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{'item': 'W108 2129308-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 26§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW108 2129308-1 SpruchW108 2129308-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Beschwerdegegenständlich ist die Liegenschaft XXXX (im Folgenden: Liegenschaft), an der zunächst (unter der Baurechtseinlage XXXX) ein Baurecht bis zum 31.03.2021 für die XXXX. (im Folgenden: Bauberechtigte) bestand und auf der die Bauberechtigte das Gebäude "XXXX" (im Folgenden: Gebäude) errichtet hatte.1.
  2. Beschwerdegegenständlich ist die Liegenschaft römisch 40 (im Folgenden: Liegenschaft), an der zunächst (unter der Baurechtseinlage römisch 40 ) ein Baurecht bis zum 31.03.2021 für die römisch 40 . (im Folgenden: Bauberechtigte) bestand und auf der die Bauberechtigte das Gebäude "XXXX" (im Folgenden: Gebäude) errichtet hatte. 1.
  3. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, abgeschlossen zwischen dem Verkäufer J.D. und der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft als Käuferin (im Folgenden: Beschwerdeführerin), verkaufte und übergab J.D. als bisheriger Alleineigentümer 606/738-Anteile an der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin zu einem Kaufpreis von EUR 150.000,
  4. Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag wurde festgehalten, dass sich auf der Liegenschaft das mit Baubescheid der Gemeinde vom 11.08.2010 baubehördlich genehmigte Gebäude befinde und dass die Vertragsparteien nunmehr nach Auflösung des Baurechtsvertrages mit der Bauberechtigten Wohnungseigentum auf der genannten Liegenschaft begründeten. Weiters wurde im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag (vgl. Punkt 6.) eine "aufschiebende Bedingung" des Inhaltes formuliert, dass die Wirksamkeit dieses Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages u.a. vom Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der Bauberechtigten, in welcher den Miteigentümern der Liegenschaft das Gebäude auf der Baurechtseinlage verkauft werde und von der rechtswirksamen Auflösung des Baurechtes- und Bestandsvertrages je zwischen dem Verkäufer (J.D.) und der Bauberechtigten, abhänge.Weiters wurde im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vergleiche Punkt 6.) eine "aufschiebende Bedingung" des Inhaltes formuliert, dass die Wirksamkeit dieses Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages u.a. vom Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der Bauberechtigten, in welcher den Miteigentümern der Liegenschaft das Gebäude auf der Baurechtseinlage verkauft werde und von der rechtswirksamen Auflösung des Baurechtes- und Bestandsvertrages je zwischen dem Verkäufer (J.D.) und der Bauberechtigten, abhänge. 1.
  5. Mit Kaufvertrag vom 04.07.2014, abgeschlossen zwischen der Bauberechtigten als Verkäuferin und
  6. der Beschwerdeführerin und
  7. J.D. als Käufer, verkaufte und übergab die Bauberechtigte 606/738-Anteile am Gebäude auf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin (und 132/738-Anteile am Gebäude auf der Liegenschaft an J.D.) mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör. Der Kaufpreis für die Beschwerdeführerin wurde mit netto EUR 1.125.000,00 (mit 20% USt. EUR 225.000,00: EUR 1.350.000,00) vereinbart. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass die Bauberechtigte und J.D. übereinkämen, den Baurechtsvertrag vom 16.05.2011 aufzulösen.
  8. Mit Antrag vom 05.08.2014 und Folgeantrag vom 06.08.2014 begehrte die Beschwerdeführerin aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014 und des Kaufvertrages vom 04.07.2014 beim Bezirksgericht XXXX u.a. die Einverleibung der Löschung des Baurechts (der Baurechtseinlage) und die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie des Wohnungseigentums zu 606/738-Anteilen ob der Liegenschaft in das Grundbuch.
  9. Mit Antrag vom 05.08.2014 und Folgeantrag vom 06.08.2014 begehrte die Beschwerdeführerin aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014 und des Kaufvertrages vom 04.07.2014 beim Bezirksgericht römisch 40 u.a. die Einverleibung der Löschung des Baurechts (der Baurechtseinlage) und die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie des Wohnungseigentums zu 606/738-Anteilen ob der Liegenschaft in das Grundbuch. In diesen Anträgen wurde der Wert des einzutragenden Rechtes

§ 26Abs.

2 GGG hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit dem Kaufpreis EUR 1.350.000,00

dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 und dem Kaufpreis EUR 150.000,00

dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 angegeben.In diesen Anträgen wurde der Wert des einzutragenden Rechtes

Paragraph 26, Absatz 2, GGG hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit dem Kaufpreis EUR 1.350.000,00

dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 und dem Kaufpreis EUR 150.000,00

dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 angegeben.

  1. Die im Antrag vom 05.08.2014 und im Folgeantrag vom 06.08.2014 begehrte Verbücherung wurde vom genannten Bezirksgerichtes (mit Beschluss vom 06.08.2014, TZ 8548/2014) bewilligt und vollzogen, u. a. wurden die Löschung des Baurechts (der Baurechtseinlage) und das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin und das Wohnungseigentum für die Beschwerdeführerin ob der Liegenschaft im Grundbuch anteilig einverleibt.
  2. Die im Antrag vom 05.08.2014 und im Folgeantrag vom 06.08.2014 begehrte Verbücherung wurde vom genannten Bezirksgerichtes (mit Beschluss vom 06.08.2014, TZ 8548 aus 2014,) bewilligt und vollzogen, u. a. wurden die Löschung des Baurechts (der Baurechtseinlage) und das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin und das Wohnungseigentum für die Beschwerdeführerin ob der Liegenschaft im Grundbuch anteilig einverleibt.
  3. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diese Verbücherung wurde zunächst gegenüber der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige eine Lastschriftanzeige vom 06.08.2014 hinsichtlich einer Eintragungsgebühr

TP C 9 lit b. Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 16.500,00 (1,1 von 1.500.000,00) erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.08.2014 einwendete, dass Eintragungsgebühren vorgeschrieben worden seien, "gebührengegenständlich" aber lediglich die Löschung von Baurechten sei, die mangels gesetzlicher Anordnung keine Gebührenpflicht auslöse.4. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diese Verbücherung wurde zunächst gegenüber der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige eine Lastschriftanzeige vom 06.08.2014 hinsichtlich einer Eintragungsgebühr

TP C 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 16.500,00 (1,1 von 1.500.000,00) erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.08.2014 einwendete, dass Eintragungsgebühren vorgeschrieben worden seien, "gebührengegenständlich" aber lediglich die Löschung von Baurechten sei, die mangels gesetzlicher Anordnung keine Gebührenpflicht auslöse.

  1. Mit Buchungsdatum 20.08.2014 zahlte die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 1.650,00 an das Bezirksgericht.
  2. Nach Erlassung eines außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages [Mandatsbescheides] vom 03.09.2014 (vgl. das in der gegenständlichen Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2016, W108 2016173-1/2E) erließ der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid einen Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG des Inhaltes, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die restliche Eintragungsgebühr

TP 9 C lit. b Z 1 GGG für die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.500.000,00) in Höhe von EUR 16.500,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, abzüglich der von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.650,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 14.858,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.6. Nach Erlassung eines außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages [Mandatsbescheides] vom 03.09.2014 vergleiche das in der gegenständlichen Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2016, W108 2016173-1/2E) erließ der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid einen Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG des Inhaltes, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die restliche Eintragungsgebühr

TP 9 C Litera b, Ziffer eins, GGG für die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.500.000,00) in Höhe von EUR 16.500,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, abzüglich der von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.650,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 14.858,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Im Bescheid wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 habe J.D. 606/738 Miteigentumsanteile am Grund und Boden der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin um den Kaufpreis von EUR 150.000,00 verkauft. Mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 seien von der Bauberechtigten 606/738 Anteile am Gebäude auf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör zu einem Kaufpreis von netto EUR 1.125.000,00 und 20% USt. EUR 225.000,00, somit EUR 1.350.000,00, verkauft worden. Mit Antrag vom 05.08.2014 und Folgeantrag vom 06.08.2014 habe die Beschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft zu 606/738 - Anteilen beantragt. Mit Beschluss vom 06.08.2014 habe das Bezirksgericht Innsbruck diese Eintragung bewilligt. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes

TP 9 C lit. b Z 1 GGG betrage EUR 14.850,00. Als Bemessungsgrundlage sei der aus dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 berechnete Kaufpreis in Höhe von EUR 1.125.000,00 und USt. EUR 225.000,00 (Gebäude) sowie der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 20.06.2014 in Höhe von EUR 150.000,00 (Grund und Boden), zusammen EUR 1.500.000,00, heranzuziehen. Daher sei am 06.08.2014 eine Lastschriftanzeige erlassen worden. Am 20.08.2014 sei eine Zahlung in Höhe von EUR 1.650,00 erfolgt.Im Bescheid wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 habe J.D. 606/738 Miteigentumsanteile am Grund und Boden der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin um den Kaufpreis von EUR 150.000,00 verkauft. Mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 seien von der Bauberechtigten 606/738 Anteile am Gebäude auf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör zu einem Kaufpreis von netto EUR 1.125.000,00 und 20% USt. EUR 225.000,00, somit EUR 1.350.000,00, verkauft worden. Mit Antrag vom 05.08.2014 und Folgeantrag vom 06.08.2014 habe die Beschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft zu 606/738 - Anteilen beantragt. Mit Beschluss vom 06.08.2014 habe das Bezirksgericht Innsbruck diese Eintragung bewilligt. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes

TP 9 C Litera b, Ziffer eins, GGG betrage EUR 14.850,00. Als Bemessungsgrundlage sei der aus dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 berechnete Kaufpreis in Höhe von EUR 1.125.000,00 und USt. EUR 225.000,00 (Gebäude) sowie der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 20.06.2014 in Höhe von EUR 150.000,00 (Grund und Boden), zusammen EUR 1.500.000,00, heranzuziehen. Daher sei am 06.08.2014 eine Lastschriftanzeige erlassen worden. Am 20.08.2014 sei eine Zahlung in Höhe von EUR 1.650,00 erfolgt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im Grundbuch nicht nur das Eigentumsrecht an der Liegenschaft, sondern auch das Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen eingetragen worden sei. Es sei von einer Einheit von Liegenschaft und Gebäude auszugehen. Der Umstand, dass die Eintragung vom Grundbuchrechtspfleger dadurch abgekürzt worden sei, dass das Eigentumsrecht und das Wohnungseigentum sofort auf der Liegenschaft vollzogen und die Baurechtseinlage gelöscht worden seien, führe nicht zu einer getrennten Bewertung der Grundgeschäfte. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher nicht nur der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, sondern auch der Kaufvertrag vom 04.07.2014 heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr errechne sich daher mit zusammen 1.500.000,00 (EUR 1.350.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kaufvertrages vom 04.07.2014 inkl. USt. und EUR 150.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014), weshalb der Beschwerdeführerin - unter Anrechnung des bereits von ihr bezahlten Betrages in Höhe von EUR 1.650,00 - nunmehr der noch offene Betrag von EUR 14.858,00 mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei. Es sei keine bloße Löschung eines Baurechts vorgelegen, vielmehr sei die Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes

§ 26

GGG nach dem Wert zu bestimmen gewesen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Wert errechne sich hierbei aus den Kaufpreisen für Grund und Boden sowie für die am Gebäude übernommenen Miteigentumsanteile. Die Beschwerdeführerin sei vor Errichtung der beiden Verträge weder Eigentümerin der Liegenschaft noch sei ein Baurecht auf ihren Namen eingetragen gewesen. Die Tatsache, dass vorerst mit Vertrag vom 20.06.2014 das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen um einen - für sich allein - nicht plausiblen Kaufpreis übertragen worden sei, führe nicht dazu, dass nunmehr auf Grund des außerbücherlichen Grundeigentums ein Zusammenfallen des Grundeigentümers und des Baurechtseigentümers erfolge und daher lediglich von einer Baurechtslöschung und nicht von einer Einverleibung des Eigentumsrechtes gesprochen werden könne.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im Grundbuch nicht nur das Eigentumsrecht an der Liegenschaft, sondern auch das Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen eingetragen worden sei. Es sei von einer Einheit von Liegenschaft und Gebäude auszugehen. Der Umstand, dass die Eintragung vom Grundbuchrechtspfleger dadurch abgekürzt worden sei, dass das Eigentumsrecht und das Wohnungseigentum sofort auf der Liegenschaft vollzogen und die Baurechtseinlage gelöscht worden seien, führe nicht zu einer getrennten Bewertung der Grundgeschäfte. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher nicht nur der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, sondern auch der Kaufvertrag vom 04.07.2014 heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr errechne sich daher mit zusammen 1.500.000,00 (EUR 1.350.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kaufvertrages vom 04.07.2014 inkl. USt. und EUR 150.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014), weshalb der Beschwerdeführerin - unter Anrechnung des bereits von ihr bezahlten Betrages in Höhe von EUR 1.650,00 - nunmehr der noch offene Betrag von EUR 14.858,00 mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei. Es sei keine bloße Löschung eines Baurechts vorgelegen, vielmehr sei die Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes

Paragraph 26, GGG nach dem Wert zu bestimmen gewesen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Wert errechne sich hierbei aus den Kaufpreisen für Grund und Boden sowie für die am Gebäude übernommenen Miteigentumsanteile. Die Beschwerdeführerin sei vor Errichtung der beiden Verträge weder Eigentümerin der Liegenschaft noch sei ein Baurecht auf ihren Namen eingetragen gewesen. Die Tatsache, dass vorerst mit Vertrag vom 20.06.2014 das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen um einen - für sich allein - nicht plausiblen Kaufpreis übertragen worden sei, führe nicht dazu, dass nunmehr auf Grund des außerbücherlichen Grundeigentums ein Zusammenfallen des Grundeigentümers und des Baurechtseigentümers erfolge und daher lediglich von einer Baurechtslöschung und nicht von einer Einverleibung des Eigentumsrechtes gesprochen werden könne. 7. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid einwendet, sie habe mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft erworben, wofür sie zu Recht eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.650,00 (1,1 % vom Kaufpreis in der Höhe von EUR 150.000,00) vorgeschrieben erhalten habe. Als Miteigentümerin habe sie (gemeinsam mit J.D.) das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude mit Kaufvertrag vom 01.07.2014/04.07.2014 erworben. Im Zuge dieses Ankaufes habe J.D. auf das zu seinen Gunsten einverleibte Baurecht, für das er seinerseits bei Begründung eine Eintragungsgebühr habe zahlen müssen, verzichtet. Gebührengegenständlich sei die Eintragung der Löschung eines Baurechtes gewesen und nicht die Eintragung eines Eigentumsrechtes. Für die Löschung eines Baurechtes sei im GGG keine Gebührenpflicht vorgesehen.7. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid einwendet, sie habe mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft erworben, wofür sie zu Recht eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.650,00 (1,1 % vom Kaufpreis in der Höhe von EUR 150.000,00) vorgeschrieben erhalten habe. Als Miteigentümerin habe sie (gemeinsam mit J.D.) das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude mit Kaufvertrag vom 01.07.2014/04.07.2014 erworben. Im Zuge dieses Ankaufes habe J.D. auf das zu seinen Gunsten einverleibte Baurecht, für das er seinerseits bei Begründung eine Eintragungsgebühr habe zahlen müssen, verzichtet. Gebührengegenständlich sei die Eintragung der Löschung eines Baurechtes gewesen und nicht die Eintragung eines Eigentumsrechtes. Für die Löschung eines Baurechtes sei im GGG keine Gebührenpflicht vorgesehen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 606/738-Anteile der Liegenschaft XXXX, an der (unter der Baurechtseinlage XXXX) ein Baurecht für die Bauberechtigte bestand und auf dem sich ein von der Bauberechtigten errichtetes Gebäude befand, zu einem Kaufpreis von EUR 150.000,00 kaufte und mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 606/738-Anteile an dem von der Bauberechtigten auf der Liegenschaft errichteten Gebäude um EUR 1.350.000,00 (inkl. USt.) erwarb. Mit Grundbuchsanträgen vom 05.08.2014 und vom 06.08.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Löschung des Baurechtes (der Baurechtseinlage) und die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums ob der Liegenschaft im Umfang der erworbenen Anteile. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Verbücherung wurde vom Bezirksgericht am 06.08.2014 vollzogen.Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 606/738-Anteile der Liegenschaft römisch 40 , an der (unter der Baurechtseinlage römisch 40 ) ein Baurecht für die Bauberechtigte bestand und auf dem sich ein von der Bauberechtigten errichtetes Gebäude befand, zu einem Kaufpreis von EUR 150.000,00 kaufte und mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 606/738-Anteile an dem von der Bauberechtigten auf der Liegenschaft errichteten Gebäude um EUR 1.350.000,00 (inkl. USt.) erwarb. Mit Grundbuchsanträgen vom 05.08.2014 und vom 06.08.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Löschung des Baurechtes (der Baurechtseinlage) und die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums ob der Liegenschaft im Umfang der erworbenen Anteile. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Verbücherung wurde vom Bezirksgericht am 06.08.2014 vollzogen.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Insbesondere wurde in den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, in den Kaufvertrag vom 04.07.2014, in die an das Grundbuchsgericht gerichteten Anträge vom 05.08.2014 und 06.08.2014 und in den Bewilligungsbeschluss des Grundbuchsgerichts, TZ 8548/2014, vom 06.08.2014 Einsicht genommen. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. Den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen ist auch mit Beschwerdeerhebung nicht entgegen getreten worden. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Insbesondere wurde in den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, in den Kaufvertrag vom 04.07.2014, in die an das Grundbuchsgericht gerichteten Anträge vom 05.08.2014 und 06.08.2014 und in den Bewilligungsbeschluss des Grundbuchsgerichts, TZ 8548 aus 2014,, vom 06.08.2014 Einsicht genommen. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. Den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen ist auch mit Beschwerdeerhebung nicht entgegen getreten worden. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. In der Sache: 3.1.3.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

§ 1Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u.

a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Die Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen (bzw. betrugen in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitpunkt)

TP 9 C lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.Die Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen (bzw. betrugen in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitpunkt)

TP 9 C Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.

§ 2

Z 4 GGG entsteht der Anspruch auf die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht der Anspruch auf die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung.

§ 26Abs.

1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26Abs.

2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 GGG) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, GGG) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. 3.1.3.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063) vorbringt, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einer Gebührenpflicht für die Eintragung der Löschung eines Baurechtes Gebührenfreiheit bestehe, ist sie im Recht. Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil der Beschwerdefall mit jenem, der der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lag, in dem es (nur) um die Eintragung der Löschung eines an einer Liegenschaft begründeten Baurechtes, das der bücherliche Eigentümer der Liegenschaft erwarb, nicht aber (auch) um die Eintragung/Einverleibung zum Erwerb des Eigentums (des Baurechtes) ging, nicht vergleichbar ist. Denn einerseits war die Beschwerdeführerin nicht bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft, an der das Baurecht begründet und auf der das Gebäude, als Zubehör des Baurechtes, errichtet war, als sie mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 mehrere Anteile am Gebäude erwarb, und andererseits beantragte sie mit Grundbuchsgesuch vom 05.08.2014/05.08.2014 nicht bloß die Eintragung/Einverleibung der Löschung des Baurechtes (der Baurechtseinlage), sondern (auch) die Eintragung/Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums. Somit war aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht (bloß) die (keiner Eintragungsgebühr unterliegende) Eintragung der Löschung des Baurechtes "gebührengegenständlich", sondern (auch) die Eintragung/Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums für die Beschwerdeführerin. Im Beschwerdefall ist die Gebührenpflicht nach TP 9 C lit. b Z. 1 GGG somit schon durch die - von der Beschwerdeführerin beantragte und vom Grundbuchsgericht vollzogene - Eintragung des anteiligen Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums in Bezug auf die Liegenschaft dem Grunde nach gegeben. Dass für die weiters von der Beschwerdeführerin begehrte Löschung des Baurechtes nach den obigen Ausführungen keine Gerichtsgebühr zu entrichten ist, hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 beurkundete Erwerb von Anteilen am Gebäude (am Baurecht) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr nach TP 9 C lit. b Z. 1 , § 26 GGG für den Erwerb des Eigentums einzubeziehen ist.Im Beschwerdefall ist die Gebührenpflicht nach TP 9 C Litera b, Ziffer eins, GGG somit schon durch die - von der Beschwerdeführerin beantragte und vom Grundbuchsgericht vollzogene - Eintragung des anteiligen Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums in Bezug auf die Liegenschaft dem Grunde nach gegeben. Dass für die weiters von der Beschwerdeführerin begehrte Löschung des Baurechtes nach den obigen Ausführungen keine Gerichtsgebühr zu entrichten ist, hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 beurkundete Erwerb von Anteilen am Gebäude (am Baurecht) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr nach TP 9 C Litera b, Ziffer eins, , Paragraph 26, GGG für den Erwerb des Eigentums einzubeziehen ist. Diese Frage ist im Beschwerdefall zu bejahen. Denn der vorliegende Fall weist eine Vergleichbarkeit mit jenem Sachverhalt auf, welcher der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.11.2001, 2001/16/0272, zu Grunde lag. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn für die beantragte Eintragung des (anteiligen) Eigentumsrechtes (an der mit einem Wohngebäude bebauten Liegenschaft) und des Wohnungseigentums zwei verschiedene Erwerbsvorgänge erforderlich seien, nämlich der Erwerb des Anteils am Grund und Boden und der Erwerb der anteiligen Baurechtseinlage samt dem darauf errichteten Gebäude, das als Zubehör des Baurechts anzusehen sei, es zum Erlöschen des Baurechts durch Vereinigung komme und nach § 9 BauRG das Bauwerk bei Erlöschen des Baurechtes an den Grundeigentümer zurückfalle. Der für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr maßgebliche Tatbestand der Eintragung des Eigentumsrechtes (an der Liegenschaft) bedeute dabei, dass es auf den (bestehenden, allenfalls erst zu schaffenden) Zustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld ankomme. Infolge des durch die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bewirkten Erlöschens des Baurechtes sei das Gebäude (bei der "abgekürzt" vorgenommenen Eintragung des Eigentumsrechtes) als Bestandteil der Liegenschaft anzusehen. Daraus folge aber, dass als Bemessungsgrundlage iSd § 26 Abs. 1 GGG nicht allein jene in Betracht komme, die dem Erwerb des Anteils am nackten Grund und Boden zu Grunde gelegen sei, sondern auch jene des Vorganges, mit dem die Baurechtseinlage samt Gebäude anteilig erworben worden sei.Diese Frage ist im Beschwerdefall zu bejahen. Denn der vorliegende Fall weist eine Vergleichbarkeit mit jenem Sachverhalt auf, welcher der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.11.2001, 2001/16/0272, zu Grunde lag. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn für die beantragte Eintragung des (anteiligen) Eigentumsrechtes (an der mit einem Wohngebäude bebauten Liegenschaft) und des Wohnungseigentums zwei verschiedene Erwerbsvorgänge erforderlich seien, nämlich der Erwerb des Anteils am Grund und Boden und der Erwerb der anteiligen Baurechtseinlage samt dem darauf errichteten Gebäude, das als Zubehör des Baurechts anzusehen sei, es zum Erlöschen des Baurechts durch Vereinigung komme und nach Paragraph 9, BauRG das Bauwerk bei Erlöschen des Baurechtes an den Grundeigentümer zurückfalle. Der für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr maßgebliche Tatbestand der Eintragung des Eigentumsrechtes (an der Liegenschaft) bedeute dabei, dass es auf den (bestehenden, allenfalls erst zu schaffenden) Zustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld ankomme. Infolge des durch die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bewirkten Erlöschens des Baurechtes sei das Gebäude (bei der "abgekürzt" vorgenommenen Eintragung des Eigentumsrechtes) als Bestandteil der Liegenschaft anzusehen. Daraus folge aber, dass als Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 26, Absatz eins, GGG nicht allein jene in Betracht komme, die dem Erwerb des Anteils am nackten Grund und Boden zu Grunde gelegen sei, sondern auch jene des Vorganges, mit dem die Baurechtseinlage samt Gebäude anteilig erworben worden sei. Im vorliegenden Fall kam es in diesem Sinn (nur) durch das Abschließen zweier Rechtsgeschäfte (Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014 und Kaufvertrag vom 04.07.2014) zum Erwerb eines Anteiles am Grund und Boden, auf dem als Zubehör eines Baurechts ein Gebäude errichtet war, und zum anteiligen Erwerb des Gebäudes (des Baurechts bzw. der Baurechtseinlage) und - erst - damit zu einem Erlöschen des Baurechtes, sodass das Gebäude bei der (am 06.08.2014 "abgekürzt") vorgenommenen Eintragung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums als Bestandteil der Liegenschaft anzusehen und daher in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr miteinzubeziehen ist. Vor diesem Hintergrund erfolgten auch die von der Beschwerdeführerin an das Grundbuchsgericht gerichteten Anträge, in denen sie - neben der Löschung des Baurechtes -die Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums (aufgrund der Verträge vom 20.06.2014 und vom 04.07.2014) begehrte, was vom Grundbuchsgericht antragsgemäß vollzogen wurde. Die Gebührenpflicht knüpft, um eine einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, an formale äußere Tatbestände an und es ist entscheidend, was beantragt und tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 26 GGG, E 1).Vor diesem Hintergrund erfolgten auch die von der Beschwerdeführerin an das Grundbuchsgericht gerichteten Anträge, in denen sie - neben der Löschung des Baurechtes -die Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums (aufgrund der Verträge vom 20.06.2014 und vom 04.07.2014) begehrte, was vom Grundbuchsgericht antragsgemäß vollzogen wurde. Die Gebührenpflicht knüpft, um eine einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, an formale äußere Tatbestände an und es ist entscheidend, was beantragt und tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 26, GGG, E 1). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten bei der Berechnung der Eintragungsgebühr nach TP 9 C lit. b Z. 1 , § 26 GGG als Wert des einzutragenden Rechtes daher nicht nur der mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 vereinbarte Kaufpreis von EUR 150.000,00, sondern auch der Kaufpreis für den mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 anteiligen Erwerb des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes (des Baurechts bzw. der Baurechtseinlage) in der Höhe EUR 1.350.000,00 (inkl. USt.) heranzuziehen, sodass sich ein Betrag von zusammen EUR 1.500.000,00, ergibt. Im Übrigen wurde dieser Wert von der Beschwerdeführerin in ihren Grundbuchsanträgen vom 05.08.2014/05.08.2014 selbst angegeben.Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten bei der Berechnung der Eintragungsgebühr nach TP 9 C Litera b, Ziffer eins, , Paragraph 26, GGG als Wert des einzutragenden Rechtes daher nicht nur der mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 vereinbarte Kaufpreis von EUR 150.000,00, sondern auch der Kaufpreis für den mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 anteiligen Erwerb des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes (des Baurechts bzw. der Baurechtseinlage) in der Höhe EUR 1.350.000,00 (inkl. USt.) heranzuziehen, sodass sich ein Betrag von zusammen EUR 1.500.000,00, ergibt. Im Übrigen wurde dieser Wert von der Beschwerdeführerin in ihren Grundbuchsanträgen vom 05.08.2014/05.08.2014 selbst angegeben. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin daher - unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.650,00 - zu Recht eine Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 14.850,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt einen Betrag von EUR 14.858,00, zur Zahlung vor. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. 3.1.3.
  2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2129308.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.