RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlG312 2133072-2 SpruchG312 2133072-2/11E Gekürzte Ausfertigung des am 08.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschätsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 20.09.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 11.01.2017 und 08.02.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag des römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschätsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 20.09.2016, GZ: römisch 40 , nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 11.01.2017 und 08.02.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie durch die belangte Behörde am 08.02.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 10Z).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie durch die belangte Behörde am 08.02.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 10Z). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2133072.2.00
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