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{'item': 'L521 2130228-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlL521 2130228-1 SpruchL521 2130222-1/3E L521 2130228-1/3E L521 2130225-1/3E L521 2130210-1/6E L521 2130218-1/3E L521 2130226-1/3E L521

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090841508-151536483, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090841508-151536483, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1077381207-150824600, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1077381207-150824600, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090843208-151536491, zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090843208-151536491, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090845409-151536505, zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090845409-151536505, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1077381904-150824685, zu Recht:6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1077381904-150824685, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090844205-151536521, zu Recht:7.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1090844205-151536521, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers, des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin.
  2. Der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg-AGM gab der Drittbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Er sei XXXX in Mossul geboren, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig, habe von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Mittelschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet.2.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg-AGM gab der Drittbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Er sei römisch 40 in Mossul geboren, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig, habe von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Mittelschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im September 2014 mit einem Bus gemeinsam mit seinem Bruder, dem Sechstbeschwerdeführer, illegal von Mossul ausgehend nach Syrien verlassen zu haben. In der Folge seien sie schlepperunterstützt in die Türkei gelangt. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt seien sie auf dem Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Nach zwei Tagen in Griechenland seien sie schließlich mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Drittbeschwerdeführer aus, Angehöriger der palästinensischen Minderheit im Irak zu sein. Dort herrsche Krieg. Der Islamische Staat habe sie bedroht. Mossul sei vom Islamischen Staat besetzt. Aus Angst um ihr Leben seien sie vor dem Islamischen Staat geflohen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
  5. In weiterer Folge stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Viertbeschwerdeführer, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin (der Fünftbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern [Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin]) im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  6. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und staatenlos zu sein. Er sei XXXX [richtig:3.
  7. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und staatenlos zu sein. Er sei römisch 40 [richtig: XXXX] in Mossul geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er habe von 1972 bis 1980 in Mossul die Grundschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Kinder, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 07.01.2015 mit einem Personenkraftwagen gemeinsam mit seiner Familie illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. Vor einer Woche hätten sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie am 12.10.2015 mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dort gebe es Krieg und sei es im Irak nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei aufgrund seines Herkunftslandes eine ständige Gefahr für ihn und seine Familie. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familienangehörigen. 3.
  8. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den NamenXXXXzu führen und staatenlos zu sein. Sie sei XXXX in Mossul geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie habe von 1983 bis 1992 in Mossul die Grundschule und von 1992 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht sowie zuletzt den Haushalt geführt. Ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, und ihre Kinder, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich.3.
  9. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den NamenXXXXzu führen und staatenlos zu sein. Sie sei römisch 40 in Mossul geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie habe von 1983 bis 1992 in Mossul die Grundschule und von 1992 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht sowie zuletzt den Haushalt geführt. Ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, und ihre Kinder, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 07.01.2015 mit einem Personenkraftwagen gemeinsam mit ihrer Familie illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. Vor einer Woche hätten sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie am 12.10.2015 mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen ihrer Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dort gebe es Krieg und sei es im Irak nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei aufgrund ihres Herkunftslandes eine ständige Gefahr für sie und ihre Familie. Zu den Asylgründen der Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich der Fünftbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin seit deren Geburt ununterbrochen bei ihr befunden hätten, weshalb für diese die gleichen Angaben, wie für sie selbst, gelten würden. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihrer Familienangehörigen. Im Übrigen hatte die Zweitbeschwerdeführerin einen Reisepass und einen Personalausweis des Drittbeschwerdeführers sowie den Personalausweis des Sechstbeschwerdeführers bei sich. 3.
  10. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und staatenlos zu sein. Er sei XXXX in Mossul geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe von 2004 bis 2012 in Mossul die Grundschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Seine Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Geschwister, der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich.3.
  11. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße am 13.10.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und staatenlos zu sein. Er sei römisch 40 in Mossul geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe von 2004 bis 2012 in Mossul die Grundschule besucht sowie zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Seine Eltern, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Geschwister, der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin, befänden sich in Österreich. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Viertbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 07.01.2015 mit einem Personenkraftwagen gemeinsam mit seiner Familie illegal von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. Vor einer Woche hätten sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach Erhalt eines Landesverweises seien sie am 12.10.2015 mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Viertbeschwerdeführer aus, dort gebe es Krieg und sei es im Irak nicht mehr sicher. Der Islamische Staat sei aufgrund seines Herkunftslandes eine ständige Gefahr für ihn und seine Familie. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familienangehörigen.
  12. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer am 16.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache jeweils niederschriftlich vom zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. 4.
  13. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in Mossul geboren und verheiratet, habe fünf Kinder und habe zuletzt in Mossul gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Autolackierer mit einer eigenen Werkstatt bestritten.4.
  14. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am römisch 40 in Mossul geboren und verheiratet, habe fünf Kinder und habe zuletzt in Mossul gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Autolackierer mit einer eigenen Werkstatt bestritten. In weiterer Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer mehrere Fragen zu Mossul und seiner konkreten Wohngegend gestellt, die dieser im Wesentlichen auch umfassend beantwortete. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage der Grund sei. In Mossul herrsche der Islamische Staat. Es habe dort keine Arbeit mehr gegeben. Auch die Schulen hätten zugesperrt. Er habe Angst bekommen, dass seine Kinder durch den Islamischen Staat beeinflusst werden würden. Als Palästinenser seien sie dort eigentlich Fremde und zwischen die Fronten geraten. Nachgefragt zu Details verneinte der Erstbeschwerdeführer sehr religiös zu sein oder jemals im Irak polizeilich gesucht worden zu sein. Sein Geschäft habe sich neben einem militärischen Stützpunkt befunden. Es habe natürlich hie und da Angriffe gegeben. Von Zeit zu Zeit sei er von der Militärbehörde verhört worden. Diese hätten die Angreifer in Erfahrung bringen wollen. Sein Sohn sei sogar geschlagen worden. Einmal sei auch das Glas von zwei - bei ihm zur Reparatur befindlichen - Autos zertrümmert worden. Mit dem Islamischen Staat habe er keine Probleme gehabt. Zuerst sei Mossul unter der Kontrolle der irakischen Behörden gestanden. Danach sei dort der Islamische Staat einmarschiert und habe das Gebiet unter seine Kontrolle gebracht. In der Folge sei die Sicherheitslage schlechter geworden, die Schulen seien geschlossen worden und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Er wolle keine Rückkehr in den Irak. Er habe dort alles verloren und sowieso keinerlei Rechte gehabt. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[...] LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Die Sicherheitslage. Das ist der Grund. Sie wissen ja, dass in Mossul der IS ist. Die Arbeit dort gab es nicht mehr. Die Schulen haben auch zugesperrt. Ich hatte Angst, dass meine Kinder dort durch den IS beeinflusst werden. Ich habe dann meine Kinder mitgenommen und zusammengepackt und wir sind gegangen. Es gab keine Arbeit mehr dort. Als Palästinenser sind wir dort eigentlich Fremde und wir sind zwischen die beiden Fronten geraten. LA: Sind sehr religiös? VP: Nein. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht? VP: Ja, so Gott will, habe ich alles gesagt. Sollten Sie Fragen haben, bin ich jederzeit dafür bereit. LA: Wurden Sie im Irak jemals polizeilich gesucht? VP: Nein. Mein Geschäft befand sich neben einem militärischen Stützpunkt. Es gab hier und da natürlich Angriffe. Ich musste fluchtartig das Geschäft schließen. Von Zeit zu Zeit wurde ich von der Militärbehörde verhört. Sie wollten wissen wer die Angreifer sind. Mein Sohn wurde sogar geschlagen. Einmal wurde auch auch das Glas von 2 Autos zertrümmert, die bei mir zur Reparatur waren. LA: Welche Probleme hatten Sie mit dem IS? VP: Ich hatte keine Probleme mit dem IS. LA: Aber Sie sagten ja, dass Sie zwischen den Fronten waren? VP: Zuerst war Mossul unter der Kontrolle der irakischen Behörden. Danach ist der IS dort einmarschiert und hat das Gebiet dort unter die Kontrolle gebracht. Wir haben dann erlebt wie die Sicherheitslage dort schlechter wurde, die Schulen geschlossen waren und es keine Arbeit mehr gab und die Situation schlechter wurde. LA: Wie viel Zeit brauchen Sie um einen VW - Golf komplett zu lackieren? VP: Ich muss es sehen. Ich muss sehen in was für einem Zustand das Auto ist und wie viel Material ich brauche. Ca. eine Woche oder weniger würde ich dafür benötigen. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten? VP: Ich möchte nicht in den Irak zurückkehren. Ich habe alles was ich im Irak hatte, verloren. Ich habe mein zu Hause verloren, ich habe meine Arbeit verloren und ich habe sowieso dort keinerlei Rechte gehabt. [...]" Im Gefolge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zur Kenntnis zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen die palästinensischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin in Vorlage. 4.
  15. Eingangs wurden der Zweitbeschwerdeführerin Fragen ihre Integration in Österreich betreffend gestellt und von dieser umfassend beantwortet. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und staatenlose Palästinenserin zu sein. Sie sei am XXXX in Mossul geboren, der palästinensischen bzw. arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens. Sie habe im Jahr 1994 geheiratet und zuletzt in Mossul gelebt.4.
  16. Eingangs wurden der Zweitbeschwerdeführerin Fragen ihre Integration in Österreich betreffend gestellt und von dieser umfassend beantwortet. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und staatenlose Palästinenserin zu sein. Sie sei am römisch 40 in Mossul geboren, der palästinensischen bzw. arabischen Volksgruppe angehörig und sunnitischen Glaubens. Sie habe im Jahr 1994 geheiratet und zuletzt in Mossul gelebt. In weiterer Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem letzten Aufenthalt im Irak befragt und gab die Zweitbeschwerdeführerin hiezu teilweise divergierende Antworten. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Grund für die Ausreise die schlechte Sicherheitslage sei. Es habe sehr viele Sprengstoffanschläge gegeben und sei ihr Sohn mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Des Weiteren seien die bei ihrem Mann in Reparatur befindlichen Autos beschädigt worden. Der Islamische Staat habe streng islamische Lernbücher herausgebracht und deren Verwendung angeordnet. Dies habe ihnen nicht gepasst und so sei eine normale Schulbildung für die Kinder nicht mehr möglich gewesen. Nachgefragt zu Details verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, sich selbst als streng religiös zu bezeichnen. Die Religion sei für sie Großzügigkeit und ein Symbol der Nächstenliebe. Ihr Gatte hätte kein Problem damit, wenn sie kein Kopftuch trage. Dieser mische sich in so etwas nicht ein. Es sei ihre eigene Entscheidung. Den Entschluss zur Auseise habe sie im Dezember 2014 gefasst. Sie seien gleich nach dem Einmarsch des Islamischen Staates zur Ansicht gelangt, dass die Sicherheitssituation nicht mehr gegeben sei. Die Lage sei kontinuierlich schlechter geworden. Sie habe sogar ihr Gesicht verschleiern müssen. Ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwägerin und deren Kinder befänden sich noch im Irak. Ihre Mutter sei beim Versuch der Ausreise vom Islamischen Staat hievon abgehalten worden und habe Strafe zahlen müssen. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe dies der Islamische Staat erlaubt. Ihr Bruder sei aus Angst um seinen Arbeitsplatz in einer Stofffabrik bzw. sein Gehalt gegen eine Ausreise gewesen. Sie wolle damit nicht sagen, dass diesem sein Arbeitsplatz wichtiger als die Sicherheitslage gewesen sei, aber er habe eine neue Stelle erhalten und habe auf sein Gehalt gehofft. Dieser habe nicht über das notwendige Geld für die Reise verfügt. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, nicht in Sicherheit zu sein. Im Irak gebe es keine Sicherheit und hätten ihre Kinder keine Zukunft. Zum minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, zum minderjährigen Sechstbeschwerdeführer und zur minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass die beiden Letztgenannten Bettnässer seien, obwohl sie zuvor bereits rein gewesen seien. Der Sechstbeschwerdeführer sei deshalb im Camp in Behandlung gewesen. Jetzt befinde er sich nicht mehr in Behandlung. Die Kinder seien in Mossul geboren und mit ihr mitgereist. Diese hätten dort keine Schulbildung erhalten. Bei einer Rückkehr würden ihre Kinder keine Sicherheit und keine Schulbildung erhalten. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[...] LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Araberin, Palästinenserin aus dem Irak und gehöre dem moslemischen Glauben an. Ich bin Sunnitin. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: 1994 habe ich geheiratet. Befragt, in Mossul. LA: Wann waren Sie das letzte Mal im Irak? VP: Das war im Jänner.
  17. oder
  18. Jänner waren die letzten Tage im Irak. Das war möglicherweise im Jahr
  19. Wir sind über Syrien in die Türkei gereist. In Mercin in der Türkei verbrachten wir dann 10 Monate. LA: Sie sagten zuvor, dass die Reisepässe bekommen haben als sie nach Erbil geflüchtet sind und das ca. im Juni 2015 war. Jetzt sagen Sie, dass Sie 10 Monate in der Türkei waren und nicht mehr in den Irak zurückgekehrt sind. Erklären Sie sich! VP: Ich merke mir das Datum nicht so. Manchmal bringe ich das Datum durcheinander. In dem Jahr als der IS aus Mossul einmarschiert war, sind alle raus. Wir waren zwei Tage in Erbil und sind dann wieder nach Mossul zurückgekehrt. Bei dieser Gelegenheit haben wir um diese Pässe angesucht. Befragt, ich vergesse das Datum immer wieder. LA: An welcher Adresse waren Sie zuletzt regelmäßig wohnhaft im Irak? VP: In Mossul, in XXXX.VP: In Mossul, in römisch 40 . LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe Ihr Heimatland zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind. VP: Wir haben den Irak verlassen, weil die Sicherheitslage dort schlecht ist. Es gab sehr viele Sprengstoffanschläge. Mein Sohn wurde häufig mit Gewehrkolben geschlagen. Die Autos an denen mein Mann gearbeitet hat, wurden beschädigt. Der IS hat Lernbücher herausgebracht, die streng islamisch sind und hat angeordnet, dass die Schulen nach diesen Büchern unterrichten. Das hat uns nicht gepasst, diese strenge islamistische Haltung. Wir wollten nicht dass sie danach unterrichtet werden und so war eine normale Schulbildung für die Kinder nicht mehr möglich. LA: Haben Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen vorzubringen? VP: Nein, entscheidend war die Sicherheitslage. Die Lebensumstände sind schwieriger geworden. LA: Würden Sie sich selbst als streng religiös bezeichnen? VP: Nein. Für mich ist die Religion Großzügigkeit und ein Symbol für Nächstenliebe. LA: Hätte Ihr Mann ein Problem damit wenn Sie kein Kopftuch tragen? VP: Nein, er mischt sich in so etwas nicht ein. Es ist meine eigenen Entscheidung. LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst den Irak zu verlassen? VP: Das war im Dezember
  20. LA: Wozu haben Sie bereits im Oktober 2014 Ihre ganzen Reisepässe ausstellen lassen? VP: Gleich als der IS dort einmarschierte, sind wir zur Ansicht gelangt, dass die Sicherheitssituation nicht mehr gegeben war. LA: Sie sagten zu Beginn der Einvernahme, dass sie diese Reisepässe bekommen haben als sie nach Erbil geflüchtet sind und das wäre im Juni 2015 gewesen. Ihre Reisepässe sind alle mit Oktober 2014 ausgestellt gewesen. Wie kommen Sie zu der Aussage, dass sie die Reisepässe bekommen haben als sie nach Erbil geflüchtet sind? VP: Es hat lange gedauert, zwischen der Antragstellung und Ausgabe der Reisepässe. Befragt, ob ich damit sagen möchte, dass das fast ein Jahr lang gedauert hat bis wir die Reisepässe bekommen haben, gebe ich an, dass das schon einige Monate gedauert hat. LA: Wenn Sie fast ein Jahr auf die Reisepässe gewartet haben, dann kann Ihre Situation im Irak nicht derart schlecht gewesen sein, dass Sie das Land verlassen müssen. Erklären Sie sich! VP: Also die Lage ist kontinuierlich schlechter geworden, als der IS gekommen ist. Ich musste sogar mein Gesicht verschleiern. LA: Wer von Ihren Verwandten lebt noch im Irak? VP: Meine Mutter. Mein Bruder, seine Kinder und seine Frau. LA: Wieso haben Sie Ihre Familie nicht mitgenommen? VP: Meine Mutter hat versucht rauszukommen. Sie wurde aber aufgegriffen und sie musste Strafe zahlen und wurde von der Ausreise abgehalten. Befragt, sie wurde vom IS abgehalten. LA: Wie haben Sie das geschafft vor den IS zu flüchten? VP: Zu dieser Zeit als wir ausgereist sind, erlaubte der IS die Ausreise. Befragt, warum wir meine Mutter nicht mitgenommen haben, gebe ich an, dass mein Bruder wegen seinem Arbeitsplatz dagegen war. Er arbeitete in einer Stofffabrik und hatte Angst dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde und sein Gehalt verlieren würde. LA: Möchten Sie damit sagen, dass Ihrem Bruder die Sicherheitslage weniger wichtig war als ein Arbeitsplatz in der Stofffabrik? VP: Nein, das möchte ich damit nicht sagen, aber er hat eine neue Stelle bekommen und er hoffte auf sein Gehalt und er hatte nicht das notwendige Geld für die Reise. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Dass ich nicht in Sicherheit sein werde. Es gibt keine Sicherheit im Irak und dass meine Kinder keine Zukunft haben. Befragung zu den unm. Kindern: XXXX, geb. am XXXX Zahl 1077381904römisch 40 , geb. am römisch 40 Zahl 1077381904 XXXX, geb. am XXXX Zahl 1090845409römisch 40 , geb. am römisch 40 Zahl 1090845409 XXXX, geb. am XXXX Zahl 1090844205römisch 40 , geb. am römisch 40 Zahl 1090844205 LA: Sind Ihre Kinder gesund? VP: XXXX und XXXX sind Bettnässer, obwohl sie eigentlich vorher schon stubenrein waren.VP: römisch 40 und römisch 40 sind Bettnässer, obwohl sie eigentlich vorher schon stubenrein waren. LA: Stehen Ihre Kinder in ärztlicher Behandlung? VP: XXXX war hier im Camp in Behandlung wegen seinem Problem. Jetzt steht er nicht mehr in Behandlung.VP: römisch 40 war hier im Camp in Behandlung wegen seinem Problem. Jetzt steht er nicht mehr in Behandlung. LA: Wo sind Ihre Kinder auf die Welt gekommen? VP: In Mossul. LA: Welchen Fluchtgrund haben Ihre Kinder? VP: Meine Kinder sind mit uns mitgereist. Dazu möchte ich sagen, dass sie dort keine Schulbildung bekommen konnten. LA: Was befürchten sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland für Ihre unmündigen Kinder? AW: Sie haben keine Sicherheit und keine Schulbildung und damit auch keine Zukunft. [...]" Im Gefolge dessen wurde der Zweitbeschwerdeführerin schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zur Kenntnis zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit. 4.
  21. Eingangs bestätigte der Drittbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in Mossul geboren, ledig, kinderlos und habe zuletzt in Mossul gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Mithilfe bei seinem Vater als Autolackierer bestritten.4.
  22. Eingangs bestätigte der Drittbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am römisch 40 in Mossul geboren, ledig, kinderlos und habe zuletzt in Mossul gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Mithilfe bei seinem Vater als Autolackierer bestritten. In weiterer Folge wurden dem Drittbeschwerdeführer mehrere Fragen zum Lackieren von Autos gestellt, die dieser im Wesentlichen auch umfassend beantwortete. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe sein Land eigentlich vor Beginn der Probleme verlassen wollen, da er dort für sich keine Zukunft gesehen hätte und man dort nicht viel verdienen könne. Er sei trotz seiner Geburt im Irak ein Fremder und würde als Flüchtling behandelt. Er sei trotz Aufenthaltserlaubnis nie als vollwertiger Bürger behandelt worden. Nach der Eroberung Mossuls durch den Islamischen Staat sei er noch vier Monate geblieben, bis er über Syrien einen Weg in die Türkei gefunden hätte. Dadurch habe er seiner Familie den Weg zeigen und für diese in der Türkei gewisse Vorbereitungen treffen können. Nachgefragt zu Details gab der Drittbeschwerdeführer an, psychisch sei man dort sehr belastet, wobei dies nicht nur bei ihm, sondern bei allen Menschen so gewesen sei, die dort leben müssen. Die Regeln und Gesetze des Islamischen Staates seien sehr schwierig und deprimierend gewesen. Jeder, der einen Weg zur Ausreise finde, nutze diese Gelegenheit. Die Frage, ob er im Irak jemals polizeilich gesucht worden sei, verneinte der Drittbeschwerdeführer. Für den Fall der Rückkehr würde er nicht glauben, dort eine Zukunft zu haben. Es gebe dort nichts mehr bzw. habe er dort nichts mehr. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[...] LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Ich wollte eigentlich bevor die Probleme begangen, das Land verlassen, weil ich für mich dort keine Zukunft gesehen habe und man dort nicht viel verdienen kann. Ich bin im Irak fremd obwohl ich dort geboren bin. Ich werde dort als Flüchtling behandelt. Ich wurde dort obwohl ich eine Aufenthaltserlaubnis habe, nie als vollwertiger Bürger behandelt. Als die IS dann kam, und das ganze Leben auf den Kopf gestellt hat, bin ich in Mossul noch vier Monate geblieben, bis ich einen Weg über Syrien in die Türkei gefunden habe. Ich konnte dadurch meiner Familie den Weg zeigen und für meine Familie dort in der Türkei gewisse Vorbereitungen treffen. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht? VP: Das sind die Gründe. Psychisch war man sehr belastet dort. Befragt, das war nicht nur bei mir so, sondern das war bei allen Menschen, die dort leben müssen. Die Regeln und Gesetze der IS, die den Bewohnern dort aufgezwungen wurden, waren sehr sehr schwierig und deprimierend. Jeder der einen Weg zur Ausreise findet, nutzt diese Gelegenheit. LA: Wurden Sie im Irak jemals polizeilich gesucht? VP: Nein. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten? VP: Ich glaube nicht, dass ich dort eine Zukunft haben werde. Es gibt dort nichts mehr, ich habe dort nichts mehr. [...]" Im Gefolge dessen wurde dem Drittbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien zur Kenntnis zu erhalten. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. 4.
  23. Eingangs bestätigte der Viertbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am XXXX in Mossul geboren und ledig, kinderlos und habe zuletzt in Mossul gelebt. Nach einem achtjährigen Schulbesuch habe er seinen Lebensunterhalt durch Mithilfe bei seinem Vater bestritten.4.
  24. Eingangs bestätigte der Viertbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, der palästinensischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei am römisch 40 in Mossul geboren und ledig, kinderlos und habe zuletzt in Mossul gelebt. Nach einem achtjährigen Schulbesuch habe er seinen Lebensunterhalt durch Mithilfe bei seinem Vater bestritten. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, dass es im Irak keine Zukunft gebe. Es gebe keine Schulen und sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Nachdem der Islamische Staat gekommen sei, sei es noch schlechter geworden. Davor sei er mehrmals von irakischen Soldaten geschlagen worden. Neben der Werkstatt von seinem Vater befinde sich ein Militärstützpunkt der irakischen Armee. Immer wenn es zu Vorfällen gekommen sei, sei er angegriffen worden. Dies sei dreimal der Fall gewesen. Es seien dann auch die zur Reparatur befindlichen Autos demoliert worden. Nachgefragt zu Details erklärte der Viertbeschwerdeführer, dass der Stützpunkt zwei Minuten entfernt gewesen sei. Manchmal habe es Angriffe auf die Militärfahrzeuge gegeben, wobei man nicht wisse von wo und von wem diese erfolgt seien. Die zwei Gassen bei ihrer Werkstatt seien versperrt gewesen, weshalb sich die Militärfahrzeuge bei einem Angriff nicht entfernen konnten. Dann seien die Soldaten gekommen und hätten ihn festgehalten und geschlagen. Zuletzt sei er entkleidet worden und hätten sie die Scheiben der Fahrzeuge demoliert. Die Frage, ob er im Irak jemals polizeilich gesucht worden sei, verneinte der Viertbeschwerdeführer. Er würde sicher nicht in den Irak zurückkehren, weil er dort als Palästinenser keine Rechte hätte, die Sicherheitslage sehr schlecht sei und man dort nicht mehr normal leben könne. Im Gegensatz zu hier, wo er Musik studieren würde. Im Irak hätte er keine Zukunft. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[...] LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Als erstes möchte ich sagen, dass es im Irak keine Zukunft gibt. Es gibt keine Schulen und die Sicherheitslage ist sehr schlecht. Nachdem der IS kam ist es noch schlechter geworden. Bevor der IS kam, wurde ich mehrmals von irakischen Soldaten geschlagen. Es befindet sich neben der Werkstatt von meinem Vater ein Militärstützpunkt von der iraksichen Armee. Immer wenn es zu Vorfällen gekommen ist, wurde ich angegriffen. 3 Mal war dies der Fall. Die sind dann auch gekommen und haben die Autos, die zur Reparatur da waren, demoliert. LA: Haben Sie noch irgend etwas zu Ihren Fluchtgründen vorzubringen? VP: Nein, das war alles. LA: Sie haben Ihrem Vater in der Werkstatt geholfen. Was wollten die irakischen Soldaten gerade von Ihnen? VP: Wenn das hier die Straße war, dann war der Stützpunkt gleich 2 Minuten entfernt. Manchmal gab es Angriffe auf die Militärffahrzeuge. Von wo weiss man nicht, von wem auch nicht. Die zwei Gassen bei unserer Werkstatt waren versperrt. Wenn es einen Angriff auf die Militärflugzeuge gab, konnte ich nicht weg. Dann kamen die Soldaten, haben mich festgehalten und geschlagen. Das letzte Mal haben sie mich entkleidet und haben die Scheiben der Fahrzeuge demoliert. LA: Wurden Sie im Irak jemals polizeilich gesucht? VP: Nein. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten? VP: Ich werde sicher nicht zurückkehren, weil ich als Palästinenser dort keine Rechte habe, weil die Sicherheitslage dort sehr schlecht ist und drittens kann man dort nicht mehr normal leben. Im Gegensatz zu hier studiere ich hier Musik, ich lebe als Student. Im Irak hätte ich keine Zukunft. [...]" Im Gefolge dessen wurde dem Viertbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zur Kenntnis zu erhalten. Der Viertbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. 5.
  25. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  26. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 53 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 7 bis 53 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass er sich als Palästinenser im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.
  27. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  28. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 54 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde vergleiche die Seiten 8 bis 54 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass sie sich als Palästinenserin im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.
  29. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Drittbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  30. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Drittbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Drittbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Drittbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 bis 52 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Drittbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Drittbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Drittbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 7 bis 52 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Drittbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass er sich als Palästinenser im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Drittbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Drittbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.
  31. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  32. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Viertbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Viertbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage zusammen mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Viertbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 6 bis 52 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Viertbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Viertbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage zusammen mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Viertbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 6 bis 52 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Viertbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Des Weiteren sei es glaubhaft, dass er sich als Palästinenser im Irak einer generellen Diskriminierung ausgesetzt fühle. Laut den herangezogenen Länderfeststellungen könne es zu gesellschaftlichen Diskriminierungen durch irakische Staatsangehörige/ Schiiten kommen. Auch gebe es allgemeine Berichte aus der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaft von leichten Belästigungen und Beschimpfungen aus benachbarten Gemeinden. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen habe Fälle von körperlicher Misshandlung, gezielten Angriffen und Bedrohungen, der Entführung und Erpressung von bewaffneten Gruppen berichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Viertbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Viertbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.
  33. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Fünftbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  34. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Fünftbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Fünftbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Fünftbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Fünftbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Fünftbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe als gesetzliche Vertreterin des Fünftbeschwerdeführers glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben und gelte dies auch für den Fünftbeschwerdeführer. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Fünftbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Fünftbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.
  35. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Sechstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  36. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Sechstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Sechstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Sechstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Sechstbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Sechstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe als gesetzliche Vertreterin des Sechstbeschwerdeführers glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben und gelte dies auch für den Sechstbeschwerdeführer. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den vom Sechstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Sechstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.
  37. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag der Siebtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Siebtbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
  38. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde der Antrag der Siebtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Siebtbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Siebtbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit ihren Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Siebtbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Siebtbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund der Sicherheitslage gemeinsam mit ihren Eltern verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Siebtbeschwerdeführerin zugrunde vergleiche die Seiten 8 bis 55 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe als gesetzliche Vertreterin der Siebtbeschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben und gelte dies auch für die Siebtbeschwerdeführerin. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, bei den von der Siebtbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird. Des Weiteren habe ein über die allgemeine Bürgerkriegs- bzw. Sicherheitssituation hinausgehender asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Siebtbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  39. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2016 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  40. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2016 wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  41. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 16.06.2016 persönlich, der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Fünftbeschwerdeführers, des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin am 16.06.2016 sowie dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer am 17.06.2016 durch Hinterlegung jeweils zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertretung am 05.07.2016 per Telefax - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  42. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 16.06.2016 persönlich, der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Fünftbeschwerdeführers, des Sechstbeschwerdeführers und der Siebtbeschwerdeführerin am 16.06.2016 sowie dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer am 17.06.2016 durch Hinterlegung jeweils zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege einer gewillkürten Vertretung am 05.07.2016 per Telefax - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide moniert und beantragt, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, allenfalls die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte des jeweiligen Bescheides persönlich entkräften können. In der Sache bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus religiösen bzw. ethnischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Irak verfolgt worden zu sein. Die Beschwerdeführer würden aus Mossul stammen und seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Palästinenser sowie ihrer religiösen Orientierung als Sunniten Bedrohungen sowohl seitens der sich als "IS" bezeichnenden Terrorgruppierung als auch der radikal-schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen. Mangels Schutzfähigkeit und -wiligkeit der irakischen Behörden hätten die Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen nach Österreich flüchten müssen. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus nachvollziehbar - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen - dargestellt hätten. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer seien daher nicht spekulativ, sondern realistisch und würden durch die Länderberichte bestätigt werden. Auch die weitere Beweiswürdigung gehe auf den Kern des Vorbringens überhaupt nicht ein und missverstehe auch die Länderberichte, aus denen die besonders prekäre Lage der Palästinenser im Irak deutlich werde. Zur Asylrelevanz der Verfolgung der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Dies treffe auf die Beschwerdeführer zu, da die irakische Regierung seit mittlerweile zwei Jahren daran gescheitert sei, Mossul zurückzuerobern und jemand wie die Beschwerdeführer - als Sunniten aus Mossul - keine Chance hätten, woanders im Irak Fuß zu fassen. Des Weiteren wird unter Hinweis auf die Analyse des amerikanischen Informationsdienstes Stratfor vorgebracht, dass der Bürgerkrieg im Irak nach der Niederlage der Milizen des Islamischen Staates aufgrund der tiefen Spaltung der regierungstreuen Gruppierungen und Milizen erst beginnen werde und der irakische Staat zunehmend von schiitischen Milizen unterwandert werde, sodass der Konflikt auch konfessionelle Dimensionen angenommen habe. Die allgemeine Situation im Irak sei daher weiterhin und möglicherweise verschärft instabil, sodass eine Abschiebung der Beschwerdeführer unverantwortlich sei. Des Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013, U 674/2012, verwiesen, in dem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt worden sei, dass einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (nachfolgend: UNRWA) aus "irgendeinem Grund" Schutz nicht mehr gewährleisten könne. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um palästinensische Flüchtlinge und habe diesen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Irak kein Schutz mehr gewährt werden können.Des Weiteren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013, U 674 aus 2012,, verwiesen, in dem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt worden sei, dass einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (nachfolgend: UNRWA) aus "irgendeinem Grund" Schutz nicht mehr gewährleisten könne. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um palästinensische Flüchtlinge und habe diesen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Irak kein Schutz mehr gewährt werden können. Abschließend stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass der belangten Behörde als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
  43. Die Beschwerdevorlage langte am 18.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  44. Am 12.10.2016 urgierten die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertretung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. ersuchten um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, um ihre Fluchtgründe persönlich darlegen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Verfahrensbestimmungen 1.
  46. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
  47. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, geregelt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.
  48. Feststellungen: 2.
  49. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 1972 bis 1980 die Grundschule. Zuletzt arbeitete der Erstbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  50. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Er wurde am römisch 40 in Mossul geboren und besuchte dort von 1972 bis 1980 die Grundschule. Zuletzt arbeitete der Erstbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Am 07.01.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab er sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  51. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 1983 bis 1992 die Grundschule und von 1992 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule. Zuletzt führte sie den Haushalt der Familie. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  52. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist staatenlos, Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am römisch 40 in Mossul geboren und besuchte dort von 1983 bis 1992 die Grundschule und von 1992 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule. Zuletzt führte sie den Haushalt der Familie. Die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Am 07.01.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sie sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  53. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Mittelschule. Zuletzt arbeitete der Drittbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Drittbeschwerdeführers - der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  54. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am römisch 40 in Mossul geboren und besuchte dort von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Mittelschule. Zuletzt arbeitete der Drittbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Drittbeschwerdeführers - der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Im September 2014 verließ der Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Sechstbeschwerdeführer, illegal von Mossul ausgehend den Irak nach Syrien. In der Folge gelangten sie schlepperunterstützt in die Türkei. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt reisten sie schließlich auf dem Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland. Nach zwei Tagen in Griechenland wurden sie mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht, wo sie am 09.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2.
  55. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren und besuchte dort von 2004 bis 2012 die Grundschule. Zuletzt arbeitete der Viertbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Viertbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  56. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am römisch 40 in Mossul geboren und besuchte dort von 2004 bis 2012 die Grundschule. Zuletzt arbeitete der Viertbeschwerdeführer als Autolackierer. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Viertbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Am 07.01.2015 verließ der Viertbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab er sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  57. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Fünftbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  58. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am römisch 40 in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Fünftbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Am 07.01.2015 verließ der Fünftbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab er sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo er am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  59. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am XXXX in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Sechstbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich.2.
  60. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er wurde am römisch 40 in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Geschwister des Sechstbeschwerdeführers - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin - befinden sich in Österreich. Im September 2014 verließ der Sechstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Drittbeschwerdeführer, illegal von Mossul ausgehend den Irak nach Syrien. In der Folge gelangten sie schlepperunterstützt in die Türkei. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt reisten sie schließlich auf dem Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland. Nach zwei Tagen in Griechenland wurden sie mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht, wo sie am 09.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2.
  61. Die Siebtbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist staatenlos, Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie wurde am XXXX in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Brüder der Siebtbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich.2.
  62. Die Siebtbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist staatenlos, Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Sie wurde am römisch 40 in Mossul geboren. Die Eltern - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - und die Brüder der Siebtbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer - befinden sich in Österreich. Am 07.01.2015 verließ die Siebtbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer noch dort befindlichen Familie den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Mossul ausgehend über Syrien in die Türkei. In der Folge gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach Erhalt eines Landesverweises begab sie sich mit einer großen Flüchtlingsgruppe über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  63. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Insoweit die Autolackierwerkstatt des Erstbeschwerdeführers neben einem Stützpunkt der irakischen Armee lag, der gelegentlich zum Ziel von Angriffen wurde, wurde der Erstbeschwerdeführer von der Militärbehörde zu diesen Vorkommnissen verhört und kam es in diesem Zusammenhang zu Beschädigungen von beim Erstbeschwerdeführer zur Reparatur befindlichen Fahrzeugen. Des Weiteren kam es hiebei zu mehreren Vorfällen zwischen dem Viertbeschwerdeführer und den irakischen Soldaten, in deren Verlauf der Viertbeschwerdeführer geschlagen wurde. Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat keiner persönlichen Bedrohung durch die Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt. Der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich in ihren jeweiligen Verfahren den Ausführungen ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in deren Verfahren an und brachten keine eigenen Ausreisegründe vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im September 2014 bzw. Anfang 2015 einer individuellen, insbesondere aktuellen, Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 2.
  64. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:
  65. Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start 1.
  66. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vergleiche Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vergleiche Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015). Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015). Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Bauer, Sebastian

(2015): 'Kurdish Political Parties in Iraq' veröffentlicht in 'Regiones et res Publicae - The Kurds, History-Religion-Language-Politics', Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (8.12.2015): Schwierige Lage im Nordirak, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schwierige-lage-im-nordirak.724.de.html?dram:article_id=339229 , Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (16.1.2016): Tensions caused by Massoud Barzani remaining after term: Iraqi Kurdistan parl't speaker, http://ekurd.net/massoud-barzani-tensions-remaining-2016-01-16, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (14.2.2016): Kurds protest against Massoud Barzani's participation in Munich Security Conference, http://ekurd.net/kurds-protest-barzani-munich-2016-02-14, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung International Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, Zugriff 14.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015): Von der Leyen berät im Irak über Fluchtursachen, http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEKCN0SK0FN20151026, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Rudaw (20.10.2015): KRG says delayed salaries to be paid this month, http://rudaw.net/english/kurdistan/201020151, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Kurdenpräsident Barzani entlässt Minister, www.derstandard.at/2000023681349/KurdenpraesidentBarzani-entlaesst-Minister, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.12.0215): wist zwischen Ankara und Bagdad: Nonchalante Eskalation, http://derstandard.at/2000027441750/Zwist-zwischen-Ankara-und-Bagdad-Nonchalante-Eskalation, Zugriff 14.1.2016 1.
  1. "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
  2. 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh's departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
  3. Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
  4. Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
  5. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (9.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015).

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