← Österreich

{'item': 'L517 2140707-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 29b§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 45§ 31§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlL517 2140707-1 SpruchL517 2140707-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , BP: römisch 40 , VN: römisch 40 vom 27.09.2016

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.10.2007 – Übermittlung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. an die beschwerdeführende Partei (bP) 11.03.2016 – Antrag der bP auf Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises

§ 29bSt

VO 196011.03.2016 – Antrag der bP auf Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 18.05.2016 – Antrag der bP auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde/bB)18.05.2016 – Antrag der bP auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde/bB) 14.09.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner) / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 27.09.2016 – Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP 16.11.2016 - Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 13.06.2016 28.11.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse in wohnhaft. Sie besitzt einen Ausweis

§ 29bSt

VO vom 31.08.2001.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse in wohnhaft. Sie besitzt einen Ausweis

Paragraph 29 b, StVO vom 31.08.

  1. Zuletzt wurde der bP am 30.10.2007 der Behindertenpass mit einem GdB von 70 v.H. übermittelt. Am 18.05.2016 stellte die bP einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" unter Vorlage von Befunden (AS 35-44) und einer Stellungnahme der bP (AS 45, 46). Am 29.07.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 14.09.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 29.07.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 14.09.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Anamnese : • Z.n. mehrfacher Lipomentfernung • Bänderzerrung linkes Knie mit 17 • Meniskusverletzung rechts • Gelenkssperre • Appendektomie • degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Skoliose Zwischenzeitlich Klinikum XXXX vom 26.12.bis 15.1.2014Klinikum römisch 40 vom 26.12.bis 15.1.2014 • chronisches Cervikalsyndrom, Diskusprolaps L3/L4 bis L5/S1, Spinalkanalstenosen L2 bis L5, degenerative Listhese L4 bis L5 • Spreizfuß bds. • Karpaltunnelsyndrom bds. • Gelenksoperation 2006 • incipiente Gonarthrose rechts • Überlastungssyndrom • substituierte Hypothyreose • Zystozele Grad I• Zystozele Grad römisch eins • Myoma Uteri MR der Halswirbelsäule • C6/C7 höhengeminderte Bandscheibe, breitbasig Protrusion mit begleitenden Retros- pondylophyten, Foramenstenosen vor allem rechts mit Kontakt zur Wurzel C7, C5, C6 mäßige Foramenstenosen, rechts Kontakt zur Wurzel C6 MR der LWS • absolute sekundäre Wirbelkanalstenose L3/L
  2. Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin gibt an, dass sie gerade aus dem KH-XXXX kam, sie war dort 1 Woche, habe dort mit einem Neurochirurgen gesprochen, der würde sie im LWS-Bereich operieren. Es sei jedoch sehr gefährlich. Beschwerden habe sie auch im HWS-Bereich. Sie gibt an, dass sie nicht weit gehen könne, maximal 100m, dann beginne es im rechten Bein zu brennen. Sie würde dann 1 min. pausieren und gehe dann weiter. Sie gehe eigentlich gar nicht mehr. Maximal setze sie sich ins Auto und fahre Einkaufen. Sie könne nichts Schweres heben, könne auch nicht lange stehen und kochen. Die Antragstellerin meint, wenn sie etwas trinken müsse, dann müsse sie gleich auf die Toilette. Sie verliere aber keinen Harn. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Euthyrox, Santizor. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe unter Anamnese Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: übergewichtig Größe: 167 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Interner Status: Kopf/Hals: o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden Haut: o grob unauffällig Thorax: o symmetrisch Atemgeräusche: VA Herz: o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig Abdomen: o im Th.-Niveau, weich Orthopädischer Status: Wirbelsäule Inspektion: o Frontalebene dorsal: linkskonvexe Skoliose der mittleren BWS, rechtskonvexe Skolio¬se des thorakolumbalen Überganges, Rippenbuckel rechts o Sagittalebene: verstärkte LWS Lordose Palpitation: o Kein Klopf-oder Längsstauchungsschmerz HWS: o Bewegungsumfang i.d. Rotation 60/0/70 o Flexion/Reklination: mittelgradig eingeschränkt BWS/LWS: o Drehen im Sitzen: 40/0/30 o FBA: beim Vornüberneigen 0cm o Laseque: neg Bragard: neg Obere Extremitäten: Schultergelenke: o Funktionstest: Nacken.- Schürzengriff: vollständig Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation: nicht eingeschränkt Ellbogengelenk: o Extension/Flexion: frei beweglich Handgelenk: o Inspektion: blande Narbe nach CTS-Operation links o Extension/Flexion: frei beweglich o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte: 0cm bds. o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung Untere Extremitäten: o Inspektion: Varikositas mehr links als rechts, beide Beine können von der Unterlage abgehoben werden, auch gegen Widerstand. Der Vorhalteversuch bei flektiertem Hüft- und Kniegelenk ist positiv. Hüftgelenke: o Extension/Flexion: frei bds o IR/AR (90° gebeugt): frei bds Kniegelenke: o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung o Extension/Flexion: bds frei o Bänder stabil Fuß: o Inspektion: Hallux valgus bds, Senk-Spreizfuss o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich o USPG: Pro.-Supination: bds frei beweglich o Zehengelenke: frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich Gangbild: sicher, Zehenspitzengang und Fersengang ist mgl. Status Psvchicus: Psycho(patho)logischer Status: o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig o Konzentrationsstörungen: keine o Auffassungsstörung: keine o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar o Denkstörung: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die Beschwerden der Wirbelsäule schränken die Mobilität nicht erheblich ein. Insbesondere konnten keine sensomotorischen Ausfälle oder höhergradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden. Es ist ihr zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe mit einer geringen Pausenanzahl zurückzulegen. Er benötigt zwar keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet, jedoch könnte die Benützung eines Gehbehelfes das Gehen erleichtern. Es ist ihr zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein.- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit er-hoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -Stangen ist ihr mgl.
  4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Es konnte keine Erkrankungen, die die körperliche Belastbarkeit erheblich einschränken, erhoben werden. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleich-zeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Es konnte keine psychische Funktionsbeeinträchtigung festgestellt werden. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Siehe Punkt 3a
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen.
  6. Stehe sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein " Mit Bescheid vom 27.09.2016 wies die bB den Antrag der bP vom 18.05.2016 ab, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorliegen. Eine ärztliche Bestätigung vom 22.10.2016 langte am 31.10.2016 bei der bB ein. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.11.2016 brachte die bP vor, dass im Sachverständigengutachten die seit 12.04.2012 diagnostizierte und bestehende rezidivierende Neuroborreliose inklusive Sehminderung beidseits mit multifokalen Kribbelparästhesien ebensowenig berücksichtigt worden seien wie die absolute Wirbelkanalstenose L3/L4 sowie relativ auf L4/5 und die seit September 1998 bestehende und diagnostizierte Stress- und somit Harninkontinenz bis zu 40 mal täglich. Beigelegt wurde die Verlustanzeige des Parkausweises vom 07.11.
  7. Am 28.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  12. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).2.
  4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Im für die Entscheidungsfindung der bB herangezogenen Sachverständigengutachten wurde es vom Sachverständigen unterlassen, sich mit einer belegten, diagnostizierten Inkontinenz auseinanderzusetzen. Im Sachverständigengutachten werden zwar die Beschwerden der Wirbelsäule auf ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dargelegt und begründet, hingegen die Frage der Inkontinenz und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Hintergrund, dass es einen diesbezüglichen aktuellen Befund gibt, gänzlich außer Acht gelassen. Bereits in der Anamnese findet der Befund keine Erwähnung. Der Befund vom 25.04.2016, wonach eine Fachärztin für Urologie und Andrologie Stressinkontinenz Grad II mit einer überaktiven Blase diagnostiziert, wird in keiner Weise berücksichtigt.Im Sachverständigengutachten werden zwar die Beschwerden der Wirbelsäule auf ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dargelegt und begründet, hingegen die Frage der Inkontinenz und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Hintergrund, dass es einen diesbezüglichen aktuellen Befund gibt, gänzlich außer Acht gelassen. Bereits in der Anamnese findet der Befund keine Erwähnung. Der Befund vom 25.04.2016, wonach eine Fachärztin für Urologie und Andrologie Stressinkontinenz Grad römisch zwei mit einer überaktiven Blase diagnostiziert, wird in keiner Weise berücksichtigt. So wird in dem besagten Gutachten diesbezüglich lediglich ausgeführt: "Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung." Mit den im Befund vom 25.04.2016 dargelegten Leiden, "seit 2007 OAB-Syndrom, imp. Harndrang, Frequenz ca. 30x/Tag, [ ] Stressinkontinenz Grad II, überaktive Blase" hätte sich der Sachverständige auseinandersetzen müssen und begründen, welche Auswirkungen die Inkontinenz auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat bzw dartun, warum keine solchen Auswirkungen gegeben sind. Der Gutachter hätte den Befund in dem für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Gutachten thematisieren müssen."Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung." Mit den im Befund vom 25.04.2016 dargelegten Leiden, "seit 2007 OAB-Syndrom, imp. Harndrang, Frequenz ca. 30x/Tag, [ ] Stressinkontinenz Grad römisch zwei, überaktive Blase" hätte sich der Sachverständige auseinandersetzen müssen und begründen, welche Auswirkungen die Inkontinenz auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat bzw dartun, warum keine solchen Auswirkungen gegeben sind. Der Gutachter hätte den Befund in dem für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Gutachten thematisieren müssen. Die Angaben im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden", wonach die Antragstellerin gemeint habe, wenn sie etwas trinken würde, gleich auf die Toilette zu müssen, sie aber keinen Harn verlieren würde, können dennoch der Tatsache nicht absprechen, dass im Befund vom 25.04.2016 eine Stressinkontinenz diagnostiziert wurde, diese vom Sachverständigen nicht aufgegriffen wurde und er sich damit nicht auseinandergesetzt hat - und widersprechen die Angaben darüberhinaus ihrem Inhalt nach dem Befund. Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  6. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor: Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind mangelhaft - der vorgelegte Befund vom 25.04.2016 wurde offenbar nicht in die Beurteilung miteinbezogen und muss daher in einem neuen Begutachtungsverfahren berücksichtigt und dessen Einfluss auf den Grad der Behinderung bewertet werden. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung des Vorliegens und der Auswirkung der Inkontinenz) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung des Vorliegens und der Auswirkung der Inkontinenz) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.4. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960 vom 11.03.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2140707-2 verwiesen.3.4. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Duplikates des Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 vom 11.03.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2140707-2 verwiesen. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2140707.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.