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{'item': 'L517 2137024-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133Art 130§ 6§ 17§ 45§ 31§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlL517 2137024-1 SpruchL517 2137024-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , BP: römisch 40 , VN: römisch 40 , vom 30.08.2016

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idg

F zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idg

F zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.04.2015 – Übermittlung des Behindertenpasses an die beschwerdeführende Partei (bP) mit der Änderung des Grades der Behinderung im Behindertenpass auf 60 v.H. und der Eintragung der Befristung bis Ende März 2016 10.12.2015 – Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde/bB)10.12.2015 – Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde/bB) 22.03.2016 und 26.04.2016 – Befundnachreichungen 15.07.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie), GdB 20 v.H., Dauerzustand 01.08.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizinerin), Gesamtbeurteilung, GdB 40 v.H., Dauerzustand 30.08.2016 – Bescheid, GdB 40 v.H. Wegfall der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses 08.09.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB 12.10.2016 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen: Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Der bP wurde zuletzt am 08.04.2015 der Behindertenpass mit dem auf 60 v.H. geänderten Grad der Behinderung und der Befristung bis Ende März 2016 übermittelt. Am 10.12.2015 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass unter Beibringung ausführlicher Stellungnahmen (Abl 29-33) und Nachreichung eines Augenbefundes vom 11.03.2016 und eines Arztbriefes des Konventhospitals XXXX, Abteilung für Neurologie vom 10.02.2016.Am 10.12.2015 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass unter Beibringung ausführlicher Stellungnahmen (Abl 29-33) und Nachreichung eines Augenbefundes vom 11.03.2016 und eines Arztbriefes des Konventhospitals römisch 40 , Abteilung für Neurologie vom 10.02.
  2. Am 28.06.2016 und 12.07.2016 erfolgten im Auftrag der bB Begutachtungen durch ärztliche Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie). Das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 15.07.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 28.06.2016 und 12.07.2016 erfolgten im Auftrag der bB Begutachtungen durch ärztliche Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie). Das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 15.07.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Anamnese : Brille seit
  3. Lebensjahr, Diab.mell. negativ, Hypertonie negativ, Cat OP bds 2008, Blepharospasmus bds ( Botox) seit 3 Jahren Derzeitige Beschwerden: Habe li immer schon schlecht gesehen, muss Augen öfter schließen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Botox zur Zeit alle 6 Wochen Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Visus re -1,0 1,0 cc Li plan/-1,75/10° 0,50cc Massiver Blepharospasmus bds Dermatochalasis bds Vordere Abschnitte reizfrei Pseudophakie bland Fundus Papille zentral excaviert, vital gefärbt Macula trocken Gefäße altersentsprechend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1) Massiver Blepharospasmus bds Pos.Nr. 11.01.01 GdB 20% 2) Visusminderung li Pos.Nr. 11.02.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lt.Pos 11.0.01 besteht ein GdB von 20%. Begründung: Ad Abl 40
  4. Massiver Blepharospasmus bds
  5. Lt.Pos. 11.01.01
  6. Siehe Oben
  7. Keine Besserung möglich
  8. Keine Voraussetzung für Zusatzvermerk ophtalmologischerseits gegeben.
  9. Arbeitsfähig " Das Gutachten der Allgemeinmedizinerin nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 01.08.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das Gutachten der Allgemeinmedizinerin nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 01.08.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Anamnese : Seit der Jugendzeit Amblyopie links, Brillenträgerin seitdem
  10. Lebensjahr. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Discusprotrusionen, Lumbalgien und Cervikalsyndrom. Chronische Kopfschmerzen und Migräne. 2014 Meningeom rechts parietal. Seit ca. 2013 Plepharospasmus und laut derzeitiger Anamnese ständige Verschlechterung. Seit 1/2 Jahr krampft auch das ganze Gesicht und die Mundpartie. Derzeitige Beschwerden: Kreuzschmerzen, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, besonders schlimm ist es bei hellem Licht und bei Sonnenschein, auch der Wind verschlimmert die Beschwerden. Seit ca. 1/2 Jahr krampft das ganze Gesicht. In der Früh benötigt sie längere Zeit, bis sie die Augen öffnen kann, auch mittags liegt sie 2 Stunden und nimmt Tabletten. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Ständige fachärztliche Behandlung und Selbsthilfegruppe Medikamente: Botox alle 10 Wo, Livotril bei Bedarf Akineton bei Bedarf Saroten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -ABL 38: Augenbefund vom 11.03.2016 -ABL 40: Befundbericht, Abtlg. f. Neurologie vom 10.02.2016 -ABL 29 - 33: Schilderung von Fr. XXXX und Tagebuch vom 25.
  11. - 16.11.2015-ABL 29 - 33: Schilderung von Fr. römisch 40 und Tagebuch vom 25.
  12. - 16.11.2015 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersentsprechend Ernährungszustand: Adipös Größe: 165 cm Gewicht: 93 kg Blutdruck: 160/100 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput u. Collum: Augen: seitengleich, Pseudophakie beidseits und Amblyopie links, siehe aktuelles FA- Gutachten, starke Blepharospasmus beidseits und Gesichtskrämpfe, keine Sprachstörung, über ständige Kopfschmerzen und richtige Migräne wird berichtet; Schilddrüse leicht vergrößert, unauffällig; Lungen: Sonorer Klopfschall, vesikuläres Atmen, unauffällig; Herz: Rhythmische, normal laute Herzaktionen, keine pathologischen Geräusche; Adomen: Bauchdecke: weich, adipös, keine Druckdolenz, keine Klopf- und Druckschmerzen, keine Resistenzen tastbar, reaktionslose Narbe nach Sectio; Milz und Leber: nicht palpabel, Nierenlager: beidseits frei, Stuhl: unauffällig, Harn: unauffällig ORTHOPÄDISCHER STATUS: Wirbelsäule: Leichte Fehlhaltung und Druck- und Klopfschmerzen im LWS- und HWS-Bereich. FBA: 20 cm, Lasegue beidseits negativ, Reklination und Seitenneigen leicht eingeschränkt. HWS: HWS/BWS-Übergang verdickt, druckschmerzhaft, leichte Fehlhaltung, Dorsalflexion eingeschränkt, schmerzhaft, Seitenneigung und Rotation endlagig eingeschränkt. Kinn- Jugulum-Abstand: 2 cm, chronische Kopfschmerzen und Migräne; Obere Extremitäten: Schultergürtel: Schultermuskulatur verspannt, kein Schulterschiefstand; Funktionsgriffe: Nacken- und Kreuzgriff wird beidseits durchgeführt; Schultergelenke: endlagig eingeschränkt; Ellenbogengelenke: beidseits frei beweglich; Handgelenke: beidseits frei beweglich; Fingergelenke: beidseits frei beweglich, Faustschluss vollständig, deutliche Gebrauchszeichen beider Hände; Sensibilität: beide obere Extremitäten seitengleich, keine neurologischen Ausfälle; Untere Extremitäten: Kein wesentlicher Beckenschiefstand. Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung, keine Schmerzangabe, keine Muskelatrophie; Kniegelenke: beidseits frei beweglich, beidseits Bänder fest; Sprunggelenke: endlagig eingeschränkt, Senkspreizfuß beidseits; Varizen: Varikösitas 1.-
  13. Grades; Periphere Reflexe: ASR seitengleich auslösbar, PSR normal auslösbar; Periphere Pulse: beidseits in allen Etagen gut tastbar; Sensibilität: beide unteren Extremitäten seitengleich Gesamtmobilität - Gangbild: Kein Hinken, keine Gehbehinderung; Psycho(patho)logischer Status: Die Patientin kommt mit Sonnenbrille, betont, dass sie gut sehen kann, nur die ständigen Krämpfe der Augenlider seien schlechter geworden. Früher hatte sie immer wieder gute, beschwerdefreie Intervalle. Derzeit, seit ca. 1/2 Jahr, ist es schlechter geworden. Sie hat ständig Beschwerden und es hilft nichts, betont sie mit offensichtlich starkem Leidensdruck. Sie ist bewußtseinsklar, orientiert, zumindest subdepressiv, keine psychotische Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Verminderung des Sehvermögens Unveränderte Einschätzung entsprechend des Sehvermögens Pos Nr 11.02.01 GdB 10% 2) Blepharospasmus Laut FA-Gutachten handelt es sich um massiven Blepharospasmus beidseits; somit, It. Augenarzt, 20 %Laut FA-Gutachten handelt es sich um massiven Blepharospasmus beidseits; somit, römisch eins t. Augenarzt, 20 % Pos Nr 11.01.01 GdB 20% 3) Migräne Migräneartige Kopfschmerzen, etwas besser als früher; somit 20% Pos Nr 04.11.01 GdB 20% 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom Degenerative Veränderungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten, massive paravertebrale Verspannung und Funktionseinschränkung Pos Nr 02.01.02 GdB 30% 5) Varikositas beidseits Keine wesentlichen Stauungszeichen, geringgradige Beschwerden Pos Nr 05.08.01 GdB 10% 6) Gelenksbeschwerden, Senkspreizfuß beidseits Leichte Funktionseinschränkung, trägt Schuheinlage Pos Nr 02.02.01 GdB 20% 7) Bewegungsstörung, Blinzelkrampf sgm. Regelmäßige Behandlung in der Bewegungsstörungambulanz. Wegen den Gesichtskrämpfen, Blinzelkrämpfen, verstärkt durch Sonnenlicht, permanenten Beschwerden und Therapie, sowie deutlichem Leidensdruck, werden 30 % gegeben Pos Nr 04.09.01 GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 7 steht derzeit im Vordergrund. Pkt. 4 u. 5 erhöhen um 1 Stufe. Pkt. 2 steigert nicht mehr wegen der Überschneidung mit Pkt.
  14. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung: Meningeom Zustand nach Grauer Star-Operation Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -Pkt. 2 des Vorgutachtens entfällt, da eine Augenmuskelstörung vom Facharzt nicht mehr festgestellt wurde -Der Blepharospasmus wurde vom FA f. Augenheilkunde mit 20 % eingeschätzt; somit werden 20 % übernommen -Pkt. 7 des aktuellen Gutachtens wurde neu eingeschätzt entsprechend der neurologischen Bewegungsstörung mit Blinzelkrämpfen, Gesichts- und Mundkrämpfen und ständig notwendiger Therapie -Gesamtgrad der Behinderung wurde auf 40 % reduziert, da die Einschätzung, entsprechend d. ABL 13 des Fürsorgeaktes, nicht mehr übernommen wird, da offensichtlich keine Augenmuskelstörung vorliegt (obwohl im GA des Facharztes keine Stellungnahme diesbezüglich vorliegt). Entsprechend der Gesamtbeurteilung des Facharztes für Augenheilkunde, reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung im aktuellen Gutachten auf 40 %. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe oben [X] Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  15. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung liegt nicht vor. Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden. Ein- und Aussteigen und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht wesentlich erschwert.
  16. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Harn- und Stuhlinkontinenz liegt nicht vor 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein
  17. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor
  18. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein " Mit Bescheid vom 30.08.2016 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Am 08.09.2016 erhob die bP Beschwerde und führte darin aus, dass sich ihre Beschwerden (Wirbelsäulenbeschwerden, Migräne, Verminderung des Sehvermögens) sich seit 2007 nicht wesentlich verändert hätten, 2013 sei aber der Blepharospasmus mit Meige-Syndrom dazugekommen. Durch den Blepharospasmus sei ihr ganzes Leben aus der Bahn geworfen worden, viele Tätigkeiten des alltäglichen Lebens seien unmöglich geworden. Sie könne nicht mehr Auto fahren, fernsehen, Rad fahren, wandern und auch kein Buch lesen. Kürzere Artikel zu lesen (Zeitung) sei auch nicht immer möglich, und wenn, dann nur sehr mühsam, mit manuellem Aufspreizen der Augen. Bei bestimmten Tätigkeiten sei ihr Blepharospasmus besonders schlimm, z. B. beim Autofahren, auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Fernsehen krampften ihre Augen sehr stark und sie könne sie dann oft nicht einmal manuell mit den Fingern öffnen. Beim Autofahren und Fernsehen seien ihre Augen mindestens zu 80 % geschlossen. Durch die unnatürlichen Versuche, die Augen offen zu halten, hätten sich auch ihre Nackenbeschwerden verschlechtert, die sie versuche durch Massagen und Physiotherapie zu lindern. Sie habe sich eine teure Spezialbrille mit Ptosisbügel gekauft, bei der es aber die Bügel nicht schafften, ihre Augen offen zu halten. Dadurch, dass sie ihre Augen oft nur einen kleinen Schlitz öffnen könne, sei es oft schon zu gefährlichen Situationen und auch zu Stürzen gekommen, weil sie nur 1 bis 2 Meter vor sich sehe. Derzeit bekomme sie alle 10 Wochen Botox gespritzt, leider auch nicht mit sehr überzeugender Wirkung. Die ersten 2-3 Wochen nach der Spritze hätte sie ziemlich starke Nebenwirkungen (die Augen würden brennen und stark tränen, ebenso sehe sie Doppelbilder), dann folgten ungefähr 4-5 Wochen mit Besserung ihrer Beschwerden, die Beschwerden beim Autofahren und Fernsehen blieben aber fast unverändert. Dann kämen die Beschwerden mit voller Wucht zurück, und die letzten 2 Wochen seien wieder sehr mühsam. Sie könne eigentlich fast nichts mehr unternehmen, liege meistens daheim herum und kämpfte mit ihren Lidern. Auch vermeide sie es unter Menschen zu gehen, da ihr ihre Grimassen peinlich seien. Zusammengefasst könne man sagen, dass durch das Botox nur etwa 5 Wochen eine mäßige Besserung zu verzeichnen sei. Ihr Augenarzt hätte keine Einschätzung abgeben wollen, da er sich dafür nicht zuständig gesehen habe, denn der zuständige Facharzt sei der Neurologe. Trotzdem sei die Begutachtung durch einen Augenarzt erfolgt, der aber kein Fachmann für Blepharospasmus sei." Am 12.10.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  21. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  22. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Sachverhalt wurde aufgrund folgender Gründe mangelhaft festgestellt: Die Befundung durch den Augenarzt erschöpft sich darin, unter "Status" nur sehr knapp auszuführen: "Visus re -1,0 1,0 cc, Li plan/-1,75/10° 0,50cc Massiver Blepharospasmus bds Dermatochalasis bds Vordere Abschnitte reizfrei Pseudophakie bland Fundus Papille zentral excaviert, vital gefärbt Macula trocken Gefäße altersentsprechend". Dabei vernachlässigt er es, sich im Zuge der Befundung mit den vorgelegten Befunden und Unterlagen auseinanderzusetzen. Ebenso werden die "derzeitigen Beschwerden" der bP mit nur einem Satz erwähnt: "Habe li immer schon schlecht gesehen, muss Augen öfter schließen." Der augenärztliche Sachverständige hat sich weder mit der Verschlechterung des Leidenszustandes der bP, die diese ausführlich beschreibt (Abl 29-33) und die in die Anamnese der Allgemeinmedizinerin aufgenommen wurde, noch mit der von der bP angegebene Unzulänglichkeit der Botox-Injektionen auseinandergesetzt. Mit dem wichtigsten und ausschlaggebenden Teil des Gutachtens, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung, hat sich der Sachverständige lediglich in rudimentärer Form auseinandergesetzt: So beschränkt er sich bei der Bezeichnung der Funktionseinschränkungen darauf, die Funktionsbeeinträchtigungen mit "
  23. Massiver Massiver Blepharospasmus bds,
  24. Visusminderung li" anzuführen, ohne eine Begründung für die Wahl der Rahmensätze (und der Positionsnummern) zu liefern. Des Weiteren ist die Begründung des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung ist in der Tat keine Begründung, da sie sich in der Wiederholung des bereits beim Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Angeführten erschöpft: "Lt.Pos 11.0.01 besteht ein GdB von 20%." Die Einschätzung des Blepharospasmus durch den Augenarzt mit einem GdB von 20 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten, das einen GdB von 30 v. H. festgestellt hatte, was eine Besserung voraussetzte, widerspricht der im Gutachten der Allgemeinmedizinern in ihrer Anamnese aufgenommenen Feststellungen, wonach sich der seit ca. 2013 bestehende Blepharospasmus laut derzeitiger Anamnese ständige verschlechtere und seit einem halben Jahr auch das ganze Gesicht und die Mundpartie krampfte. Wie sich das mit der im augenärztlichen Gutachten festgestellten Besserung vereinen lässt, wird vom augenärztlichen Gutachter offen gelassen. Zudem fehlt eine Stellungnahme zum Vorgutachten vom 03.03.2015, um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Einschätzung zu untermauern. Dieser Mangel zeigt sich darin, dass die Augenmuskelstörung, die im Vorgutachten noch einen Grad der Behinderung (Pos. Nr. 11.01.03, GdB 30%) erreichte, vom augenärztlichen Gutachter ohne Begründung außer Acht gelassen wurde. Weiters wurde im Vorgutachten der Blepharospasmus unter der Pos. Nr. 11.01.03 mit einem GdB von 30% geführt – warum nun der augenärztliche Sachverständige den Blepharospasmus unter Pos. Nr. 11.01.01 und mit einem GdB von 20 % einschätzt, wird nicht begründet und ist weder aus der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, dem Untersuchungsbefund, oder einer Stellungnahme zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zu entnehmen und herleitbar. In Summe führen die dürftigen, unzureichenden und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Facharztes für Augenheilkunde zur Mangelhaftigkeit des Sachverhalts. Da sich das augenärztliche Gutachten vom 15.07.2016 im Gutachten der Allgemeinmedizinerin vom 01.08.2016 wiederspiegelt - zumal es im Zuge der Gesamtbeurteilung durch die Allgemeinmedizinerin übernommen und in der Folge Teil jenes Gutachtens wurde - ist im Ergebnis auch das Gutachten vom 01.08.2016 unschlüssig und kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Mangels Nachvollziehbarkeit beider Gutachten steht der relevante Sachverhalt nicht fest. Ohne weitere Ermittlungsschritte, nämlich der erneuten Begutachtung durch einen Augenarzt sowie ergänzend und gesamtbeurteilend durch einen Facharzt für Neurologie, ist eine Entscheidung nicht möglich. Die Begutachtung durch die beiden Sachverständigen (Facharzt für Augenheilkunde und Facharzt für Neurologie) wird im fortgesetzten Verfahren vor der bB unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde sowie des Erstgutachtens stattfinden. Auf die Vorhaltungen der bP sowie die vorgelegten Befunde ist im fortgesetzten Verfahren einzugehen. Dem Ersuchen der bP in ihrer Beschwerde betreffend fachärztliche Begutachtung durch einen Neurologen, ist daher beizupflichten. Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllen die, von der bB für ihre Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (vgl. VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Zusammenfassend erfüllen die, von der bB für ihre Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel vergleiche VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Ermittlung des relevanten Sachverhalts wird die bB ihre Entscheidung aufgrund einer umfassenden Befund- und Beweislage treffen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts fehlt es gerade betreffend dem Antragsbegehren an einer ausführlichen Begründung. Es sind daher beide Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar und als Beweismittel unbrauchbar. Dies hat auch die bP erkannt, die in ihrer Beschwerde sinngemäß darlegt, dass seitens der bB nicht auf ihre Erkrankung in Zusammenhang mit dem Antragsbegehren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingegangen wurde, bzw. keine entsprechende Begründung in den Gutachten Niederschlag gefunden hat. 3.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  27. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28

Abs 2 leg cit hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg cit hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28

Abs 3 leg cit hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 leg cit nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, leg cit hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, leg cit nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt; die Begutachtung durch einen Neurologen wird von der bB im fortgesetzten Verfahren in Auftrag zu geben und zu würdigen sein. Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und erfordern diese eine Zurückverweisung an die bB. Diesbezüglich verweist das ho. Gericht vor allem auf die nur mangelhafte Begründung bzw Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung. Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind mangelhaft, da sich die Begutachtung des Facharztes für Augenheilkunde als unzureichend erwies, beide Gutachten aus obig angeführten Gründen nicht nachvollziehbar sind und nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden können. Zudem fehlt es an der Beurteilung in der in casu einschlägigen Fachmaterie – der Neurologie. Im fortgesetzten Verfahren ist es daher erforderlich, im ersten Schritt die erneute Begutachtung durch einen Facharzt für Augenheilkunde und im zweiten Schritt die Begutachtung und Gesamtbeurteilung durch einen Facharzt für Neurologie vornehmen zu lassen. Zusammenfassend erfüllen die von der bB für seine Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.Zusammenfassend erfüllen die von der bB für seine Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2137024.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.