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{'item': 'W221 2132763-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW221 2132763-1 SpruchW221 2132763-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer suchte am XXXXum Beibehaltung der herabgesetzten Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG im Ausmaß von 39 Stunden an. Begründend führte er dazu aus, dass am XXXX seine Tochter und am XXXX sein Sohn geboren worden seien, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Da auch seine Lebensgefährtin Nachtdienste zu leisten habe und sie von ihren Familien keine Unterstützung erwarten könnten, ersuche er um die Beibehaltung der Herabsetzung.Der Beschwerdeführer suchte am XXXXum Beibehaltung der herabgesetzten Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG im Ausmaß von 39 Stunden an. Begründend führte er dazu aus, dass am römisch 40 seine Tochter und am römisch 40 sein Sohn geboren worden seien, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Da auch seine Lebensgefährtin Nachtdienste zu leisten habe und sie von ihren Familien keine Unterstützung erwarten könnten, ersuche er um die Beibehaltung der Herabsetzung. Mit Schreiben vom 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör eingeräumt und die Gründe dargelegt, die gegen eine Herabsetzung sprechen würden. Mit undatiertem Schreiben nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er die Obsorge seiner Kinder sicherstellen und keinesfalls Mehrdienstleistungen vermeiden wolle. Es gebe in seiner Polizeiinspektion ein paar Kollegen, die jede nur erdenkliche Überstunde machen würden. Außerdem habe sich die Situation mit 01.06.2016 dahingehend geändert, dass dem Sonderpolizeikommando ausgemusterte Stellen und der Polizeiinspektion vier Stellen zur ständigen Dienstverrichtung zugeteilt worden seien. Darüber hinaus seien mit 01.08.2016 einige gefährdete Objekte zur Überwachung an das Bundesheer übertragen worden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2016, zugestellt am 18.06.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG auf 39 Stunden ab XXXX abgewiesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2016, zugestellt am 18.06.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG auf 39 Stunden ab römisch 40 abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 13.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Landespolizeidirektion vorgelegt und sind am 18.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführt, ist, wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Aufgabe der Dienstbehörde ist es, ausgehend von einem solchen Antrag nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführt, ist, wenn in Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Aufgabe der Dienstbehörde ist es, ausgehend von einem solchen Antrag nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081). Der das vorliegende Dienstrechtsverfahren einleitende Antrag vom XXXXhatte zwar den Beginn der gewünschten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und das Ausmaß (auf 39 Stunden), nicht jedoch die Dauer genannt. Die Behörde hat es aber unterlassen, dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend anzuleiten, dass er die konkrete Dauer der von ihm begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergänzt.Der das vorliegende Dienstrechtsverfahren einleitende Antrag vom XXXXhatte zwar den Beginn der gewünschten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und das Ausmaß (auf 39 Stunden), nicht jedoch die Dauer genannt. Die Behörde hat es aber unterlassen, dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend anzuleiten, dass er die konkrete Dauer der von ihm begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergänzt. Die genaue Dauer der gewünschten Herabsetzung ist aber für weitere Ermittlungsschritte wesentlich: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt – unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen – ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle vor. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Bei der diesbezüglichen Prognose für Folgezeiträume hat sich die Dienstbehörde freilich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, sodass bei der Bescheiderlassung jene Zahlen des Vorjahres festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten (hier noch einer Präzisierung harrenden) Herabsetzungszeitraum zu treffen wären (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt – unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen – ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle vor. Auf das durch die Herabsetzung nach Paragraph 50 a, BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Bei der diesbezüglichen Prognose für Folgezeiträume hat sich die Dienstbehörde freilich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, sodass bei der Bescheiderlassung jene Zahlen des Vorjahres festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten (hier noch einer Präzisierung harrenden) Herabsetzungszeitraum zu treffen wären (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). Da die belangte Behörde nicht einmal die vom Beschwerdeführer begehrte Dauer der Herabsetzung ermittelt hat, hat sie in weiterer Folge auch Prognosen für diesen begehrten Zeitraum unterlassen. Darüber hinaus ist die belangte Behörde mit keinem Wort auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen eingegangen, wonach sich die Situation mit 01.08.2016 dahingehend geändert habe, dass einige gefährdete Objekte zur Überwachung an das Bundesheer übertragen worden seien. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zuerst (im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG) die konkret vom Beschwerdeführer beantragte Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu ermitteln und in weiterer Folge die konkreten Zahlen festzustellen und darauf aufbauend eine Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen haben, wobei sie auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme einzugehen haben wird.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zuerst (im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG) die konkret vom Beschwerdeführer beantragte Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu ermitteln und in weiterer Folge die konkreten Zahlen festzustellen und darauf aufbauend eine Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen haben, wobei sie auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme einzugehen haben wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2132763.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.