Obsah (21)
§ 22aArt 6§ 35Art. 133§ 83§ 3§8§ 52Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§§ 56§ 77§ 76§ 40§ 39§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW117 2146426-1 SpruchW117 2146426-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al
§ 22aAbs. 1 Z 2 BFA-VG idg
F, § 18 Abs. 4
- Satz AVG idgF, Art 4 Abs. 2
- Satz PersFrG idgF, § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2 Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 28.01.2017, 22:00 Uhr bis 08.02.2017, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF, Paragraph 18, Absatz 4,
- Satz AVG idgF, Artikel 4, Absatz 2,
- Satz PersFrG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2 Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 28.01.2017, 22:00 Uhr bis 08.02.2017, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt. II.
Art 6Abs. 1 2. Satz Pers
FrG idgF, § 22a Abs. 2 und § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungenrömisch zwei.
Artikel 6, Absatz eins, 2. Satz Pers
FrG idgF, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.römisch vier. Die Revision, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend, ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig. V. Die Revision, den Spruchpunktes III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG idgF zulässig.römisch fünf. Die Revision, den Spruchpunktes römisch drei. betreffend, ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebung im Original): "F: Sie wurden heute durch Kräfte der LPD betreten und es wurde festgesteift dass Sie sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalten. Bei Ihrer Durchsuchung wurde Cannabis gefunden. Möchten sie dazu etwas angeben? A: Ja es war zum für den Eigenkonsum. Am 21.12.2016 wurden Sie aus der Grundversorgung entlassen weil Sie nicht auffindbar waren. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Asylwerber, der ein ernsthaftes Interesse an seinem Asylverfahren hat, wohl keine Gelegenheit versäumen würde, seine Fluchtgründe der Asylbehörde zu schildern. Auf Grund des Umstandes, dass Sie Ihr Quartier ohne weitere Meldung verlassen haben und Ihr Aufenthalt unbekannt war, kann nur geschlossen werden, dass Sie kein ernsthaftes Interesse am Verfahren haben. Gegen Sie besteht eine Rechtskräftige Rückkehrentscheidung und es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gern: §46 FPG rechtmäßig ist Sie gaben in der Erstbefragung am 07.12.2016 nachvollziehbar an, Ihr Herkunftsland ausschließlich wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: ich habe nicht gewusst, dass gegen mich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. F: Wo haben Sie ab dem 23.12.2016 gewohnt? A: ich wohne in Wien Mitte. F: Können Sie mir die genaue Adresse nennen? A: ich habe ein Foto auf meinem Smartphone auf den die genaue Adresse zu sehen ist F: Seit wann wohnen Sie dort? A: Seit ca. 2 Monaten wohne ich dort. F; Wieso sind Sie dort nicht gemeldet? A: ich zahle für ein Zimmer dort 500€. ich habe gedacht, dass ich dort schon gemeldet bin. Ich wollte mich über die Caritas dort melden. Da schon über 12 Personen dort gemeldet sind konnte die Caritas mich dort nicht anmelden. Mein Vermieter hat mir gesagt, dass er die anderen sofort abmelden wird. Frist das eine Caritas Unterkunft? A: Nein das ist eine Privat Wohnung. F: Wie verdienen sie ihren Lebensunterhalt? A; Ich habe Geld mitgehabt und ich habe einen Freund der mich unterstützt. F: Wieviel Geld haben Sie? A: Derweil keinen Cent. Ich glaube 70 Cent. F: Wie hätten Sie sich die Miete feisten können? A: Eigentlich sind es nur 250€ weil wir zu zweit sind in diesem Zimmer. F: Mit wem wohnen Sie dort in diesem Zimmer? A: Er heißt [ ] und ist Algerier, ich bin mir beim Nachnamen nicht sicher da wir Araber uns nur mit dem Vornahmen anreden. F: Haben Sie einen Schlüssel für diese Wohnung? A: Ja habe ich. F: In welchem Bezirk Hegt die Wohnung? A: Ich glaube in der Landstraße. F: Warum haben Sie sich nicht in der Landstraße bezüglich Ihren Asylverfahren gemeldet? A: Ich kenn den Weg nur auswendig, ich habe nicht gewusst das dort eine Behörde ist an die ich mich wenden kann. F: Wie haben Sie sich das Vorgestellt? Sie kommen nach Österreich, verlassen Ihre Unterkunft und melden sich nicht behördlich an, wie soll die Behörde Sie finden? A: Ja Sie haben Recht Mir wurde gesagt, dass ich so schnell wie möglich behördlich melden soll. Mit der Meldung hätte mich die Behörde dann finden können. Der Mieter hat es mir verweigert, jedoch konnte ich Ihn durch einen Streit heute davon überzeigen, am Montag mich anzumelden. F: Haben Sie diesen ausgefüllten Meldezettel bei sich? A: Ich habe mein Handy, Meldezettel Formular; Kleidung und mein Geld in diesem Zimmer, ich habe der Polizei gesagt, dass ich nur Zeit bis Montag brauche, um meine Meldung vorlegen zu können. F: Warum haben Sie sich der Grundversorgung entzogen, da hätten Sie Geld und essen bekommen? A: Ich hätte gerne Hilfe bekommen, jeder Mensch hätte gerne Hilfe. F: Diese Hilfe haben Sie in Klagenfurt erhalten. A: Ich habe dieses Heim verlassen, da die Räume nur durch Vorhänge getrennt sind und die Leute, die dort wohnen stehlen und raufen. Ich habe das Heim nur für 5 Minuten verlassen, während Sie in dieser Zeit meine Koffer gestohlen haben. F: Sie haben über ein Monat Zeit gehabt, sich anzumelden und am Montag hätte es klappen sollen, wieso soll ich Ihnen das glauben? A: Meine Herren ich habe mir die Mühe schon gemacht, wie gesagt ich konnte durch die anderen 12 Personen nicht angemeldet werden. F: Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass, daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße für ein Verfahren hinsichtlich ihrer Abschiebung greifbar wären. A: Bitte glauben Sie mir, ich bin ein Mensch, der Hilfe erwartet. Ich werde mich anmelden und dem Verfahren beiwohnen, ich habe dem Mieter sogar angeboten, mehr Geld zu zahlen. Die Vermieterin ist eine Frau, Sie hat einen Mann der solche Angelegenheiten für Sie geregelt. VP: Ich will nur eine 25% Chance hierin Österreich zu bleiben. Ich wurde nicht straffällig. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich bin aus der Grundversorgung ausgestiegen und habe mich nicht angemeldet, aber nur wegen dem Vermieter. Ich will noch eine Chance. Ihnen wird ein Formblatt vorgelegt dass Sie mit Hilfe des Dolmetschers auszufüllen haben. Es wird versucht mithilfe dieses Formblattes ein Heimreisezertifikat bei Ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen. Ich rede mit Ihnen ganz offen, ich bitte Sie helfen Sie mir. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie mit Ihren Asylantrag hier in Österreich um Hilfe angesucht haben. Sie haben sich dem Verfahren entzogen und haben somit auf Hilfe verzichtet Sie kamen keinesfalls Ihrer Mitwirkungspflicht nach und haben Ihren Aufenthalt vor der Behörde verschleiert. F: Füllen Sie jetzt das Formblatt aus? A: Nein Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass der Dolmetscher ohne Ihrer Mitwirkung das Formblatt ausfüllt mithilfe der Aussagen in der Erstbefragung im Asylverfahren. Es wird ha. versucht ein Ersatzdokument bei der marokkanischen Vertretungsbehörde zu erlangen." Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): Verfahrensgang: Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und haben am 06.12.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen [ ] zu führen, aus Marokko zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Die niederschriftliche Befragung vor einem Beamten der Polizeiinspektion Schwechat vom 07.12.2016 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und haben am 06.12.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen [ ] zu führen, aus Marokko zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Die niederschriftliche Befragung vor einem Beamten der Polizeiinspektion Schwechat vom 07.12.2016 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. [ ] Bei der Erstbefragung wurde Ihnen nachweißlich das "Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" ausgefolgt. - Mit dem Schreiben der GVS vom 22.12.2016 wurden Sie von der Grundversorgung, wegen unerlaubter Abwesenheit von mehr als 48 Stunden, am 21.12.2016 abgemeldet. Auch konnten der Behörde einige in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Abfragen zu Ihrer Person im zentralen Melderegister keine Aufschlüsse über Ihren momentanen Aufenthalt geben. Der Bescheid wurde aufgrund mangelnder Kenntnis Ihres Aufenthaltsortes mit 02.01.2017 im Asyl Akt hinterlegt und mit 17.01.2017 erwuchs dieser in Rechtskraft. Am 28.01.2017 wurden Sie in Wien durch Kräfte der LPD betreten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Regionaldirektion Wien ins PAZ HG eingeliefert. [ ] Feststellungen: Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Ihre Angaben im Rahmen der Niederschrift vom 28.01.2017 Ergebnis der Anfrage EURODAC, insbesondere AFIS-Abgleich Gesamter Inhalt des Fremdenaktes IFA
- Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger Marokkos. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Asylverfahren wurde mit Rechtkraft vom 17.01.2017 negativ entschieden; weiters erwuchs die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. Sie sind seit dem 21.12.2016 aus der Grundversorgung entlassen worden und seit dem 23.12.2016 nicht mehr behördlich gemeldet und halten sich im Dunklen auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist." -Strichaufzählung Sie gingen niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich Ihrem Asylverfahren entzogen haben. Sie sind derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet und haben sich der Grundversorgung entzogen. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung nachweislich. Sie sind unsteten Aufenthalts und nahmen ohne aufrechter Meldung in Wien Unterkunft. - Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und ist Ihnen auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet. - Sie sind in keinster Weise integriert. -Strichaufzählung Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße für die Behörde greifbar wären. Mit rechtkräftigen Bescheid vom 17.01.2017 wurde Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen, noch weisen Sie offensichtlich soziale oder familiäre Ankerpunkte im Bundesgebiet auf. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben sich Ihren Asylverfahren entzogen und verhielten sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ. Eine behördliche Meldung Ihrer Person liegt nicht vor. Eine Zustelladresse gaben Sie dem Bundesamt nicht bekannt. Für die Behörde waren Sie nicht greifbar und es ist anzunehmen, dass Sie auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werden und Sie eine Außerlandesbringung verunmöglichen. Sie verhielten sich im Asyl Verfahren weiterhin unkooperativ. Ihre Aussage, dass Sie sich anmelden wollten bzw. dies in Zukunft machen wollen, wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Ihr bisheriges Verhalten dem widerspricht. (Z3) Auch stellten Sie sich am 28.01.2017 nicht freiwillig dem weiteren Verfahren, sondern wurden im Zuge einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen. Das von Ihnen geäußerte Asylbegehren bzw. Ihre Angaben in der Erstbefragung sind keinesfalls derart substantiiert, dass von der Erlassung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auszugehen ist. Auch deshalb, da Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gewertet wird. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und werden finanziell von Landsleuten unterstützt. Sie verfügen über keine behördliche Meldung und nächtigen laut eigenen Angaben irgendwo in Wien, nähe Längenfeldgasse. Eine Adresse konnten Sie trotz einmonatigen Aufenthalt nicht nennen. Ihre Beteuerungen sich anmelden zu wollen, werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Sie sind Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und wurden nur zufällig von der Behörde betreten und waren auch im Besitz von Suchtgift. Nach einem Monat Aufenthalt in Wien, wäre es Ihnen durchaus zumutbar gewesen, sich Behördlich zu Melden oder ha. zu vorstellig zu werden. Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behörde kann jedoch nicht annehmen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein solches Verfahren bzw. einer Außerlandesbringung greifbar oder erreichbar wären. Sie haben sich schon in Ihrem Asylverfahren entzogen, Sie sind aus der Grundversorgung entlassen worden und haben sich somit aus der Obhut einer staatlich garantierten Versorgung entzogen, um im Verborgenen Ihren Lebensunterhalt in Österreich fortzusetzen. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. [ ] Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch, was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Seitens der Behörde wird Ihre Aussage, zu Ihrer baldigen Anmeldung als Schutzbehauptung qualifiziert, um der behördlichen Anhaltung schnellst möglich zu entgehen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw asylrechtlichen Entscheidung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die marokkanischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann. [ ] Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2016, 14:00 Uhr übergeben. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, eingebracht am selben Tag im Faxwege um 13.45 Uhr, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus. "Sachverhalt (Kurzdarstellung) Der BF stellte am 06.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er die oa. Daten zu seiner Identität anführte. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde dem Inhalt des angefochtenen "Mandatsbescheides" nach bereits rechtskräftig durch Hinterlegung des Bescheides im Akt entschieden. Ob es sich um eine rechtswirksame Zustellung handelt, kann von Seiten des BFV nicht angegeben werden. Am 28.01.2017 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien betreten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Regionaldirektion Wien ins PAZ Hernalser Gürte! eingeliefert. Am Abend desselben Tages wurde dem BF ein als "Mandatsbescheid" bezeichnetes Schriftstück ausgehändigt, das aber keine Unterschrift eines approbationsbefugten Organs enthält. Im gegenständlichen Fall enthält das, dem BF ausgehändigte, als "Mandatsbescheid" bezeichnete, Schriftstück das Bescheidmerkmai der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides, auf den Seiten 15 und 16, findet sich die Fertigung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Hr. [ ], Rev," Weiters findet sich dort eine Anmerkung "Der Bescheid wurde durch pers. Übergabe an die VP am 28.01.2017, 20:50 zugestellt - Unterschrift VP: " Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Amtssignatur ist auf dieser (letzten) Seite (16 von 16) nicht ersichtlich. Beweis: "Mandatsbescheid" der belangten Behörde als Beilage ,/B Gern § 76 Abs 4 FPG ist Schubhaft (im Regelfall) mit Mandatsbescheid anzuordnen. Zwar ist die Erlassung eines Bescheides grundsätzlich auch in mündlicher Form möglich, die Regelung des § 76 Abs 4 FPG unter Berücksichtigung des Rechtsschutzgedankens in Art 6 PersFrBVG lässt sich jedoch nur so interpretieren, dass derartige Bescheide stets schriftlich zu erlassen sind. Art 9 Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahme- RL) sieht überdies ausnahmslos Schriftform vor. Überdies müsste die Erlassung eines mündlichen Bescheides gern § 62 Abs 2 AVG schriftlich protokolliert werden.Gern Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft (im Regelfall) mit Mandatsbescheid anzuordnen. Zwar ist die Erlassung eines Bescheides grundsätzlich auch in mündlicher Form möglich, die Regelung des Paragraph 76, Absatz 4, FPG unter Berücksichtigung des Rechtsschutzgedankens in Artikel 6, PersFrBVG lässt sich jedoch nur so interpretieren, dass derartige Bescheide stets schriftlich zu erlassen sind. Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahme- RL) sieht überdies ausnahmslos Schriftform vor. Überdies müsste die Erlassung eines mündlichen Bescheides gern Paragraph 62, Absatz 2, AVG schriftlich protokolliert werden. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor Die belangte Behörde begründet das Vorliegen der Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der BF dem Asylverfahren entzogen habe und sich während des Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ verhalten hätte. Eine behördliche Meldung liege nicht vor, eine Zustelladresse habe der BF dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Der BF sei nicht greifbar, seine Aussage, sich anmelden zu wollen, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Der belangten Behörde ist jedoch vorzuwerfen, nicht auf die vollständige Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes hingewirkt zu haben. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass sich der BF in der Einvernahme am 28.01.2017 unkooperativ verhalten hätte, insbesondere kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinen Aufenthaltsort habe verschleiern wollen. Der BF machte nämlich genug Angaben, welche einer entsprechenden Überprüfung auch standgehalten hätten. Der BF gab an, in einer Privatwohnung nähe "Wien Mitte" im
- Bezirk zu wohnen und sich dort ein Zimmer gemeinsam mit einem weiteren Algerier namens "[ ]" (Schreibweise im Protokoll) zu teilen. Der BF gab an, dass er sich an dieser Adresse auch melden wollte, die Vermieter dies jedoch aus dem Grund ablehnten, dass bereits 12 andere Personen an der gleichen Adresse gemeldet gewesen seien. Weiters gab er an, den Vermieter (im Protokoll ist "Mieter" abgedruckt, der BF meinte jedoch - erkennbar - den Vermieter) in einer Diskussion am selben Tag davon überzeugt zu haben, dass er der Anmeldung zustimmen würde. Diese Angaben werden von der belangten Behörde als unglaubwürdige Schutzbehauptungen gewertet. Die belangte Behörde ließ jedoch unberücksichtigt, dass der BF in der Einvernahme angab, auf seinem Smartphone ein Foto zu haben, auf welchem die genaue Adresse zu sehen sei. Überdies gab der BF an, über einen Wohnungsschlüssel zu verfügen und dass sich der von ihm angesprochene ausgefüllte Meldezettel neben Handy, Kleidung und Geld in seinem Zimmer in der Wohnung befinden würden. Wäre dem BF Gelegenheit gegeben worden, die genaue Adresse auf seinem Telefon herauszusuchen bzw seinen Mitbewohner anzurufen, so hätte er auch die genaue Adresse gegenüber der Behörde angeben können, in weiterer Folge hätten die Angaben des BF im Zuge einer Ausführung oder Nachschau durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestätigt werden können. Im Zuge eines während des Rechtsberatungsgespräches am 30.01.2017 geführten Telefonates mit dessen Mitbewohner, [ ], konnte zum einen die genaue Adresse herausgefunden werden: [ ], 1030 Wien. Zum anderen konnte Herr [ ] auch das vom BF angesprochene Meldeformular (der Beschwerde als Beilage JA angeschlossen) in das Büro der ARGE Rechtsberatung in der Wattgasse 48, 1170 Wien, bringen. Dieses Meldeformular wurde zur Vorlage des Magistrates vorausgefüllt - so wie dies der BF in der Einvernahme auch schilderte. Zum Beweis dieses Vorbringens wird die Einvernahme von [ ], p.a. [ ], 1030 Wien, als Zeuge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Einvernahme von Herrn [ ] als Zeuge wird auch zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF in der Einvernahme beantragt, insbesondere zu dem Umstand, dass aufgrund der hohen Belegungszahl der Wohnung die Vermieter zunächst die Zustimmung zur Anmeldung nicht erteilten. Weiters ist anzumerken, dass der BF in der Einvernahme einräumte einen Fehler gemacht zu haben, indem er der belangten Behörde nicht umgehend seine Adresse bekannt gegeben hatte. Aufgrund dieses Umstandes und des Faktums, dass sich bereits ein fertig ausgefüllter Meldezettel in der Wohnung des BF befand, kann nicht mehr von der Gefahr eines Untertauchens ausgegangen werden, vielmehr wird die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF dadurch bestärkt. Aus diesem Grund kann im Fall des BF daher noch nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Eine fehlende soziale Verankerung begründet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen keine Fluchtgefahr (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Beim Kriterium der 2 9 ist überdies zu berücksichtigen, dass der BF - wie dargestellt - über eine Wohnmöglichkeit an der Adresse Geologengasse 1/12, 1030 Wien, verfügt. An dieser Adresse ist der BF auch für die belangte Behörde erreichbar. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen MittelsWeiters ist anzumerken, dass der BF in der Einvernahme einräumte einen Fehler gemacht zu haben, indem er der belangten Behörde nicht umgehend seine Adresse bekannt gegeben hatte. Aufgrund dieses Umstandes und des Faktums, dass sich bereits ein fertig ausgefüllter Meldezettel in der Wohnung des BF befand, kann nicht mehr von der Gefahr eines Untertauchens ausgegangen werden, vielmehr wird die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF dadurch bestärkt. Aus diesem Grund kann im Fall des BF daher noch nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Eine fehlende soziale Verankerung begründet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen keine Fluchtgefahr vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Beim Kriterium der 2 9 ist überdies zu berücksichtigen, dass der BF - wie dargestellt - über eine Wohnmöglichkeit an der Adresse Geologengasse 1/12, 1030 Wien, verfügt. An dieser Adresse ist der BF auch für die belangte Behörde erreichbar. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Die Annahme, bei der Aussage, der BF werde sich umgehend an seiner Wohnsitzadresse anmelden, handle es sich um eine Schutzbehauptung, wurde in der gegenständlichen Beschwerde widerlegt. Dies gilt ebenso für den Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit und der mangelnden Kooperation. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar (vgl BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1).Die Annahme, bei der Aussage, der BF werde sich umgehend an seiner Wohnsitzadresse anmelden, handle es sich um eine Schutzbehauptung, wurde in der gegenständlichen Beschwerde widerlegt. Dies gilt ebenso für den Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit und der mangelnden Kooperation. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar vergleiche BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1). Da der BF über eine Anschrift und einen Wohnsitz verfügt, wäre sehr wohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG in Frage gekommen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Für den Zweck der Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls - und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Da der BF über eine Anschrift und einen Wohnsitz verfügt, wäre sehr wohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in Frage gekommen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Für den Zweck der Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls - und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Der BF würde einem gelinderen Mittel, wie von ihm bereits in der Einvernahme am28.01.2017 angegeben, sehr wohl Folge leisten. Von seiner Kooperationsbereitschaft kann sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überzeugen. [ ] Kostenanträge Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern 5 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnuna als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro, [ ]Gern Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern 5 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnuna als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro, [ ] Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsaebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsaebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und des namhaft gemachten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gern § 40 BFA-VG ab 28.01.2017, 22:00 Uhr für rechtswidrig erklären;• die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gern Paragraph 40, BFA-VG ab 28.01.2017, 22:00 Uhr für rechtswidrig erklären; • in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; • der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gern § 40 BFA-VG die aufschiebende Wirkung gern § 22 VwGVG zuerkennen;• der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gern Paragraph 40, BFA-VG die aufschiebende Wirkung gern Paragraph 22, VwGVG zuerkennen; • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen." in Ergänzung der Beschwerde vom 01.02.2017 brachte der BF mit Schriftsatz vom 03.02.2017 noch vor: Der als Zeuge beantragte Mitbewohner des BF, [ ], [ ], 1030 Wien, kann im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch bestätigen, dass er gemeinsam mit dem BF das nächstgelegene magistratische Bezirksamt aufgesucht hat und dass ihnen mitgeteilt wurde, dass eine Anmeldung nicht möglich sei, zu viele Personen an der Adresse angemeldet seien. Zur Klarstellung wird noch angemerkt, dass die vom BF genannten 12 Personen nicht tatsächlich in der Wohnung wohnen, sondern es dürfte sich um frühere Bewohner handeln, die es bei Aufgabe der Unterkunft unterließen, sich behördlich abzumelden. Auch die kürzlich eingezogenen Mitbewohner [ ] (Tel. [ ]) und [ ] können - erforderlichenfalls als Zeugen (sie sprechen beide Deutsch) - berichten, dass ihnen eine behördliche Meldung bislang nicht möglich war, da noch zu viele Personen an der Adresse beim Magistrat als gemeldet aufscheinen. In Ergänzung der Beschwerde vom 01.02.2017 und der Stellungnahme vom 03.02.2017 wurden von Seiten des BF noch die Kontaktdaten des Vermieters bekannt gegeben: Herr [ ], p.a. [ ], 1030 Wien, telefonisch erreichbar unter [ ]. Bei ihm handelt es sich um den Untermieter der genannten (gesamten) Wohnung, wovon ein Zimmer an den BF und Herrn [ ] untervermietet wurde. Herr [ ] kann bestätigen, dass der BF tatsächlich in der Wohnung gewohnt hat und dass aufgrund der hohen Zahl an beim Magistrat aufscheinenden Personen an der genannten Adresse eine Anmeldung nicht möglich war. [ ] hat die Wohnung von Frau [ ], telefonisch erreichbar unter [ ], gemietet. Frau [ ] ist die Hauptmieterin der Wohnung. Auch sie kann die Angaben bestätigen. Sie kennt zwar den BF nicht persönlich, war und ist aber von der Untervermietung an den BF in Kenntnis. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete nachstehende Stellungnahme, und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß: Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 06.12.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen [ ] zu führen, aus Marokko zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 06.12.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen [ ] zu führen, aus Marokko zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Die niederschriftliche Befragung vor einem Beamten der Polizeiinspektion Schwechat vom 07.12.2016 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Gelegenheit gab der Bf. zu seinem Fluchtgrund an, aufgrund der derzeitigen schwierigen und aussichtslosen Situation in seinem Heimatland dieses verlassen zu haben, da er dort keine Zukunft hätte. Mit dem Schreiben der GVS vom 22.12.2016 wurden der Bf. von der Grundversorgung wegen unerlaubter Abwesenheit von mehr als 48 Stunden, am 21.12.2016 abgemeldet. Auch konnten der Behörde einige in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Abfragen zu seiner Person im zentralen Melderegister keine Aufschlüsse über seinen Aufenthalt geben. Der Bescheid wurde aufgrund mangelnder Kenntnis des Aufenthaltsortes des Bfs. am 2.1.2017 im Asyl-Akt hinterlegt und erwuchs am 17.1.2017 in Rechtskraft. Der Bf. wurde am 28.01.2017 durch Kräfte der LPD Wien im Zuge einer Suchtmittel-amtshandlung betreten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Regionaldirektion Wien in das PAZ HG eingeliefert. Befragt nach seinem Aufenthalt gab der Bf. im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, seit etwa zwei Monaten in Wien Mitte in einem privaten Massenquartier unangemeldet Unterkunft genommen zu haben, die Adresse konnte er nicht nennen. Er hätte sich nicht anmelden können, da er bereits mit 12 anderen Personen an dieser Adresse wohnhaft gewesen wäre und der Besitzer ihn auch deshalb nicht anmelden konnte. Er hätte nicht gewusst, dass er seinen Aufenthaltsort der Behörde bekanntzugeben hatte, er konnte die Adresse nicht nennen. Zu seinen privaten Verhältnissen gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er hätte auch keine familiären Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet, seine gesamte Familie würde in Marokko leben. Laut eigenen Angaben bei der Erstbefragung hat sich der Bf. vor seiner Einreise bereits in mehreren Mitgliedsstaaten aufgehalten und in Griechenland und in Dänemark Asylanträge gestellt. Diesen Verfahren hat er sich jeweils entzogen, indem er in ein weiteres EU-Land weiterreiste. Er hat sich vor seiner Einreise in das Österreichische Bundesgebiet vier Monate in Deutschland im Verborgenen aufgehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.1.2017 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 28.1.2017 um 20:50h ordnungsgemäß zugestellt. Der Bf. verweigerte die Bestätigung der Übernahme mittels seiner Unterschrift. Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet -Strichaufzählung Verwendung einer Alias-Identität im Verkehr mit Behörden -Strichaufzählung der Bf. hat sich in Österreich unmittelbar nach seiner ungerechtfertigten Asylantrag-stellung dem Verfahren entzogen -Strichaufzählung der Bf. hat sich auch in anderen Mitgliedsstaaten und somit bereits dreimal seinen Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht, -Strichaufzählung unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar, -Strichaufzählung Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel) Dem mit der Beschwerde erhobenen Vorwurf, daß es sich bei dem Schubhaft-Mandats-Bescheid um einen Nichtigkeitsbescheid handelt, da auf der Ausfertigung, welche dem Bf. ausgefolgt wurde, die Unterschrift des verfügenden Referenten fehlte, wird insofern entgegengetreten, als daß der Original-Bescheid, welcher sich im Akt des Bfs. befindet, von dem verfügenden Referenten unterzeichnet wurde. Dies wird ausdrücklich nach Kontrolle durch den Teamleiter (Gf.) bestätigt. Eine nachträgliche Anbringung der Unterschrift durch den Referenten wird somit ausgeschlossen. Dazu wird angemerkt, daß es sich bei der Ausfertigung des Bescheides, welche dem Bf. ausgefolgt wurde, um ein Duplikat des Mandatsbescheides handelt und sich der Orginal-Bescheid stets im Akt abgelegt wird. Somit entfaltet der Schubhaftbescheid, mit welcher der Bf. angehalten wird, mit der Zustellung seine Rechtswirksamkeit. Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist. Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreitet der Bf. seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Landsleuten. Er wurde an einer einschlägig bekannten Örtlichkeit in Gesellschaft mehrerer Mittäter im Besitz von Suchtmittel betreten und nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Es muss daher auch angenommen werden, dass der Bf. seinen Lebensunterhalt durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen im Drogenmilieu zu bestreiten sucht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, dass er ledig ist, keine Sorgepflichten und in Österreich keine Angehörigen hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechts-vorschriften einzuhalten. Aus dem bisherigen Verhalten (Entziehen aus den Asyl-Verfahren auch bereits in zwei Mitgliedsstaaten) des Bfs. muss geschlossen werden, dass er an einem ernstzunehmenden Asylverfahren nicht interessiert ist. Er hat seinen Asylantrag erst bei einem polizeilichen Aufgriff gestellt und nicht unmittelbar nach seiner Einreise. Zuvor war er vier Monate ohne Asylantragstellung in Deutschland aufhältig. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Das Antrag des Bf. auf Internationalen Schutz wurde abgewiesen und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in sein Heimatland erlassen. Marokko zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gilt daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016). Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungsgründe anführen konnte, sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrens-sichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit und der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit. Es liegt nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Ausserlandes-bringung von straffälligen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Es werden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Die Botschaft der Marokkanischen Republik hat sich bereit erklärt, bei Vorliegen von Schubhaftfällen und straffälligen Fremden zeitnah eine Identifizierung vorzunehmen, der Botschaft vorführen zu lassen und Heimreisezertifikate auszustellen. Diese Vorgehensweise wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt. Es ist beabsichtigt, den Bf. beim nächsten Termin der Marokkanischen Botschaft vorzuführen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 28.1.2017 beantragt und mit der Botschaft Kontakt aufgenommen. Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Der Bf. hat jedoch mehrmals angegeben, aus Marokko zu stammen. Ein Schubtermin kann erst nach einer Identifizierung und einer Zusage zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes erfolgen. Am 1.2.2017 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.Am 1.2.2017 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Den Beteuerungen des Bfs., sich dem weiteren Verfahren nicht zu entziehen, sich behördlich anzumelden und nicht unterzutauchen kann kein Glaube geschenkt werden, da der Bf. sich bisher bei keinen Verfahren kooperativ gezeigt hatte. Der Bf. ist am 1.2.2017 um 12:05h in Hungerstreik getreten, um sich so durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft freizupressen und sich so dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren, insbesodere seinem Abschiebeverfahren zu entziehen. Somit liegt auch aus diesem Blickwinkel ein Sicherungsbedarf vor. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht, besonders angesichts einer gegenüber behördlichen Organen gezeigter Gewaltbereitschaft. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
- die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
§ 83Abs.
4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Summe € 426,20 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist mittellos, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Familienangehörigen in Österreich – sozialer Bezugspunkt ist die namentlich und mit Adresse in der Beschwerde angeführte Freundin des Beschwerdeführers, bei der er (auch weiter) wohnen könnte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 06.12.2016 einen Antrag auf Asyl. Er war zunächst bis zum 19.12.2016 in Ossiach (GKZ 21006) – "Unterkunftgeber ORS Service GmbH" – und nachfolgend bis 22.12.2016 in Klagenfurt am Wörthersee (GKZ 20101) – "Unterkunftgeber ORS Service GmbH" – im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und polizeilich gemeldet. Da der Beschwerdeführer "mehr als 24 Std. abwesend" und "unbekannten Aufenthaltes" wurde er an diesem Tag aus der Grundversorgung entlassen und bis zum 28.01.2017 – Anhaltung im PAZ HG – nicht mehr polizeilich gemeldet. Der Beschwerdeführer hatte die Grundversorgung verlassen, "da die Räume nur durch Vorhänge getrennt sind und die Leute, die dort wohnen stehlen und raufen". Der Beschwerdeführer nahm in der Folge Wohnsitz/Unterkunft in einer Wohnung in 1030 Wien. Die Verwaltungsbehörde informierte er über diesen Wohnsitzwechsel nicht. In der Folge wies die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: 16-1137171901-161644062, den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Asyl
G idgF als unbegründet ab, gewährte
§8Asyl
G keinen subsidiären Schutz, räumte auch keinen Aufenthaltstitel (§57 AsylG) ein, sprach
§ 52Asyl
G die Zulässigkeit der Rückkehr nach Marokko aus und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.In der Folge wies die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: 16-1137171901-161644062, den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG idgF als unbegründet ab, gewährte
§8Asyl
G keinen subsidiären Schutz, räumte auch keinen Aufenthaltstitel (§57 AsylG) ein, sprach
Paragraph 52, AsylG die Zulässigkeit der Rückkehr nach Marokko aus und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Wegen unbekannten Aufenthaltes wurde dieser Bescheid am 02.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer versuchte, sich an der angeführten Adresse anzumelden, der Magistrat der Stadt Wien verweigerte diese aber wegen Überbelegung – zum Zeitpunkt des Anmeldeversuches "waren schon über 12 Personen dort gemeldet". Bis zu seiner Festnahme – siehe sogleich – bestand keine Fluchtgefahr. Am 28.01.2017 um 14:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane im Besitze von "5 Baggies Cannabiskraut" betreten. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journaldienst und Information über den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde er am 28.01.2017 um 15:40 Uhr festgenommen und in das PAZ-HG eingeliefert. Die Anzeige
SMG wurde unter der Aktenzahl B6/30723/2017 gelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich an: "A: Ja es war zum für den Eigenkonsum." Der Beschwerdeführer verweigerte am Ende der mit ihm aufgenommenen Niederschrift trotz entsprechenden Ersuchens die Mitwirkung am Ausfüllen jenes Formblattes, welches zur Erlangung eines Heimreisezertifikates "bei der marokkanischen Vertretungsbehörde" dient. Im Anschluss ordnete die Verwaltungsbehörde mit Mandatsbescheid vom 28.01.2017, Zahl: 1137171901/170121077, um 20:50 Uhr die Schubhaft an. Der "Original-Bescheid, welcher sich im Akt des Bfs. befindet, wurde von dem verfügenden Referenten unterzeichnet", der an den Beschwerdeführer übergebenen Ausfertigung fehlt eine entsprechende Unterschrift bzw. eine unterfertigte "Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung". Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.02.2017 in Hungerstreik. Er ist haftfähig. Es besteht aktuell jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr. "Es ist beabsichtigt, den Bf. beim nächsten Termin der Marokkanischen Botschaft vorzuführen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 28.1.2017 beantragt und mit der Botschaft Kontakt aufgenommen. Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden." Entscheidungsgrundlage: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerde. Diese konnte vollständig in ihrem Tatsachensubstrat zugrunde gelegt werden – dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer seine Bemühung um Bekanntmachung seiner Wohnanschrift nicht abgesprochen werden kann. Geht man von den zutreffenden Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers aus, so teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Annahme des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr – allerdings nur bis zur Festnahme und der nachfolgenden Einvernahme; in Bezug auf das anschließende Geschehen, welches von der Beschwerde gänzlich ausgeblendet wurde, muss allerdings der gegenteilige Schluss gezogen werden: Die so anzunehmende erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich letztlich aus folgenden drei erheblichen Umständen: * Betretung im Besitze von "5 Baggies Cannabiskraut", den der Beschwerdefüher nach Vorhalt in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich zugestanden hat – A: Ja es war zum für den Eigenkonsum – und dessentwegen der Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu erwarten hat – die Anzeige wurde bereits gelegt; * Verweigerung der Kooperationsbereitschaft mit der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates – F: Füllen Sie jetzt das Formblatt aus? A: Nein; * seit 01.02.2017 währender Hungerstreik, um sich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde zu entziehen. Die Feststellung über die aktuelle Haftfähigkeit ergibt sich aus der persönlichen Auskunft des Leiters des Chefärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums vom heutigen Tag sowie aus der schriftlichen, die Haftfähigkeit ausdrücklich bejahenden Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes – gleichfalls vom heutigen Tag. Dieser betonte außerdem, dass der Beschwerdeführer laufend untersucht werde. Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Zweifel – jedoch keine ausdrückliche Rüge – in Bezug auf die Zustellung der negativen Asylentscheidung ist auf die eindeutige Aktenlage hinzuweisen: Der Beschwerdeführer war lediglich bis 22.12.2016 polizeilich gemeldet und unterließ die Bekanntgabe seines nachfolgenden Aufenthaltes, sodass die Hinterlegung der negativen Asyl-/Rückkehrentscheidung per 02.01.2017 rechtskonform erfolgte. Zutreffend weist die Beschwerde aber darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer am 28.01.2017 persönlich ausgefolgte Ausfertigung weder die Unterschrift des Referenten noch einen Beglaubigungsvermerk – beispielsweise "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" – aufweist – zu den rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung. Die Feststellung über die beabsichtigte Abklärung der Identität durch die marokkanische Vertretungsbehörde erfolgte auf der Basis der Information durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Stellungnahme. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verwirklichung des Schubhaftzweckes in der gegenständlichen Beschwerde nicht weiter thematisiert wurde; entsprechende diesbezüglich vertiefende Ausführungen waren daher entbehrlich. In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des vollständig zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens, welches aber, wie bereits angeführt, das ab der Einvernahme zu berücksichtigende Geschehen nicht berücksichtigte, sodass die Annahme der Schlussfolgerung des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr lediglich bis zur Schubhafteinvernahme seine Gültigkeit aufweist. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung seit 28.01.2017):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung seit 28.01.2017): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. § 22a 1 Z 2 leg. cit. – Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" – bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach § 40 BFA-VG erfolgte.Paragraph 22 a, 1 Ziffer 2, leg. cit. – Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" – bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach Paragraph 40, BFA-VG erfolgte. Letztere Norm stellt in materieller Hinsicht eine der entscheidungswesentlichen Grundlagen dar: § 40 BFA-VGParagraph 40, BFA-VG
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Da die Festnahme am 28.01.2017 wegen des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte, ist die Anhaltung
§ 40Abs. 1 Z 3 i
Vm § 40 Abs. 4 2 Satz BFA-VG im Höchstausmaß von 48 Stunden rechtskonform.Da die Festnahme am 28.01.2017 wegen des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte, ist die Anhaltung
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2 Satz BFA-VG im Höchstausmaß von 48 Stunden rechtskonform. Jede darüber hinausgehende Anhaltung hat in der Form der Schubhaft aufgrund eines Schubhaftbescheides zu erfolgen - argum "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" (Art 1 Abs. 2 BVG PersFrG; Art 5 Abs. 1 EMRK).Jede darüber hinausgehende Anhaltung hat in der Form der Schubhaft aufgrund eines Schubhaftbescheides zu erfolgen - argum "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" (Artikel eins, Absatz 2, BVG PersFrG; Artikel 5, Absatz eins, EMRK). Ob ein derartiger im gegenständlichen Fall rechtswirksam erlassen wurde, ist wiederum an § 18 AVG zu messen:Paragraph 18, AVG zu messen:
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.Paragraph 19, Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG – Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, (Hervorhebung im Original) "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221)".Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG – Kommentar Anmerkung 14 zu Paragraph 18, AVG, (Hervorhebung im Original) "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden vergleiche VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid vergleiche VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871 aus 1986,; 14.915 aus 1997,; 15.697 aus 1999,). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221)". Da also – wie im gegenständlichen Fall – zitiert aus Hengtsschläger/Leeb AVG – Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, (Hervorhebung durch den Einzelrichter), die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd § 18 Abs. 4 AVG ein wesentliches Erfordernis einer papieren behördlichen Erledigung darstellt (vgl. VwGH 06.02.1996, 95/20/0019), bedeutet das Fehlen eines dieser Formerfordernisse, dass dem Beschwerdeführer kein Schubhaftbescheid zugestellt wurde.Da also – wie im gegenständlichen Fall – zitiert aus Hengtsschläger/Leeb AVG – Kommentar Anmerkung 14 zu Paragraph 18, AVG, (Hervorhebung durch den Einzelrichter), die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ein wesentliches Erfordernis einer papieren behördlichen Erledigung darstellt vergleiche VwGH 06.02.1996, 95/20/0019), bedeutet das Fehlen eines dieser Formerfordernisse, dass dem Beschwerdeführer kein Schubhaftbescheid zugestellt wurde. Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme "daß der Original-Bescheid, welcher sich im Akt des Bfs. befindet, von dem verfügenden Referenten unterzeichnet wurde" bringt die Verwaltungsbehörde nur hinreichend zum Ausdruck, dass sie § 18 Abs. 3 AVG entsprochen hatte – im Hinblick auf § 18 Abs. 4 3. Satz AVGbringt die Verwaltungsbehörde nur hinreichend zum Ausdruck, dass sie Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprochen hatte – im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 4, 3. Satz AVG "Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist""Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist" ist, wie soeben anhand der zitierten Lehre und Judikatur nichts gewonnen. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer – wie die Beschwerde zutreffend hinweist – immer noch im Stande der Anhaltung aufgrund der Festnahme befindet. Hinsichtlich der gegenständlich erlaubten gesetzlichen Dauer ist aber noch folgende am "ultima-ratio-Prinzip" orientierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend: Bereits in seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zur damals im FPG geregelten Vorgängerbestimmung in Bezug auf die mögliche Länge von Anhaltungen – entscheidungswesentlich – unter Zitierung wesentlich weiter zurückreichender Entscheidungen aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "
§ 39Abs.
5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489)."
Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Die diesbezüglich verfassungsrechtliche Bestimmung lautet: Artikel 4 PersFrG
(2)Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.
(2)Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben. Indem die Verwaltungsbehörde am 28.01.2017 um 20:50 Uhr einen Mandatsbescheid "erließ", bringt sie hinreichend zum Ausdruck, dass ab diesem Zeitpunkt eine rechtswirksame Anordnung der Schubhaft möglich war. Mangels Erlassung einer rechtswirksamen Schubhaftbescheiderlassung aber muss daher die Anhaltung ab 20:50 Uhr bis zum Entscheidungszeitpunkt als rechtswidrige Anhaltung gewertet werden. Da sich jedoch die Antragstellung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft erst auf den Zeitraum ab "22:00 Uhr" bezieht, war der Beschwerde in diesem Punkt antragsgemäß stattzugeben. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 08.02.2017 abzusprechen. Insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 01.02.2017 einbrachte und die für die Prüfung der Fortsetzung maßgebliche einwöchige Entscheidungsfrist
Artikel 6Abs. 1 2. Satz Pers
FrG am 08.02.2017 endet:Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 08.02.2017 abzusprechen. Insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 01.02.2017 einbrachte und die für die Prüfung der Fortsetzung maßgebliche einwöchige Entscheidungsfrist
Artikel 6Absatz eins, 2. Satz PersFrG am 08.02.2017 endet: Artikel 6 PersFrG
(1)Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Die dazu korrespondierenden Bestimmungen auf Verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene lauten: Artikel 5 EMRK [ ]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. § 22a Abs. 2 und § 22a Abs. 3 BFA-VG idgFParagraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch als neuem Titelbescheid hielt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2015, G151/2014 ua unter Bezugnahme auf die Vorgängerbestimmungen fest, dass "[ ] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [ ]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193/1995; vgl. auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)."[ ] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [ ]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193 aus 1995,; vergleiche auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen). Der unabhängige Verwaltungssenat war zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ermächtigt, einen weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.3.2013, 2011/21/0246). Hinsichtlich der aktuellen Rechtslage betonte er: "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gilt all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht." Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fortsetzung der Haft unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung zu prüfen ist. Die Prüfung hat nach folgenden innerstaatlichen Normen zu erfolgen: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." Die Materialien nehmen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen". In dieser Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich die so
§ 76Abs.
3 1. Satz anzunehmende erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Vorliegens "bestimmter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird", nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung letztlich aus folgenden drei erheblichen Umständen:Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich die so
Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz anzunehmende erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Vorliegens "bestimmter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird", nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung letztlich aus folgenden drei erheblichen Umständen: * Betretung im Besitze von "5 Baggies Cannabiskraut", den der Beschwerdefüher nach Vorhalt in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich zugestanden hat – A: Ja es war zum für den Eigenkonsum – und dessentwegen der Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu erwarten hat – die Anzeige wurde bereits gelegt; * Verweigerung der Kooperationsbereitschaft mit der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates – F: Füllen Sie jetzt das Formblatt aus? A: Nein; * seit 01.02.2017 währender Hungerstreik, um sich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde zu entziehen. Im Einzelnen: In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer die beabsichtigte "Abschiebung" aufgrund der im rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügten Rückkehrentscheidung durch sein Verhalten – nochmals sei auf die Verweigerung der Kooperation in der Form der Weigerung, an der Ausstellung des für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Formblattes und den Versuch, sich durch Hungerstreik freizupressen, hingewiesen – jedenfalls zu umgehen versuchte.In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer die beabsichtigte "Abschiebung" aufgrund der im rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügten Rückkehrentscheidung durch sein Verhalten – nochmals sei auf die Verweigerung der Kooperation in der Form der Weigerung, an der Ausstellung des für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Formblattes und den Versuch, sich durch Hungerstreik freizupressen, hingewiesen – jedenfalls zu umgehen versuchte. Diesfalls liegt aber auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF vor, da ab 14.03.2016 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung der Verwaltungsbehörde.Diesfalls liegt aber auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF vor, da ab 14.03.2016 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung der Verwaltungsbehörde. Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer eingestandenen Straffälligkeit – er wurde mit "5 Baggies Cannabiskraut" betreten – ist aber auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer eingestandenen Straffälligkeit – er wurde mit "5 Baggies Cannabiskraut" betreten – ist aber auch Ziffer 9, leg. cit als erfüllt anzusehen. Letztere Bestimmung im besonderen Maße, da er deswegen noch ein Strafverfahren mit möglicher Inhaftierung zu gewärtigen hat, die der Beschwerdeführer aber offensichtlich zu vermeiden trachtet, wie der aktuelle Hungerstreik beweist. In diesem Sinne war – prognostisch gesehen – die Fluchtgefahr als erheblich anzusehen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel von "70 Cent" sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel von "70 Cent" sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens – Hungerstreik, Straffälligkeit, insbesondere aktuell noch offenes Strafverfahren mit drohender Inhaftierung – nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde. Gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Abklärung seiner Identität durch die marokkanische Vertretungsbehörde und die schriftliche Zusicherung der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme "Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden." erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig, insbesondere wenn man die mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ins Kalkül zieht. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da weder die Verwaltungsbehörde noch der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, war das Kostenbegehren beider Parteien im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung des § 79a AVG - vgl. etwa VwGH v. 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 -, welche den Zuspruch an Kosten nur im Falle vollständigen Obsiegens vorsah, spruchgemäß zu verwerfen, zumal die aktuellen Bestimmungen schon vom Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür bieten, abweichend zu entscheiden.Da weder die Verwaltungsbehörde noch der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, war das Kostenbegehren beider Parteien im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 79 a, AVG - vergleiche etwa VwGH v. 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 -, welche den Zuspruch an Kosten nur im Falle vollständigen Obsiegens vorsah, spruchgemäß zu verwerfen, zumal die aktuellen Bestimmungen schon vom Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür bieten, abweichend zu entscheiden. Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen (Spruchpunkt IV.).Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen (Spruchpunkt römisch vier.). In der Frage des Kostenersatzes jedoch fehlt es zur aktuellen Rechtslage an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Problemkreis "teilweises Obsiegen" und ist nicht abschließend geklärt, ob die Judikatur zur Vorläuferbestimmung des §79a AVG auf § 35 VwGVG anzuwenden ist. In diesem Sinne war die Revision zuzulassen (Spruchpunkt V.).In der Frage des Kostenersatzes jedoch fehlt es zur aktuellen Rechtslage an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Problemkreis "teilweises Obsiegen" und ist nicht abschließend geklärt, ob die Judikatur zur Vorläuferbestimmung des §79a AVG auf Paragraph 35, VwGVG anzuwenden ist. In diesem Sinne war die Revision zuzulassen (Spruchpunkt römisch fünf.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2146426.1.00