RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW103 2121824-1 SpruchW103 2121822-1/4E W103 2121823-1/4E W103 2121824-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 523857101-150429093, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 523857101-150429093, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 1072059904-150612785, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 1072059904-150612785, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Lebensgefährten, die Drittbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und lebten vor Ausreise im Nordwesten der Ukraine. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stellten am 27.04.2015 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt waren. Anlässlich ihrer jeweils am 29.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gaben die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei als den Grund ihrer gemeinsamen Ausreise an, der Zweitbeschwerdeführer habe aufgrund des Kriegs in seiner Heimat freiwillig bei der Hilfsorganisation XXXX gearbeitet, welche Lebensmittel und Hilfsgelder zum Militär an den Kriegsschauplätzen gebracht hätte. Das Militär vom XXXX habe die genannte Organisation wegen Spendengeldern bedroht, wodurch sich auch das Leben des Zweitbeschwerdeführers in Gefahr befunden habe. Aus diesem Grund habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin das Land verlassen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Zweitbeschwerdeführer um sein Leben und um das seiner Freundin wegen des rechten Militärs sowie aufgrund der Einberufung zum Militärdienst; im Falle einer Weigerung komme man ins Gefängnis.Anlässlich ihrer jeweils am 29.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gaben die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei als den Grund ihrer gemeinsamen Ausreise an, der Zweitbeschwerdeführer habe aufgrund des Kriegs in seiner Heimat freiwillig bei der Hilfsorganisation römisch 40 gearbeitet, welche Lebensmittel und Hilfsgelder zum Militär an den Kriegsschauplätzen gebracht hätte. Das Militär vom römisch 40 habe die genannte Organisation wegen Spendengeldern bedroht, wodurch sich auch das Leben des Zweitbeschwerdeführers in Gefahr befunden habe. Aus diesem Grund habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin das Land verlassen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Zweitbeschwerdeführer um sein Leben und um das seiner Freundin wegen des rechten Militärs sowie aufgrund der Einberufung zum Militärdienst; im Falle einer Weigerung komme man ins Gefängnis. Die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien legten ihre ukrainischen Personalausweise im Original vor und gaben das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt. Am 04.06.2015 stellte die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär ins Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich ihrer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab die Drittbeschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Ausreisegrund zusammenfassend an, ihr Bruder befinde sich derzeit in Österreich, nachdem er einige Monate zuvor aus der Ukraine geflüchtet sei, da er durch das Militär mit dem Umbringen bedroht worden sei. Kurz vor seiner Abreise sei er schwer verletzt gewesen, da er von diesen Leuten geschlagen und misshandelt worden wäre. Eine Woche nach seiner Ausreise seien unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen, welche nach dem Zweitbeschwerdeführer gesucht hätten. Danach sei auch die Drittbeschwerdeführerin persönlich befragt und für 24 Stunden an einem ihr unbekannten Ort festgehalten worden. Die Personen hätten Informationen bezüglich ihres Bruders verlangt, welche die Drittbeschwerdeführerin nicht preisgegeben hätte; aus diesem Grund sei ihr gedroht worden, man würde sie an seiner Stelle umbringen. Die Drittbeschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass vor und gab ebenfalls das im Spruch angeführte Vertretungsverhältnis an. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die beschwerdeführenden Parteien am 14.12.2015 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Zweitbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: "( ) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich möchte sagen, dass auf der Seite 3, Angaben zu Familienangehörigen, Mutter – es steht da drinnen, dass er nicht weiß wo sie lebt. Ich möchte richtigstellen, dass ich die genaue Adresse nicht weiß. Sie lebt in XXXX .VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich möchte sagen, dass auf der Seite 3, Angaben zu Familienangehörigen, Mutter – es steht da drinnen, dass er nicht weiß wo sie lebt. Ich möchte richtigstellen, dass ich die genaue Adresse nicht weiß. Sie lebt in römisch 40 . LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ich bin ledig. LA: Sind Sie gesund? VP: Ich habe Probleme mit meinem Bein und mit meinem Rücken. LA: Welche? VP: Meniskus und Kreuz. LA: Haben Sie Befunde? VP: Nein. LA: Sind Sie lebensbedrohlich erkrankt? VP: Nein. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Nein. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Gebiet XXXX , XXXX . In einem Einfamilienhaus, es gehört meiner Großmutter.VP: Gebiet römisch 40 , römisch 40 . In einem Einfamilienhaus, es gehört meiner Großmutter. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Mein ganzes Leben. Ich bin dort auch gemeldet. Die letzten 5 Jahre habe ich in einer Mietwohnung auch in unserer Stadt, nicht weit von meiner bereits angegeben Adresse. LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ?) VP: An der ersten Adresse mit meiner Großmutter und mit meiner Schwester und an der zweiten Adresse ich mit meiner Lebensgefährtin. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Ja, meine Großmutter und mein Vater. Sowie weitere Verwandte. LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Meine Großmutter ist nach wie vor an der ersten Adresse wohnhaft und mein Vater lebt in der Stadt XXXX . Er ist seit 20 Jahren von meiner Mutter geschieden.VP: Meine Großmutter ist nach wie vor an der ersten Adresse wohnhaft und mein Vater lebt in der Stadt römisch 40 . Er ist seit 20 Jahren von meiner Mutter geschieden. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Das Haus meiner Großmutter und mein Vater hat auch ein eigenes Einfamilienhaus. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland? VP: Nein, ich war schon früher in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, von 2011und 2012 habe ich einen Deutschkurs bei der XXXX belegt um einen Studienplatz bekommen.VP: Nein, ich war schon früher in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, von 2011und 2012 habe ich einen Deutschkurs bei der römisch 40 belegt um einen Studienplatz bekommen. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt? VP: Im Akt befindet sich der Ukrainische Inlandspass – dieser ist derzeit auf Überprüfung. VP legt im Original vor: Übersetzung durch Dolmetscherin: Volonterausweis – freiwilligen Unterstützer, lautend auf VP, Bezeichnung des " XXXX , Kontonummer, Bankleitzahl, bei der Privatbank in XXXXVolonterausweis – freiwilligen Unterstützer, lautend auf VP, Bezeichnung des " römisch 40 , Kontonummer, Bankleitzahl, bei der Privatbank in römisch 40 Ladung Militär – Mobilmachung, Meldeadresse des VP, am 27.04.2015 um 08:00 Uhr, zum Militärkommissariat, an der Adresse XXXX , zu erscheinen, Bei sich zu haben Wehrdienstbuch, Pass, Führerschein und Steuerzahlerkennzahl. Bei nichtbefolgen gem. der Gesetzgebund zur Verantwortung gezogen.Ladung Militär – Mobilmachung, Meldeadresse des VP, am 27.04.2015 um 08:00 Uhr, zum Militärkommissariat, an der Adresse römisch 40 , zu erscheinen, Bei sich zu haben Wehrdienstbuch, Pass, Führerschein und Steuerzahlerkennzahl. Bei nichtbefolgen gem. der Gesetzgebund zur Verantwortung gezogen. Unterschrieben Militärkommissariat der Stadt XXXX .Unterschrieben Militärkommissariat der Stadt römisch 40 . Rundsiegel – Inschrift XXXX der Ukraine, in der Mitte Wappen der Ukraine und Bezeichnung des MilitärkommissariatsRundsiegel – Inschrift römisch 40 der Ukraine, in der Mitte Wappen der Ukraine und Bezeichnung des Militärkommissariats Auszug aus einem Krankenblatt - ( ) Originale in den Akt genommen. Im Akt befindet sich in Kopie: ukrainischer Führerschein und Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung. LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass? VP: Ja, er ist in der Ukraine. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Nein. LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung? VP: Ich bin untauglich. Aus gesundheitlichen Gründen. LA: Haben Sie ein Wehrdienstbuch? VP: Ja, ich habe eines in der Ukraine. Ich habe eine Bestätigung, dass ich untauglich bin. LA: Besteht die Möglichkeit, diese Bestätigung an die ho. Behörde zu übersenden? VP: Ich muss meine Großmutter kontaktieren und sie ersuchen, dass sie nach dem sucht. LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Ukrainer und Orthodox. LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: Schule mit Matura und Uniabschluss. XXXX . Abschluss als Volkswirt – Fachmann.VP: Schule mit Matura und Uniabschluss. römisch 40 . Abschluss als Volkswirt – Fachmann. LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie? VP: Offizielle wurde ich nicht angestellt. Ich habe Autos gekauft und weiterverkauft. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Durchschnittlich. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Mit meinen Freunden über das Internet. Nur wenn die Möglichkeit besteht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit meiner Großmutter keinen Kontakt habe. LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? VP: Wohlbefinden. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Ja, ich habe hier studiert und kann etwas Deutsch. Anm. Deutschkurs.VP: Ja, ich habe hier studiert und kann etwas Deutsch. Anmerkung Deutschkurs. LA: Warum haben Sie in Österreich nicht studiert? VP: Ich habe es mir anders überlegt und bin dann nach Hause zurückgekehrt, weil ich wollte. LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt? VP: Ja. LA: Wie hoch waren die Kosten? VP: 2000 Euro. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Vor der Reise haben wir Autos verkauft. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein, gibt es nicht. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Ich habe in der Ukraine ganz normal mit meiner Lebensgefährtin gelebt. Als die Ereignisse begannen, welche mit dem Krieg der Halbinsel Krim zu tun haben, mit der Anti Terroroperation habe ich für mein Land nicht kämpfen können, weil ich untauglich bin. Es gibt aber viele Vereine, die Hilfeleisten, ich habe mit einem Freund beschlossen, bei so einem Verein mitzumachen. Ich habe als Freiwilliger seit September 2014 meinem Land geholfen. Bei uns hilft jeder, wie er kann. Es werden sogar Lebensmittel direkt in Supermärkten durchgeführt. Meine Freunde, meine Lebensgefährtin, Freunde und meine Schwester haben auch mitgeholfen. Meine Schwester und meine Lebensgefährtin haben verschiedene Speisen zubereitet. Diese eingefroren und in das XXXX geschickt. Im November 2014 habe ich mit einem meinem Freund, der in Österreich ist, an den XXXX sogenannter XXXX gewandt. Und wir wurden offiziell aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt waren wir offiziell Freiwillige – als Freiwillige für diesen Verein tätig. Wir haben als Fahrer immer mit einem Begleiter, im Bezirk XXXX und im ganzen Gebiet XXXX , Sach- und Geldspenden eingesammelt. Dann waren wir in der ganzen Ukraine unterwegs und haben humanitäre Hilfe in die Flüchtlingslager gebracht unter anderem in ein Flüchtlingslager im Gebiet XXXX . Wir haben auch verschiedene Geräte wie z.B. Nachtsichtgeräte den ukrainischen Soldaten gebracht. Es stellte sich aber heraus, dass die Freiwilligen der XXXX XXXX und andere Freiwilligen Bataillone auch in den Gebieten der XXXX geplündert haben. Einerseits sind wir die Freiwilligen die mit unserem eigenen Einsatz hinfahren und Lebensmittel bringen und unsere Soldaten unterstützen, diese Soldaten plündern aber leerstehende Häuser aus.VP: Ich habe in der Ukraine ganz normal mit meiner Lebensgefährtin gelebt. Als die Ereignisse begannen, welche mit dem Krieg der Halbinsel Krim zu tun haben, mit der Anti Terroroperation habe ich für mein Land nicht kämpfen können, weil ich untauglich bin. Es gibt aber viele Vereine, die Hilfeleisten, ich habe mit einem Freund beschlossen, bei so einem Verein mitzumachen. Ich habe als Freiwilliger seit September 2014 meinem Land geholfen. Bei uns hilft jeder, wie er kann. Es werden sogar Lebensmittel direkt in Supermärkten durchgeführt. Meine Freunde, meine Lebensgefährtin, Freunde und meine Schwester haben auch mitgeholfen. Meine Schwester und meine Lebensgefährtin haben verschiedene Speisen zubereitet. Diese eingefroren und in das römisch 40 geschickt. Im November 2014 habe ich mit einem meinem Freund, der in Österreich ist, an den römisch 40 sogenannter römisch 40 gewandt. Und wir wurden offiziell aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt waren wir offiziell Freiwillige – als Freiwillige für diesen Verein tätig. Wir haben als Fahrer immer mit einem Begleiter, im Bezirk römisch 40 und im ganzen Gebiet römisch 40 , Sach- und Geldspenden eingesammelt. Dann waren wir in der ganzen Ukraine unterwegs und haben humanitäre Hilfe in die Flüchtlingslager gebracht unter anderem in ein Flüchtlingslager im Gebiet römisch 40 . Wir haben auch verschiedene Geräte wie z.B. Nachtsichtgeräte den ukrainischen Soldaten gebracht. Es stellte sich aber heraus, dass die Freiwilligen der römisch 40 römisch 40 und andere Freiwilligen Bataillone auch in den Gebieten der römisch 40 geplündert haben. Einerseits sind wir die Freiwilligen die mit unserem eigenen Einsatz hinfahren und Lebensmittel bringen und unsere Soldaten unterstützen, diese Soldaten plündern aber leerstehende Häuser aus. Es wurde auch an verschiedenen Kontrollposten, Fahrzeuge normaler Zivilisten "beschlagnahmt" und weiterverkauft. Wir haben diese Informationen in Gesprächen mit anderen Freiwilligen sowohl auch mit anderen Soldaten die sich an Plünderungen nicht beteiligten erfahren und haben diese Informationen an den Vereinsvorstand weitergeleitet. Es gab aber keine Reaktion, von Seite des Vorstandes. Es hat nur geheißen wir sollen unsere Nase nicht in Sachen stecken die uns nichts angehen. Wir haben uns an die Polizei gewandt. Das war etwa am
- oder
- 03.
- Wir haben eine Anzeige erstattet und wollten die Behörden auf diese Art aufmerksam machen. Das Korruption betrieben wird. Am darauffolgenden Tag gingen wir wie gewohnt zu unserem Stab in der Stadt XXXX , man hat uns aber am Kontrollposten nicht mehr reingelassen. Es wurde uns mitgeteilt, dass wir aus dem XXXX ausgeschlossen wurden und es keine Arbeit mehr gibt. Es kam uns so lächerlich vor. Es ist immer Bedarf an Freiwilligen und plötzlich kein Bedarf mehr besteht. Wir haben aber selbst als Freiwillige weitergemacht wir sind immer wieder zum Armeeübungsplatz im Gebiet XXXX etwa 90km von unserer Stadt gefahren und haben Hilfsgüter gebracht, die wir selbst eingesammelt haben. Dann haben wir von einem Bekannten der bei der Polizei ist erfahren, dass unsere Anzeigen nicht registriert und das heißt nicht behandelt werden. Er hat uns auch den Rat gegeben, dies nicht mehr zu verfolgen. Wir sind aber wieder zur Polizei gegangen und wollten offiziell erfahren wie es mit unseren Anzeigen steht, worauf uns mitgeteilt wurde, dass nichts bekannt ist. Es wurde kein Verfahren eingeleitet.Es wurde auch an verschiedenen Kontrollposten, Fahrzeuge normaler Zivilisten "beschlagnahmt" und weiterverkauft. Wir haben diese Informationen in Gesprächen mit anderen Freiwilligen sowohl auch mit anderen Soldaten die sich an Plünderungen nicht beteiligten erfahren und haben diese Informationen an den Vereinsvorstand weitergeleitet. Es gab aber keine Reaktion, von Seite des Vorstandes. Es hat nur geheißen wir sollen unsere Nase nicht in Sachen stecken die uns nichts angehen. Wir haben uns an die Polizei gewandt. Das war etwa am
- oder
- 03.
- Wir haben eine Anzeige erstattet und wollten die Behörden auf diese Art aufmerksam machen. Das Korruption betrieben wird. Am darauffolgenden Tag gingen wir wie gewohnt zu unserem Stab in der Stadt römisch 40 , man hat uns aber am Kontrollposten nicht mehr reingelassen. Es wurde uns mitgeteilt, dass wir aus dem römisch 40 ausgeschlossen wurden und es keine Arbeit mehr gibt. Es kam uns so lächerlich vor. Es ist immer Bedarf an Freiwilligen und plötzlich kein Bedarf mehr besteht. Wir haben aber selbst als Freiwillige weitergemacht wir sind immer wieder zum Armeeübungsplatz im Gebiet römisch 40 etwa 90km von unserer Stadt gefahren und haben Hilfsgüter gebracht, die wir selbst eingesammelt haben. Dann haben wir von einem Bekannten der bei der Polizei ist erfahren, dass unsere Anzeigen nicht registriert und das heißt nicht behandelt werden. Er hat uns auch den Rat gegeben, dies nicht mehr zu verfolgen. Wir sind aber wieder zur Polizei gegangen und wollten offiziell erfahren wie es mit unseren Anzeigen steht, worauf uns mitgeteilt wurde, dass nichts bekannt ist. Es wurde kein Verfahren eingeleitet. Nach diesem Vorfall wurde uns klar, dass sich in der Ukraine nichts geändert hat, die Korruption ist nach wie vor da. Eine Hand wäscht die andere. Nach unserem
- Besuch bei der Polizei bekamen wir etwa Anfang April Drohanrufe. Auf Festnetz, an meiner Adresse wo ich mit meiner Lebensgefährtin gewohnt habe. Am 09.04.2015 etwa, etwa 07 oder 08 Uhr am Abend waren wir auf dem Weg von dem Armeeübungsplatz in die Heimatstadt, an einem Kontrollposten an der Grenze zum Gebiet XXXX , angehalten. Dort bei diesem Kontrollposten waren Polizisten und auch Soldaten der Freiwilligen Bataillonen " XXXX " wir wurden wie gesagt angehalten es werden normalerweise überprüft. Wir wurden dort festgenommen, dann hat man uns in einem Kleinbus, irgendwohin geführt, wir wussten nicht in welche Richtung man gebracht wurden und kamen in einen Keller. Ich war in einem Raum und mein Freund in einem anderen dunklen Raum eingesperrt. Wir bekamen nichts zu esse, lediglich Wasser. Man hat uns geschlagen ohne Erklärung. Wir wurden nicht befragt, man hat mit uns nicht gesprochen. Wir wurden beschimpft. Etwa am 11.
- hat man uns gehen lassen, so gegen 4 oder 5 Uhr in der Früh.Nach diesem Vorfall wurde uns klar, dass sich in der Ukraine nichts geändert hat, die Korruption ist nach wie vor da. Eine Hand wäscht die andere. Nach unserem
- Besuch bei der Polizei bekamen wir etwa Anfang April Drohanrufe. Auf Festnetz, an meiner Adresse wo ich mit meiner Lebensgefährtin gewohnt habe. Am 09.04.2015 etwa, etwa 07 oder 08 Uhr am Abend waren wir auf dem Weg von dem Armeeübungsplatz in die Heimatstadt, an einem Kontrollposten an der Grenze zum Gebiet römisch 40 , angehalten. Dort bei diesem Kontrollposten waren Polizisten und auch Soldaten der Freiwilligen Bataillonen " römisch 40 " wir wurden wie gesagt angehalten es werden normalerweise überprüft. Wir wurden dort festgenommen, dann hat man uns in einem Kleinbus, irgendwohin geführt, wir wussten nicht in welche Richtung man gebracht wurden und kamen in einen Keller. Ich war in einem Raum und mein Freund in einem anderen dunklen Raum eingesperrt. Wir bekamen nichts zu esse, lediglich Wasser. Man hat uns geschlagen ohne Erklärung. Wir wurden nicht befragt, man hat mit uns nicht gesprochen. Wir wurden beschimpft. Etwa am 11.
- hat man uns gehen lassen, so gegen 4 oder 5 Uhr in der Früh. Man brachte uns zur gleichen Stelle wo wir festgenommen wurden, man führte uns zu unserem Fahrzeug. Das Fahrzeug stand offen unsere persönliche Papiere blieben dort, die Handys waren weg, auch Laptop, unsere Wertsachen. Das Auto wurde durchsucht, es war durcheinander. Als wir dorthin gebracht wurden, hat man uns gesagt, dass es uns eine Lehre sein soll und wir mit unseren Anzeigen und Vorwürfen nicht weitermachen sollen. Wir fuhren nach Hause, waren zusammengeschlagen, hungrig und standen unter Schock. An ein Krankenhaus haben wir uns nicht gewandt, wir blieben zu Hause. Am 20.
- bekamen ich und mein Freund, diese Ladung zum Militärkommissariat. Wir sind aber beide untauglich. Wir haben überlegt und beschlossen, dass es eine Möglichkeit ist uns loszuwerden. So haben wir begonnen zu überlegen aus der Ukraine auszureisen. Am 22.
- haben wir in der Stadt XXXX , Schlepper gefunden und am 26.
- reisten wir aus.So haben wir begonnen zu überlegen aus der Ukraine auszureisen. Am 22.
- haben wir in der Stadt römisch 40 , Schlepper gefunden und am 26.
- reisten wir aus. LA: Bei welcher Hilfsorganisation waren Sie nun tätig? VP: Beim XXXX .VP: Beim römisch 40 . LA: Von wem wurden Sie verfolgt oder bedroht und warum? VP: Von Vertretern des XXXX . Weil wir zu viel erfahren haben was wir nicht erfahren sollten.VP: Von Vertretern des römisch 40 . Weil wir zu viel erfahren haben was wir nicht erfahren sollten. LA: Wann, wie oft wurden Sie bedroht oder verfolgt? VP: Was mich betrifft, so bekam ich Anfang April Drohanrufe und wurde wie schon geschildert entführt. LA: Welche Personen haben Sie entführt? Trugen diese Uniformen? Wem wären diese zuzuordnen? VP: Die waren in Tarnuniformen gekleidet, es gab aber keine Abzeichen, mit welchem man diese zuordnen konnte. Zumindest habe ich keine bemerkt. LA: Wie verlief diese Kontrolle bei dem Kontrollposten? VP: Wir wurden angehalten, mussten an die Seite zu fahren, wir mussten uns ausweisen, mussten aussteigen, dann wurden wir gleich abgeführt. LA: Wie heißt Ihr Freund? VP: XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass er in Österreich ist. Er ist Asylwerber.VP: römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass er in Österreich ist. Er ist Asylwerber. LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt? VP: Ich wurde zwar nicht bedroht oder verfolgt, aber ich habe auch keinen Schutz Seitens der ukrainischen Polizei bekommen. LA: Haben Sie eine Niederschrift erhalten bei der Polizei? VP: Nein. LA: Was für Verletzungen haben Sie erlitten bei der Entführung? VP: Ich hatte furchtbare Nierenschmerzen, von den Schlägen welche mir verpasst wurden. Hämatome an den Beinen. Eigentlich hatte ich Hämatome am ganzen Körper und hustete Blut aus. LA: Warum gingen Sie nicht ins Krankenhaus? VP: Wenn ich in ein Krankenhaus gegangen wäre und es wäre die Polizei gekommen und ich hätte nur schwer erklären können woher ich die Verletzungen hätte. Ich hatte Angst. LA: Wann war der Vorfall? VP: Von
- Bis
- 04 hat man uns dort festgehalten und geschlagen. LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was hat Ihre Freundin in der Hilfsorganisation gemacht? VP: Sie hat Speisen zubereitet. Sie hat auch Gelder gesammelt. LA: Wer hat die Hilfsgüter zu den Soldaten gebracht? VP: Das waren verschiedenen Vereine, verschiedene Fahrer. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Fahrer tätig war. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: Nach der Ladung zum Militärdienst. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich weiß es nicht. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Den XXXX gibt es überall. Die Möglichkeit besteht nur nach XXXX zu flüchten oder nach Russland.VP: Den römisch 40 gibt es überall. Die Möglichkeit besteht nur nach römisch 40 zu flüchten oder nach Russland. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Ich glaube nicht, dass da was passiert. LA: Wie heißt Ihre Freundin? VP: XXXX .VP: römisch 40 . Länderfeststellungen: Der VP werden 28 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 7 Werktagen dazu Stellung zu nehmen. LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nur meine Mutter, sie lebt in XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie eine Plastikkarte hat.VP: Nur meine Mutter, sie lebt in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie eine Plastikkarte hat. LA: Seit wann ist Ihre Mutter in Österreich? VP: Seit 2005 oder zwischen
- XXXX . Und meine mitgereiste Schwester XXXX und meine Lebensgefährtin.VP: Seit 2005 oder zwischen
- römisch 40 . Und meine mitgereiste Schwester römisch 40 und meine Lebensgefährtin. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Deutschkurs in der Pension – es kommt ein Lehrer. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Gut. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich habe schon österreichische Freunde. Ich verstehe noch nicht alles, aber ich bemühe mich. Ich pflege Kontakte zu den Bewohnern der Pension, manchmal besuchen wir unsere Mutter. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich glaube ich habe alles gesagt. LA an Vertreter: Wollen Sie Angaben machen oder Anträge stellen? Antwort RB: Ich würde um Erlaubnis bitten, Fragen zu stellen, nicht mehr als drei. RB: Was mir abgeht, was war der Inhalt der Drohanrufe. Was wurde gedroht? VP: Du wirst verschwinden, man wir dich nicht finden, man wird deine Familie nicht finden, man wird dich finden und begraben und Beschimpfungen. RB: Er hat angegeben, man hat ihm gesagt, du hast zu viel erfahren. Meint er konkret die Anzeigen bei der Polizei? VP: Ja. RB: Ladung der Militärbehörde, ist dies dezidiert eine Einberufung zum Militärdienst? VP: Mobilmachung. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt: LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. ( )" Die Befragung der Erstbeschwerdeführerin nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "( ) LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Nein. ( ) LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Ja, mein Stiefvater, meine Mutter, mein Vater – meine Eltern sind schon lange geschieden. Mein Bruder. Meine Tante und Großmutter. LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Meine Tante und Großmutter leben in XXXX und die anderen alle in der Stadt XXXX .VP: Meine Tante und Großmutter leben in römisch 40 und die anderen alle in der Stadt römisch 40 . LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Dieses Haus meiner Eltern. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland? VP: Nein, ich war schon in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich 2012 in Österreich war – ich kam zu XXXX zu Besuch.VP: Nein, ich war schon in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich 2012 in Österreich war – ich kam zu römisch 40 zu Besuch. ( ) LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Offiziell nicht. Nein. LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Ukrainerin und Orthodox. LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: Ich habe 11 Klassen Mittelschule und eine Berufsschule absolviert in der Stadt XXXX . Visagistin und Frisörin.VP: Ich habe 11 Klassen Mittelschule und eine Berufsschule absolviert in der Stadt römisch 40 . Visagistin und Frisörin. LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie? VP: Ich habe in einem Frisörsalon gearbeitet als Frisörin. Auf Nachfrage gebe ich an, zuerst in der Stadt XXXX und dann in der Stadt XXXX .VP: Ich habe in einem Frisörsalon gearbeitet als Frisörin. Auf Nachfrage gebe ich an, zuerst in der Stadt römisch 40 und dann in der Stadt römisch 40 . LA: Wie lange waren Sie tätig? VP: 5 Jahre. 2010 bis zu meiner Ausreise. Bis März
- LA: Haben Sie das Dienstverhältnis von sich aus gekündigt? VP: Ja. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Mittelmäßig, wir waren von unseren Eltern unabhängig. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ich telefoniere aber selten mit meiner Mutter. LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? VP: Ich teile meiner Mutter mit das es mir gut geht, ich bin am Leben und alles ist in Ordnung. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es bis jetzt noch immer unruhig ist, aber zu meinen Eltern nach Hause kommt keiner. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Ja. LA: Warum? VP: XXXX war hier früher, er kann etwas deutsch. Sonst waren wir nirgendwo im Ausland.VP: römisch 40 war hier früher, er kann etwas deutsch. Sonst waren wir nirgendwo im Ausland. ( ) LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Als in der Ukraine der Krieg begann wollte mein Mann kämpfen gehen und sein Land verteidigen. Aber aus gesundheitlichen Gründen ist er untauglich und kann nicht kämpfen. So begann er als Freiwilliger zu helfen. Seit November 2014 war er offiziell Mitglied des XXXX bei uns in XXXX . Er und sein Freund XXXX , haben das gemeinsam gemacht. Die waren in der ganzen Ukraine unterwegs und haben Hilfsgüter gesammelt ich habe mit seiner Schwester und der Frau seines Freundes verschiedene Speisen zubereitet. Es war alles in Ordnung bis März 2015 es kamen plötzlich Anrufe. XXXX hat mir zuerst nichts erzählt. Diese Anrufe kamen in der Nacht und ich habe eigentlich dann XXXX gezwungen zu erzählen was Sache ist. Er sagte mir, es gibt Probleme die mit Korruption zu tun haben, aber er wird es schon in Ordnung bringen. Er wird den Burschen, die Kämpfen helfen. Er wollte mir keine Details erzählten. Ich wusste, dass er sich 2 Mal an die Polizei gewandt hat. Es stellte sich aber heraus, dass die Polizei auf der Seite der Polizei war. Es ist so weit gegangen das XXXX und XXXX nicht mehr beim XXXX waren, ausgeschlossen wurden. Sie begannen mit eigenem Fahrzeug ihre Tätigkeit – Freiwillige Tätigkeit fort. Sie waren meistens in XXXX wo viele Bekannte Militärdienst leisteten. Das ist ja nicht so weit von unserer Stadt entfernt. Sie fuhren in der Früh weg und kamen am Abend zurück, eines Abends kam mein Mann nicht zurück. Er ging auch nicht ran als ich ihn angerufen habe. Er war 2 Nächte und 1 Tag nicht zu Hause. Ich war zu Hause.VP: Als in der Ukraine der Krieg begann wollte mein Mann kämpfen gehen und sein Land verteidigen. Aber aus gesundheitlichen Gründen ist er untauglich und kann nicht kämpfen. So begann er als Freiwilliger zu helfen. Seit November 2014 war er offiziell Mitglied des römisch 40 bei uns in römisch 40 . Er und sein Freund römisch 40 , haben das gemeinsam gemacht. Die waren in der ganzen Ukraine unterwegs und haben Hilfsgüter gesammelt ich habe mit seiner Schwester und der Frau seines Freundes verschiedene Speisen zubereitet. Es war alles in Ordnung bis März 2015 es kamen plötzlich Anrufe. römisch 40 hat mir zuerst nichts erzählt. Diese Anrufe kamen in der Nacht und ich habe eigentlich dann römisch 40 gezwungen zu erzählen was Sache ist. Er sagte mir, es gibt Probleme die mit Korruption zu tun haben, aber er wird es schon in Ordnung bringen. Er wird den Burschen, die Kämpfen helfen. Er wollte mir keine Details erzählten. Ich wusste, dass er sich 2 Mal an die Polizei gewandt hat. Es stellte sich aber heraus, dass die Polizei auf der Seite der Polizei war. Es ist so weit gegangen das römisch 40 und römisch 40 nicht mehr beim römisch 40 waren, ausgeschlossen wurden. Sie begannen mit eigenem Fahrzeug ihre Tätigkeit – Freiwillige Tätigkeit fort. Sie waren meistens in römisch 40 wo viele Bekannte Militärdienst leisteten. Das ist ja nicht so weit von unserer Stadt entfernt. Sie fuhren in der Früh weg und kamen am Abend zurück, eines Abends kam mein Mann nicht zurück. Er ging auch nicht ran als ich ihn angerufen habe. Er war 2 Nächte und 1 Tag nicht zu Hause. Ich war zu Hause. LA: Wann war das? VP: Am 09.
- am
- in der Früh kam XXXX nach Hause. Der war zusammengeschlagen, hungrig, entkräftet.VP: Am 09.
- am
- in der Früh kam römisch 40 nach Hause. Der war zusammengeschlagen, hungrig, entkräftet. VP beginnt zu weinen – Pause angeboten. VP: Ich wollte, dass er ins Krankenhaus geht, er wollte es aber nicht, er hatte dauernd Nasen bluten und hustete Blut aus. Aber wir blieben zu Hause. LA: Welche Verletzungen hatte Ihr Lebensgefährte? VP: Am ganzen Körper waren blaue Flecken. Am Kopf auf der linken Seite hat er Abschürfungen gehabt. LA: Gingen Sie zur Polizei um eine Vermisstenanzeige zu tätigen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Es war sinnlos, mein Mann war ja zweimal bei der Polizei und seine Anzeigen wurden einfach ignoriert. LA: Warum war er 2 Mal bei der Polizei? VP: Er wollte gemeinsam mit seinem Freund XXXX über Korruption im XXXX erzählen, über die Lügen.VP: Er wollte gemeinsam mit seinem Freund römisch 40 über Korruption im römisch 40 erzählen, über die Lügen. LA: Welche Korruption? VP: Er hat mir eigentlich nicht sonderlich viel erzählt, ich habe es aber so verstanden, dass es bei Lieferungen an die ukrainischen Soldaten, vieles nicht weitergeleitet wurde, es nicht ankam. LA: Waren Sie Mitglied im XXXX ?LA: Waren Sie Mitglied im römisch 40 ? VP: Nein, ich habe nur meinem Mann geholfen. LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt? VP: Anm. Frage wurde erklärt durch die DolmetscherinVP: Anmerkung Frage wurde erklärt durch die Dolmetscherin VP: Nein. LA: Gab es gegen Ihre Person Übergriffe? VP: Nein, ich persönlich nicht. Nachdem diese Anrufe begannen, blieb ich zu Hause XXXX ließ mich nicht arbeiten, ich habe aufgehört zu arbeiten.VP: Nein, ich persönlich nicht. Nachdem diese Anrufe begannen, blieb ich zu Hause römisch 40 ließ mich nicht arbeiten, ich habe aufgehört zu arbeiten. LA: Wann begannen diese Anrufe und wann waren die letzten Anrufe? VP: Diese Anrufe begannen Ende März. Ich war sogar selbst dran als angerufen wurde, diese Anrufe kamen an die Festnetznummer. LA: Konnten Sie eine Nummer erkennen? VP: An unserem Festnetztelefon gibt es keine Erkennung. LA: Was sagten diese Personen? VP: Das ich zur Witwe werde, bevor ich XXXX heiraten werde, Sie haben ihn beschimpft. Sie haben mir angedroht, dass sie es so tun würden, dass er nicht mehr nach Hause kommt und sie wissen dass ich allein zu Hause bin und sie werden zu mir kommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die letzten Anrufe nachdem er zusammengeschlagen wurde.VP: Das ich zur Witwe werde, bevor ich römisch 40 heiraten werde, Sie haben ihn beschimpft. Sie haben mir angedroht, dass sie es so tun würden, dass er nicht mehr nach Hause kommt und sie wissen dass ich allein zu Hause bin und sie werden zu mir kommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die letzten Anrufe nachdem er zusammengeschlagen wurde. LA: Woher kamen diese Anrufe/Personen? VP: Weiß ich nicht. LA: Von wem und weshalb wird Ihr Lebensgefährte bedroht? VP: Wir denken wir sind sogar sicher, dass es XXXX ist XXXX lügt, der XXXX hilft nicht, den Burschen die unser Land verteidigen und XXXX wollte was dagegen unternehmen.VP: Wir denken wir sind sogar sicher, dass es römisch 40 ist römisch 40 lügt, der römisch 40 hilft nicht, den Burschen die unser Land verteidigen und römisch 40 wollte was dagegen unternehmen. LA: Was hat der XXXX Ihrem Lebensgefährten vorgeworfen?LA: Was hat der römisch 40 Ihrem Lebensgefährten vorgeworfen? VP: Das XXXX sich in die Sachen der Angelegenheiten eingemischt hat, die ihm nichts angehen.VP: Das römisch 40 sich in die Sachen der Angelegenheiten eingemischt hat, die ihm nichts angehen. LA: Weshalb hat der XXXX Ihren Lebensgefährten bedroht?LA: Weshalb hat der römisch 40 Ihren Lebensgefährten bedroht? VP: Weil er das alles selbst erlebt und gesehen hat, seitdem er tätig ist und hat mit anderen Freiwilligen gesprochen auch mit Soldaten. LA: Was haben Sie in der Erstbefragung angegeben, warum er bedroht wird? VP: Anm. VP schweigt und überlegt.VP: Anmerkung VP schweigt und überlegt. VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: Der ausschlaggebende Grund war diese Scheinladung welche XXXX bekommen hat.VP: Der ausschlaggebende Grund war diese Scheinladung welche römisch 40 bekommen hat. LA: Wie hat er diese Scheinladung bekommen? VP: Diese Ladung kam an seine Meldeadresse. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß wer diese übernommen hat. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich weiß nicht wie ich jetzt in meiner Heimatstadt weiter leben kann, vom XXXX ist alles vom psychologischen Druck, Körperverletzung und vielleicht noch schlimmeres zu erwarten.VP: Ich weiß nicht wie ich jetzt in meiner Heimatstadt weiter leben kann, vom römisch 40 ist alles vom psychologischen Druck, Körperverletzung und vielleicht noch schlimmeres zu erwarten. LA: Gingen Sie persönlich zur Polizei? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: XXXX wollte mir nichts erzählen und alles was ich gewusst habe waren nur oberflächliche Informationen.VP: römisch 40 wollte mir nichts erzählen und alles was ich gewusst habe waren nur oberflächliche Informationen. LA: Sie selber wurden am Telefon bedroht! VP: Ja. Wegen dem bin ich nicht zur Polizei gegangen. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Nein. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Ich weiß es nicht. Länderfeststellungen: Der VP werden 28 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 14 Werktagen dazu Stellung zu nehmen. LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: In der Pension, Deutschkurs. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Natürlich ist alles unbekannt und schwer, aber es geht schon. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich habe schon österreichische Bekannte, aber es fällt mir schwer Kontakte zu pflegen, da ich nur nach dem Wohlbefinden fragen kann, weiter gehen meine Sprachkenntnisse nicht. ( )" Die Drittbeschwerdeführerin gab eingangs ihrer Befragung ebenfalls an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgetreu gewesen. In ihrer Heimat habe sie in der Stadt XXXX bis zuletzt gemeinsam mit ihrer Großmutter in deren Eigentumshaus gelebt. Sie habe die Schule abgeschlossen und absolviere derzeit eine Hochschulbildung, was durch eine vorgelegte Bestätigung belegt würde. Desweiteren gab sie (auszugsweise) Folgendes zu Protokoll:Die Drittbeschwerdeführerin gab eingangs ihrer Befragung ebenfalls an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgetreu gewesen. In ihrer Heimat habe sie in der Stadt römisch 40 bis zuletzt gemeinsam mit ihrer Großmutter in deren Eigentumshaus gelebt. Sie habe die Schule abgeschlossen und absolviere derzeit eine Hochschulbildung, was durch eine vorgelegte Bestätigung belegt würde. Desweiteren gab sie (auszugsweise) Folgendes zu Protokoll: "( ) LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland? VP: Nein, ich war früher schon bei meiner Mutter. Auf Nachfrage gebe ich an, 2006 oder 2007, in Österreich. (...) LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Nein. ( ) LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie? VP: Ich habe von zu Hause gearbeitet, mit Handarbeiten habe ich verdient. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Mittelmäßig. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Zurzeit nicht, keine Möglichkeit. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: War Österreich Ihr Zielland? VP: Ich wusste, dass mein Bruder da ist und aus diesem Grund bin ich hier her gekommen. ( ) LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Mein Bruder hat sich als Freiwilliger betätigt, offiziell war ein seit November 2014 bei einem Verein. Ich habe ihn auch unterstützt. Ich habe gemeinsam mit der Lebensgefährtin und der Gattin eines Freundes meines Bruders verschiedene Speisen zubereitet. Da ich offiziell nirgendwo angestellt war und ich flexibel war mit der Zeit, ging ich öfters in die Schule die ich besucht habe und Briefe an die ukrainischen Soldaten und Zeichnungen mit den Kindern gemalt und geschrieben. Ich habe warme Socke für den Winter gestrickt. Wir haben auch Gelder gesammelt und Sachspenden. LA: Waren Sie offizielles Mitglied in dem Freiwilligen Verein? VP: Nein. LA: Weiter bitte! VP: Also mein Bruder hat sich als Freiwilliger bis April 2015 betätigt. Im April 2015 kam er und erzählte, dass er zusammengeschlagen wurde und er seine Tätigkeit als Freiwilliger nicht mehr ausüben kann. Er hat auch erzählt, dass er bedroht wird und dass er das Land verlassen muss. Am 26.04.ist er ausgereist. Danach bekamen wir Anrufe auf unsere Festnetznummer und es gab Drohungen. Ständig wurde angerufen und ich wurde bedroht, dann kamen die Leute zu uns nach Hause. Sie haben nach meinem Bruder gesucht und Drohungen ausgesprochen. Ich war durch die Besuche so eingeschüchtert, dass ich das Haus nicht verlassen habe. Ich habe aber zur Uni fahren müssen und zu einer Prüfung bin ich nicht gefahren. Ich hatte einfach Angst. Zur letzten Prüfung bin ich doch hingefahren und habe dort 3-4 Tage verbracht, am 25.05.2015 war ich schon am Weg nach Hause. Ich war mit einem Linienkleinbus unterwegs und dieser Kleinbus wurde an einem Kontrollposten am Stadtrand angehalten und es wurden die Personalausweise überprüft. Sie haben alle Fahrgäste und Lenker, die Dokumente überprüft und haben Namen genannt von uns die aussteigen mussten, 2 junge Burschen ein Mädchen und ich. Wir stiegen aus und sie haben gesagt, dass ich mitkommen muss. Ich bin dann in den Bus eingestiegen, wir waren vielleicht 20 Minuten unterwegs. Wir kamen zu einem umzäunten Gelände. Wir wurden aufgefordert auszusteigen, alle Sachen wurden uns abgenommen. Die Personen die uns begleitet haben hatten Maschinengewehre die auf uns gerichtet waren. Wir wurden in irgendein Dienstzimmer gebracht, es war dunkel. Es kam zu einem Verhör. Die Fragen waren wo warst du, warum bist du hingefahren. Du warst nicht in der Stadt, du hast sicher deinen Bruder besucht, du warst sicher dort. So ist es weitergegangen ich wurde über meinen Bruder ausgefragt. Die haben mich dauernd angeschrien. Ich wurde dabei beschimpft, mein Bruder beschimpft, wir wurden erniedrigt. Es hat geheißen sie werden meinen Bruder finden und er bleibt nicht am Leben und ich auch, wenn ich nicht sage, wo er sich zurzeit aufhält. Sie haben mir nicht geglaubt, wie ich gesagt habe ich weiß nicht wo mein Bruder ist. LA: Wann war der Vorfall? Wer waren diese Personen? VP: Es war am 25.
- es war gegen 10 oder 11 Uhr am Abend, in diesem Dienstzimmer war ein Mann. Er trug zivile Kleidung. So ein großer, kurzer Haarschnitt. Dunkles Haar, schon grau meliert. LA: Wer waren die Personen bei dem Kontrollposten? VP: 3 oder 4 Männer, man hat die Gesichter nicht gesehen, sie trugen Sturmhauben. Sie Militäruniformen. LA: Konnte man diese zuordnen? VP: Nein. Sie hatten keine Abzeichen oder sonst was. LA: Wo wurden Sie hingebracht? VP: In das umzäunte Gelände. LA: Wer wurde hingebracht? VP: Ich wurde hingebracht, 2 weitere Burschen und ein Mädchen. LA: Wie lange hielten Sie sich dort auf? Wie wurden Sie freigelassen? VP: 24 Stunden. Ich wurde zuerst verhört, dann hat man gesagt, ich bräuchte Zeit zum Nachdenken, man brachte mich in einen dunklen Raum, es kam ein Mann und fragte ob ich was erzählen kann. Ich sagte ich kann nichts erzählen, man brachte mich zu einer Autostraße. LA: Wohin brachte man Sie? VP: Es war die Straße nach XXXX .VP: Es war die Straße nach römisch 40 . LA: Weiter VP: Sie haben mir gesagt, als sie mich von dem Gelände weggebracht haben, dass mein Bruder kommen soll und wenn er nicht kommt werden sie mich töten. Ich bin dann per Anhalter nach Hause gekommen. Dann blieb ich nur mehr im Haus und wartete auf den Anruf meines Bruders. Ich habe nur verstanden, ich muss weg und flüchtete. Gegen Abend am gleichen Tag hat mein Bruder angerufen am Festnetz. Ich habe ihm gesagt, dass ich dringend weg muss, er erklärte mir wohin ich fahren muss. Am 27.
- gleich in der Früh bin ich in die Stadt XXXX gefahren und dort beim Standesamtsgebäude stehen die Schlepper. Dort habe ich eine Telefonnummer bekommen und angerufen und vereinbart, dass wir uns in einer Stunde treffen. Wir haben uns dann bei einem großen Supermarkt getroffen.VP: Sie haben mir gesagt, als sie mich von dem Gelände weggebracht haben, dass mein Bruder kommen soll und wenn er nicht kommt werden sie mich töten. Ich bin dann per Anhalter nach Hause gekommen. Dann blieb ich nur mehr im Haus und wartete auf den Anruf meines Bruders. Ich habe nur verstanden, ich muss weg und flüchtete. Gegen Abend am gleichen Tag hat mein Bruder angerufen am Festnetz. Ich habe ihm gesagt, dass ich dringend weg muss, er erklärte mir wohin ich fahren muss. Am 27.
- gleich in der Früh bin ich in die Stadt römisch 40 gefahren und dort beim Standesamtsgebäude stehen die Schlepper. Dort habe ich eine Telefonnummer bekommen und angerufen und vereinbart, dass wir uns in einer Stunde treffen. Wir haben uns dann bei einem großen Supermarkt getroffen. LA: Bei welchem Freiwilligen Verein war Ihr Bruder tätig? VP: Beim XXXX .VP: Beim römisch 40 . LA: Über welchen Zeitraum wurden Sie bedroht? VP: Seit der Ausreise meines Bruders, damals begannen die Drohungen und praktisch bis zu meiner Ausreise. LA: Suchten Sie die Polizei auf? VP: Nein. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von den Erzählungen meines Bruders wusste, dass es nichts bringt. LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Welche Gegenstände hatten Sie mit, als Sie auf das umzäunte Gelände gebracht wurden? VP: Mein Mobiltelefon, etwas Kleidung. Lehrmaterial. LA: Sie waren auf der Universität Prüfungen abzulegen, wie weit ist die Universität von Ihrem zu Hause entfernt? Wie lange fährt man die Strecke? VP: Es ist mehr als 300 Kilometer entfernt, etwa 7-8 Stunden. LA: Wie weit ist der Punkt entfernt, wo Sie hingebracht wurden zur Autostraße bis zu Ihrem zu Hause? VP: Ca. 35 bis 40 km. LA: Wurden die anderen Personen auch freigelassen? VP: Ich weiß es nicht zuletzt habe ich die anderen neben dem Bus gesehen, bevor ich zum Verhör gebracht wurde. LA: Sie wurden nicht gemeinsam dorthin gebracht? VP: Nein, ich wurde abgeführt und die sind dortgeblieben. LA: Konnten Sie Schilder an dem Gelände wahrnehmen? VP: Es war überall dunkel, man hat nur Gang gesehen. Man konnte nichts erkennen. LA: Als Sie auf das Gelände fuhren, das Auto wird doch mit Licht gefahren sein? VP: Es war ein Gebäude ich habe nichts gesehen. LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: Nach dieser sogenannten Festnahme. LA: Gab es körperliche Übergriffe gegen Sie? VP: Nein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich habe wirklich Angst, dass sie mich töten können, so wie sie es mir angedroht haben. LA: Von wem wurde Ihr Bruder mit dem "Umbringen" gedroht? VP: Vom XXXX .VP: Vom römisch 40 . LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Nein. LA: Wann kamen zum ersten Mal Personen zu Ihnen nach Hause und fragten nach Ihrem Bruder? VP: Das war so
- oder
- April
- Auf Nachfrage gebe ich an, 25.04.
- LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Das diese Korruption bekämpft wird und XXXX nichts mehr zu sagen hat.VP: Das diese Korruption bekämpft wird und römisch 40 nichts mehr zu sagen hat. Länderfeststellungen: Der VP werden 28 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 14 Werktagen dazu Stellung zu nehmen. LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Meine Mutter und meinen Bruder. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. In die Pension kommt jemand und bringt uns Deutsch bei, aber es ist kein richtiger Deutschkurs. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Gut. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich habe keine österreichischen Freunde, ich pflege Kontakte zu den Bewohnern unserer Pension. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein. ( )" Mit Eingabe vom 28.12.2015 wurde das Wehrdienstbuch des Zweitbeschwerdeführers per Fax übermittelt (vgl. dessen Übersetzung im Verwaltungsakt betreffend den Zweitbeschwerdeführer, Seiten 161 ff).Mit Eingabe vom 28.12.2015 wurde das Wehrdienstbuch des Zweitbeschwerdeführers per Fax übermittelt vergleiche dessen Übersetzung im Verwaltungsakt betreffend den Zweitbeschwerdeführer, Seiten 161 ff). Mit Eingabe vom Folgetag wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme vom 14.12.2015 ausgehändigten Länderberichten eingebracht. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass in der Ukraine trotz Waffenstillstandabkommens keine Ruhe eingekehrt sei. Nach jüngsten Kämpfen in der Ostukraine habe die ukrainische Regierung eine massive Aufrüstung gestartet. Bis zum Jahresende 2015 sei eine Erhöhung der Soldaten im Einsatz auf die fünffache Kapazität, sohin 250.000 Mann, vorgesehen. Angesichts des bewaffneten Konflikts habe die Regierung in Kiev die Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt. Auf dem Gebiet der Krim sowie in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ukraine seien Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung. Die derzeitige Mobilmachung beziehe sich auf alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren, ein Wehrersatzdienst sei auf religiöse Gründe beschränkt. Wehrdienstverweigerung bzw Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung werde in der Ukraine nach dem Strafgesetzbuch bestraft, wobei eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei nachdem er zuletzt als freiwilliger Helfer für ukrainische Soldaten bei der Partei bzw bei der paramilitärischen nationalistischen Bewegung XXXX mitgewirkt hätte, wegen der Anzeige von strafwürdigen Taten, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit beobachtet hätte, entführt, festgehalten und misshandelt worden; zudem habe er eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, obwohl er für eine Ableistung des Militärdienstes als untauglich erklärt worden sei. Durch seine Ausreise habe sich der Zweitbeschwerdeführer dem Wehrdienst in der Ukraine entzogen, weswegen von einer tatsächlichen Strafverfolgung auszugehen sei und ihm zwei bis fünf Jahre Haft drohen würden. Vollständigkeitshalber werde angemerkt, dass auch die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen laut Mitteilung der ÖB in der Ukraine als Frauen zwischen 25 und 50 Jahren zum Kriegsdienst einberufen werden könnten. Die Haftbedingungen in der Ukraine erwiesen sich als Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Eine Haft in ukrainischen Gefängnissen erwiese sich oftmals als ernste Gefahr für Leib und Leben des Inhaftierten. Das ukrainische Justizwesen gestalte sich als selektiv und unfair, wodurch Artikel 18 EMRK verletzt würde. Es käme zu Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro russische paramilitärische Kräfte auf dem Gebiet der Krim; auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine komme es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Pro-ukrainische Aktivisten gerieten ins Visier paramilitärischer Kräfte und würden von de facto Behörden verfolgt. Zur Bewegungsfreiheit bzw der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde insbesondere festgehalten, dass sich den jüngsten Berichten über die aktuelle Mobilmachung entnehmen ließe, dass ukrainische Behörden insbesondere Reisebewegungen und Aufenthalt von jungen Wehrpflichtigen überwachen würden. Das ukrainische Staatswesen sei aufgrund der allgegenwärtigen Korruption weitgehend funktionsunfähig geworden. Die Ukraine sei derzeit keineswegs durch "Reformen" oder demokratische Rechtsstaatlichkeit geprägt, sondern durch den bewaffneten Konflikt sowie zahlreiche innenpolitische Krisenthemen. Ergänzend zu den behördlichen Länderinformationen wurde auf aktuelles Berichtsmaterial zu den Aktivitäten des "R XXXX " sowie zum Thema Wehrpflicht verwiesen.Mit Eingabe vom Folgetag wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme vom 14.12.2015 ausgehändigten Länderberichten eingebracht. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass in der Ukraine trotz Waffenstillstandabkommens keine Ruhe eingekehrt sei. Nach jüngsten Kämpfen in der Ostukraine habe die ukrainische Regierung eine massive Aufrüstung gestartet. Bis zum Jahresende 2015 sei eine Erhöhung der Soldaten im Einsatz auf die fünffache Kapazität, sohin 250.000 Mann, vorgesehen. Angesichts des bewaffneten Konflikts habe die Regierung in Kiev die Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt. Auf dem Gebiet der Krim sowie in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ukraine seien Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung. Die derzeitige Mobilmachung beziehe sich auf alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren, ein Wehrersatzdienst sei auf religiöse Gründe beschränkt. Wehrdienstverweigerung bzw Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung werde in der Ukraine nach dem Strafgesetzbuch bestraft, wobei eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei nachdem er zuletzt als freiwilliger Helfer für ukrainische Soldaten bei der Partei bzw bei der paramilitärischen nationalistischen Bewegung römisch 40 mitgewirkt hätte, wegen der Anzeige von strafwürdigen Taten, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit beobachtet hätte, entführt, festgehalten und misshandelt worden; zudem habe er eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, obwohl er für eine Ableistung des Militärdienstes als untauglich erklärt worden sei. Durch seine Ausreise habe sich der Zweitbeschwerdeführer dem Wehrdienst in der Ukraine entzogen, weswegen von einer tatsächlichen Strafverfolgung auszugehen sei und ihm zwei bis fünf Jahre Haft drohen würden. Vollständigkeitshalber werde angemerkt, dass auch die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen laut Mitteilung der ÖB in der Ukraine als Frauen zwischen 25 und 50 Jahren zum Kriegsdienst einberufen werden könnten. Die Haftbedingungen in der Ukraine erwiesen sich als Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Eine Haft in ukrainischen Gefängnissen erwiese sich oftmals als ernste Gefahr für Leib und Leben des Inhaftierten. Das ukrainische Justizwesen gestalte sich als selektiv und unfair, wodurch Artikel 18 EMRK verletzt würde. Es käme zu Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro russische paramilitärische Kräfte auf dem Gebiet der Krim; auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine komme es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Pro-ukrainische Aktivisten gerieten ins Visier paramilitärischer Kräfte und würden von de facto Behörden verfolgt. Zur Bewegungsfreiheit bzw der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde insbesondere festgehalten, dass sich den jüngsten Berichten über die aktuelle Mobilmachung entnehmen ließe, dass ukrainische Behörden insbesondere Reisebewegungen und Aufenthalt von jungen Wehrpflichtigen überwachen würden. Das ukrainische Staatswesen sei aufgrund der allgegenwärtigen Korruption weitgehend funktionsunfähig geworden. Die Ukraine sei derzeit keineswegs durch "Reformen" oder demokratische Rechtsstaatlichkeit geprägt, sondern durch den bewaffneten Konflikt sowie zahlreiche innenpolitische Krisenthemen. Ergänzend zu den behördlichen Länderinformationen wurde auf aktuelles Berichtsmaterial zu den Aktivitäten des "R römisch 40 " sowie zum Thema Wehrpflicht verwiesen. Seitens der Behörde wurden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.11.2014 (Wehrdienst, Mobilmachung), vom 11.01.2016 (Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen) vom 13.08.2015 (nationale Aktivistenbewegungen) herangezogen (zu deren detailliertem Inhalt vgl. die Seiten 273 ff des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakt sowie deren auszugsweise Wiedergabe unter Punkt II.1.2.).Seitens der Behörde wurden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.11.2014 (Wehrdienst, Mobilmachung), vom 11.01.2016 (Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen) vom 13.08.2015 (nationale Aktivistenbewegungen) herangezogen (zu deren detailliertem Inhalt vergleiche die Seiten 273 ff des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakt sowie deren auszugsweise Wiedergabe unter Punkt römisch zwei.1.2.).
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 26.01.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 bzw 04.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Die Identität der beschwerdeführenden Parteien wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 26.01.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 bzw 04.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Die Identität der beschwerdeführenden Parteien wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw im Falle einer Rückkehr wären. Im Verfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 29.04.2015 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie sich wegen dem Krieg freiwillig bei einer Hilfsorganisation " XXXX " gemeldet hätten. Sie hätten Lebensmittel und Hilfsgelder dem Militär zu den Kriegsschauplätzen gebracht. Das Militär vom XXXX hätte Sie wegen Spendengeldern bedroht und dadurch sei Ihr Leben bedroht gewesen. Deshalb wären Sie und Ihre Freundin gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 29.04.2015 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie sich wegen dem Krieg freiwillig bei einer Hilfsorganisation " römisch 40 " gemeldet hätten. Sie hätten Lebensmittel und Hilfsgelder dem Militär zu den Kriegsschauplätzen gebracht. Das Militär vom römisch 40 hätte Sie wegen Spendengeldern bedroht und dadurch sei Ihr Leben bedroht gewesen. Deshalb wären Sie und Ihre Freundin gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Am 14.12.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Ihre Flucht mit ganz anderen Gründen.Am 14.12.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 Ihre Flucht mit ganz anderen Gründen. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen. Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann. Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet. Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen – zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Zu Beginn der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie keinen Wehrdienst geleistet hätten, da Sie aus gesundheitlichen Gründen "untauglich" seien (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 14.12.2015).Zu Beginn der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie keinen Wehrdienst geleistet hätten, da Sie aus gesundheitlichen Gründen "untauglich" seien vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 14.12.2015). Aufgrund dessen, das Sie für Ihr Land nicht kämpfen können, hätten Sie sich gemeinsam mit einem Freund – Name XXXX , entschlossen, sich in einem Verein zu engagieren. Seit September 2014 hätten Sie als Freiwilliger Ihrem Land geholfen. Im November 2014 hätten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Freund an den " XXXX ", von Ihnen als sogenannten " XXXX " - (Anm. Übersetzung " XXXX ") bezeichnet, gewandt. Seit diesem Zeitpunkt wären Sie offizielles Mitglied gewesen.Aufgrund dessen, das Sie für Ihr Land nicht kämpfen können, hätten Sie sich gemeinsam mit einem Freund – Name römisch 40 , entschlossen, sich in einem Verein zu engagieren. Seit September 2014 hätten Sie als Freiwilliger Ihrem Land geholfen. Im November 2014 hätten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Freund an den " römisch 40 ", von Ihnen als sogenannten " römisch 40 " - Anmerkung Übersetzung " römisch 40 ") bezeichnet, gewandt. Seit diesem Zeitpunkt wären Sie offizielles Mitglied gewesen. Für die erkennende Behörde ist es unverständlich, dass Sie sich an den " XXXX – XXXX ", als freiwilliger gemeldet hätten. Zumal eigentlich bekannt sein sollte, dass der XXXX eine radikal-nationalistische ukrainische Organisation sei, die paramilitärisch sowie als politische Partei in der der Ukraine auftritt.Für die erkennende Behörde ist es unverständlich, dass Sie sich an den " römisch 40 – römisch 40 ", als freiwilliger gemeldet hätten. Zumal eigentlich bekannt sein sollte, dass der römisch 40 eine radikal-nationalistische ukrainische Organisation sei, die paramilitärisch sowie als politische Partei in der der Ukraine auftritt. Ihre Aufgabe sei gewesen Sach- und Geldspenden einzusammeln, danach hätten Sie diese Hilfsgüter in die Flüchtlingslager zum Beispiel in das Gebiet XXXX gebracht. Sie hätten auch den ukrainischen Soldaten verschiedene Geräte gebracht zum Beispiel Nachtsichtgeräte. Es hätte sich aber herausgestellt, dass Freiwillige der " XXXX " Gebiete geplündert hätten, es seien auch Fahrzeuge "beschlagnahmt" und weiterverkauft worden, von diesen Personen. Sie hätten diese Informationen an Ihren Vereinsvorstand weitergeleitet. Es sei Ihnen jedoch nur mitgeteilt worden, dass Sie "Ihre Nase nicht hineinstecken sollten, in Sachen, welche Sie nichts angehen würden".Ihre Aufgabe sei gewesen Sach- und Geldspenden einzusammeln, danach hätten Sie diese Hilfsgüter in die Flüchtlingslager zum Beispiel in das Gebiet römisch 40 gebracht. Sie hätten auch den ukrainischen Soldaten verschiedene Geräte gebracht zum Beispiel Nachtsichtgeräte. Es hätte sich aber herausgestellt, dass Freiwillige der " römisch 40 " Gebiete geplündert hätten, es seien auch Fahrzeuge "beschlagnahmt" und weiterverkauft worden, von diesen Personen. Sie hätten diese Informationen an Ihren Vereinsvorstand weitergeleitet. Es sei Ihnen jedoch nur mitgeteilt worden, dass Sie "Ihre Nase nicht hineinstecken sollten, in Sachen, welche Sie nichts angehen würden". Sie hätten sich an die Polizei gewandt, um eine Anzeige zu erstatten. Dies wäre am
- oder 18.03.2015 gewesen. Am darauffolgenden Tag, hätte man Ihnen mitgeteilt, dass Sie vom " XXXX " ausgeschlossen worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015).Sie hätten sich an die Polizei gewandt, um eine Anzeige zu erstatten. Dies wäre am
- oder 18.03.2015 gewesen. Am darauffolgenden Tag, hätte man Ihnen mitgeteilt, dass Sie vom " römisch 40 " ausgeschlossen worden wären vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015). Wie bereits erwähnt und aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nationalistische Aktivistenbewegung, vom 13.08.2015, ist zu entnehmen. Das der Extremismus – Forscher XXXX , den " XXXX " als klar rechtsradikal bezeichnet. Der " XXXX ", hätten eigenverantwortlich im Oblast XXXX die Funktion von Ordnungshütern übernommen und seien gegen den Zigarettenschmuggel vorgegangen, jedoch mit dem Hintergrund, laut Medienberichten, am Zigarettenschmuggel in die EU, der " XXXX " mitverdient hat, wobei jedoch dem " XXXX " auch versuchte Schutzgelderpressung nachgesagt wird.Wie bereits erwähnt und aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nationalistische Aktivistenbewegung, vom 13.08.2015, ist zu entnehmen. Das der Extremismus – Forscher römisch 40 , den " römisch 40 " als klar rechtsradikal bezeichnet. Der " römisch 40 ", hätten eigenverantwortlich im Oblast römisch 40 die Funktion von Ordnungshütern übernommen und seien gegen den Zigarettenschmuggel vorgegangen, jedoch mit dem Hintergrund, laut Medienberichten, am Zigarettenschmuggel in die EU, der " römisch 40 " mitverdient hat, wobei jedoch dem " römisch 40 " auch versuchte Schutzgelderpressung nachgesagt wird. Es lässt sehr den Anschein, das " XXXX – XXXX ", nicht nur humanitäre Hilfsleistungen leistet, sollte es diesen Verein wirklich geben.Es lässt sehr den Anschein, das " römisch 40 – römisch 40 ", nicht nur humanitäre Hilfsleistungen leistet, sollte es diesen Verein wirklich geben. Nachdem Sie vom " XXXX " ausgeschlossen worden wären, hätten Sie als "selbstständiger" Freiwilliger weitergearbeitet. Durch einen Freund hätten Sie erfahren, dass Ihre Anzeige bei der Polizei nicht mehr weiterbehandelt worden wäre. Sie hätten, die Polizei aufgrund dieser Information nochmals aufgesucht und es sei Ihnen mitgeteilt worden, dass kein Verfahren eingeleitet worden sei, da nichts bekannt wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015).Nachdem Sie vom " römisch 40 " ausgeschlossen worden wären, hätten Sie als "selbstständiger" Freiwilliger weitergearbeitet. Durch einen Freund hätten Sie erfahren, dass Ihre Anzeige bei der Polizei nicht mehr weiterbehandelt worden wäre. Sie hätten, die Polizei aufgrund dieser Information nochmals aufgesucht und es sei Ihnen mitgeteilt worden, dass kein Verfahren eingeleitet worden sei, da nichts bekannt wäre vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015). Wenn Sie unbedingt als Freiwilliger Hilfsgüter verteilen hätten wollen, so hätten Sie dies auch ohne Mitgliedschaft im " XXXX – XXXX " durchführen können, zumal Sie dies im Anschluss an Ihren angeblichen Ausschluss tätigten, bzw. hätten Sie sicher die Möglichkeit gehabt, in einem anderen humanitären Verein mitzuwirken. Ebenso unverständlich ist es, dass Ihr Bekannter, welcher bei der Polizei arbeiten würde. Von sich aus Ihnen mitgeteilt hätte, dass Ihre Anzeige nicht registriert worden wäre und dies bedeuten würde, dass diese Anzeige nicht bearbeitet worden sei. Unglaublich ist jedoch der Rat Ihres Bekannten, welcher Ihnen den Rat gegeben hätte, die Anzeige nicht mehr zu verfolgen. Es entbehrt jeder Logik, weshalb teilt Ihr Bekannter Ihnen diese Information mit und gibt Ihnen zugleich den Rat diese nicht mehr zu verfolgen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 14.12.2015).Wenn Sie unbedingt als Freiwilliger Hilfsgüter verteilen hätten wollen, so hätten Sie dies auch ohne Mitgliedschaft im " römisch 40 – römisch 40 " durchführen können, zumal Sie dies im Anschluss an Ihren angeblichen Ausschluss tätigten, bzw. hätten Sie sicher die Möglichkeit gehabt, in einem anderen humanitären Verein mitzuwirken. Ebenso unverständlich ist es, dass Ihr Bekannter, welcher bei der Polizei arbeiten würde. Von sich aus Ihnen mitgeteilt hätte, dass Ihre Anzeige nicht registriert worden wäre und dies bedeuten würde, dass diese Anzeige nicht bearbeitet worden sei. Unglaublich ist jedoch der Rat Ihres Bekannten, welcher Ihnen den Rat gegeben hätte, die Anzeige nicht mehr zu verfolgen. Es entbehrt jeder Logik, weshalb teilt Ihr Bekannter Ihnen diese Information mit und gibt Ihnen zugleich den Rat diese nicht mehr zu verfolgen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 14.12.2015). Sie führten ins Treffen, dass nach diesem Besuch bei der Polizei, Sie Drohanrufe erhalten hätten. Sie wären von Vertretern des " XXXX " verfolgt bzw. bedroht worden, da Sie angeblich zu viel erfahren hätten, was Sie nicht erfahren hätten sollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 14.12.2015).Sie führten ins Treffen, dass nach diesem Besuch bei der Polizei, Sie Drohanrufe erhalten hätten. Sie wären von Vertretern des " römisch 40 " verfolgt bzw. bedroht worden, da Sie angeblich zu viel erfahren hätten, was Sie nicht erfahren hätten sollen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 14.12.2015). In weiterer Folge steigerten Sie Ihr Vorbringen, indem Sie am 09.04.2015 am Abend auf dem Rückweg in Ihre Heimatstadt. An einem Kontrollposten an der Grenze zum Gebiet XXXX , angehalten worden wären. Es wären Polizisten und Soldaten des Freiwilligen Bataillons " XXXX " vor Ort gewesen. Sie wären überprüft und festgenommen worden. In einem Kleinbus wären Sie "irgendwohin" hingebracht worden. Sie hätten nicht einmal die Fahrtrichtung benennen können. Sie und Ihr Freund wären je in einen Raum im Keller verbracht worden. Man hätte Sie ohne Erklärung geschlagen. Erstaunlich ist Ihre Aussage, dass Sie nicht befragt worden wären, man hätte Sie lediglich beschimpft. Etwa am 11.
- hätten diese Personen Sie und Ihren Freund zu ihrem Auto gebracht. Das Fahrzeug sei noch am selben Platz gestanden, es wären jedoch die Türen offen gestanden und Ihre persönlichen Papiere hätten sich im Fahrzeug befunden. Jedoch die Wertsachen, Handys, Laptop seien weg gewesen.In weiterer Folge steigerten Sie Ihr Vorbringen, indem Sie am 09.04.2015 am Abend auf dem Rückweg in Ihre Heimatstadt. An einem Kontrollposten an der Grenze zum Gebiet römisch 40 , angehalten worden wären. Es wären Polizisten und Soldaten des Freiwilligen Bataillons " römisch 40 " vor Ort gewesen. Sie wären überprüft und festgenommen worden. In einem Kleinbus wären Sie "irgendwohin" hingebracht worden. Sie hätten nicht einmal die Fahrtrichtung benennen können. Sie und Ihr Freund wären je in einen Raum im Keller verbracht worden. Man hätte Sie ohne Erklärung geschlagen. Erstaunlich ist Ihre Aussage, dass Sie nicht befragt worden wären, man hätte Sie lediglich beschimpft. Etwa am 11.
- hätten diese Personen Sie und Ihren Freund zu ihrem Auto gebracht. Das Fahrzeug sei noch am selben Platz gestanden, es wären jedoch die Türen offen gestanden und Ihre persönlichen Papiere hätten sich im Fahrzeug befunden. Jedoch die Wertsachen, Handys, Laptop seien weg gewesen. Auf dem Weg zu Ihrem Auto sei Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie mit den Anzeigen und Vorwürfen nicht mehr weitermachen sollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 14.12.2015).Auf dem Weg zu Ihrem Auto sei Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie mit den Anzeigen und Vorwürfen nicht mehr weitermachen sollen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 14.12.2015). Sollte dieser von Ihnen geschilderte Vorfall wirklich stattgefunden haben, was die erkennende Behörde nicht glaubt. So hätten die " XXXX XXXX ", sicher andere Möglichkeiten gehabt, Sie und Ihren Freund an einem Ort zum Beispiel an Ihrem Wohnsitz "festzunehmen" und würden Sie nicht zufällig an einer Straßensperre im Grenzgebiet vom Gebiet XXXX , anhalten und festnehmen. Ebenso unverständlich ist dabei, dass die Polizei ebenfalls anwesend gewesen wäre.Sollte dieser von Ihnen geschilderte Vorfall wirklich stattgefunden haben, was die erkennende Behörde nicht glaubt. So hätten die " römisch 40 römisch 40 ", sicher andere Möglichkeiten gehabt, Sie und Ihren Freund an einem Ort zum Beispiel an Ihrem Wohnsitz "festzunehmen" und würden Sie nicht zufällig an einer Straßensperre im Grenzgebiet vom Gebiet römisch 40 , anhalten und festnehmen. Ebenso unverständlich ist dabei, dass die Polizei ebenfalls anwesend gewesen wäre. Befragt von der Einvernahmeleiterin, welche Verletzungen Sie erlitten hätten, führten Sie aus, dass Sie furchtbare Nierenschmerzen gehabt hätten und Hämatome an den Beinen. Eigentlich hätten Sie am ganzen Körper Hämatome gehabt und hätten Blut ausgehustet (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015).Befragt von der Einvernahmeleiterin, welche Verletzungen Sie erlitten hätten, führten Sie aus, dass Sie furchtbare Nierenschmerzen gehabt hätten und Hämatome an den Beinen. Eigentlich hätten Sie am ganzen Körper Hämatome gehabt und hätten Blut ausgehustet vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015). Unverständlich ist danach Ihr Verhalten, Sie hätten kein Krankenhaus aufgesucht mit der Begründung, dass ansonsten die Polizei gekommen wäre und Sie nur schwer erklären hätten können, woher diese Verletzungen stammen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015).Unverständlich ist danach Ihr Verhalten, Sie hätten kein Krankenhaus aufgesucht mit der Begründung, dass ansonsten die Polizei gekommen wäre und Sie nur schwer erklären hätten können, woher diese Verletzungen stammen würden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015). Sollten Sie wirklich diese Verletzungen erlitten haben, so wäre es für Sie von Vorteil gewesen, dass die Polizei davon erfahren hätte um Ermittlungsschritte zu setzen. Laut Ihren Angaben wären Sie ja bei der Polizei gewesen, wegen den bereits erwähnten Vorwürfen gegen die Personen vom " XXXX ".Sollten Sie wirklich diese Verletzungen erlitten haben, so wäre es für Sie von Vorteil gewesen, dass die Polizei davon erfahren hätte um Ermittlungsschritte zu setzen. Laut Ihren Angaben wären Sie ja bei der Polizei gewesen, wegen den bereits erwähnten Vorwürfen gegen die Personen vom " römisch 40 ". Sie erklärten, dass Sie als Freiwilliger im Verein tätig gewesen wären, eine hohe Funktion führten Sie nicht ins Treffen, weshalb dann ein "so großes" Interesse an Ihrer Person bestehen würde, lässt sich nicht nachvollziehen. Am 20.04.2015 hätten Sie und Ihr Freund eine Ladung zum Militärkommissariat erhalten, da Sie und Ihr Freund untauglich wären, hätten Sie sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Befragt um den ausschlaggebenden Grund für Ihre Flucht, führten Sie an, nach der Ladung zum Militärdienst (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015).Befragt um den ausschlaggebenden Grund für Ihre Flucht, führten Sie an, nach der Ladung zum Militärdienst vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015). Bemerkenswert ist Ihre Aussage in Ihrer Erstbefragung vom 29.04.2015, wo Sie zu Ihrem Fluchtgrund anführten, dass der XXXX , Sie wegen Spendengelder bedrohen würde und deshalb wäre Ihr Leben in Gefahr. In der Einvernahme erwähnten Sie mit keinem Wort diese von Ihnen getätigte Aussage in der Erstbefragung.Bemerkenswert ist Ihre Aussage in Ihrer Erstbefragung vom 29.04.2015, wo Sie zu Ihrem Fluchtgrund anführten, dass der römisch 40 , Sie wegen Spendengelder bedrohen würde und deshalb wäre Ihr Leben in Gefahr. In der Einvernahme erwähnten Sie mit keinem Wort diese von Ihnen getätigte Aussage in der Erstbefragung. Von der Einvernahmeleiterin befragt, ob Sie noch weitere Fluchtgründe hätten, verneinten Sie (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015).Von der Einvernahmeleiterin befragt, ob Sie noch weitere Fluchtgründe hätten, verneinten Sie vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015). Soweit Ihre Angaben, welche Sie in der Erstbefragung gemacht haben, in Widerspruch zu den Angaben im Asylantrag stehen, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung, den Angaben in Ihrer Erstbefragung mehr Glauben geschenkt, da Sie hier die Möglichkeit hatten, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen, was einen tauglichen Asylgrund darstellen hätte können. Es ist jedoch zu erwähnen, dass Ihre Freundin und Sie in der Erstbefragung gleichlautende Angaben gemacht haben, welche sehr einstudiert klingen. Da der Zeitraum zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme doch einige Monate auseinanderliegen, hätten Sie es wahrscheinlich "vergessen", was Sie damals zu Protokoll gegeben haben. Sollten Sie wirklich verfolgt worden sein, was die Behörde nicht glaubt, so hätten Sie diesen in der Erstbefragung angeführten Fluchtgrund mit ziemlicher Sicherheit vorgebracht. Sie brachten einen Ausweis in Vorlage, XXXX – freiwilligen Unterstützer, Bezeichnung " XXXX ". In den Internetrecherchen konnte kein Verein, mit diesem Namen gefunden werden.Sie brachten einen Ausweis in Vorlage, römisch 40 – freiwilligen Unterstützer, Bezeichnung " römisch 40 ". In den Internetrecherchen konnte kein Verein, mit diesem Namen gefunden werden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Sie dahingehend anzuleiten, wie Sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufenden Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen (vgl. Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ: C13 403.987-1/2009/4E).Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufenden Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen vergleiche Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ: C13 403.987-1/2009/4E). Ihre rechtsfreundliche Vertreterin übermittelte eine Kopie Ihres Wehrdienstbuches, aus dem, nach Übersetzung ersichtlich ist, dass Sie von der Erfassung gelöscht worden sind (vgl. Wehrdienstbuch, S. 22).Ihre rechtsfreundliche Vertreterin übermittelte eine Kopie Ihres Wehrdienstbuches, aus dem, nach Übersetzung ersichtlich ist, dass Sie von der Erfassung gelöscht worden sind vergleiche Wehrdienstbuch, S. 22). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung lässt sich entnehmen, die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder durch medizinische Gefälligkeitsgutachten (Untauglichkeit) möglich ist (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung, S. 2, vom 24.11.2014).Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung lässt sich entnehmen, die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder durch medizinische Gefälligkeitsgutachten (Untauglichkeit) möglich ist vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung, S. 2, vom 24.11.2014). Es werden Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet Wehrdienstbuch (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung, S. 8, vom 24.11.2014). Sie sind bereits untauglich geschrieben worden, dies ist ersichtlich aus dem von Ihnen vorgelegten. Demnach werden Sie nicht zum Wehrdienst eingezogen und müssen auch nicht mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen.Es werden Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet Wehrdienstbuch vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung, S. 8, vom 24.11.2014). Sie sind bereits untauglich geschrieben worden, dies ist ersichtlich aus dem von Ihnen vorgelegten. Demnach werden Sie nicht zum Wehrdienst eingezogen und müssen auch nicht mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, vom 11.01.2016 ist auf Seite 2 zu entnehmen, dass zwar der Strafrahmen von 2-5 Jahren meist nicht ausgeschöpft wurde für Wehrdienstverweigerung, jedoch die Strafen für 1-2 Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurden. Da Sie wie bereits erwähnt untauglich für den Militärdienst sind, haben Sie auch mit keinen Sanktionen, aufgrund des Fernbleibens vom Wehrdienst zu befürchten. Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen und die Situation in Ihrem Heimatland gleich nutzten, um dieses zu verlassen. Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen. ( )" Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen hätten ebensowenig Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz glaubhaft machen können. So erschiene es etwa nicht logisch, weshalb die Erstbeschwerdeführerin infolge Entführung ihres Freundes keine Vermisstenanzeige bei der Polizei eingebracht bzw zumindest Erkundigen eingeholt hätte, zumal ihr die im Vorfeld erfolgten telefonischen Drohungen bekannt gewesen wären. Zudem würden die anlässlich der Erstbefragung seitens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gleichlautend getätigten Angaben in gewissem Maße einstudiert wirken. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb ein derart hohes Interesse an der Person des Zeitbeschwerdeführers bestanden hätte, zumal dieser als Freiwilliger tätig gewesen wäre und es sich bei diesem nicht um ein hochrangiges Vereinsmitglied gehandelt hätte. Persönliche Übergriffe auf ihre eigene Person habe die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich verneint. Im Falle der Drittbeschwerdeführerin sei zu bemerken gewesen, dass deren Ausführungen hinsichtlich ihrer angeblichen Festnahme einige – näher dargestellte – zeitliche Unklarheiten aufweisen würden, welche das diesbezügliche Vorbringen unglaubwürdig erscheinen ließen. So erscheine insbesondere die zeitliche Einbettung des Telefonats mit ihrem Bruder unpräzise. Die Frage nach körperlichen Übergriffen auf ihre Person sei seitens der Drittbeschwerdeführerin verneint worden. Ein an der Drittbeschwerdeführerin bestehendes Verfolgungsinteresse erwiese sich gesamtbetrachtend als nicht glaubhaft. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Die Beschwerdeführerinnen hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.01.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 27.01.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der römisch 40 als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsätzen vom 11.02.2016 wurden gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ins Treffen geführt, die Behörde habe in ihrer Würdigung der Fluchtgründe mehrfach eine subjektive Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, wobei eine in Bezug zur aktuellen Realsituation der Ukraine stehende sachlich fundierte Begründung fehle. Insofern es die Behörde als unverständlich erachte, weshalb sich der Zweitbeschwerdeführer freiwillig einer paramilitärischen radikalen Organisation angeschlossen hätte, so wäre es an ihr gelegen, diesen Umstand zu hinterfragen. Angemerkt werde, dass weder der Zweitbeschwerdeführer, noch sein Freund, zu irgendeinem Zeitpunkt davon gesprochen hätten, bewaffnet gewesen zu sein oder an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben, sondern beschränke sich sein Vorbringen dezidiert auf humanitäre Hilfsleistungen. Sofern die Behörde die Existenz eines Vereins " XXXX " innerhalb des XXXX bezweifle, so wäre es an ihr gelegen gewesen, diese Frage konkret zu erheben, zumal der Inhalt des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, von zahlreichen Vergehen seiner eigenen Einheit erfahren und diese zur Anzeige gebracht zu haben, mit dem Inhalt der seitens der Behörde getroffenen Feststellungen übereinstimme. Ob nun dem XXXX , welcher aus mehreren Abteilungen bestünde, ein als " XXXX " bezeichnetes Freiwilligenbataillon unterstehe, sei im Verfahren nie konkret überprüft worden. Die Argumentation der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der bei der Polizei tätige Freund des Erstbeschwerdeführers diesem zunächst mitteilen hätte sollen, dass seine Anzeige nicht bearbeitet würde und ihm in weiterer Folge den Rat erteilen würde, diese nicht weiter zu verfolgen, erscheine unschlüssig. Hinsichtlich der Problematik von Korruption innerhalb ukrainischer Behörden werde auf einen der Beschwerde beigeschlossenen Bericht verwiesen. Auch die Argumentation der Behörde, mit welcher sie der stattgefundenen Festnahme des Zweitbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspreche, erweise sich unter näherer Begründung als nicht nachvollziehbar. Insofern die Behörde es etwa als nicht nachvollziehbar erachte, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung nicht einvernommen hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass Zweck der Entführung Einschüchterung zur Warnung, nicht das Erlangen von Informationen, gewesen wäre. Auch wenn die Behörde davon ausginge, dass es unplausibel erscheine, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer zufällig an einem Kontrollpunkt und nicht an seiner Wohnadresse hätte festnehmen sollen, sei zu bedenken, dass die handelnden Männer einer nicht näher bezeichneten paramilitärischen Einheit in der Regel spontan und willkürlich agieren würden, wozu eine Kontrolle wie die beschriebene Anlass böte. Sofern die Behörde dem Zweitbeschwerdeführer des Weiteren das Nichtaufsuchen eines Spitals zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei einzuwenden, dass selbiger hierfür einen konkreten Grund benannt hätte, nämlich seine Angst vor der Polizei. Hier wäre eine vertiefende Befragung erforderlich gewesen. Wenn die Behörde annimmt, dass die Polizei in einer solchen Situation Ermittlungen zu Gunsten des Zweitbeschwerdeführers angestellt hätte, übersehe sie, dass dessen zuvor eingebrachte Anzeige von selbiger nicht bearbeitet worden wäre und der Polizei den Länderfeststellungen zufolge kein Vertrauen seitens der ukrainischen Bevölkerung entgegengebracht würde. Im gleichen Zusammenhang erscheine auch das Argument der Behörde, wonach es nicht als nachvollziehbar angesehen werden könne, weshalb die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Entführung des Zweitbeschwerdeführers keine Vermisstenanzeige eingebracht hätte, nicht schlüssig. Auch erscheine die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbingen distanziert und oberflächlich gestaltet hätte unsachlich, zumal diese anlässlich der Schilderung der Verletzungen ihres Lebensgefährten geweint hätte. Zusammenfassend sei nicht ersichtlich, dass die Behörde das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Lichte der aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat beurteilt hätte. Insofern die Behörde von einer Verfolgung durch Dritte und diesbezüglicher Schutzfähigkeit ukrainischer Behörden ausginge, ignoriere sie das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, bereits Anzeige bei der Polizei eingebracht zu haben, welche nicht behandelt worden wäre und unmittelbar darauf massiver Verfolgung, Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, gegen welche ihn der ukrainische Staat nicht geschützt hätte. Die unerwartete, unmittelbar auf die erlittene Verfolgung folgende, Ladung zur Militärbehörde, obwohl er untauglich sei und er laut seinem Wehrdienstbuch von einer Erfassung gelöscht sei, habe der Zweitbeschwerdeführer nach dem Vorgefallenen zu Recht als eine zusätzliche Bedrohung seines Lebens erachtet und aufgrund der Summe der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat gefasst. Demnach beziehe sich das Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers nicht auf die Einberufung zum Militärdienst bzw den Themenkreis der Wehrdienstverweigerung, sondern auf sein Gewissen, welches die Verbrechen der verschiedenen Organisationen, wie auch der Armee, nicht akzeptieren könne, weshalb er sich mit einer Anzeige an die Ordnungsmacht des Staates gewandt hätte, welche ihn jedoch im Stich gelassen habe. Die seitens der Behörde getätigte Unglaubwürdigkeitsunterstellung entbehre sohin einer tragfähigen Begründung und ignoriere wesentliche Teile des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers. Aufgrund der angeführten Beschwerdegründe ergingen daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.römisch 40 " innerhalb des römisch 40 bezweifle, so wäre es an ihr gelegen gewesen, diese Frage konkret zu erheben, zumal der Inhalt des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, von zahlreichen Vergehen seiner eigenen Einheit erfahren und diese zur Anzeige gebracht zu haben, mit dem Inhalt der seitens der Behörde getroffenen Feststellungen übereinstimme. Ob nun dem römisch 40 , welcher aus mehreren Abteilungen bestünde, ein als " römisch 40 " bezeichnetes Freiwilligenbataillon unterstehe, sei im Verfahren nie konkret überprüft worden. Die Argumentation der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der bei der Polizei tätige Freund des Erstbeschwerdeführers diesem zunächst mitteilen hätte sollen, dass seine Anzeige nicht bearbeitet würde und ihm in weiterer Folge den Rat erteilen würde, diese nicht weiter zu verfolgen, erscheine unschlüssig. Hinsichtlich der Problematik von Korruption innerhalb ukrainischer Behörden werde auf einen der Beschwerde beigeschlossenen Bericht verwiesen. Auch die Argumentation der Behörde, mit welcher sie der stattgefundenen Festnahme des Zweitbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspreche, erweise sich unter näherer Begründung als nicht nachvollziehbar. Insofern die Behörde es etwa als nicht nachvollziehbar erachte, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung nicht einvernommen hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass Zweck der Entführung Einschüchterung zur Warnung, nicht das Erlangen von Informationen, gewesen wäre. Auch wenn die Behörde davon ausginge, dass es unplausibel erscheine, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer zufällig an einem Kontrollpunkt und nicht an seiner Wohnadresse hätte festnehmen sollen, sei zu bedenken, dass die handelnden Männer einer nicht näher bezeichneten paramilitärischen Einheit in der Regel spontan und willkürlich agieren würden, wozu eine Kontrolle wie die beschriebene Anlass böte. Sofern die Behörde dem Zweitbeschwerdeführer des Weiteren das Nichtaufsuchen eines Spitals zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei einzuwenden, dass selbiger hierfür einen konkreten Grund benannt hätte, nämlich seine Angst vor der Polizei. Hier wäre eine vertiefende Befragung erforderlich gewesen. Wenn die Behörde annimmt, dass die Polizei in einer solchen Situation Ermittlungen zu Gunsten des Zweitbeschwerdeführers angestellt hätte, übersehe sie, dass dessen zuvor eingebrachte Anzeige von selbiger nicht bearbeitet worden wäre und der Polizei den Länderfeststellungen zufolge kein Vertrauen seitens der ukrainischen Bevölkerung entgegengebracht würde. Im gleichen Zusammenhang erscheine auch das Argument der Behörde, wonach es nicht als nachvollziehbar angesehen werden könne, weshalb die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Entführung des Zweitbeschwerdeführers keine Vermisstenanzeige eingebracht hätte, nicht schlüssig. Auch erscheine die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbingen distanziert und oberflächlich gestaltet hätte unsachlich, zumal diese anlässlich der Schilderung der Verletzungen ihres Lebensgefährten geweint hätte. Zusammenfassend sei nicht ersichtlich, dass die Behörde das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Lichte der aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat beurteilt hätte. Insofern die Behörde von einer Verfolgung durch Dritte und diesbezüglicher Schutzfähigkeit ukrainischer Behörden ausginge, ignoriere sie das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, bereits Anzeige bei der Polizei eingebracht zu haben, welche nicht behandelt worden wäre und unmittelbar darauf massiver Verfolgung, Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, gegen welche ihn der ukrainische Staat nicht geschützt hätte. Die unerwartete, unmittelbar auf die erlittene Verfolgung folgende, Ladung zur Militärbehörde, obwohl er untauglich sei und er laut seinem Wehrdienstbuch von einer Erfassung gelöscht sei, habe der Zweitbeschwerdeführer nach dem Vorgefallenen zu Recht als eine zusätzliche Bedrohung seines Lebens erachtet und aufgrund der Summe der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat gefasst. Demnach beziehe sich das Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers nicht auf die Einberufung zum Militärdienst bzw den Themenkreis der Wehrdienstverweigerung, sondern auf sein Gewissen, welches die Verbrechen der verschiedenen Organisationen, wie auch der Armee, nicht akzeptieren könne, weshalb er sich mit einer Anzeige an die Ordnungsmacht des Staates gewandt hätte, welche ihn jedoch im Stich gelassen habe. Die seitens der Behörde getätigte Unglaubwürdigkeitsunterstellung entbehre sohin einer tragfähigen Begründung und ignoriere wesentliche Teile des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers. Aufgrund der angeführten Beschwerdegründe ergingen daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2016 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und führen die im Spruch genannten Personalien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Lebensgefährten, welche die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz infolge irregulärer Einreise am 27.04.2015 einbrachten und sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, welche den gegenständlichen Antrag am 04.06.2015 stellte, nachdem sie zuvor ebenfalls irregulär in das Bundesgebiet eingereist war. Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien in der nordwestlichen Ukraine nahe der Stadt XXXX , wo sich nach wie vor Angehörige aufhalten. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin lebt seit rund 10 Jahren aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und führen die im Spruch genannten Personalien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Lebensgefährten, welche die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz infolge irregulärer Einreise am 27.04.2015 einbrachten und sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, welche den gegenständlichen Antrag am 04.06.2015 stellte, nachdem sie zuvor ebenfalls irregulär in das Bundesgebiet eingereist war. Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien in der nordwestlichen Ukraine nahe der Stadt römisch 40 , wo sich nach wie vor Angehörige aufhalten. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin lebt seit rund 10 Jahren aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation, zur Wehrpflicht und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: ( ) Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatisc
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