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{'item': 'W125 2135881-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Artikel 18Art. 22§ 5§ 61Art. 17§ 21§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW125 2135881-2 SpruchW 125 2135881-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Ein

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, vom Iran in die Türkei geflogen und über Griechenland nach Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist zu sein, von wo aus er nach Österreich zurückgewiesen worden sei. In Deutschland habe er zu seiner Cousine wollen. Da sein Leben in Ungarn nicht sicher gewesen sei, wäre er nicht dort geblieben. Als Fluchtgrund führte er zusammengefasst an, sich vor seiner Schwester und der Polizei im Iran zu fürchten, da er den Islam nicht lebe und deshalb verfolgt werden würde.
  2. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, vom Iran in die Türkei geflogen und über Griechenland nach Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist zu sein, von wo aus er nach Österreich zurückgewiesen worden sei. In Deutschland habe er zu seiner Cousine wollen. Da sein Leben in Ungarn nicht sicher gewesen sei, wäre er nicht dort geblieben. Als Fluchtgrund führte er zusammengefasst an, sich vor seiner Schwester und der Polizei im Iran zu fürchten, da er den Islam nicht lebe und deshalb verfolgt werden würde.
  3. Eine durchgeführte EURODAC-Anfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 zu Ungarn (Asylantragstellungen am 27.06.2016 sowie am 22.07.2016).
  4. Am 01.08.2016 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) N. 604/2013 an Ungarn gerichtet.3. Am 01.08.2016 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) N.

604 aus 2013, an Ungarn gerichtet. 4. Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde den ungarischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Art. 22Abs.

7/Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn mit dem 16.08.2016 zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz geworden sei.4. Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde den ungarischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22

, Absatz 7 /, A, r, t, 25 Absatz 2, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn mit dem 16.08.2016 zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz geworden sei.

  1. Am 29.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie einer Rechtsberaterin zu seiner Unterstützung niederschriftlich in der Erstaufnahmestelle West vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe sich 25 Tage im geschlossenen und drei Tage im offenen Camp aufgehalten. Aufgrund einer Verletzung am linken Fuß habe er medizinische Hilfe benötigt und mehrmals versucht eine ärztliche Behandlung zu bekommen. Dies sei ignoriert worden, bis eine Person der UNO ihm geholfen habe. Er habe danach nochmal einen Arzt benötigt, sei aber nicht behandelt worden. Da die ungarische Polizei sie so schlecht behandelt habe, habe er einen Nervenzusammenbruch bekommen. Er habe Hunger aushalten müssen. Aufgrund dieser Umstände habe er einen Selbstmordversuch gemacht und sich auf der linken Hand Schnitte zugefügt, woraufhin er zusammengebrochen sei. Er sei dann mit Handschellen ins Krankenhaus gebracht, genäht und verbunden worden. Danach sei er wieder in das geschlossene Camp gebracht worden. Auf Nachfrage der Stellung von zwei Asylanträgen, gab der Beschwerdeführer an, dass der erste mangels Zuständigkeit Ungarns abgelehnt worden sei und er nach dem Selbstmordversuch erneut erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auf weitere diesbezügliche Nachfrage der Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, seit ein paar Jahren im Iran in ärztlicher Behandlung aufgrund seiner Probleme mit den Nerven gewesen zu sein. Er habe immer noch psychische Probleme und sei auch schon beim Arzt gewesen, ihm seien Schlaftabletten verschrieben worden, die er nicht nehme, da er sie nicht vertrage. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, er wolle gerne in Österreich bleiben, nach Ungarn wolle er nicht zurück.
  2. Am 05.09.2016 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterin zu den Länderfeststellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  3. Mit (erstem) Bescheid vom 08.09.20016, Zl. 1123808910-161025605 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 18Abs. 1 lit b i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 die Auslandserbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II).7. Mit (erstem) Bescheid vom 08.09.20016, Zl. 1123808910-161025605 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Auslandserbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde festgehalten, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Anordnung der Auslandserbringung führe nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK.Begründend wurde festgehalten, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Anordnung der Auslandserbringung führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK.

  1. Gegen diesen (ersten) Bescheid vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er derzeit wegen Schlafstörungen, Angststörungen und Panikattacken in medizinischer Behandlung stehe. Er denke oft daran sich umzubringen, deswegen habe er auch eine Überweisung an die Psychiatrie bekommen. Sein Asylantrag sei in Ungarn abgelehnt worden, ohne Information warum und ob er eine Beschwerde erheben könne. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass er nach Serbien zurückgeschickt werde, habe er sich die Pulsadern aufgeschnitten. Der Beschwerde wurden eine Klientenkarte, handschriftliche Notizen einer Psychologin und eine Überweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie beigelegt.
  2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016, Zl. W232 2135881-1/3E wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Erhebung einer Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.9. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016, Zl. W232 2135881-1/3E wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Erhebung einer Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Im Erkenntnis wurde hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeführt, dass diesbezüglich keine abschließende Beurteilung vorliege. Die Behörde habe es verabsäumt, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers untersuchen zu lassen. Trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, er hätte in Ungarn aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und Umstände einen Selbstmordversuch begangen, habe es die Behörde unterlassen eine psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Behörde habe außerdem aktenwidrig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn vollen Zugang zu medizinischer Behandlung bekomme, da Ungarn sich ausdrücklich zur Übernahme der Prüfung seiner Asylantrages bereit erklärt habe. Die Zuständigkeit Ungarns habe sich jedoch nicht aus der ausdrücklichen Zustimmung, sondern aufgrund der nicht fristgerechten Antwort im Rahmen des Konsultationsverfahrens ergeben. Angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ordnete die erkennende Richterin an: es sei "(gegebenenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers)" auch " zu prüfen, inwiefern er nach aktuellem Stand an derartigen Beeinträchtigungen" leide und "ob bei ihm mit einer akuten Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität zu rechnen wäre". Die Behörde werde "im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben." Erst nach Klärung dieses Sachverhalts könne rechtlich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - dies allenfalls unter Mitführung notwendiger Medikamente - aktuell nach Ungarn überstellt werden könne, oder ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten sei.Erst nach Klärung dieses Sachverhalts könne rechtlich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - dies allenfalls unter Mitführung notwendiger Medikamente - aktuell nach Ungarn überstellt werden könne, oder ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten sei.

  1. Herr XXXX (Betreuung Asylheim XXXX) erkundigte sich am 17.10.2016 per E-Mail an die Verwaltungsbehörde hinsichtlich näherer Informationen bzw. der weiteren Vorgehensweise im Verfahren des Beschwerdeführers und ob diesbezüglich (auch im Hinblick auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers) in Innsbruck etwas unternommen werden soll.
  2. Herr römisch 40 (Betreuung Asylheim römisch 40 ) erkundigte sich am 17.10.2016 per E-Mail an die Verwaltungsbehörde hinsichtlich näherer Informationen bzw. der weiteren Vorgehensweise im Verfahren des Beschwerdeführers und ob diesbezüglich (auch im Hinblick auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers) in Innsbruck etwas unternommen werden soll.
  3. Mit Schreiben vom 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, aktuelle fachärztliche Atteste sowie Atteste über Behandlungen im Heimatland des Beschwerdeführers binnen zwei Wochen vorzulegen.
  4. Mit E-Mai vom 16.11.2016 von Frau XXXX (Leitung Flüchtlingsheim XXXX) langten ärztliche Atteste des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dem E-Mail wurden Klientenkarten sowie handschriftliche Notizen einer Psychologin und einer Allgemeinmedizinerin beigelegt (betreffend den Zeitraum August bis 3.10.2016, außer der letztgenannten Eintragung vom 3.10.2016 allesamt schon mit der Beschwerde gegen den ersten Bescheid des BFA vorgelegt; siehe Punkt 8 der Verfahrenserzählung)
  5. Mit E-Mai vom 16.11.2016 von Frau römisch 40 (Leitung Flüchtlingsheim römisch 40 ) langten ärztliche Atteste des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dem E-Mail wurden Klientenkarten sowie handschriftliche Notizen einer Psychologin und einer Allgemeinmedizinerin beigelegt (betreffend den Zeitraum August bis 3.10.2016, außer der letztgenannten Eintragung vom 3.10.2016 allesamt schon mit der Beschwerde gegen den ersten Bescheid des BFA vorgelegt; siehe Punkt 8 der Verfahrenserzählung)
  6. Mit E- Mail vom 30.11.2016 langte ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX bezüglich des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  7. Mit E- Mail vom 30.11.2016 langte ein Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  8. Am 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Jedoch leide er an einem leichten Stresszustand, welchen er ständig habe. Gefragt, ob er an irgendwelchen Erkrankungen leide oder Medikamente benötige, gab er an, er leide an einer Nervenerkrankung sowie unter häufig vorkommenden, großen Stresszuständen. Nach einer ärztlichen Behandlung in Österreich befragt, gab er an sich seit seiner Ankunft in Österreich in ärztlicher Behandlung zu befinden, welche noch andauere. Nach einer diesbezüglichen medizinischen Behandlung im Heimatland befragt, gab er an sich seit 4 Jahren bei einer Psychiaterin behandeln zu lassen. Er habe meist Beruhigungs- und Schlaftabletten verschrieben bekommen. Unterlagen, ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen oder Rezepte zu seinem Gesundheitszustand könne er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde sodann erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen einer Woche (bis 09.12.2016) aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Auf Vorhalt, die psychische Erkrankung und die Behandlungsbedürftigkeit bei der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr müde und gestresst gewesen und habe deshalb vergessen dies zu erwähnen. Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme habe er dies aber angeführt und Unterlagen vorgelegt. Auf Vorhalt bislang keine ärztlichen Befunde oder Atteste vorgelegt zu haben, führte er aus, dies nicht gewusst zu haben und die Gepflogenheiten in Österreich nicht zu kennen und habe noch keine Gelegenheit gehabt sich nach zweieinhalb Monaten in Tirol einzuleben. Bezüglich seines Aufenthaltes in Ungarn, gab er an, die Lage dort sei absolut menschenunwürdig und er habe dort einen Selbstmordversuch begangen. Dieser sei von der Polizei, der Unterkunftsleitung und dem Krankenhaus dokumentiert worden. Die Unterlagen seien ihm jedoch von der Polizei in Passau abgenommen worden, er habe nur noch Foto- und Videomaterial. Er wolle auf keinen Fall wieder nach Ungarn zurück, dort hätten sich seine psychischen Probleme noch verschlechtert. In Österreich gehe es ihm besser. Abschließend entschuldigte sich der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, was Zweck der Einvernahme war und er werde sich bemühen diverse Unterlagen einzubringen.
  9. Mit E-Mail vom 05.12.2016 von Frau XXXX langte eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Frau XXXX bat um konkrete Informationen betreffend des tatsächlichen Sachverhalts und des Interviews (gemeint die zweite Einvernahme vom 02.12.2016). Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich "sehr verwirrt" und es sei ihm "völlig unklar" ob es sich dabei um ein "Interview" gehandelt habe, da er nur über Ungarn befragt wurde.
  10. Mit E-Mail vom 05.12.2016 von Frau römisch 40 langte eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Frau römisch 40 bat um konkrete Informationen betreffend des tatsächlichen Sachverhalts und des Interviews (gemeint die zweite Einvernahme vom 02.12.2016). Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich "sehr verwirrt" und es sei ihm "völlig unklar" ob es sich dabei um ein "Interview" gehandelt habe, da er nur über Ungarn befragt wurde.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Folge (ohne dem Akt entnehmbare weitere Verfahrensschritte) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, Zl. 1123808910-161025602 neuerlich den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Folge (ohne dem Akt entnehmbare weitere Verfahrensschritte) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, Zl. 1123808910-161025602 neuerlich den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig. Ausgeführt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zurückzuweisen sei, da Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Es seien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben.Ausgeführt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zurückzuweisen sei, da Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Es seien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich dieser in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die im Zielland Ungarn nicht ausreichend behandelbar sei. Bis zur Bescheiderlassung seien weder eine schwere körperliche oder eine ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung hervorgekommen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei der mehrfachen Aufforderung aktuelle fachärztliche Atteste vorzulegen, welche seine psychische Erkrankung belegen würden, nicht nachgekommen. Aus diesem Grund seien keine neuen Anhaltspunkte zu erkennen, welche auf eine schwere Erkrankung hinweisen würden und somit einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden. 17. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der (zweiten) Einvernahme am 02.12.2016 nicht im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen wurde, weshalb ein schwerer Verfahrensmangel vorliege. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch nicht verstanden, was Gegenstand des Zulassungsverfahrens sei und sei auch nicht in der Lage gewesen ein zielgerichtetes Vorbringen zur Zuständigkeit "Kroatiens" (wohl gemeint Ungarn) zu erstatten. Der Beschwerdeführer sei "sich nicht im Klaren" gewesen, welche Unterlagen er vorzulegen habe. Da er sich erst seit kurzem in Tirol befinde, würde er auch nicht wissen, an wen er sich wenden solle. Des Weiteren habe die Behörde nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Gebrauch gemacht und es (wie im vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes empfohlen worden war) unterlassen, ein Gutachten einzuholen, was zur Folge hätte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend geklärt werden könne. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren bestehen würden und die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unvollständig seien. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei insbesondere auf Berichte von "Human Rights Watch", worin die Haftbedingungen in Ungarn kritisiert werden würden, es Misshandlungen durch die Ungarische Polizei geben würde und Kettenabschiebungen nach Serbien stattfinden würden. Es würden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde stattgeben und die Zuständigkeit Österreichs feststellen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, 2.) ein fachärztliches Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes einholen, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt vorliegen würden, 3.) in der Sache eine Beschwerdeverhandlung durchführen, 4.) weitere Ermittlungen, hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstandes bzw. inwieweit eine Abschiebung nach Serbien drohe, durchführen, 5.) eine Einzelfallzusicherung einholen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessener Unterkunft habe und ihm keine Kettenabschiebung zu Serbien drohe, in eventu 5.) eine Revison

Art. 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklären.Es würden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde stattgeben und die Zuständigkeit Österreichs feststellen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, 2.) ein fachärztliches Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes einholen, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt vorliegen würden, 3.) in der Sache eine Beschwerdeverhandlung durchführen, 4.) weitere Ermittlungen, hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstandes bzw. inwieweit eine Abschiebung nach Serbien drohe, durchführen, 5.) eine Einzelfallzusicherung einholen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessener Unterkunft habe und ihm keine Kettenabschiebung zu Serbien drohe, in eventu 5.) eine Revison

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklären.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 02.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
  2. Mit Beschluss vom 09.01.2017, Zl. W125 2135881-2/3Z des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG mit näherer Begründung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.19.

Mit Beschluss vom 09.01.2017, Zl. W125 2135881-2/3Z des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG mit näherer Begründung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid keine individuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die aktuelle ihn treffende Lage in Ungarn getroffen wurden, wie dies aber im Vorerkenntnis vom 03.10.2016 eingefordert wurde. Der sonstige Verfahrensgang ergibt sich vollumfänglich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der sonstige Verfahrensgang ergibt sich vollumfänglich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem hiergerichtlichen Vorakt, konkret im Speziellen aus dem vorangegangenen Erkenntnis vom 03.10.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes, aus der angefochtenen Entscheidung selbst sowie aus der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2016 zweifelsfrei.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

  1. § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
  2. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Auf dieser Rechtsgrundlage (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG) erfolgte die Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.
  3. Die stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat ex lege die Zulassung des Verfahrens zur Folge (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 21 BFA-VG).Auf dieser Rechtsgrundlage (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG) erfolgte die Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.
  4. Die stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat ex lege die Zulassung des Verfahrens zur Folge (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 21, BFA-VG). Erlässt die Verwaltungsbehörde nach einer Behebung

§ 21Abs.

3 letzter Satz neuerlich eine Unzuständigkeitsentscheidung (diesfalls außerhalb des Zulassungsverfahrens) und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, so ist auf die allgemeine Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzugreifen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 21 BFA-VG, K12).Erlässt die Verwaltungsbehörde nach einer Behebung

Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz neuerlich eine Unzuständigkeitsentscheidung (diesfalls außerhalb des Zulassungsverfahrens) und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, so ist auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückzugreifen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), Paragraph 21, BFA-VG, K12). Für die verfahrensgegenständliche Behebung war demnach

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorzugehen.Für die verfahrensgegenständliche Behebung war demnach

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jedem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jedem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 und darauf aufbauender Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 und darauf aufbauender Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: 2.1. Im vorliegenden Verfahren wurde der (erste) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Die erkennende Richterin trug in ihrem Erkenntnis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, dieses habe "(gegebenenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers)" auch "zu prüfen, inwiefern er nach aktuellem Stand an derartigen Beeinträchtigungen" leide und "ob bei ihm mit einer akuten Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität zu rechnen wäre." Die Behörde werde "im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben." Erst nach Klärung dieses Sachverhalts könne rechtlich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - die allenfalls unter Mitführung notwendiger Medikamente - aktuell nach Ungarn überstellt werden könne, oder ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten sei.2.1. Im vorliegenden Verfahren wurde der (erste) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Die erkennende Richterin trug in ihrem Erkenntnis dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, dieses habe "(gegebenenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers)" auch "zu prüfen, inwiefern er nach aktuellem Stand an derartigen Beeinträchtigungen" leide und "ob bei ihm mit einer akuten Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität zu rechnen wäre." Die Behörde werde "im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben." Erst nach Klärung dieses Sachverhalts könne rechtlich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - die allenfalls unter Mitführung notwendiger Medikamente - aktuell nach Ungarn überstellt werden könne, oder ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten sei. Obwohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016 demzufolge verpflichtend aufgetragen wurde, entsprechende Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, unternahm die Behörde deswegen dennoch keine weiteren Ermittlungen. Die Behörde hat somit gegen die Bindungswirkung der genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verstoßen. In der Literatur wird hiezu ausgeführt, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG inhaltlich dem § 41 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AsylG 2005 idF vor BGBl I 2012/87 entspricht. Ein rechtskräftiger Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 (nunmehr § 21 Abs. 3 FPG-VG) - wie auch eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG - entfaltet in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht allgemein verbindlich, dies auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die bescheiderlassende Behörde selbst. Auch in den Gesetzesmaterialien hieß es zur damaligen Regelung wörtlich: "Jedenfalls ist das Bundesasylamt an die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates gebunden" (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 21 BFA-VG; VwGH, 21.06.2010, 2008/19/0379; 5.10.2016, Ra 2016/19/0208)In der Literatur wird hiezu ausgeführt, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG inhaltlich dem Paragraph 41, Absatz 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor BGBl römisch eins 2012/87 entspricht. Ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 (nunmehr Paragraph 21, Absatz 3, FPG-VG) - wie auch eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG - entfaltet in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht allgemein verbindlich, dies auch im Falle eines weiteren Rechtsganges für die bescheiderlassende Behörde selbst. Auch in den Gesetzesmaterialien hieß es zur damaligen Regelung wörtlich: "Jedenfalls ist das Bundesasylamt an die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates gebunden" (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 21, BFA-VG; VwGH, 21.06.2010, 2008/19/0379; 5.10.2016, Ra 2016/19/0208) Der VwGH äußert sich in seinem zuletzt genannten Erkenntnis im Hinblick auf die Bindungswirkung folgendermaßen: "Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist" (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).Der VwGH äußert sich in seinem zuletzt genannten Erkenntnis im Hinblick auf die Bindungswirkung folgendermaßen: "Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist" (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches an die Rechtsansicht der erkennenden Richterin gebunden ist, hätte von sich aus aktiv tätig werden müssen und entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand (bzw. in weiterer Folge zur Überstellungsfähigkeit) des Beschwerdeführers treffen müssen. Im gegenständlichen Fall hat dies die Behörde jedoch unterlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer lediglich (wenn auch zweimalig: mittels Schreiben vom 28.10.2016 binnen zwei Wochen sowie in der zweiten Einvernahme am 02.12.2016 binnen einer Woche) aufgefordert aktuelle fachärztliche Atteste vorzulegen, hat aber nicht, - wie ihr im Erkenntnis explizit aufgetragen wurde -, selbst gehandelt und ordnungsgemäße Ermittlungen vorgenommen. In einer Gesamtschau (die Vulnerabilität des Beschwerdeführers steht ja, der Verfahrenserzählung folgend und auch von der Behörde nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, außer Frage) hätte die Behörde mit den Betreuern Kontakt aufnehmen und in der Folge medizinische Untersuchungen zu veranlassen gehabt, dies schon unter dem Aspekt, dass ja Unterlagen aus der näheren Vergangenheit vorlagen (siehe nur die Eintragung vom 7.9.2016, in welcher von Suizidgedanken die Rede ist und die Überweisung vom 15.9.2016 an einen Facharzt für Psychiatrie wegen "Verdachts auf depressive Reaktion"), welche die Behörde in ihrer Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen überhaupt außer Betrachtung ließ; zwar ist in der letzten Eintragung vom 3.10.2016 (vor dem "Transfer" des Beschwerdeführers nach Tirol) davon die Rede, dass kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, dies ändert aber an der Notwendigkeit der (weiteren) fachärztlichen Abklärung nichts; auch hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 2.12.2016 seine Krankheitszustände neuerlich vorgetragen und ausgeführt in ärztlicher Behandlung zu stehen. Dass der Beschwerdeführer (als potentiell psychisch kranke, jedenfalls vulnerable Person) von selbst keine neuen Unterlagen vorgelegt hat, kann ihm (eingedenk des Umstandes, dass die Behörde trotz deren Ersuchens mit den Betreuern Kontakt aufzunehmen, dies unterlassen hat) im vorliegenden Einzelfall nicht entscheidend vorgeworfen werden. Insofern geht das Vorgehen der Verwaltungsbehörde auch über eine bloße Verletzung der Bindungswirkung entscheidend hinaus, da letztlich gar keine ergänzenden Ermittlungen gepflogen wurden, welche über die Einvernahme des Beschwerdeführers hinausgingen und auch und vor allem die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Ungarn und zur medizinischen Situation dort am Maßstab des individuellen Zustandes des Beschwerdeführers (in Gesamtschau seiner Persönlichkeit) im Vergleich zum behobenen Vorbescheid nicht maßgeblich geändert wurden, was einen zusätzlichen Mangel darstellt. So hätte die Verwaltungsbehörde (schon unbeschadet der Frage der Bindungswirkung) etwa aus der rezenten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung vom 16.11.2016 zu W125 2136124 zu beachten gehabt, aus der sich etwa (Punkt 5 der Entscheidungsgründe) ergibt, dass bei vulnerablen Antragstellern (die wie auch der Beschwerdeführer in Ungarn negative Erlebnisse durchgemacht haben; siehe in der Verfahrenserzählung) die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Asylhaft individuell zu prüfen ist (da es dort Mängel in der Identifizierung von Vulnerablen gibt) und auch aus dieser Erwägung weitere individuelle Feststellungen treffen müssen, was klar unterlassen wurde. Indem die Behörde auch dies unterlassen hat, hat sie die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber § 21 Abs 3 BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 VwGVG erfüllt sind.Indem die Behörde auch dies unterlassen hat, hat sie die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erfüllt sind. 2.2. Es liegen demnach zu den im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herausgearbeiteten entscheidungsrelevanten Fragen und auch am Maßstab der weiteren Rechtsprechung des BVwG zu Ungarn keinerlei belastbaren Ermittlungsergebnisse vor und sohin ist es auch nicht möglich, diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einfach und "punktuell" zu ergänzen (anders wie in VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0331; vgl auch VwGH 27.1.2016, Ra 2015/08/0171), da eben nicht nur eine medizinische Untersuchung durchzuführen/ein fachärztliches Gutachten zu erstellen ist, sondern dies dann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in weiterer Folge auf Basis dessen ergänzende Ermittlungen in Bezug auf die Lage in Ungarn (auch wie eben unter2.2. Es liegen demnach zu den im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herausgearbeiteten entscheidungsrelevanten Fragen und auch am Maßstab der weiteren Rechtsprechung des BVwG zu Ungarn keinerlei belastbaren Ermittlungsergebnisse vor und sohin ist es auch nicht möglich, diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einfach und "punktuell" zu ergänzen (anders wie in VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0331; vergleiche auch VwGH 27.1.2016, Ra 2015/08/0171), da eben nicht nur eine medizinische Untersuchung durchzuführen/ein fachärztliches Gutachten zu erstellen ist, sondern dies dann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in weiterer Folge auf Basis dessen ergänzende Ermittlungen in Bezug auf die Lage in Ungarn (auch wie eben unter 2.1. am Ende erörtert zur Frage der Konsequenzen einer möglichen Inhaftierung) zu tätigen sind, die sich in dem Einzelfall als komplex darstellen können. Sohin tritt hier ausnahmsweise auch die Frage der Verfahrensbeschleunigung in den Hintergrund (vgl VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027); ist doch (zudem) das Verfahren insgesamt erst seit sechs Monaten anhängig und sind bisher stets alle Entscheidungsfristen eingehalten worden; wenn das BFA nun die erforderlichen Ermittlungsschritte durchführt, kann ein zeitnaher endgültiger Verfahrensabschluss erwartet werden, der sich auch noch im Rahmen des in der Dublin III VO geltenden Gebots, möglichst rasch Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu erhalten, bewegen wird können.2.1. am Ende erörtert zur Frage der Konsequenzen einer möglichen Inhaftierung) zu tätigen sind, die sich in dem Einzelfall als komplex darstellen können. Sohin tritt hier ausnahmsweise auch die Frage der Verfahrensbeschleunigung in den Hintergrund vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027); ist doch (zudem) das Verfahren insgesamt erst seit sechs Monaten anhängig und sind bisher stets alle Entscheidungsfristen eingehalten worden; wenn das BFA nun die erforderlichen Ermittlungsschritte durchführt, kann ein zeitnaher endgültiger Verfahrensabschluss erwartet werden, der sich auch noch im Rahmen des in der Dublin römisch drei VO geltenden Gebots, möglichst rasch Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu erhalten, bewegen wird können. 2.3. Es ist noch der Vollständigkeit halber (und für das fortgesetzte Verfahren) anzumerken, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens allein daraus erblicken lässt, dass bei der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.12.2016 kein Rechtsberater anwesend war. Wie oben schon erläutert, wurde das Verfahren durch die Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ex lege zugelassen. Im zugelassenen Verfahren besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Rechtsberatung (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), K4); vgl dazu auch jüngst VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208 unter Hinweis auf VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624.2.3. Es ist noch der Vollständigkeit halber (und für das fortgesetzte Verfahren) anzumerken, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens allein daraus erblicken lässt, dass bei der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.12.2016 kein Rechtsberater anwesend war. Wie oben schon erläutert, wurde das Verfahren durch die Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ex lege zugelassen. Im zugelassenen Verfahren besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Rechtsberatung (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K4); vergleiche dazu auch jüngst VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208 unter Hinweis auf VwGH 25.11.2008, 2006/20/
  1. Auch das Argument des Beschwerdeführers "er habe sich nicht ausgekannt und wisse nicht, an wen er sich wenden solle" kann ebenfalls für sich genommen als nicht (mehr) zielführend gewertet werden, da wie im Verfahrensgang (Punkt I) ersichtlich, insbesondere seitens der Heimleitung Bemühungen (mehrmalige E-Mails an die Behörde) dahingehend angestellt wurden, dem Beschwerdeführer helfend zur Seite zu stehen und sich betreffend seines Verfahrens zu erkundigen; dies entbindet allerdings (wie dargelegt) eben nicht die Behörde davon, ihren Verpflichtungen nachzukommen.Auch das Argument des Beschwerdeführers "er habe sich nicht ausgekannt und wisse nicht, an wen er sich wenden solle" kann ebenfalls für sich genommen als nicht (mehr) zielführend gewertet werden, da wie im Verfahrensgang (Punkt römisch eins) ersichtlich, insbesondere seitens der Heimleitung Bemühungen (mehrmalige E-Mails an die Behörde) dahingehend angestellt wurden, dem Beschwerdeführer helfend zur Seite zu stehen und sich betreffend seines Verfahrens zu erkundigen; dies entbindet allerdings (wie dargelegt) eben nicht die Behörde davon, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ebenfalls ist festzuhalten, dass (unbeschadet der Notwendigkeit der individuellen Einzelfallprüfung) eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn grundsätzlich möglich wäre, da aus Sicht des erkennenden Gerichts keine allgemein systemischen Mängel im Asylsystem Ungarns bestehen (vgl nur die schon erwähnte Entscheidung des BVwG vom 16.11.2016 zu W125 2136124).Ebenfalls ist festzuhalten, dass (unbeschadet der Notwendigkeit der individuellen Einzelfallprüfung) eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn grundsätzlich möglich wäre, da aus Sicht des erkennenden Gerichts keine allgemein systemischen Mängel im Asylsystem Ungarns bestehen vergleiche nur die schon erwähnte Entscheidung des BVwG vom 16.11.2016 zu W125 2136124). 2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

21 Absatz 7, BFA-VG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W125.2135881.2.01

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