RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW168 2137822-1 SpruchW168 2137820-1/14E W168 2137822-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. XXXX1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. römisch 40 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. XXXX2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. römisch 40 beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , zu Recht erkannt:beide vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. I. Verfahrensgang:1. römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.05.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an. Die taggleich der Erstbefragung durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab hinsichtlich beider Beschwerdeführer zwei Asylantragstellungen in Bulgarien vom 21.04.2016 (BG1 21.04.2016) und Ungarn vom 10.05.2016 (HU1 10.05.2016). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Bulgarien am 21.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Bulgarien am 21.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 22.06.2016 stimmten die bulgarischen Behörden dem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. Aktenseite 81 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers, infolge kurz: AS).Mit Schreiben vom 22.06.2016 stimmten die bulgarischen Behörden dem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche Aktenseite 81 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers, infolge kurz: AS). Mit Bescheiden des BFA vom 11.10.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 (
- b)der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheiden des BFA vom 11.10.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, (
- b)der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Mit Schreiben vom 22.11.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Blutbefund vom 21.10.2016 und ein Foto des Medikamentes "tardyferon-fol" hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin übermittelt. Mit Schreiben vom 21.12.2016 wurde seitens des BFA dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die für 24.11.2016 beabsichtigte Überstellung der Beschwerdeführer aufgrund passiven Widerstandes und des angeblich schlechten Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin nicht vollzogen werden konnte und die Überstellungsfrist daher am 22.12.2016 geendet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten illegal über mehrere Staaten, jedoch durch Eurodac – Treffer nachgewiesen erstmalig über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangend in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch die hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, erteilten Zustimmungen gemäß Art. 18 Abs. 1 (
- b)Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise.Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch die hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, erteilten Zustimmungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, (
- b)Dublin römisch drei VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO ist in den gegenständlichen Verfahren mit 22.12.2016 abgelaufen.Die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO ist in den gegenständlichen Verfahren mit 22.12.2016 abgelaufen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich in den vorliegenden Verwaltungsakten befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Mit schriftlicher Erklärung vom 22.06.2016 teilte Bulgarien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 (
- b)Dublin III VO hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 22.06.2016 teilte Bulgarien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, (
- b)Dublin römisch drei VO hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers mit. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2137822.1.00