RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW105 2114854-2 SpruchW105 2114854-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde vo
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit Bescheid vom 10.09.2015 wurde zu Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
- Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015, Zl. W105 2114854-1/5E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt:
- Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015, Zl. W105 2114854-1/5E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt: "Im gegenständlichen Fall ist den geführten Konsultationen mit Griechenland entnehmbar, dass dem Antragsteller in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Die diesbezügliche Auskunft der griechischen Behörden findet in den getätigten Feststellung der belangten Behörde keine Berücksichtigung; so wurde in den Feststellungen des bekämpften Bescheides festgestellt, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden sei. Den beweiswürdigenden Ausführungen ist nicht eindeutig entnehmbar, ob nun dem Antragsteller aufgrund der Antwort Griechenlands tatsächlich der Flüchtlingsstatus oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuteil wurde. Darüber hinaus stellen sich die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen bzw. die darin zugrunde liegenden Quellen als nicht aktuell dar. Vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklungen im Migrationswesen in Hinblick auf Griechenland erscheint es zwingend jeweils möglichst aktuelle Länderinformationsunterlagen zu individuellen Situation sowie den allgemeinen Gegebenheiten einzuholen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich." Mit schriftlicher Eingabe per E-Mail vom 08.03.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass seine Abschiebung nach Griechenland aufgrund der Erkenntnisse der Staatendokumentation unzulässig sei. Er habe von 15.10.2015 bis 07.03.2016 bei seinem Onkel und dessen Lebensgefährtin gewohnt, verstehe sich mit diesen Angehörigen sehr gut und werde von seinem Onkel in Bezug auf Unterhalts- und Wohnkosten finanziell unterstützt. Er sei von seinem Onkel daher abhängig. Sein Onkel finanziere überdies auch den Besuch eines Deutschkurses, den er ab März 2016 besuchen werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zur Zeit bei seinem Onkel in Innsbruck wohne und bald den Deutschkurs auf dem Niveau A2 besuchen werde. Ab September 2016 wolle er die Hotelfachschule besuchen. Er habe eine Freundin sowie weitere Freunde hier und habe sich vollständig integriert.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter/ subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei, bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde und sei davon auszugehen, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vor, da sich zwar ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich befinde, dieser aber nicht zur Kernfamilie zähle. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien daher im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht gegeben.
- Gegen den Bescheid richtete sich die durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei richtiger Würdigung wegen mangelnder Versorgung und Unterkunftsmöglichkeiten in Griechenland aufgrund einer drohenden Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK für den Fall seiner Überstellung nach Griechenland vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Griechenland würden ebenfalls indizieren, dass ein Geraten in eine unmenschliche Lage wahrscheinlich sei, da praktisch kein Zugang zum Arbeitsmarkt und kein Anspruch auf Unterkunft oder Verpflegung bestehen würden. Die Erstbehörde habe es weiters unterlassen, die familiäre Beziehung zu seinem in Österreich wohnhaften Onkel zu berücksichtigen. Das Bestehen eines Familienlebens hätte nach einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren festgestellt und bejaht werden müssen.
- Gegen den Bescheid richtete sich die durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei richtiger Würdigung wegen mangelnder Versorgung und Unterkunftsmöglichkeiten in Griechenland aufgrund einer drohenden Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK für den Fall seiner Überstellung nach Griechenland vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Griechenland würden ebenfalls indizieren, dass ein Geraten in eine unmenschliche Lage wahrscheinlich sei, da praktisch kein Zugang zum Arbeitsmarkt und kein Anspruch auf Unterkunft oder Verpflegung bestehen würden. Die Erstbehörde habe es weiters unterlassen, die familiäre Beziehung zu seinem in Österreich wohnhaften Onkel zu berücksichtigen. Das Bestehen eines Familienlebens hätte nach einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren festgestellt und bejaht werden müssen.
- Mit Beschluss vom 01.06.2016 des BVwG wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss vom 01.06.2016 des BVwG wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und hat in Griechenland die Asylgewährung beantragt. Dem Antragsteller wurde in einem Schnellverfahren der Flüchtlingsstatus/ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigungskarte mit der Gültigkeitsdauer von 16.10.2014 bis 16.10.2017 ausgestellt. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels. Zur Situation in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2012 Griechenland 9.575 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 22.3.2013) Antragsteller 2013 Griechenland 8.225 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV 13.080 255 175 70 12.580 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Mit Gesetz 3907 vom 26.1.2011 wurden in Griechenland ein neuer gesetzlicher Rahmen für das Asylverfahren geschaffen, sowie ein Erstaufnahmedienst, eine neue (zivile) Asylbehörde und ein Beschwerderat eingerichtet. Aufgrund von Verzögerungen galt jedoch weiterhin der Präsidialerlass (PD) 114/2010, ein Provisorium für die Übergangszeit. Diese Übergangszeit endete am 7.6.2013 mit Annahme von PD 113/2013 und der offiziellen Arbeitsaufnahme der neuen Asylbehörde. Seither werden in Griechenland Asylanträge, die vor diesem Datum gestellt wurden weiterhin im "alten System" des PD 114/2010 behandelt; neue gestellte Asylanträge hingegen im "neuen System" nach PD 113/
- Im alten System ist die griechische Polizei für die Führung der Verfahren zuständig, im neuen Verfahren die zivile Asylbehörde (AIDA 12.2013).Mit Gesetz 3907 vom 26.1.2011 wurden in Griechenland ein neuer gesetzlicher Rahmen für das Asylverfahren geschaffen, sowie ein Erstaufnahmedienst, eine neue (zivile) Asylbehörde und ein Beschwerderat eingerichtet. Aufgrund von Verzögerungen galt jedoch weiterhin der Präsidialerlass (PD) 114 aus 2010,, ein Provisorium für die Übergangszeit. Diese Übergangszeit endete am 7.6.2013 mit Annahme von PD 113 aus 2013, und der offiziellen Arbeitsaufnahme der neuen Asylbehörde. Seither werden in Griechenland Asylanträge, die vor diesem Datum gestellt wurden weiterhin im "alten System" des PD 114 aus 2010, behandelt; neue gestellte Asylanträge hingegen im "neuen System" nach PD 113 aus 2013,. Im alten System ist die griechische Polizei für die Führung der Verfahren zuständig, im neuen Verfahren die zivile Asylbehörde (AIDA 12.2013). Im ersten Jahr ihres Bestehens hat die neue Asylbehörde 8.945 Anträge bearbeitet und hat 926 AW internationalen Schutz zuerkannt, zumeist Syrer, Eritreer, Sudanesen, Somalis oder Palästinenser. Unter ihnen waren 430 unbegleitete Minderjährige. Die Anerkennungsrate lag in
- Instanz bei 20,1%, eine große Steigerung zu früher und nahe am europäischen Durchschnitt. Die Asylverfahren dauerten durchschnittlich 122 Tage. Die Behörde verfügt über regionale Büros in den Regionen Attika, Nördlicher Evros, Südlicher Evros, auf Lesbos und Rhodos, sowie über mobile Einheiten in Amygdaleza, Thessaloniki und Patras (Bürgerschutzministerium 16.6.2014). Vorgesehen sind insgesamt 13 regionale Büros (ICJ/ECRE 05.2014). Ein Jahr nach Arbeitsaufnahme durch die neue Asylbehörde sind nennenswerte Fortschritte bei der Qualität des Verfahrens feststellbar, was sich u.a. in der Anerkennungsrate bemerkbar macht (UNHCR 19.6.2014). Asylanträge können an der Grenze oder bei der Asylbehörde gestellt werden. Das Hauptquartier der Behörde ist in Athen. Zugang zum Büro in Athen besteht nur für ca. 30 antragswillige Personen täglich, der Rest des Personals ist mit Asylanträgen beschäftigt, die von Inhaftierten gestellt wurden. AW müssen eine Adresse in Griechenland angeben. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Unterbringung ist es für die Behörden entsprechend schwierig die AW über Entwicklungen in ihren Verfahren zu unterrichten oder Entscheidungen zuzustellen. Die neue Asylbehörde zeigt hier guten Willen und versucht AW telefonisch einzubestellen, um ihnen z.B. Entscheidungen aushändigen zu können (AIDA 12.2013). Beschleunigtes Verfahren Offensichtlich unbegründete Anträge, Anträge an der Grenze bzw. in Transitzonen von See- und Flughäfen, sind im beschleunigten Verfahren zu behandeln (AIDA 12.2013). Beschwerdemöglichkeiten Beschwerden können in erster Instanz vor einem Beschwerderat eingebracht werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage im beschleunigten Verfahren, 15 Tage bei Zurückweisung, weil offensichtlich unbegründet (auch Folgeanträge) und 30 Tage im ordentlichen Verfahren. Es besteht in jedem dieser Fälle automatische aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdeverfahren verläuft ausschließlich schriftlich. Eine Vertretung durch einen griechischen Rechtsvertreter ist dabei anzuraten, aber nicht vorgeschrieben. Gegen Entscheidungen des Beschwerderats ist wiederum Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, sie kann aber beantragt werden. Hier ist eine rechtsfreundliche Vertretung verpflichtend. Gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ist zuletzt Beschwerde vor dem Staatsrat möglich, die keine automatische aufschiebende Wirkung hat (AIDA 12.2013). Es gibt in Griechenland 22 Beschwerderäte. Einer davon, die sogenannte Beschwerdebehörde, behandelt Beschwerden gegen Entscheidungen der neuen Asylbehörde. 19 weitere beschäftigen sich mit Fällen aus den Jahren 2010 - Juni
- Die verbleibenden zwei bearbeiten Altfälle aus der Zeit vor
- Alle diese Stellen befinden sich in Athen (AIDA 12.2013). Rechtshilfe Es ist gemäß Gesetz kostenfreie Rechtshilfe für AW im Falle einer gerichtlichen Beschwerde vorgesehen (Oberverwaltungsgericht), wenn die Beschwerde wohlbegründet ist und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweist. Geringe Bezahlung der Anwälte und Verzögerungen bei der Auszahlung führen dazu, dass nur wenige Anwälte in die entsprechende Liste der Anwaltskammer aufgenommen werden wollen. Die Zahl verfügbarer Verteidiger und die Qualität der Vertretung leiden darunter. Schon der Antrag auf Rechtshilfe muss von einem Anwalt unterschrieben sein, der extra dafür bezahlt werden muss. In der Praxis übernehmen NGOs die kostenlose Rechtsberatung und –vertretung. In Anbetracht der Zahl der AW und finanzieller Beschränkungen sind ihren Möglichkeiten aber Grenzen gesetzt (AIDA 12.2013, vgl. ICJ/ECRE 05.2014).Es ist gemäß Gesetz kostenfreie Rechtshilfe für AW im Falle einer gerichtlichen Beschwerde vorgesehen (Oberverwaltungsgericht), wenn die Beschwerde wohlbegründet ist und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweist. Geringe Bezahlung der Anwälte und Verzögerungen bei der Auszahlung führen dazu, dass nur wenige Anwälte in die entsprechende Liste der Anwaltskammer aufgenommen werden wollen. Die Zahl verfügbarer Verteidiger und die Qualität der Vertretung leiden darunter. Schon der Antrag auf Rechtshilfe muss von einem Anwalt unterschrieben sein, der extra dafür bezahlt werden muss. In der Praxis übernehmen NGOs die kostenlose Rechtsberatung und –vertretung. In Anbetracht der Zahl der AW und finanzieller Beschränkungen sind ihren Möglichkeiten aber Grenzen gesetzt (AIDA 12.2013, vergleiche ICJ/ECRE 05.2014). Wer bei der neuen Asylbehörde seinen Antrag stellt, erhält einen neuen Asylwerberausweis: Bild kann nicht dargestellt werden Dieser ist 3 Monate gültig. Die althergebrachte "pink card" der griechischen Polizei ist weiterhin gültig (Bürgerschutzministerium 2.7.2013, vgl. AIDA 12.2013).Dieser ist 3 Monate gültig. Die althergebrachte "pink card" der griechischen Polizei ist weiterhin gültig (Bürgerschutzministerium 2.7.2013, vergleiche AIDA 12.2013). In der Praxis werden illegale Migranten und AW an den Grenzen Griechenlands systematisch inhaftiert, im Land hingegen eher selten. Die Haftdauer kann dabei bis maximal 18 Monate betragen. Auch Vulnerable sollen unter denselben Bedingungen inhaftiert werden, obwohl für sie spezielle Maßnahmen gesetzlich vorgesehen sind. Auch Minderjährige (unbegleitet sowie begleitet) werden an den Grenzen angeblich regelmäßig inhaftiert. Bezüglich der gegen die Haft vorgesehenen Rechtsmittel gibt es Kritik, was deren Effektivität betrifft. Es gibt in Griechenland drei Typen von Haftzentren für Fremde: Abschiebezentren, Haftzentren und Hafträume in Polizeistationen. Auch AW werden dort festgehalten. Die offizielle Kapazität der griechischen Hafteinrichtungen liegt bei 10.357, über die Zahl der Inhaftierten gibt es keine offiziellen Angaben (AIDA 12.2013). Zahlreiche lokale und internationale NGOs kritisieren die Bedingungen in den Hafteinrichtungen und auch der EGMR hat zu diesem Thema judiziert (USDOS 27.2.2014). Gemäß geltender Rechtslage ist Haft nur als letztes Mittel vorgesehen. Die Praxis der generellen Administrativhaft im Zusammenwirken mit den herrschenden Haftbedingungen gibt laut UNHCR Anlass zur Sorge (UNHCR 19.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (12.2013): National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_greece_report_-_first_update_-_final_version_-published_on_aida_on_22-1_0.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung Bürgerschutzministerium (2.7.2013): ?ew International Protection Applicant Card, http://www.minocp.gov.gr/index.php?option=ozo_content&perform=view&id=4693&Itemid=466&lang=EN, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung Bürgerschutzministerium (16.6.2014): Asylum Service: One year of operation, http://www.minocp.gov.gr/index.php?option=ozo_content&lang=EN&perform=view&id=5114&Itemid=597, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 6.8.2014Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48 aus 2013,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 6.8.2014Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung ICJ/ECRE – International Commission of Jurists and the European Council on Refugees and Exiles (05.2014): Third Joint Submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe in the case of M.S.S. v. Belgium and Greece (Application no. 30696/09) and related cases, http://ecre.org/index.php?option=com_downloads&id=887, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (19.6.2014): Current Issues of Refugee Protection, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1405344829_2014-protection-positions-en.pdf, Zugriff 13.8.2014
- Dublin-Rückkehrer In der Praxis wurden Dublin-Überstellungen nach Griechenland nach dem M.S.S. vs. Greece & Belgium-Urteil weitgehend eingestellt. In den seltenen Fällen wo es doch passiert, werden Dublin-Rückkehrer, die am Flughafen Athen ankommen, zur Asylbehörde transferiert, wo sie Zugang zum Asylverfahren haben (AIDA 12.2013) Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (12.2013): National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_greece_report_-_first_update_-_final_version_-published_on_aida_on_22-1_0.pdf, Zugriff 13.8.2014
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger sind prioritär zu bearbeiten, das beschleunigte Verfahren darf aber nicht zur Anwendung kommen (bei anderen Vulnerablen ist das nicht so). Aufgrund mangelnden Screenings nach Vulnerablen (UMA, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt), werden diese oftmals nicht gesondert untergebracht und der Zugang zum Asylverfahren soll für sie entsprechend schwierig sein. In der Praxis müssen im Falle von Vulnerablen angeblich oftmals NGOs intervenieren, gelegentlich angeblich sogar den Ombudsmann einschalten, um Vulnerablen den Zugang zum Asylverfahren zu sichern. Die für die Unterbringung zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass Vulnerable an eine entsprechend spezialisierte Stelle weiterverwiesen werden, namentlich die NGOs Metadrasi, GCR oder Babel, um ihre angemessene psychologische etc. Unterstützung zu gewährleisten. In der Praxis ist das angeblich nur selten tatsächlich der Fall. Wenn im Interview mit dem AW Gründe zu der Annahme gefunden werden, es könne sich um Folteropfer handelt, sollen diese an einen Arzt oder Psychologen in einem öffentlichen Krankenhaus weiterverwiesen werden, der einen Bericht über die Existenz von Folterspuren anfertigen soll. In der Praxis geschieht das in Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerderat, wenn Zweifel bestehen. Screeningmechanismen sind zwar gesetzlich vorgesehen, es gibt aber noch keine Screeningzentren, weswegen diese Arbeit von der NGO Metadrasi übernommen wird, während die NGO Babel die Rehabilitation von Folteropfern übernimmt. Die entsprechenden Programme beider NGOs werden vom Staat finanziert und beide NGOs arbeiten nur in Athen (AIDA 12.2013). In der Praxis werden auch unbegleitete Minderjährige, die Griechenland betreten, als illegale Migranten festgenommen. Wenn von einem UM ein Asylantrag gestellt wird, wird der zuständige Staatsanwalt zum temporären Vormund bestellt, bis das Gericht einen permanenten Vormund ernennt. Dieses System funktioniert angeblich nicht, da die Staatsanwälte und Gerichte nicht genügend Kapazitäten für die Fälle in ihrer Zuständigkeit haben und es keine Stelle gibt, an die sie sich zwecks Bestellung von Vormunden wenden könnten. In manchen Fällen wird die permanente Vormundschaft den Direktoren der Zentren oder staatlichen Sozialarbeitern übertragen. Oft sei es so, dass zwar der Staatsanwalt als Vormund (für mehrere UMA) ernannt werde, er als solcher allerdings nie Handlungen setze. Die griechische Regierung selbst gibt angeblich zu, dass das Vormundschaftssystem noch keinen zufriedenstellenden Effizienzgrad erreicht habe. Am 29.10.2013 wurde erstmals eine verbindliche Altersfeststellungsprozedur gesetzlich festgeschrieben. Ein Arzt hat physische Merkmale des UM zu untersuchen. Wenn nötig sollen danach ein Psychologe und ein Sozialarbeiter die Entwicklung des UM beurteilen. Als letztes Mittel können danach noch in einer staatlichen medizinischen Einrichtung Zahn- und Handwurzelröntgen vorgenommen werden. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Eine Weigerung an der Altersbestimmung mitzuwirken, darf nicht der alleinige Grund für eine negative Entscheidung sein. In der Praxis wird die Altersfeststellung bei den meisten strittigen Fällen nicht angewandt. Viele UM behaupten sogar volljährig zu sein, um aus der Haft entlassen zu werden. In den Fällen, in denen die Altersfeststellung vorgenommen wird, geschieht sie in Zusammenarbeit der Ärzte im Immigrationshaftzentrum mit NGOs und nach einem Interview mit spezialisierten Mitarbeitern (AIDA 12.2013). Wegen der großen Zahl an AW und der limitierten Anzahl von ca. 1.000 Unterbringungsplätzen erhalten Vulnerable üblicherweise Priorität bei der Unterbringung. Es gibt Berichte, dass UMA bis zur entsprechenden Unterbringung längere Zeit inhaftiert waren. Es gibt dafür ein eigenes Haftzentrum für unbegleitete Jungen in Amygdaleza (AIDA 12.2013). Gemäß UNHCR sind die 400 vorhandenen Unterbringungsplätze für UMA in Griechenland ungenügend. Außerdem können sie angeblich keine Personen unter 12 Jahren beherbergen. UMA würden nicht immer korrekt registriert, ihre Unterbringung sei ungenügend, ebenso wie die Bestellung von Vormunden (USDOS 27.2.2014). Die Unterbringung von UMA ist nach wie vor durch systemische Unzulänglichkeiten geprägt, wie dem Mangel an strategischer Planung und Koordination der involvierten Behörden (UNHCR 19.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (12.2013): National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_greece_report_-_first_update_-_final_version_-published_on_aida_on_22-1_0.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (19.6.2014): Current Issues of Refugee Protection, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1405344829_2014-protection-positions-en.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Greece; https://www.ecoi.net/local_link/270717/400800_de.html, Zugriff 13.8.2014
- Non-Refoulement Es gibt Berichte über informelle Rückschiebungen seitens Griechenlands in die Türkei an der Evros-Grenze und auf See, sogenannte "push-backs". Dies soll hauptsächlich Syrer, Afghanen, Somalis und Eritreer betreffen. Zahlen werden nicht genannt (AIDA 12.2013). Die Regierung bot nur begrenzten Schutz gegen Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 27.2.2014) Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (12.2013): National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_greece_report_-_first_update_-_final_version_-published_on_aida_on_22-1_0.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Greece; https://www.ecoi.net/local_link/270717/400800_de.html, Zugriff 13.8.2014
- Versorgung 4.
- Unterbringung Die Schaffung eines Erstaufnahmedienstes mit Erstaufnahmezentren ist eine Neuerung des Gesetzes
- Mit September 2013 waren erst 2 Erstaufnahmezentren in Betrieb: Fylakio und Orestiada in der Evros-Region. Dort sollen nach Aufgriff beim illegalen Grenzübertritt u.a. Vulnerable erkannt und entsprechend behandelt werden. Nach max. 25 Tagen Aufenthalt ebendort, werden AW und Nichtantragsteller in Zentren in der Umgebung überstellt. Ein ähnliches Zentrum für 98 Personen gibt es auf Lesbos. An der Evros-Grenze gab es Berichte über lange Haftzeiten bestimmter Nationalitäten (u.a. Iraker, Syrer), Rücküberstellungen in die Türkei auf Basis eines bilateralen Rückübernahmeabkommens, und illegale Rückschiebungen (sogenannte "push-backs") (AIDA 12.2013). Der neue Erstaufnahmedienst hat im Vergleich zur früheren Behandlung von Migranten an der Grenze eine Wende eingeleitet (UNHCR 19.6.2014). In Griechenland gibt es ca. 1.000 Unterbringungsplätze für AW in 15 Zentren (Kreta
(1), Volos
(2), Lesbos
(1), Oraiokastro, Saloniki
(1), Konitsa
(1), Region Attika (Großraum Athen)
(6), Alexandroupoli
(1), Lavrio
(1)sowie Apartments in Athen, Saloniki und Lesbos). Für die Unterbringung der AW zuständig ist das griechische Ministerium für Arbeit und Soziales. Geführt werden die Zentren meist von NGOs im Auftrag des Ministeriums, finanziert aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds. AW können über ein Jahr in den Unterbringungszentren bleiben, die Familieneinheit ist zu berücksichtigen. Für Vulnerable werden Unterbringungskapazitäten ad hoc bereitgestellt. Die genaue Anzahl dieser Plätze ist also Schwankungen unterworfen, aber es gibt Bemühungen Vulnerable unterzubringen. In der Praxis haben AW in Griechenland, inklusive Dublin-Rückkehrer, entgegen der Gesetzeslage, angeblich kaum Zugang zu Versorgung. Die ca. 1.000 Unterbringungsplätze stehen mehreren tausend Asylanträgen pro Jahr gegenüber. Es gibt Berichte, dass eine signifikante Anzahl von AW, darunter auch Dublin-Rückkehrer (hauptsächlich vor dem M.S.S.-Urteil überstellt) in Griechenland unversorgt und obdachlos bzw. in überteuerten privaten Gemeinschaftsunterkünften leben sollen. Nicht untergebrachte AW haben auch Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen usw. Außerdem verkompliziert diese Situation die Zustellung von amtlichen Schreiben (AIDA 12.2013). UNHCR begrüßt die Schaffung der Erstaufnahmezentren am Evros, kritisiert aber den Mangel an Unterbringungsplätzen (USDOS 27.2.2014). Die Unterbringung von AW ist nach wie vor durch systemische Unzulänglichkeiten geprägt, wie dem Mangel an strategischer Planung, und Koordination der involvierten Behörden (UNHCR 19.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (12.2013): National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_greece_report_-_first_update_-_final_version_-published_on_aida_on_22-1_0.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (19.6.2014): Current Issues of Refugee Protection, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1405344829_2014-protection-positions-en.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Greece; https://www.ecoi.net/local_link/270717/400800_de.html, Zugriff 13.8.2014 4.
- Medizinische Versorgung AW haben laut Gesetz Zugang zu kostenfreier Krankenversorgung im notwendigen Ausmaß, darunter auch pharmazeutischer Versorgung und Spitalsbehandlung, wenn sie keine Krankenversicherung besitzen und finanziell bedürftig sind. Dies wird in der Praxis auch gewährt. AW mit speziellen Bedürfnissen sollen auch entsprechende Behandlung erhalten. Nothilfe steht jedermann zur Verfügung. Sozialbetreuungsdienste für Kinder, sollen, wenn nötig, sicherstellen, dass sie angemessene psychologische Betreuung und Beratung erhalten. In der Praxis können nur wenige NGOs diese Betreuung für wenige Kinder sicherstellen (AIDA 12.2013). Der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem ist für versicherte Personen grundsätzlich kostenlos. Für Medikamente besteht ein 25%-Selbstbehalt, darüber hinaus gibt es in Krankenhäusern eine Behandlungsgebühr von EUR 5,- und weitere Selbstbehalte für Folgebehandlungen. Als Sparmaßnahme wurde die Finanzierung der Spitäler um 40% gekürzt. Personen mit einem Einkommen unter EUR 300,- können sich von jeglichen Selbstbehalten befreien lassen, das ist aber aufwändig und daher in vielen Fällen angeblich nicht zu erreichen. AW haben dieselben Rechte wie Staatsbürger betreffend den Zugang zu Krankenversorgung. In der Praxis können Hindernisse bestehen, wegen etwaiger Probleme beim Stellen eines Asylantrags. Minderjährige haben immer Zugang zu Krankenversorgung. Illegale Migranten haben nur Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. Die Entscheidung was ein Notfall ist, obliegt dem behandelnden Arzt. HIV und andere ernste Infektionskrankheiten gelten immer als Notfälle, Behandlung ist also für jedermann zugänglich, bei illegalen Migranten aber nur bis zur Stabilisierung des Zustands. Da "Stabilisierung" nirgendwo definiert ist, obliegt die Entscheidung letztlich wieder dem behandelnden Arzt. AW und Illegale können inhaftiert werden, wenn die Behörden ihren Gesundheitszustand als Risiko für die öffentliche Gesundheit betrachten. Generell ist das griechische Gesundheitssystem durch Sparzwänge sehr eingeschränkt (MdM 04.2013). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (12.2013): National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_greece_report_-_first_update_-_final_version_-published_on_aida_on_22-1_0.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung MdM – Médecins du Monde (04.2013): Access to Healthcare in Europe in Times of Crisis and Rising Xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 13.8.2014
- Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten diesen Status für unbestimmte Zeit. Damit können sie eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Generell sind anerkannte Flüchtlinge bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten den Status für 2 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung. Auch sie können damit eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Auch Subschutzberechtigte sind bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Inhaber eines humanitären Status erhalten diesen für 2 Jahre. Er kann verlängert werden. Auch Inhaber eines humanitären Status können eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten und sind bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt (DTP 2012). Generell sind anerkannte Flüchtlinge in Griechenland zu behandeln wie Staatsbürger, was den Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Jobausbildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Hilfe betrifft. Trotzdem gibt es Unzulänglichkeiten bei der Integration und einen Mangel an wichtigen Integrationswerkzeugen und -mechanismen. Daraus resultieren einige Probleme für anerkannte Flüchtlinge und Subschutzberechtigte beim Genuss ihrer Rechte. Ihre Integration in die griechische Gesellschaft wird dadurch behindert. Die Gesetze garantieren Schutzberechtigten den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dazu müssen sie eine Arbeitserlaubnis, eine Steuernummer und eine Wohnsitzmeldung vorlegen. Die griechischen Behörden wenden die Gesetze aber nicht immer korrekt an. Statistiken zur Arbeitslosigkeit unter Schutzberechtigten gibt es nicht, NGOs gehen aber davon aus, dass diese hoch ist. Was den Zugang zu Krankenversorgung betrifft, garantieren die Gesetze auch mittellosen Schutzberechtigten den Zugang zu medizinischer Behandlung. Zulagen für große Familien und Vulnerable sind vorgesehen, doch in der Praxis behindern Diskriminierung und unkorrekte Anwendung der Bestimmungen oft den Zugang zu Leistungen. (UNHCR 11.2010) 2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über. Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-Integrationsräten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. Bis Juli 2013 wurden 220 dieser Räte gegründet, von denen einige aktiver sind als andere. (EK 12.8.2014) In Griechenland gibt es keinen umfassenden Plan zur Integration Schutzberechtigter. Die Mehrheit der anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten bleibt angeblich beschäftigungslos und arm. Viele sollen obdachlos sein oder in extrem schwierigen Verhältnissen sozialer Ausgrenzung leben, ohne gangbare Möglichkeiten der Integration. Mit der Wirtschaftskrise hat sich die Situation verschlimmert. Flüchtlinge sehen sich Hürden bei der Familienzusammenführung gegenüber, subsidiär Schutzberechtigte sind davon ganz ausgeschlossen. (UNHCR 07.2013) Die Anerkennungsrate in Griechenland hat sich deutlich erhöht. Etwa 1.106 Personen bekamen im ersten Jahr ihres Bestehens von der neuen Asylbehörde Asylstatus oder subsidiären Schutz zugesprochen. Fehlende Integrationsmaßnahmen mindern zusammen mit der Wirtschaftskrise die Möglichkeiten Schutzberechtigter von ihren Rechten Gebrauch zu machen und bergen die Gefahr sozialer Ausgrenzung und gesellschaftlicher Marginalisierung (UNHCR 19.6.2014). Am
- Juni 2014 trat in Griechenland das neue Immigrationsgesetz 4251/2014 (Gesetz über die Immigration und soziale Integration und andere Vorschriften) in Kraft. Es nimmt auch Schutzberechtigte in die Bestimmungen zur Integration von Drittstaatsangehörigen mit auf (UNHCR 19.6.2014). Das neue Gesetz vereinfacht den Verwaltungsablauf, bringt Neuerung bei der Erneuerung von Aufenthaltsgenehmigungen und Familienzusammenführung usw. Die griechischen Behörden sind bei der Umsetzung der Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen, finanziert vor allem durch den Europäischen Integrationsfonds und den Europäischen Sozialfonds, sowie von Initiativen von Kommunen und Akteuren der Zivilgesellschaft, sehr aktiv. Das Innenministerium als zuständige Behörde für den Europäischen Integrationsfonds (EIF) für Drittstaatsangehörige in Griechenland für den Zeitraum 2007-2013, hat eine Reihe von Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenland ins Leben gerufen und finanziert. Darunter Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft in Bezug auf Fragen der Migration, Sprachkurse für Migranten, Unterstützung und Informationskampagnen für Migrantinnen und Migranten, interkulturelle Projekte und Festivals, interkulturelle Mediation Programme in Krankenhäusern, Austausch bewährter Verfahren zwischen politischen Akteuren im Bereich der Integration, Ausbildung von Beamten die mit Drittstaatsangehörigen befasst sind, etc. Schritte zur Vereinfachung und zu Verbesserung der Verfahren und zur Verbesserung des bestehenden Rahmens für die soziale Eingliederung sind geplant (UPR 06.2014).Am
- Juni 2014 trat in Griechenland das neue Immigrationsgesetz 4251 aus 2014, (Gesetz über die Immigration und soziale Integration und andere Vorschriften) in Kraft. Es nimmt auch Schutzberechtigte in die Bestimmungen zur Integration von Drittstaatsangehörigen mit auf (UNHCR 19.6.2014). Das neue Gesetz vereinfacht den Verwaltungsablauf, bringt Neuerung bei der Erneuerung von Aufenthaltsgenehmigungen und Familienzusammenführung usw. Die griechischen Behörden sind bei der Umsetzung der Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen, finanziert vor allem durch den Europäischen Integrationsfonds und den Europäischen Sozialfonds, sowie von Initiativen von Kommunen und Akteuren der Zivilgesellschaft, sehr aktiv. Das Innenministerium als zuständige Behörde für den Europäischen Integrationsfonds (EIF) für Drittstaatsangehörige in Griechenland für den Zeitraum 2007-2013, hat eine Reihe von Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenland ins Leben gerufen und finanziert. Darunter Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft in Bezug auf Fragen der Migration, Sprachkurse für Migranten, Unterstützung und Informationskampagnen für Migrantinnen und Migranten, interkulturelle Projekte und Festivals, interkulturelle Mediation Programme in Krankenhäusern, Austausch bewährter Verfahren zwischen politischen Akteuren im Bereich der Integration, Ausbildung von Beamten die mit Drittstaatsangehörigen befasst sind, etc. Schritte zur Vereinfachung und zu Verbesserung der Verfahren und zur Verbesserung des bestehenden Rahmens für die soziale Eingliederung sind geplant (UPR 06.2014). Quellen: -Strichaufzählung DTP – Dublin Transnational Project
(2012): Guide for Asylum Seekers 2012, http://www.dublin-project.eu/dublin/Greece, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (12.8.2014): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, http://ec.europa.eu/ewsi/de/info_sheet.cfm?ID_CSHEET=50, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (19.6.2014): Current Issues of Refugee Protection, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1405344829_2014-protection-positions-en.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (07.2013): Current Issues of Refugee Protection in Greece, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380111263_greece-positions-july-2013-en.pdf, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (11.2010): Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report Universal Periodic Review: GREECE, http://www.refworld.org/docid/4cd8f2ec2.html, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung UPR – Universal Periodic Review of the UN Human Rights Council (06.2014): GREECE. VOLUNTARY MID-TERM PROGRESS REPORT ON THE IMPLEMENTATION OF THE FIRST-CYCLE UPR RECOMMENDATIONS ACCEPTED BY GREECE, http://www.upr-info.org/sites/default/files/document/greece/session_11_-_may_2011/2014_mid-term_report_greece.pdf, Zugriff 13.8.2014
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, den im Verfahren vorgelegten Personaldokumenten sowie aus den geführten Konsultationen mit der Republik Griechenland.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verfassungsgerichtshof hat vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Im gegenständlichen Fall stellen sich die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen bzw. die darin zugrunde liegenden Quellen, die größtenteils älter als zwei Jahre sind, als nicht aktuell dar. Vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklungen im Migrationswesen in Hinblick auf Griechenland ist es in hervorgehobener Weise geboten, jeweils möglichst aktuelle Länderinformationsunterlagen zu individuellen Situation sowie den allgemeinen Gegebenheiten einzuholen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu Paragraph 4 a, AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen zu haben. Es ist abschließend ausdrücklich darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Behebung des angefochtenen Bescheides des BFA einzig deshalb gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (und nicht gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG) zu erfolgen hat, weil das Verfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2015 (zumindest vorübergehend) zugelassen worden war.Es ist abschließend ausdrücklich darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Behebung des angefochtenen Bescheides des BFA einzig deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (und nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG) zu erfolgen hat, weil das Verfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2015 (zumindest vorübergehend) zugelassen worden war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W105.2114854.2.00