Obsah (19)
§ 3§ 55Art. 133§ 24§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Art. 1§ 28§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW103 2122633-1 SpruchW103 2122633-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ein
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 55FPG 2005 idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, der weißrussischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig, stellte am 04.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise zweieinhalb Monate zuvor gefasst zu haben. Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Mann habe zu Hause Probleme mit anderen Männern gehabt und sei aus diesem Grund nach Österreich geflüchtet. Nach dessen Flucht seien mehrmals Männer zu der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, welche nach ihrem Gatten gefragt und die Beschwerdeführerin dabei stets geschlagen hätten. Drei Wochen zuvor hätten sie die Beschwerdeführerin in einen Wald verschleppt und sie wiederum sehr stark geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe es nicht mehr ausgehalten und den Entschluss gefasst, zu ihrem Mann nach Österreich zu flüchten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um ihre Gesundheit. Am 24.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zunächst bestätigte die Beschwerdeführerin, dass eine einwandfreie Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin möglich sei und sie bis dato im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden wären. Die weitere Befragung nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "( ) LA: Wo hält sich ihr Gatte derzeit auf? VP: Ich weiß es nicht. LA. Warum ist Ihr Gatte heute nicht erschienen? VP: Ich habe schon lange mit ihm keinen Kontakt mehr. Er hat mich hier in XXXX geschlagen, darüber gibt es eine Meldung bei der Polizei.VP: Ich habe schon lange mit ihm keinen Kontakt mehr. Er hat mich hier in römisch 40 geschlagen, darüber gibt es eine Meldung bei der Polizei. LA: Glauben Sie ist Ihr Mann noch in Österreich? VP: Das weiß ich nicht. LA: Warum sind sie nicht gemeinsam damals geflüchtet? VP: Ich wollte es nicht. Ich dachte mir, falls er flüchtet dann habe ich keine Probleme mehr. LA. Waren Sie in Schweden? VP: Ja 2 Jahre lang. Ich habe dort gearbeitet und ein Visum gehabt. LA: Warum sind Sie dann aus Schweden weggegangen? VP: Ich wollte nicht dort bleibe, das Visum war aus. LA: Haben Sie in Schweden um Asyl angesucht? VP: Ich nicht. Aber mein Mann. LA: Wann waren Sie in Schweden? VP: Von 2012 bis 2014, aber ich war nicht dauernd dort, manchmal hatte ich Schweden verlassen, dann bin ich ausgereist und dann wieder eingereist. LA: Wann war Ihr Mann in Schweden? VP: Ja, auch dieselben Jahre. LA: Wann hat er um Asyl angesucht in Schweden? VP: Ich glaube das war im Jahre
- Näheres weiß ich nicht. LA: Hat er Asyl erhalten? VP: Nein LA: Welchen Grund hatte Ihr Mann das er in Schweden um Asyl angesucht hat? VP: Sein Leben war in Gefahr und er wurde bedroht dass man ihm umbringt. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Am XXXX in XXXXVP: Am römisch 40 in römisch 40 LA: Gibt es eine Heiratsurkunde? VP: Ja, in der Heimat LA: Ich gebe Ihnen den Auftrag uns innerhalb der nächsten 14 Tage diese Heiratsurkunde zu schicken! VP: Ich versuche es. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Nein LA: Seit wann hat Ihr Mann diese von Ihnen angesprochenen Probleme? VP: Diese Probleme haben in Schweden angefangen. Die Probleme haben in Schweden angefangen und dann haben wir Schweden verlassen. Wir sind dann nach Weißrussland gefahren. Dann waren die Probleme dort. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: ( ) LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Seit 1985, dort wohnen wir bis heute. Dort lebte ich mit Bruder und Mutter. Mein Ehemann hatte eine andere Adresse. Ich wohnte dort immer. LA: Unter welchen Umständen lebten Sie dort? VP: Das war eine Eigentumswohnung. Meine Familie wohnt noch dort. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Keine mehr LA: Wie haben Sie ihren Lebensunterhalt verdient? VP: Ich habe eine Ausbildung, ich habe als Buchhalterin gearbeitet. LA: Welche Städte sind in der Umgebung von Ihrem Wohnort? VP: XXXX und XXXXVP: römisch 40 und römisch 40 LA: Wie ist die Verbindung zwischen den Städten? Kann man mit dem PKW hin und herfahren? VP: Man kann ohne Probleme sich dort bewegen. Man kann auch öffentliche Verkehrsmittel nehmen. LA: Hatten Sie Probleme in Ihrer Stadt? Können Sie sich frei bewegen? VP: Ja, frei bewegen konnte ich mich schon. LA: Hatten Sie alleine Probleme in Ihrer Stadt? VP: Nein, mein Ehemann. Ich hatte wegen meines Ehemannes die Probleme. Sonst keiner, wie ich weiß. LA: Wie ist die allg. Sicherheitslage in Ihrer Stadt? VP: Für mich war das schlecht. Früher gab es so was nicht, ich meine für mich. Ich würde es als gefährlich bezeichnen allgemein. LA: Definieren Sie bitte gefährlich? VP: Es gibt die Banditen. Es gibt sehr viele Kriminelle. LA: Sie sind weißrussische Staatsbürgerin? VP: Ja LA: Seit wann? VP: Von Geburt an. LA: Besitzen Sie einen Reisepass? VP: Ich hatte einen, aber meine Handtasche wurde aufgrund der Hektik im LKW vergessen. Darin war mein Reisepass. LA: Haben Sie eine Kopie vom Reisepass gemacht? VP: Nein, aber ich habe gewusst, dass es wichtig ist einen Pass zu haben. Ich habe leider die Tasche vergessen. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Mutter, Bruder, mein Vater wohnt woanders. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland? VP: Ja LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt? Anmerkung: keine Dokumente im Akt. VP: Ich habe nichts mit. LA: Welche Dokumente haben Sie noch im Heimatland? VP: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Diplom über Abschluss der staat. UNI. LA: Geburtsurkunde und Diplome schicken Sie auch hier her? VP: Ja, ok LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Nein LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Weißrussin, christlich orthodox LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: 11 Jahre Mittelschule, 5 Jahre Studium LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat zuletzt gemacht, haben Sie gearbeitet? VP: Ich war selbständig. Ich war Hilfslehrerin für Studenten. LA: Was hat Ihr Mann gemacht in Weißrussland? Hat er gearbeitet? VP: Gar nichts, er hat nicht gearbeitet. Solange wir verheiratet sind hat er nichts gearbeitet. Er hat Gelegenheitsarbeiten als Chauffeur angenommen, offiziell hat er nichts gearbeitet. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Mittelmäßig LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, mit meiner Mutter mit dem Bruder sehr selten über Skype. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein LA: War Österreich Ihr Zielland? Wenn ja warum? VP: Ja, weil mein Mann war hier. LA: Sie sind Ihm nachgefahren? VP: Ja LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt? VP: Ja LA: Wie hoch waren die Kosten? VP: Keine Kosten, ich habe dem Schlepper einfach leid getan. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier in Österreich Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: Weil ich bin in meiner Heimat bedroht worden, mein Leben war in Gefahr. LA: Wer hat Sie bedroht? VP: Die Drohungen gegen mich haben begonnen als mein Mann Weißrussland verlassen hat. Man hat angefangen ihn zu suchen. Sie wollten Ihn finden durch mich. LA: Wer waren diese Männer? VP: Ich weiß es nicht, es kann sein dass das diese Banditen sind oder die Miliz (Polizei sein) LA: Was haben diese Männer zu Ihnen gesagt, als sie bei Ihnen waren? VP: Die sind nicht zu mir gekommen, sie haben mich beobachten und entführt und die haben mich in einem Wald gebracht, sie haben mir einen Sack über dem Kopf gegeben. Sie wollten wissen wo sich mein Mann befindet. Sie haben mich geschlagen. Ich hatte diese ganze Zeit den Sack auf den Kopf ich konnte nicht sehen. LA: Was passierte weiter? VP: Ich habe den Männern gesagt, dass ich nicht weiß wo mein Mann ist, sie haben mich dann wieder zurückgebracht wo sie mich mitgenommen hatten und dann wieder rausgeschmissen. LA: Welche Verletzungen hatten Sie erlitten? VP: Sie haben mir die Nase gebrochen, sie haben mir mit einer Schnur den Hals zugedreht. In der rechten Seite hatte ich einen großen Bluterguss und das linke Knie war auch geschädigt. LA: Haben sie den Überfall der Polizei gemeldet? VP: Nein, weil ich nicht wusste ob das Banditen waren oder die Polizei LA: Wenn Sie zur Polizei gegangen wären hätten sie dann vielleicht ja erfahren wer diese Männer waren. VP: Ich hatte Angst zur Polizei zu gehen ich hatte sehr große Angst. LA: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen? VP: Ich persönlich nicht LA: Dann verstehe ich nicht warum Sie nicht hingegangen sind. VP: Mein Mann hatte große Probleme. LA: Waren Sie nach diesem Überfall in einem Spital? VP: Nein, ich habe eine Freundin die ist Krankenschwester. LA: Da sie jetzt keine Meldung des Spitals haben oder eine Anzeigebestätigung von der Polizei klingt das sehr unglaubwürdig! VP: Es war nicht die ganze Nase gebrochen. (nach Rückübersetzung: Es wurde das Nasenbein gebrochen). Ich kann ja nicht zurück fahren und diese Bescheinigungen holen. Damals als dass alles passiert ist hatte ich nicht vor die Heimat zu verlassen und zu fliehen. LA: Warum wollten diese Männer unbedingt Ihren Mann? VP: Mein Mann ist selbst wie ein Bandit, er hat Banditen bei der Polizei verraten. Er war Informant. Die Polizei hat diese Banditen festgenommen. Ich weiß aber nicht wie viel festgenommen worden. LA: Wann wurden Sie von diesen Männer in den Wald gebracht und geschlagen? VP: Es war Anfang März 2015 LA. Wie oft wurden Sie von diesen Männern bedroht? VP: 1 Mal und das war genug für mich. Dann haben Sie sich bei mir immer wieder telefonisch gemeldet. Sie wollten wissen ob ich das meinem Mann gesagt habe. Ich sagte nein. Ich wusste nicht wo mein Mann war. Dann haben Sie nochmals angerufen, es war eine unbekannte Nummer, dann habe ich nicht mehr abgehoben. LA: Haben Sie diesen Überfall Ihrem Mann erzählt? VP: Ja, natürlich LA: Was sagte Ihr Mann darauf? VP: Er hat gesagt, pack alles zusammen und komm dringend hier her. Mein Mann hat gesagt, dass es richtig war nicht zur Polizei zugehen. LA. Seit wann hatte Ihr Mann diese Probleme mit diesen Männern? VP: Das war alles noch in Schweden, das war Ende 2013/ Anfang
- Er wurde damals von diesen Männer in Schweden körperlich verletzt, er hatte 5 Messerstiche und er landete sogar im Spital in Schweden. LA: Wieso haben diese Männer gewusst, dass Ihr Mann in Schweden ist? VP: Ich weiß nicht die ganzen Details, soweit ich weiß. Der Bandit der im meiner Heimat gesucht wurde der von meinem Mann bei der Polizei verpfiffen wurde war auch zu dieser Zeit in Schweden. Er hat sich dort versteckt. Diese Banditen haben dann das erfahren und haben dann ihm gesucht. Ich habe einen falschen Mann geheiratet. Es ging mir schlecht, er hat mich hier geschlagen, ich weiß nicht was ich tun soll. Ich glaubte dass mein Mann mich hier beschützen kann, aber es ist alles anders. LA. Wenn diese Banditen ihn in Schweden gefunden haben finden sie ihn auch in Österreich? Und wissen Sie ob er überhaupt noch lebt. VP: Das weiß ich nicht. LA: Wie geht es Ihrer Familie jetzt in der Heimat? VP: Ganz normal, ich kann doch nicht mehr nach Hause fahren, diese Männer wissen ja nicht dass wir nicht mehr zusammen sind. Sie werden mir doch nicht glauben, dass ich mit meinem Mann keinen Kontakt mehr habe. LA: Also jetzt wissen wir, dass es doch Banditen waren. Sie können doch jetzt zur Polizei gehen und eine Anzeige darüber machen, um diese Banditen hinter Gitter zu bringen? VP: Aber ich bin mir nicht sicher, vielleicht waren das die Polizisten. In Schweden waren es sicher die Banditen. Aber wer mich entführt hat weiß ich nicht, dass könnten auch die Polizisten sein. LA: Wollen Sie damit sagen dass die Polizei in Ihrer Heimat korrupt ist? VP: Ich weiß nicht. Ich will damit gar nichts sagen. LA: Wer sucht Sie jetzt noch? VP: Das weiß ich nicht. Ich bin ausgereist, ich bin nur in Kontakt mit meiner Mutter LA: Diese Männer haben Sie nur einmal bedroht. VP: Entführt haben Sie mich nur einmal. Dann bin ich ausgereist. Einen zweiten Versuch gab es keinen mehr. LA: Welche Konsequenzen haben Sie jetzt zu befürchten, wenn Sie zurückkehren? VP: Diese Männer würden mir nicht glauben, dass ich mit meinem Mann gar nichts mehr zu tun habe. Diese Männer werden mich unter Druck setzten dass meine Mann wieder zurückkommt. Meinetwegen werden diese Männer mich zwingen sodass mein Mann wieder zurückkommt. LA: Vielleicht Ist Ihr Mann wieder zu Hause? VP: Ich weiß es nicht, aber meine Mutter hat mir nichts gesagt. Jetzt habe ich auch vor meinem Mann Angst. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein (Anm: VP weint des Öfteren)Anmerkung, VP weint des Öfteren) LA: Haben Sie bis jetzt alles sagen können, was sie wollten? Haben Sie ausreden dürfen? VP: Ja LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Ich brauche Zeit, es muss die Zeit vergehen, aber ich weiß es nicht. LA: Bestehen Anzeigen oder Verurteilungen gegen Sie in Ihrer Heimat? VP: Nein LÄNDERFESTSTELLUNG: Dem VP werden 27 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Er hat die Möglichkeit bekommen dazu 14 Tage Stellung zu nehmen. VP: Danke es ist sehr stabil bei uns. Anmerkung: Länderfeststellung wurde ausgefolgt. LA: Möchten Sie jetzt noch irgendetwas zu ihrem Fluchtgrund sagen? VP: Nein ( ) LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Vom österreichischen Staat, Grundversorgung LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Bei uns wo ich wohne kommt einmal in der Woche ein Lehrer der uns Deutsch unterrichtet. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Ich bin hier ruhig. Das erste Mal in eigenen Leben dass sich wer für mich einsetzt und mich beschützt. Ich danke Ihnen vielmals. LA: Sind Sie schon Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein, ich gehe nur in die Kirche LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich lese und ich gehe Wandern in die Berge. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein. ( )" Das Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 04.02.2016
§ 24Asyl
G eingestellt.Das Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 04.02.2016
Paragraph 24, AsylG eingestellt. 2. Mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. 1057878605-150341145 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
§ 18Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. 1057878605-150341145 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt oder von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen zu sein. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten in Zusammenhang mit den Problemen ihres Gatten drohen würde. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen: "( ) Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E). Die von Ihnen behauptete Furcht vor Verfolgung in Weißrussland war nicht glaubhaft. Zusammengefasst führten Sie bei Ihrer Ersteinvernahme am 04.04.2015 zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass Sie aufgrund der Bedrohung von Männern (genaueres wissen Sie nicht) geflüchtet sind. Wegen dieser Männer musste Ihr Mann fliehen. Als Ihr Mann geflüchtet war, sind dann diese Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Sie entführt und geschlagen. Man wollte von Ihnen wissen wo Ihr Mann sei. Angeführt haben Sie noch, dass Ihr Mann für die Polizei gearbeitet hat. Bei der Einvernahme im BFA am 24.11.2015 gaben Sie sinngemäß das gleiche an. Sie gaben dann widersprüchlich an, dass Männer nicht bei Ihnen zu Hause waren. Sie gaben nur an, dass Sie beobachtet wurden, entführt und in den Wald gebracht wurden. Sie haben den Überfall auch nicht der Polizei gemeldet. Es kann ja sein, dass diese Leute von der Polizei waren. In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihr Mann bei der Polizei arbeitet. Warum soll dann die Polizei Sie entführen? Dann gaben Sie an, dass sie nicht zur Polizei gegangen sind weil Sie Angst haben, Sie hatten persönlich keine Probleme mit der Polizei. Und dass Sie nach der Entführung dann immer wieder von diesen Männern angerufen wurden klingt völlig unglaubwürdig. Weiters gaben Sie dann an, dass Ihr Mann seit 2014/2015 Probleme mit einem Banditen hatte. Und Sie einen "falschen" Mann geheiratet haben.Weiters gaben Sie dann an, dass Ihr Mann seit 2014 aus 2015, Probleme mit einem Banditen hatte. Und Sie einen "falschen" Mann geheiratet haben. Es wird so sein, dass Ihr Mann Probleme mit Banditen hat, und diese wollen Ihren Mann finden. Das BFA nimmt nicht an, dass diese Männer Sie dann weiter verfolgen. Außerdem können Sie sich ja in Ihrer Heimat von Ihrem Mann scheiden lassen. Sie gaben ja in der Einvernahme (s.S. 12 der Einvernahme vom 24.11.2015) an, dass Sie nur einmal entführt wurden. Dass diese Männer sie nur wieder entführen werden, ist nicht glaubhaft. Ihr Gatte ist untergetaucht, vielleicht ist er schon wieder in Ihrer Heimat. Sie können diesen Männern mitteilen, dass Ihr Gatte in Österreich untergetaucht ist. Sie gaben auch an, dass es Ihrer Familie gut geht. Sollten diese Männer Sie und Ihren Gatten wirklich suchen, hätten diese auch Ihre Familie bedroht. Auch der Umstand, dass Ihr Gatte sich durch "Untertauchen" seinem Asylverfahren, und somit der Möglichkeit auf umfassenden Schutz, entzogen hat und die Fortsetzung seines Asylverfahrens nicht abgewartet hat ist ein Indiz dafür, dass er in Weißrussland keiner Gefahr ausgesetzt war und Sie daher auch nicht. Eine Person, die die Absicht hat größtmöglichen Schutz zu erlangen, würde wohl alles tun, um diesen so rasch als möglich zu erhalten und würde der Behörde stets zur Verfügung stehen, um Ihren Standpunkt klar zu machen. Eine Person, die im Heimatland tatsächlich Verfolgung befürchtet, würde nicht das Risiko der Festnahme und Abschiebung eingehen. Tatsächliche Flüchtlinge halten sich im Verfahren immer bereit, wirken am Verfahren mit und tauchen nicht im laufenden Verfahren unter. Gesamtbetrachtet konnten Sie der Behörde jedenfalls kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen und scheint Ihre Fluchtgeschichte vielmehr ein ausgedachtes Konstrukt zu sein. Es ist Ihnen gesamt betrachtet nicht gelungen, Ihr Vorbringen glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für Ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der
Art. 1Abschnitt A Z.
2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
- 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
- 2000/01/0443). Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Eine vergleichende Betrachtung ergebe ein deutliches Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu Weißrussland, wo die Beschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Eine vergleichende Betrachtung ergebe ein deutliches Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu Weißrussland, wo die Beschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2016, eingelangt am 28.02.2016, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 15.02.2016 im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vgl die Seiten 201 bis 217 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Weißrussland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Ihr Mann habe als Spion für die Polizei gearbeitet, um kriminelle Vereinigungen zu fassen. Aufgrunddessen sei er von Kriminellen bedroht worden und habe sein Heimatland verlassen. Nach Flucht ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann Verfolgung ausgesetzt gewesen, im Zuge derer sie entführt und schwer verletzt worden wäre. Das Bundesamt habe es unterlassen, genauere Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin anzustellen und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe der Polizei geholfen, den Kopf einer kriminellen Bande zu fassen, zuvor sei dieser selbst kriminell gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sich nicht im Klaren darüber, was dieser alles verbrochen hätte und ob sie seitens der Polizei oder aber seitens der Banditen gesucht und entführt worden wäre. Infolge der Entführung sei der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt worden, dass sie Weißrussland auf dem schnellsten Wege verlassen solle. Mittlerweile habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, da dieser gewalttätig geworden sei und sie in XXXX geschlagen habe. Aus den Länderberichten ergebe sich zweifelsfrei, dass Korruption in Weißrussland vorherrschend sei und kein Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden erwartet werden könne. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, Länderberichte zum vorgebrachten Fluchtgrund einzuholen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde von einer mangelnden Glaubwürdigkeit der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe ausginge. Die angeführten Widersprüche seien jeweils einer Erklärung zugänglich und erwiesen sich die Argumente der Behörde teils als nicht nachvollziehbar. Im Falle einer richtigen Würdigung der getroffenen Länderfeststellungen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und der Staat in keiner Weise willig oder fähig wäre, sie zu schützen, vor allem, da nicht abschließend geklärt werden könne, ob die Bedrohung von Sicherheitsbehörden oder von einer kriminellen Vereinigung ausginge. Es sei offenkundig, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie es gänzlich unterlassen habe, Länderberichte zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin einzuholen, die behördlichen Länderfeststellungen überdies unrichtig gewürdigt und die Beschwerdeführerin fälschlicherweise für unglaubwürdig befunden habe. Diese sei in Weißrussland entführt und schwer verletzt worden, ihr seien das Nasenbein sowie ihre Rippen gebrochen worden. Ein Krankenhaus habe sie aus Sicherheitserwägungen nicht aufgesucht, sondern die Verletzungen von einer ihr privat bekannten Krankenschwester versorgen lassen. Ihr Mann, welcher selbst ein Krimineller gewesen wäre, habe als Spitzel für die Polizei gearbeitet und dieser geholfen, einen wichtigen Mann einer kriminellen Vereinigung zu verhaften, welcher von Interpol gesucht und schließlich in Schweden festgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht und sei es keineswegs erforderlich, dass diese Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zuzurechnen sei. Eine innerstaatliche Schutzalternative stünde der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Letztlich sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe und liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um ein Versehen der Behörde gehandelt hätte.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2016, eingelangt am 28.02.2016, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 15.02.2016 im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vergleiche die Seiten 201 bis 217 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Weißrussland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Ihr Mann habe als Spion für die Polizei gearbeitet, um kriminelle Vereinigungen zu fassen. Aufgrunddessen sei er von Kriminellen bedroht worden und habe sein Heimatland verlassen. Nach Flucht ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann Verfolgung ausgesetzt gewesen, im Zuge derer sie entführt und schwer verletzt worden wäre. Das Bundesamt habe es unterlassen, genauere Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin anzustellen und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe der Polizei geholfen, den Kopf einer kriminellen Bande zu fassen, zuvor sei dieser selbst kriminell gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sich nicht im Klaren darüber, was dieser alles verbrochen hätte und ob sie seitens der Polizei oder aber seitens der Banditen gesucht und entführt worden wäre. Infolge der Entführung sei der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt worden, dass sie Weißrussland auf dem schnellsten Wege verlassen solle. Mittlerweile habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, da dieser gewalttätig geworden sei und sie in römisch 40 geschlagen habe. Aus den Länderberichten ergebe sich zweifelsfrei, dass Korruption in Weißrussland vorherrschend sei und kein Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden erwartet werden könne. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, Länderberichte zum vorgebrachten Fluchtgrund einzuholen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde von einer mangelnden Glaubwürdigkeit der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe ausginge. Die angeführten Widersprüche seien jeweils einer Erklärung zugänglich und erwiesen sich die Argumente der Behörde teils als nicht nachvollziehbar. Im Falle einer richtigen Würdigung der getroffenen Länderfeststellungen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und der Staat in keiner Weise willig oder fähig wäre, sie zu schützen, vor allem, da nicht abschließend geklärt werden könne, ob die Bedrohung von Sicherheitsbehörden oder von einer kriminellen Vereinigung ausginge. Es sei offenkundig, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie es gänzlich unterlassen habe, Länderberichte zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin einzuholen, die behördlichen Länderfeststellungen überdies unrichtig gewürdigt und die Beschwerdeführerin fälschlicherweise für unglaubwürdig befunden habe. Diese sei in Weißrussland entführt und schwer verletzt worden, ihr seien das Nasenbein sowie ihre Rippen gebrochen worden. Ein Krankenhaus habe sie aus Sicherheitserwägungen nicht aufgesucht, sondern die Verletzungen von einer ihr privat bekannten Krankenschwester versorgen lassen. Ihr Mann, welcher selbst ein Krimineller gewesen wäre, habe als Spitzel für die Polizei gearbeitet und dieser geholfen, einen wichtigen Mann einer kriminellen Vereinigung zu verhaften, welcher von Interpol gesucht und schließlich in Schweden festgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht und sei es keineswegs erforderlich, dass diese Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zuzurechnen sei. Eine innerstaatliche Schutzalternative stünde der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Letztlich sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe und liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um ein Versehen der Behörde gehandelt hätte. Beiliegend wurden das Hochschuldiplom, die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin (welche durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurden) sowie ein Arztbrief (betreffend den in XXXX erfolgten Übergriff durch ihren Gatten) übermittelt.Beiliegend wurden das Hochschuldiplom, die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin (welche durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurden) sowie ein Arztbrief (betreffend den in römisch 40 erfolgten Übergriff durch ihren Gatten) übermittelt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 wurde der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser
§ 28Abs 2 und 5 Vw
GVG iVm § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit
§ 13Abs 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 wurde der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person Die Beschwerdeführerin, deren präzise Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat (in der Stadt XXXX) leben nach wie vor enge Angehörige der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern und ihr Bruder. Das Verfahren ihres ursprünglich ebenfalls in Österreich aufhältig gewesenen Ehemannes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts seiner Person am 04.02.2016 eingestellt.Die Beschwerdeführerin, deren präzise Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat (in der Stadt römisch 40 ) leben nach wie vor enge Angehörige der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern und ihr Bruder. Das Verfahren ihres ursprünglich ebenfalls in Österreich aufhältig gewesenen Ehemannes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts seiner Person am 04.02.2016 eingestellt. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Weißrussland darstellen würde. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in Weißrussland eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2015 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Sämtliche enge familiäre Bezugspersonen halten sich in Weißrussland auf. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
- Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in Weißrussland wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:
- Allgemeine Lage Politik / Wahlen Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am
- Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt. (DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt, Zugriff 6.8.2012) Weißrusslands Regierung hat den schwedischen Botschafter wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen ausgewiesen. Auslöser dafür war möglicherweise auch eine Aktion einer schwedischen Werbefirma, die jüngst mit einer Aktion für Aufsehen gesorgt hatte, als diese von einem Kleinflugzeug Teddybären mit kleinen Fallschirmen über Weißrussland abwerfen ließ, die Protestlosungen beispielsweise zur Lage der Menschenrechte in der ehemaligen Sowjetrepublik trugen. Mit dieser Invasion der Teddybären sollte die oppositionelle Nachrichtenwebseite Charter97 unterstützt werden. Wegen des Vorfalls wurden zwei Menschen inhaftiert und der weißrussische Luftwaffenchef und der oberste Grenzhüter des Landes von Lukaschenko entlassen. (derStandard.at: Weißrussland weist schwedischen Botschafter aus, 3.8.2012; http://derstandard.at/1343743847595/Weissrussland-weist-schwedischen-Botschafter-aus, Zugriff 8.8.2012) Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er
Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Die Europäische Union hat gegen Weißrusslands Präsident Alexander Lukaschenko und weitere 157 Vertreter seiner Staatsführung Einreiseverbote erlassen. Die Außenminister der EU-Staaten beschlossen in Brüssel zudem, die Konten der weißrussischen Regierungsvertreter einzufrieren. Weißrussische Menschenrechtler kritisierten neue harte Maßnahmen gegen zwei Oppositionelle. Die Europäische Union reagierte mit ihren Entscheidungen auf die anhaltende Unterdrückung der Opposition in Weißrussland. Gegen 41 weitere Mitglieder der weißrussischen Führung bestehen zudem Sanktionen aus der Vergangenheit weiter. (DiePresse.com: EU-Sanktionen gegen Lukaschenko und Co., 31.1.2011; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/630000/EUSanktionen-gegen-Lukaschenko-und-Co, Zugriff 6.8.2012) Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein. Derzeit gibt es immer noch politische Gefangene, darunter zwei der Präsidentschaftskandidaten bei den Wahlen
- Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2012) Russland fängt seinen westlichen Nachbarn und Pufferstaat zur EU finanziell auf und stützt ihn mit Milliardengeldern. Gleichzeitig wird damit das politische Überleben des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko gesichert. Lukaschenko jedoch hat sich damit noch weiter in die Abhängigkeit Moskaus manövriert. Seit der brutalen Niederschlagung der Proteste gegen die Wahlfälschungen im Dezember 2010 ist das Verhältnis mit dem Westen abgekühlt. Seither aber ist auch die Wirtschaft an den Rand des Abgrundes geraten. Der IWF erwartet für das Jahr 2011 ganze 65,3 Prozent Inflation. (Die Presse.com: Energiewirtschaft: Moskau fängt Weißrussland auf, 27.11.2011; http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/712135/Energiewirtschaft_Moskau-faengt-Weissrussland-auf, Zugriff 6.8.2012) Politische Opposition Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde durch die Verhaftungswellen seit dem
- Dezember 2010 weitgehend lahm gelegt. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012) Der autoritäre weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko hat zwei prominente Oppositionelle vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Ex-Präsidentschaftskandidat Andrej Sannikow und der Oppositionelle Dmitri Bondarenko waren im Dezember 2010 nach Protesten gegen Lukaschenko verurteilt worden. Beide Männer kehrten am Sonntag zu ihren Familien zurück. Er werde seinen politischen Kampf fortsetzen, sagte der 58-jährige Sannikow nach Angaben der unabhängigen Agentur Belapan. Dutzende Menschen empfingen Sannikow in Minsk mit lautem Jubel und Rosen. (derStandard.at: Lukaschenko lenkt im Streit um Oppositionelle ein, 15.4.2012; http://derstandard.at/1334368975051/Lukaschenko-lenkt-im-Streit-um-Oppositionelle-ein, Zugriff 6.8.2012))
- Rechtsschutz Justiz Die Verfassung gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch die Regierung und Lukaschenko respektierte dies nicht in der Praxis. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung waren in der Justiz weit verbreitet. Es gab Hinweise, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilten und dass die Exekutive und örtliche Behörden das Ergebnis der Prozesse diktierten. Die Macht der Staatsanwälte war unverhältnismäßig, exzessiv und im Vergleich zu Verteidigern unausgewogen. Insbesondere Verteidigern von angeklagten Menschenrechtsaktivisten bzw. Oppositionspolitikern und dgl. wurde seitens des Justizministeriums Informationsverzerrung hinsichtlich der eingeleiteten Untersuchungen, ihres Gesundheitszustandes und der Zustände in den Haftanstalten vorgeworfen. Die Drohung des Verlusts der Rechtsanwaltslizenz wurde seitens der Behörde immer wieder vorgebracht. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012; http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186331#wrapper, Zugriff 8.8.2012) Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die diesem nahe stehen, werden nicht praktiziert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012) Nichtregierungsorganisationen Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki- Komitee" und die NRO "Vjasna" werden z.T. massiv Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden offiziell noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen ehrenamtliche Mitarbeiter bei diesen Organisationen aber durchaus erheblichen Nachteilen, - so wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Trotz feindlicher Einstellung seitens der Behörden und grundsätzlich geringer Kooperation, gab es einige aktive nationale Nichtregierungsorganisationen. Drei davon, das weißrussische Helsinkikomitee, das Menschenrechtszentrum und ein Zentrum für rechtmäßige Umwandlung, blieben offiziell registriert. Eine weitere Anzahl von unterschiedlichen nichtregistrierten NGO’s setzten ihre Aktivitäten, trotz zahlreicher Schikanierungen seitens offizieller Stellen, fort. Schikanen erfahren allerdings alle aktiven NGO’s, wobei ständige Durchsuchungen von Büros und Drohungen bezüglich des Entzugs der Registrierung und ähnliches zum Standardrepertoire der staatlichen Repressionsmaßnahmen gehören. Es gibt eine bestehende Kommission über Menschenrechte im Unterhaus des Parlaments, allerdings war sie in ihrer Arbeit wenig effektiv. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)
- Menschenrechte Allgemein Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ‚Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ‚Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Am
- Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am
- Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum
- Oktober 2012 zu verlängern. (Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id, Zugriff 8.8.2012) Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurde Büros von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt. (Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-belarus, Zugriff 8.8.2012) Presse- und Meinungsfreiheit Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Öffentliche Kritik an der Regierung durch Angehörige von Medienunternehmen kann zu massivem staatlichem Eingreifen führen. Das Informationsministerium kann ohne gerichtliche Verfügung für Zeitungen und Zeitschriften ein dreimonatiges Erscheinungsverbot aussprechen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012) Opposition Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Verschiedene administrative Auflagen stellen überdies eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Das allgegenwärtige Komitee für Staatssicherheit (KGB) betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen kann mit Strafen von bis zu drei Jahren Haft belegt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Die Behörden behinderten und schikanierten regelmäßig Aktivitäten unabhängiger politischer Parteien und Aktivisten. Vielen Parteien wurde der legale Status verwehrt bzw. wird seitens der Regierung deren Recht sich zu organisieren, an Wahlen teilzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten immer wieder verwehrt. Regelmäßig kam es wegen Mindervergehen zu Verwarnungen von Parteien, wobei Suspendierungen bis zu sechs Monaten und nach der
- Verwarnung sogar eine gänzliche Auflösung derselben drohten. Nur Oppositionsparteien die loyal zur Regierung stehen konnten uneingeschränkt aktiv sein. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012) Die Einschränkungen für öffentliche Versammlungen jeder Art wurden im Lauf des Jahres 2011 weiter verschärft. Am
- Oktober billigte das Parlament Änderungen am Gesetz über öffentliche Versammlungen. Danach benötigt jede geplante öffentliche Zusammenkunft eine offizielle Genehmigung. Die Organisatoren müssen angeben, aus welchen Quellen die Mittel zur Finanzierung der Versammlung stammen, und sie dürfen erst dann für ihre Veranstaltung werben, wenn die offizielle Genehmigung vorliegt, das heißt mitunter erst fünf Tage vorher. Die Befugnisse der Polizeikräfte wurden ausgeweitet. Sie dürfen bei Versammlungen Audio- und Videoaufzeichnungen machen, die Zahl der Teilnehmer begrenzen und Leibesvisitationen durchführen. (Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012)
- Korruption Es gibt in der Gesetzgebung zahlreiche Bestimmungen gegen Korruption und einen verpflichtenden Antikorruptionsaktionsplan für alle Regierungseinrichtungen. Alle neuen Gesetze unterliegen einem sog. "kriminologischen Test" der Generalstaatsanwalt, wobei jedes Gesetz auf mögliche Bestechungstatbestände geprüft wird. Nichtsdestotrotz ist die Macht der Bürokraten wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren eine ergiebige Quelle an Möglichkeiten von Erpressung und Wucher. Korruption gibt es auch in staatlichen Bereichen, die grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehen, wie dem Gesundheits- und Bildungssektor. Die Verfolgung von Korruption blieb selektiv und auf niedere Bürokraten beschränkt, insbesondere als die Justiz sich als willfähriges Organ der Exekutive präsentierte. (Freedom House: Nations in Transit 2012, Belarus, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/belarus, Zugriff 8.8.2012) Obwohl amtliche Korruption ein Straftatbestand ist gab es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst. Die Mehrheit solcher Fälle waren Annahme von Bestechungsgeldern, Betrug und Amtsmissbrauch. Das wahre Ausmaß an Korruption konnte aber durch die Abwesenheit einer unabhängigen Justiz, professioneller Gesetzesvollstreckung und einer unabhängigen Presse nicht beziffert werden. Es gab zwar Anklagen wegen Korruption, doch schienen viele davon selektiv und politisch motiviert gewesen zu sein. Versuche die Korruption in den Griff zu bekommen, endeten mit der Verhaftung eines führenden Staatsanwaltes. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)
- Sicherheitsbehörden Allgemein Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Ein Gesetz, das Präsident Lukaschenko derzeit zur Unterschrift vorliegt, räumt dem KGB darüber hinaus ausnahmezustandsähnliche Rechte ein, wie z.B. das uneingeschränkte Betreten von Wohnungen und die Anwendung von Waffengewalt ohne anschließende Untersuchung von Todesfällen. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Im Gegenteil, das System der staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung wird aktiv unterstützt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politischen Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Abgesehen von der Polizei können auch der KGB, die Finanz und der präsidiale Sicherheitsdienst polizeiliche Funktionen ausführen. Der Präsident kann alle Sicherheitsorgane unter sein Kommando stellen. Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012) Polizeigewalt, Folter und Todesstrafe Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussichen Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach dem 19.12.2010 politische Häftlingen bzw. ihre Angehörigen vereinzelt über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet. Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012) ( )
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen blieben hart und durch Überbelegung gekennzeichnet und stellten in vielen Fällen eine Bedrohung für Leib und Leben dar. Es mangelte an adäquater Nahrung, Medizin, warmer Kleidung, Hygiene und Schlafmöglichkeiten. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet. Gefangene, die sich über Missstände beschwerten, mussten mit Erniedrigungen, Todesdrohungen, Erpressungen oder anderen Formen der Bestrafung rechnen. Dabei wurden Beschwerden über inhumane Behandlung und Zustände in den Gefängnissen an Vorgesetzte bzw. übergeordnete Stellen selten bis gar nicht weitergeleitet und oft mit disziplinären Maßnahmen bestraft. Die Behörden erlaubten keine unabhängigen Kontrollen der Gefängnisanstalten. Es gab auch keine Berichte über Kontrollen der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012) Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen, einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
- Religion Die Freiheit der Religion und von Glaubensgemeinschaften ist zwar laut Verfassung und Gesetz garantiert, jedoch gibt es Gesetze und auch eine Politik, die diese einschränken können. Dabei kam es zu einer Bevorzugung der weißrussisch orthodoxen Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die oftmals auch als "Sekten" bezeichnet wurden. Insbesondere wurden die Möglichkeiten religiöser Gruppen zur religiösen Erziehung und zur Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur stark eingeschränkt. (U.S. Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, Belarus, July 2012; http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192787#wrapper, Zugriff 9.8.2012) Religionsgemeinschaften in verschiedenen Teilen des Landes wurden von Behörden aufgesucht, bedroht und verwarnt, nachdem sie Gottesdienste abgehalten hatten, die von Behörden als illegal eingestuft wurden. Obwohl das neue Verwaltungsstrafrecht 2010 keine Strafen mehr für Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften vorsieht, kommt es weiterhin zu Bestrafungen nach Paragraph 23,
- Dieser besagt, dass Massenveranstaltungen oder Demonstrationen nur nach vorheriger Genehmigung lokaler Behörden durchgeführt werden dürfen. (Forum 18: Belarus: Raids, threats, warnings for religious meetings, 27.2.2012; http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1672, Zugriff 9.8.2012)
- Rückkehr Situation für Rückkehrer Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012) 1.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Weißrussland des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Weißrussland. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern im Beschwerdeschriftsatz in allgemeiner Weise bemängelt wird, dass die Behörde es verabsäumt habe, konkret auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezugnehmende Berichte miteinzubeziehen, wird nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Vorbringensaspekte solche für erforderlich erachtet werden. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original konnte die präzise Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit ihren dahingehend glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
- 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380). Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR.
- GP; AB 328 Blg NR
- GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR.
- GP; Ausschussbericht 328 Blg NR
- GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. In der Beschwerdeschrift finden sich insbesondere keine neuen Sachverhaltselemente, welche nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seine Würdigung des vorliegenden Falles miteinbezogen worden sind und wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, als dass hierdurch die getroffene Entscheidung in Frage gestellt würde. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend argumentiert hat, stellen die von der Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, dar, weshalb die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen sie selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte. Dies aus den folgenden näheren Überlegungen: Die Beschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Ausreise im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann infolge dessen Ausreise von Unbekannten verfolgt worden zu sein. Ihr Mann, welcher eine kriminelle Vergangenheit hätte, habe als Spitzel für die Polizei gearbeitet. Aufgrund der daraus resultierenden Probleme, habe dieser aus Weißrussland flüchten müssen. Eine individuell auf ihre Person Bezug nehmende Verfolgungssituation brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, sondern berief sich gänzlich auf eine Gefährdung in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann. Auffällig war hierbei zunächst, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu der ihr im Herkunftsstaat behauptetermaßen drohenden Verfolgung überaus vage gestalteten. So konnte diese einerseits keinerlei näheren Angaben dazu tätigen, ob es sich bei ihren Verfolgern um Angehörige einer kriminellen Organisation oder aber um staatliche Organe gehandelt hätte. Desweiteren vermochte sie auch keine konkreten Aussagen bezüglich der kriminellen Vergangenheit ihres Mannes sowie der näheren Umstände der sich auf seine Person erstreckenden Verfolgung zu erstatten. Wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, so war es fallgegenständlich desweiteren dennoch auffällig, dass die Beschwerdeführerin die näheren Umstände der sie betreffenden Verfolgungssituation anlässlich jener Befragung gegenüber ihren späteren Angaben divergierend darstellte. So legte diese im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung dar, dass infolge der Flucht ihres Mannes nach Österreich mehrmals Männer zu ihr nach Hause gekommen seien um nach diesem zu fragen, dabei sei die Beschwerdeführerin stets auch geschlagen worden. Drei Wochen zuvor habe man sie mitgenommen und in einen Wald verschleppt, wo sie ebenfalls stark geschlagen worden sei. Anlässlich ihrer ausführlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2015 gab die Beschwerdeführerin demgegenüber an, dass die Verfolger nicht zu ihr nach Hause gekommen seien; sie sei beobachtet worden und schließlich in einen Wald entführt worden. Es sei nur zu dieser einen persönlichen Bedrohung gekommen, danach habe sie noch telefonische Drohungen erhalten. Der in der Beschwerde angeführte Erklärungsversuch, wonach es sich möglicherweise um einen Übersetzungsfehler in Bezug auf den Ort ihrer Entführung gehandelt habe, vermag den aufgezeigten Widerspruch nicht aufzuklären, vielmehr deuten die im Kern unterschiedlichen Schilderungen auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Gegen eine Glaubwürdigkeit jenes Vorfalls spricht überdies der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge keinerlei Versuch unternommen hätte, das Vorgefallene in ihrem Herkunftsstaat zur Anzeige zu bringen, ebensowenig habe sie hinsichtlich ihrer (ihren Angaben zufolge jedenfalls gravierenden) Verletzungen ein Krankenhaus aufgesucht. Die vage geäußerte Vermutung, wonach es sich bei den Entführern um Polizisten gehandelt haben könnte, vermag in diesem Zusammenhang keine ausreichende Erklärung zu bieten. Demgemäß konnte die Beschwerdeführerin auch keine Beweismittel in Bezug auf die erlittenen Verletzungen bzw die stattgefundene Entführung vorlegen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin das Nasenbein sowie die Rippen gebrochen worden wären. Da sich der Vorfall den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge lediglich wenige Wochen vor ihrer Einreise nach Österreich ereignet haben soll, wäre auch anzunehmen gewesen, dass diese zum Zweck einer Nachkontrolle einen Arzt in Österreich aufgesucht hätte. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Zeitpunkt ihres Ausreiseentschlusses in der Erstbefragung Anfang April 2015 angab, diesen etwa zweieinhalb Monate zuvor gefasst zu haben, in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch – damit nicht vereinbar – erklärte, die fluchtauslösende Entführung habe sich (erst) Anfang März 2015 ereignet. Aus den dergestalt vagen Angaben, hinsichtlich einer Verfolgung in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann, deren Hintergründe der Beschwerdeführerin ebensowenig bekannt seien, wie der Umstand, ob die Verfolgung staatlichen Organen oder Privatpersonen zuzurechnen sei, lässt sich keine der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr konkret drohende Gefährdungslage ableiten. Die Verfolgungssituation findet auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keinerlei nähere Substantiierung. Im Übrigen ist der Behörde auch dahingehend beizupflichten, dass eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer möglichen Suche nach ihrem Mann auch deshalb nicht plausibel erscheint, da ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Ausreise der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von keinen Problemen in jenem Zusammenhang betroffen gewesen wären. Im Falle einer tatsächlichen derart intensiven Suche nach ihrem Mann bzw. ihr selbst, wäre jedenfalls anzunehmen, dass es zu einem neuerlichen Versuch, diesen bzw. die Beschwerdeführerin an jener Adresse ausfindig zu machen, gekommen wäre. Eine Verfolgung alleine aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Mann erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbindung zu ihrem Mann Probleme in ihrer Heimatstadt befürchtet, so wäre es dieser jedenfalls auch möglich, sich an einem anderen Ort Weißrusslands niederzulassen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau handelt, welche über einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung verfügt, und es ihr daher – auch vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat bestehenden sozialen Netzes – möglich und zumutbar wäre, sich der befürchteten Gefahrenlage durch Kriminelle durch einen innerstaatlichen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin offen, sich im Falle tatsächlicher Probleme ihres Mannes mit Kriminellen, welche sich auch auf ihre Person auswirkten, an die Behörden ihres Herkunftsstaates zu wenden und die Drohungen offiziell zur Anzeige zu bringen. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Entführern möglicherweise um Polizisten gehandelt haben könnte, lediglich um eine vage Vermutung, für welche es keinerlei Anhaltspunkte im Tatsachenbereich gibt. Wenn auch gewisse Defizite bestehen, so lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass die weißrussischen Behörden in Bezug auf die dargelegten Bedrohungen generell schutzunfähig oder –unwillig wären, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst von den Bemühungen der Behörden ihres Herkunftsstaats berichtete, die besagte kriminelle Organisation zu fassen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte. Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft sowie hinsichtlich des Themenkreises des subsidiären Schutzes klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Status der Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.) Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN) (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN) (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet; so haben sich für das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung asylrelevanter Intensität keinerlei substantiierte Anhaltspunkte ergeben, auch eine Verfolgung durch Private erscheint nicht glaubhaft und stünde der Beschwerdeführerin diesfalls auch die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bzw. ein innerstaatlicher Umzug offen, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben ist. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde aus den Angaben der Beschwerdeführerin auch darüber hinaus kein Hinweis auf einen Zusammenhang des vorgebrachten Sachverhaltes – auch im Falle seiner Wahrunterstellung – zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive ersichtlich. Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.
- Status der subsidiär Schutzberechtigten: Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
§ 2Abs.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 6.2.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte