Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130§ 7Art. 135§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlL521 2136401-1 SpruchL521 2136401-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe im Irak zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht. Zuletzt habe er als Informatiker gearbeitet. Seine Mutter und zwei Brüder befänden sich in Bagdad.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe im Irak zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht. Zuletzt habe er als Informatiker gearbeitet. Seine Mutter und zwei Brüder befänden sich in Bagdad. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 17.09.2015 legal von Bagdad ausgehend am Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt von Izmir auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort - teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Verkehrsmitteln - über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Morddrohungen von jener Miliz erhalten, die auch seinen Vater ermordet habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor einer Entführung und Ermordung.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift betreffend die Erstbefragung und den Dolmetscher für die arabische Sprache gut zu verstehen. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung registriert, eigentlich jedoch Atheist, ledig und kinderlos. Sein Vater sei im Jahr 2007 von schiitischen Milizen getötet worden. Seine Mutter und seine zwei Brüder befänden sich bei seinem Großvater in Bagdad, wobei er beinahe täglich mit seiner Familie Kontakt habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ab 2010 vier Jahre Informatik studiert, wobei er das Studium aufgrund von Entführungsfällen an der Fakultät etwa im Juni 2013 abgebrochen habe. Des Weiteren sei er vom 23.11.2013 bis zum 15.08.2015 über eine Leihfirma im XXXX Hotel in Bagdad an der Rezeption beschäftigt gewesen. Zuvor hätte er Anfang 2008 im Geschäft XXXX Computer repariert und dann 2009 mit einem Freund in einer nicht offiziell eingetragenen Firma Netzwerke eingerichtet. Sie hätten ihr Geschäftsfeld erweitern können und seien die Kunden zu ihm nach Hause gekommen, um die Computer reparieren zu lassen. Zuletzt habe er in Bagdad gelebt.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung registriert, eigentlich jedoch Atheist, ledig und kinderlos. Sein Vater sei im Jahr 2007 von schiitischen Milizen getötet worden. Seine Mutter und seine zwei Brüder befänden sich bei seinem Großvater in Bagdad, wobei er beinahe täglich mit seiner Familie Kontakt habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ab 2010 vier Jahre Informatik studiert, wobei er das Studium aufgrund von Entführungsfällen an der Fakultät etwa im Juni 2013 abgebrochen habe. Des Weiteren sei er vom 23.11.2013 bis zum 15.08.2015 über eine Leihfirma im römisch 40 Hotel in Bagdad an der Rezeption beschäftigt gewesen. Zuvor hätte er Anfang 2008 im Geschäft römisch 40 Computer repariert und dann 2009 mit einem Freund in einer nicht offiziell eingetragenen Firma Netzwerke eingerichtet. Sie hätten ihr Geschäftsfeld erweitern können und seien die Kunden zu ihm nach Hause gekommen, um die Computer reparieren zu lassen. Zuletzt habe er in Bagdad gelebt. Die Fragen, ob er, seine Eltern, Geschwister oder nahe Angehörige politisch im Irak tätig gewesen seien, er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, er oder seine Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten etc. in seinem Heimatland gehabt habe oder er schon einmal in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass alles im Jahr 2007 begonnen habe. Sein Vater habe als Elektroingenieur - gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits - in den Camps für die amerikanische Armee gearbeitet. Eines Tages seien diese am Rückweg in einem schiitischen Viertel unter Beschuss genommen worden. Sein Vater sei am Bein und am Becken verletzt worden. Seinem Onkel seien die schiitischen Milizen bis zu dessen Haus gefolgt, wobei diese erneut auf ihn geschossen hätten. Seine Tante, die sich im Haus befunden habe, sei an der rechten Schulter verletzt worden und habe das Bewusstsein worden. Die Behandlung seiner Tante habe einen Monat gedauert. Nach dem Verlassen des Krankenhauses habe sein Vater nicht mehr für die Amerikaner arbeiten wollen. Zwei Wochen später sei sein Vater erkrankt und habe sich mehrmals übergeben müssen. Sein Vater sei dann an einer Blutvergiftung verstorben. Nachgefragt zu Details dieses Vorfalles gab der Beschwerdeführer an, er sei damals noch ein kleines Kind gewesen. Sein Onkel habe die Rettung gerufen, um seine Tante ins Krankenhaus zu bringen. Seine Mutter habe einen Führerschein und diese habe seinen Vater so schnell wie möglich ins Krankenhaus bringen wollen. Sein Onkel und sein Vater hätten in zwei unterschiedlichen Häusern gewohnt. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2013 im zuvor genannten Hotel zu arbeiten begonnen und am 15.08.2015 gekündigt habe. Zuvor seien am 21.07.2015 bewaffnete Personen in das Hotel eingedrungen und hätten alle geschlagen, die in der Empfangshalle anwesend gewesen seien. Einige Mitarbeiter seien auch mitgenommen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im zweiten Stock befunden. Zwei Wochen später sei er in die Arbeit zurückgekehrt. Eine weitere Woche später sei eine Autobombe in der Parkgarage des Hotels explodiert. Nach dieser Explosion sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am 10.09.2015 sei er zu Hause von schiitischen Milizen aufgesucht worden. Seine Familie habe zwei Personen ins Haus gelassen. Der Anführer der Gruppe habe gewollt, dass er sich ihnen anschließen würde. Er habe daraufhin auf seine Familie, sein Alter und seine Hoffnungen für die Zukunft verwiesen. Der Anführer der Gruppierung habe entgegnet, dass seine Religion wichtiger sei als seine Träume. Man habe ihn eine Woche lang trainieren und dann zum Kämpfen schicken wollen. Er habe geantwortet, dass er darüber nachdenken müsse und habe er eine zehntägige Frist erhalten, um seine Entscheidung zu treffen. Nachgefragt zu Details bezüglich des Vorfalles mit dieser Miliz wiederholte der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesen Männern um Mitglieder einer bewaffneten schiitischen Miliz gehandelt habe. Als er die Tür geöffnet hätte, seien mehrere Autos vor dem Haus geparkt gewesen und eine Gruppe von Personen vor der Tür gestanden. Nach seiner Ausreise sei eine "Schallbombe" auf das Haus geworfen worden. Sein Zimmer sei beschädigt worden. Wer die Bombe geworfen habe, wisse niemand. Zu seiner Tätigkeit im Hotel näher befragt erklärte der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der libanesischen Leiharbeitsfirma XXXX für den Zeitraum vom 23.11.2013 bis 15.08.2015 zu besitzen. Im Hotel hätten ungefähr 50 Leute gearbeitet. Das Hotel sei nicht ausgelastet, sondern lediglich drei oder vier Zimmer belegt gewesen. Er sei nur für die Reservierung der Zimmer zuständig gewesen. Die Explosion sei wahrscheinlich deshalb dort gewesen, da es dort Feste gegeben habe und auch Alkohol getrunken worden sei. Es habe dort auch ein Casino und mehrere - glaublich sieben - Diskotheken gegeben. Der Angriff sei eigentlich auf die Diskotheken im Hotel ausgerichtet gewesen.Zu seiner Tätigkeit im Hotel näher befragt erklärte der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der libanesischen Leiharbeitsfirma römisch 40 für den Zeitraum vom 23.11.2013 bis 15.08.2015 zu besitzen. Im Hotel hätten ungefähr 50 Leute gearbeitet. Das Hotel sei nicht ausgelastet, sondern lediglich drei oder vier Zimmer belegt gewesen. Er sei nur für die Reservierung der Zimmer zuständig gewesen. Die Explosion sei wahrscheinlich deshalb dort gewesen, da es dort Feste gegeben habe und auch Alkohol getrunken worden sei. Es habe dort auch ein Casino und mehrere - glaublich sieben - Diskotheken gegeben. Der Angriff sei eigentlich auf die Diskotheken im Hotel ausgerichtet gewesen. Bei einer der Rückkehr in den Irak befürchte er getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde abschließend angeboten, mit ihm die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak zu erörtern. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: " [ ] F: Waren Sie je Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten etc. in Ihrem Heimatland gehabt? A: Nein F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht? A: Nein F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei und können Sie sich auf die Fragen konzentrieren? A: Ja [ ] F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Im Jahr 2007 hat alles angefangen. Mein Vater hat für die amerikanische Armee gearbeitet. Er war Elektroingenieur. Er hat für die Amerikaner die Elektronik in den Camps eingerichtet. Er ging immer mit meinem Onkel mütterlicherseits in die amerikanischen Camps. Eines Tages wurden sie am Rückweg in einem schiitischen Viertel unter Beschuss genommen. Mein Vater wurde am Bein und am Becken erwischt. Mein Onkel ist geflohen. Die Schiitischen Milizen folgten meinem Onkel bis zu seinem Haus. Sie schossen wieder auf ihn. In dem Haus war auch meine Tante, sie wurde an der rechten Schulter erwischt und sie verlor das Bewusstsein. Wir brachten sie zum Krankenhaus. Befragt gebe ich an, dass die Behandlung meiner Tante einen Monat dauerte. Sie wurde wieder ganz gesund. Mein Onkel hat die Rettung angerufen. Zu diesem Zeitpunkt war mein Vater auch im Krankenhaus. Nachdem sich seine Lage verbessert hatte, konnte er das Krankenhaus verlassen. Er wollte nicht mehr für die Amerikaner arbeiten. 2 Wochen später wurde mein Vater krank und musste sich mehrmals übergeben. Wir brachten ihn zum Krankenhaus. Später wurden wir vom Krankenhaus angerufen, dass mein Vater an einer Blutvergiftung starb. Vorhalt. Sie haben vorhin gemeint „Wir brachten sie zum Krankenhaus‘‘, wenig später erklärten sie ihr Onkel hätte die Rettung angerufen. Was sagen Sie dazu? A: Ich war damals noch ein kleines Kind. Mit wir, meinte ich meine Familie. Befragt gebe ich an, dass meine Familie meinen Vater ins Spital brachte. Mein Onkel rief die Rettung um meine Tante ins Krankenhaus zu bringen. Meine Mutter hat einen Führerschein und sie wollte meinen Vater so schnell wie möglich ins Krankenhaus bringen. Befragt gebe ich an, dass mein Onkel und mein Vater in zwei unterschiedlichen Häusern wohnen. Wir haben meinen Vater beerdigt. Dies war der erste Teil meiner Geschichte. Wir bekamen eine Sterbeurkunde. Im Jahr 2013 begann ich in diesem Hotel zu arbeiten. Ich habe dort Freunde kennengelernt. Ich habe dort Spanier kennengelernt. Diese waren zu Besuch im Irak. Sie kehrten nach dem Urlaub nach Spanien zurück aber wir blieben in Kontakt. Am 15.08.2015 habe ich gekündigt. Am 21.07.2015, es war ein Festtag. An diesem Tag wollten Personen gewaltsam in das Hotel einbrechen. Sie waren bewaffnet. Sie sind ins Hotel eingedrungen und schlugen alle die in der Empfangshalle waren. Ich war nicht dort, ich war im 2ten Stock. Sie nahmen auch einige Mitarbeiter mit. Anm.: Der AW kann Videos von dem Vorfall auf dem Handy zeigen. Er versichert, dass er die Videos per Mail schicken wird. Auf den Videos, ist nichts Genaues zu sehen.Anmerkung, Der AW kann Videos von dem Vorfall auf dem Handy zeigen. Er versichert, dass er die Videos per Mail schicken wird. Auf den Videos, ist nichts Genaues zu sehen. Die Mitarbeiter die mitgenommen wurden, kamen nicht mehr zurück. Zwei Wochen später, kam ich in die Arbeit zurück. Eine Woche nach meiner Rückkehr explodierte eine Autobombe in der Parkgarage des Hotels. Der AW erklärt, dass die Garage gegenüber dem Hotel liegt. Die Außen Fassade des Hotels wurde beschädigt. Nach dieser Explosion ging ich nicht mehr zur Arbeit. Ich habe angerufen und gekündigt. Sie haben versucht mich zu überzeugen, dass ich weiter arbeiten soll. Ich wollte aber nicht und blieb zu Hause. Am 10.09.2015 kamen schiitische Milizen zu uns nach Hause. Sie wollten mit uns sprechen. Wir ließen zwei von ihnen ins Haus. Wir wollten wissen was sie wollten. Einer von ihnen nannte sich XXXX und der zweite nannte sich XXXX. XXXX fragte mich ob ich meine Arbeit gekündigt habe.XXXX war der Anführer der Gruppe. Er hat Befehle gegeben. Ich habe ihm gesagt, dass ich gekündigt habe. Er wollte von mir dass ich mich ihnen anschließe. Ich habe gefragt warum. Er hat mir keine Antwort gegeben. Ich habe ihm gesagt, ich habe eine Familie. Wer würde sich um meine Familie kümmern? Er versicherte mir, sie würden sich um meine Familie kümmern. Ich sagte zu ihm, ich wäre noch jung und habe noch einiges vor mir. Er sagte mir, deine Religion ist wichtiger als deine Träume. Sie wollten mich eine Woche lang trainieren und dann zum Kämpfen schicken. Ich habe ihm gesagt, dass ich darüber nachdenken muss, ich wollte nicht sofort mit ihnen mitgehen. Er hat mir gesagt, ob ich will oder nicht, ich würde sowieso gezwungen werden. Er gab mir 10 Tage um meine Entscheidung zu treffen. Ich ging ca. drei Tage später zur Jordanischen Botschaft um ein Besuchervisum zu beantragen. Vier Tage nach Antragsstellung habe ich eine Absage per SMS bekommen. Es waren vier Tage nach dem Vorfall!Die Mitarbeiter die mitgenommen wurden, kamen nicht mehr zurück. Zwei Wochen später, kam ich in die Arbeit zurück. Eine Woche nach meiner Rückkehr explodierte eine Autobombe in der Parkgarage des Hotels. Der AW erklärt, dass die Garage gegenüber dem Hotel liegt. Die Außen Fassade des Hotels wurde beschädigt. Nach dieser Explosion ging ich nicht mehr zur Arbeit. Ich habe angerufen und gekündigt. Sie haben versucht mich zu überzeugen, dass ich weiter arbeiten soll. Ich wollte aber nicht und blieb zu Hause. Am 10.09.2015 kamen schiitische Milizen zu uns nach Hause. Sie wollten mit uns sprechen. Wir ließen zwei von ihnen ins Haus. Wir wollten wissen was sie wollten. Einer von ihnen nannte sich römisch 40 und der zweite nannte sich römisch 40 . römisch 40 fragte mich ob ich meine Arbeit gekündigt habe.XXXX war der Anführer der Gruppe. Er hat Befehle gegeben. Ich habe ihm gesagt, dass ich gekündigt habe. Er wollte von mir dass ich mich ihnen anschließe. Ich habe gefragt warum. Er hat mir keine Antwort gegeben. Ich habe ihm gesagt, ich habe eine Familie. Wer würde sich um meine Familie kümmern? Er versicherte mir, sie würden sich um meine Familie kümmern. Ich sagte zu ihm, ich wäre noch jung und habe noch einiges vor mir. Er sagte mir, deine Religion ist wichtiger als deine Träume. Sie wollten mich eine Woche lang trainieren und dann zum Kämpfen schicken. Ich habe ihm gesagt, dass ich darüber nachdenken muss, ich wollte nicht sofort mit ihnen mitgehen. Er hat mir gesagt, ob ich will oder nicht, ich würde sowieso gezwungen werden. Er gab mir 10 Tage um meine Entscheidung zu treffen. Ich ging ca. drei Tage später zur Jordanischen Botschaft um ein Besuchervisum zu beantragen. Vier Tage nach Antragsstellung habe ich eine Absage per SMS bekommen. Es waren vier Tage nach dem Vorfall! Vorhalt: Eben haben Sie gesagt es waren vier Tage nach Antragsstellung, jetzt sagen sie es war vier Tage nach dem Vorfall. Was stimmt denn jetzt. A: Es tut mir leid. Ich habe mich geirrt. Es war vier Tage nach dem Vorfall. Befragt gebe ich an, dass ich Ihnen einen Screenshot der SMS schicken kann. Ich hatte nur noch die Möglichkeit in die Türkei zu reisen. Am 16.09.2015 ging ich am Abend in ein Reisebüro. Ich wollte schnell ein Ticket. Der Angestellte im Reisebüro hat mir gesagt ich könnte frühestens in einer Woche verreisen. Ich sagte zu ihm ich würde auch mehr zahlen, wenn er etwas für mich organisieren könnte. Er verlangte 600 Dollar für ein Flugticket am nächsten Tag. Ein One-Way Ticket. Ich ging am nächsten Tag zum Flughafen und flog in die Türkei. Nach Istanbul über Antalya. Anm.: Die EV wird um 11:15 für eine kurze Pause unterbrochen und um 11:25 weitergeführt.Anmerkung, Die EV wird um 11:15 für eine kurze Pause unterbrochen und um 11:25 weitergeführt. F: Was waren das für Männer? A: Das habe ich schon gesagt. Es waren Mitglieder einer bewaffneten Miliz. Befragt gebe ich an, dass ich es nicht genau weiß. Es war eine schiitische Miliz. F: Können sie diese näher beschreiben? A: XXXX hatte eine Glatze und hatte einen langen dichten Bart. Sein Schnurrbart war abrasiert. Er war klein. Ca. 170-175 cm und ein wenig dick. XXXX hatte einen Bart aber nicht so dicht wie der des anderen. Er hatte kurze Haare. Er war größer als ich also ca. 186 und hatte helle Haut. Mehr weiß ich nicht. Beide hatten Pistolen eingesteckt. Die die draußen warteten waren mit einem Sturmgewehr bewaffnet.A: römisch 40 hatte eine Glatze und hatte einen langen dichten Bart. Sein Schnurrbart war abrasiert. Er war klein. Ca. 170-175 cm und ein wenig dick. römisch 40 hatte einen Bart aber nicht so dicht wie der des anderen. Er hatte kurze Haare. Er war größer als ich also ca. 186 und hatte helle Haut. Mehr weiß ich nicht. Beide hatten Pistolen eingesteckt. Die die draußen warteten waren mit einem Sturmgewehr bewaffnet. F. Wie viel Männer waren es insgesamt? A: Als ich die Tür aufgemacht habe, standen Personen vor der Tür. Auch Autos waren vor dem Haus geparkt. XXXX und XXXXstanden genau vor der Tür.A: Als ich die Tür aufgemacht habe, standen Personen vor der Tür. Auch Autos waren vor dem Haus geparkt. römisch 40 und XXXXstanden genau vor der Tür. Wiederholung der Frage! A: Ich weiß es nicht genau. Es war eine Gruppe. Es waren mehrere Autos. In so einem Augenblick kann man das nicht genau sagen! F: Sie können mir die beiden Männer ins Detail genau beschreiben, aber nicht wie viele Männer es ca. waren? A: Diejenigen die ich reingelassen habe, waren zwei, die anderen waren sehr viele. F: Wann kamen die Männer zu Ihnen nach Hause? A: Am 10.09.2015 zu Mittag. F: Was passierte nach Ihrer Flucht? A: Nachdem sie rausgefunden haben, dass ich ausgereist bin, wurde eine Schallbombe auf unser Haus geworfen. Mein Zimmer wurde zerstört. Ich habe auch Fotos. Es gibt auch alte Videos von mir, die mich in diesem Zimmer zeigen. Es ist wirklich mein Zimmer. Anm.: Der AW zeigt Fotos eines beschädigten Zimmers und wird sie nach der EV per Mail übermitteln.Anmerkung, Der AW zeigt Fotos eines beschädigten Zimmers und wird sie nach der EV per Mail übermitteln. F: Was ist mit Ihrem Haus passiert nachdem diese Bombe auf Ihr Haus geworfen wurde? A: Der Schaden wurde repariert! Der Schaden war nicht so groß. Sie wollten nur zeigen wozu sie fähig sind. F: Wer hat diese Bombe geworfen? A: Das weiß niemand. Befragt gebe ich an, dass meine Familie mich angerufen hat und es mir erzählt hat. Vorhalt: Vorhin haben Sie ständig von „Sie‘‘ gesprochen. Nun behaupten Sie, sie wüssten nicht wer die Bombe geworfen hat. Was sagen Sie dazu? A: Wenn ich raten müsste, hätte ich gesagt es war die Miliz. Denn einige Tage vorher wollten sie mich mitnehmen. Mit anderen hatten wir keine Schwierigkeiten. Befragt gebe ich an, dass ich es nicht mit Sicherheit sagen kann. Ich kann nur bestätigen, was ich auch gesehen habe. F: Was meinen Sie damit, was ich auch gesehen habe?‘‘ A: Zum Beispiel vorhin habe ich Ihnen gesagt, dass die Männer die zu mir gekommen sind einer schiitischen Miliz angehören, weil das Viertel schiitisch geprägt ist und von schiitischen Milizen kontrolliert wird. Befragt gebe ich an, dass ich den Vorfall bei mir zu Hause gemeint habe. F: Haben Sie Beweise dafür, dass Sie in diesem Hotel gearbeitet haben? A: Ja, ich habe eine Bestätigung dieser Libanesischen Firma bei der ich als Leiharbeiter angestellt war für den Zeitraum vom 23.11.2013-15.08.
- F: Aber Sie haben keine Bestätigung vom Hotel? A: Die Firma betreibt nur dieses Hotel! F. Wie heißt diese Firma? A:XXXX F: Warum kamen diese Männer zu Ihnen nach Hause? A: Sie haben mich schon einmal gefragt. Ich denke weil ich gekündigt habe und weil ich ein junger Mann bin. F: Wie viele Angestellte haben in diesem Hotel gearbeitet? A: Sehr viele. Ungefähr 50 Leute haben dort gearbeitet. Das Hotel war nicht ausgelastet. Nach Bagdad kommen keine Touristen. F: Alleine für die Instandhaltung müssten es doch mehr Leute sein! A: Es waren nur 3 oder 4 Zimmer ausgelastet. Die anderen Zimmer waren nicht ausgebucht. Das Hotel war auch groß. Ich war nur zuständig für die Reservierung der Zimmer. Befragt gebe ich an, dass es 302 Zimmer gab. F: Wie konnte das Hotel so lange in Betrieb sein, wenn es nicht ausgelastet war? A: Früher wurde das Hotel von einer anderen Firma betrieben. Die wollten aber nicht mehr. Dann hat es diese Libanesische Firma übernommen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß wann sie diesen Auftrag übernommen haben. Vorhalt: Ihre Schilderungen sind äußerst vage und wirken unglaubwürdig! A: Der Staat wollte dieses Hotel nicht zumachen. Zweitens, es stimmt es kamen nicht viele Gäste in das Hotel. Aber es gab auch Säle die oft ausgebucht waren. Das hat die Kosten gedeckt. Die Explosion war wahrscheinlich deshalb, da es dort Feste gab und dort auch Alkohol getrunken wurde. Es gab auch ein Casino und mehrere Diskotheken dort. Ich glaube es sind 7 Diskotheken. Es wurde ständig etwas Neues eröffnet. Befragt gebe ich an, dass ich nur für das Hotel zuständig war. Die Firma für die ich gearbeitet habe ist nur für die Zimmer zuständig. Wir hatten nur mit den Zimmern zu tun. Die Küche gehört aber auch zu uns. F: Das bedeutet der Angriff (Explosion) war eigentlich für die Diskotheken vorgesehen? A: Ja aber wie gesagt, die Diskotheken waren im Hotel. Wenn ich am Parkplatz gewesen wäre, wäre ich gestorben. F: Wie kamen Sie zu den Überwachungsvideos wenn Sie nur für die Zimmer zuständig waren? A: Ich habe sie vom Internet runtergeladen. Auf You Tube wurden die Videos veröffentlicht. Auch im Fernsehen wurden die Videos gezeigt. Zum Beispiel die Fernsehsender Alarabiya und Alhurra haben die Videos ausgestrahlt. F: Wie können wir sicher sein, dass diese Videos Aufnahmen aus dem Hotel sind, in dem Sie gearbeitet haben? A: Sie können diese Videos alle im Internet finden. Sie müssen es nur auf Google suchen. Sie finden auch das Hotel. Dort sehen sie, dass es Aufnahmen aus dem Hotel sind. Die Original Aufnahmen vom Angriff auf das Hotel. sind auf meinem alten Handy. Dieses ist leider beschädigt und befindet sich bei mir zu Hause. Es funktioniert aber noch. Befragt gebe ich an, dass ich es nicht mitnahm, da der Akku immer sofort leer wird. F: Wenn wichtige Beweismittel auf Ihrem alten Handy sind, warum haben Sie es dann nicht mitgenommen? A: Weil bei meinem alten Handy der Bildschirm kaputt ist und der Akku schon sehr schwach ist. Ich habe versucht es zu reparieren, aber das hat leider nicht funktioniert. Vorhalt: Vorhin haben Sie erwähnt, Sie hätten die Aufnahmen aus dem Internet. Jetzt sagen Sie, Sie hätten die Original Aufnahmen auf Ihrem alten Handy. Dies ist ein kompletter Wiederspruch, was sagen Sie dazu? A: Es gibt zwei Videos. Das Original Video ist auf dem alten Handy und ich fand es leichter, dass gleiche Video, vom Internet runterzuladen, als es von einem Handy auf das andere zu spielen. F: Was haben die Männer genau von Ihnen gewollt? A: Sie wollten dass ich für sie kämpfe. Sie wollten mich eine Woche lang trainieren und dann an die Front schicken. Befragt gebe ich an, dass ich keine Details bekam. Sie wollten mir 10 Tage Zeit geben um mich vorzubereiten. Danach verließen sie selbstständig und ohne Aufforderung das Haus. Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an Morddrohungen erhalten zu haben. Bei der heutigen Einvernahme haben Sie bis zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Bedrohung geltend gemacht, geschweige denn eine Morddrohung erwähnt. A: Bei der Erstbefragung habe ich nur gesagt, dass ich von schiitischen Milizen bedroht wurde. Wahrscheinlich wurde das falsch interpretiert. Der Dolmetscher hat sich auch bei den Geburtsdaten meiner Eltern geirrt. Ich habe nie etwas über eine Morddrohung bzw. eine Ermordung erwähnt. Ich weiß ganz genau was ich gesagt habe. Anm.: Der AW gibt an, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt wurde. „Er hat es mir rückübersetzt, aber nicht alles.‘‘ Nur die Geburtsdaten meiner Familie und die Reiseroute wurde übersetzt. Nicht aber die Fluchtgründe. Er wird nochmals darauf hingewiesen, dass er wahrheitsgetreu antworten muss und er der Mitwirkungspflicht unterliegt.Anmerkung, Der AW gibt an, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt wurde. „Er hat es mir rückübersetzt, aber nicht alles.‘‘ Nur die Geburtsdaten meiner Familie und die Reiseroute wurde übersetzt. Nicht aber die Fluchtgründe. Er wird nochmals darauf hingewiesen, dass er wahrheitsgetreu antworten muss und er der Mitwirkungspflicht unterliegt. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Hätten Sie die Möglichkeit in einer sicheren Region im Irak zu leben? A: Nein. Ich wollte nach Jordanien, mein Antrag wurde aber abgelehnt. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak? A: Ich fürchte getötet zu werden. Befragt gebe ich an, dass als ich das Land verlassen habe, eine Bombe von der schiitischen Miliz auf mein Haus geworfen wurde. Ich weiß nicht genau wer die Bombe geworfen hat. Ich glaube es war die schiitische Miliz. Unser Stadtteil wird ausschließlich von den schiitischen Milizen bedroht. Sogar die Polizei ist machtlos. [ ]" Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Reisepass im Original und einen irakischen Personalausweis im Original in Vorlage. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme dem zur Entscheidung berufenen Organwalter verschiedene - von YouTube heruntergeladene - Videos, die die Ereignisse am 21.07.2015 zeigen sollen, und Fotos eines beschädigten Zimmers, zur Kenntnis.
- Am 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Nochmals zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von den schiitischen Milizen bedroht worden sei. Man habe ihn rekrutieren, trainieren und an die Front schicken wollen. Man habe ihm mitgeteilt, wenn er nach zehn Tagen nicht bei ihnen sei, müsse er mit den Konsequenzen leben. Eine direkte konkrete Bedrohung habe es nie gegeben. Zu neuen - nach seiner letzten Einvernahme sich ereigneten - Vorfällen im Irak befragt erwiderte der Beschwerdeführer, er würde es nicht mitbekommen. Seine Familie erzähle es ihm nicht, um ihn nicht zu beunruhigen. Diese würden immer sagen, dass alles in Ordnung sei. Es gehe ihnen aber nicht gut, sie würden auch umziehen wollen. Abschließend verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch weitere Vorfälle oder Bedrohungen gegeben habe, mit dem Zusatz, dass es danach nichts mehr gegeben habe. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer des Weiteren eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 23.11.2013 bis 15.08.2015 und ein Maturazeugnis vom 03.03.2016 in Vorlage. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[ ] F: Können Sie mir nochmals kurz erläutern warum Sie geflüchtet sind? A: Wie schon in der letzten Einvernahme erwähnt, bin ich geflüchtet weil ich von den schiitischen Milizen bedroht wurde. Sie wollten mich rekrutieren, trainieren und mich an die Front schicken. Ich sollte innerhalb von 10 Tagen alles erledigen und mich dann ihnen anschließen. F: Sie wurden von den Männern, also nur aufgefordert sich ihnen anzuschließen, wurden aber nie konkret persönlich bedroht? A: Sie haben gemeint, wenn ich nach den 10 Tagen nicht bei Ihnen bin, muss ich mit den Konsequenzen leben. Mehr haben Sie nicht gesagt. Eine direkte konkrete Bedrohung hat es nie gegeben. F: Herr XXXX, Sie haben mir in der Einvernahme am 12.07.2016 versichert, Sie würden mir, für Ihr Verfahren wichtige Beweismittel/ Screenshots/ übermitteln. Nun ist es über einen Monat her und ich habe keine Beweismittel bekommen. Was sagen Sie dazu?F: Herr römisch 40 , Sie haben mir in der Einvernahme am 12.07.2016 versichert, Sie würden mir, für Ihr Verfahren wichtige Beweismittel/ Screenshots/ übermitteln. Nun ist es über einen Monat her und ich habe keine Beweismittel bekommen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe Ihnen noch am selben Tag etwas per Mail geschickt. F: Was haben Sie alles geschickt? A: Fotos, Zertifikate und Videos. F: Können Sie mir die Beweismittel nochmals innerhalb einer Woche zukommen lassen? A: Ja das mache ich. F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen? A: - Eine Arbeitsbestätigung vom 23.11.2013 – 15.08.2015 bei der Rezeption in der Firma XXXX.A: - Eine Arbeitsbestätigung vom 23.11.2013 – 15.08.2015 bei der Rezeption in der Firma römisch 40 . - Maturazeugnis mit der Nr. XXXX ausgestellt am 03.03.2016.- Maturazeugnis mit der Nr. römisch 40 ausgestellt am 03.03.
- F: Gab es seit Ihrer letzten Befragung neue Vorfälle im Irak? A: Ehrlich gesagt würde ich es nichtmitkriegen. Meine Familie erzählt es mir nicht. Sie wollen nicht dass ich mir Sorgen mache. Sie sagen immer, dass alles ok ist. Aber es geht ihnen nicht gut, sie wollen auch umziehen. F: Gab es noch weitere Vorfälle oder Bedrohungen? A: Nein danach gab es nichts mehr. [ ]"
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Absatz 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe weder in der Erstbefragung noch in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde asylrelevante Gründe für sich glaubhaft machen können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser behaupteten Bedrohung ausgereist sei oder einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14 bis 60 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe weder in der Erstbefragung noch in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde asylrelevante Gründe für sich glaubhaft machen können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser behaupteten Bedrohung ausgereist sei oder einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 14 bis 60 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Ergebnis, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben. Ebenso glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Hotel XXXX und der Aufforderung durch eine schiitische Miliz, sich dieser anzuschließen.Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Ergebnis, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben. Ebenso glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Hotel römisch 40 und der Aufforderung durch eine schiitische Miliz, sich dieser anzuschließen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52
Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 06.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Beschwerdeführer am 06.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Hilfsweise wird die Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des ersten Spruchpunktes sowie die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt. Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde der in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die im Bescheid festgestellten Länderberichte seien unvollständig. So fehle es an Berichten über die Verfolgung von Personen, die sich der Rekrutierung schiitischer Milizen entzogen hätten, über die tatsächliche Macht der schiitischen Milizen, welche außerhalb des staatlichen Einflussbereiches agieren würden und zur Situation von Atheisten im Irak.Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde der in Paragraph 18, AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die im Bescheid festgestellten Länderberichte seien unvollständig. So fehle es an Berichten über die Verfolgung von Personen, die sich der Rekrutierung schiitischer Milizen entzogen hätten, über die tatsächliche Macht der schiitischen Milizen, welche außerhalb des staatlichen Einflussbereiches agieren würden und zur Situation von Atheisten im Irak. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Die belangte Behörde erachte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, obwohl der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vorgelegt habe. Diese Beweismittel hätten keinen Einfluss auf die Würdigung des Vorbringens gefunden. Auch habe der Beschwerdeführer ein umfangreiches und detailliertes Vorbringen erstattet, weshalb unverständlich sei, dass die belangte Behörde vermeine, der Beschwerdeführer hätte "ein vages und abstraktes Vorbringen dargelegt". Die belangte Behörde führe zudem aus, dass der Beschwerdeführer in der "Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben rund um die Bedrohungssituation und die Folgen dessen gemacht" hätte. Hier werde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden dürfen.Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Die belangte Behörde erachte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, obwohl der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vorgelegt habe. Diese Beweismittel hätten keinen Einfluss auf die Würdigung des Vorbringens gefunden. Auch habe der Beschwerdeführer ein umfangreiches und detailliertes Vorbringen erstattet, weshalb unverständlich sei, dass die belangte Behörde vermeine, der Beschwerdeführer hätte "ein vages und abstraktes Vorbringen dargelegt". Die belangte Behörde führe zudem aus, dass der Beschwerdeführer in der "Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben rund um die Bedrohungssituation und die Folgen dessen gemacht" hätte. Hier werde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden dürfen. In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend sein bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattetes Vorbringen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Neu wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der schiitischen Miliz, sondern auch aufgrund seiner atheistischen Einstellung Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen säkular liberal eingestellten Menschen, der die religiösen Gebote des Islam nicht beachten wolle. Im Übrigen sei der irakische Staat nicht in der Lage den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, wobei die schiitischen Milizen im Irak mittlerweile so mächtig seien, dass auch von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden könne. Insoweit die belangte Behörde ausführt "Einer diesbezüglichen Sorge, dass Ihnen eine Verfolgungshandlung im Irak aus religiösen Gründen droht, wird jedoch mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz Rechnung getragen.", habe es die belangte Behörde als glaubwürdig erachtet, dass dem Beschwerdeführer im Irak Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, was asylrelevant wäre. Diesbezüglich wird auszugsweise auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak vom 09.09.2014 (Lage einer Person, die die herrschenden Sitten, jegliche Religion sowie die irakische Regierung offen ablehnt) verwiesen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 05.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 17.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von der belangten Behörde nachgereichtes Konvolut an Unterlagen betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte ein.
- Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom 09.09.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 10.10.2016 zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
106 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG id
F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und nach außen als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung registriert. Innerlich qualifiziert sich der Beschwerdeführer als Atheist und weiß dessen Familie hievon Bescheid. Er wurde am 11.06.1991 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Mutter und seine zwei Brüder halten sich - ebenso wie ein Großvater - nach wie vor in Bagdad auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und studierte anschließend ab 2010 vier Jahre Informatik, wobei er das Studium nicht abschloss. Zunächst reparierte der Beschwerdeführer ab Anfang 2008 Computer. Anschließend richtete er ab 2009 mit einem Freund in einer nicht offiziell eingetragenen Firma Netzwerke ein. Zuletzt wer er vom 23.11.2013 bis zum 15.08.2015 über eine Leihfirma im XXXX Hotel in Bagdad tätig. Mitte September 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit einem Flugzeug von Bagdad ausgehend und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und studierte anschließend ab 2010 vier Jahre Informatik, wobei er das Studium nicht abschloss. Zunächst reparierte der Beschwerdeführer ab Anfang 2008 Computer. Anschließend richtete er ab 2009 mit einem Freund in einer nicht offiziell eingetragenen Firma Netzwerke ein. Zuletzt wer er vom 23.11.2013 bis zum 15.08.2015 über eine Leihfirma im römisch 40 Hotel in Bagdad tätig. Mitte September 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit einem Flugzeug von Bagdad ausgehend und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
- Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer verließ den Irak im September 2015, nachdem er von Angehörigen einer schiitischen Miliz unter Setzung einer Zehntagesfrist aufgefordert wurde, sich der Gruppierung anzuschließen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. 2.
- Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:
- Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start 1.
- Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vergleiche Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vergleiche Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015). Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015). Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Bauer, Sebastian
(2015): ‘Kurdish Political Parties in Iraq’ veröffentlicht in ‘Regiones et res Publicae – The Kurds, History-Religion-Language-Politics’, Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (8.12.2015): Schwierige Lage im Nordirak, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schwierige-lage-im-nordirak.724.de.html?dram:article_id=339229 , Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (16.1.2016): Tensions caused by Massoud Barzani remaining after term: Iraqi Kurdistan parl’t speaker, http://ekurd.net/massoud-barzani-tensions-remaining-2016-01-16, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (14.2.2016): Kurds protest against Massoud Barzani’s participation in Munich Security Conference, http://ekurd.net/kurds-protest-barzani-munich-2016-02-14, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung International Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq’s Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, Zugriff 14.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015): Von der Leyen berät im Irak über Fluchtursachen, http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEKCN0SK0FN20151026, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Rudaw (20.10.2015): KRG says delayed salaries to be paid this month, http://rudaw.net/english/kurdistan/201020151, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Kurdenpräsident Barzani entlässt Minister, www.derstandard.at/2000023681349/KurdenpraesidentBarzani-entlaesst-Minister, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.12.0215): wist zwischen Ankara und Bagdad: Nonchalante Eskalation, http://derstandard.at/2000027441750/Zwist-zwischen-Ankara-und-Bagdad-Nonchalante-Eskalation, Zugriff 14.1.2016 1.
- "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
- 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
- Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt.Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt. Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - 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Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH – Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 2.
- Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 2.2., 3., sowie 8.
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 2.
- Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University
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- Kurdisches Autonomiegebiet (KRI) Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015). Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015). Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vergleiche Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya News (17.9.2015): Analysis: ISIS in Kurdistan – the hidden enemy surfaces, http://english.alarabiya.net/en/perspective/analysis/2015/09/17/Analysis-The-hidden-enemy-inside-Kurdistan-resurfaces.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (7.8.2015): Unarmed civilians killed in Turkish airstrikes in northern Iraq: HDP report, http://www.hurriyetdailynews.com/unarmed-civilians-killed-in-turkish-airstrikes-in-northern-iraq-hdp-report.aspx?pageID=238&nID=86621&NewsCatID=338, Zugriff 21.9.2015 -Strichaufzählung Iraq Body Count (30.9.2015): Documented Civilian Deaths from Violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung MIMO – Middle East Monitor (13.1.2016):Turkey destroys PKK camps in northern Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/news/europe/23320-turkey-destroys-pkk-camps-in-northern-iraq, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (19.9.2015):Turkish jets hit Kurdish militant camps in Iraq, at least 55 killed - sources, http://af.reuters.com/article/idAFKCN0RJ0FM20150919, Zugriff 21.9.2015 -Strichaufzählung Reuters (1.8.2015): Iraq's Barzani condemns Turkish bombing he says killed civilians, http://uk.reuters.com/article/2015/08/01/us-mideast-crisis-turkey-iraq-idUKKCN0Q635X20150801?mod=related&channelName=gc05, Zugriff 5.8.2015 -Strichaufzählung RI - Refugees International (2.11.2015): Displaced in Iraq: Little Aid and Few Options, -Strichaufzählung http://static1.squarespace.com/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5633c6bfe4b03216fd2ea132/1446233807064/Displaced , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016 2.
- Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, Bagdad vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015). Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015). Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa’ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vergleiche Al- Arabiya 9.1.2016, vergleiche New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa’ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016). In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016). Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt 11.Anmerkung, Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt
- Quellen: -Strichaufzählung Al-Arabiya (9.1.2016): As Iraq fights ISIS, violence rises in Shiite south, http://english.alarabiya.net/en/perspective/features/2016/01/09/As-Iraq-fights-ISIS-violence-rises-in-Shiite-south.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Al-Monitor (2.3.2016): Abadi outgunned in fight to disarm tribes (Autor: Omar al- Jaffal), http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung CEDOCA-CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (29.5.2015): Iraq, Security Situation in South Iraq,
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(2015): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Iraq (30.6.2015): IDPs caught between a rock and a hard place as displacement crisis deepens, 30. Juni 2015 http://www.internal-displacement.org/assets/library/Middle-East/Iraq/pdf/201506-meiraq-overview-en.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (11.1.2016): Iraq Situation Report: January 7 - 11, 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20SITREP%202016-01-11_1.pdf , Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Reuters (15.1.2016): Iraqi force enters southern oil city to disarm tribal fighters, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-basra-idUSKCN0UT0YM, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung The New Arab (7.1.2016): Security deteriorates in Iraqi city of Basra, http://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/1/7/security-deteriorates-in-basra, Zugriff 19.1.2016 -Strich