4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der nunmehr volljährigen bP
G als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 wurde die bP 1 gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. I.6. Am 27.11.2008 brachte die bP 1 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache
GH vom 27.01.2009 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Am 27.11.2008 brachte die bP 1 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Mit Entscheidung des AsylGH vom 27.01.2009 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. I.
F (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).
P1-3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.8. Am 22.12.2011 brachten die bP 1 bis 3 nach illegaler Einreise in Österreich erneut ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurden die Anträge der bP 1-3
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden die bP1-3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012
F, § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012
Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen. Die von den bP am 22.11.2012 eingebrachten Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wurden von den Niederlassungsbehörden mit Bescheiden vom 15.01.2015 zurückgewiesen. I.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit Bescheiden der belangten Behörde vom 14.03.2015 bzw. 19.03.2015
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.01.2016 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dies nachdem über einen Vertrauensanwalt bereits zum wiederholten Mal Recherchen vor Ort durchgeführt wurden und weiters hinsichtlich der Behauptungen der bP 1 Anfragen an die belangte Behörde, das Bundesministerium für Inneres und die für die Abschiebung zuständige Organisationseinheit gestellt wurden. Mit oa. Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde im oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.Letztlich wurde im oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Das Gericht attestierte den bP eine gewisse von ihnen vorgebrachte soziale Vernetzung. Weiters wurde davon ausgegangen, dass sich der ältere Sohn von bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP3 legal in Österreich aufhält, die bP jedoch mit diesem keine familiären Bande unterhalten, welche eine Abschiebung als unzulässig erscheinen lassen würden. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP in der deutschen Sprache ausdrücken können bzw. eine angemessene Verständigung im Alltag (bei der bP 3 am meisten ausgeprägt) möglich ist. Festgehalten wurde zusätzlich, dass die bP sichtlich aufgrund der Aufnahme von vorübergehenden Beschäftigungen bzw. sonstigen beruflichen und fachlichen Qualifikationen bemüht sind, Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, jedoch noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen sind. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und sonstigen Bescheinigungen würden dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthalts eine gewisse soziale Vernetzung aufgebaut haben, eine außergewöhnliche Integration sei aber nicht annehmbar gewesen. I.11. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten am 21.06.2016 gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die Anträge der bP 1 bis 3 wurden offenbar von ihnen jeweils persönlich unterschrieben. Hinsichtlich der Abgabe bei der Behörde wurden die Anträge der bP 2 und 3
Vermerken auf den Anträgen vom gesetzlichen Vertreter, RA Auner abgegeben, bei der bP 1 scheint das Kreuz bei persönlich abgegeben auf.römisch eins.11. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten am 21.06.2016 gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die Anträge der bP 1 bis 3 wurden offenbar von ihnen jeweils persönlich unterschrieben. Hinsichtlich der Abgabe bei der Behörde wurden die Anträge der bP 2 und 3
Vermerken auf den Anträgen vom gesetzlichen Vertreter, RA Auner abgegeben, bei der bP 1 scheint das Kreuz bei persönlich abgegeben auf. Vorgelegt wurden von den bP: -Strichaufzählung Sprachzertifikat Deutsch A2 bP 1, bP 2 vom 04.09.2012 -Strichaufzählung Einstellungszusage einer slowakischen Firma, welche in Österreich Bauarbeiten durchführt für die bP 1 vom 17.06.2016 -Strichaufzählung Arbeitsrechtlicher Vorvertrag bP 1 als Taxifahrer vom 15.09.2014 -Strichaufzählung Einstellungszusage als Speisezusteller bP 1 vom 05.01.2015 -Strichaufzählung 2 Armenische Dokumente (Akt bP 1 und 2 sowie Akt bP 3) -Strichaufzählung Einstellungszusage vom 15.06.2016 für die bP 2 in einem Salon, in welchem sie bereits ein Praktikum gemacht hat -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben der Kinderfreunde für die bP 3 und Bestätigung über dessen ehrenamtliche Tätigkeit vom 13.06.2016 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben von zwei Sozialarbeitern für die bP 3, welche mit einem der beiden die Abendschule besucht vom 12.06.2016 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben Klassenvorstand des Abendschullehrgangs der bP 3 vom 08.02.2016 -Strichaufzählung Schulzeugnisse bP 3 I.12. Am 22.08.2016 erfolgte an der von den bP in den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
G angegebenen Adresse eine Wohnungsdurchsuchung. Eine dabei anwesende Mieterin gab (ca. 2 Monate nach Antragstellung) an, dass die bP seit ca. 4 Monaten nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft wären.römisch eins.12. Am 22.08.2016 erfolgte an der von den bP in den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, AsylG angegebenen Adresse eine Wohnungsdurchsuchung. Eine dabei anwesende Mieterin gab (ca. 2 Monate nach Antragstellung) an, dass die bP seit ca. 4 Monaten nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft wären. Die bP wurden im Anschluss amtlich abgemeldet. Aktuell sind die bP nicht im Bundesgebiet gemeldet. I.13. Mit Schreiben vom 25.08.2016 wurde an die bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme zwecks Einräumung des Parteiengehörs gerichtet. Festgehalten wurde unter anderem, dass beabsichtigt sei, den Antrag
G zurückzuweisen, da aus dem Antrag kein geänderter Sachverhalt hervorgehe, welcher zu einer anderen Beurteilung als in der letzten inhaltlichen Entscheidung führen würde. Diese Verfahrensanordnung wurde mit Aktenvermerk vom 25.08.2016 im Akt
G hinterlegt.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 25.08.2016 wurde an die bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme zwecks Einräumung des Parteiengehörs gerichtet. Festgehalten wurde unter anderem, dass beabsichtigt sei, den Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen, da aus dem Antrag kein geänderter Sachverhalt hervorgehe, welcher zu einer anderen Beurteilung als in der letzten inhaltlichen Entscheidung führen würde. Diese Verfahrensanordnung wurde mit Aktenvermerk vom 25.08.2016 im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG hinterlegt. I.
Aktenvermerk vom 14.10.2016 wurde von der Kanzlei bekannt gegeben, dass der Ladungstermin nicht wahrgenommen wird. Über nähere Befragung konnte keine Begründung hierfür angegeben werden.römisch eins.20. Im Aktenvermerk vom 11.10.2016 ist festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter der bP um Auskunft darüber telefonisch ersuchte, ob die bP im Rahmen des Ladungstermins festgenommen werden. Vom Referenten wurde mitgeteilt, dass eine derartige Auskunft nicht erteilt wird.
Aktenvermerk vom 14.10.2016 wurde von der Kanzlei bekannt gegeben, dass der Ladungstermin nicht wahrgenommen wird. Über nähere Befragung konnte keine Begründung hierfür angegeben werden. I.
Einem Ladungsbescheid zur Eruierung derartiger Änderungen sei unbegründet keine Folge geleistet worden.Aus dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. der eingebrachten Stellungnahme gingen keine Änderungen im Hinblick auf das Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2016 hervor, welche eine ergänzende oder neue Abwägung
Einem Ladungsbescheid zur Eruierung derartiger Änderungen sei unbegründet keine Folge geleistet worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
EMRK erforderlich wäre.Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
I.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E
GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17). Als Behebungsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 18). II.3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:römisch zwei.3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: II.3.2.1. Relevante Bestimmungenrömisch zwei.3.2.1. Relevante Bestimmungen § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." II.3.2.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).Grundsätzlich wäre daher zu klären, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E
bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen."Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: "In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge
Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen." Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit der bP bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers "im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten" normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.In Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers "im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten" normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde. Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) führen dazu aus: "Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren
Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden
Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich."Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) führen dazu aus: "Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren
Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden
Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich." Im gegenständlichen Fall haben die bP zwar einen Ladungsbescheid missachtet, was entgegen den Ausführungen der Beschwerde klar eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bewirkt. Eine Angst vor einer etwaigen Festnahme steht der Verpflichtung der bP, am Verfahren mitzuwirken und einem Ladungsbescheid zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes Folge zu leisten, nicht entgegen (vgl. VwGH 22.2.2011, 2008/04/0152; 22.2.2011, 2008/04/0247: hinsichtlich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei auf Antrag eingeleiteter Verfahren). Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Antrag nach § 55 AsylG eben gerade
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die bP bei Befolgung der Ladung oder Erscheinen bei der Behörde einem Rechtschutzdefizit oder einer unmittelbar drohenden Verletzung in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten ausgesetzt wären, selbst wenn in diesem Fall ein (rechtmäßiger) Festnahmeauftrag greifen würde .Im gegenständlichen Fall haben die bP zwar einen Ladungsbescheid missachtet, was entgegen den Ausführungen der Beschwerde klar eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bewirkt. Eine Angst vor einer etwaigen Festnahme steht der Verpflichtung der bP, am Verfahren mitzuwirken und einem Ladungsbescheid zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes Folge zu leisten, nicht entgegen vergleiche VwGH 22.2.2011, 2008/04/0152; 22.2.2011, 2008/04/0247: hinsichtlich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei auf Antrag eingeleiteter Verfahren). Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG eben gerade
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die bP bei Befolgung der Ladung oder Erscheinen bei der Behörde einem Rechtschutzdefizit oder einer unmittelbar drohenden Verletzung in seinem durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten ausgesetzt wären, selbst wenn in diesem Fall ein (rechtmäßiger) Festnahmeauftrag greifen würde . Dennoch erscheint auch die Zurückweisung der Anträge durch § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 AsylG 2005 nicht gedeckt (vgl. dazu auch VWGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039 zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005), zumal den bP die Folgen einer Unterlassung der persönlichen Antragstellung (§ 13 AVG) noch nicht nachweislich zu Kenntnis gebracht bzw. sie diesbezüglich zur Verbesserung aufgefordert wurden.Dennoch erscheint auch die Zurückweisung der Anträge durch Paragraph 58, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 11, AsylG 2005 nicht gedeckt vergleiche dazu auch VWGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039 zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005), zumal den bP die Folgen einer Unterlassung der persönlichen Antragstellung (Paragraph 13, AVG) noch nicht nachweislich zu Kenntnis gebracht bzw. sie diesbezüglich zur Verbesserung aufgefordert wurden. II.3.2.5. Die belangte Behörde wird daher auf eine ordnungsgemäße Einbringung der Anträge bei ihr Bedacht zu nehmen haben. Die bP sind demnach jedenfalls im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitigem Verbesserungsauftrag
3 AVG vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzten und ist ihnen in einem die Möglichkeit der Stellungnahme/Verbesserung einzuräumen.römisch zwei.3.2.5. Die belangte Behörde wird daher auf eine ordnungsgemäße Einbringung der Anträge bei ihr Bedacht zu nehmen haben. Die bP sind demnach jedenfalls im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gleichzeitigem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis zu setzten und ist ihnen in einem die Möglichkeit der Stellungnahme/Verbesserung einzuräumen. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, die Anträge
Vm Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückzuweisen.Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, die Anträge
Paragraph 58, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Kommen die bP dem Verbesserungsauftrag nach, haben sie initiativ alles Relevante vorzubringen und die belangte Behörde sodann zu entscheiden, ob eine Zurückweisung mangels maßgeblich geänderten Sachverhalts zulässig ist oder eine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist. Das BVwG kann letztlich auch nicht dafür Sorge tragen, dass die Anträge bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht werden, sondern obliegt dies den entsprechenden Veranlassungen der Behörde. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage schon zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einbringung der Anträge und in weiterer Folge für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Entscheidung
G vorliegen.Das BVwG kann letztlich auch nicht dafür Sorge tragen, dass die Anträge bei der belangten Behörde ordnungsgemäß eingebracht werden, sondern obliegt dies den entsprechenden Veranlassungen der Behörde. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage schon zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einbringung der Anträge und in weiterer Folge für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Entscheidung
Paragraph 58, AsylG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. II.3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.römisch zwei.3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: II.3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L518.1266667.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.