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{'item': 'W150 2130513-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 10§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW150 2130513-1 SpruchW150 2130513-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 19.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der BF an, dass er dem muslimischen Glauben angehöre und in AXXXX geboren worden sei. Er habe die Grundschule in XXXX besucht. Vor der Ausreise aus Syrien habe die Familie in HXXXX gelebt. Betreffend die Ausreise erklärte der BF, er habe Syrien im Mai 2013 mit dem PKW verlassen und sei über die Türkei bis nach Österreich gelangt. Er sei gemeinsam mit einem Bekannten ausgereist. Für die Ausreise seien etwa 1.250,-- EUR bezahlt worden. Zur Frage, warum er sein Land verlassen habe, brachte der BF vor, dass er "wegen dem Krieg" geflüchtet sei und dass die "Situation in der Türkei nicht sehr besonders" sei. Sonst hätte er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er vor "dem Regime Angst".Dabei gab der BF an, dass er dem muslimischen Glauben angehöre und in AXXXX geboren worden sei. Er habe die Grundschule in römisch 40 besucht. Vor der Ausreise aus Syrien habe die Familie in HXXXX gelebt. Betreffend die Ausreise erklärte der BF, er habe Syrien im Mai 2013 mit dem PKW verlassen und sei über die Türkei bis nach Österreich gelangt. Er sei gemeinsam mit einem Bekannten ausgereist. Für die Ausreise seien etwa 1.250,-- EUR bezahlt worden. Zur Frage, warum er sein Land verlassen habe, brachte der BF vor, dass er "wegen dem Krieg" geflüchtet sei und dass die "Situation in der Türkei nicht sehr besonders" sei. Sonst hätte er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er vor "dem Regime Angst". Mit Beschluss vom 10.11.2015 übertrug das örtlich zuständige Bezirksgericht dem Land Niederösterreich als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den damals mj. BF. Mit 17.12.2015 erteilte das mit der Obsorge des damals mj. BF betraute Land Niederösterreich "als Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 10Abs.

3 BFA-VG" Frau Mag. Rosemarie Wollinger bis zur Volljährigkeit Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren einschließlich Zustellvollmacht.Mit Beschluss vom 10.11.2015 übertrug das örtlich zuständige Bezirksgericht dem Land Niederösterreich als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den damals mj. BF. Mit 17.12.2015 erteilte das mit der Obsorge des damals mj. BF betraute Land Niederösterreich "als Kinder- und Jugendhilfeträger

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG" Frau Mag. Rosemarie Wollinger bis zur Volljährigkeit Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren einschließlich Zustellvollmacht.

  1. Am 14.03.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt zum Leben in Österreich gab der BF an, dass er in XXXX lebe, von der Diakonie betreut werde, die erste Klasse der HTBLuVA besuche und in seiner Freizeit Schach spiele. Er wiederholte weiters die Angaben zu seiner Person. Zu seinen Familienangehörigen ergänzte er zu den Personalangaben, die er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester in der Türkei ("Ghazi Antab" bzw. der Bruder in Istanbul) aufhalten. Seine zweite Schwester befinde sich in Mazedonien und deren Mann (sein Schwager) in Deutschland. Sein zweiter Bruder sei vor drei Jahren in AXXXX getötet worden. Im Rahmen seiner Befragung zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass ursprünglich sein ältester Bruder beschlossen habe, dass sie ausreisen müssten. Mitte Jänner 2013 sei sein jüngerer Bruder in Folge von Bombardements ums Leben gekommen. Die Familie wohnte bis 2012 in AXXXX, von 2012 bis 2014 in HXXXX, bei einem Verwandten, bis sie am 15.06.2014 aus Syrien ausreisten und in die Türkei einreisten. Sein Heimatbezirk stehe unter "der Kontrolle des Regimes". Zum Fluchtgrund gab der BF weiters unter anderem an, dass es zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen Aufruf für "15-16 jährige bzw. für jeden, der eine Waffe tragen konnte" gegeben habe. Als sein Bruder ausgereist sei, sei dieser für das Militär aufgerufen gewesen und da er sich nicht gemeldet habe, sei die Familienakte beim Militär. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sein Bruder deshalb die Ausreise beschlossen habe, da er in der Türkei bei einem Radiosender gearbeitet habe, der von der Opposition gesteuert sei und im Zuge dessen auch bei einem der Genfer Treffen der Opposition als Reporter dabei war. Er habe seine Arbeit bei dem Radiosender zunächst vor der Familie geheim gehalten und seine diesbezügliche Tätigkeit erst bei der Aufforderung an uns, Syrien zu verlassen, offengelegt. Der BF selbst sei in keinen Vorfall verwickelt und persönlich einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er schilderte jedoch zwei Situationen in denen er gemeinsam mit anderen Jugendlichen vom Militär "in bedrohlicher Form schikaniert" worden sei.
  2. Am 14.03.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt zum Leben in Österreich gab der BF an, dass er in römisch 40 lebe, von der Diakonie betreut werde, die erste Klasse der HTBLuVA besuche und in seiner Freizeit Schach spiele. Er wiederholte weiters die Angaben zu seiner Person. Zu seinen Familienangehörigen ergänzte er zu den Personalangaben, die er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester in der Türkei ("Ghazi Antab" bzw. der Bruder in Istanbul) aufhalten. Seine zweite Schwester befinde sich in Mazedonien und deren Mann (sein Schwager) in Deutschland. Sein zweiter Bruder sei vor drei Jahren in AXXXX getötet worden. Im Rahmen seiner Befragung zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass ursprünglich sein ältester Bruder beschlossen habe, dass sie ausreisen müssten. Mitte Jänner 2013 sei sein jüngerer Bruder in Folge von Bombardements ums Leben gekommen. Die Familie wohnte bis 2012 in AXXXX, von 2012 bis 2014 in HXXXX, bei einem Verwandten, bis sie am 15.06.2014 aus Syrien ausreisten und in die Türkei einreisten. Sein Heimatbezirk stehe unter "der Kontrolle des Regimes". Zum Fluchtgrund gab der BF weiters unter anderem an, dass es zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen Aufruf für "15-16 jährige bzw. für jeden, der eine Waffe tragen konnte" gegeben habe. Als sein Bruder ausgereist sei, sei dieser für das Militär aufgerufen gewesen und da er sich nicht gemeldet habe, sei die Familienakte beim Militär. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sein Bruder deshalb die Ausreise beschlossen habe, da er in der Türkei bei einem Radiosender gearbeitet habe, der von der Opposition gesteuert sei und im Zuge dessen auch bei einem der Genfer Treffen der Opposition als Reporter dabei war. Er habe seine Arbeit bei dem Radiosender zunächst vor der Familie geheim gehalten und seine diesbezügliche Tätigkeit erst bei der Aufforderung an uns, Syrien zu verlassen, offengelegt. Der BF selbst sei in keinen Vorfall verwickelt und persönlich einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er schilderte jedoch zwei Situationen in denen er gemeinsam mit anderen Jugendlichen vom Militär "in bedrohlicher Form schikaniert" worden sei.
  3. Mit Bescheid vom 31.05.2016, Zl. 1082979610 - 151111741, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 31.05.2016, Zl. 1082979610 - 151111741, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA in der Folge im Wesentlichen aus, dass es glaubhaft sei, dass die Familie des BF aufgrund des Krieges Syrien verlassen habe, dass er mit seinen Eltern mitreiste. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass der BF jedoch Syrien verlassen habe, da sein Bruder bei einem Radio-Sender angestellt wäre und seiner Familie dadurch eine Gefahr gedroht hatte. In diesem Zusammenhang bezog sich das BFA darauf, dass auch der VwGH davon ausgehe, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorüber gehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Das BFA führte aus, dass der BF, befragt zum Fluchtgrund, in der Einvernahme nur bloß "mit nur einem Satz" angab, dass die Ausreise durch seinen älteren Bruder bedingt gewesen wäre und er weitere Ausführungen unterlassen hätte. Weiters sei er in der anschließenden Schilderung seiner Fluchtgründe nicht weiter auf diese Aussage näher eingegangen oder habe versucht, diesen Fluchtgrund nachvollziehbar und plausibel zu schildern. Dabei führe auch die Berücksichtigung des Umstandes der Jugendlichkeit des BF zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse zu keiner anderen Beurteilung. Daher kam das BFA in Gesamtbetrachtung zum Schluss, der BF habe keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Rechtlich gelangte das BFA zu dem Ergebnis, dass der BF nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch künftig nicht zu erwarten sei.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und rügte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sich entgegen einschlägiger Judikatur mit der dem BF drohenden Rekrutierung zum Militärdienst nicht auseinander gesetzt habe. Er gehöre zu den auch in den UNHCR-Erwägungen zum Schutz von Personen die aus Syrien fliehen, erwähnten Risikogruppen: minderjährig; im rekrutierungsfähigen Alter; eine Person, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung steht; tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen. Auch die Bezugnahme auf eine obsolete VwGH-Entscheidung aus dem Jahr 2000, die das aktuelle Asylgesetz noch nicht berücksichtige, wurde kritisiert. Er verwies weiters auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien, speziell auf die Feststellungen zu Risikoprofilen und auf entsprechende aktuelle Länderberichte. Der Beschwerde wurde weiters ein "Employment certificate" zur Bestätigung der Tätigkeit des Bruders des BF bei einem Radiosender sowie eine auf den Namen des Bruders lautende Passkopie angehängt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und rügte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sich entgegen einschlägiger Judikatur mit der dem BF drohenden Rekrutierung zum Militärdienst nicht auseinander gesetzt habe. Er gehöre zu den auch in den UNHCR-Erwägungen zum Schutz von Personen die aus Syrien fliehen, erwähnten Risikogruppen: minderjährig; im rekrutierungsfähigen Alter; eine Person, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung steht; tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen. Auch die Bezugnahme auf eine obsolete VwGH-Entscheidung aus dem Jahr 2000, die das aktuelle Asylgesetz noch nicht berücksichtige, wurde kritisiert. Er verwies weiters auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien, speziell auf die Feststellungen zu Risikoprofilen und auf entsprechende aktuelle Länderberichte. Der Beschwerde wurde weiters ein "Employment certificate" zur Bestätigung der Tätigkeit des Bruders des BF bei einem Radiosender sowie eine auf den Namen des Bruders lautende Passkopie angehängt.
  3. Mit Schreiben vom 18.07.2016, eingelangt am 21.07.2016, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 21.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in AXXXX geboren und aufgewachsen sei. Dann sei er mit seiner Familie nach HXXXX gegangen, wo er und seine Familie bei seinem Großvater gelebt haben. Er habe dort auch seine Schulabschlussprüfung abgelegt. Im Jahr 2014 sei er am XXXX gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, und seiner Schwester legal in die Türkei eingereist, das sei bei Gaziantep gewesen. Einer seiner Brüder sei bei einer Bombenexplosion als ziviles Opfer ums Leben gekommen. Sein älterer Bruder habe, bevor die Familie Syrien verließ, bei einem Sender namens XXXX gearbeitet, wobei er gleichzeitig studierte. Weiters arbeitete dieser Bruder in Gaziantep in der Türkei, gleichzeitig und auch nach der Flucht der Familie, rund sieben bis acht Monate für den Sender XXXX. Er sei auch als Gast beim Schweizer Sender XXXX eingeladen gewesen. Nach der Flucht arbeitete er für RXXXX in Istanbul. Nachgefragt gab er an, dass er nicht wisse, ob es richtig sei, dass sein Bruder ab
  5. November 2014 bei RXXXX arbeitete, wie aus der Bestätigung hervorgehe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er sterben müsse. Er würde gezwungen werden, an Kriegshandlungen teilzunehmen, in Bezug auf die Tatsache, dass er jetzt zum Militär gehen müsse. Weiters könne auch die Tatsache, dass sein Bruder auch als Radio- und Fernsehsprecher das Land verließ ein Grund dafür sein, dass er seitens der Regierung verfolgt werde. Er sei von AXXXX nicht direkt nach HXXXX gezogen sondern habe im Jahr 2012 für drei Monate in einem Vorort von AXXXX, XXXX, bei seiner Schwester, gelebt. Zu diesem Zeitpunkt begannen heftige Kämpfe in AXXXX. Die Überlegung sei gewesen, zur Schwester zu übersiedeln, da dieser Ort nahe der türkischen Grenze gelegen war. Danach sei die Familie nach HXXXX gezogen, damit der BF seine Schulausbildung fortsetzen könne. Er schilderte auch einen Vorfall mit Militärs, den er bereits in der Einvernahme erwähnt hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung, eine Workshopteilnahmebestätigung, eine Laufteilnahmebestätigung sowie ein Deutsch-Sprachzertifikat A2 vor. Derzeit arbeite sein Bruder bei einem TV Sender namens DXXXX in Istanbul. Dieser sei gegen das Regime gerichtet. Er habe eine tägliche Ausstrahlung (außer Samstag und Sonntag) um die Mittagszeit (türkische Ortszeit). Sein Bruder äußere sich regimekritisch in dieser Presseausstrahlung. Vor drei Tagen sei ein Video erschienen, wo er darauf zu sehen sei, wie er über die derzeitige Situation in AXXXX berichte. Dieses sei auf Youtube zu sehen, wobei die Rechtsvertreterin des mit der Obsorge des mj. BF betrauten Jugendwohlfahrtsträgers zusagte, den Link zu diesem Video per Email unaufgefordert binnen 14 Tagen dem BVwG zu übermitteln. Der BF erachte eine allfällige Einberufung zum Wehrdienst in Syrien als problematisch, da er auf Menschen schießen müsse. Auf unschuldige Menschen wolle und könne er nicht schießen und würde er dies verweigern würde er selbst getötet werden. Auf Nachfrage gab er an, er würde dies selbstverständlich verweigern. Es sei ihm lieber, selbst getötet zu werden, als andere zu töten.
  6. Am 21.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in AXXXX geboren und aufgewachsen sei. Dann sei er mit seiner Familie nach HXXXX gegangen, wo er und seine Familie bei seinem Großvater gelebt haben. Er habe dort auch seine Schulabschlussprüfung abgelegt. Im Jahr 2014 sei er am römisch 40 gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, und seiner Schwester legal in die Türkei eingereist, das sei bei Gaziantep gewesen. Einer seiner Brüder sei bei einer Bombenexplosion als ziviles Opfer ums Leben gekommen. Sein älterer Bruder habe, bevor die Familie Syrien verließ, bei einem Sender namens römisch 40 gearbeitet, wobei er gleichzeitig studierte. Weiters arbeitete dieser Bruder in Gaziantep in der Türkei, gleichzeitig und auch nach der Flucht der Familie, rund sieben bis acht Monate für den Sender römisch 40 . Er sei auch als Gast beim Schweizer Sender römisch 40 eingeladen gewesen. Nach der Flucht arbeitete er für RXXXX in Istanbul. Nachgefragt gab er an, dass er nicht wisse, ob es richtig sei, dass sein Bruder ab
  7. November 2014 bei RXXXX arbeitete, wie aus der Bestätigung hervorgehe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er sterben müsse. Er würde gezwungen werden, an Kriegshandlungen teilzunehmen, in Bezug auf die Tatsache, dass er jetzt zum Militär gehen müsse. Weiters könne auch die Tatsache, dass sein Bruder auch als Radio- und Fernsehsprecher das Land verließ ein Grund dafür sein, dass er seitens der Regierung verfolgt werde. Er sei von AXXXX nicht direkt nach HXXXX gezogen sondern habe im Jahr 2012 für drei Monate in einem Vorort von AXXXX, römisch 40 , bei seiner Schwester, gelebt. Zu diesem Zeitpunkt begannen heftige Kämpfe in AXXXX. Die Überlegung sei gewesen, zur Schwester zu übersiedeln, da dieser Ort nahe der türkischen Grenze gelegen war. Danach sei die Familie nach HXXXX gezogen, damit der BF seine Schulausbildung fortsetzen könne. Er schilderte auch einen Vorfall mit Militärs, den er bereits in der Einvernahme erwähnt hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung, eine Workshopteilnahmebestätigung, eine Laufteilnahmebestätigung sowie ein Deutsch-Sprachzertifikat A2 vor. Derzeit arbeite sein Bruder bei einem TV Sender namens DXXXX in Istanbul. Dieser sei gegen das Regime gerichtet. Er habe eine tägliche Ausstrahlung (außer Samstag und Sonntag) um die Mittagszeit (türkische Ortszeit). Sein Bruder äußere sich regimekritisch in dieser Presseausstrahlung. Vor drei Tagen sei ein Video erschienen, wo er darauf zu sehen sei, wie er über die derzeitige Situation in AXXXX berichte. Dieses sei auf Youtube zu sehen, wobei die Rechtsvertreterin des mit der Obsorge des mj. BF betrauten Jugendwohlfahrtsträgers zusagte, den Link zu diesem Video per Email unaufgefordert binnen 14 Tagen dem BVwG zu übermitteln. Der BF erachte eine allfällige Einberufung zum Wehrdienst in Syrien als problematisch, da er auf Menschen schießen müsse. Auf unschuldige Menschen wolle und könne er nicht schießen und würde er dies verweigern würde er selbst getötet werden. Auf Nachfrage gab er an, er würde dies selbstverständlich verweigern. Es sei ihm lieber, selbst getötet zu werden, als andere zu töten. Am 27.12.2016 langte die zugesagte E-Mail mit dem Internetlink auf das Video ein. Das Video ist ca. 4 ¿ Minuten lang und zeigt in nicht wechselnder Kameraeinstellung die Ansprache eines gestikulierenden jungen Mannes mit Brille und langärmeligem gelbich-beigen Hemd in offensichtlich arabischer Sprache, von trauriger elegischer Musik untermalt. Der Mann ist am Hemd, im Gesicht und am Hals mit blutroter Farbe bemalt. Im Hintergrund befinden sich ein großer Flachbildschirm und ein Fenster. Das Video wurde offenbar am 15.12.2016 veröffentlicht. Im rechten oberen Bildrand ist das Logo des TV-Senders DXXXX (www.dar-aliman.tv/) eingeblendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF und seines Bruders: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der moslemischen Konfession an. Der BF gab zu seinem Herkunftsort an, aus AXXXX zu stammen, von 2012 bis 2014 mit seiner Familie in HXXXX gelebt zu haben und dann im Juni 2014 gemeinsam mit seiner Familie legal aus Syrien in die Türkei ausgereist zu sein. Danach ist er aus der Türkei mit dem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Es droht dem BF die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und er wäre vor allem im Falle der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Bruder des BF war und ist bei oppositionell eingestellten Radio- und TV-Sendern tätig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird anhand der bereits dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.08.2015) Folgendes festgestellt: Politische Lage: Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher. Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird – z.B. mit dem IS gegen das Regime oder z.B. im Fall der Kurden mit dem Regime gegen den IS. Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann – das Blatt kann sich schnell wenden z.B. in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (z.B. im Juli 2015 durch den IS in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die BewohnerInnen mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert. Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst, Menschenrechtsverletzungen zu begehen

Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen – einschließlich von Terrortaktiken – in zivilen Gebieten (FCO 12.03.2015). Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 03.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013). Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramilitärische Gruppen des Regimes nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.06.2015). Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.08.2015). Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime Vorbemerkung - es ist zwischen drei Begriffen zu unterscheiden: Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. Weiters gibt es Wehrdienstpflichtige, die noch nicht ihren Wehrdienst geleistet haben und Reservedienstpflichtige, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können). Da besonders DIS oft nur den Begriff "Militärdienst" verwendet, wird dieser als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet. Der Begriff "Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle Personen verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten. Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.02.2015). Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.02.2015). Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 03.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.09.2013).Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 03.10.2012; vergleiche UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.09.2013). Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.09.2013). Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit

  1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.02.2015). Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden (UK 11.09.2013). Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.02.2015). Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.02.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 04.08.2015). Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 04.08.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.07.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.07.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 04.08.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang
  2. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.07.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person – Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.04.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 05.08.2015). Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.02.2015). Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.02.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 03.10.2012). Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF – National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert – siehe Karte weiter oben] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.02.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 04.08.2015).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen gleichlautenden und in sich schlüssigen Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  5. Bei dem vom BF erwähnten Video dürfte es sich augenscheinlich um eine Produktion des TV-Senders AXXXX vom 15.12.2016 handeln, in der der Bruder des BF eine ca. 4 minütige Ansprache hält. Aufgrund des vorgelegten Beweismaterials (Arbeitsbestätigung, Video) und den entsprechenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung erscheinen die Angaben des BFs bezüglich der Tätigkeit seines Bruders bei oppositionellen Medien (Fernsehsender/Radiosender) als glaubwürdig. Insbesondere wirkt das oben erwähnte Video insgesamt zumindest semi-professionell. Der darauf aufscheinende junge Mann ist am Hemd an der Knopfleiste mit einem kleinen Mikrophon versehen. Eine Namenseinblendung fehlt zwar, doch sieht dieser dem Bruder des BF augenscheinlich ähnlich. Es ist daher insgesamt aufgrund der Angaben des BF, der schriftlichen Bestätigung und der oben genannten Videos als glaubwürdig zu erachten, dass der Bruder des BF unter anderem für den Sender XXXX in Gaziantep, danach beim Radiosender AXXXX in Istanbul arbeitete. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gab der BF zwar an, dass sein Bruder beim TV Sender DXXXX in Istanbul arbeite, womit aber - auch unter Berücksichtigung von Transkriptionsunterschieden – mit ziemlicher Sicherheit dieser Sender AXXXX gemeint war, was daher keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit insgesamt hervorruft.2.
  6. Bei dem vom BF erwähnten Video dürfte es sich augenscheinlich um eine Produktion des TV-Senders AXXXX vom 15.12.2016 handeln, in der der Bruder des BF eine ca. 4 minütige Ansprache hält. Aufgrund des vorgelegten Beweismaterials (Arbeitsbestätigung, Video) und den entsprechenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung erscheinen die Angaben des BFs bezüglich der Tätigkeit seines Bruders bei oppositionellen Medien (Fernsehsender/Radiosender) als glaubwürdig. Insbesondere wirkt das oben erwähnte Video insgesamt zumindest semi-professionell. Der darauf aufscheinende junge Mann ist am Hemd an der Knopfleiste mit einem kleinen Mikrophon versehen. Eine Namenseinblendung fehlt zwar, doch sieht dieser dem Bruder des BF augenscheinlich ähnlich. Es ist daher insgesamt aufgrund der Angaben des BF, der schriftlichen Bestätigung und der oben genannten Videos als glaubwürdig zu erachten, dass der Bruder des BF unter anderem für den Sender römisch 40 in Gaziantep, danach beim Radiosender AXXXX in Istanbul arbeitete. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gab der BF zwar an, dass sein Bruder beim TV Sender DXXXX in Istanbul arbeite, womit aber - auch unter Berücksichtigung von Transkriptionsunterschieden – mit ziemlicher Sicherheit dieser Sender AXXXX gemeint war, was daher keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit insgesamt hervorruft. 2.
  7. Die Länderfeststellungen gründen auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, sodass sie den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. Zu Spruchpunkt A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). 3.

  1. Bereits in der Erstbefragung am 19.08.2015 hatte der BF ausgeführt, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 gab er weiters an, bei einer Rückkehr zu befürchten, dass er sterben müsse. Er würde gezwungen sein, an Kriegshandlungen teilzunehmen, da er nun zum Militär gehen müsse. Er wolle und könne aber auf unschuldige Menschen nicht schießen und würde solches selbstverständlich verweigern. Es sei ihm lieber, selbst getötet zu werden, als andere zu töten. Es mag dahingestellt bleiben, wie der BF in einer solchen realen Situation angesichts aller unmittelbar präsenten Konsequenzen tatsächlich handeln würde, jedenfalls aber läuft der BF aufgrund der Vollendung des
  2. Lebensjahres und der damit auch in Syrien verbundenen Wehrpflichtigkeit Gefahr, im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF bei seiner Ausreise noch keinen offiziellen Einberufungsbefehl bzw. kein Wehrdienstbuch erhalten hatte, da er damals noch nicht wehrpflichtig war. Es ist nicht auszuschließen, dass er bei Ableistung seines Wehrdienstes in der syrischen Armee auch zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt werden könnte und in Folge dessen auch zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden könnte, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe drohe. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann aber auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  3. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Es mag dahingestellt bleiben, wie der BF in einer solchen realen Situation angesichts aller unmittelbar präsenten Konsequenzen tatsächlich handeln würde, jedenfalls aber läuft der BF aufgrund der Vollendung des
  4. Lebensjahres und der damit auch in Syrien verbundenen Wehrpflichtigkeit Gefahr, im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF bei seiner Ausreise noch keinen offiziellen Einberufungsbefehl bzw. kein Wehrdienstbuch erhalten hatte, da er damals noch nicht wehrpflichtig war. Es ist nicht auszuschließen, dass er bei Ableistung seines Wehrdienstes in der syrischen Armee auch zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt werden könnte und in Folge dessen auch zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden könnte, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe drohe. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann aber auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  5. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Damit liegt im Hinblick auf die dem BF möglicherweise drohende Bestrafung wegen Befehlsverweigerung als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. 3.
  6. Weiters ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des BF hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders bei oppositionellen Medien (Fernsehsender/Radiosender) anzunehmen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei einem oppositionellen Radiosender bei einer Rückkehr in sein Heimatland selbst auch den oppositionellen Gruppen zugerechnet wird. Auch aus diesem Grund ist er bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten der Regierung als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig (s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dieses Vorbringen ist insofern asylrelevant, als die Verfolgung als Angehöriger eines Oppositionellen einerseits eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) und andererseits eine Verfolgung auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung (VwGH 16.04.2002, 99/20/0430), darstellt. Auch aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig (s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). 3.
  7. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.
  8. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.
  9. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
  10. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den BF, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen. Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
  11. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.7. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W150.2130513.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.