Obsah (7)
§ 28Art 133§ 67§ 70Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlG307 2137094-1 SpruchG307 2137094-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelri
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Am 02.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund ihrer vier rechtskräftigen Verurteilungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Aufenthalt und den bisher gesetzten Integrationsschritten einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2016 wurde gegen die BF
§ 67Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dieser
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2016 wurde gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
- Die Beschwerde und die dahingehgehenden Unterlagen wurden vom BFA am 12.10.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.10.2016 ein.
- Aus dem Inhalt des vorliegenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2016 ergibt sich, dass die BF beginnend mit 15.10.2001 in Österreich gemeldet war. Ab diesem Zeitpunkt fanden sich innerhalb folgender Zeitspannen - unter Berücksichtigung sowohl der Haupt- als auch Nebenwohnsitze - folgende Meldungslücken: * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40 * XXXX bis XXXX* römisch 40 bis römisch 40
- Dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2017 ist entnehmbar, dass die BF zwischen XXXX und XXXX sowie
- Dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2017 ist entnehmbar, dass die BF zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie XXXX und XXXX in Österreich gearbeitet hat.römisch 40 und römisch 40 in Österreich gearbeitet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.): 2.1.1.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 2.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs. 1 FPG lautet:2.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, lautete wie folgt:Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, lautete wie folgt: "Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." § 86 Abs. 1 FPG sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Paragraph 86, Absatz eins, FPG sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Das FrÄG 2011 hat - abgesehen davon, dass der bisherige § 86 Abs. 1 FPG zu § 67 Abs. 1 FPG wurde - bezüglich des im fünften Satz normierten strengeren (bzw. für den Fremden günstigeren) Maßstabes insofern eine Änderung gebracht, als dieser nunmehr schon dann zur Anwendung gelangt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Das FrÄG 2011 hat - abgesehen davon, dass der bisherige Paragraph 86, Absatz eins, FPG zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG wurde - bezüglich des im fünften Satz normierten strengeren (bzw. für den Fremden günstigeren) Maßstabes insofern eine Änderung gebracht, als dieser nunmehr schon dann zur Anwendung gelangt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN). Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die BF seit ihrer erstmaligen Anmeldung in Österreich circa 29 Monate nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Des Weiteren hielt das Bundesamt fest, dass der BF am 15.01.2007 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden und von da an insgesamt fast 1 Jahr nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Dieser Aufenthaltsdauer stellte das BFA die gesamte Zeitspanne an Beschäftigungszeiten gegenüber, welche sie mit etwa 2 Jahren und 4 bis 5 Monate bezifferte. In der Einvernahme der BF vor der belangten Behörde wurde der BF vorgehalten, seit September 2012 insgesamt 7 1/2 Monate nicht in Österreich gemeldet gewesen zu sein, worauf sie antwortete, sie habe sich zwischen September 2015 und Jänner 2016 in XXXX aufgehalten und gearbeitet.In der Einvernahme der BF vor der belangten Behörde wurde der BF vorgehalten, seit September 2012 insgesamt 7 1/2 Monate nicht in Österreich gemeldet gewesen zu sein, worauf sie antwortete, sie habe sich zwischen September 2015 und Jänner 2016 in römisch 40 aufgehalten und gearbeitet. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die für die für die Person der BF zu erstellende Gefährdungsprognose übersehen, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Bei der Frage nach dem anzuwendenden Gefährdungsmaßstab ist auch das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
- Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Bei der Frage nach dem anzuwendenden Gefährdungsmaßstab ist auch das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
- Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN). Der Begriff Aufenthalt ist wohl so zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, welcher Status oder Titel im Laufe der Zeit dem Aufenthalt zu Grund elag. Es wird genügen, wenn dem Betroffenen zum fraglichen Zeitpunkt (mindestens nach 10 Jahren) ein Daueraufenthaltsecht zukommt (zu alldem siehe Schrefler-König/Szymanski - Fremdenpolizei- und Asylrecht; III A 1 § 67 S 2,3 Punkt 3.)Der Begriff Aufenthalt ist wohl so zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, welcher Status oder Titel im Laufe der Zeit dem Aufenthalt zu Grund elag. Es wird genügen, wenn dem Betroffenen zum fraglichen Zeitpunkt (mindestens nach 10 Jahren) ein Daueraufenthaltsecht zukommt (zu alldem siehe Schrefler-König/Szymanski - Fremdenpolizei- und Asylrecht; römisch drei A 1 Paragraph 67, S 2,3 Punkt 3.) Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, die BF sei seit ihrer erstmaligen Anmeldung in Österreich im Jahr 2002, 29 Monate nicht gemeldet gewesen. Wie den oben erwähnten Erkenntnissen zu entnehmen ist und auch in der Beschwerde zutreffend gerügt wurde, kommt es für die Beurteilung der in § 67 Abs. 1,
- Satz normierten Anforderung eines ununterbrochenen Aufenthaltes von 10 Jahren nicht nur auf die Meldung im ZMR an und gehen einzelne Abwesenheiten nicht zwingend mit der Nichterfüllung dieser Voraussetzung einher.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, die BF sei seit ihrer erstmaligen Anmeldung in Österreich im Jahr 2002, 29 Monate nicht gemeldet gewesen. Wie den oben erwähnten Erkenntnissen zu entnehmen ist und auch in der Beschwerde zutreffend gerügt wurde, kommt es für die Beurteilung der in Paragraph 67, Absatz eins, 5, Satz normierten Anforderung eines ununterbrochenen Aufenthaltes von 10 Jahren nicht nur auf die Meldung im ZMR an und gehen einzelne Abwesenheiten nicht zwingend mit der Nichterfüllung dieser Voraussetzung einher. Die belangte Behörde hat jedoch zu diesen Themen keine Ermittlungen gepflegt. Es wäre dahingehend vonnöten gewesen, die BF zu befragen, ob sie Nachweise für ihre Aufenthalte zu Zeiten der Meldelücken liefern kann. In diese Richtung wäre zudem nachzuforschen gewesen, ob es der BF in den meldefreien Zeiten der Lebenserfahrung nach überhaupt möglich gewesen wäre, vom Ausland (hier insbesondere von Ungarn) aus, den Weg zur Arbeit anzutreten. Außerdem wäre zu erörtern gewesen, was die BF über den Verbleib des Vaters ihres Kindes mitteilen hätte können, auch wenn sie dezidiert ausgeführt hat, derzeit keine Lebensgemeinschaft zu führen. Das ZMR weist in Bezug auf die BF auch einige Nebenwohnsitze auf. Hier wäre eine Ermittlung angezeigt gewesen, weshalb sich die BF zeitweise nur mit Nebenwohnsitz - nämlich auch außerhalb von Aufenthalten in Justizanstalten - angemeldet hat. Für den Fall, dass das durchzuführende Ermittlungsverfahren nunmehr einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt der BF ergibt, wäre ihr Verhalten nach dem Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu beurteilen.Für den Fall, dass das durchzuführende Ermittlungsverfahren nunmehr einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt der BF ergibt, wäre ihr Verhalten nach dem Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu beurteilen. Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorliegen einer von der BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr bejaht, jedoch übersehen, dass es trotz der gegen die BF an die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX erstattete Anzeige des Landeskriminalamtes XXXX bis dato nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Ferner ist nicht erkennbar, ob bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auch berücksichtigt wurde, dass die letzte Tat schon mehr als 2 1/2 Jahre und die letzte Verurteilung schon beinahe 2 Jahre zurückliegt. Die zu den Momenten der tatsächlichen und gegenwärtigen Gefährdung angestellten Überlegungen kommen im Bescheid zu kurz. Damit müsste sich die belangte Behörde bei einer nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz zu erstellenden Gefährdungsprognose auseinandersetzen.Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorliegen einer von der BF ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr bejaht, jedoch übersehen, dass es trotz der gegen die BF an die Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 erstattete Anzeige des Landeskriminalamtes römisch 40 bis dato nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Ferner ist nicht erkennbar, ob bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auch berücksichtigt wurde, dass die letzte Tat schon mehr als 2 1/2 Jahre und die letzte Verurteilung schon beinahe 2 Jahre zurückliegt. Die zu den Momenten der tatsächlichen und gegenwärtigen Gefährdung angestellten Überlegungen kommen im Bescheid zu kurz. Damit müsste sich die belangte Behörde bei einer nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz zu erstellenden Gefährdungsprognose auseinandersetzen. Nach den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung ist auch das "Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit" erfüllt. Für den Fall der Heranziehung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist neben der Nachhaltigkeit auch die Maßgeblichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu prüfen.Nach den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung ist auch das "Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit" erfüllt. Für den Fall der Heranziehung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist neben der Nachhaltigkeit auch die Maßgeblichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu prüfen. Mit der Frage, wann schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) hat sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit dem Erkenntnis vom 13.12.2012, 2012/21/0181, auseinandergesetzt, und dabei auf das Urteil des EuGH Urteil vom
- November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis) verwiesen. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das erkennende Gericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltserhebungen aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltserhebungen aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137094.1.00