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{'item': 'W192 2143335-1'}

Obsah (5)Art. 8Art. 17Art. 3§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW192 2143335-1 SpruchW192 2143330-1/4E W192 2143337-1/5E W192 2143331-1/5E W192 2143335-1/5E W192 2143333-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Afghanistan abgeschoben worden. Er habe dann zwei bis zweieinhalb Jahre in Russland gelebt und sei danach mit seiner Gattin und seinen Kindern

Norwegen gereist, wo sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Im Falle einer Rückkehr

Norwegen befürchte er

Afghanistan abgeschoben und von seiner Familie getrennt zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin, ebenso wie ihre Kinder eine Staatsangehörige von Usbekistan, brachte vor, dass sie den Herkunftsstaat im Mai 2015 verlassen habe und 5-6 Monate in Russland gelebt habe. Sie sei dann mit ihrem Ehemann

Norwegen gereist und habe sich dort zehn Monate lang aufgehalten. In Norwegen hätten die Beschwerdeführer einen negativen Asylbescheid bekommen und seien aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht

Norwegen zurückkehren, weil dann die Familie getrennt werde, da ihr Mann nicht

Usbekistan dürfe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.10.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Norwegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.10.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Norwegen. Mit Schreiben vom 04.10.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die norwegischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.10.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die norwegischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 05.12.2016 erfolgte

Rechtsberatung und unter Mitwirkung der Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesund sei. Es würden in Österreich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers mit seiner Familie sowie ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers leben. Er habe diesen Bruder zwei bis dreimal gesehen und habe mit dem Halbbruder nur telefoniert. Vor seiner Einreise

Österreich habe er seinen Bruder 16 Jahre nicht gesehen. Der Erstbeschwerdeführer werde von diesen Verwandten nicht unterstützt. In Norwegen hätten die Beschwerdeführer negative Bescheide erhalten und seien aufgefordert worden, innerhalb von zehn Tagen das Land zu verlassen. Sie hätten das Schriftstück erst am achten Tag erhalten und keine Möglichkeit gehabt, einen Anwalt zu suchen oder eine Beschwerde einzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die norwegischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt haben. Er brachte dazu vor, dass er nicht

Norwegen könne, da diese ihn abschieben wollten. Er könne nicht mit seiner Familie

Usbekistan zurück, da er von dort ausgewiesen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er in Norwegen nichts von seinen Problemen in Usbekistan erzählt habe. Er erwarte, dass seinen weiteren Anträgen nicht Folge geleistet werde und man ihn

Afghanistan und seine Frau

Usbekistan abschieben werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass bei ihr gesundheitlich alles in Ordnung sei. Sie nehme bei Bedarf Schmerztabletten wegen Kopfschmerzen ein und es sei das Vorliegen von Hepatitis C festgestellt worden. Die drei Kinder hätten keine ernsthaften Krankheiten, seien aber derzeit verkühlt. In Norwegen hätten die Beschwerdeführer negative Bescheide bekommen und seien aufgefordert worden, Norwegen binnen zehn Tagen zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei aus Usbekistan abgeschoben worden, habe dies aber aus Angst in Norwegen nicht erzählt. Zum Bruder des Erstbeschwerdeführers habe die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt vor etwa 16 Jahren Kontakt gehabt. Sie habe ihn in Österreich bei einem Besuch gesehen und werde nicht von ihm unterstützt.

Information über das Vorliegen der Zustimmung der norwegischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie befürchte, aus Norwegen mit ihren Kindern

Usbekistan abgeschoben zu werden, während der Erstbeschwerdeführer

Afghanistan abgeschoben werde. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin brachten ebenfalls vor, dass sie nicht als Familie getrennt werden wollten. Auf Befragen durch die Rechtsberaterin, ob ihr Antrag in Norwegen aufgrund der Drittstaatssicherheit Russlands zurückgewiesen worden sei, gab diese an, dass ihr Asylantrag abgelehnt worden sei, wobei die Behörden ausführten, dass die Zweitbeschwerdeführerin für ihre Geschichte keine Beweise vorgelegt hätte. Sie habe Angst gehabt, Beweismittel vorzulegen. Laut einem vorgelegten Kurzarztbrief vom 28.10.2016 sei die Zweitbeschwerdeführerin bei Diagnosen von chronischer Verstopfung und chronischer Hepatitis C vom 25.10.2016 bis 28.10.2016 in einem Krankenhaus stationär behandelt und danach unter Empfehlung einer medikamentösen Therapie entlassen worden. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Norwegen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Norwegen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Allgemeines zum Asylverfahren ( ) Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl. NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vergleiche NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.a): Who does what in the immigration administration, http://www.udi.no/en/about-the-udi/about-the-udi-and-the-immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 22.3.2016 Dublin-Rückkehrer Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c). Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um

prüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn seine Sachlage sich geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.c): Cooperation under the Dublin Regulation, http://www.udi.no/en/word-definitions/cooperation-under-the-dublin-regulation/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (31.3.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Im Jahr 2014 führte das UDI ein neues Schnellverfahren für UMA ein, bei denen eine Gefahr des Untertauchens besteht. Wenn das UDI es für nötig hält, kann der UMA in einer speziellen Unterkunft der Kinderwohlfahrt untergebracht werden (EMN 6.2015). Für UMA wird bei der Registrierung des Asylantrags ein Vormund bestellt. Später wird ihm ein anderer Vormund von der jeweiligen Gemeinde zugewiesen, in der er untergebracht wird. Eine Altersfeststellung ist nur mit Zustimmung des Betreffenden möglich. Die Verweigerung der Zustimmung oder das Nichterscheinen zur Altersfeststellung können sich aber negativ auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Die Altersfeststellung findet in den ersten sechs Wochen vor dem Asylinterview statt (ISR 2014). UMA unter 15 Jahren werden während des Asylverfahrens in speziellen Einrichtungen des Amtes für Soziales, Jugend und Familie (BUFETAT) untergebracht. Für Asylwerber im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gibt es mehrere Heime, betrieben entweder von Gemeinde, NGOs oder Privaten: -Strichaufzählung Zwei Transitzentren (Hero AS und Link AS), -Strichaufzählung Zwei Aufnahmezentren für UMA (Sunndal und Levanger), -Strichaufzählung Ein herkömmliches Aufnahmezentrum mit einer speziellen Abteilung für UMA (Sjøvegan in der Gemeinde Salangen), -Strichaufzählung Ein privates Aufnahmezentrum speziell für UMA (Sandnes Mottak) -Strichaufzählung Drei Aufnahmezentren betrieben von Privatunternehmen (Link AS, Tokla AS und Norsk Mottaksdrift AS) (ISR 2014). Um die Unterbringung von UMA unter 15 Jahren mit einem positiven Bescheid kümmert sich das BUFETAT in Kooperation mit der Behörde für Integration und Vielfalt (IMDI). Diese muss innerhalb von drei Monaten

der Gewährung von Asyl erfolgen. Für die entsprechende Unterbringung der UMA im Alter zwischen 15 und 18 ist IMDI zuständig (ISR 2014). Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der UMA die Rückkehrhilfe der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Dieses Programm bietet zum einen Beratung und Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vgl. IOM o. D.).Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der UMA die Rückkehrhilfe der International Organization for Migration (IOM) in Anspruch nehmen. Dieses Programm bietet zum einen Beratung und Unterstützung während des gesamten freiwilligen Rückkehrprozesses, zum anderen hilft der Heimkehrer bei der Reintegration in ihrem Herkunftsstaat (z.B. Bildung, Unterkunft, Verpflegung etc.) (ISR 2014; vergleiche IOM o. D.). NGOs kritisieren, dass Minderjährige mit ihren Eltern abgeschoben werden, wenn letztere kein Asyl erhalten (USDOS 13.4.2016). In Norwegen gibt es keinen festgelegten Identifizierungsmechanismus zur Feststellung von Vulnerabilität. Spezielle Bedürfnisse der Asylwerber werden jedoch berücksichtigt und entsprechend behandelt. Menschen, die für sich selbst und für die anderen eine Gefahr darstellen, werden in speziellen Einrichtungen untergebracht. Diese Heime werden von privaten Unternehmen auf Vertragsbasis betrieben (UDI 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN – European Migration Network (6.2015): EMN Annual Report on Immigration and Asylum 2014, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2014/00.emn_annual_report_on_immigration_and_asylum_synthesis_report.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (o.D.): Voluntary Return and Reintegration Assistance to Vulnerable Migrants, http://iom.no/en/varp/vg, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung ISR – Institute for Social Research

(2014): Unaccompained minors in Norway: Policies, practices and data in 2014, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/unaccompanied-minors/29_norway_national_report_unaccompanied_minors_en.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet
(2014): The organisation of reception facilities for asylum seekers in Norway, https://www.udi.no/globalassets/global/european-migration-network_i/publikasjoner/emn-reception-centre-study-2014.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016 Non-Refoulement Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber werden in ihre Heimat zurückgeschickt (The Government 25.11.2015). Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul, hat das UDI das freiwillige Rückkehrprogramm für afghanische Staatsbürger vorübergehend eingestellt. Das heißt, dass man sich für dieses Programm zwar anmelden kann, jedoch mit längeren Wartezeiten rechnen muss (UDI 19.2.2016). UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am 17. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016). NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaats abgeschoben werden, aus denen diese nicht abstammen, etwa im Falle Afghanistans. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen

Süd- und Zentralsomalia, wo sie der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung The Government (25.11.2015): Afghans not entitled to residence in Norway will be deported, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/insight/afghans-not-entitled-to-residence-will-be-deported/id2464140/, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (19.2.2016): Temporary stop in assisted returns to Afghanistan, https://www.udi.no/en/important-messages/temporary-stop-in-assisted-returns-to-afghanistan/, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (9.2.2016): Information to Iraqis, https://www.udi.no/en/important-messages/information-to-iraqis/, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016 Drittstaatsicherheit Russlands Im norwegischen Asylverfahren gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- und ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung auf ASt. aus Armenien, Bangladesch, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen) und Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren (UDI o.D.b). Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland

Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vgl. AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr

Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016).Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland

Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr

Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016). Ende Dezember 2015 wurde ein weiterer Entwurf für eine Änderung des Asylgesetzes im Parlament präsentiert. Daraus abgeleitet wurde ein Paket von 18 Punkten, welche der Regierung zur Umsetzung empfohlen wurden:

  1. Die Priorisierung der schnellen Rückkehr von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelfrist für offensichtlich unbegründete Anträge auf eine Woche verkürzt wurde und die Erweiterung der Liste der Länder, auf welche das 48-Stunde-Verfahren anwendbar ist, zu überlegen ist.
  2. Sicherstellen geeigneter Unterbringung für offensichtlich unbegründete Rückkehrer in Storskog und Kirkenes (Nordnorwegen).
  3. Entlastung und Verstärkung von UDI.
  4. Vorübergehende Aussetzung der Regel wonach Ausländer, deren Antrag auf Schutz innerhalb von 15 Monaten nicht entschieden wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
  5. Strikter Widerruf von Aufenthaltsgenehmigungen, wenn die Gründe im Herkunftsland wegfallen.
  6. Sicherstellen, dass Leistungen für AW das Land nicht als Migrationsziel gegenüber anderen europäischen Ländern attraktiv machen.
  7. Stärkere Betonung der Pflichten von AW.
  8. Stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit, um den Menschenhandel zu bekämpfen und menschenwürdige Rückkehr nicht Schutzbedürftiger zu ermöglichen.
  9. Direktflüge zu den wichtigsten Herkunftsländern einrichten um die Rückkehr zu beschleunigen.
  10. Besondere Beachtung Minderjähriger in den Unterbringungszentren.
  11. Mehr Hilfe für die Aufnahmesysteme Südeuropas.
  12. Scharfe Beobachtung der Migrationsrouten über das Mittelmeer und eventuell Unterstützung durch norwegische Behörden.
  13. Schaffung neuer Schutzformen für Fälle, in denen die Zeit des Aufenthalts nicht zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung führt. Bindung von Daueraufenthaltsgenehmigungen an die Schutzbedürftigkeit.
  14. Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge.
  15. Schaffung von Betreuungszentren für UMA in ihren Herkunftsländern, um ihnen die gefährliche Reise zu ersparen und die sichere Rückkehr zu ermöglichen.
  16. Knüpfung des Rechts auf Zahlungen und sonstige Leistungen an die Aufenthaltsdauer.
  17. Überprüfung von Sonderregelungen für AW und Flüchtlinge in der norwegischen nationalen Gesundheitskasse.
  18. Start von internationalen Initiativen zur Anpassung internationaler Übereinkommen an die gegenwärtige Migrationssituation. (UDI 29.4.2016) Von diesem 18-Punkte-Paket wurde Punkt 5 bereits durch andere Gesetze umgesetzt. Die Punkte 1, 2, 4 (teilweise), 13 und 14 werden im relevanten Gesetzesentwurf (https://www.regjeringen.no/contentassets/225c8eb568834fbf866a6bc8f6e02dd8/no/pdfs/prp201520160090000dddpdfs.pdf) angesprochen. Was die Regierung betreffend der restlichen Punkte plant, konnte UDI nicht beauskunften (UDI 4.5.2016). Auch ist der Staatendokumentation nicht bekannt, wann das norwegische Parlament über den Entwurf abstimmen wird. Aktuell wird jeder Fall eines über Russland

Norwegen eingereisten Antragstellers individuell betrachtet. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der ASt. einer Refoulementgefahr ausgesetzt wäre, bearbeitet Norwegen den Antrag inhaltlich. Es wurden von den norwegischen Behörden dahingehende Richtlinien veröffentlicht. Prinzipiell können, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, folgende Personen

Russland zurückgeschickt werden, wenn diese Rückkehr nicht gegen die og. Richtlinien verstößt: * Wenn eine Person eine aufrechte russische Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum mit verlängerter Dauer oder ein Multiple-entry-Visum besitzt. Denn dann gehen die norwegischen Behörden davon aus, dass sich die Person legal in Russland aufhalten kann. * Wenn eine Person entweder eine russische Aufenthaltsgenehmigung kürzerer Dauer oder eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung besitzt, oder sich illegal in Russland aufgehalten hat, wird von Norwegen geprüft, ob die betreffende Person einem Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Ist dem nicht so, wird die Person

Russland abgeschoben. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass ein Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat besteht, evaluieren die norwegischen Behörden, ob der Herkunftsstaat die Menschenrechte in ausreichender Weise achtet. Wenn ja, wird die Person

Russland zurückgeschickt. Wenn nein, muss das Risiko der Rückkehr

Russland eingehender geprüft werden. (UDI 29.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/2016 – The state of the World¿s Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/319788/458982_de.html, Zugriff 12.4.2016AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015 aus 2016, – The state of the World¿s Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/319788/458982_de.html, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung Die Presse (21.3.2016): Norwegen stoppt Abschiebungen

Russland, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4951106/Norwegen-stoppt-Abschiebungen-

-Russland, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung ECRE – European Council on Refugees and Exiles (29.1.2016): Concerns over forced deportation of asylum seekers from Norway to Russia, http://ecre.org/component/content/article/70-weekly-bulletin-articles/1358-concerns-over-forced-deportation-of-asylum-seekers-from-norway-to-russia-.html, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.b): Protection (asylum), https://www.udi.no/en/want-to-apply/protection-asylum/protection-asylum-in-norway/, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (29.4.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (4.5.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail Versorgung Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylwerber werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils

dem aktuellen Verfahrensstand bzw.

speziellen Bedürfnissen, insbesondere vulnerabler Gruppen. Asylwerber leben in offenen Zentren und sind in die lokalen Gemeinden integriert. Dabei haben sie meistens Zugang zu denselben Dienstleistungen wie norwegische Staatsbürger. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in Privathäusern, Hotels und anderen Unterkünften, die von UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014). AW dürfen die Zentren nicht unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. In diesem Zusammenhang wird deren angeblich meist zu abgelegene Lage kritisiert (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der derzeitigen hohen Asylantragszahlen wurden neben den regulären Unterbringungszentren zusätzlich temporäre Unterkünfte geschaffen. Die Dauer des Aufenthalts in diesen Zentren variiert je

Person und Familienstand. Sobald es möglich ist, werden die Asylwerber in die regulären Unterbringungszentren übersiedelt (UDI 18.12.2015). Es besteht jedoch für Asylwerber die Möglichkeit außerhalb der staatlichen Unterkunftszentren zu wohnen, wenn sie sich selbst versorgen können. Es ist aber auch erlaubt, zu Verwandten zu ziehen (UDI o.D.d). Asylwerber erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie bedürftig sind und in einem Unterbringungszentrum wohnen. Die finanzielle Unterstützung umfasst ein Taschengeld oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln. Für Asylwerber in temporären Unterkünften wird gerade ein neues System von Sozialleistungen ausgearbeitet. Die Höhe der Sozialleistungen hängt vom aktuellen Stand des Asylverfahrens und von der Art der Unterbringung ab. Es besteht die Möglichkeit bei außergewöhnlichen Belastungen einen Antrag auf eine weitere finanzielle Unterstützung zu stellen (UDI o.D.e). Asylwerber, die während des Asylverfahrens außerhalb des offiziellen Unterbringungszentrums wohnen, erhalten weder finanzielle Unterstützung, noch Dolmetscherservice, Norwegisch-Sprachkurse oder Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen (einschließlich psychiatrische Behandlungen) usw., wie sie sonst in den Heimen für Asylwerber angeboten werden (UDI o.D.d). In der Beschwerdephase vor dem UNE kann der Beschwerdeführer in Norwegen bleiben, wenn aufschiebende Wirkung gewährt wird. Während dieser Zeit darf er in dem Unterbringungszentrum bleiben. Andernfalls muss der das Land bereits vor der Entscheidung des UNE verlassen. Wenn die Entscheidung des UNE negativ ausfällt, wird der Fall abgeschlossen und die finanzielle Unterstützung des Asylwerbers gekürzt. Darüber hinaus verliert er seine temporäre Arbeitsbewilligung und er hat keinen Anspruch mehr auf medizinische Versorgung. Für die Heimreise kann der Asylwerber Rückkehrhilfe beantragen, deren Höhe von der Einhaltung verschiedener Fristen abhängig ist (UDI o.D.h). Quellen: -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (18.12.2015): To those living in temporary accommodation, https://www.udi.no/globalassets/global/asylmottak/midlertidig/beboerinfo-midlertidig-engelsk.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.d): Living at or moving from a reception centre, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.e): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Your application for protection has been rejected, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-rejected-or-you-have-received-a-dublin-decision/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UDI/EMN (3.2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in Norway, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/establishing-identity/28.norway_national_report_reception_march2014_final.pdf, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Norway, https://www.ecoi.net/local_link/322563/462040_de.html, Zugriff 29.4.2016) Medizinische Versorgung Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny römisch eins Norge o.D.). Abgelehnte Asylwerber über 18 Jahren haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.h). Quellen: -Strichaufzählung Ny I Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen,Ny römisch eins Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen, http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Your application for protection has been rejected, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-rejected-or-you-have-received-a-dublin-decision/, Zugriff 7.4.2016 Schutzberechtigte Im Falle einer positiven Entscheidung im Asylverfahren (Asylgewährung), wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt (UDI o.D.d). Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Die Übersiedlung geschieht bei Erwachsenen innerhalb von sechs Monaten und bei UMA innerhalb von drei Monaten (The Government 16.12.2014). Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird entweder nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung (UDI o.D.i). Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen. Ziel ist es, den Schutzberechtigten die raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, damit sie für sich selbst sorgen können (NOAS o.D.; vgl. The Government 16.12.2014).Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen. Ziel ist es, den Schutzberechtigten die raschere Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, damit sie für sich selbst sorgen können (NOAS o.D.; vergleiche The Government 16.12.2014). Die Flüchtlingsbetreuung, also für Personen, die aus verschiedenen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, wird auf verschiedene Weise in den Gemeinden organisiert, sei es als Teil des NAV (Norwegian Labour and Welfare Administration) oder der Erwachsenenbildung oder in eigenen, spezialisierten Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Neu angekommene Flüchtlinge erhalten zunächst Unterstützung in Form von Sozialleistungen. Einige Gemeinden bezahlen einen sogenannten "Wartebonus", als Überbrückungshilfe für den Zeitraum zwischen Unterbringung und den Beginn des sog. "Einführungsprogramms" (Oren 2013). Personen, die in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis leben, sollen

Angaben des Ministers für Arbeit keinen Zugang mehr zu Sozialleistungen erhalten. Die Regierung will solchen Personen anstelle von Unterstützungszahlungen Nahrungscoupons und eine Schlafstelle anbieten. Entsprechende Gesetze, die die Sozialleistungen für Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis regeln, sollen geändert werden (Norway News 17.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.i): Your application for protection has been granted, http://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-granted/, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung Norway News (17.3.2014): Government wants to stop welfare payments to illegal immigrants, http://www.norwaynews.com/en/~view.php?73X2954UN44829y2858kl844RK3884S376Aym353P7Y8, Zugriff 29.4.2016 -Strichaufzählung Oren, Kristin

(2013): Refugees in the Norwegian welfare state, https://oda.hio.no/jspui/bitstream/10642/1715/2/Oren_Kristin.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung The Government (16.12.2014): Settlement of refugees, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/integrering/busetting-av-flyktningar/id2343754/, Zugriff 7.4.2016” Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht

Art. 8EMRK darstelle.

Des Weiteren würden alle fünf Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Norwegen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht

Artikel 8, EMRK darstelle.

Des Weiteren würden alle fünf Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern

weislich am 06.12.2016 und am 13.12.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen die Bescheide richten sich die am 16.12.2016 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Antragsteller zusammengefasst geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung

Norwegen in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer eine sehr gute Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Brüdern und würden diese die Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen. Es sei das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen. Weiters sei die Zweitbeschwerdeführerin laut dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 14.12.2016 schwanger. Der Beschwerde wurde das angesprochene ärztliche Attest, Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Schreiben des Bruders und des Halbbruders des Erstbeschwerdeführers vom 13.12.2016 vorgelegt, wonach diese den Erstbeschwerdeführer finanziell unterstützen. In einer weiteren durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 19.12.2016 wurde ausgeführt, dass aus Norwegen der überwiegende Teil von Flüchtlingen 2016

Russland abgeschoben werden solle. Offenbar würden über Russland

Norwegen eingereiste Asylwerber pauschal abgelehnt und deportiert, ohne dass im Schnellverfahren die Verpflichtung Norwegens, grundlegende Menschenrechte einzuhalten - Art. 3 und Art. 8 EMRK -beachtet werde.In einer weiteren durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 19.12.2016 wurde ausgeführt, dass aus Norwegen der überwiegende Teil von Flüchtlingen 2016

Russland abgeschoben werden solle. Offenbar würden über Russland

Norwegen eingereiste Asylwerber pauschal abgelehnt und deportiert, ohne dass im Schnellverfahren die Verpflichtung Norwegens, grundlegende Menschenrechte einzuhalten - Artikel 3 und Artikel 8, EMRK -beachtet werde. Dazu komme, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit schwanger sei. Sie sei auch wegen ihrer Hepatitis C Erkrankung psychisch sehr belastet und dürfe aus gesundheitlichen Gründen nicht

Norwegen überstellt werden. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer würden in Österreich mittlerweile die Schule besuchen und die in Wien lebenden aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers würden die Beschwerdeführer finanziell unterstützen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten im Oktober 2015 über Norwegen, wo sie am 27.10.2015 Asylanträge stellten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein.

zehnmonatigem Aufenthalt und Abweisung ihrer Asylanträge begaben sie sich illegal

Österreich und suchten am 09.09.2016 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes an. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenso wie die drei gemeinsamen Kinder eine Staatsangehörige von Usbekistan. Das BFA richtete am 03.10.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen, welchem die norwegischen Behörden mit am 04.10.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 03.10.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen, welchem die norwegischen Behörden mit am 04.10.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Norwegen an. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde chronische Hepatitis C diagnostiziert. Dabei handelt es sich um keine äußerst schwere oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung, da keine stationäre Behandlung sondern bloß eine medikamentöse Therapie erforderlich ist. Weiters ist die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2016 schwanger; es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. Die Schutzfrist gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979, wird nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist im April 2017 beginnen. Die übrigen Antragsteller sind gesund.Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde chronische Hepatitis C diagnostiziert. Dabei handelt es sich um keine äußerst schwere oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung, da keine stationäre Behandlung sondern bloß eine medikamentöse Therapie erforderlich ist. Weiters ist die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2016 schwanger; es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. Die Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, wird nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist im April 2017 beginnen. Die übrigen Antragsteller sind gesund. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen in Norwegen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhang mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Norwegens sowie der Information über die Geburt des Fünftbeschwerdeführers leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der norwegischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten im Falle einer Überstellung

Norwegen mit ihrer Abschiebung

Russland zu rechnen, ist angesichts des Inhalts der nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau bestrittenen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide unzutreffend, da sich aus diesen ergibt, dass

einer Ankündigung der zentralen Behörde für Immigrationsangelegenheiten in Norwegen vom März 2016 Norwegen vorerst keine "Flüchtlinge"

Russland abschieben wolle. Auch aus der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA hat sich ergeben, dass ihr Asylantrag nicht wegen etwaiger Drittstaatssicherheit Russlands zurückgewiesen sondern mangels Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen abgewiesen worden sei. Somit ergeben sich auch aus dem konkreten Stand des abgeschlossenen Asylverfahrens der Zweitbeschwerdeführerin in Norwegen keine Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer

Russland abgeschoben werden sollten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bei der Einvernahme gegenüber dem GFK auch angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer gegenüber den norwegischen Behörden beim Voraufenthalt das Bestehen eines Einreiseverbotes

Usbekistan verschwiegen hat. Daher haben die Beschwerdeführer selbst die norwegischen Behörden durch Verschweigung dieses Umstandes außer Stande gesetzt, das Vorliegen eines etwaigen unzulässigen Eingriffes in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer aus Norwegen in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten zu beurteilen. Es ist daher nicht zu ersehen, dass die norwegischen Behörden bei Offenlegung aller relevanten Sachverhalte seitens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer etwaigen Entscheidung über eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in dieses Recht setzen würden.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bei der Einvernahme gegenüber dem GFK auch angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer gegenüber den norwegischen Behörden beim Voraufenthalt das Bestehen eines Einreiseverbotes

Usbekistan verschwiegen hat. Daher haben die Beschwerdeführer selbst die norwegischen Behörden durch Verschweigung dieses Umstandes außer Stande gesetzt, das Vorliegen eines etwaigen unzulässigen Eingriffes in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer aus Norwegen in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten zu beurteilen. Es ist daher nicht zu ersehen, dass die norwegischen Behörden bei Offenlegung aller relevanten Sachverhalte seitens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer etwaigen Entscheidung über eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in dieses Recht setzen würden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Drittbeschwerdeführerin ergeben ihren eigenen Ausführungen sowie dem Kurzarztbrief vom 28.10.2016. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 14.12.2016. Aus dem Zeitpunkt der Einholung dieser Bestätigung sowie aus dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Behörde am 05.12.2016 keinen Hinweis auf die bestehende Schwangerschaft gegeben hat, ist zu ersehen, dass diese noch nicht weit fortgeschritten ist und daher die Schutzfrist

dem Mutterschutzgesetz nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist im April 2017 eintreten wird. Der Gesundheitszustand der übrigen Antragsteller beruht auf dem Parteivorbringen. Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basiert auf deren eigenen Angaben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben gegenüber der Behörde übereinstimmend angegeben, dass sie zu den in Österreich niedergelassenen Verwandten des Erstbeschwerdeführers vor ihrer Einreise

Österreich 16 Jahre lang keinen persönlichen Kontakt gehabt haben. Auch

der Einreise

Österreich ist es nur zu vereinzelten Besuchskontakten gekommen und es haben diese Verwandten die Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der Behörde am 05.12.2016 nicht materiell unterstützt. Erst mit der Beschwerde ist eine jeweilige handschriftliche Erklärung des Bruders und des Halbbruders des Erstbeschwerdeführers vom 13.12.2016 vorgelegt worden, wonach diese die Beschwerdeführer mit einem Geldbetrag materiell unterstützen würden. Dieser Ablauf lässt erkennen, dass zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich niedergelassenen Verwandten des Erstbeschwerdeführers keine intensiv ausgeprägten familiären Bindungen bestehen, zumal auch kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Auch bei Zugrundelegung der Ernsthaftigkeit der angekündigten finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Verwandten des Erstbeschwerdeführers wäre darin bloß ein unter Verwandten übliches Maß an Hilfeleistung und Unterstützung zu erblicken. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten liegt jedenfalls nicht vor, da diese in Österreich Leistungen des Grundversorgungssystem in Anspruch nehmen und auch

einer etwaigen Überstellung

Norwegen Zugang zum dortigen Versorgungssystem für Asylwerber haben. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich kommt auch dem Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer nur geringe Bedeutung zu, zumal diese sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden und einerseits bereits etwa zehn Monate in Norwegen aufhältig gewesen sind (wo sie allenfalls eine Schule besucht haben) und ihnen die Wiedereingliederung in diesen Staat auch durch die Begleitung seitens ihrer Eltern erleichtert wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
  7. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller

Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer

gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat

den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die

der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 3.

  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Russland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Norwegen illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme der Antragsteller ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da sie dort am 27.10.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und ihre Anträge abgewiesen wurden.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Russland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Norwegen illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme der Antragsteller ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da sie dort am 27.10.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und ihre Anträge abgewiesen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.3.

der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Norwegen überstellt werden, aufgrund der norwegischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Norwegen im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Norwegen jemals ausreichend konkret geltend machten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Norwegen jemals ausreichend konkret geltend machten. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass

der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung

Norwegen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass

der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung

Norwegen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die jedoch nicht die angesprochene besondere Schwere haben, die übrigen Antragsteller sind gesund. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin steht weder wegen eines etwaigen weit fortgeschrittenen Stadiums noch sonstiger vorliegender Problemen einer Überstellung entgegen.

den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Es leben zwar ein Bruder und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich, die familiäre Beziehung der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten hat jedoch eine nur eher geringe Intensität, da die Beschwerdeführer diese Verwandten seit 16 Jahren vor der Einreise in Österreich nicht gesehen haben und seit der Einreise der Beschwerdeführer

Österreich auch kein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit den bereits hier aufhältigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers eingerichtet worden ist und auch davor ein gemeinsames Familienleben zwischen den erwachsenen Geschwistern nicht bestanden hat. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder oder dem Halbbruder des Erstbeschwerdeführers

eigenen übereinstimmenden Angaben gegenüber der Behörde nicht. Ein solches würde auch durch gelegentliche finanzielle Zuwendungen dieser Verwandten an den Erstbeschwerdeführer, wie sie in der Beschwerde erstmals angekündigt wurden, nicht begründet, da die Beschwerdeführer in Österreich Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen und in Norwegen Zugang zur Versorgung für Asylwerber haben. Sowohl die Beschwerdeführer selbst als auch der Bruder und der Halbbruder des Erstbeschwerdeführers mussten sich bewusst sein, dass die Beschwerdeführer

der Stellung der vorliegenden unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz nicht mit der weiteren Gestattung des Aufenthaltes in Österreich rechnen können. Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung in den angefochtenen Bescheiden, welcher die beschwerdeführenden Parteien nicht konkret entgegengetreten sind, zu verweisen. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.
  2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.

  1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  2. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2143335.1.00

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