern in Syrien, weil er von einer schiitischen Milizeinheit (Jeisch Al Mahdi) finanziell betrogen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Name sei ident mit jenem eines Cousins von Saddam Hussein, weswegen nach ihm gefahndet, er am 20.03.2012 an der syrisch-irakischen Grenze festgenommen und bis 21.03.2013 inhaftiert worden sei. Erst nach einem Jahr sei die Verwechslung bemerkt und der Erstbeschwerdeführer freigelassen worden. Danach sei es erneut zu heftigen Konfrontationen mit einem Milizenführer namens XXXX sowie zu Morddrohungen gekommen, weshalb der Erstbeschwerdeführer aus dem Irak geflohen sei. Bei der Flucht sei auf ihn geschossen worden. Er habe Glück gehabt, weil er nicht getroffen worden sei.Trotz dieser Angaben brachte der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge eigene Fluchtgründe vor. Er habe seit 2006 nicht mehr im Irak gelebt, sondern in Syrien, weil er von einer schiitischen Milizeinheit (Jeisch Al Mahdi) finanziell betrogen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Name sei ident mit jenem eines Cousins von Saddam Hussein, weswegen nach ihm gefahndet, er am 20.03.2012 an der syrisch-irakischen Grenze festgenommen und bis 21.03.2013 inhaftiert worden sei. Erst nach einem Jahr sei die Verwechslung bemerkt und der Erstbeschwerdeführer freigelassen worden. Danach sei es erneut zu heftigen Konfrontationen mit einem Milizenführer namens römisch 40 sowie zu Morddrohungen gekommen, weshalb der Erstbeschwerdeführer aus dem Irak geflohen sei. Bei der Flucht sei auf ihn geschossen worden. Er habe Glück gehabt, weil er nicht getroffen worden sei. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers brachten im Zuge der Erstbefragung keine eigenen Fluchtgründe vor bzw. wurden für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Am 04.03.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er im Jahr 2006 nach Syrien gegangen sei, weil man Geld von ihm verlangt habe. Er habe einem Mann namens XXXX Geld geborgt und dieses auch wieder zurückverlangt. Der Mann habe jedoch das Geld nicht zurückbezahlt, sondern das Zweifache vom Erstbeschwerdeführer verlangt und gedroht, dass ansonsten seinen Kindern etwas passieren würde. Der Erstbeschwerdeführer habe vermutet, dass dieser Mann immer mehr Geld von ihm verlangen würde, weshalb er mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern nach Syrien gegangen sei. Bei der Ausreise hab er vier Stunden warten müssen, weil sein Name einem anderen ähnlich sei. Er habe dann aber doch ausreisen dürfen, sei jedoch informiert worden, dass er bei einer Rückkehr zum Passamt müsse.
- Am 04.03.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er im Jahr 2006 nach Syrien gegangen sei, weil man Geld von ihm verlangt habe. Er habe einem Mann namens römisch 40 Geld geborgt und dieses auch wieder zurückverlangt. Der Mann habe jedoch das Geld nicht zurückbezahlt, sondern das Zweifache vom Erstbeschwerdeführer verlangt und gedroht, dass ansonsten seinen Kindern etwas passieren würde. Der Erstbeschwerdeführer habe vermutet, dass dieser Mann immer mehr Geld von ihm verlangen würde, weshalb er mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern nach Syrien gegangen sei. Bei der Ausreise hab er vier Stunden warten müssen, weil sein Name einem anderen ähnlich sei. Er habe dann aber doch ausreisen dürfen, sei jedoch informiert worden, dass er bei einer Rückkehr zum Passamt müsse. Danach habe der Erstbeschwerdeführer bis März 2012 in Syrien gelebt. Als er versucht habe in den Irak einzureisen, sei er an der Grenze festgenommen und nach Bagdad gebracht worden, weil sein Name einem anderen ähnlich gewesen sei. Er sei über ein Jahr in Haft gewesen und dort misshandelt worden, zumal er auch Sunnite sei. Er habe daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt und habe ihm dieser geraten, das Land zu verlassen, wenn er aus der Haft entlassen werde. Nach der Entlassung habe der Erstbeschwerdeführer festgestellt, dass der Mann wegen dem er nach Syrien gegangen sei, erneut von ihm Geld gefordert habe und habe auch befürchtet, erneut inhaftiert zu werden. Der Erstbeschwerdeführer sei den Geldforderungen nicht nachgekommen, woraufhin der Mann in Begleitung von zwei oder drei anderen Männern immer wieder zu ihm nach Hause gekommen sei. Als der Mann eines Tages wieder gekommen sei, hätte er zwei Schüsse auf den Erstbeschwerdeführer abgefeuert, woraufhin ihm seine Geschwister zur Ausreise geraten hätten. Die Inhaftierung sei auf eine Namensgleichheit zurückzuführen, weil ein Verwandter von Saddam Hussein XXXX heiße und denselben Vornamen wie der Erstbeschwerdeführer trage.Die Inhaftierung sei auf eine Namensgleichheit zurückzuführen, weil ein Verwandter von Saddam Hussein römisch 40 heiße und denselben Vornamen wie der Erstbeschwerdeführer trage. Schließlich beantragte der Erstbeschwerdeführer, dass seinen Kindern derselbe Status gewährt werde, der auch ihm und seiner Ehegattin gewährt werde.
- Mit Bescheiden des BFA vom 05.03.2015, Zlen. 1009378900 / 14774345 / BMI-BFA-RD-STM, 1009379004 / 14774413 / BMI-BFA-RD-STM, 1009379407 / 14774448 / BMI-BFA-RD-STM und 1009379200 / 14774430 / BMI-BFA-RD-STM, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.03.2016 erteilt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.03.2016 erteilt. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung des Erstbeschwerdeführers aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Hinsichtlich der Zeit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht geltend gemacht worden sei, weshalb internationaler Schutz nicht gewährt werden könne. Infolge der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage sei den Beschwerdeführern jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 06.03.2015 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 06.03.2015 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Die bekämpften Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer am 11.03.2015 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide richtet sich die am 23.03.2015 beim BFA eingelangte für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass es in der Einvernahme am 08.07.2014 zur Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, zumal der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung angebracht habe, welche nicht vollständig zu Protokoll gebracht worden seien. Verwiesen wurde diesbezüglich auf Entscheidungen des VwGH vom 21.11.1996, 95/20/0570; 15.02.2001, 99/20/0103 und 18.12.1996, 95/20/
- Unrichtig protokolliert worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Haft keine sichtbaren Verletzungen davon getragen habe, zumal er nur beschimpft worden sei. Tatsächlich sei der Erstbeschwerdeführer ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen geschlagen worden. Auch die Atmosphäre in einer Einvernahme sei angespannt gewesen.
- Die bekämpften Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer am 11.03.2015 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Bescheide richtet sich die am 23.03.2015 beim BFA eingelangte für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass es in der Einvernahme am 08.07.2014 zur Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, zumal der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung angebracht habe, welche nicht vollständig zu Protokoll gebracht worden seien. Verwiesen wurde diesbezüglich auf Entscheidungen des VwGH vom 21.11.1996, 95/20/0570; 15.02.2001, 99/20/0103 und 18.12.1996, 95/20/
- Unrichtig protokolliert worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Haft keine sichtbaren Verletzungen davon getragen habe, zumal er nur beschimpft worden sei. Tatsächlich sei der Erstbeschwerdeführer ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen geschlagen worden. Auch die Atmosphäre in einer Einvernahme sei angespannt gewesen. Zudem seien vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Beweismittel nicht zum Akt genommen worden. Zum Vorwurf, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Erstbeschwerdeführer seine Familie nicht vor dem Mann gewarnt hätte, wurde ausgeführte, dass der Erstbeschwerdeführer seine Familie nach Syrien gebracht, er aber einen anderen Grund für die Ausreise genannt habe. Da die Familie sich in der Folge in Syrien und somit in Sicherheit befunden habe, sei es nicht notwendig gewesen, die Familie über den wahren Grund aufzuklären. Auch als der Erstbeschwerdeführer wegen der Regelung der Hinterlassenschaft seiner Mutter wieder in den Irak gereist sei, habe es keine Veranlassung gegeben, seine Familie über den wahren Grund der Ausreise in Kenntnis zu setzen. Dazu, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich denselben Vornamen wie der Cousin von Saddam Hussein habe, der Sippenname sich jedoch nicht gleiche, wurde angemerkt, dass die irakischen Behörden nur auf Wunsch des Antragstellers den Sippennamen in Dokumenten vermerken würden. Dass der Sippenname dem Familienname entspreche sei unrichtig. Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Ausreise zwar Schwierigkeiten gehabt habe, jedoch erst bei der Wiedereinreise in den Irak festgenommen worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt sein Reisepass nicht mehr nur auf " XXXX ", sondern auf " XXXX " gelautet habe.Dazu, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich denselben Vornamen wie der Cousin von Saddam Hussein habe, der Sippenname sich jedoch nicht gleiche, wurde angemerkt, dass die irakischen Behörden nur auf Wunsch des Antragstellers den Sippennamen in Dokumenten vermerken würden. Dass der Sippenname dem Familienname entspreche sei unrichtig. Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Ausreise zwar Schwierigkeiten gehabt habe, jedoch erst bei der Wiedereinreise in den Irak festgenommen worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt sein Reisepass nicht mehr nur auf " römisch 40 ", sondern auf " römisch 40 " gelautet habe. Zu den Überlegungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Verfolger aus relativ großer Entfernung auf den Erstbeschwerdeführer gefeuert habe, wurde angemerkt, dass es dem Verfolger um die Erpressung von Schutzgeld gegangen sei und nicht um den sofortige Tod des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer sei aber auch wegen seiner sunnitischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Den Autohandel habe der Erstbeschwerdeführer mit seinem Bruder überwiegend von zu Hause aus betrieben. Nach der Enthaftung des Erstbeschwerdeführers sei dem Erstbeschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt eindringlich zur Ausreise geraten worden, zumal seine Familie sehr bekannt und wohlhabend sowie in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Dem Erstbeschwerdeführer drohe jedenfalls eine Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von Saddam Hussein und aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass das Neuerungsverbot iSd § 20 AsylG wegen dessen Ziffer 2 nicht zum Tragen komme und wurden mehrerer Dokumente und Unteralgen zum Nachweis des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgelegt.Schließlich wurde darauf verwiesen, dass das Neuerungsverbot iSd Paragraph 20, AsylG wegen dessen Ziffer 2 nicht zum Tragen komme und wurden mehrerer Dokumente und Unteralgen zum Nachweis des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgelegt.
- Am 10.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen zum Irak ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 erstattete die Vertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten länderkundlichen Informationen. Diesen wurde grundsätzlich zugestimmt und hervorgehoben, dass die schiitischen Milizen zunehmend an Stärke und Unabhängigkeit gewinnen würden. Selbst wenn man die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die Mahdi Milizen als eine private Verfolgung ansehen würde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer deshalb bedroht werde, weil wer Sunnit sei und könne er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit keiner staatlichen Unterstützung rechnen (VwGH vom 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Darüber hinaus würden mehrere Faktoren vorliegen aufgrund der der Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von mit Verfolgung gleichzusetzenden Übergriffen bedroht wäre (Namensverwechslung, unterstellte Flucht nach Syrien, Entlassungsbestätigung im Original nicht mehr vorhanden, Angehöriger der sunnitischen Volksgruppe). Zudem wurden mehrere Urkunden vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Bagdad, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte. Danach hat er ein Studium begonnen, dieses nach zwei Jahren aber wieder abgebrochen. Der Erstbeschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und war von 2003 bis 2006 als Autohändler tätig. Im Jahr 1995 hat der Erstbeschwerdeführer geheiratet und entstammen dieser Ehe drei Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer). Im Jahr 2006 ist er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern nach Syrien gezogen und kehrte im März 2012 wieder in den Irak zurück. Seine Ehegattin kehrte im Mai 2012 mit den gemeinsamen Kindern in den Irak zurück. Im März 2012 wurde der Erstbeschwerdeführer festgenommen und bis zum 20.03.2013 angehalten. Der Vater sowie vier Brüder des Erstbeschwerdeführers sind nach wie vor im Irak aufhältig. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer leidet am rechten Knie an einer Kniegelenksarthrose, an einer Kniescheibengelenksabnützung sowie an einem Knochenauswuchs an der Kniescheibe. Seine Wirbelsäule weist Abnützungserscheinungen auf. XXXXrömisch 40 Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer XXXX stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 17.03.2014 erteilt.Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer römisch 40 stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 17.03.2014 erteilt. Die Beschwerde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 wurde hg. mit Erkenntnis vom heutigen Tag XXXX ,
§ 3Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 wurde hg. mit Erkenntnis vom heutigen Tag römisch 40 ,
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Nicht feststellbar war, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären. 1.
- Zur aktuellen Situation im Irak wird festgestellt: 1.2.
- Einleitung Die Staatendokumentation ist bemüht, immer aktuelle Informationen anzubieten, aufgrund der sich ständig verändernden Lage im Irak können jedoch derzeit nicht alle Standardbereiche des Länderinformationsblattes unserer Methodologie entsprechend abgedeckt werden. Die irakische Regierung hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Die Berichte, die es zu diesen Gebieten unter IS-Herrschaft gibt, legen den Schluss nahe, dass die dortige Menschenrechtslage äußerst schlecht ist. Teilweise begehen schiitische Milizen Racheakte gegen sunnitische ZivlistInnen in den vom IS zurückeroberten Gebieten. In der kurdischen Autonomieregion ist die Sicherheitslage verglichen mit dem übrigen Irak gut, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (z.B. kurze Sperre des Flughafens von Erbils) kommt. Allerdings gibt es in der Autonomieregion mittlerweile massive Ressourcenprobleme (begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen, eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt). Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen in der Autonomieregion entspricht mittlerweile etwa 20 Prozent der dortigen Bevölkerung. Für Araber ist es inzwischen noch schwerer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische SunnitInnen (vor allem Familien) aufgenommen wurden. Aufgrund dieser Sachlage, der kriegerischen Auseinandersetzungen, der Zersplitterung des Landes, so wie der raschen Veränderungen, denen das Land unterworfen ist, kann anstelle eines umfassenden Länderinformationsblattes nur eine aktuelle Information herausgegeben werden, welche die wichtigsten Bereiche umfasst. 1.2.
- Politische Lage Die Dawa-Partei des ehemaligen Premierministers Maliki gewann nach den Provinzwahlen nun auch die nationalen Wahlen vom
- April 2014 – allerdings ohne absolute Mehrheit. Dadurch, dass sich die Regierungsbildung verzögerte, entstand ein erhebliches Machtvakuum im Irak. Das nutzten sowohl Terrorgruppen, Milizverbände unterschiedlichster Clan-Chefs, wie auch bewaffnete Einheiten religiöser Führer. Maliki setzten diese Entwicklungen zunehmend unter Druck, auch innerhalb der eigenen Partei. Deshalb trat er, auf innerparteilichen, kurdischen und internationalen Druck hin, am
- August 2014 zurück. Hauptvorwürfe an Maliki waren sein autoritärer, pro-schiitischer Regierungsstil sowie Inkompetenz im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat). Sein Nachfolger ist nun der Parteikollege Haidar al-Abadi, der eine Mehrparteienkoalition anführt, welche das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung abermals abdecken soll. Staatspräsident ist seit dem
- Juli 2014 der Kurde und PUK-Angehörige Fuad Massum (GIZ 1.2015). Das Verhältnis zwischen der schiitisch dominierten Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung wurde unter Abadi zwar notdürftig repariert, viele Bruchlinien – die Frage nach der Öl-Autonomie und der Zukunft von umstrittenen Territorien – bleiben jedoch bestehen. Außerdem klagen die Kurden, von Bagdad nicht die nötige Unterstützung im Kampf gegen islamistische Gruppen zu erhalten. So leistet der Westen teilweise direkte Waffenhilfe für die Kurden (Standard 6.5.2015). Diese Waffenlieferungen sind allerdings ein besonders umstrittenes Thema, da sie die Spannungen zwischen den fragmentierten kurdischen Streitkräften, sowie die Spannungen zwischen kurdischen und nicht-kurdischen Kräften verstärken und sind somit zum Teil sogar kontraproduktiv in Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen gegen den IS (Crisisgroup 12.5.2015). Durch die Ernennung Abadis zum irakischen Premierminister konnten einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Dennoch bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die Regierung klein. Ein großes Problem stellen die an die irakische Armee höchstens lose angeschlossenen Schiitenmilizen dar. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von der sunnitischen Bevölkerung als das Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub gesehen: sie fürchten das skrupellose Vorgehen der schiitischen Milizen – einige betrachten den IS sogar als geringeres Übel, und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Dabei ist das Verhalten der schiitischen Milizen nach der Rückeroberung der vom IS kontrollierten Gebiete maßgeblich für das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die irakische Regierung und künftige Entwicklungen der interreligiösen bzw. inter-konfessionellen Konflikte im Irak (ÖB Amman 5.2015). Quellen: Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq’s Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, http://www.crisisgroup.org/en/regions/middle-east-north-africa/iraq-iran-gulf/iraq/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.aspx?utm_campaign=website&utm_source=sendgrid.com&utm_medium=email, Zugriff 3.6.2015 Der Standard (6.5.2015): Kurdenpräsident Barzani in Washington, http://derstandard.at/2000015392888/Kurdenpraesident-Barzani-in-Washington, Zugriff 3.6.2015 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 3.6.2015 Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak 1.2.
- Sicherheitslage Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet – damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015). Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015). Am
- Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014). Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vergleiche Zeit 8.8.2014, vergleiche Daily Star 18.8.2014). Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten Bagdad vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von Bagdad entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor Bagdad (Al Arabya 25.4.2015). Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen. Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015). Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahl aus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015). Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni
- Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015). Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015). Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015). Quellen: AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/report-iraq/ https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 9.6.2015 Al Arabya (25.4.2015): Iraqi army battles ISIS militants near Fallujah, http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2015/04/25/Iraqi-army-battles-ISIS-militants-near-Fallujah.html, Zugriff 9.6.2015 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.5.2015): Briefing Notes vom 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003724_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-englisch.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003747_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-deutsch.pdf, Zugriff 9.6.2015 BAMF - Federal Office for Migration and Refugees – Germany (13.4.2015): Briefing Notes http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527694_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 3.6.2015 BBC News a (21.7.2014): Isis militants 'seize Iraq monastery and expel monks': http://www.bbc.com/news/world-middle-east-28408926, Zugriff am 22.7.2014 BBC News b (21.7.2014): Iraq: The minorities of Nineveh Plain: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-28351073, Zugriff am 22.7.2014 Die Presse (20.7.2014): Nach IS-Drohung: Christen-Exodus aus Mossul: http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3841455/Nach-ISDrohung_ChristenExodus-aus-Mosul?from=suche.intern.portal, Zugriff am 21.7.2014 Der Standard (18.5.2015): IS zeigt unverminderte Schlagkraft, http://derstandard.at/2000016000051/Islamischer-Staat-zeigt-unverminderte-Schlagkraft , Zugriff 3.6.2015 Der Standard (18.5.2015): Irak: Schiiten-Milizen rüsten sich zum Kampf um Ramadihttp://derstandard.at/2000015951386/Ramadi-Islamisten-erobern-Kommandozentrale-der-irakischen-Armee, Zugriff 3.6.2015 Der Standard (20.7.2014): Eskalation der Lage im Irak: Vertreibung der Christen: http://derstandard.at/2000003317105/Eskalation-der-Lage-im-Irak-Vertreibung-der-Christen?_lexikaGroup=1, Zugriff am 21.7.2014 DerStandard.at (31.3.2015): Irakische Armee erobert Regierungssitz in Tikrit zurück, http://derstandard.at/2000013685548/Iraks-Armee-erobert-Regierungssitz-in-Tikrit-zurueck, Zugriff 1.4.2015 DerStandard.at (31.3.2015): Iran: Befreiung Tikrits Wendepunkt im Kampf gegen Jihadisten, http://derstandard.at/2000013714004/Iran-Befreiung-Tikrits-Wendepunkt-im-Kampf-gegen-Jihadisten, Zugriff 1.4.2015 Der Standard (2.9.2014): Propaganda auf Facebook: Im Netzwerk der österreichischen IS-Fans, http://derstandard.at/2000004876852/Im-Netzwerk-der-oesterreichischen-IS-Fans , Zugriff 3.6.2015 Iraq Body Count
(2015): Database, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 9.6.2015 New York Times (19.5.2015): ISIS Finances Are Strong, http://www.nytimes.com/interactive/2015/05/19/world/middleeast/isis-finances.html?_r=0, Zugriff 5.6.2015 NCCIRAQ (5.2015): Erbil Governorate Profile, http://www.ncciraq.org/images/infobygov/Erbil_Governorate_Profile_NCCI.pdf, Zugriff 10.6.20125 Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak The Daily Star (18.8.2014): Kurdish militants train Yazidis to fight militants, https://www.dailystar.com.lb/ArticlePrint.aspx?id=267517&mode=print, Zugriff 9.6.2015 The Daily Star (22.7.2014): ISIS in Mosul: From a ‘glimmer of hope’ to ‘only the sword’: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jul-22/264663-isis-in-mosul-from-a-glimmer-of-hope-to-only-the-sword.ashx#axzz38GqAsJ6g, Zugriff am 22.7.2014 UNIRAQ (1.-5.2015): UN Casualty Figures for January 2015, UN Casualty Figures for February 2015, UN Casualty Figures for March 2015, UN Casualty Figures for April 2015, UN Casualty Figures for May 2015, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3697:civilians-continue-to-pay-a-heavy-price-due-to-terrorism-violence-and-armed-conflict&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3872:security-situation-and-violence-continue-to-take-a-terrible-toll-on-the-men-women-and-children-from-all-of-iraq-s-communities&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3565:un-casualty-figures-for-march-2015&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3344:un-casualty-figures-for-february-2015&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en, Zugriff 9.6.2015 Zeit Online (8.8.2014): Die Angst vor einem Völkermord im Irak, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-08/irak-is-terroristen-gotteskrieger-erbil, Zugriff 3.6.2015 1.2.
- Menschenrechte Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [ ], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten – insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015). Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert – zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden – u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105). Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105). Es gab im gesamten Irak beträchtliche systemische Probleme in der Justiz, z.B. bezüglich des Vertrauens auf Verurteilungen, die auf Grund von Geständnissen zustande kamen, bezüglich Folterungen, die durchgeführt wurden, um Geständnisse zu erlangen, bezüglich der schlechten Zustände in Gefängnissen, und bezüglich des Festhaltens an der Todesstrafe insbesondere bei terroristischen Vergehen (FCO 12.3.2015). Die irakischen Behörden hielten Tausende Menschen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft, denen Verstöße gegen die Antiterrorgesetze vorgeworfen wurden (AI 25.2.2015). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
- Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). 1.2.
- Minderheiten Jesiden: Jesiden wurden vom IS verfolgt, ermordet und entführt. Die Lage der jesidischen Frauen, die sich in der Hand des IS befinden, ist besonders dramatisch: Sie sind systematischen Vergewaltigungen ausgesetzt, werden an IS-Kämpfer "verheiratet", werden weiterverkauft, viele von ihnen wurden getötet. Es kursieren Preislisten. 130 Dollar für eine junge Frau, Jesidin oder Christin, 180 Dollar für ein Kind – unter zehn Jahren. Die Terrormiliz IS überlässt entführte Frauen und Kinder gegen Bezahlung an ihre Kämpfer. Für Frauen, die über Umwege freigekauft werden konnten, wurden 3.000 Dollar bezahlt (Standard 9.11.2014). So sind beim IS-Vormarsch in Ninewa tausende JesidInnen (vor allem in die Autonomieregion Kurdistan) geflohen, über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Nach Angaben jesidischer Offizieller werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden JesidInnen – vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt (ÖB Amman 5.2015). Schabak: Die ethno-religiöse Minderheit der Schabak, deren Zahl zwischen 250.000 und 400.000 liegt, und deren Glauben Elemente unterschiedlicher Religionen beinhaltet, litt unter dem Vormarsch des IS. Zahlreiche Häuser, deren BesitzerInnen der religiösen Minderheit angehören, sind vom IS konfisziert und zu seinem Eigentum erklärt worden (ÖB Amman 5.2015). Turkmenen: Den TurkmenInnen, der drittgrößten ethnischen Gruppe im Irak, ist es ebenso ergangen. Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt, ihre Häuser geplündert und eingenommen. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen TurkmenInnen – anders als die ChristInnen und die JesidInnen – südwärts nach Bagdad und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf (ÖB Amman 5.2015). Quellen: AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/report-iraq/ https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 13.5.2015 Der Standard (9.11.2014): Jesidische Frauen als Trophäen der IS-Miliz, http://derstandard.at/2000007853365/Verkaufen-umbringen-oder-heiraten-Jesidische-Frauen-als-Kriegstrophaeen-der-IS, Zugriff 3.6.2015 FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/298543/435084_de.html, Zugriff
- 5.2015 HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/295451/430483_de.html, Zugriff
- 2015 Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak 1.2.
- IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit Allgemeine Situation im Irak Die Irak-Krise führte zu enormen Flüchtlingswellen innerhalb des Landes. Rund 2 Millionen Iraker mussten 2014 ihr Zuhause verlassen, fast 1 Million davon ist in die Autonomieregion Kurdistan geströmt. Insgesamt sind damit unter Berücksichtigung der nach 2003 immer noch nicht heimgekehrten Binnenflüchtlinge ca. 3 Millionen Iraker vertrieben. Dazu kommen rund 230.000 syrische Flüchtlinge, von denen etwa 96 Prozent in der Autonomieregion Kurdistan eine neue Bleibe gefunden haben (ÖB Amman 5.2015). Nach aktuelleren Zahlen von der International Organization for Migration (IOM) wurden im Zeitraum von 18 Monaten (Stand 4.6.2015) durch den Konflikt fast 3 Millionen Iraker entwurzelt, die zu den oben bereits erwähnten durch historische Konflikte vertriebenen 1 Million Irakern, und den syrischen Flüchtlingen hinzukommen. Der Irak erlebt somit gerade den größten humanitären Notfall innerhalb dieser Generation. Millionen Menschen wurden durch intensive Kämpfe aus ihren Häusern vertrieben. Die humanitäre Hilfe erreicht eher nur jene, die beispielsweise in der Autonomieregion leben, aber nicht jene, die in für Hilfsorganisationen unzugänglichen Gebieten festsitzen, wie der Zone nördlich der Stadt Mossul oder jener zwischen Bagdad und Anbar. Dort leben die Flüchtlinge in zerstörten Häusern ohne Sanitäranlagen und grundlegender Gesundheitsversorgung. Einige von ihnen wurden wiederholt vertrieben. Laut UNHCR werden 25 Prozent der Iraker in diesem Jahr auf irgendeine Art von humanitärer Hilfe angewiesen sein (Daily Star 9.6.2015). Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es vor allem an den nötigen finanziellen Mitteln, sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist ungemein hoch, und die steigenden Preise, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt erschweren es ihnen, einen Mindeststandard an Lebensqualität beizubehalten (ÖB Amman 5.2015). In der Stadt Erbil beispielsweise haben sich die Mietpreise innerhalb kurzer Zeit verdoppelt (Rudaw 6.6.2015). Die Krise führt auch zu Unterbrechungen in der Lebensmittelversorgung in den Provinzen Anbar, Salah, al-Din und Kirkuk, wodurch die Lebensmittelpreise steigen (zum Teil sogar um das Fünffache) und Engpässe bei Grundnahrungsmitteln entstehen (UNOCHA 13.3.2015). Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit dem Voranschreiten der Krise häufen und verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten (ÖB Amman 5.2015). Ein UN-Beobachter hat die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert. Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Mit der letzten Flüchtlingswelle, ausgelöst durch Offensiven der irakischen Regierung auf IS-kontrollierte Gebiete, hat dieses Problem ein kritisches Ausmaß erreicht. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Im Norden sind die kurdischen Behörden in Bezug auf den Zugang von arabischen IDPs inzwischen restriktiver geworden, verglichen mit Zugang von Jesiden, Christen und Kurden. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Der Zugang des UNHCR zu einigen IDP- und Flüchtlingszentren (insbesondere im Zentralirak) ist beschränkt (UNHCR 2015). Eine offizielle Entscheidung, die am 5.5.2015 vom Provinzialrat Babils veröffentlicht wurde, sieht vor, dass wegen des Mangels an Ressourcen keine weiteren IDPs in die Provinz Babil einreisen dürfen. In Kirkuk bleiben die Checkpoints "Maktab Khalid" und "Kirkuk-Bagdad" für IDPs geschlossen – obwohl dies die Hauptrouten für Familien sind, die vor den Kämpfen in verschiedenen Provinzen fliehen. Die Checkpoints in die südliche Provinz Sulaymaniyah bleiben ebenfalls geschlossen (OCHA 12.5.2015). Die lokalen Behörden von Sulaymaniyah haben darauf hingewiesen, dass IDPs aus Ramadi keinen Zugang in die Provinz Sulaymaniyah haben und im Ooratu-Camp bleiben oder nach Bagdad zurückkehren müssen (UNHCR 29.5.2015). Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vgl. UNHCR 29.5.2015).Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vergleiche UNHCR 29.5.2015). Auch der Umweg durch die Provinz Babil nach Bagdad ist nur beschränkt möglich. 18- bis 50-Jährige dürfen nicht über Babil nach Bagdad reisen (IRIN 20.4.2015). Auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es in den vom IS kontrollierten Gebieten: In der Provinz Anbar, in der es nach wie vor Luftschläge und Beschuss auf IS-kontrollierte Gebiete in Falluja und Heet gibt, hat der IS die Zahl der Checkpoints erhöht, um Familien an der Flucht zu hindern. Eine ähnliche Situation existiert in Gebieten rund um Mossul, wo der IS Berichten zufolge die Hauptstraße mit Betonblöcken geschlossen hat, um Menschen von der Flucht aus der Stadt zu abzuhalten (OCHA 12.5.2015). Jeder, der Mossul verlassen möchte, benötigt die Zustimmung des IS und muss die besitznachweisenden Dokumente von Grundbesitz, Immobilien oder neuen Autos abgeben, oder den Namen eines Verwandten angeben. Dieser Besitz geht dann ins Eigentum des IS über, sofern der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015, vgl. Daily Star 9.6.2015). Ein Jahr nach der Einnahme Mossuls durch den IS sehen sich dessen Einwohner, von denen ursprünglich viele froh waren, dass der IS die schiitischen Milizen vertrieben hatte, der Realität des IS-Regimes gegenüber, das öffentliche Enthauptungen, Steinigungen und Kreuzigungen durchführt. Die Bewohner haben Angst, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, wenn sie ihrer Unzufriedenheit mit dem Regime Ausdruck verleihen (Daily Star 9.6.2015).In der Provinz Anbar, in der es nach wie vor Luftschläge und Beschuss auf IS-kontrollierte Gebiete in Falluja und Heet gibt, hat der IS die Zahl der Checkpoints erhöht, um Familien an der Flucht zu hindern. Eine ähnliche Situation existiert in Gebieten rund um Mossul, wo der IS Berichten zufolge die Hauptstraße mit Betonblöcken geschlossen hat, um Menschen von der Flucht aus der Stadt zu abzuhalten (OCHA 12.5.2015). Jeder, der Mossul verlassen möchte, benötigt die Zustimmung des IS und muss die besitznachweisenden Dokumente von Grundbesitz, Immobilien oder neuen Autos abgeben, oder den Namen eines Verwandten angeben. Dieser Besitz geht dann ins Eigentum des IS über, sofern der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015, vergleiche Daily Star 9.6.2015). Ein Jahr nach der Einnahme Mossuls durch den IS sehen sich dessen Einwohner, von denen ursprünglich viele froh waren, dass der IS die schiitischen Milizen vertrieben hatte, der Realität des IS-Regimes gegenüber, das öffentliche Enthauptungen, Steinigungen und Kreuzigungen durchführt. Die Bewohner haben Angst, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, wenn sie ihrer Unzufriedenheit mit dem Regime Ausdruck verleihen (Daily Star 9.6.2015). Autonomieregion Kurdistan Die Aufnahme einer Million Binnenflüchtlinge zusätzlich zu den syrischen Flüchtlingen hat verheerende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die Autonomieregion Kurdistan. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen in der Autonomieregion entspricht mittlerweile etwa 20 Prozent der dortigen Bevölkerung. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der Autonomieregion Kurdistan 2014 mehr als verdoppelt. Laut IOM entwickle sich die angespannte Situation der intern-vertriebenen Personen zunehmend in eine humanitäre Krise. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die Autonomieregion hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Angesichts der anhaltenden Gefechte und geplanten Operationen zur Befreiung der vom IS besetzten Gebiete werden weitere Flüchtlingswellen in die verhältnismäßig sichere Region erwartet, deren Kapazitäten bereits ausgereizt sind. (ÖB Amman 5.2015). Für Araber ist es seit dem Eindringen des IS in den Irak deutlich schwieriger geworden, in der Autonomieregion Kurdistan eine Anstellung zu finden. Die Anwesenheit arabischer Iraker, die in der Autonomieregion für NGOs arbeiten, wird infrage gestellt, sie werden teilweise bei Checkpoints zurückgewiesen. Dies behindert NGOs bei ihrer Arbeit und erschwert das Leben von tausenden IDPs, die in der Region leben. Arabische Iraker und auch Araber aus anderen Ländern haben auch Schwierigkeiten beim Erlangen von Einreisevisa in die Autonomieregion (NCCIRAQ 5.2015). Die Herkunftsstruktur der Binnenflüchtlinge in der Autonomieregion Kurdistan hat sich auch im Laufe des Jahres 2014 durch den Vormarsch des IS verändert. In den verschiedenen Provinzen der Autonomieregion haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden das Gros der Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaymaniyah viele arabisch-sunnitische – aber auch christliche, jesidische und kurdisch- schiitische Binnenflüchtlinge – befinden. Im August 2014 erfuhr Sulaymaniyah einen signifikanten Zustrom von Jesiden. Das Gros der intern vertriebenen Personen in Erbil (86 Prozent) ist nach Juni 2014 dorthin geflohen, die meisten von ihnen sind arabische Sunniten. Zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach Erbil geflohen (ÖB Amman 5.2015). Laut kurdischen Medien wurden bis zu 25.000 Anbaris nach KRG eingeflogen (Basnews 2.6.2015, vgl. Waarmedia 25.5.2015).Die Herkunftsstruktur der Binnenflüchtlinge in der Autonomieregion Kurdistan hat sich auch im Laufe des Jahres 2014 durch den Vormarsch des IS verändert. In den verschiedenen Provinzen der Autonomieregion haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden das Gros der Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaymaniyah viele arabisch-sunnitische – aber auch christliche, jesidische und kurdisch- schiitische Binnenflüchtlinge – befinden. Im August 2014 erfuhr Sulaymaniyah einen signifikanten Zustrom von Jesiden. Das Gros der intern vertriebenen Personen in Erbil (86 Prozent) ist nach Juni 2014 dorthin geflohen, die meisten von ihnen sind arabische Sunniten. Zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach Erbil geflohen (ÖB Amman 5.2015). Laut kurdischen Medien wurden bis zu 25.000 Anbaris nach KRG eingeflogen (Basnews 2.6.2015, vergleiche Waarmedia 25.5.2015). Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind äußerst beschränkt: Viele trauen sich nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurück, weil diese immer noch durch von IS kontrolliertes Territorium von der Autonomieregion Kurdistan getrennt sind. Ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn. Darüber hinaus ist etwa unter den JesidInnen die Rückkehrwilligkeit sehr niedrig, weil sie für sich im Irak– egal wo – keine Perspektiven mehr sehen (ÖB Amman 5.2015). Quellen: Basnews (2.6.2015): 25,000 Anbar IDPs Arrive in KRG Through Erbil Airport, http://www.basnews.com/en/news/2015/06/02/25000-anbar-idps-arrive-in-krg-through-erbil-airport/, Zugriff 10.6.2015 Daily Star (12.2.2015): Anxious Iraqi men brace for ISIS ‘beard patrols’ in Mosul, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jun-02/300199-anxious-iraqi-men-brace-for-isis-beard-patrols-in-mosul.ashx, Zugriff 3.6.2015 IRIN (20.4.2015): Displaced Iraqis blocked from Baghdad, http://www.irinnews.org/report/101381/displaced-iraqis-blocked-from-baghdad, Zugriff 3.6.2015 IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.5.2015): UN Watchdog blasts Iraq over IDP treatment, http://www.refworld.org/country,,,,IRQ„555f1a6e4,0.html, Zugriff 5.6.2015 NCCIRAQ (5.2015): Erbil Governorate Profile, http://www.ncciraq.org/images/infobygov/Erbil_Governorate_Profile_NCCI.pdf, Zugriff 10.6.20125 OCHA (12.5.2015): Iraq CRISIS Situation Report No.43, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iraq_crisis_situation_report_no_43_6_-_12_may.pdf, Zugriff 3.6.2015 OCHA (13.3.2015): Iraq CRISIS Situation Report No.35, http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-crisis-situation-report-no-35-7-13-march-2015, Zugriff 8.6.2015 Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak RFERL – Radio Free Europe Radio Liberty (3.6.2015): Ramadi Refugees Face Desperate Humanitarian Situation As They Wait To Cross Into Baghdad, http://www.rferl.org/content/iraqis-fleeing-ramadi-in-dire-humanitarian-situation/27031699.html, Zugriff 3.
- 2015 Rudaw (6.6.2015): Influx of arrivals pushes Erbil rents to record highs, http://rudaw.net/english/kurdistan/060620151, Zugriff 10.6.2015 The Daily Star (9.6.2015): Help for Iraq not reaching the most dangerous areas: MSF, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jun-09/301242-help-for-iraq-not-reaching-the-most-dangerous-areas-msf.ashx, Zugirgg 10.6.2015 UNHCR (29.5.2015): Thousands fleeing violence in Ramadi and surrounds struggle to reach safety, http://www.unhcr.org/55685b376.html, Zugriff 3.6.2015 UNHCR
(2015): 2015 UNHCR country operations profile – Iraq – Overview, http://www.unhcr.org/pages/49e486426.html, Zugriff 8.6.2015 Waarmedia (25.5.2015): 14000 Anbar IDPs arrive in Erbil, http://waarmedia.com/english/14000-anbar-idps-arrive-in-erbil/, Zugriff 10.6.2015
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA; * Mündliche Verhandlung am 10.11.2015; * Einsicht in den Akt die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers betreffend insbesondere in die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014, 01.03.2016 (nicht erschienen), 17.03.2016 und 24.10.2016; * Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; * Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: XXXX 2.
- Zum Verfahrensgang:römisch 40 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akteninhalten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akteninhalten. 2.
- Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus den Akteninhalten und der vorgelegten Identitätsdokumente. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben sowie die vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Ehevertrag, Pfändungsverweis, Aufhebung der Pfändung, Dokumente hinsichtlich der Schulbesuche). Dass die Beschwerdeführer von 2006 bis 2007 in Syrien aufhältig waren, geht aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie aus dem vorgelegten syrischen Mietvertrag und syrischen Meldezettel hervor. Dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers bereits verstorben ist, geht aus dem Polizeiprotokoll vom 13.01.2012 und der Sterbeurkunde vom 13.01.2012 hervor. Die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich konsistenten und widerspruchsfreien Angaben sowie der Entlassungsbestätigung vom 21.03.
- Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. 2.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführer: Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgründe vor bzw. wurden für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er einerseits im Jahr 2006 nach Syrien gereist sei, weil er von einem Mitglied einer schiitischen Milizeinheit finanziell betrogen und bedroht worden sei. Andererseits, sei er bei der Rückkehr von Syrien in den Irak im Jahr 2012 aufgrund einer Namensverwechslung festgenommen und ungefähr ein Jahr lang angehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er neuerlich von einem Mitglied einer schiitischen Milizeinheit, welcher Geld von ihm erpresst habe, bedroht worden, weshalb er sich letztlich zur Ausreise entschlossen habe. Hinsichtlich der vorgebrachten Drohung durch ein Mitglied einer schiitischen Miliz gelang es dem Erstbeschwerdeführer jedoch nicht, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen, zumal in seinen Angaben keine GFK relevante Verfolgung bzw. Gefährdung zu erkennen ist. Der Erstbeschwerdeführer behauptete mit diesem Vorbringen lediglich eine Verfolgung seiner Person aufgrund des Umstandes, dass der mutmaßliche Verfolger Geld erpressen wollte. In diesem Zusammenhang ist es dem Erstbeschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person mit einem in der GFK angeführten Grund in Verbindung zu bringen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis kommt, dass die behauptete Erpressung (ohne dabei zugleich deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen), eine rein kriminelle Handlung darstellt, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund steht. Gegenteiliges wurde vom Erstbeschwerdeführer auch nicht behauptet, sondern bestätigte er in der Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2015, dass es sich um eine rein kriminelle Handlung handle, zumal dieser Mann gewusst habe, dass es ihm (finanziell) gut gehe. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen – aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden – Angriffen Dritter sind.Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen – aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden – Angriffen Dritter sind. Verfahrensgegenständlich hat der Erstbeschwerdeführer anfangs nie behauptet, dass die Bedrohungen durch die Privatpersonen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder der irakische Staat aus asylrelevanten Motiven ihm den Schutz verweigert hätte. In der Erstbefragung am 08.07.2014 erwähnte der Erstbeschwerdeführer lediglich, dass er von einer schiitischen Milizeinheit finanziell betrogen und mit dem Umbringen bedroht worden sei, ohne auf die Ursachen dafür einzugehen. In der Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2015 vermeinte er, dass Geld von ihm verlangt worden sei, weil der Mann der schiitischen Miliz gewusst habe, dass es ihm gut gehe und bestätigte er weiters, dass es eine kriminelle Handlung gewesen sei und dieser Mann das Geld für dessen Haus gebraucht habe. Anstatt ihm das Geld zurückzugeben, habe der Mann von ihm noch mehr Geld verlangt und gemeint, dass es sich dabei um Schutzgeld für die Kinder des Beschwerdeführers handle. In der – von der Caritas für die Beschwerdeführer verfassten – Beschwerde wurden dann erstmals Vermutungen und Behauptungen dahingehend aufgestellt, dass die Handlungen gegen den Erstbeschwerdeführer auch wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit gesetzt worden seien und ihm unter anderem auch deshalb zur Ausreise geraten worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 vermeinte der Erstbeschwerdeführer letztlich, dass er im Jahr 2006 einem Mann aus seinem Ort Geld geliehen habe, weil dessen Frau operiert worden sei. Auf die Frage, warum gerade von ihm Geld verlangt worden sei, brachte er vor, dass er im selben Ort gewohnt habe, die Autos seines Autohandels größtenteils auf ihn und nicht auf seinen Bruder (der Teilhaber des Autohandels des Errstbeschwerdeführers gewesen sei) angemeldet gewesen seien und er ein gutmütiger Mensch sei. Zudem führte er an, der "Bedroher" habe gewusst, dass er Sunnit sei und seine Großfamilie aus Mosul stamme. Der Erstbeschwerdeführer legte somit im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA in recht ausführlicher Weise dar, dass er aus rein kriminellen Motiven erpresst worden sei. Demgegenüber wurde in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ergänzend und erstmals auf seine Religionszugehörigkeit als Motiv für die Verfolgungshandlungen verwiesen. Dem wiederum widersprechend vermeinte der Erstbeschwerdeführer aber auch, dass die Religionszugehörigkeit vom Erpresser lediglich als Vorwand benutzt worden sei und sein wahrer Beweggrund das Geld gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer hat damit in einer Gegenüberstellung seiner Angaben sein ursprüngliches Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Zuge der Beschwerde und mündlichen Verhandlung erweitert bzw. relativiert und war den Behauptungen insoweit sie hinsichtlich dessen, dass die Religionszugehörigkeit ein Motiv für die Erpressung sei, gesteigert wurden, nicht zu folgen. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Damit behauptete der Erstbeschwerdeführer lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung durch eine einzelne Privatperson ohne asylrelevante Motive und vermochte eine asylrelevante Verfolgung nicht darzulegen. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Der Erstbeschwerdeführer selbst führte aus, dass er die Erpressung nicht bei der Polizei angezeigt habe, weil die Milizen herrschen würden (AS 54) bzw. dieser Mann Macht habe (VS 12). Das heißt aber, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich vermutet hat, dass diese nicht eingeschritten wäre und kann aufgrund dieser subjektiven Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass die irakische Polizei bei einer derartigen Situation nicht tatsächlich eingeschritten wäre. Es ist diesbezüglich auch den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zu folgen, wonach der irakische Staat seine Bürger vor kriminellen Übergriffen Dritter schützt. Der Erstbeschwerdeführer behauptete auch, dass er nach seiner Freilassung im Jahr 2013 erneut Probleme mit diesem Mann, der Geld von ihm erpresst hatte und zu einer Miliz gehören würde, gehabt habe, zumal dieser Mann erneut Geld von ihm verlangt habe. Diesbezüglich führte der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass es zu Konfrontationen und Morddrohungen mit einem Milizführer gekommen sei und bei der Flucht auf ihn geschossen worden sei. Letztlich habe er aus diesem Grund den Irak verlassen. In der Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2015 schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass nicht nur ein Mann, sondern dieser mit zwei oder drei weitere Männern immer wieder zu ihm gekommen seien, um nach Geld zu fragen. Eines Tages in der Früh sei ein Mann wieder gekommen und habe zwei Schüsse auf ihn abgefeuert. Im Verlauf der weiteren Einvernahme vermeinte der Erstbeschwerdeführer sodann, dass er irgendwann sein Haus verlassen und ein Auto gesehen habe. Das Auto sei gestartet und dann sei auf ihn geschossen worden. Daraufhin sei er schnell zurück in sein Haus gegangen. Weiters behauptete er, dass nur eine Person im Auto gewesen sei, schwenkte nach dem Vorhalt, dass demnach der Fahrer schießen hätte müssen, um und brachte vor, dass ein Beifahrer geschossen habe. In der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass derselbe Mann der schon im Jahr 2006 Geld von ihm erpresst habe auch nach seiner Haftentlassung im Jahr 2013 zu ihm gekommen sei und erneut Geld gewollt habe. Er sei zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und habe Geld verlangt, woraufhin der Erstbeschwerdeführer vermeinte, keines zu haben. Daraufhin habe ihm der Mann eine Frist von zwei Tagen eingeräumt, um das Geld zu besorgen. Der Erstbeschwerdeführer habe danach einmal sein Haus verlassen und dabei auf der Straße ein Auto gesehen, worin mehr als zwei Personen gesessen seien. Der Beifahrer habe dann auf ihn geschossen. Daraufhin sei er nach Hause gelaufen. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Erstbeschwerdeführer sich sowohl hinsichtlich der Anzahl jeder Personen, welche bei ihm nach Geld gefragt hätten, als auch hinsichtlich der Anzahl jener Personen, welche beim vermeintlichen Schussattentat auf ihn anwesend gewesen seien widersprochen hat. Hinzu kommt, dass er zunächst nicht erwähnte, dass die Schüsse aus einem Auto abgefeuert worden seien, sondern behauptete er in der Erstbefragung und (eingangs) in der Einvernahme vor dem BFA, dass auf der Flucht auf ihn geschossen worden sei bzw. der Mann zu ihm gekommen sei und auf ihn geschossen habe (AS 3, 53). Erst im Verlauf der weiteren Einvernahme vor dem BFA brachte er vor, dass ein Auto am Ende der Straße geparkt habe, aus dem auf ihn geschossen worden sei (AS 55). Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass die von ihm geschilderte Erpressung im Jahr 2006 auch nach seiner Freilassung im Jahr 2013 fortgesetzt worden sei. Folglich kommt eine Asylgewährung aufgrund der dargelegten Erpressung einerseits mangels Asylrelevanz, andererseits mangels eines glaubhaften Vorbringens nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ungeachtet gegenständlich fehlender GFK-relevanter Verfolgungsmotive im Hinblick auf die Ereignisse im Jahr 2006, eine wohlbegründete Furcht mangels aktueller Geschehnisse – bezogen auf den Ausreisezeitpunkt – nicht vorliegt. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nämlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Daher ist zu prüfen, inwieweit die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (VwGH 13.01.1999, Zahl 98/01/0361). Führt man sich im Falle des Erstbeschwerdeführers vor Augen, dass sich der letzte als verfolgungsrelevant dargestellte Vorfall im Jahr 2006 zugetragen hat, zumal er die "fortgesetzte" Erpressung im Jahr 2013 nicht glaubhaft darlegen konnte, so fehlt es bezogen auf die Ausreise im Juni 2014 am erforderlichen zeitlichen Konnex. Was die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Festnahme und anschließende Anhaltung aufgrund einer Namensverwechslung angeht, so ist Folgendes festzuhalten: Der Erstbeschwerdeführer führte in der Erstbefragung aus, dass er von März 2012 bis März 2013 aufgrund einer Namensverwechslung im Irak inhaftiert worden sei, die Verwechslung jedoch aufgeklärt und er in der Folge freigelassen worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA vermeinte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber, dass er wegen seiner sunnitischen Volksgruppenzugehörigkeit aber auch wegen einer Namensverwechslung inhaftiert worden sei. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Erstbeschwerdeführer ebenfalls, dass er ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei, weil er Sunnite sei, wobei er auch hier zuvor behauptet hat, aufgrund einer Namensverwechslung inhaftiert worden zu sein. Konsistent blieb der Erstbeschwerdeführer daher lediglich dahingehend, dass er aufgrund einer Namensverwechslung festgenommen und angehalten worden sei und steigerte er sein Vorbringen – wie schon hinsichtlich der Motivation für die Erpressung – dahingehend, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit ein Jahr lang in Haft gewesen sei. Wenngleich Angaben in der Erstbefragung angesichts der Kürze der Befragung zu den Antragsgründen relativiert werden müssen, so hat der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall damals dennoch dezidiert angegeben, wegen einer Namensverwechslung und nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit festgenommen worden zu sein. Die von ihm in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zusätzlich geschilderte Festnahme aufgrund der Religionszugehörigkeit stellt daher eine offenkundige Steigerung des Vorbringens dar, aus der zu folgern ist, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aus den bei der Erstabfragung genannten Gründen ins Gefängnis gekommen ist und die später von ihm genannten Gründe eben nicht dazu geführt haben (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).Wenngleich Angaben in der Erstbefragung angesichts der Kürze der Befragung zu den Antragsgründen relativiert werden müssen, so hat der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall damals dennoch dezidiert angegeben, wegen einer Namensverwechslung und nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit festgenommen worden zu sein. Die von ihm in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zusätzlich geschilderte Festnahme aufgrund der Religionszugehörigkeit stellt daher eine offenkundige Steigerung des Vorbringens dar, aus der zu folgern ist, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aus den bei der Erstabfragung genannten Gründen ins Gefängnis gekommen ist und die später von ihm genannten Gründe eben nicht dazu geführt haben vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Dass seine Religionszugehörigkeit bei der Festnahme und darauffolgenden Anhaltung offensichtlich keine Rolle gespielt hat, zeigt aber auch die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben zur Folge nach der Aufklärung der Namensverwechslung freigelassen wurde, ihm auch ein Entlassungsschein ausgestellt wurde und es anschließend bei Kontrollen keine weiteren Probleme gegeben hat. Der Erstbeschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass es nach seiner Freilassung häufig Personenkontrollen gegeben habe, im Zuge derer auch nach seinem Ausweis gefragt worden sei. Gemeinsam mit seinem Ausweis habe er dann auch seinen Entlassungsschein vorgezeigt. Dass es dabei erneut zu Problemen gekommen sei oder ihm etwa eine neuerliche Festnahme gedroht habe, erwähnte der Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort. Dies deutet alles darauf hin, dass nach der Aufklärung der Namensverwechslung seitens der irakischen Behörden kein weiteres Interesse am Erstbeschwerdeführer bestanden hat, aber auch, dass hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme existierten, ansonsten er die häufigen Straßenkontrollen nicht ungehindert passieren hätte können. Gegen eine Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers spricht schließlich auch der Umstand, dass er im Juli 2013 – somit nach seiner Freilassung – einen Personalausweis bei den irakischen Behörden beantragt hat und er problemlos mit einem im Jahr 2010 ausgestellten Reisepass legal nach Österreich reisen bzw. aus dem Irak ausreisen konnte. Dies zeigt einerseits, dass der Erstbeschwerdeführer subjektiv keinerlei Angst hatte, mit den irakischen Behörden in Kontakt zu treten und andererseits auch die irakischen Behörden kein besonderes Interesse am Erstbeschwerdeführer haben konnten, zumal sie ihn unbehelligt ausreisen ließen. Vom nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aus betrachtet mangelt es den subjektiven Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers erneut festgenommen zu werden daher an der für die Asylgewährung erforderlichen wohlbegründeten Furcht vor einer Verfolgung iSd GFK. Die Namensverwechslung wurde aufgeklärt, der Erstbeschwerdeführer daraufhin sofort entlassen und wurde er nicht weiter behelligt, obwohl er selbst ausführte, häufig kontrolliert worden zu sein. Abgesehen davon konnte er eine Festnahme und Anhaltung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft darlegen. Die rein subjektive Befürchtung oder Vermutung des Erstbeschwerdeführers, er könne womöglich erneut inhaftiert werden, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht aufzuzeigen. Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358). Angesichts dieser Erwägungen gelangt das hier erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt waren. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht in der Lage, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer asylrelevanten individuellen Verfolgung aus den von ihnen behaupteten Gründen ausgesetzt war. Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I der bekämpften Bescheide waren sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins der bekämpften Bescheide waren sohin als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2104358.1.00