1, § 31 Abs. 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 9,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 23.09.2016 wurde
Vm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.11.2016 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer durch das AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX als Blumenbinderin (möglicher Dienstantritt 20.09.2016) vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 23.09.2016 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.11.2016 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer durch das AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Blumenbinderin (möglicher Dienstantritt 20.09.2016) vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am 03.10.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.11.2016
GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben.Die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am 03.10.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.11.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.225,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim AMS die Beschwerde eingebracht werden könne, die näher bezeichneten Anforderungen zu entsprechen habe.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.225,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim AMS die Beschwerde eingebracht werden könne, die näher bezeichneten Anforderungen zu entsprechen habe.
GVG nicht genügte. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2016 fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2017, W238 2143762-1/2Z, zugestellt am 09.01.2017 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2016 fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, ein begründetes Beschwerdevorbringen nachzureichen, aus welchen Erwägungen sie den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 für rechtswidrig erachtet. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
Vm mit § 10 Abs. 1 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.11.2016 ausgesprochen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.11.2016 ausgesprochen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.225,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.225,84 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine auf den angefochtenen Bescheid bezogenen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Beschwerdebegehren.Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine auf den angefochtenen Bescheid bezogenen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 03.01.2017, W238 2143762-1/2Z, zugestellt am 09.01.2017 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). Bezogen auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 enthält die vorliegende Beschwerde weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Die Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich lediglich in Ausführungen über die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Vereitelungshandlung, welche jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, sondern im Rahmen des vorangegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.Bezogen auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 enthält die vorliegende Beschwerde weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Die Beschwerde (s. Punkt römisch eins.3.) erschöpft sich lediglich in Ausführungen über die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Vereitelungshandlung, welche jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, sondern im Rahmen des vorangegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 gewertet werden.Das unter Punkt römisch eins.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017, W238 2143762-1/2Z, zugestellt am 09.01.2017 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die mündliche Verhandlung konnte
GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2143762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.