G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, unter keinen besonderen medizinischen Beeinträchtigungen zu leiden und Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein. Dokumente habe er keine. Seine Eltern lebten nicht mehr, seine Schwester lebe in Lagos und ein Onkel in den USA. Schule habe er keine besucht und er habe bis zur Ausreise immer nur in seinem Heimatort Onitsha gelebt und als Händler gearbeitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft ist. Schon sein Reiseweg war nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abgewiesen, sowie römisch drei. der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft ist. Schon sein Reiseweg war nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.
G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Am 18.01.2016 langte eine Stellungnahme ein, in der um eine mündliche Einvernahme ersucht wurde, da der Beschwerdeführer Analphabet sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria
FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).
Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl I403 1433740-2/3E als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in zweiter Instanz am 06.04.2016 in Rechtskraft.
G auf.3. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 01.02.2017 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen kein neuer Sachverhalt ergebe, dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukomme. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich der erneute Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 5. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 07.02.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 07.02.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mittels Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mittels Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2013, wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.
G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria
FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).
Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde zu I403 1433740-2 am 06.04.2016 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.02.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.02.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde. Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I417.1433740.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.