← Österreich

{'item': 'W186 2146439-1'}

Obsah (19)Art. 28§ 22a§ 35§ 14Art. 133Art. 18§ 5§ 82§ 3§ 76§§ 56§ 52§ 30Art. 29§ 57Art. 49§ 77§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW186 2146439-1 SpruchW186 2146439-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab Ahmed DRISSI zu heißen, algerischer Staatsangehöriger zu sein und am 30.10.1992 geboren zu sein. Er habe sich zuerst in Frankreich aufgehalten und sei dann über Deutschland nach Österreich gereist. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2016 gab der BF an, nicht nach Deutschland zurück zu wollen. Zwar seien ihm dort Fingerabdrücke abgenommen worden, Asylantrag habe er dort aber keinen gestellt. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass es eine kriminelle Gruppe gebe, welche seinen Vater und seine Familien umbringen wollen würde. Eine andere Gruppe, welche Drogen konsumieren würde, sei zum BF gekommen und hätten gesagt, dass dieser ihnen Geld schuld. Daraufhin sei der BF mit einem Messer am Hals und am Kopf verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er den Tod durch diese kriminelle Gruppierung. Ein EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF am 28.01.2016 in Deutschland im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 22.07.2016, stimmte Deutschland einer Übernahme des BF

Art. 18

(1)(d) der Dublin III-VO zu.Mit schriftlicher Erklärung vom 22.07.2016, stimmte Deutschland einer Übernahme des BF

Artikel 18,

(1)(d) der Dublin III-VO zu. Am 30.08.2016 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Deutschland. Österreich teilte Deutschland mit Schreiben vom 08.09.2016 mit, das der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängert. Am 13.10.2016 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BFA, im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1122578108 - 160989045, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei. Gem. § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG idgF wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und nach § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland als zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 23.11.2016 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1122578108 - 160989045, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei. Gem. Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG idgF wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und nach Paragraph 61, Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland als zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 23.11.2016 zugestellt. Am 22.11.2016 wurde der BF in Graz einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da sich ergab, dass der BF in Österreich nicht Asylberechtigt ist, sich somit unrechtmäßig im Bundegebiet aufhält und im Bundesgebiet auch nicht aufrecht gemeldet ist, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht. Der BF wurde nicht in Schubhaft genommen und wieder auf freien Fuß gesetzt.Am 22.11.2016 wurde der BF in Graz einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da sich ergab, dass der BF in Österreich nicht Asylberechtigt ist, sich somit unrechtmäßig im Bundegebiet aufhält und im Bundesgebiet auch nicht aufrecht gemeldet ist, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht. Der BF wurde nicht in Schubhaft genommen und wieder auf freien Fuß gesetzt. Am 28.12.2016 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt und erfolgte die Einlieferung in die Justizanstalt Josefstadt. Am 27.01.2017 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen. Aus der Grundversorgung ist ersichtlich, dass der BF zuletzt in Wien 1130, Jagdschlossgasse 59 vom 12.10.2016 bis zum 04.11.2016 untergebracht war. Der BF verließ das Quartier ohne Angaben einer Verzugsadresse. Am 29.01.2017 um 10:47 Uhr wurde der BF in Wien 1020, Praterstern, einer Örtlichkeit wo sich vermehr gefährliche Angriffe ereignen, von Beamten des SPK 20 einer Personenkontrolle unterzogen. Es stellte sich heraus, dass der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Es erfolgte eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Die Einlieferung erfolgte in das PAZ HG. Die am 29.01.2017 um 14:55 Uhr erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch gestaltete sich wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch? A: Ja. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ja F: Haben Sie eine Vertretung A: nein Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 29.01.2017 von Beamten LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurden. Es wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen wurde, da Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Deutschland Ihrer Rückübernahme zu. Sie wurden außerdem bereits straffällig und befanden sich in U-Haft. Sie verfügen über keine Meldung, entzogen sich der Betreuungseinrichtung und haben keine Dokumente, sowie keine Barmittel bei sich. Aufgrund des Sachverhaltes wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Es ist beabsichtigt Sie in Schubhaft zu nehmen und Sie nach Deutschland abzuschieben. F: Wo wohnen und schlafen Sie A: ich möchte eine Beschwerde einbringen V: der Bescheid ist rechtskräftig F: Wann wurden Sie entlassen aus der U Haft A: am 27.01.17 F: Wo haben Sie Unterkunft genommen A: bei einer Freundin in Graz F: Wie heißt Sie A: Michelle, mehr weiß ich nicht F: Über wie viel Geld verfügen Sie A: ca Euro 55.- F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich. A: Nein F: Es besteht gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland. Was sagen Sie dazu? A: ich will dort hin, ich werde mich umbringen Info an Zuführer V: Sie müssen nach Deutschland zurückkehren. Nach der Ausreise ist die Anordnung zur Außerlandesbringung für 18 Monate gültig. Erst danach dürfen Sie mit gültigen Dokumenten, genug Geld und nur für 90 Tage in 180 Tagen einreisen. F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe alles verstanden und will nichts mehr hinzufügen. F: Haben Sie Effekte einzuholen A: nein. V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Deutschland. Nach der Ausreise gilt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiter für 18 Monate, in denen Sie nicht nach Österreich zurückkehren dürfen. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte". Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen, Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja, ich will neuerlich um Asyl ansuchen V: Der Antrag wird im Beisein des Beamten 9137913 gestellt. Diesem Antrag kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Sie werden trotzdem überstellt werden." Im Anschluss wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2017, Zl. 1122578108/170121506,

Art. 28Abs. 1 und 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm 57 Abs. 1 AVG idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch Übergabe am 29.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt. Der BF bestätigte dies persönlich durch seine Unterschrift.Im Anschluss wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2017, Zl. 1122578108/170121506,

Artikel 28, Absatz eins und 2 der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idg

F in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG idgF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch Übergabe am 29.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt. Der BF bestätigte dies persönlich durch seine Unterschrift. Begründend traf das BFA im Wesentlichen folgende Feststellungen: " Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. -Strichaufzählung Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. -Strichaufzählung Alle Ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese ist durchsetzbar und rechtskräftig. Damit ist diese rechtskräftig seit 09.12.2016. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Deutschlands liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich seit 23.11.2016 illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben. -Strichaufzählung Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Deutschland besteht, verweigern Sie die Ausreise nach Deutschland. Sie missachten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. -Strichaufzählung Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht einen solchen zu begründen. Sie sind obdachlos gemeldet. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. -Strichaufzählung Sie sind untergetaucht und haben sich dem Verfahren entzogen. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie stellten in Österreich einen Asylantrag, waren jedoch nicht dazu bereit sich dem Verfahren zu stellen und am Verfahren mitzuwirken, indem sie sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt haben und die Grundversorgung deshalb eingestellt wurde. -Strichaufzählung Der erlassene Bescheid wurde am 09.12.2016 rechtskräftig. -Strichaufzählung Sie wurden straffällig, befanden sich in U-Haft und es wurde Anklage erhoben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert." In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde nachstehendes aus: "

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)."

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird

§ 76Abs.

5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird

Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

§ 76Abs.

2 Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vorliegen.

Art. 28

der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

  1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 3, 4, 5, 6a und 9 Sie haben an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, indem sie sich zuerst aus dem Grundversorgungsquartier entfernt haben, und deshalb die Grundversorgung eingestellt wurde. Sie waren unbekannten Aufenthalts und für das Verfahren nicht greifbar. Sie wurden zur Festnahme ausgeschrieben, aber danach aufgrund strafrechtlicher Delikte in U-Haft genommen. Sie haben außer in Österreich einen Asylantrag gestellt, im Wissen, dass Deutschland für Sie zuständig ist. Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie haben keinen der Behörde bekannten festen Wohnsitz. Sie geben an bei einer Freundin geschlafen zu haben, können aber keinerlei Name oder Adresse nennen. Auch geben Sie an nicht ausreisen zu wollen. Eine behördliche Greifbarkeit besteht somit nicht. Sie sind als mittellos anzusehen. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Sie gaben an bei Freundin zu nächtigen und über keinen Wohnsitz zu verfügen. Sie würden sofort wieder untertauchen und würden sich der Behörde entziehen, so wie in der Vergangenheit auch. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich durch Untertauchen. Sie waren bis dato nicht gemeldet und verließen die Betreuungsstelle unrechtmäßig. Dadurch waren Sie nicht greifbar für die Behörde und Sie wollen nicht zurück nach Deutschland. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen. Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, Sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asylverfahren zu stellen, und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen. In Bezug auf die Suchtmitteldelikte wurde Anklage gegen sie erhoben. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Aufgrund seiner im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2017 getätigten Drohung, sich im Falle einer Überstellung nach Deutschland umzubringen wurde der BF, um seine Selbstgefährdung zu verhindern, in eine Sicherheitszelle verbracht. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 01.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 29.01.2016 ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Fall des BF die belangte Behörde keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO dargelegt habe. So sei die Staatsanwaltschaft

§ 30Abs. 5 BFA-VG idg

F verpflichtet, das BFA von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde von der Aufhebung der Untersuchungshaft am 27.01.2017 verständigt worden sei. Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt offenbar noch keinen Sicherungsbedarf gesehen habe, sonst hätte diese sofort einen Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG erlassen müssen. Hierfür wäre insbesondere § 24 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als Rechtsgrundlage in Frage gekommen. Die Entscheidung ob Schubhaft angeordnet werde sei nämlich keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/00441). Wäre die Fluchtgefahr daher im Zeitpunkt der Aufhebung der Untersuchungshaft am 27.01.2017 schon vorgelegen, so hätte die belangte Behörde umgehend die Festnahme und in weitere Folge Schubhaft (oder ein gelinderes Mittel) anordnen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass am 27.01.2017 noch keine Fluchtgefahr gegeben gewesen sei. Konsequenterweise könne eine allfällige Fluchtgefahr daher nur zu einem Zeitpunkt nach dem 27.01.2017 begründet worden sein. Der BF habe jedoch seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft kein Verhalten gesetzt, welches die Annahme, es würde Fluchtgefahr vorliegen, begründen würde. Der BF habe es beabsichtigt, sich behördlich zu melden. Er habe jedoch keine Gelegenheit dazu gehabt, zumal der Tag der Entlassung ein Werktag und die beiden darauffolgenden Tage Samstag und Sonntag gewesen seien. Da § 3 Abs. 1 MeldeG eine Frist von drei Tagen für eine behördliche Meldung vorsehe, könne dem BF insoweit nicht der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung gemacht werden. Sonstige, von der belangten Behörde herangezogenen Umstände, hätten alle bereits vor der Aufhebung der Untersuchungshaft am 27.01.2017 vorgelegen, wie etwa die Einstellung der Grundversorgung aufgrund des Verlassens der Unterkunft oder die behauptete fehlende soziale Verankerung. Der belangten Behörde sei es sohin nicht nachvollziehbar gelungen, eine erhebliche Fluchtgefahr dazulegen. Zudem sei die belangte Behörde beim Bestehen einer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstelle der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Im Fall des BF wäre sowohl das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme stünden entsprechende Räumlichkeiten (etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien oder der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau) zur Verfügung. Der Sicherungsbedarf hätte mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme erreicht werden können. Die Anwendung eines gelinderen Mittels stehe der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen und es könne Betroffenen daher aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG).Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Fall des BF die belangte Behörde keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO dargelegt habe. So sei die Staatsanwaltschaft

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG idgF verpflichtet, das BFA von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde von der Aufhebung der Untersuchungshaft am 27.01.2017 verständigt worden sei. Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt offenbar noch keinen Sicherungsbedarf gesehen habe, sonst hätte diese sofort einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, BFA-VG erlassen müssen. Hierfür wäre insbesondere Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als Rechtsgrundlage in Frage gekommen. Die Entscheidung ob Schubhaft angeordnet werde sei nämlich keine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/00441). Wäre die Fluchtgefahr daher im Zeitpunkt der Aufhebung der Untersuchungshaft am 27.01.2017 schon vorgelegen, so hätte die belangte Behörde umgehend die Festnahme und in weitere Folge Schubhaft (oder ein gelinderes Mittel) anordnen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass am 27.01.2017 noch keine Fluchtgefahr gegeben gewesen sei. Konsequenterweise könne eine allfällige Fluchtgefahr daher nur zu einem Zeitpunkt nach dem 27.01.2017 begründet worden sein. Der BF habe jedoch seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft kein Verhalten gesetzt, welches die Annahme, es würde Fluchtgefahr vorliegen, begründen würde. Der BF habe es beabsichtigt, sich behördlich zu melden. Er habe jedoch keine Gelegenheit dazu gehabt, zumal der Tag der Entlassung ein Werktag und die beiden darauffolgenden Tage Samstag und Sonntag gewesen seien. Da Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG eine Frist von drei Tagen für eine behördliche Meldung vorsehe, könne dem BF insoweit nicht der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung gemacht werden. Sonstige, von der belangten Behörde herangezogenen Umstände, hätten alle bereits vor der Aufhebung der Untersuchungshaft am 27.01.2017 vorgelegen, wie etwa die Einstellung der Grundversorgung aufgrund des Verlassens der Unterkunft oder die behauptete fehlende soziale Verankerung. Der belangten Behörde sei es sohin nicht nachvollziehbar gelungen, eine erhebliche Fluchtgefahr dazulegen. Zudem sei die belangte Behörde beim Bestehen einer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstelle der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Im Fall des BF wäre sowohl das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme stünden entsprechende Räumlichkeiten (etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien oder der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau) zur Verfügung. Der Sicherungsbedarf hätte mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme erreicht werden können. Die Anwendung eines gelinderen Mittels stehe der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen und es könne Betroffenen daher aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Ebenso wurde

der VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei, der Ersatz eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie der Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr begehrt. Das BFA erstatte mit Schreiben vom 02.02.2017 folgende Stellungnahme: "Herr Drissi Ahmed( BF) stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der BF in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Es erfolgte eine Entscheidung gem. §§ 5 Abs. 1 AslyG 61 Abs 1 Ziffer 1 FPG, wobei die Abschiebung nach Deutschland zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung wurde dem BF am 23.11.2016 persönlich zugestellt. Der Überstellung nach Deutschland wurde mit 22.07.2016 zugestimmt."Herr Drissi Ahmed( BF) stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der BF in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Es erfolgte eine Entscheidung gem. Paragraphen 5, Absatz eins, AslyG 61 Absatz eins, Ziffer 1 FPG, wobei die Abschiebung nach Deutschland zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung wurde dem BF am 23.11.2016 persönlich zugestellt. Der Überstellung nach Deutschland wurde mit 22.07.2016 zugestimmt. Mit 08.09.2016 wurde das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland für 18 Monate ausgesetzt wurde. Die Partei war unbekannten Aufenthaltes. Am 22.11.2016 wurde der BF in Graz von Beamten der AGM Graz angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Es erfolgte die Festnahme und die Überstellung in das PAZ Graz. Der BF wurde nicht in Schubhaft genommen und wieder auf freien Fuß gesetzt. Am 28.12.2016 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt und erfolgte die Einlieferung in die Justizanstalt Josefstadt. Am 27.01.2017 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen. Aus der Grundversorgung ist ersichtlich, dass der BF zuletzt in Wien 13 Jagdschlossgasse 59 vom 12.10.2016 bis zum 04.11.2016 untergebracht war. Der BF verließ das Quartier ohne Angaben einer Verzugsadresse. Am 29.01.2017 um 10:47 Uhr wurde der BF in Wien 2 Praterstern von Beamten des SPK 20 einer Personenkontrolle unterzogen. Es stellte sich heraus, dass der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Es erfolgte eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Die Einlieferung erfolgte in das PAZ HG. Am 29.01.2017 um 14:55 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Am 29.01.2017 um 15:30 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 29.01.2017 wurde der EAST -OST Vollzug über die Festnahme und die Verhängung der Schubhaft informiert. Am 29.01.2017 wurden Maßnahmen durch das PAZ HG getroffen, da der BF Selbstmordabsichten geäußert hatte. Am 30.01.2017 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Das Verfahren wird durch die EAST OST geführt. Nach den Bestimmungen des § 12 a Abs. 1 AsylG besteht der faktische Abschiebeschutz aus ha. nicht.Am 30.01.2017 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Das Verfahren wird durch die EAST OST geführt. Nach den Bestimmungen des Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG besteht der faktische Abschiebeschutz aus ha. nicht. Am 02.02.2017 um 07:32 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde der ARGE Rechtsberatung ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurde. Die niederschriftliche Einvernahme ergab, dass der BF nicht bereit war die Unterkunftsadresse bekannt zu geben. Der BF war nur bereit als Unterkunftsort die Stadt Graz anzugeben. Zur Unterkunftsgeberin konnte oder wollte der BF keine verwertbaren Angaben machen. Das Verhalten des BF zeigt, dass Vorkehrungen getroffen wurden, um den tatsächlichen Aufenthaltsort zu verschleiern. Der BF setzt alles daran, um sich der drohenden Rückstellung nach Deutschland zu verhindern. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Der BF verließ freiwillig die Grundversorgung und wollte offensichtlich über keine behördlich bekannten Aufenthaltsort verfügen. Aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde die Untersuchungshaft verhängt. Über die Aufhebung der Untersuchungshaft wurden die ha. Behörde nicht verständigt, da in diesem Fall bereits am 27.01.2017 eine entsprechende Maßnahme gesetzt worden wäre. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF kann keine Vertrauenswürdigkeit festgestellt werden und ist damit zu rechnen, dass der BF nicht bereit ist etwaige behördliche Auflagen einzuhalten. Der BF tauchte in der Vergangenheit bereits unter und wird dieses Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen, da nur dieses Verhalten den weiteren Aufenthalt in Österreich ermöglicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der Abschiebung nach Deutschland zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht nicht fest. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF am 28.01.2016 in Deutschland im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 22.07.2016, stimmte Deutschland einer Übernahme des BF

Art. 18

(1)(d) der Dublin III-VO zu.Mit schriftlicher Erklärung vom 22.07.2016, stimmte Deutschland einer Übernahme des BF

Artikel 18,

(1)(d) der Dublin III-VO zu. Österreich teilte Deutschland mit Schreiben vom 08.09.2016 mit, das der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist sohin

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.Österreich teilte Deutschland mit Schreiben vom 08.09.2016 mit, das der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist sohin

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1122578108 - 160989045, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig ist.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1122578108 - 160989045, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig ist. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit und ist hafttauglich. Der BF verfügt nicht über ausreichende eigenen existenzsichernde Mittel. Der BF hat zudem angegeben, nicht nach Deutschland (zurück) zu wollen. Er drohte, sich im Falle einer Überstellung umzubringen und musste in eine Sicherheitszelle verbracht werden. Er verfügt über kein Reisedokument. Gegen BF wurde Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben und am 28.12.2016 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde am 27.01.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die belangte Behörde wurde von der Entlassung nicht

§ 30Abs.

5 BFA-VG informiert.Gegen BF wurde Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben und am 28.12.2016 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde am 27.01.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die belangte Behörde wurde von der Entlassung nicht

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG informiert. Der BF hat in Österreich keine sozialen Bindungen. Er ist in Österreich weder privat noch beruflich verankert und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist bereits im Zulassungsverfahren untergetaucht. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er zwei Tage später in Wien 1020, Praterstern, einem Ort an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlungen ereignen, einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF verfügte bei seinem Aufgriff am Praterstern über keine aufrechte Meldung und hat es daher zum Zeitpunkt des Aufgriffs unterlassen, im Anschluss an seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, seiner Meldeverpflichtung

dem MeldeG nachzukommen. Er war wieder untergetaucht.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die angeführten Alias-Namen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und dem bisherigen Verfahrensgang. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Unterbringungen in der Grundversorgung und den Entlassungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur Verlängerung der Überstellungsfrist des BF ergibt sich aus dem im Akt befindlichen diesbezüglichen Schreiben vom 08.09.
  2. Die Feststellung zur durchsetzbaren Außerlandesbringung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1122578108 -
  3. Die Feststellungen zur Hafttauglichkeit und zum Nichtvorhandensein von Krankheiten beim BF ergeben sich aus dem Umstand, dass ein Vorbringen zu etwaigen Krankheiten im bisherigen Verfahren nicht erstattet worden ist. Auch ergaben sich sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die Feststellung, wonach der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland droht sich umzubringen, ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.01.2017 sowie der im Akt vorliegenden Meldung der LPD Wien vom 29.01.2017, wonach der BF zur Verhinderung seiner Selbstgefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht wurde. Die Angaben zur Untersuchungshaft und der strafrechtlichen Anklage des BF ergeben sich sowohl aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.12.2016, sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, wonach die belangte Behörde nicht von der Entlassung aus der Untersuchungshaft

§ 30Abs.

5 BFA-VG informiert wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorlage. Zudem liegt dem Gericht kein diesbezügliches Schreiben vor, sondern lediglich jenes vom 29.12.2016 über die Verständigung der Verhängung der Untersuchungshaft.Die Angaben zur Untersuchungshaft und der strafrechtlichen Anklage des BF ergeben sich sowohl aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.12.2016, sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, wonach die belangte Behörde nicht von der Entlassung aus der Untersuchungshaft

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG informiert wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorlage. Zudem liegt dem Gericht kein diesbezügliches Schreiben vor, sondern lediglich jenes vom 29.12.2016 über die Verständigung der Verhängung der Untersuchungshaft. Die Feststellung wonach der BF bereits im Zulassungsverfahren untertauchte, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, sowie aus dem Bericht der LPD Steiermark vom 22.11.2016 wonach der BF am selbigen Tag einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und dabei bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde. Das Unterlassen seiner Meldepflicht im Anschluss an die Entlassung aus der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 29.01.2017 sowie der im Anschluss daran stattgefundenen Einvernahme, wonach der BF keine genaue Adresse bezüglich seines Wohnortes angeben konnte. Er führte lediglich aus, bei einer Freundin namens Michelle in Graz Unterkunft genommen zu haben. Zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle, zwei Tage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, befand sich der BF jedoch am Praterstern in 1020 Wien. Dieser Umstand lässt bezweifeln, dass der BF nach seiner Haftentlassung tatsächlich in Graz Unterkunft bezogen habe bzw. dies in Zukunft vorgehabt hätte. Aufgrund des § 3 Abs. 1 MeldeG hätte der BF nach seiner Unterkunftnahme binnen 3 Tagen dies bei der Meldebehörde melden müssen. Da der BF bei seiner Anhaltung zwei Tage nach der Entlassung noch keine konkrete Adresse nennen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF bis dato noch keine Unterkunft bezogen hat und auch keine mehr bezogen hätte. Der BF war somit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft abermals untergetaucht.Die Feststellung wonach der BF bereits im Zulassungsverfahren untertauchte, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, sowie aus dem Bericht der LPD Steiermark vom 22.11.2016 wonach der BF am selbigen Tag einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und dabei bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde. Das Unterlassen seiner Meldepflicht im Anschluss an die Entlassung aus der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 29.01.2017 sowie der im Anschluss daran stattgefundenen Einvernahme, wonach der BF keine genaue Adresse bezüglich seines Wohnortes angeben konnte. Er führte lediglich aus, bei einer Freundin namens Michelle in Graz Unterkunft genommen zu haben. Zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle, zwei Tage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, befand sich der BF jedoch am Praterstern in 1020 Wien. Dieser Umstand lässt bezweifeln, dass der BF nach seiner Haftentlassung tatsächlich in Graz Unterkunft bezogen habe bzw. dies in Zukunft vorgehabt hätte. Aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG hätte der BF nach seiner Unterkunftnahme binnen 3 Tagen dies bei der Meldebehörde melden müssen. Da der BF bei seiner Anhaltung zwei Tage nach der Entlassung noch keine konkrete Adresse nennen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF bis dato noch keine Unterkunft bezogen hat und auch keine mehr bezogen hätte. Der BF war somit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft abermals untergetaucht. Die Feststellungen zum Nichtvorhandensein existenzsichernder Mittel ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, wonach er unter anderem gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2017 angab, lediglich über EUR 55,-- an Barmittel zu verfügen. Die Feststellungen, wonach der BF im Bundesgebiet weder über soziale noch berufliche Bindungen verfügt ergeben sich aus dem bisherigen Verfahrensgang sowie seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Einvernahme am 29.01.2017. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund seiner losen familiären und sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung in Österreich, , seines bereits erfolgten Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich, seiner Drohung, sich im Falle einer Überstellung nach Deutschland umbringen zu wollen, sowie aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Identität von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung des BF der Sicherung mittels Schubhaft bedarf. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [2014]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [2014]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPGDie Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG § 77 Gelinderes Mittel

Paragraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  3. 2008, 2007/21/0391). Für die Schubhaft nach § 76 Abs. 3 Z 6 FPG müssen für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen lassen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (vgl. VwGH, Zlen. 2014/21/0075 sowie 2013/21/0170).Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. 2008, 2007/21/0391). Für die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG müssen für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen lassen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" vergleiche VwGH, Zlen. 2014/21/0075 sowie 2013/21/0170). Die in Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin III-VO festgelegten Voraussetzungen entsprechen - auf das Überstellungsverfahren bezogen - jenen der Abs 1 und 2 Z 1, verlangen jedoch - wohl im Hinblick auf den für Asylwerber maßgeblichen Vertrauensvorschuss - zur Umschreibung der Notwendigkeit eine erhebliche Fluchtgefahr. Da eine "unerhebliche" Fluchtgefahr überhaupt keine Fluchtgefahr wäre, bedarf es für die "Erheblichkeit" der Fluchtgefahr einer zusätzlichen Determinate: Erheblich wird die Fluchtgefahr wohl dann sein, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene sich dem Überstellungsverfahren entziehen würde, durch dessen individuelles Verhalten seit der Einreise nach Österreich so groß ist, dass Haft unerlässlich scheint (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 [2016]).Die in Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO festgelegten Voraussetzungen entsprechen - auf das Überstellungsverfahren bezogen - jenen der Absatz eins und 2 Ziffer eins,, verlangen jedoch - wohl im Hinblick auf den für Asylwerber maßgeblichen Vertrauensvorschuss - zur Umschreibung der Notwendigkeit eine erhebliche Fluchtgefahr. Da eine "unerhebliche" Fluchtgefahr überhaupt keine Fluchtgefahr wäre, bedarf es für die "Erheblichkeit" der Fluchtgefahr einer zusätzlichen Determinate: Erheblich wird die Fluchtgefahr wohl dann sein, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene sich dem Überstellungsverfahren entziehen würde, durch dessen individuelles Verhalten seit der Einreise nach Österreich so groß ist, dass Haft unerlässlich scheint (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 [2016]). Befindet sich ein Fremder in Strafhaft, so ist das BFA bei Vorliegen der Voraussetzungen gehalten, Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Ausweisung, Aufenthaltsverbot) während der Dauer der Strafhaft durchzuführen. Es bedarf daher in diesem Fall keines Mandatsverfahrens für die Verhängung der Schubhaft (s ErläutRV zu Abs 4). Auch im Lichte der Bestimmung des § 80 über die Dauer der Schubhaft und des PersFr-BVG sollte in diesen Fällen eine im Anschluss an die Strafhaft angeordnete Schubhaft nach Möglichkeit vermieden oder zumindest nur auf die Sicherung der Ab- oder Zurückschiebung beschränkt sein. Dies umso mehr, als Anschluss-Schubhaft in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten nicht mehr zulässig ist (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 [01.03.2016]).Befindet sich ein Fremder in Strafhaft, so ist das BFA bei Vorliegen der Voraussetzungen gehalten, Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Ausweisung, Aufenthaltsverbot) während der Dauer der Strafhaft durchzuführen. Es bedarf daher in diesem Fall keines Mandatsverfahrens für die Verhängung der Schubhaft (s ErläutRV zu Absatz 4,). Auch im Lichte der Bestimmung des Paragraph 80, über die Dauer der Schubhaft und des PersFr-BVG sollte in diesen Fällen eine im Anschluss an die Strafhaft angeordnete Schubhaft nach Möglichkeit vermieden oder zumindest nur auf die Sicherung der Ab- oder Zurückschiebung beschränkt sein. Dies umso mehr, als Anschluss-Schubhaft in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten nicht mehr zulässig ist (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 [01.03.2016]). 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin III - VO aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Deutschlands gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar ist. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über soziale Kontakte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III VO auszugehen hatte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren stets angegeben hat, nicht nach Deutschland zurückzuwollen und der Tatsache, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2017 angab, sich im Falle einer Überstellung nach Deutschland umbringen zu wollen, liegt erhebliche Fluchtgefahr iSd des Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO vor.3.1.
  6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28, Dublin römisch drei - VO aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Deutschlands gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar ist. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über soziale Kontakte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - römisch drei VO auszugehen hatte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren stets angegeben hat, nicht nach Deutschland zurückzuwollen und der Tatsache, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2017 angab, sich im Falle einer Überstellung nach Deutschland umbringen zu wollen, liegt erhebliche Fluchtgefahr iSd des Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO vor. 3.1.
  7. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich, ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Auch wurde die belangte Behörde von der Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft nicht, wie gesetzlich vorgesehen (vgl. § 30 Abs. 5 BFA-VG), verständigt. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, die Überstellung des BF während seiner Untersuchungshaft zu organisieren, sodass eine anschließende Inschubhaftnahme gänzlich ausbleiben respektive eine Anhaltung so kurz wie möglich gehalten hätte werden können (vgl. hierzu VwGH 19.5.2011, 2008/21/0527 , wo in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall kein Grund ersichtlich war, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dabei übersah der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie in diesem Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig; vgl insbesondere auch W112 2000241-1, wonach es die LPD unterlassen hat, während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft die Vorkehrungen für seine Überstellung nach Ungarn zu treffen, obwohl ihr deren voraussichtliches Ende ausweislich ihrer Akten bekannt war und weshalb in weiterer Folge die Anhaltung in Schubhaft und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig erklärt wurden).Auch wurde die belangte Behörde von der Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft nicht, wie gesetzlich vorgesehen vergleiche Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG), verständigt. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, die Überstellung des BF während seiner Untersuchungshaft zu organisieren, sodass eine anschließende Inschubhaftnahme gänzlich ausbleiben respektive eine Anhaltung so kurz wie möglich gehalten hätte werden können vergleiche hierzu VwGH 19.5.2011, 2008/21/0527 , wo in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall kein Grund ersichtlich war, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dabei übersah der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie in diesem Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig; vergleiche insbesondere auch W112 2000241-1, wonach es die LPD unterlassen hat, während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft die Vorkehrungen für seine Überstellung nach Ungarn zu treffen, obwohl ihr deren voraussichtliches Ende ausweislich ihrer Akten bekannt war und weshalb in weiterer Folge die Anhaltung in Schubhaft und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig erklärt wurden). Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde mangels entsprechender Information über eine bevorstehende Entlassung jedoch keine konkreten Schritte zur zeitnahen Organisation der Überstellung des BF nach Deutschland einleiten. Die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die fremdenpolizeiliche Zufallskontrolle des BF am Praterstern war daher, losgelöst von der Vorangegangenen Anhaltung des BF in der Untersuchungshaft zu beurteilen gewesen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen, da diese aufgrund des Untertauchens des BF mit Mitteilung vom 08.09.2016

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wurde. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 22.07.2016 zu. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung nicht auch tatsächlich zu rechnen ist.Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen, da diese aufgrund des Untertauchens des BF mit Mitteilung vom 08.09.2016

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wurde.

Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 22.07.2016 zu. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung nicht auch tatsächlich zu rechnen ist. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bereits im Zulassungsverfahren untergetaucht ist und gelegentlich der letzten fremdenpolizeilichen Zufallskontrolle nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft machen konnte, geht das erkennende Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal eine aufrechte Zuständigkeit Deutschlands iSd Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO vorliegt.Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bereits im Zulassungsverfahren untergetaucht ist und gelegentlich der letzten fremdenpolizeilichen Zufallskontrolle nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft machen konnte, geht das erkennende Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal eine aufrechte Zuständigkeit Deutschlands iSd Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO vorliegt. 3.1.

  1. Eine Verhängung von gelinderten Mittel kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Hierdurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste.3.1.
  2. Eine Verhängung von gelinderten Mittel kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Hierdurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin römisch drei VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. 3.1.
  3. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft auch lediglich bis zu einem, ohne Verzögerungen rasch festzulegenden Abschiebungstermin weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.
  4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. - V. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. - römisch fünf. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zum Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt B. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. - V. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf. - nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2146439.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.