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{'item': 'W103 2142341-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW103 2142341-1 SpruchW1032107503-1/28E W1032107501-1/15E W1032107504-1/14E W1032107500-1/14E W103 2142341-1/8E BESCHLUSS Das Bundesve

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zahl 1049372605-150002308, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zahl 1049372605-150002308, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eingestellt. B)

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zahl 1049373308-150002421, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zahl 1049373308-150002421, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eingestellt. B)

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zahl 1049372703-150002375, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zahl 1049372703-150002375, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eingestellt. B)

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zahl 1118030302-161264227, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zahl 1118030302-161264227, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eingestellt. B)

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Familie reiste am 27.08.2014 illegal ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und am 16.09.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht.Die Familie reiste am 27.08.2014 illegal ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und am 16.09.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 bzw. 24.10.2016 Zahlen (siehe Spruch), wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. GemäßMit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 bzw. 24.10.2016 Zahlen (siehe Spruch), wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, richten sich gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerden. Am 11.01.2016 langte eine Bestätigung über die freiwillige Ausreise aller im Spruch angeführter Personen unter Gewährung von Rückkehrhilfe vom 19.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der zulässigen Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der zulässigen Beschwerde erwogen: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Am 11.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie von Ausreisebestätigungen der Internationalen Organisation for Migration (IOM) vom 19.12.2016 ein, wonach die Beschwerdeführer - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - aus dem Bundesgebiet in die Ukraine bzw. Russische Föderation (BF1) ausgereist sind. Dieses Beschwerdeverfahren ist mangels Möglichkeit die Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, einzustellen war.Am 11.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie von Ausreisebestätigungen der Internationalen Organisation for Migration (IOM) vom 19.12.2016 ein, wonach die Beschwerdeführer - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - aus dem Bundesgebiet in die Ukraine bzw. Russische Föderation (BF1) ausgereist sind. Dieses Beschwerdeverfahren ist mangels Möglichkeit die Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der FassungIm konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.2142341.1.00

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