Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: Zu A) Dem BVwG wurde 2014 eine von einer Steuerberaterin verfasste Bescheidbeschwerde namens der Opernfestspiele XXXX gegen einen Bescheid der BGKK vom 04.02.2014, wie oben konkretisiert, vorgelegt.Dem BVwG wurde 2014 eine von einer Steuerberaterin verfasste Bescheidbeschwerde namens der Opernfestspiele römisch 40 gegen einen Bescheid der BGKK vom 04.02.2014, wie oben konkretisiert, vorgelegt. Der VwGH verlangt - hier relevant - seitens der Verwaltungsgerichte in Anwendung des VwGVG ausdrücklich Einstellungsbeschlüsse nach Antragszurückziehungen - VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren gegen den Spruchpunkt I. des vorbezeichneten Bescheids gemäß § 6 BVwGG mangels sonstiger Rechtsgrundlagen für eine Senatszuständigkeit vom Einzelrichter formal beschlussförmig einzustellen, nachdem der Masseverwalter die teilweise, nämlich betreffend Spruchpunkt II. des Bescheids, bereits erledigte Beschwerde im noch unerledigten Umfang, also betreffend den Spruchpunkt I. des Bescheids, verfahrensökonomisch zurückgezogen hat, ohne dass damit im Verfahren noch näher zu erörtern gewesen wäre, ob des Beschwerdebegehren auf ersatzlose Aufhebung hinsichtlich des Spruchpunkts I. allenfalls umzudeuten oder aber iSd jüngeren Rsp des VwGH vom 30.06.2016 zu Zl Ra 2016/11/0044 evtl zurückweislich zu erledigen gewesen wäre.Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren gegen den Spruchpunkt römisch eins. des vorbezeichneten Bescheids gemäß Paragraph 6, BVwGG mangels sonstiger Rechtsgrundlagen für eine Senatszuständigkeit vom Einzelrichter formal beschlussförmig einzustellen, nachdem der Masseverwalter die teilweise, nämlich betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids, bereits erledigte Beschwerde im noch unerledigten Umfang, also betreffend den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids, verfahrensökonomisch zurückgezogen hat, ohne dass damit im Verfahren noch näher zu erörtern gewesen wäre, ob des Beschwerdebegehren auf ersatzlose Aufhebung hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. allenfalls umzudeuten oder aber iSd jüngeren Rsp des VwGH vom 30.06.2016 zu Zl Ra 2016/11/0044 evtl zurückweislich zu erledigen gewesen wäre. Klargestellt wird, dass der Masseverwalter gegenständlich mangels gegenteilig bekannter bzw behaupteter Informationen gemäß § 83 Abs 1 IO vertretungsbefugt für die Zurückziehung erschien, siehe dazu §§ 8 ff AVG und zB OGH 8Ob289/97a; 7Ob83/01h; 8Ob8/07w; und 8Ob39/14i.Klargestellt wird, dass der Masseverwalter gegenständlich mangels gegenteilig bekannter bzw behaupteter Informationen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, IO vertretungsbefugt für die Zurückziehung erschien, siehe dazu Paragraphen 8, ff AVG und zB OGH 8Ob289/97a; 7Ob83/01h; 8Ob8/07w; und 8Ob39/14i. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem wieder nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem wieder nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2008451.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.