Österreich gelangt und habe in keinem weiteren Staat um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er habe keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 31.08.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Finnland. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer seitens der finnischen Vertretungsbehörde ein von 28.09.2015 bis 27.03.2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 31.08.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Finnland. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer seitens der finnischen Vertretungsbehörde ein von 28.09.2015 bis 27.03.2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei. Die finnischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.03.2016 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die finnischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.03.2016 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 26.04.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und habe in Österreich keine Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe seine Reise am 09.03.2016 von Moskau aus begonnen und sei am 11.03.2016 in Österreich eingereist. Zur Frage, weshalb er eine Visum für Finnland beantragt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieses bereits ein halbes Jahr vor seiner Flucht beantragt habe, aber damit nichts Konkretes geplant habe und auch nicht beabsichtigt habe, einen Asylantrag zu stellen.
Vorhalt, dass Finnland dem Aufnahmeersuchen entsprochen habe und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung
Finnland zu veranlassen, gab er an, dass er nicht
Finnland wolle und Angst habe, dorthin zu fahren. Er sei nie in Finnland gewesen, eventuell habe er Finnland als Kind besucht, da seine Mutter Dolmetscherin für die finnische Sprache sei. In Finnland gebe es ein Gesetz, welches besage, dass jeder Asylwerber ohne Ausweis in Schubhaft komme. Er würde daher drei Wochen in Schubhaft kommen. Er wolle nicht
Finnland, da er dort psychische Probleme bekommen würde und die ihm übermittelten Länderfeststellungen bereits veraltet seien. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Finnland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Finnland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): Allgemeines zum finnischen Asylverfahren Antragsteller 2013 Finnland 3.210 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV 3.185 540 785 295 1.565 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Antragsteller
Finnland oder so bald als möglich
Einreise bei Grenzwache oder Polizei zu stellen (FIS o. D.b). Dort wird die Identitätsfeststellung vorgenommen und dem AW ein Aufnahmezentrum zugewiesen (FIS o.D.c).
Antragsstellung wird der AW vom Immigrationsdienst zu einem Interview eingeladen, in dem der AW seine Vorbringen schildern kann. Das Asylinterview ist die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung. Der AW hat das Recht auf einen vom Amt gestellten Übersetzer und darf einen Rechtsberater beiziehen (FIS o.D.e). Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Asylanträge durch den Immigrationsdienst liegt bei 174 Tagen, kann in verschiedenen Fällen aber erheblich differieren (FIS 3.7.2014). Die Entscheidung des Immigrationsdienstes ergeht an die lokale Polizei, welche dann den AW informiert. AW haben das Recht in einer Sprache informiert zu werden, die sie verstehen (FIS o.D.h). Der Ombudsmann berichtet, dass Beschwerden gegen den Immigrationsdienst meist Entscheidungen bezüglich Visa, Aufenthalt und Asyl, sowie lange Verfahrensdauer betreffen (USDOS 27.2.2014). beschleunigtes Verfahren Wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland kommt bzw. der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren entschieden (FIS o.D.f). Das beschleunigte Verfahren soll binnen sieben Tagen abgeschlossen sein (FIS 12.2013). Durchschnittlich, liegt die Bearbeitungsdauer aber bei 63 Tagen (FIS 3.7.2014). Beschwerde Gegen negative Entscheidungen im Asylverfahren ist Beschwerde innerhalb von 30 Tagen vor dem Verwaltungsgericht in Helsinki möglich. Gegen eine negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht dem AW eine Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht offen, wenn dieses die Beschwerde zulässt (FIS o.D.k/ FIS o.D.d). Eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Ein Antrag auf Beschwerdezulassung vor dem Obersten Verwaltungsgericht hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Diese muss separat beantragt und vom Gericht ausdrücklich zuerkannt werden (FIS o.D.l / FIS 2.2.2015). Eine Beschwerde im beschleunigten Verfahren hat keine automatische aufschiebende Wirkung (UNHRC 22.8.2013). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.12.2014): Data in focus 15/2014, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6404399/KS-QA-14-015-EN-N.pdf/d46331bd-29aa-4fe7-9bb6-fc0a37bce9e1, Zugriff 4.2.2015Eurostat (18.12.2014): Data in focus 15 aus 2014,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6404399/KS-QA-14-015-EN-N.pdf/d46331bd-29aa-4fe7-9bb6-fc0a37bce9e1, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (3.7.2014): The average processing time for asylum applications, http://www.migri.fi/services/processing_times/processing_times_international_protection/1/0/the_average_processing_time_for_asylum_applications_54131, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.b): Applying for Asylum, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.c): Submitting the asylum application, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.d): Asylum seeker’s right to work, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application/right_to_employment, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.e): Asylum Interview, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/asylum_interview, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.f): Accelerated procedure, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/processing_the_application/accelerated_process, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.h): Decision on asylum, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.k): Appeal to administrative court, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/appeal, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.l): Refusal of entry, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/refusal_of_entry, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (2.2.2015): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail -Strichaufzählung UNHRC – United Nations Human Rights Committee (22.8.2013): Concluding observations on the sixth periodic report of Finland, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1385049892_g1346245.pdf, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/270707/400791_de.html, Zugriff 4.2.2015 1. Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes
Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je
Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig
Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes
Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je
Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig
Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (2.2.2015): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail 2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Anträge von UMA oder von Familien mit Kindern werden vordringlich behandelt. Gleiches gilt für kranke, schwangere oder anderweitig vulnerable AW (FIS o.D.g). In Finnland wird Vulnerabilität in der Regel von Sozialarbeitern festgestellt. Als Vulnerable gelten neben UMA andere Kinder mit besonderen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Menschen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte (EMN 2014a). Unbegleitete minderjährige AW werden in dafür vorgesehenen Heimen oder Wohnprojekten in Anbindung an Unterbringungszentren untergebracht: unter 16 Jahren in Gruppenunterkünften, zwischen 16 und 17 Jahren in betreuten Wohneinrichtungen. UMA erhalten die volle Unterhaltshilfe und Taschengeld (FIS o.D.n / FIS 12.2013). Die Unterbringung von Minderjährigen unterliegt dem Jugendwohlfahrtsgesetz (EMN 2014a). Die Ausbildung des Personals in den Gruppenunterkünften entspricht jener des Personals in finnischen Betreuungseinrichtungen für Kinder. Grundsätzlich können UMA auch in jeder anderen Einrichtung für Minderjährige untergebracht werden. Wenn UMA 18 Jahre alt werden, kommen sie in normale Unterbringungszentren. UM mit einem Aufenthaltstitel kommen in Familiengruppenunterkünfte. UMA erhalten medizinische Versorgung, professionelle Betreuung, Verpflegung, finanzielle Unterstützung, altersgemäße Bildung, rechtliche Hilfe und Übersetzerleistungen. Außerdem erhalten sie einen gesetzlichen Vertreter, der die angemessene Behandlung in Finnland sicherstellt. Er vertritt die Interessen des UM auch im Asylverfahren (FIS o.D.s). Das monatliche Taschengeld für UMA liegt seit 1.1.2014 bei EUR 27,13 für unter 16-jährige bzw. EUR 48,84 für über 16-jährige (FIS o.D.q). Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 5 Gruppenunterkünfte für minderjährige AW und 4 Gruppenunterkünfte für Familien (FIS o.D.p). Die Kinder asylwerbender Eltern haben das Recht auf Bildung. Die Kinder beginnen damit Finnisch oder Schwedisch zu lernen. Bücher sind kostenlos (FIS 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung die Möglichkeit zu arbeiten, wenn der AW ein gültiges Reisedokument besitzt. Besitzt er dieses nicht, gilt das Recht zur Arbeitsaufnahme erst
sechs Monaten. Es muss nicht extra beantragt werden (FIS o. D.d). Temporäre Unterkunft wird in einem Aufnahmezentrum kostenlos zur Verfügung gestellt, außer der AW verfügt über finanzielle Mittel – dann kann eine Gebühr verrechnet werden. Das Aufnahmezentrum stellt Bettwäsche, Handtücher, ein Essenspaket und andere Dinge des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Wenn das Zentrum keine Mahlzeiten anbietet, müssen die AW ihre eigenen Lebensmittel kaufen und Mahlzeiten zubereiten. Bedürftige können vom Zentrum eine Unterbringungszulage erhalten. Familien werden, wo möglich, zusammen untergebracht. Ansonsten werden die Geschlechter getrennt. Die Mitarbeiter des Unterbringungszentrums beraten die AW in praktischen Angelegenheiten, haben aber nichts mit dem Asylverfahren an sich zu tun. Wenn nötig werden Übersetzer eingesetzt. Bei Ankunft im Zentrum wird eine medizinische Untersuchung angeboten. Ansonsten kann jederzeit ein Arzt aufgesucht werden, der auch Spitalsbehandlung verordnen kann. Wer über Vermögen verfügt, kann über eine Gebühr an Behandlungskosten beteiligt werden. Wer weitere Hilfe benötigt, kann sich an Sozialarbeiter wenden. Medizinische Behandlungen, die vom Arzt als nicht medizinisch notwendig erachtet werden, sind selbst zu bezahlen. Alle Bewohner des Zentrums zwischen 16 und 64, die dazu in der Lage sind, müssen sich an allgemeinen Arbeiten beteiligen. Es gibt die Möglichkeit an Sprachkursen Finnisch oder Schwedisch, bzw. an Kursen zum Kennenlernen der finnischen Gesellschaft oder für Grundwissen im Umgang mit Computern teilzunehmen. AW können auch an Erwachsenenbildungskursen außerhalb des Zentrums teilnehmen. Wer solche Maßnahmen verweigert, dem können die Beihilfen temporär reduziert werden. Wer eine Unterkunft außerhalb des Zentrums bezieht, muss seine Adresse mitteilen, da die Zulagen sonst nicht ausbezahlt werden können (FIS 12.2013). Asylwerber müssen von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten, sowie medizinisch versorgt werden (FIS o.D.m). Die Zahl der aktiven Zentren richtet sich
der Zahl der Asylwerber. Die dort Untergebrachten dürfen sich frei in Finnland bewegen. Lediglich AW, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt ist, können inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist (FIS o.D.n). Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 18 Zentren, die z.T. vom Finnischen Roten Kreuz betrieben werden. Außerdem 2 Haftzentren (Metsälä und Joutseno, die aber auch jeweils einen offenen Bereich haben); 5 Gruppenunterkünfte für minderjährige AW und 4 Gruppenunterkünfte für Familien (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Rechtshilfe und Übersetzerdienste bezüglich des Asylverfahrens sind in den Zentren zugänglich. Bedürftige AW erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse. Die Unterbringungszulage beträgt seit 1.1.2014 bis zu EUR 314,71 für einen alleinerziehenden Elternteil in Unterbringung ohne Mahlzeiten. In anderen Konstellationen ist es entsprechend weniger. Es gibt auch Zulagen für Kinder: Bild kann nicht dargestellt werden (FIS o.D.q) Dem Innenministerium untersteht der Immigrationsdienst, dessen Abteilung für Unterbringung, verantwortlich ist für das operative Management, Planung und Überwachung der Unterbringungszentren. Die Aktivitäten der Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Zusätzlich betreibt der finnische Staat zwei Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.r). Die Zahl der Unterbringungsplätze in Finnland liegt bei etwa 1.150 in den Erstaufnahmezentren, 1.916 in den Unterbringungszentren, weitere 1.438 in Privatwohnungen oder –häusern, und 61 in Spezialunterbringung für UMA. Darüber hinaus gibt es eine unbestimmte Zahl an Plätzen in privater Unterbringung, Spezialunterbringung für Vulnerable etc. Abgelehnte Asylwerber dürfen noch für unbestimmte Zeit weiter in der Unterbringung bleiben (EMN 2014a). Haft Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 2 Haftzentren, Metsälä und Joutseno, die jeweils auch einen offenen Bereich haben (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Das Haftzentrum Joutseno wurde erst im Oktober 2014 eröffnet und ist speziell für Frauen, Familien und andere Vulnerable gedacht. Das Haftzentrum befindet sich in denselben Gebäuden wie das Empfangszentrum Joutseno, das auch ein Unterstützungsprogramm für Opfer von Menschenhandel betreibt (UoH 2015). Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vgl AI 23.5.2013).Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 23.5.2013). In einem Bericht, der auf Basis von 167 Fällen administrativer Haft für Fremde zwischen Februar und Mai 2013 erstellt wurde, wird kritisiert, dass die temporäre Unterbringung in Hafteinrichtungen der Polizei aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Immigrationshaft, einer der problematischsten Aspekte der Haft in Finnland sei. Besonders das Fehlen einer systematischen medizinischen Untersuchung oder eines Screenings auf Vulnerabilität wird kritisiert. Seither wurde die Kapazität der Immigrationshaft jedoch nahezu verdoppelt. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Inhaftierung in Einrichtungen der Polizei oder Grenzwache im Falle von Platzknappheit, ist aber weiterhin gesetzlich möglich (UoH 2015). Der Bericht kritisiert auch, dass die richterliche Überprüfung der Haft allzu oft der Begründung der Behörde folge und daher eher Formalität sei (UoH 2015). In Finnland wird jede Inhaftierung, die länger als vier Tage andauert automatisch vom zuständigen Bezirksgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (EMN 2014b). Danach ist richterliche Prüfung alle 2 Wochen vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist zwar kein Rechtsmittel vorgesehen, doch steht jedem Inhaftierten eine Beschwerdeprozedur offen (UoH 2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/247948/374084_de.html, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, habe dieser weder vorgebracht, noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Antragstellers
weislich am 28.04.2016 zugestellt. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die durch seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, dass der von der Erstbehörde leichtfertig behauptete Schutz und die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers in Finnland schon angesichts der Radikalisierung, die nicht nur in Finnland, sondern auch in anderen europäischen Ländern bestehe, nicht
vollziehbar sei. Feststellungen, welche auf konkreten Ermittlungsergebnissen basieren, würden in der angefochtenen Entscheidung fehlen, weswegen auch ein Begründungsmangel vorliege. Im Ergebnis habe aufgrund der mangelnden Erhebungstätigkeit der maßgebliche Sachverhalt nicht geklärt werden können. Zudem sei nicht festgestellt worden, ob nun tatsächlich Voraussetzungen vorliegen würden, welche die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens obligatorisch machen würden. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2016
Finnland überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste von Moskau aus in die Mitgliedstaaten ein, begab sich
Österreich und suchte am 11.03.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Für ihn wurde am28.09.2015 ein von 28.09.2015 bis 27.03.2016 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C von der finnischen Vertretungsbehörde in Sankt Petersburg ausgestellt. Das BFA richtete am 23.03.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Finnland, welchem Finnland mit Schreiben vom 24.03.2016 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 23.03.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Finnland, welchem Finnland mit Schreiben vom 24.03.2016 auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Finnland an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2016
Finnland überstellt.
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das finnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Finnland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. Die Überstellung des Beschwerdeführers
Finnland ergibt sich aus dem oben angeführten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.07.
dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. 3.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum finnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Finnland überstellt werden, aufgrund der finnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. In dem Zusammenhang ist zu bemerken, dass aus der Statistik der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen hervorgeht, dass es in Finnland eine nicht unbeachtliche Anerkennungsquote (von Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten bzw. Personen, denen ein Bleiberecht aus humanitären Gründen erteilt wird) gibt und ist weiters schlüssig anzunehmen, dass im finnischen Asylverfahren jedenfalls im Ergebnis
internationalen Standards rechtskonforme Entscheidungen getroffen werden. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Finnland im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Finnland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Finnland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Finnland jemals geltend machte und zu Protokoll gab, niemals in Finnland gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er in Finnland psychische Schwierigkeiten bekommen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass spezifische Gegebenheiten eines Landes nicht dazu führen können, für sich betrachtet das Asylverfahren einzelner Vertragsstaaten der Dublin-VO in Frage zu stellen. Auch wird mit obiger Behauptung des Beschwerdeführers letztlich keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Finnland jemals geltend machte und zu Protokoll gab, niemals in Finnland gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er in Finnland psychische Schwierigkeiten bekommen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass spezifische Gegebenheiten eines Landes nicht dazu führen können, für sich betrachtet das Asylverfahren einzelner Vertragsstaaten der Dublin-VO in Frage zu stellen. Auch wird mit obiger Behauptung des Beschwerdeführers letztlich keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Artikel 3, EMRK erreicht. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Finnland Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist.
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Das Vorliegen von relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers
Finnland eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers
Finnland eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht zu indizieren vermag. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt. Folglich würde eine Überstellung
Finnland weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Folglich würde eine Überstellung
Finnland weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2127036.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.