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{'item': 'W146 2143607-1'}

Obsah (11)§ 31Art. 133§ 112Art. 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW146 2143607-1 SpruchW146 2143607-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelricht

§ 31Vw

GVG iVm § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird

Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 3, BDG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und ist Chefinspektor im Landeskriminalamt XXXX .Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und ist Chefinspektor im Landeskriminalamt römisch 40 . Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.12.2016, GZ XXXX (zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer

§ 112Abs.

1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder per Mail bei der Landespolizeidirektion XXXX einzubringen sei.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.12.2016, GZ römisch 40 (zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder per Mail bei der Landespolizeidirektion römisch 40 einzubringen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 19.12.2016 Beschwerde. In der Beschwerdevorlage der Landespolizeidirektion XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2016 wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid am 01.12.2016 übernommen und die Beschwerde erst am 19.12.2016 bei der Landespolizeidirektion XXXX eingelangt sei, weshalb die Beschwerde nach Ansicht der Behörde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.In der Beschwerdevorlage der Landespolizeidirektion römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2016 wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid am 01.12.2016 übernommen und die Beschwerde erst am 19.12.2016 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 eingelangt sei, weshalb die Beschwerde nach Ansicht der Behörde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Mit Bescheid vom 22.12.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 28.12.2016) wurde der Beschwerdeführer

§ 112Abs.

3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid vom 22.12.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 28.12.2016) wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 von der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert. Die Rechtsmittelfrist gegen den Suspendierungsbescheid endete am 25.01.2017 und erwuchs der Bescheid der Disziplinarkommission mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist

Art. 10Abs.

1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist

§ 24Vw

GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist

Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Zu A) Die einschlägige Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idgF (BDG) lautet (Auszug):Die einschlägige Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 idgF (BDG) lautet (Auszug): § 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  5. Jänner 2013 bezieht oder
  6. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,

Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. [ ] "

(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,

Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. [ ] " Der VwGH hat dazu festgestellt: "Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers

§ 112Abs.

3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden. ( ) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt." (VwGH 06.09.2012, 2012/09/0054, 15.02.2013, 2012/09/0149)."Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers

Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden. ( ) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt." (VwGH 06.09.2012, 2012/09/0054, 15.02.2013, 2012/09/0149). Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts Die Beschwerdefrist gegen die vorläufige Suspendierung (zugestellt am 01.12.2016) endete

§ 7Abs. 4 Vw

GVG am 29.12.2016; die gegenständliche Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht worden.Die Beschwerdefrist gegen die vorläufige Suspendierung (zugestellt am 01.12.2016) endete

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 29.12.2016; die gegenständliche Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG und dem klaren Gesetzeswortlaut, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz 3, BDG und dem klaren Gesetzeswortlaut, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 22.12.2016 über die Suspendierung entschieden. Diese Entscheidung wurde am 28.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG am 25.01.2017 rechtskräftig. Die vorläufige Suspendierung hat damit geendet. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen.Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 22.12.2016 über die Suspendierung entschieden. Diese Entscheidung wurde am 28.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am 25.01.2017 rechtskräftig. Die vorläufige Suspendierung hat damit geendet. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und unmissverständlich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und unmissverständlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2143607.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.