ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(3)AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. ..." Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (vgl. dazu VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) zwingenden Rechtsnormen widersprechen.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung vergleiche dazu VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187; 22.02.2012, 2010/08/0123).Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187; 22.02.2012, 2010/08/0123). Dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens versucht hat, nähere Informationen über die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses - etwa auch über die Modalitäten bei Vereinbarung der (wechselnden) Lage der Arbeitszeit - einzuholen, wurde von ihr nicht behauptet, zumal die Zweifel der Beschwerdeführerin an der rechtskonformen Arbeitszeiteinteilung durch das Unternehmen erst aus Anlass einer Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin jedoch im Anschluss an ihre schriftliche Bewerbung bei der Firma XXXX dazu verpflichtet, auf ein persönliches Bewerbungsgespräch hinzuwirken, um die Modalitäten des Dienstverhältnisses vorab mit dem Dienstgeber zu klären; mit einem solchen Schritt (persönliche Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber) ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich - allenfalls erst nach Einholung weiterer Informationen - als (für sie) unzumutbar herausstellt (vgl. etwa VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin jedoch im Anschluss an ihre schriftliche Bewerbung bei der Firma römisch 40 dazu verpflichtet, auf ein persönliches Bewerbungsgespräch hinzuwirken, um die Modalitäten des Dienstverhältnisses vorab mit dem Dienstgeber zu klären; mit einem solchen Schritt (persönliche Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber) ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich - allenfalls erst nach Einholung weiterer Informationen - als (für sie) unzumutbar herausstellt vergleiche etwa VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Im Ergebnis folgt daraus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefongesprächs mit einer Vertreterin des Unternehmens so zu verhalten hatte, dass sie keine die Vereinbarung eines persönlichen Gesprächstermins und damit die potentielle Anstellung vereitelnde Äußerungen (etwa hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit) tätigt. Wären im Verlauf vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Dienstgeber Umstände der Beschäftigung zutage getreten, welche diese für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen ließen, wäre sie - wie bereits dargelegt - in weiterer Folge auch nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte sich aber zumindest so lange in geeigneter Weise um Aufnahme der Beschäftigung bemühen müssen, als für sie keine die Unzumutbarkeit begründenden Umstände erkennbar waren. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht die offenbar von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG schon dann ausscheidet, wenn sich eine - für die arbeitslose Person zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung noch gar nicht erkennbare - Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung erst später herausstellt, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu teilen.Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht die offenbar von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG schon dann ausscheidet, wenn sich eine - für die arbeitslose Person zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung noch gar nicht erkennbare - Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung erst später herausstellt, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu teilen. Die belangte Behörde durfte ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin (im Vorfeld der ihr zugewiesenen Stelle sowie im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach Erhebung der Beschwerde) in Zusammenschau mit dem Inhalt des Stellenangebots daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung zumutbar ist. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände zutage getreten, welche das Arbeitsverhältnis für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung evident unzumutbar gemacht hätten. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die seitens einer Mitarbeiterin der Firma XXXX in der Verhandlung geschilderte Erstellung der Dienstpläne in Bezug auf die zeitgerechte Vereinbarung der wechselnden Lage der Arbeitszeit den für die zugewiesene Beschäftigung geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, zumal es im Beschwerdefall gar nicht zu einer konkreten Arbeitszeitregelung gekommen ist (s. dazu etwa auch VwGH 05.09.1995, 94/08/0221).Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die seitens einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 in der Verhandlung geschilderte Erstellung der Dienstpläne in Bezug auf die zeitgerechte Vereinbarung der wechselnden Lage der Arbeitszeit den für die zugewiesene Beschäftigung geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, zumal es im Beschwerdefall gar nicht zu einer konkreten Arbeitszeitregelung gekommen ist (s. dazu etwa auch VwGH 05.09.1995, 94/08/0221). 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.5.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.5.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.5.
- Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Firma XXXX angegeben, dass sie aufgrund ihres Studiums am Montag und am Dienstag Seminartermine wahrnehmen muss, am Freitag und Samstag aber ganztags verfügbar ist. Da die Firma XXXX eine flexibel - an zwei variierenden Tagen pro Woche - einsetzbare Teilzeitkraft gesucht hat, was der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs auch mitgeteilt wurde, sah das Unternehmen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin ab. Insgesamt betrachtet stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit eindeutig eine Vereitelungshandlung dar.3.5.
- Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 angegeben, dass sie aufgrund ihres Studiums am Montag und am Dienstag Seminartermine wahrnehmen muss, am Freitag und Samstag aber ganztags verfügbar ist. Da die Firma römisch 40 eine flexibel - an zwei variierenden Tagen pro Woche - einsetzbare Teilzeitkraft gesucht hat, was der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs auch mitgeteilt wurde, sah das Unternehmen von einem persönlichen Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin ab. Insgesamt betrachtet stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit eindeutig eine Vereitelungshandlung dar. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich vermindert, wenn nicht zunichte gemacht haben, ist evident. Dies wurde von der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin des Unternehmens auch insoweit bestätigt, als diese glaubhaft dargelegt hat, dass sie mit der Beschwerdeführerin jedenfalls ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbart hätte, wenn diese im Zuge des Telefonats nicht nur Freitag und Samstag als verfügbare Tage angegeben hätte. Auf Basis der Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma XXXX sowie der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Telefongesprächs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig vom exakten Wortlaut ihrer Äußerungen beim Telefonat - zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr der Besuch von Seminaren im Rahmen ihres Studiums wichtiger war als die Annahme einer Beschäftigung bei der Firma XXXX. Den Eindruck ihrer mangelnden Bereitschaft, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit) anzutreten, hätte sie nur durch die eindeutige Klarstellung entkräften können, dass sie (hinsichtlich der konkreten Arbeitstage) nicht auf ihren Wünschen beharrt (vgl. dazu VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Dass eine solch eindeutige Klarstellung erfolgt ist, behauptet jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Gespräch flexibel gezeigt habe, in Widerspruch zu ihren Angaben in der Verhandlung steht, dass sie Seminartermine (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils Montag und Dienstag) jedenfalls wahrzunehmen habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.Auf Basis der Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 sowie der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Telefongesprächs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig vom exakten Wortlaut ihrer Äußerungen beim Telefonat - zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr der Besuch von Seminaren im Rahmen ihres Studiums wichtiger war als die Annahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Den Eindruck ihrer mangelnden Bereitschaft, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit) anzutreten, hätte sie nur durch die eindeutige Klarstellung entkräften können, dass sie (hinsichtlich der konkreten Arbeitstage) nicht auf ihren Wünschen beharrt vergleiche dazu VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Dass eine solch eindeutige Klarstellung erfolgt ist, behauptet jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Gespräch flexibel gezeigt habe, in Widerspruch zu ihren Angaben in der Verhandlung steht, dass sie Seminartermine (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils Montag und Dienstag) jedenfalls wahrzunehmen habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis VwGH 15.01.2003, 2003/08/0064, wonach schon durch Unterlassen einer Klarstellung im oben genannten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird).3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis VwGH 15.01.2003, 2003/08/0064, wonach schon durch Unterlassen einer Klarstellung im oben genannten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.8.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.8.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.8.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; die von ihr in Aussicht genommene, letztlich jedoch nicht nachgewiesene Aufnahme einer Beschäftigung (bei der XXXX) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. dazu auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen.3.8.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; die von ihr in Aussicht genommene, letztlich jedoch nicht nachgewiesene Aufnahme einer Beschäftigung (bei der römisch 40 ) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam (vgl. Pkt. II.3.2.).Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. römisch zwei.3.