GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien
, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist. 1.4 Am 28.06.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu Beginn der Niederschrift sind die Namen des Leiters der Amtshandlung und der Dolmetscherin angeführt; hingegen hat an der Einvernahme kein Rechtsberater teilgenommen. In der Zeile "Rechtsberater" findet sich der Vermerk "keine". Sonstige Hinweise auf einen Rechtsberater bzw. eine (erfolgte) Rechtsberatung finden sich in der gesamten Niederschrift nicht. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Österreich einen Onkel habe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Kroatien zu überstellen, brachte er vor, dass er sich in Österreich wie ein Mensch gefühlt habe. Sein Onkel in Österreich sei wie ein Vater für ihn. Er lebe seit seiner Geburt bei seinem Onkel. In Kroatien kenne er niemanden, bei dem er leben könne oder der ihm helfe. Auch habe er in Kroatien gesehen, wie die Polizei mit Menschen umgehe. Es sei ein großer Unterschied zwischen Österreich und Kroatien. Über konkrete Vorfälle in Kroatien könne er jedoch nichts sagen, da er nur durchgereist sei. Er sei ca. sechs Stunden in Kroatien aufhältig gewesen. 1.
G zugestellt worden sei, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Da die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG verstrichen sei, sei das Verfahren zugelassen worden. Der in § 29 Abs. 4 AsylG vorgesehene Verweis an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift, die gemeinsame Ladung von Asylwerber und Rechtsberater zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs seien nicht erfolgt. Eine Rechtsberatung habe daher nicht stattgefunden. Die Behörde sei durch das Unterlassen der Zuteilung eines Rechtsberaters gleichheitswidrig vorgegangen, da der Zweck einer Rechtsberatung im Dublin-Verfahren nach Zulassung nicht obsolet werde, zumal eine spätere Zurückweisung zu jedem Zeitpunkt möglich sei und sich der Beschwerdeführer sohin in der gleichen Rechtsposition befinde wie andere Asylwerber, denen eine Rechtsberatung zur Seite gestellt werde.Am 30.06.2016 langte beim Bundesamt eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers mit dem Betreff "fehlende Rechtsberatung" ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren keine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zugestellt worden sei, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Da die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG verstrichen sei, sei das Verfahren zugelassen worden. Der in Paragraph 29, Absatz 4, AsylG vorgesehene Verweis an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift, die gemeinsame Ladung von Asylwerber und Rechtsberater zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs seien nicht erfolgt. Eine Rechtsberatung habe daher nicht stattgefunden. Die Behörde sei durch das Unterlassen der Zuteilung eines Rechtsberaters gleichheitswidrig vorgegangen, da der Zweck einer Rechtsberatung im Dublin-Verfahren nach Zulassung nicht obsolet werde, zumal eine spätere Zurückweisung zu jedem Zeitpunkt möglich sei und sich der Beschwerdeführer sohin in der gleichen Rechtsposition befinde wie andere Asylwerber, denen eine Rechtsberatung zur Seite gestellt werde. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthalts in Kroatien sowie die Weiterreise nach Österreich plausibel nachvollziehbar seien und im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen stünden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erfüllt sei.Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthalts in Kroatien sowie die Weiterreise nach Österreich plausibel nachvollziehbar seien und im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen stünden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO erfüllt sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Am 26.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer von Griechenland aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt sei. In den jeweiligen Staaten der "Balkanroute" habe er sich dem Regierungsprozedere unterzogen, Österreich als sein Zielland angegeben und sei staatlich organisiert von einer Grenze zur nächsten befördert worden. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet am 19.01.2016 hätten die österreichischen Behörden die Einreise von über die "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich bzw. der Weiterreise nach Deutschland zugelassen. Es sei die Frage aufzuwerfen, ob der für Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO normierte Zuständigkeitstatbestand der "illegalen Einreise" gegeben sei, wenn der betroffenen Person auf der Basis von humanitären Erwägungen die Einreise oder die Durchreise durch Mitgliedstaaten gestattet werde. Der Beschwerdeführer sei staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gekommen, wo er von serbischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an kroatische Behörden übergeben worden sei, die ihn weiter an die slowenische Grenze gebracht hätten. Im vorliegenden Fall könne von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels ge- oder verfälschten Visums überschritten habe. Hinzu komme, dass ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig sei, in welchem das slowenische Höchstgericht exakt jene Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die es auch im konkreten Beschwerdeverfahren zu lösen gelte. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, wurde ausgeführt, dass Verfahren, denen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen seien. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren
AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen und den Beschwerdeführer zum Verfahren in Österreich zuzulassen.5. Am 26.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer von Griechenland aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt sei. In den jeweiligen Staaten der "Balkanroute" habe er sich dem Regierungsprozedere unterzogen, Österreich als sein Zielland angegeben und sei staatlich organisiert von einer Grenze zur nächsten befördert worden. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet am 19.01.2016 hätten die österreichischen Behörden die Einreise von über die "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich bzw. der Weiterreise nach Deutschland zugelassen. Es sei die Frage aufzuwerfen, ob der für Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO normierte Zuständigkeitstatbestand der "illegalen Einreise" gegeben sei, wenn der betroffenen Person auf der Basis von humanitären Erwägungen die Einreise oder die Durchreise durch Mitgliedstaaten gestattet werde. Der Beschwerdeführer sei staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gekommen, wo er von serbischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an kroatische Behörden übergeben worden sei, die ihn weiter an die slowenische Grenze gebracht hätten. Im vorliegenden Fall könne von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels ge- oder verfälschten Visums überschritten habe. Hinzu komme, dass ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig sei, in welchem das slowenische Höchstgericht exakt jene Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die es auch im konkreten Beschwerdeverfahren zu lösen gelte. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, wurde ausgeführt, dass Verfahren, denen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen seien. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren
Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen und den Beschwerdeführer zum Verfahren in Österreich zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.
1 Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf die Tatsache, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung des Aufnahmegesuchs erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er von Griechenland aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gelangt sei. In Kroatien habe er sich lediglich "auf der Durchreise" befunden und sich ca. sechs Stunden aufgehalten. Danach sei er über Slowenien nach Österreich weitergereist.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf die Tatsache, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung des Aufnahmegesuchs erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er von Griechenland aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gelangt sei. In Kroatien habe er sich lediglich "auf der Durchreise" befunden und sich ca. sechs Stunden aufgehalten. Danach sei er über Slowenien nach Österreich weitergereist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (der auch in der am 26.01.2017 eingelangten Stellungnahme erwähnt wird), in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.6. Vor dem Hintergrund dieser jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände – konkret, ob es sich bei der (Durch)beförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat – nicht erhoben wurden und daher auch im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum erwähnten slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweist. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Stellungnahme vom 26.01.2017 gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren
AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen und den Beschwerdeführer zum Verfahren in Österreich zuzulassen, hinzuweisen.Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum erwähnten slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweist. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Stellungnahme vom 26.01.2017 gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren
Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen und den Beschwerdeführer zum Verfahren in Österreich zuzulassen, hinzuweisen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können im Licht der oben zitierten Judikatur nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.5. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.5. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2130365.1.00
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