GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.römisch eins.
Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 21.04.2016, zugestellt am 25.04.2016, wurde der BF mit Wirkung vom 06.06.2017 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Mit Bescheid vom 29.04.2016, zugestellt am 03.05.2016, wurden der Antrittstermin auf den 06.02.2017 sowie der Einsatzort abgeändert. Mit Bescheid vom 25.08.2016, zugestellt am 06.09.2016, wurde abermals der Einsatzort abgeändert. Am 15.12.2016 gab der BF eine Zivildiensterklärung ab. I.2. Mit Bescheid vom 03.01.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur
Vm § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 03.01.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur
Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG fest: "Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 15.12.2016 war zu diesem Zeitpunkt
Vm § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 15.12.2016 war zu diesem Zeitpunkt
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen." In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass
2 zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles.
1 Z 3 ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund
3 Z 4 ZDG.In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass
Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles.
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund
Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 25.04.2016 zugestellt worden, er habe jedoch erst am 15.12.2016 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen. I.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die §§ 1 und 5a Zivildienstgesetz 1986 idF der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 (ZDG) lauten (auszugsweise):Die Paragraphen eins und 5 a Zivildienstgesetz 1986 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (ZDG) lauten (auszugsweise): "§ 1. (Verfassungsbestimmung)
2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet.
dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet.
dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR
2 zweiter Satz ZDG ruhte, war
1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung
GH 23.05.2013, 2013/11/0099).Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 15.12.2016 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung
Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ruhte, war
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung
Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Die mit dem angefochtenen Bescheid
4 erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.Die mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 5 a, Absatz 4, erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig. Insoweit der BF auch die Aufhebung des Einberufungsbefehls begehrte, ist ihm zu entgegnen, dass der Einberufungsbefehl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2145454.1.00
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