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{'item': 'I417 1433740-3'}

Obsah (22)§ 12aArt 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 22§ 58§ 17Art. 130§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 62§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlI417 1433740-3 SpruchI 417 1433740-3/3Erömisch eins 417 1433740-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, unter keinen besonderen medizinischen Beeinträchtigungen zu leiden und Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein. Dokumente habe er keine. Seine Eltern lebten nicht mehr, seine Schwester lebe in Lagos und ein Onkel in den USA. Schule habe er keine besucht und er habe bis zur Ausreise immer nur in seinem Heimatort Onitsha gelebt und als Händler gearbeitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft ist. Schon sein Reiseweg war nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abgewiesen, sowie römisch drei. der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft ist. Schon sein Reiseweg war nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.

§§ 3und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Am 18.01.2016 langte eine Stellungnahme ein, in der um eine mündliche Einvernahme ersucht wurde, da der Beschwerdeführer Analphabet sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005 erteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl I403 1433740-2/3E als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in zweiter Instanz am 06.04.2016 in Rechtskraft.

  1. Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer4 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hielt er seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht und ergänzte sie um die Angabe, dass er im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einen Landsmann getroffen habe, welcher ihm im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit dem Umbringen bedroht habe.
  2. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 01.02.2017 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbsatz 2 Asyl

G auf.3. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 01.02.2017 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen kein neuer Sachverhalt ergebe, dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukomme. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich der erneute Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 5. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 07.02.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 07.02.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er ist Staatsbürger von Nigeria und christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.06.2013 (rechtskräftig XXXX.2013) wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall

(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (sechs Monate bedingt; Probezeit drei Jahre) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.06.2013 (rechtskräftig römisch 40 .2013) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (sechs Monate bedingt; Probezeit drei Jahre) verurteilt. Am 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2014, wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Am 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2014, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2015, wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Am 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2015, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft. 1.
  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand bislang mit "gesund" angab und er weder in seinem Erst- noch in seiner Zweitverfahren allfällige gesundheitliche Probleme geltend machte. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.02.
  4. 2.
  5. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten ergänzenden Angaben bleibt festzustellen, dass er zunächst die ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht erhält, diese darum ergänzt, dass er im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einen Landsmann getroffen habe, welcher ihm im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit dem Umbringen bedroht habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Zweitantrages bereits in Schubhaft genommen worden war, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs.

10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mittels Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mittels Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2013, wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.

§§ 3und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005 erteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde zu I403 1433740-2 am 06.04.2016 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch führt der Beschwerdeführer kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein bisheriges Vorbringen, nur dass darum erweitert, dass er im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einen Landsmann getroffen habe, welcher ihn mit dem Umbringen bedroht hätte, falls er nach Nigeria zurückkehren würde. Dieser Landsmann hätte schon seinen Vater umgebracht und ihn dabei verletzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren angegeben hatte, dass sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Allerdings ist das ergänzende Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.Allerdings ist das ergänzende Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz. Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.02.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.02.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde. Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I417.1433740.3.00

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