GVG) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) stattgegeben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 7 GSVG vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 7 GSVG nicht vorliegen würden.6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die BF unter anderem vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF mit Schreiben vom 29.07.2002 bzw. Formblatt vom 27.09.2002 die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 7 GSVG beantragt habe und diesem Antrag entsprochen worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF mit Schreiben vom 29.07.2002 bzw. Formblatt vom 27.09.2002 die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt habe und diesem Antrag entsprochen worden sei. Mit Schreiben bzw. Formblatt vom 01.03.2004 habe der Steuerberater der BF mitgeteilt, dass diese ab März 2004 als selbständige Apothekerin tätig sei. Aufgrund dessen sei eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG erfolgt. Die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung sei aufrecht geblieben, da mangels Ausübung der Gewerbeberechtigungen die Umsatzgrenze von € 30.000,00 auch nicht überschritten worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe im Jahr 2010 jedoch klargestellt, dass sich die Umsatzprüfung auf alle Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit beziehen würde und nicht etwa nur auf die Umsätze aus der ausgenommenen Tätigkeit. Somit seien auch die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als selbständige Apothekerin heranzuziehen. Aufgrund der Tatsache, dass die BF im Einkommensteuerbescheid 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 241.672,74 bzw. im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 199.104,67 erwirtschaftet habe, müsse definitiv davon ausgegangen werden, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,00 jährlich überschritten worden sei. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr gegeben und bestehe die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung ab 01.01.2012 angezeigt worden sei.Der Verfassungsgerichtshof habe im Jahr 2010 jedoch klargestellt, dass sich die Umsatzprüfung auf alle Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit beziehen würde und nicht etwa nur auf die Umsätze aus der ausgenommenen Tätigkeit. Somit seien auch die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als selbständige Apothekerin heranzuziehen. Aufgrund der Tatsache, dass die BF im Einkommensteuerbescheid 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 241.672,74 bzw. im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 199.104,67 erwirtschaftet habe, müsse definitiv davon ausgegangen werden, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,00 jährlich überschritten worden sei. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr gegeben und bestehe die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung ab 01.01.2012 angezeigt worden sei. 7. Mit Schriftsatz vom 22.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.07.2013, erhob die BF fristgerecht einen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, ihrer Beschwerde stattzugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass die Umsätze jener Apothekengesellschaft, an der sie in den Jahren 2010 und 2011 beteiligt gewesen sei, nämlich die XXXX, ihr persönlich als Umsatz zuzurechnen seien und die Umsatzgrenze
1 Z 7 GSVG somit überschritten worden sei. Der klare Gesetzeswortlaut spreche jedoch davon, dass es bei einer antragstellenden Person auf "ihre" Umsätze ankomme. Mit dem Wort "ihre" habe der Gesetzgeber unverrückbar klargestellt, dass es auf jene Umsätze ankomme, welche die antragstellende Person erziele. Wenn diese Person nun an einer Gesellschaft beteiligt sei, könnten nicht die Umsätze der Gesellschaft als solche der Person gewertet werden. Dass die von der BF in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus der Apotheke stammen würden, sei unstrittig. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass im angefochtenen Bescheid "definitiv davon ausgegangen" werden müsse, dass angesichts dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb Umsätze ihrerseits vorliegen würden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass die Umsätze jener Apothekengesellschaft, an der sie in den Jahren 2010 und 2011 beteiligt gewesen sei, nämlich die römisch 40 , ihr persönlich als Umsatz zuzurechnen seien und die Umsatzgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG somit überschritten worden sei. Der klare Gesetzeswortlaut spreche jedoch davon, dass es bei einer antragstellenden Person auf "ihre" Umsätze ankomme. Mit dem Wort "ihre" habe der Gesetzgeber unverrückbar klargestellt, dass es auf jene Umsätze ankomme, welche die antragstellende Person erziele. Wenn diese Person nun an einer Gesellschaft beteiligt sei, könnten nicht die Umsätze der Gesellschaft als solche der Person gewertet werden. Dass die von der BF in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus der Apotheke stammen würden, sei unstrittig. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass im angefochtenen Bescheid "definitiv davon ausgegangen" werden müsse, dass angesichts dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb Umsätze ihrerseits vorliegen würden. Für das Jahr 2011 habe ihr Steuerberater sogar den Umsatzsteuerbescheid vom 01.02.2013, lautend auf ihren Namen überreicht, worin ihre Umsätze 2011 mit Null festgestellt worden seien. Für 2010 existiere überhaupt kein auf ihren Namen lautender Umsatzsteuerbescheid, was offensichtlich nicht strittig sei.
1 Z 7 GSVG für die Ausnahme von der Pflichtversicherung daher vorliege.14. Mit Stellungnahme vom 12.11.2013 brachte die BF vor, dass die belangte Behörde auf ihre Argumentation, wonach die Umsätze eines anderen Rechtsträgers ihr nicht als Umsatz zuzurechnen seien, nicht eingehe. Wenn die belangte Behörde schreibe, dass bei der Feststellung der Umsätze für die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sämtliche Umsätze aus unternehmerischen Tätigkeiten herangezogen werden müssten, so sei dies unbestritten. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang aber der klare Gesetzestext, der Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht ausnehme, die glaubhaft machen würden, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten [...] den maßgeblichen Grenzwert von € 30.000,00 nicht überschreiten würden. Die belangte Behörde übersehe, dass sie in den Jahren 2010 und 2011 keine Umsätze erzielt habe, sondern lediglich die Gesellschaft, an welcher sie als Person beteiligt gewesen sei. Die belangte Behörde unterstelle der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG somit einen Inhalt, der mit dem klaren Wortlaut im Widerspruch stehe. Die BF halte damit fest, dass sie selbst in den strittigen Jahren keine Umsätze aus irgendwelchen unternehmerischen Tätigkeiten erzielt habe und die Voraussetzung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für die Ausnahme von der Pflichtversicherung daher vorliege.
1 Z 7 GSVG und wurde diesem Antrag entsprochen. Daher war die BF, bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, innerhalb der letzten 60 Kalendermonate auch nicht nach dem GSVG pflichtversichert.Die BF beantragte mit selbstverfasstem Schreiben vom 29.07.2002 bzw. mit Formblatt vom 27.09.2002 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG und wurde diesem Antrag entsprochen. Daher war die BF, bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, innerhalb der letzten 60 Kalendermonate auch nicht nach dem GSVG pflichtversichert. Die BF war bis 30.04.2012 Komplementärgesellschafterin der XXXX, die seit 07.03.2004 als Kommanditgesellschaft geführt wurde. Die BF führte die Apotheke seit 01.05.2012 als Einzelunternehmen weiter.Die BF war bis 30.04.2012 Komplementärgesellschafterin der römisch 40 , die seit 07.03.2004 als Kommanditgesellschaft geführt wurde. Die BF führte die Apotheke seit 01.05.2012 als Einzelunternehmen weiter. Die BF erzielte im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 241.672,74 und im Jahr 2011 in der Höhe von € 199.104,
1 Z 7 GSVG gestellt hat, konnte aufgrund des im Akt einliegenden handschriftlich verfassten Schreibens der BF vom 29.07.2002 beziehungsweise aufgrund des seitens der BF an die belangte Behörde übermittelten Formblatts vom 27.09.2002 festgestellt werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass diesem Antrag entsprochen wurde. Daraus ergibt sich, dass die BF innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht nach dem GSVG pflichtversichert war.Dass die BF einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt hat, konnte aufgrund des im Akt einliegenden handschriftlich verfassten Schreibens der BF vom 29.07.2002 beziehungsweise aufgrund des seitens der BF an die belangte Behörde übermittelten Formblatts vom 27.09.2002 festgestellt werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass diesem Antrag entsprochen wurde. Daraus ergibt sich, dass die BF innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht nach dem GSVG pflichtversichert war. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der BF im Jahr 2010 in der Höhe von € 241.672,74 und im Jahr 2011 in der Höhe von € 199.104,67 ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Einkommensteuerbescheiden der betreffenden Jahre. Dass diese Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit der BF als Apothekerin erzielt wurden, konnte aufgrund der seitens der BF an die belangten Behörde übermittelten Erklärungen betreffend die Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden. Dass für die BF im Jahr 2010 keine Umsatzsteuerpflicht bestanden hat, konnte aufgrund einer im Rahmen der Amtshilfe erteilten Auskunft des Finanzamtes XXXX festgestellt werden. Die Feststellungen zur Umsatzsteuer im Jahr 2011 ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Umsatzsteuerbescheid vom 01.02.2013.Dass für die BF im Jahr 2010 keine Umsatzsteuerpflicht bestanden hat, konnte aufgrund einer im Rahmen der Amtshilfe erteilten Auskunft des Finanzamtes römisch 40 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Umsatzsteuer im Jahr 2011 ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Umsatzsteuerbescheid vom 01.02.2013. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.
1 GSVG, BGBl I Nr. 62/2010, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
Paragraph 4, Absatz eins, GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen: 7. auf Antrag Personen
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
1 Z. 4 GSVG) und dass der Lebensunterhalt keinesfalls ausschließlich aus ‚dieser' (d.h. der gewerblichen) Tätigkeit bestritten wird."Auch der Besondere Teil der Erläuterungen spricht davon, dass die ‚dabei' (also bei der gewerblichen Tätigkeit) erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst darstellen sollen (also durchaus etwa auch zu Einkünften aus Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) und dass der Lebensunterhalt keinesfalls ausschließlich aus ‚dieser' (d.h. der gewerblichen) Tätigkeit bestritten wird." § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wurde jedoch mit Wirkung 01.08.2010 (vgl. § 334 Abs. 1 Z 1 GSVG) mit BGBl I Nr. 62/2010 insofern geändert, als im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz nach dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" eingefügt wurde. Die Rechtslage vor dem 01.08.2010 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG wurde jedoch mit Wirkung 01.08.2010 vergleiche Paragraph 334, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, insofern geändert, als im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, erster Satz nach dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" eingefügt wurde. Die Rechtslage vor dem 01.08.2010 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt. In den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG idF BGBl I Nr. 62/2010 wird festgehalten:In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, wird festgehalten: "Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist."Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist. KleinunternehmerIn ist demnach ein/e UnternehmerIn, der/die im Inland seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz hat und dessen/deren Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum 30 000 € nicht übersteigen (wobei Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bei dieser Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben). Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Feststellung der KleinunternehmerInneneigenschaft (Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze) auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist; maßgeblich sind somit die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der jeweiligen Person (mit Ausnahme der erwähnten, bei der Umsatzgrenze außer Ansatz bleibenden Umsätze)." 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes: Die BF ist aufgrund ihrer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angemeldeten Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag daher
1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Die BF ist aufgrund ihrer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angemeldeten Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag daher
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die BF die Voraussetzungen der im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG normierten Kleinstunternehmerregelung erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die BF die Voraussetzungen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG normierten Kleinstunternehmerregelung erfüllt. Für die BF selbst befand im verfahrensrelevanten Jahr 2010 keine Umsatzsteuerpflicht; im Jahr 2011 wurde für sie die Umsatzsteuer mit Null mangels Umsätze (Bemessungsgrundlage) festgestellt. Dass die XXXX, bei welcher die BF als Komplementärgesellschafterin in diesen Jahren beteiligt war, sehr wohl Umsätze erzielte, ist unstrittig.Dass die römisch 40 , bei welcher die BF als Komplementärgesellschafterin in diesen Jahren beteiligt war, sehr wohl Umsätze erzielte, ist unstrittig. Dabei ist jedoch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass die Gesellschafterstellung allein keine Unternehmereigenschaft vermittelt. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet (EuGH
1 Z 1 GSVG, somit Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, stammen.Aus dem Gesetzeswortlaut "dieser Tätigkeit" im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ergibt sich, dass nicht Einkünfte aus sämtliche Tätigkeiten gemeint sind, sondern Einkünfte, die aus einer Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, somit Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, stammen. Die BF hat daher auch die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG normierte Einkunftsgrenze nicht überschritten, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielte.Die BF hat daher auch die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG normierte Einkunftsgrenze nicht überschritten, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielte. Somit hat die BF die entsprechenden Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht überschritten; zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF innerhalb der letzten 60 Kalendermonate mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war; sodass sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kam, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen war, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt.Somit hat die BF die entsprechenden Grenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht überschritten; zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF innerhalb der letzten 60 Kalendermonate mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war; sodass sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kam, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen war, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Dem Entfall der Verhandlung stehen in der gegenständlichen Rechtssache weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob unter der Wortfolge "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auch Umsätze zu subsumieren sind, welche von einer Personengesellschaft (gegenständlich KG) erzielt werden, an welcher die nach dem GSVG pflichtversicherte Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob unter der Wortfolge "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auch Umsätze zu subsumieren sind, welche von einer Personengesellschaft (gegenständlich KG) erzielt werden, an welcher die nach dem GSVG pflichtversicherte Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2004505.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.