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{'item': 'W106 2139870-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 1§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW106 2139870-1 SpruchW106 2139870-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (09.02.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 07.05.2012 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst an und wurde am 13.05.2012 zur UNTSO [Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstandes] entsandt. Er war als österreichischer Militärbeobachter/Verbindungsoffizier in Syrien eingesetzt.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 07.05.2012 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst an und wurde am 13.05.2012 zur UNTSO [Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstandes] entsandt. Er war als österreichischer Militärbeobachter/Verbindungsoffizier in Syrien eingesetzt. Mit Weisung der Sektion IV des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 07.02.2013 wurde aus militärischen Rücksichten die Vornahme der Repatriierung des BF angeordnet. Daraufhin wurde der BF mit Wirkung vom 05.03.2013 aus dem Einsatzort repatriiert.Mit Weisung der Sektion römisch vier des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 07.02.2013 wurde aus militärischen Rücksichten die Vornahme der Repatriierung des BF angeordnet. Daraufhin wurde der BF mit Wirkung vom 05.03.2013 aus dem Einsatzort repatriiert. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.03.2013 wurde der BF aus militärischen Rücksichten von Amts wegen mit Ablauf des 09.03.2013 von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde zugleich ausgesprochen, dass er mit Ablauf des 09.03.2013 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gelte. Mit Berufungsbescheid des BM für Landesverteidigung und Sport vom 06.06.2013 wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit Erkenntnis vom 28.01.2016, 2013/11/0167, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.03.2016, W106 2121611-1/4E, den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2016 auf und verwies die Angelegenheit wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes bezüglich des Aufgabenkreises des BF im Sinne des Schreibens vom 21.12.2012 an die Behörde erster Instanz zurück. Die Behörde ist in Angelegenheit der Befreiung vom Auslandseinsatzpräsenzdienst nicht weiter tätig geworden. I.
  3. Am 18.04.2016 beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache über den Zuspruch der fehlenden Zuschläge (Auslandseinsatzzulage samt Zuschlägen) in der Höhe von € 70.445,19 und der MSA in Höhe von $ 31.088, weil der BF aufgrund der Aufhebung der Bescheide de jure bis zum 12.01.2014 als zur UNTSO als entsendet zu gelten ist und im Personalinformationssystem auch so geführt wurde.römisch eins.
  4. Am 18.04.2016 beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache über den Zuspruch der fehlenden Zuschläge (Auslandseinsatzzulage samt Zuschlägen) in der Höhe von € 70.445,19 und der MSA in Höhe von $ 31.088, weil der BF aufgrund der Aufhebung der Bescheide de jure bis zum 12.01.2014 als zur UNTSO als entsendet zu gelten ist und im Personalinformationssystem auch so geführt wurde. I.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016 wurderömisch eins.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016 wurde
  7. der Antrag auf Zuerkennung der über die bereits abgerechneten und angewiesenen Zuschläge hinaus gehenden Zuschläge für den Zeitraum
  8. März 2013 bis
  9. Jänner 2014 abgewiesen und
  10. der Antrag auf Zuerkennung der Mission Subsistance Allowance (MSA) für den Zeitraum
  11. März 2013 bis
  12. Jänner 2014 zurückgewiesen. Hiezu führte die Behörde zu Spruchpunkt 1 begründend aus, dass der BF mit Bescheid vom 14.03.2013mit Wirkung vom 05.03.2013 aus dem Einsatzraum repatriiert worden sei, womit seine Entsendung zu UNTSO geendete habe. Die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 06.06.2013 durch den VwGH habe nichts an der Tatsache geändert, dass sich der BF ab dem 06.03.2013 nicht mehr im Einsatzraum befunden habe und daher (abgesehen von den Nachbereitungstagen 06., 07.
  13. sowie am 13.03.2013)

§ 1Abs.

1 AZHG mangels Entsendestatus keinen Anspruch mehr auf Auslandseinsatzzulage gehabt hatte. Es gebühre dem BF daher für den Zeitraum 14.03.2013 bis 12.01.2014 lediglich der Grundbetrag, welcher bereits zur Anweisung gebracht worden sei. Darüber hinaus gehende Leistungen haben nicht zugesprochen werden können.Hiezu führte die Behörde zu Spruchpunkt 1 begründend aus, dass der BF mit Bescheid vom 14.03.2013mit Wirkung vom 05.03.2013 aus dem Einsatzraum repatriiert worden sei, womit seine Entsendung zu UNTSO geendete habe. Die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 06.06.2013 durch den VwGH habe nichts an der Tatsache geändert, dass sich der BF ab dem 06.03.2013 nicht mehr im Einsatzraum befunden habe und daher (abgesehen von den Nachbereitungstagen 06., 07.03. sowie am 13.03.2013)

Paragraph eins, Absatz eins, AZHG mangels Entsendestatus keinen Anspruch mehr auf Auslandseinsatzzulage gehabt hatte. Es gebühre dem BF daher für den Zeitraum 14.03.2013 bis 12.01.2014 lediglich der Grundbetrag, welcher bereits zur Anweisung gebracht worden sei. Darüber hinaus gehende Leistungen haben nicht zugesprochen werden können. (Die Begründung zu Spruchpunkt 2 konnte hier entfallen, weil dieser nicht Beschwerdegegenstand ist.) I.

  1. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 1 richtet sich die vorliegende Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 1 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Aufhebung der vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes durch den VwGH eine vorzeitige Repatriierung de iure nicht erfolgt sei.

§ 4Ausl

EG bestehe der gesetzliche Anspruch auf die Auslandseinsatzzulage für die Dauer dieses Präsenzdienstes.Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Aufhebung der vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes durch den VwGH eine vorzeitige Repatriierung de iure nicht erfolgt sei.

Paragraph 4, AuslEG bestehe der gesetzliche Anspruch auf die Auslandseinsatzzulage für die Dauer dieses Präsenzdienstes. Der Bescheid enthalte keine Begründung dafür, warum dem BF für die Dauer des Präsenzdienstes vom 14.03.2013 bis 12.01.2014 lediglich der Grundbetrag zur Verfügung stehen solle. Es werden folgende Anträge gestellt:

  1. den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem BF aufgrund der nicht erfolgten gesetzmäßigen Repatriierung eine Nachzahlung seiner Auslandszulage iHv € 70.445,19 netto für den Zeitraum vom 14.03.2012 bis zum 12.01.2014 zukomme; in eventu
  2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass dem BF eine Auslandszulage iHv € 70.445,19 netto für den Zeitraum vom 14.03.2012 bis zum 12.01.2014 zukomme; in eventu
  3. die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. I.
  4. Auf Anfrage teilte die Dienstbehörde mit Schreiben vom 09.01.2017 mit, dass unter der Annahme, dass der BF nicht am 05.03.2013 vorzeitig repatriiert worden wäre, sein planmäßig für 12 Monate vorgesehener Auslandseinsatz unter Berücksichtigung von 2 Tagen Auslandseinsatznachbereitung und der ihm zustehenden Dienstfreistellung am 19.06.2013 geendet hätte und dass der BF am 10.04.2013 wieder den Dienst auf seinem zivilen Arbeitsplatz "Referatsleiter militärische Sicherheit & stellvertretender S2" beim Kommando Einsatzunterstützung angetreten habe. Ab 13.01.2014 bis 11.04.2014 habe der BF neuerlich einen Auslandseinsatzpräsenzdienst geleistet.römisch eins.
  5. Auf Anfrage teilte die Dienstbehörde mit Schreiben vom 09.01.2017 mit, dass unter der Annahme, dass der BF nicht am 05.03.2013 vorzeitig repatriiert worden wäre, sein planmäßig für 12 Monate vorgesehener Auslandseinsatz unter Berücksichtigung von 2 Tagen Auslandseinsatznachbereitung und der ihm zustehenden Dienstfreistellung am 19.06.2013 geendet hätte und dass der BF am 10.04.2013 wieder den Dienst auf seinem zivilen Arbeitsplatz "Referatsleiter militärische Sicherheit & stellvertretender S2" beim Kommando Einsatzunterstützung angetreten habe. Ab 13.01.2014 bis 11.04.2014 habe der BF neuerlich einen Auslandseinsatzpräsenzdienst geleistet. I.
  6. In der hiezu seitens der Beschwerdevertretung erstatteten Stellungnahme vom 01.02.2017 wird die Rechtsansicht vertreten, dass unter Hinzurechnung der üblichen zweiwöchigen Verlängerung des Auslandsaufenthaltes der BF am 27.05.2013 zurückgekehrt wäre und dass, unter Anrechnung der Auslandseinsatznachbereitungszeit und der Dienstfreistellung, der Einsatz unter Außerachtlassung der rechtswidrigen vorzeitigen Repatriierung erst am 04.07.2013 geendet hätte. Unter Berücksichtigung der auf Ansuchen der UNTSO unmittelbar bevorstehenden Verlängerung des Einsatzes des BF um sechs Monate hätte der Auslandseinsatz erst am 04.01.2014 geendet.römisch eins.
  7. In der hiezu seitens der Beschwerdevertretung erstatteten Stellungnahme vom 01.02.2017 wird die Rechtsansicht vertreten, dass unter Hinzurechnung der üblichen zweiwöchigen Verlängerung des Auslandsaufenthaltes der BF am 27.05.2013 zurückgekehrt wäre und dass, unter Anrechnung der Auslandseinsatznachbereitungszeit und der Dienstfreistellung, der Einsatz unter Außerachtlassung der rechtswidrigen vorzeitigen Repatriierung erst am 04.07.2013 geendet hätte. Unter Berücksichtigung der auf Ansuchen der UNTSO unmittelbar bevorstehenden Verlängerung des Einsatzes des BF um sechs Monate hätte der Auslandseinsatz erst am 04.01.2014 geendet. Im behördeninternen PERSIS sei der Austritt des BF aus dem UNTSO/OGG-D auf Grund der Entscheidung des VwGH mit 12.01.2014 festgehalten worden und sei dies auch besoldungsrechtlich umgesetzt worden. Aus der Monatsabrechnung April 2016 sei ersichtlich, dass dem BF die Grundbezüge für den Auslandseinsatz vom April 2013 bis einschließlich Jänner 2014 nachbezahlt wurden. Die belangte Behörde habe jedoch die monatlichen Anweisungen der Zulagen bis Jänner 2014 unterlassen, was Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei. Zusammengerechnet ergeben diese einen Gesamtbetrag von € 39.401,
  8. Der in der Beschwerde angeführte Betrag von € 70.445,19 sei daher auf den Betrag von € 39.401,95 zu beschränken. Die in der Beschwerde ergangenen Anträge werden daher auf diesen Betrag modifiziert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der BF wurde am 07.05.2012 zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen und am 13.05.2012 in den Einsatzraum Damaskus/Syrien entsendet. Am 05.03.2013 wurde er aus dem Einsatzort vorzeitig repatriiert. Der Bescheid über die mit Wirkung vom 09.04.2013 ausgesprochene vorzeitige Entlassung aus dem Auslandseinsatzpräsenzdienst wurde in der Folge vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.01.2016 aufgehoben. Am 10.04.2013 trat der BF seinen zivilen Dienst auf seinem Arbeitsplatz beim Kommando Einsatzunterstützung wieder an. Vom 13.01.2014 bis 11.04.2014 absolvierte der BF neuerlich einen Auslandseinsatzpräsenzdienst. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von April 2013 bis Jänner 2014 wurde dem BF

dem AuslEG zwar der Grundbetrag, nicht jedoch die Auslandseinsatzzulage zuerkannt. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Frage der Anspruchsberechtigung für die Auslandseinsatzzulage. Diese wird vom BF nunmehr mit € 39.401,95 beziffert (Schriftsatz vom 01.02.2017).

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt sowie dem Beschwerdevorbringen sowie den von der Behörde vorgelegten Monatsabrechnungen und dem ergänzenden Beschwerdevorbringen. Diese sind soweit unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie Abstand genommen werden, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig erhoben wurde und unstrittig ist. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es im Verfahren nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität geht (vgl. zB VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0039).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie Abstand genommen werden, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig erhoben wurde und unstrittig ist. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil es im Verfahren nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität geht vergleiche zB VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0039). Zu A) Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten auszugsweise: Die maßgebenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 idF BGBl I Nr. 63/2012 (WG 2001):Die maßgebenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (WG 2001): "Präsenzdienstarten § 19.

(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als ... 8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst). ... Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien 1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und ... Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen. ... Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst § 28.Paragraph 28,
(4)Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. " § 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2011 (AuslEG 2001):Paragraph 4, des Auslandseinsatzgesetzes 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, (AuslEG 2001): Besoldung § 4.
(1)Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:Paragraph 4,
(1)Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden:
  1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
  2. Paragraph 2, Absatz eins und 2 über die Dauer der Ansprüche,
  3. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
  4. Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
  5. das
  6. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
  7. das
  8. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
  9. das
  10. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
  11. § 55 betreffend den Übergenuss und
  12. Paragraph 55, betreffend den Übergenuss und
  13. § 56 betreffend den Härteausgleich.
  14. Paragraph 56, betreffend den Härteausgleich.
(2)Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus 1. dem Grundbetrag und 2. der Auslandseinsatzzulage.
(3)Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
(3)Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
(4)Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind."
(4)Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach Paragraph 3, Absatz 2, AZHG einzureihen sind." Die maßgeblichen Bestimmungen des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG): Anspruchsvoraussetzungen § 1.
(1)Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die DauerParagraph eins,
(1)Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer 1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz

§ 1Z 1 lit.

a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, 2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1,2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Ziffer eins,, 3.

  1. a)der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder3.
  2. a)der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Ziffer eins, oder
  3. b)ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen

§ 1Z 1 lit.

d KSE-BVG,b) ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG, 4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen

§ 1Z 2 KSE-BVG.4.

ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen

Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG. " "Bestandteile der Auslandszulage § 2.

(1)Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.Paragraph 2,
(1)Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen. "

§ 4Abs. 2 Z 2 Ausl

EG gebührt Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, welche u.a. aus der Auslandseinsatzzulage gebildet wird.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AuslEG gebührt Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, welche u.a. aus der Auslandseinsatzzulage gebildet wird. Im Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0068, hat der VwGH im Fall einer strittigen Zuordnung eines Bediensteten zu einer bestimmten Zulagengruppe nach dem § 3 Abs. 1 des AZHG unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zur Gebührlichkeit einer Verwendungszulage

§ 34Geh

G ausgeführt, dass der Anspruch auf die tatsächliche Verwendung des Bediensteten im Ausland abstellt. Zweck der Verwendungszulage soll die Abgeltung der mit den Aufgaben eines bestimmten (höherwertigen) Arbeitsplatzes verbundenen Belastungen sein (vgl. zB VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047, uva.).Im Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0068, hat der VwGH im Fall einer strittigen Zuordnung eines Bediensteten zu einer bestimmten Zulagengruppe nach dem Paragraph 3, Absatz eins, des AZHG unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zur Gebührlichkeit einer Verwendungszulage

Paragraph 34, GehG ausgeführt, dass der Anspruch auf die tatsächliche Verwendung des Bediensteten im Ausland abstellt. Zweck der Verwendungszulage soll die Abgeltung der mit den Aufgaben eines bestimmten (höherwertigen) Arbeitsplatzes verbundenen Belastungen sein vergleiche zB VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047, uva.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen der §§ 21ff GehG betreffend Zulagen für im Ausland verwendete Beamte zu verweisen, welche nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR XXII. GP 19) als Aufwandsentschädigung gelten. Nach der Rechtsprechung des VwGH erhellt aus § 21 GehG -auf den § 26 Abs. 1 Z 1 RGV u.a. verweist - , dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, d.h. auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland. Gleichfalls bestimmt § 21g Abs. 3 GehG, dass die Zulagen und Zuschüsse

den §§ 21a bis 21f als Aufwandsentschädigung gelten, d.h. auf die Abgeltung eines (tatsächlichen) Aufwandes abzielen (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0075).In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 21 f, f, GehG betreffend Zulagen für im Ausland verwendete Beamte zu verweisen, welche nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 19) als Aufwandsentschädigung gelten. Nach der Rechtsprechung des VwGH erhellt aus Paragraph 21, GehG -auf den Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, RGV u.a. verweist - , dass die Paragraphen 21 a bis 21 h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, d.h. auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland. Gleichfalls bestimmt Paragraph 21 g, Absatz 3, GehG, dass die Zulagen und Zuschüsse

den Paragraphen 21 a bis 21 f als Aufwandsentschädigung gelten, d.h. auf die Abgeltung eines (tatsächlichen) Aufwandes abzielen vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0075). Der den Bestimmungen der RGV sowie dem GehG zugrundeliegende Grundgedanke, dass nur der durch eine auswärtige Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand zu ersetzen ist, kommt bei den im Beschwerdefall anzuwendenden Spezialbestimmungen des AZHG in gleicher Weise zum Tragen. Daraus folgt weiter, dass der Anspruch auf die Auslandszulage auch nicht vom "de iure - Status" der bescheidmäßigen vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes abhängt, sondern hiefür allein die tatsächliche Verwendung im Auslandseinsatz maßgeblich ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass mit der Rückkehr des BF aus dem Einsatzgebiet am 05.03.2013 der Anspruch auf die Auslandszulage nach dem AZHG verloren gegangen ist. Wenn die Behörde den Entsendestatus des BF unter Hinzurechnung von Nachbereitungstagen am 13.03.2013 als beendet ansah, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Auslandszulage nach dem AZHG konnte in Anlehnung an die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zur Verwendungszulage nach § 34 GehG sowie zu den Zulagen für im Ausland verwendete Beamte nach den § 21ff GehG gelöst werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Auslandszulage nach dem AZHG konnte in Anlehnung an die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zur Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG sowie zu den Zulagen für im Ausland verwendete Beamte nach den Paragraph 21 f, f, GehG gelöst werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2139870.1.00

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