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{'item': 'I406 2000949-3'}

Obsah (17)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 28§ 52§ 46§ 55§ 57§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlI406 2000949-3 SpruchI406 2000949-3/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelric

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 - 3 FPG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins, - 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht, erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Südsudan zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Südsudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Schreiben vom 30.01.2017 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht, erhoben gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde und beantragten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde langte am 06.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Südsudan eine reale Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bedeuten würde. Der Beschwerde wird daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2000949.3.00

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