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{'item': 'I403 2146761-1'}

Obsah (21)§ 28§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 15§ 14§ 9§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlI403 2146761-1 SpruchI403 2146761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am

  1. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm von den deutschen Behörden an der Grenzübergangsstelle Saalachbrücke/Freilassing die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden war. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, in Algerien einer kleinen Sippe anzugehören, welche diskriminiert würde. Er sei nach 5 Monaten Wehrdienst desertiert. Er wolle nicht nach Algerien zurück, da er nicht wieder zum Militär wolle. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  2. Juli 2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  3. Juli 2016, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am
  4. Jänner 2017 erklärte er in Ergänzung seiner bisherigen Darstellung, dass er zur Volksgruppe der Berber gehöre; er habe seine Einberufung dreimal zerrissen und sei dann im Jänner 2005 zum Militärdienst eingezogen worden; nach fünf Monaten sei er mit dem Pass seines Bruders ausgereist; er habe sich dann bis 2015 in Griechenland aufgehalten, ehe er nach Ungarn weitergereist sei, wo allerdings sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. Jänner 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 und 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom

  1. Jänner 2017 wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig als Rechtsberater zu Seite gestellt. Der Bescheid wurde am
  2. Jänner 2017 vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt übernommen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am
  3. Jänner 2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Der belangten Behörde wurde insbesondere vorgeworfen, den Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte sonst vorbringen können, dass die Haftbedingungen in Algerien menschenunwürdig seien; so sei er 2003 drei Tage wegen Trunkenheit inhaftiert und gefoltert worden. Er sei mitten in der Nacht von der Polizei geholt und gezwungen worden, sich für acht Jahre beim Militär zu verpflichten. Die Länderberichte seien nicht aktuell und würden sich auch nicht umfassend mit der Volksgruppe der Berber auseinandersetzen. Etwaige Widersprüche zwischen den Einvernahmen würden auf Sprachschwierigkeiten oder Missverständnisse zurückzuführen sein. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls als diskriminierter Angehöriger der Volksgruppe der Berber und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage subsidiärer Schutz zu gewähren. Das Einreiseverbot in Dauer von 10 Jahren sei unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
  4. Februar 2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der um den
  7. Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der um den
  8. Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  9. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört zur Volksgruppe der Berber. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  10. Juli 2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  11. Juli 2016, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verließ Algerien, weil er den Wehrdienst nicht länger ableisten wollte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien mit einer Bestrafung wegen Fahnenflucht (§§ 258 ff. Militärgesetzbuch, Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre) rechnen muss.Der Beschwerdeführer verließ Algerien, weil er den Wehrdienst nicht länger ableisten wollte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien mit einer Bestrafung wegen Fahnenflucht (Paragraphen 258, ff. Militärgesetzbuch, Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre) rechnen muss. Es besteht keine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht.Es besteht keine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht. 1.
  12. Zur Situation in Algerien: Im angefochtenen Bescheid finden sich Länderfeststellungen zur Situation in Algerien (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand: Februar 2016), welche vom Bundesverwaltungsgericht auch als Grundlage der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden. Den Länderfeststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich Algerien sich ein hochaufwendiges Sozialsystem leistet, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 31.3.2013). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015). Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015). Wehrdienst Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in sechs Monate Grundausbildung und zwölf Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 13.1.2016). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013). Wehrdienstverweigerung / Desertion Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten

(2001)in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016).Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Artikel 254, des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vergleiche SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (Paragraphen 258, ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten
(2001)in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vergleiche SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016). Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen, um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (31.3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien FH - Freedom House (28.1.2015): Algeria - Freedom in the World 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307691/445395_de.html, Zugriff 8.2.2016 BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013) ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook - Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html , Zugriff 8.2.2016 UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 8.2.2016; Originalquelle: Jane’s Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 8.2.2016 Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom
  4. Februar 2017 bzw. aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich wurde weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde behauptet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, Algerien bereits 2005 verlassen zu haben und sich dem Wehrdienst entzogen zu haben, da er dort schlecht behandelt worden sei. Vorab ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme am
  6. Jänner 2017 ergibt, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gewährt wurde, um seine Fluchtgründe zu schildern. Wenn nun in der Beschwerde dargelegt wird, dass die belangte Behörde nicht ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, ist dem entgegenzuhalten, dass § 18 Asylgesetz eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG darstellt, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesamtes ist daher im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht ersichtlich. Wie das Protokoll der Einvernahme zeigt, wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben seine Fluchtgeschichte darzulegen.Vorab ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme am
  7. Jänner 2017 ergibt, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gewährt wurde, um seine Fluchtgründe zu schildern. Wenn nun in der Beschwerde dargelegt wird, dass die belangte Behörde nicht ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 18, Asylgesetz eine Konkretisierung der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG darstellt, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesamtes ist daher im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht ersichtlich. Wie das Protokoll der Einvernahme zeigt, wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben seine Fluchtgeschichte darzulegen. Soweit er sich diesbezüglich auf die Diskriminierung seiner Volksgruppe bezog, hält die belangte Behörde dem im angefochtenen Bescheid entgegen, dass eine diskriminierende Gesetzgebung in Algerien nicht vorliegen würde und dass den Länderberichten (siehe Punkt 1.
  8. dieses Erkenntnisses) auch keine tatsächlich erfolgten Diskriminierungen zu entnehmen seien. Dem wird in der Beschwerde auch nicht konkret entgegengetreten, sondern nur erklärt, dass sich die Länderfeststellungen nicht ausführlich genug mit der Situation der Berber beschäftigen würden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass – entgegen den Länderfeststellungen der Staatendokumentation – von einer asylrelevanten Diskriminierung von Angehörigen der Berbervölker auszugehen wäre. Eine Verfolgung aller Berber wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entspricht weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes noch den Länderfeststellungen noch wird es in der Beschwerde substantiiert behauptet. In der Beschwerde wird nur unter den Ausführungen zum subsidiären Schutz – ohne dies aber näher zu konkretisieren - darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Minderheit einer generellen Diskriminierung als Berber unterliegen würde. Eine asylrelevante Verfolgung wird dadurch aber nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt (zur Frage des subsidiären Schutzes siehe Punkt 3.
  9. dieses Erkenntnisses). In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe sich mit dem individuellen Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Diesem Vorwurf kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Im angefochtenen Bescheid wurde beweiswürdigend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, keine Probleme mit den algerischen Behörden zu haben, und dass, soweit er auf eine Diskriminierung der Berber verweist, dies nicht den Länderfeststellungen entspreche, da Kultur und Sprache der Berber anerkannt seien und keine allgemeine Diskriminierung festgestellt werden könne. Dem trat der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich daher dem Bundesamt dahingehend anschließen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er – alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber – in Algerien Verfolgung zu fürchten hätte. Eine Gruppenverfolgung der Berber entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesamt attestierte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich für fünf (in der Erstbefragung protokolliert) bzw. acht Jahre (in der Einvernahme protokolliert) beim Militär verpflichtet, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer für einen längeren Zeitraum als den vorgesehenen Wehrdienst verpflichtet habe und zugleich schlecht behandelt worden sei. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die unterschiedlichen Angaben (fünf bzw. acht Jahre) nicht vorrangig herangezogen werden dürften, um die Glaubhaftmachung zu verneinen. Es ist allerdings auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  10. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  11. November 2015, Ra 2015/19/0189). Zudem hatte der Beschwerdeführer beide Protokolle unterschrieben:

§ 15

AVG liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine

§ 14

AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder protokolliert noch wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinne des § 14

(3)AVG erhoben. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer behauptet, die Niederschrift seiner Einvernahme vor dem BFA entspreche nicht den Formvorschriften des § 14 AVG. Die den Vorschriften des § 14 AVG entsprechende Niederschrift über die Einvernahme vor dem BFA liefert somit vollen Beweis über deren Verlauf und Gegenstand. Dessen ungeachtet bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Die Beweislast trifft jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Solche konkreten Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Argument der belangten Behörde, dass die unterschiedlichen Zeitangaben Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dazu gezwungen worden sei, sich länger zu verpflichten, wecken, ist daher durchaus schlüssig und nachvollziehbar.Es ist allerdings auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189). Zudem hatte der Beschwerdeführer beide Protokolle unterschrieben:

Paragraph 15, AVG liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine

Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder protokolliert noch wird behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinne des Paragraph 14,

(3)AVG erhoben. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer behauptet, die Niederschrift seiner Einvernahme vor dem BFA entspreche nicht den Formvorschriften des Paragraph 14, AVG. Die den Vorschriften des Paragraph 14, AVG entsprechende Niederschrift über die Einvernahme vor dem BFA liefert somit vollen Beweis über deren Verlauf und Gegenstand. Dessen ungeachtet bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Die Beweislast trifft jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Solche konkreten Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Argument der belangten Behörde, dass die unterschiedlichen Zeitangaben Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dazu gezwungen worden sei, sich länger zu verpflichten, wecken, ist daher durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätte, da er sich nach 5 Monaten dem Wehrdienst entzogen hatte, kann dies allerdings tatsächlich nicht vollkommen ausgeschlossen werden, sind doch auch den Länderfeststellungen entsprechende Strafen bei Desertion zu entnehmen. In der Beschwerde wird unter den – rein rechtlich gehaltenen (und sich im Übrigen auf eine Verfolgung durch Privatpersonen beziehenden Ausführungen, die keinen Konnex zum gegenständlichen Fall haben) - Ausführungen zu Spruchpunkt I inhaltlich nur Folgendes gesagt: "Der BF verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen." Eine asylrelevante Verfolgung könnte in Zusammenhang mit der Fahnenflucht des Beschwerdeführers nach höchstgerichtlicher Judikatur nur dann vorliegen, wenn er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen wäre, dass ihm eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Dies wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Er führte nur (in der Erstbefragung am
  1. Jänner 2015) an, dass er beim Militärdienst schlecht behandelt werde und (in der Einvernahme am
  2. Jänner 2017), dass er nicht gut behandelt werde, gehorchen müsse und seine Muttersprache nicht sprechen könne. Er habe schlechte Vorgesetzte gehabt. Durch diese Aussagen wird aber keine Benachteiligung in einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Form aufgezeigt; zudem hat sich die Situation seit der Ausreise des Beschwerdeführers für seine Volksgruppe verbessert. Nachdem etwa Tamazight, die Sprache der Berber und somit des Beschwerdeführers, in Algerien seit 15 Jahren als "Nationalsprache" gilt, wurde sie im Zuge einer Verfassungsreform im Februar 2016 in den Status der zweiten Amtssprache neben dem Arabischen gehoben (vgl. zB https://www.heise.de/tp/features/Algerien-verleiht-Berbersprache-Tamazight-offiziellen-Status-3378188.html;In der Beschwerde wird unter den – rein rechtlich gehaltenen (und sich im Übrigen auf eine Verfolgung durch Privatpersonen beziehenden Ausführungen, die keinen Konnex zum gegenständlichen Fall haben) - Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins inhaltlich nur Folgendes gesagt: "Der BF verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen." Eine asylrelevante Verfolgung könnte in Zusammenhang mit der Fahnenflucht des Beschwerdeführers nach höchstgerichtlicher Judikatur nur dann vorliegen, wenn er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen wäre, dass ihm eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Dies wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Er führte nur (in der Erstbefragung am
  3. Jänner 2015) an, dass er beim Militärdienst schlecht behandelt werde und (in der Einvernahme am
  4. Jänner 2017), dass er nicht gut behandelt werde, gehorchen müsse und seine Muttersprache nicht sprechen könne. Er habe schlechte Vorgesetzte gehabt. Durch diese Aussagen wird aber keine Benachteiligung in einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Form aufgezeigt; zudem hat sich die Situation seit der Ausreise des Beschwerdeführers für seine Volksgruppe verbessert. Nachdem etwa Tamazight, die Sprache der Berber und somit des Beschwerdeführers, in Algerien seit 15 Jahren als "Nationalsprache" gilt, wurde sie im Zuge einer Verfassungsreform im Februar 2016 in den Status der zweiten Amtssprache neben dem Arabischen gehoben vergleiche zB https://www.heise.de/tp/features/Algerien-verleiht-Berbersprache-Tamazight-offiziellen-Status-3378188.html; http://www.axl.cefan.ulaval.ca/afrique/algerie-4Berberes_ling.htm; http://tamazgha.fr/Tamazight-dans-la-constitution.html; Zugriff jeweils am 09.02.2017). Es kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Ableistung des Wehrdienstes für Berber – im Gegensatz zur sonstigen algerischen Bevölkerung - unzumutbar wäre. Wie bereits ausgeführt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst beenden müsste oder gegebenenfalls mit einer Strafe rechnen müsste. Diese kann aber nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; der Strafrahmen für Fahnenflucht liegt laut diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Nach § 3 Abs. 1 Militärstrafgesetz ist auch in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer sich dem Dienst im Bundesheer auf Dauer zu entziehen versucht. Dass die Strafen für Berber höher wären als für sonstige algerische Staatsbürger, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen. Diesen zufolge entsprechen die Haftbedingungen in Algerien im Wesentlichen internationalen Standards, so dass auch für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht automatisch von einer Verletzung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte ausgegangen werden kann.Wie bereits ausgeführt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst beenden müsste oder gegebenenfalls mit einer Strafe rechnen müsste. Diese kann aber nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; der Strafrahmen für Fahnenflucht liegt laut diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Militärstrafgesetz ist auch in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer sich dem Dienst im Bundesheer auf Dauer zu entziehen versucht. Dass die Strafen für Berber höher wären als für sonstige algerische Staatsbürger, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen. Diesen zufolge entsprechen die Haftbedingungen in Algerien im Wesentlichen internationalen Standards, so dass auch für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht automatisch von einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgegangen werden kann. Besondere Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen auch nicht geltend. In der Erstbefragung am 12.10.2015 meinte er auf die Frage, was er für den Fall einer Rückkehr nach Algerien befürchte: "Dass ich wieder zurück zum Militärdienst muss und dort schlecht behandelt werde. Ich möchte nicht 5 Jahre beim Militär sein. [ ] Es kann sein, dass ich in Haft gehe, da ich vor dem Militärdienst geflüchtet bin." In der Einvernahme am 10.01.2017 meinte er dazu (im Folgenden der entsprechende Ausschnitt aus dem Protokoll): Leiter der Amtshandlung (LA): Welche Befürchtungen haben Sie in Bezug auf eine mögliche Rückkehr nach Algerien? Verfahrenspartei (VP): Ich habe keine. LA: Bei wem könnten Sie im möglichen Fall einer Rückkehr unterkommen? VP: Ich möchte nicht, aber ich könnte bei meinem Vater unterkommen. LA: Im Fall einer negativen Entscheidung beabsichtigt die Behörde ein Einreiseverbot gegen Sie zu verhängen. Können Sie Gründe vorbringen, die gegen ein Einreiseverbot sprechen? VP: Nein. Zusammengefasst muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, seinen Wehrdienst ableisten zu müssen und eventuell auch eine Strafe zu erwarten hat. Eine diesbezüglich unverhältnismäßige Sanktionierung (etwa im Vergleich mit der österreichischen Rechtslage oder mit anderen Bevölkerungsgruppen) wurde aber ebenso wenig vorgebracht wie sonstige besondere Rückkehrbefürchtungen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den (fehlenden) Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren außerhalb Algeriens lebt und dass die Arbeitslosigkeit in Algerien hoch ist, doch reicht dies nicht aus, um eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen zu lassen, zumal er selbst angibt, wieder bei seinem Vater leben zu können. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund und ist nicht erkennbar, warum er nicht wieder seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen können sollte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  5. Zu den Länderfeststellungen Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zu entnehmen.Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zu entnehmen. Der an das Bundesamt gerichtete Vorwurf in der Beschwerde, dass man es unterlassen habe, Feststellungen zur Situation der Berber in Algerien zu treffen, zielt ins Leere, da einerseits sehr wohl diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu finden sind, andererseits auch weitergehende Internetrecherchen der erkennenden Richterin keinen Grund erkennen lassen, von einer allgemeinen Verfolgung der Berber in Algerien auszugehen. Dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht vorgebracht bzw. wurde nicht aufgezeigt, was weitergehende Länderfeststellungen zur Situation der Berber für die Situation des Beschwerdeführers verändern hätten können. Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er seinen Wehrdienst nicht weiter ableisten wollte, da er sich schlecht behandelt gefühlt habe, ist festzuhalten, dass dies, auch unter Annahme einer entsprechenden Sanktionierung wegen Fahnenflucht, keine konkrete, individuelle Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darstellt. Eine Sanktionierung für eine etwaige Wehrdienstverweigerung, wie etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, kann nicht als Verfolgung durch unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung angesehen werden (vgl. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 Shepherd gegen Deutschland). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant einzuordnen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dies gegenständlich nicht der Fall.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er seinen Wehrdienst nicht weiter ableisten wollte, da er sich schlecht behandelt gefühlt habe, ist festzuhalten, dass dies, auch unter Annahme einer entsprechenden Sanktionierung wegen Fahnenflucht, keine konkrete, individuelle Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darstellt. Eine Sanktionierung für eine etwaige Wehrdienstverweigerung, wie etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, kann nicht als Verfolgung durch unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung angesehen werden vergleiche dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 Shepherd gegen Deutschland). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant einzuordnen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dies gegenständlich nicht der Fall. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Dies wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Die in der Beschwerde behauptete allgemeine Diskriminierung aller Berber steht im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, etwa auch zum Umstand, dass Tamazight vor einem Jahr zur zweiten Amtssprache erklärt wurde, und finden sich dazu auch keine substantiierten Feststellungen in der Beschwerde. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Abgesehen davon muss auch

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abgewiesen werden, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG 2005 nennt die rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen drei Verbrechen verurteilt und wäre ihm daher, selbst bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, jedenfalls nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen.Abgesehen davon muss auch

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abgewiesen werden, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG 2005 nennt die rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen drei Verbrechen verurteilt und wäre ihm daher, selbst bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, jedenfalls nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen war, hat sich die belangte Behörde in weiterer Folge zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen war, hat sich die belangte Behörde in weiterer Folge zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs.

2 Asylgesetz 2005 wäre

§ 55Abs.

1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 wäre

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Oktober 2015 in Österreich auf, wobei er nur zwei Monate außerhalb der Justizanstalt verbrachte. Er verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Eine etwaige Aufenthaltsverfestigung würde auch dadurch massiv gemindert werden, dass der Beschwerdeführer nur zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich wegen der Begehung von drei Verbrechen und drei Vergehen festgenommen wurde. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates befindet, doch verfügt er dort noch über Familie. Dem stehen keine nennenswerten Bindungen in Österreich gegenüber. In der Beschwerde wurde ebenfalls kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich behauptet bzw. dargelegt.Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Oktober 2015 in Österreich auf, wobei er nur zwei Monate außerhalb der Justizanstalt verbrachte. Er verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Eine etwaige Aufenthaltsverfestigung würde auch dadurch massiv gemindert werden, dass der Beschwerdeführer nur zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich wegen der Begehung von drei Verbrechen und drei Vergehen festgenommen wurde. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates befindet, doch verfügt er dort noch über Familie. Dem stehen keine nennenswerten Bindungen in Österreich gegenüber. In der Beschwerde wurde ebenfalls kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich behauptet bzw. dargelegt. Den – nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit gewichtige öffentliche Interessen des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.2. zu verweisen.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.

  1. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):3.
  3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier): Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde

§ 18Abs.

1 und Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und dies auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gestützt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und dies auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gestützt. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des Einreiseverbotes in Spruchpunkt V. auf § 53 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, sind diese Tatbestände doch nicht erfüllt und wird in der rechtlichen Beurteilung zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG hingewiesen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  1. Juli 2016, dass sowohl § 53 Abs. 3 Z. 1 als auch Z. 2 FPG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und liegt die Tatbegehung innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Einreise (04.11.2015 bzw. 23.12.2015).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des Einreiseverbotes in Spruchpunkt römisch fünf. auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, sind diese Tatbestände doch nicht erfüllt und wird in der rechtlichen Beurteilung zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hingewiesen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  2. Juli 2016, dass sowohl Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, FPG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und liegt die Tatbegehung innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Einreise (04.11.2015 bzw. 23.12.2015). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig:

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass sich der Wortlaut "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" nur auf die Fälle des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG beziehe, steht dies in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, in welcher wiederholt klargestellt wurde, dass auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere (z.B. VwGH, Erkenntnis vom

  1. Juli 2014, 2013/22/0281 oder vom
  2. Jänner 2015, 2013/22/0298).Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass sich der Wortlaut "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" nur auf die Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG beziehe, steht dies in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, in welcher wiederholt klargestellt wurde, dass auch die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere (z.B. VwGH, Erkenntnis vom
  3. Juli 2014, 2013/22/0281 oder vom
  4. Jänner 2015, 2013/22/0298). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 und 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit 10 Jahren unverhältnismäßig sei, insbesondere angesichts des jungen Alters, der ausweglosen wirtschaftlichen Situation in Algerien und des Umstandes, dass sich das Einreiseverbot auf den ganzen Raum der Europäischen Union beziehe. Dem muss entgegengehalten werden, dass die bereits vorgenommene Prüfung zum Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ergeben hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine unmenschliche Lage geraten würde und ihm daher der Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat sehr wohl zumutbar ist. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes dadurch verlängere, dass es erst mit der Ausreise und daher nach Entlassung aus der Strafhaft, dh erst in 11 Monaten, zu laufen beginne, muss dem entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung eines Einreiseverbotes auch in einem Fall, in dem die Haftentlassung im Jahr 2031 lag, für gerechtfertigt gehalten hatte (VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/21/0181-9). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits kurz nach der Einreise straffällig wurde. Die mehrfache Tatbegehung ist zu seinen Ungunsten auszulegen. Besondere Familienbeziehungen innerhalb der Europäischen Union wurden ebenso wenig behauptet wie eine nachhaltige Verfestigung in diesem Raum. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass nicht automatisch bei Erfüllen eines Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG die Höchstdauer von 10 Jahren verhängt werden sollte. Im gegenständlichen Fall erweist es sich aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als gerechtfertigt:Dennoch ist zu berücksichtigen, dass nicht automatisch bei Erfüllen eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Höchstdauer von 10 Jahren verhängt werden sollte. Im gegenständlichen Fall erweist es sich aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem deswegen verurteilt, weil er am
  5. Dezember 2015 eine Frau zur Duldung des Beischlafs und des Analverkehrs nötigte. Daneben entwendete er Handtaschen und brach in ein Geschäft ein. All diese Taten wurden innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreise, als er sich in Grundversorgung und in einem laufenden Asylverfahren befand, begangen. Abgesehen davon, dass dadurch sowohl der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als auch jener des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt ist, zeigen diese Taten eine erhebliche kriminelle Energie, die sich sowohl in sexueller Gewalt gegenüber einer Frau wie auch in dem Versuch, sich mit Gewalt zu bereichern, zeigte. Insbesondere auch der Umstand, dass er sich erst kurz in Österreich befand und vom Staat finanziell unterstützt wurde und sich dennoch versuchte auf diesem Weg zu bereichern, zeigt das fehlende Interesse, sich einer Rechtsordnung zu beugen. Die Begehung einer Vergewaltigung muss darüber hinaus als schwerer Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Frau gesehen werden und sind diesbezüglich auch keine Milderungsgründe gegeben.Der Beschwerdeführer wurde unter anderem deswegen verurteilt, weil er am
  6. Dezember 2015 eine Frau zur Duldung des Beischlafs und des Analverkehrs nötigte. Daneben entwendete er Handtaschen und brach in ein Geschäft ein. All diese Taten wurden innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreise, als er sich in Grundversorgung und in einem laufenden Asylverfahren befand, begangen. Abgesehen davon, dass dadurch sowohl der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist, zeigen diese Taten eine erhebliche kriminelle Energie, die sich sowohl in sexueller Gewalt gegenüber einer Frau wie auch in dem Versuch, sich mit Gewalt zu bereichern, zeigte. Insbesondere auch der Umstand, dass er sich erst kurz in Österreich befand und vom Staat finanziell unterstützt wurde und sich dennoch versuchte auf diesem Weg zu bereichern, zeigt das fehlende Interesse, sich einer Rechtsordnung zu beugen. Die Begehung einer Vergewaltigung muss darüber hinaus als schwerer Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Frau gesehen werden und sind diesbezüglich auch keine Milderungsgründe gegeben. Die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles lassen daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer über eine beträchtliche kriminelle Energie verfügt. Eine Phase des Wohlverhaltens war in Österreich nie gegeben. Im vorliegenden Beschwerdefall sind also keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der höchstzulässigen Befristungsdauer von zehn Jahren nahelegen würden. Vielmehr kann der besonders auffallenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien wegen fehlender Bereitschaft, den Wehrdienst zu vollenden, verlassen zu haben, keine Asylrelevanz zu, da sich daraus keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr ergibt. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht.Im vorliegenden Fall kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien wegen fehlender Bereitschaft, den Wehrdienst zu vollenden, verlassen zu haben, keine Asylrelevanz zu, da sich daraus keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr ergibt. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. Im Beschwerdeschriftsatz findet sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen, wonach Berber diskriminiert wären, dies wurde aber nicht näher ausgeführt und wurde somit den Länderfeststellungen nicht konkret oder fundiert entgegengetreten. Zudem spricht die Tatsache, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden (vgl. VwGH Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0233).Zudem spricht die Tatsache, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden vergleiche VwGH Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0233). Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2146761.1.00

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