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{'item': 'W238 2135015-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlW238 2135015-1 SpruchW238 2135015-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit Dezember 2010 immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 26.06.2011 bezog sie Notstandshilfe. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 12.02.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Abendmatura abgeschlossen hat und ein Studium betreibt. Berufserfahrung besteht der Betreuungsvereinbarung zufolge insbesondere als Einzelhandelskauffrau. Das Arbeitsmarktservice (AMS) soll die Beschwerdeführerin demnach u.a. bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau unterstützen. Als Arbeitsausmaß ist in der genannten Betreuungsvereinbarung Teilzeit und Vollzeit (25 bis 40 Stunden), als gewünschte Arbeitszeit 7 Uhr bis 18 Uhr angegeben. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS ausweislich des Verwaltungsaktes am 12.04.2016 ein Stellenangebot für eine Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden) als Kassiererin bei der Firma XXXX übermittelt.Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS ausweislich des Verwaltungsaktes am 12.04.2016 ein Stellenangebot für eine Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden) als Kassiererin bei der Firma römisch 40 übermittelt. Am 22.04.2016 langte eine SFU-Meldung betreffend Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses bei der belangten Behörde ein, wonach eine Bewerbung erfolgt sei, die Beschwerdeführerin aber nur am Freitag und am Samstag arbeiten wolle, da sie Montag bis Donnerstag studiere. In einer diesbezüglich mit der Beschwerdeführerin beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 02.05.2016 weigerte sich diese, nähere Angaben zur in Rede stehenden SFU-Meldung zu machen. Einwendungen gegen die angebotene Stelle wurden ebenfalls nicht erhoben. Vom Sachbearbeiter wurde in der Niederschrift der Eintritt der Rechtsfolge des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen befürwortet.In einer diesbezüglich mit der Beschwerdeführerin beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 02.05.2016 weigerte sich diese, nähere Angaben zur in Rede stehenden SFU-Meldung zu machen. Einwendungen gegen die angebotene Stelle wurden ebenfalls nicht erhoben. Vom Sachbearbeiter wurde in der Niederschrift der Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen befürwortet.
  2. Mit Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 09.05.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2016 bis 02.06.2016 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, eine durch das AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  3. Mit Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 09.05.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2016 bis 02.06.2016 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, eine durch das AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung als Kassiererin bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei. Sie habe sich sodann fristgerecht bei dieser Firma beworben und sei von einer Mitarbeiterin des Unternehmens angerufen worden. Auf die Frage, wann sich die Beschwerdeführerin vorstellen könne zu arbeiten, habe sie der Mitarbeiterin einige Vorschläge unterbreitet. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie jemanden suchen würden, der von Montag bis Samstag arbeiten könne und flexibel sei. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich gesagt, dass sie auch flexibel sein könne, was jedoch nicht mehr berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte gerne bei der Firma XXXX gearbeitet. Es handle sich lediglich um ein Missverständnis. Ein vorsätzliches Handeln liege nicht vor. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe zuzuerkennen. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung als Kassiererin bei der Firma römisch 40 zugewiesen worden sei. Sie habe sich sodann fristgerecht bei dieser Firma beworben und sei von einer Mitarbeiterin des Unternehmens angerufen worden. Auf die Frage, wann sich die Beschwerdeführerin vorstellen könne zu arbeiten, habe sie der Mitarbeiterin einige Vorschläge unterbreitet. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie jemanden suchen würden, der von Montag bis Samstag arbeiten könne und flexibel sei. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich gesagt, dass sie auch flexibel sein könne, was jedoch nicht mehr berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte gerne bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Es handle sich lediglich um ein Missverständnis. Ein vorsätzliches Handeln liege nicht vor. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe zuzuerkennen. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  6. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde das Ermittlungsverfahren vom AMS ergänzt. Konkret wurde seitens des AMS am 05.07.2016 telefonische Rücksprache mit Herrn XXXX von der Firma XXXX gehalten. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin am 18.04.2016 schriftlich auf die angebotene "Vollzeitstelle" als Kassiererin beworben. Daraus sei noch keine zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen. Frau XXXX (zuständig für die Kassaaufsicht) habe daraufhin ein Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin vereinbaren wollen. Dabei habe die Beschwerdeführerin Frau XXXX mitgeteilt, dass sie nur Teilzeit arbeiten wolle, d.h. sie könne nur Freitag und Samstag arbeiten, da sie studiere. Da die Firma XXXX eine Vollzeitkraft gesucht habe, sei der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 11.05.2016 mitgeteilt worden, dass es zu keiner Aufnahme komme.
  7. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde das Ermittlungsverfahren vom AMS ergänzt. Konkret wurde seitens des AMS am 05.07.2016 telefonische Rücksprache mit Herrn römisch 40 von der Firma römisch 40 gehalten. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin am 18.04.2016 schriftlich auf die angebotene "Vollzeitstelle" als Kassiererin beworben. Daraus sei noch keine zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen. Frau römisch 40 (zuständig für die Kassaaufsicht) habe daraufhin ein Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin vereinbaren wollen. Dabei habe die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 mitgeteilt, dass sie nur Teilzeit arbeiten wolle, d.h. sie könne nur Freitag und Samstag arbeiten, da sie studiere. Da die Firma römisch 40 eine Vollzeitkraft gesucht habe, sei der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 11.05.2016 mitgeteilt worden, dass es zu keiner Aufnahme komme. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 21.07.2016 gab diese niederschriftlich an, dass sie sich hinsichtlich der ausgeschriebenen Teilzeitstelle schriftlich bei der Firma XXXX beworben habe. Es sei nicht richtig, dass sie einen persönlichen Vorstellungstermin gehabt habe. Sie sei lediglich von einer Mitarbeiterin angerufen worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne. Ansonsten wurde seitens der Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen.Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 21.07.2016 gab diese niederschriftlich an, dass sie sich hinsichtlich der ausgeschriebenen Teilzeitstelle schriftlich bei der Firma römisch 40 beworben habe. Es sei nicht richtig, dass sie einen persönlichen Vorstellungstermin gehabt habe. Sie sei lediglich von einer Mitarbeiterin angerufen worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne. Ansonsten wurde seitens der Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen. Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen dem AMS und Frau XXXX (Firma XXXX) vom 26.07.2016 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin schriftlich auf die ausgeschriebene Stelle als 20-Stunden-Kraft beworben habe. Im Zuge eines Gesprächs zwischen Frau XXXX und der Beschwerdeführerin sei dieser mitgeteilt worden, dass eine Kassiererin für zwei ganze Tage pro Woche gesucht werde, wobei die Wochentage variieren würden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Frau XXXX mitgeteilt, dass sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne, da sie studiere. Daher sei kein Vorstellungstermin mehr vereinbart worden und eine Absage per E-Mail erfolgt.Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen dem AMS und Frau römisch 40 (Firma römisch 40 ) vom 26.07.2016 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin schriftlich auf die ausgeschriebene Stelle als 20-Stunden-Kraft beworben habe. Im Zuge eines Gesprächs zwischen Frau römisch 40 und der Beschwerdeführerin sei dieser mitgeteilt worden, dass eine Kassiererin für zwei ganze Tage pro Woche gesucht werde, wobei die Wochentage variieren würden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 mitgeteilt, dass sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne, da sie studiere. Daher sei kein Vorstellungstermin mehr vereinbart worden und eine Absage per E-Mail erfolgt. Dazu gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2016 eine Stellungnahme ab. Erneut wurde darin betont, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn an gesagt habe, dass sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten wolle, sondern lediglich auf die Frage von Frau XXXX geantwortet habe, wann sie sich vorstellen könne zu arbeiten. Auch habe die Beschwerdeführerin in diesem Gespräch ihre Flexibilität bekräftigt.Dazu gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2016 eine Stellungnahme ab. Erneut wurde darin betont, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn an gesagt habe, dass sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten wolle, sondern lediglich auf die Frage von Frau römisch 40 geantwortet habe, wann sie sich vorstellen könne zu arbeiten. Auch habe die Beschwerdeführerin in diesem Gespräch ihre Flexibilität bekräftigt.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Dresdner Straße vom 05.08.2016, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2016, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Dresdner Straße vom 05.08.2016, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2016, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.05.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des vom AMS festgestellten Sachverhalts wurde seitens der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Arbeitslose gemäß den gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen verliere, wenn er sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder eine vom AMS zur Arbeitsvermittlung beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Die Mindestdauer des Anspruchsverlusts erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die angebotene Beschäftigung sei zumutbar gewesen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Unstrittig sei im vorliegenden Fall, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX schriftlich auf das Inserat beworben habe.Unstrittig sei im vorliegenden Fall, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 schriftlich auf das Inserat beworben habe. Die Firma XXXX habe dem AMS bereits am 22.04.2016 rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne, da Sie Montag bis Donnerstag studiere. Diese Angaben habe nun auch Frau XXXX, jene Mitarbeiterin der Firma XXXX, die mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch geführt habe, im Beschwerdevorprüfungsverfahren bestätigt.Die Firma römisch 40 habe dem AMS bereits am 22.04.2016 rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne, da Sie Montag bis Donnerstag studiere. Diese Angaben habe nun auch Frau römisch 40 , jene Mitarbeiterin der Firma römisch 40 , die mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch geführt habe, im Beschwerdevorprüfungsverfahren bestätigt. Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 02.05.2016 habe diese keine Ausführungen zur Firma XXXXgemacht. Ebenso wenig habe sie im Beschwerdevorprüfungsverfahren zu den Angaben von Frau XXXX Stellung genommen.Anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 02.05.2016 habe diese keine Ausführungen zur Firma XXXXgemacht. Ebenso wenig habe sie im Beschwerdevorprüfungsverfahren zu den Angaben von Frau römisch 40 Stellung genommen. Eine nochmalige Überprüfung habe somit ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihre Äußerungen, wonach sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne, vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und für das AMS auch nicht ersichtlich.Eine nochmalige Überprüfung habe somit ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihre Äußerungen, wonach sie nur am Freitag und am Samstag arbeiten könne, vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und für das AMS auch nicht ersichtlich.
  10. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftigte. Präzisierend führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, sie habe Frau XXXX gesagt, dass sie am Montag (15 Uhr bis 18.15 Uhr) und am Dienstag (11.30 Uhr bis 13 Uhr) Seminartermine habe sowie am Freitag und am Samstag ganztags verfügbar sei. Frau XXXX habe der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, dass die Firma jemanden für zwei variierende Tage suche, sondern nur, dass sie jemanden suche, der von Montag bis Samstag arbeiten könne und flexibel sei sowie dass sie für Freitag und Samstag niemanden suchen würde.
  11. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftigte. Präzisierend führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, sie habe Frau römisch 40 gesagt, dass sie am Montag (15 Uhr bis 18.15 Uhr) und am Dienstag (11.30 Uhr bis 13 Uhr) Seminartermine habe sowie am Freitag und am Samstag ganztags verfügbar sei. Frau römisch 40 habe der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, dass die Firma jemanden für zwei variierende Tage suche, sondern nur, dass sie jemanden suche, der von Montag bis Samstag arbeiten könne und flexibel sei sowie dass sie für Freitag und Samstag niemanden suchen würde.
  12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.09.2016 vorgelegt.
  13. Am 18.10.2016 langte eine Vollmachtbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Am 08.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen.
  15. Am 08.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 als Zeugen.
  16. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung reichte die belangte Behörde am 17.11.2016 Unterlagen sowie eine Stellungnahme nach, in der die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung mit näherer Begründung bekräftigt wurde.
  17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  18. In der am 30.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die zugewiesene Beschäftigung entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht zumutbar gewesen sei, da die Firma XXXXvon der Beschwerdeführerin die Erfüllung vertraglicher Bedingungen verlangt hätte, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Auf das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar, dem zufolge bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren sei. Wie sich aus der Zeugenaussage von XXXXim Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben habe, halte sich die Firma XXXX nicht an diese kollektivvertragliche Bestimmung.römisch 40 sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar, dem zufolge bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren sei. Wie sich aus der Zeugenaussage von XXXXim Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben habe, halte sich die Firma römisch 40 nicht an diese kollektivvertragliche Bestimmung. Weitere Unterlagen (z.B. betreffend eine in Aussicht genommene Beschäftigung bei der XXXX sowie eine Bewerbung beim Kindergarten XXXX), deren Nachreichung die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angekündigt hatte, wurden nicht in Vorlage gebracht.Weitere Unterlagen (z.B. betreffend eine in Aussicht genommene Beschäftigung bei der römisch 40 sowie eine Bewerbung beim Kindergarten römisch 40 ), deren Nachreichung die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angekündigt hatte, wurden nicht in Vorlage gebracht.
  19. Mit Schreiben vom 15.12.2016 verzichtete die belangte Behörde auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelten Ausführungen der Beschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Aufgrund der im Akt enthaltenen Stellenausschreibung, der Parteien- und Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: 1.
  21. Ausgangslage, Stellenzuweisung Die Beschwerdeführerin, die über Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau verfügt, bezog im strittigen Zeitraum (22.04.2016 bis 02.06.2016) Notstandshilfe. Am 12.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot von der belangten Behörde zugewiesen: "XXXX bietet Ihnen viele Chancen einzusteigen! Unsere MitarbeiterInnen in 17 Ländern machen XXXX zu einem der erfolgreichsten Unternehmen Europas.Unsere MitarbeiterInnen in 17 Ländern machen römisch 40 zu einem der erfolgreichsten Unternehmen Europas. In über 220 Fachcentren stehen je 120.000 Qualitätsprodukte für Werkstatt, Haus und Garten bereit. Motivierte und engagierte MitarbeiterInnen, die das Versprechen von hervorragendem Service tagtäglich bei unseren Kunden einlösen, sind die Basis von langfristigem Wachstum und Erfolg. Unser Team braucht Verstärkung! Wir suchen für unser Fachcentrum in XXXX eine/n Kassier/in (Handel)Wir suchen für unser Fachcentrum in römisch 40 eine/n Kassier/in (Handel) ... ANFORDERUNGEN: -Strichaufzählung gerne wenden wir uns an Wieder- bzw. Quereinsteiger/innen -Strichaufzählung Praxis (mit Scannerkassa) von Vorteil -Strichaufzählung zuverlässige und konzentrierte Arbeitsweise -Strichaufzählung kundenorientierte, freundliche und aufgeschlossene Persönlichkeit WIR BIETEN: -Strichaufzählung Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche im Rahmen der handelsüblichen Öffnungszeiten -Strichaufzählung leistungsgerechtes Gehalt -Strichaufzählung angenehmes Betriebsklima Das Unternehmen ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar - die Busstation befindet sich direkt gegenüber und es fährt alle 30 Min. ein Bus Richtung XXXX oder XXXX.Das Unternehmen ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar - die Busstation befindet sich direkt gegenüber und es fährt alle 30 Min. ein Bus Richtung römisch 40 oder römisch 40 . Interesse? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung inkl. der üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Foto) an: ... Das Mindestentgelt für die Stelle als Kassier/in (Handel) ... beträgt 21.322,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Zum Zeitpunkt der Zuweisung dieser Beschäftigung absolvierte die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezog die Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  22. Bewerbung, Telefonat und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Am 18.04.2016 langte die schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX ein.Am 18.04.2016 langte die schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 ein. Im Anschluss daran kontaktierte XXXX, zuständig für die Kassaaufsicht in der Firma XXXX (Filiale XXXX), die Beschwerdeführerin telefonisch, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.Im Anschluss daran kontaktierte römisch 40 , zuständig für die Kassaaufsicht in der Firma römisch 40 (Filiale römisch 40 ), die Beschwerdeführerin telefonisch, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. An welchem Tag dieses Telefonat stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden. Im Zuge des Telefongesprächs erläuterte Frau XXXX der Beschwerdeführerin, dass die Firma XXXXeine Teilzeitkraft sucht, die flexibel einsetzbar ist. Konkret wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Teilzeitkraft für zwei ganze Tage pro Woche gesucht wird, wobei die Wochentage jeweils wechseln.Im Zuge des Telefongesprächs erläuterte Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin, dass die Firma XXXXeine Teilzeitkraft sucht, die flexibel einsetzbar ist. Konkret wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Teilzeitkraft für zwei ganze Tage pro Woche gesucht wird, wobei die Wochentage jeweils wechseln. Die Beschwerdeführerin gab im Gespräch mit Frau XXXX an, dass sie im Zuge ihres Studiums am Montag und am Dienstag verpflichtende Seminartermine wahrnehmen muss, am Freitag und am Samstag aber ganztags verfügbar ist. Die Beschwerdeführerin fragte diesbezüglich auch ausdrücklich nach, ob die Firma XXXX eine Freitags- und Samstagskraft braucht.Die Beschwerdeführerin gab im Gespräch mit Frau römisch 40 an, dass sie im Zuge ihres Studiums am Montag und am Dienstag verpflichtende Seminartermine wahrnehmen muss, am Freitag und am Samstag aber ganztags verfügbar ist. Die Beschwerdeführerin fragte diesbezüglich auch ausdrücklich nach, ob die Firma römisch 40 eine Freitags- und Samstagskraft braucht. Frau XXXX notierte sich das Ergebnis des Telefongesprächs handschriftlich auf den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin wie folgt: "kann nur FR und SA". Des Weiteren hielt Frau XXXX nach dem Telefonat schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Samstagskraft in Evidenz gehalten wird, worüber diese im Zuge des Telefongesprächs auch informiert wurde.Frau römisch 40 notierte sich das Ergebnis des Telefongesprächs handschriftlich auf den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin wie folgt: "kann nur FR und SA". Des Weiteren hielt Frau römisch 40 nach dem Telefonat schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Samstagskraft in Evidenz gehalten wird, worüber diese im Zuge des Telefongesprächs auch informiert wurde. Von der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin nahm Frau XXXX aufgrund der telefonischen Angaben zu ihrer zeitlichen Verfügbarkeit Abstand.Von der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs mit der Beschwerdeführerin nahm Frau römisch 40 aufgrund der telefonischen Angaben zu ihrer zeitlichen Verfügbarkeit Abstand. Am 22.04.2016 langte bei der belangten Behörde eine SFU-Meldung betreffend Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses ein, wonach eine Bewerbung erfolgt sei, die Beschwerdeführerin aber nur am Freitag und am Samstag arbeiten wolle, da sie Montag bis Donnerstag studiere. Die Beschwerdeführerin erhielt am 11.05.2016 per E-Mail eine Absage der Firma XXXX.Die Beschwerdeführerin erhielt am 11.05.2016 per E-Mail eine Absage der Firma römisch 40 . Im Zuge einer Vorsprache beim AMS am 02.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin mit der SFU-Meldung konfrontiert, wonach Sie angegeben habe, nur am Freitag und am Samstag arbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, dazu Angaben zu machen. Auch wurden anlässlich dieser Vorsprache keinerlei Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die zugewiesene Beschäftigung vorgebracht. Der Beschwerdeführerin war klar, dass sich ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzubringen, den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
  23. Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Lage der Arbeitszeit Der belangten Behörde gegenüber erhob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr zugewiesene Beschäftigung keinerlei Einwendungen, auch nicht hinsichtlich der Arbeitszeit. Die für die Kassaaufsicht in der Filiale XXXX verantwortliche Mitarbeiterin der Firma XXXX, XXXX, erstellt - ihren Angaben in der mündlichen Verhandlungen zufolge - hinsichtlich der Vollzeit- und Teilzeitkräfte jeden Dienstag eigenverantwortlich, d.h. ohne vorherige Genehmigung durch ihren Vorgesetzten, Dienstpläne für die jeweils nächste Woche.Die für die Kassaaufsicht in der Filiale römisch 40 verantwortliche Mitarbeiterin der Firma römisch 40 , römisch 40 , erstellt - ihren Angaben in der mündlichen Verhandlungen zufolge - hinsichtlich der Vollzeit- und Teilzeitkräfte jeden Dienstag eigenverantwortlich, d.h. ohne vorherige Genehmigung durch ihren Vorgesetzten, Dienstpläne für die jeweils nächste Woche. Diesbezüglich wandte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (erstmals) ein, dass gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei wechselnder Lage der normalen Arbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren sei, weshalb das vom AMS an die Beschwerdeführerin übermittelte Jobangebot bei der Firma XXXX eine rechtswidrige, nämlich kollektivvertragswidrige Arbeitszeiteinteilung bedeutet hätte. Diese Auffassung wurde im Rahmen einer im Anschluss an die mündliche Verhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin bekräftigt (vgl. oben Pkt. I.12.).Diesbezüglich wandte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (erstmals) ein, dass gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei wechselnder Lage der normalen Arbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren sei, weshalb das vom AMS an die Beschwerdeführerin übermittelte Jobangebot bei der Firma römisch 40 eine rechtswidrige, nämlich kollektivvertragswidrige Arbeitszeiteinteilung bedeutet hätte. Diese Auffassung wurde im Rahmen einer im Anschluss an die mündliche Verhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin bekräftigt vergleiche oben Pkt. römisch eins.12.). Die Modalitäten über die Vereinbarung der (wechselnden) Lage der Arbeitszeit waren nicht Gegenstand des Telefongesprächs zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin.Die Modalitäten über die Vereinbarung der (wechselnden) Lage der Arbeitszeit waren nicht Gegenstand des Telefongesprächs zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin. 1.
  24. Zur Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin betriebenen - auch in der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.2016 erwähnten - Studiums ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Zuweisung der Beschäftigung grundsätzlich bereit war, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aufzunehmen.
  25. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe bezog, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf zu entnehmen. Die bisherige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als Einzelhandelskauffrau ergibt sich aus einer Zusammenschau der im Versicherungsverlauf enthaltenen bisherigen Beschäftigungsverhältnisse, der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.2016 sowie der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 12.04.2016 ein Stellenangebot zugewiesen wurde, wurde von den Parteien im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie betrieben hat, ergibt sich aus im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen der Universität Wien sowie aus den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, gründet ebenfalls auf den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Inhalt und Datum der schriftlichen Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen.Inhalt und Datum der schriftlichen Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen. Dass XXXX, eine Mitarbeiterin der Firma XXXX, die Beschwerdeführerin nach Einlangen ihrer Bewerbung telefonisch kontaktiert hat, wurde sowohl von der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin als auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Dass römisch 40 , eine Mitarbeiterin der Firma römisch 40 , die Beschwerdeführerin nach Einlangen ihrer Bewerbung telefonisch kontaktiert hat, wurde sowohl von der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin als auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Beide konnten sich an den Tag des Telefonats nicht mehr erinnern; angesichts der schriftlichen Bewerbung am 18.04.2016 und dem Einlangen der SFU-Meldung am 22.04.2016 muss das Telefongespräch aber innerhalb dieses Zeitraumes stattgefunden haben. Die Feststellungen über den Verlauf des Telefongesprächs beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma XXXX und der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen über den Verlauf des Telefongesprächs beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 und der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich hinterließ die einvernommene Zeugin XXXX, die von ihrem in der Verhandlung ebenfalls befragten Vorgesetzten XXXX als überdurchschnittlich verlässliche Mitarbeiterin beschrieben wurde, beim erkennenden Senat einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte den wesentlichen Inhalt des mit der Beschwerdeführerin geführten Gesprächs auch auf mehrmalige Nachfrage des Senates in nachvollziehbarer und gleichbleibender Weise. Dabei konnte sie sich auf jene zentralen Informationen über das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis, die sie ihren Angaben zufolge allen Bewerbern gleichermaßen erteilt hatte, sowie auf die - bei der Verhandlung vorgelegten - eigenen handschriftlichen Notizen stützen, welche sie sich über das Ergebnis des mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächs gemacht hatte.Diesbezüglich hinterließ die einvernommene Zeugin römisch 40 , die von ihrem in der Verhandlung ebenfalls befragten Vorgesetzten römisch 40 als überdurchschnittlich verlässliche Mitarbeiterin beschrieben wurde, beim erkennenden Senat einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte den wesentlichen Inhalt des mit der Beschwerdeführerin geführten Gesprächs auch auf mehrmalige Nachfrage des Senates in nachvollziehbarer und gleichbleibender Weise. Dabei konnte sie sich auf jene zentralen Informationen über das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis, die sie ihren Angaben zufolge allen Bewerbern gleichermaßen erteilt hatte, sowie auf die - bei der Verhandlung vorgelegten - eigenen handschriftlichen Notizen stützen, welche sie sich über das Ergebnis des mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächs gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin vermochte den erkennenden Senat hingegen nicht davon zu überzeugen, dass sie im Telefongespräch mit der Mitarbeiterin des Unternehmens ihre zeitliche Verfügbarkeit nicht nur auf Freitag und Samstag beschränkt dargestellt und sich flexibel gezeigt hätte. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst an, sie habe im Zuge des Telefonats vermitteln wollen, dass sie an Pflichtseminaren teilnehmen müsse und abgesehen von diesen Vorgaben zur Verfügung stünde. Diesbezüglich sei sie während des Telefongesprächs ihren Kalender durchgegangen und habe angegeben, wann sie Seminare habe. Diese fanden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag zufolge - am Montag (15 Uhr bis 18.15 Uhr) und am Dienstag (11.30 Uhr bis 13 Uhr) statt. Die Frage des Senates, ob die Beschwerdeführerin ihre zeitliche Verfügbarkeit im Zuge des strittigen Telefongesprächs genauso wie im Vorlageantrag dargelegt hat, nämlich dass sie am Montag und Dienstag Seminartermine habe und am Freitag und Samstag ganztags verfügbar sei, wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bejaht. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Gesprächspartnerin gefragt habe, ob die Firma eine Freitags- und Samstagskraft brauche. Warum die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Mitarbeiterin der Firma XXXX explizit nur Freitag und Samstag als mögliche Tage genannt und angesichts ihrer Seminartermine nicht (zumindest) Mittwoch bis Samstag angegeben hat, konnte diese nicht beantworten. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin im Verlauf des Telefonats versucht hat darzulegen, dass sie nicht nur am Freitag und am Samstag verfügbar sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es so weit nicht mehr gekommen wäre.Die Beschwerdeführerin vermochte den erkennenden Senat hingegen nicht davon zu überzeugen, dass sie im Telefongespräch mit der Mitarbeiterin des Unternehmens ihre zeitliche Verfügbarkeit nicht nur auf Freitag und Samstag beschränkt dargestellt und sich flexibel gezeigt hätte. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst an, sie habe im Zuge des Telefonats vermitteln wollen, dass sie an Pflichtseminaren teilnehmen müsse und abgesehen von diesen Vorgaben zur Verfügung stünde. Diesbezüglich sei sie während des Telefongesprächs ihren Kalender durchgegangen und habe angegeben, wann sie Seminare habe. Diese fanden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag zufolge - am Montag (15 Uhr bis 18.15 Uhr) und am Dienstag (11.30 Uhr bis 13 Uhr) statt. Die Frage des Senates, ob die Beschwerdeführerin ihre zeitliche Verfügbarkeit im Zuge des strittigen Telefongesprächs genauso wie im Vorlageantrag dargelegt hat, nämlich dass sie am Montag und Dienstag Seminartermine habe und am Freitag und Samstag ganztags verfügbar sei, wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bejaht. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Gesprächspartnerin gefragt habe, ob die Firma eine Freitags- und Samstagskraft brauche. Warum die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 explizit nur Freitag und Samstag als mögliche Tage genannt und angesichts ihrer Seminartermine nicht (zumindest) Mittwoch bis Samstag angegeben hat, konnte diese nicht beantworten. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin im Verlauf des Telefonats versucht hat darzulegen, dass sie nicht nur am Freitag und am Samstag verfügbar sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es so weit nicht mehr gekommen wäre. Dass seitens der Mitarbeiterin der Firma XXXX als Ergebnis des Telefongesprächs handschriftlich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin stehe nur am Freitag und am Samstag (ganztags) zur Verfügung, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit auch im Lichte der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. Ein "Missverständnis" hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - lag nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.Dass seitens der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 als Ergebnis des Telefongesprächs handschriftlich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin stehe nur am Freitag und am Samstag (ganztags) zur Verfügung, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit auch im Lichte der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. Ein "Missverständnis" hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - lag nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor. Die Feststellung, dass die Mitarbeiterin der Firma XXXXaufgrund der telefonischen Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs Abstand nahm, beruht auf ihren diesbezüglich plausiblen Angaben in der Verhandlung, wonach sie mit der Beschwerdeführerin jedenfalls ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbart hätte, wenn diese im Zuge des Telefonats nicht nur Freitag und Samstag als verfügbare Tage angegeben hätte. Inhalt und Datum der SFU-Meldung betreffend Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses sowie der per E-Mail an die Beschwerdeführerin übermittelten Absage der Firma XXXX sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen.Inhalt und Datum der SFU-Meldung betreffend Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses sowie der per E-Mail an die Beschwerdeführerin übermittelten Absage der Firma römisch 40 sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Verweigerung jeglicher Angaben zur SFU-Meldung und das Unterbleiben von Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde sind der darüber angefertigten, im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 02.05.2016 zu entnehmen. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführerin zwar die Unterschrift verweigert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründete die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Mitwirkung bei der in Rede stehenden Vorsprache aber mit generellen Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem damals zuständigen Sachbearbeiter. Dass sie anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde keinerlei Angaben zu der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung gemacht hat, wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Die während der Verhandlung an die Beschwerdeführerin gerichtete Frage, ob ihr bewusst war, dass ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzubringen, den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann, wurde von dieser ausdrücklich bejaht. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht zustande, zumal dies den glaubhaften Angaben der einvernommenen Zeugin zufolge der ausschlaggebende Grund für das Unterbleiben eines persönlichen Bewerbungsgesprächs war. Dass die Beschwerdeführerin diese Folge (das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung) billigend in Kauf nahm, ergibt sich daraus, dass sie der Mitarbeiterin des Unternehmens gegenüber im Zuge des Telefongesprächs keine ausdrückliche Klarstellung dahingehend vorgenommen hat, dass sie nicht auf ihren Wünschen hinsichtlich der Arbeitszeit beharrt. Die Feststellung, dass die als Zeugin einvernommene XXXX hinsichtlich der Vollzeit- und Teilzeitkräfte jeden Dienstag eigenverantwortlich, d.h. ohne vorherige Genehmigung durch ihren Vorgesetzten, Dienstpläne für die jeweils nächste Woche erstellt, stützt sich auf die plausiblen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass die als Zeugin einvernommene römisch 40 hinsichtlich der Vollzeit- und Teilzeitkräfte jeden Dienstag eigenverantwortlich, d.h. ohne vorherige Genehmigung durch ihren Vorgesetzten, Dienstpläne für die jeweils nächste Woche erstellt, stützt sich auf die plausiblen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen über die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die zugewiesene Beschäftigung aufgrund der aus ihrer Sicht kollektivvertragswidrigen Vorgehensweise der Firma XXXX ergeben sich aus dem mündlichen Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung sowie aus der im Anschluss an die Verhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen über die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die zugewiesene Beschäftigung aufgrund der aus ihrer Sicht kollektivvertragswidrigen Vorgehensweise der Firma römisch 40 ergeben sich aus dem mündlichen Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung sowie aus der im Anschluss an die Verhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Dass die Modalitäten über die Vereinbarung der (wechselnden) Lage der Arbeitszeit nicht Gegenstand des Telefongesprächs zwischen Frau XXXX und der Beschwerdeführerin waren, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.Dass die Modalitäten über die Vereinbarung der (wechselnden) Lage der Arbeitszeit nicht Gegenstand des Telefongesprächs zwischen Frau römisch 40 und der Beschwerdeführerin waren, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Gesamtschau ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich erläuterte die Beschwerdeführerin zwar zunächst, dass sie aktuell 10 bis 12 Stunden täglich an ihrer Bachelorarbeit schreibe. Es sind jedoch keine Hinweise dahingehend zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin im entscheidungserheblichen Zeitraum der Zuweisung der Beschäftigung durch das Studium in einem vergleichbaren zeitlichen Ausmaß in Anspruch genommen wurde. Diesbezüglich trat die Beschwerdeführerin zunächst dem Vorhalt des erkennenden Gerichtes entgegen, wonach sie anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 12.04.2016 ihre Verfügbarkeit unter Hinweis auf das von ihr betriebene Studium mit 16 Wochenstunden angegeben habe. Weiters stellte die Beschwerdeführerin nach Erörterung des in der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.2016 (gültig bis 12.08.2016) festgehaltenen Arbeitsausmaßes von 25 bis 40 Wochenstunden zwar klar, dass sie nie eine Vollzeitstelle gesucht habe. Insgesamt betrachtet war aber anhand der Äußerungen der Beschwerdeführerin ihre - zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Zuweisung der Beschäftigung bestandene - Bereitschaft abzuleiten, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der (hier maßgeblichen) Verfügbarkeitsgrenze von 20 Stunden wöchentlich aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die erforderliche (Mindest-)Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde (ausweislich des Verwaltungsaktes) weder im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch anlässlich der mündlichen Erörterung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten wurde.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  28. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  29. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.
  30. Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.05.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.05.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 08.08.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 08.08.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 30.05.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 09.05.
  31. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
  32. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 30.05.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 09.05.
  33. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
  34. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  35. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.3.
  36. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.3.
  37. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.3.
  38. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des § 7 AlVG ist. Eine Sanktion gemäß § 10 AlVG darf nicht verhängt werden, wenn die Verfügbarkeit nicht gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0324; 26.11.2008, 2006/08/0208; 26.01.2010, 2008/08/0051).3.3.
  39. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ist, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG ist. Eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG darf nicht verhängt werden, wenn die Verfügbarkeit nicht gegeben ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0324; 26.11.2008, 2006/08/0208; 26.01.2010, 2008/08/0051). Gemäß § 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7 AlVG steht der Beschwerdeführerin Notstandshilfe nur dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden zumutbaren Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen unter näher angeführten Voraussetzungen von mindestens 16 Stunden) bereithält.Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7, AlVG steht der Beschwerdeführerin Notstandshilfe nur dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden zumutbaren Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen unter näher angeführten Voraussetzungen von mindestens 16 Stunden) bereithält. Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit somit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (z.B. Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, hier: Studium) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, AlVG,
  40. Lfg, § 7 Rz 162/4).Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit somit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (z.B. Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, hier: Studium) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Krapf/Keul, AlVG,
  41. Lfg, Paragraph 7, Rz 162/4). Dies ist den Feststellungen zufolge hier nicht der Fall, da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung grundsätzlich zur Aufnahme einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden bereitgehalten hat. Die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin iSd § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7 AlVG war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben.Die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7, AlVG war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben. Im Übrigen wurde die erforderliche (Mindest-)Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin auch seitens der belangten Behörde weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt. 3.3.
  42. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.6.).3.3.
  43. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.6.). 3.3.
  44. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.8.).3.3.
  45. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
  46. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung 3.4.
  47. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.4.
  48. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.4.
  49. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
  50. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung behauptet, begründete sie dies (erstmals) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit, dass gemäß dem auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei wechselnder Lage der normalen Arbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren sei. Wie sich aus der Zeugenaussage einer Mitarbeiterin der Firma XXXX ergeben habe, halte sich das Unternehmen nicht an diese kollektivvertragliche Bestimmung. Das vom AMS an die Beschwerdeführerin übermittelte Jobangebot bei der Firma XXXX hätte somit eine rechtswidrige, nämlich kollektivvertragswidrige Arbeitszeiteinteilung bedeutet.3.4.
  51. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung behauptet, begründete sie dies (erstmals) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit, dass gemäß dem auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei wechselnder Lage der normalen Arbeitszeit deren Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren sei. Wie sich aus der Zeugenaussage einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 ergeben habe, halte sich das Unternehmen nicht an diese kollektivvertragliche Bestimmung. Das vom AMS an die Beschwerdeführerin übermittelte Jobangebot bei der Firma römisch 40 hätte somit eine rechtswidrige, nämlich kollektivvertragswidrige Arbeitszeiteinteilung bedeutet. 3.4.
  52. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (in der hier maßgeblichen Fassung des Inkrafttretens am 01.01.2016) lautet in seinem Punkt VI auszugsweise wie folgt:Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (in der hier maßgeblichen Fassung des Inkrafttretens am 01.01.2016) lautet in seinem Punkt römisch sechs auszugsweise wie folgt: "VI. ARBEITSZEIT A. Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und Einzelhandel
  53. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.
  54. Verteilung der Normalarbeitszeit 2.
  55. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen. ... 2.
  56. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c

(3)AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.2.3. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet Paragraph 19 c,
(3)AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. ..." Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (vgl. dazu VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) zwingenden Rechtsnormen widersprechen.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung vergleiche dazu VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187; 22.02.2012, 2010/08/0123).Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187; 22.02.2012, 2010/08/0123). Dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens versucht hat, nähere Informationen über die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses - etwa auch über die Modalitäten bei Vereinbarung der (wechselnden) Lage der Arbeitszeit - einzuholen, wurde von ihr nicht behauptet, zumal die Zweifel der Beschwerdeführerin an der rechtskonformen Arbeitszeiteinteilung durch das Unternehmen erst aus Anlass einer Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin jedoch im Anschluss an ihre schriftliche Bewerbung bei der Firma XXXX dazu verpflichtet, auf ein persönliches Bewerbungsgespräch hinzuwirken, um die Modalitäten des Dienstverhältnisses vorab mit dem Dienstgeber zu klären; mit einem solchen Schritt (persönliche Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber) ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich - allenfalls erst nach Einholung weiterer Informationen - als (für sie) unzumutbar herausstellt (vgl. etwa VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin jedoch im Anschluss an ihre schriftliche Bewerbung bei der Firma römisch 40 dazu verpflichtet, auf ein persönliches Bewerbungsgespräch hinzuwirken, um die Modalitäten des Dienstverhältnisses vorab mit dem Dienstgeber zu klären; mit einem solchen Schritt (persönliche Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber) ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich - allenfalls erst nach Einholung weiterer Informationen - als (für sie) unzumutbar herausstellt vergleiche etwa VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Im Ergebnis folgt daraus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefongesprächs mit einer Vertreterin des Unternehmens so zu verhalten hatte, dass sie keine die Vereinbarung eines persönlichen Gesprächstermins und damit die potentielle Anstellung vereitelnde Äußerungen (etwa hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit) tätigt. Wären im Verlauf vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Dienstgeber Umstände der Beschäftigung zutage getreten, welche diese für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen ließen, wäre sie - wie bereits dargelegt - in weiterer Folge auch nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte sich aber zumindest so lange in geeigneter Weise um Aufnahme der Beschäftigung bemühen müssen, als für sie keine die Unzumutbarkeit begründenden Umstände erkennbar waren. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht die offenbar von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG schon dann ausscheidet, wenn sich eine - für die arbeitslose Person zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung noch gar nicht erkennbare - Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung erst später herausstellt, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu teilen.Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht die offenbar von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG schon dann ausscheidet, wenn sich eine - für die arbeitslose Person zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung noch gar nicht erkennbare - Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung erst später herausstellt, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu teilen. Die belangte Behörde durfte ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin (im Vorfeld der ihr zugewiesenen Stelle sowie im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach Erhebung der Beschwerde) in Zusammenschau mit dem Inhalt des Stellenangebots daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung zumutbar ist. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände zutage getreten, welche das Arbeitsverhältnis für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung evident unzumutbar gemacht hätten. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die seitens einer Mitarbeiterin der Firma XXXX in der Verhandlung geschilderte Erstellung der Dienstpläne in Bezug auf die zeitgerechte Vereinbarung der wechselnden Lage der Arbeitszeit den für die zugewiesene Beschäftigung geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, zumal es im Beschwerdefall gar nicht zu einer konkreten Arbeitszeitregelung gekommen ist (s. dazu etwa auch VwGH 05.09.1995, 94/08/0221).Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die seitens einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 in der Verhandlung geschilderte Erstellung der Dienstpläne in Bezug auf die zeitgerechte Vereinbarung der wechselnden Lage der Arbeitszeit den für die zugewiesene Beschäftigung geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, zumal es im Beschwerdefall gar nicht zu einer konkreten Arbeitszeitregelung gekommen ist (s. dazu etwa auch VwGH 05.09.1995, 94/08/0221). 3.
  1. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.5.
  2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.5.
  3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.5.
  4. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Firma XXXX angegeben, dass sie aufgrund ihres Studiums am Montag und am Dienstag Seminartermine wahrnehmen muss, am Freitag und Samstag aber ganztags verfügbar ist. Da die Firma XXXX eine flexibel - an zwei variierenden Tagen pro Woche - einsetzbare Teilzeitkraft gesucht hat, was der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs auch mitgeteilt wurde, sah das Unternehmen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin ab. Insgesamt betrachtet stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit eindeutig eine Vereitelungshandlung dar.3.5.
  5. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 angegeben, dass sie aufgrund ihres Studiums am Montag und am Dienstag Seminartermine wahrnehmen muss, am Freitag und Samstag aber ganztags verfügbar ist. Da die Firma römisch 40 eine flexibel - an zwei variierenden Tagen pro Woche - einsetzbare Teilzeitkraft gesucht hat, was der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs auch mitgeteilt wurde, sah das Unternehmen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin ab. Insgesamt betrachtet stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit eindeutig eine Vereitelungshandlung dar. 3.
  6. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  7. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
  8. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich vermindert, wenn nicht zunichte gemacht haben, ist evident. Dies wurde von der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin des Unternehmens auch insoweit bestätigt, als diese glaubhaft dargelegt hat, dass sie mit der Beschwerdeführerin jedenfalls ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbart hätte, wenn diese im Zuge des Telefonats nicht nur Freitag und Samstag als verfügbare Tage angegeben hätte. Auf Basis der Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma XXXX sowie der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Telefongesprächs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig vom exakten Wortlaut ihrer Äußerungen beim Telefonat - zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr der Besuch von Seminaren im Rahmen ihres Studiums wichtiger war als die Annahme einer Beschäftigung bei der Firma XXXX. Den Eindruck ihrer mangelnden Bereitschaft, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit) anzutreten, hätte sie nur durch die eindeutige Klarstellung entkräften können, dass sie (hinsichtlich der konkreten Arbeitstage) nicht auf ihren Wünschen beharrt (vgl. dazu VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Dass eine solch eindeutige Klarstellung erfolgt ist, behauptet jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Gespräch flexibel gezeigt habe, in Widerspruch zu ihren Angaben in der Verhandlung steht, dass sie Seminartermine (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils Montag und Dienstag) jedenfalls wahrzunehmen habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.Auf Basis der Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 sowie der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Telefongesprächs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig vom exakten Wortlaut ihrer Äußerungen beim Telefonat - zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr der Besuch von Seminaren im Rahmen ihres Studiums wichtiger war als die Annahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Den Eindruck ihrer mangelnden Bereitschaft, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit) anzutreten, hätte sie nur durch die eindeutige Klarstellung entkräften können, dass sie (hinsichtlich der konkreten Arbeitstage) nicht auf ihren Wünschen beharrt vergleiche dazu VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Dass eine solch eindeutige Klarstellung erfolgt ist, behauptet jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Gespräch flexibel gezeigt habe, in Widerspruch zu ihren Angaben in der Verhandlung steht, dass sie Seminartermine (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils Montag und Dienstag) jedenfalls wahrzunehmen habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
  9. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis VwGH 15.01.2003, 2003/08/0064, wonach schon durch Unterlassen einer Klarstellung im oben genannten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird).3.6.
  10. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis VwGH 15.01.2003, 2003/08/0064, wonach schon durch Unterlassen einer Klarstellung im oben genannten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  11. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
  12. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.8.
  13. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
  14. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.8.
  15. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.8.
  16. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.
  17. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; die von ihr in Aussicht genommene, letztlich jedoch nicht nachgewiesene Aufnahme einer Beschäftigung (bei der XXXX) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. dazu auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen.3.8.
  18. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; die von ihr in Aussicht genommene, letztlich jedoch nicht nachgewiesene Aufnahme einer Beschäftigung (bei der römisch 40 ) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen. 3.
  19. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam (vgl. Pkt. II.3.2.).Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2135015.1.00

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