GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
2 GGG hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit dem Kaufpreis EUR 1.350.000,00
dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 und dem Kaufpreis EUR 150.000,00
dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 angegeben.In diesen Anträgen wurde der Wert des einzutragenden Rechtes
Paragraph 26, Absatz 2, GGG hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit dem Kaufpreis EUR 1.350.000,00
dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 und dem Kaufpreis EUR 150.000,00
dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 angegeben.
TP C 9 lit b. Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 16.500,00 (1,1 von 1.500.000,00) erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.08.2014 einwendete, dass Eintragungsgebühren vorgeschrieben worden seien, "gebührengegenständlich" aber lediglich die Löschung von Baurechten sei, die mangels gesetzlicher Anordnung keine Gebührenpflicht auslöse.4. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diese Verbücherung wurde zunächst gegenüber der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige eine Lastschriftanzeige vom 06.08.2014 hinsichtlich einer Eintragungsgebühr
TP C 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 16.500,00 (1,1 von 1.500.000,00) erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.08.2014 einwendete, dass Eintragungsgebühren vorgeschrieben worden seien, "gebührengegenständlich" aber lediglich die Löschung von Baurechten sei, die mangels gesetzlicher Anordnung keine Gebührenpflicht auslöse.
1 GEG des Inhaltes, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die restliche Eintragungsgebühr
TP 9 C lit. b Z 1 GGG für die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.500.000,00) in Höhe von EUR 16.500,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, abzüglich der von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.650,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 14.858,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.6. Nach Erlassung eines außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages [Mandatsbescheides] vom 03.09.2014 vergleiche das in der gegenständlichen Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2016, W108 2016173-1/2E) erließ der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid einen Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG des Inhaltes, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die restliche Eintragungsgebühr
TP 9 C Litera b, Ziffer eins, GGG für die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.500.000,00) in Höhe von EUR 16.500,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, abzüglich der von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.650,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 14.858,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Im Bescheid wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 habe J.D. 606/738 Miteigentumsanteile am Grund und Boden der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin um den Kaufpreis von EUR 150.000,00 verkauft. Mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 seien von der Bauberechtigten 606/738 Anteile am Gebäude auf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör zu einem Kaufpreis von netto EUR 1.125.000,00 und 20% USt. EUR 225.000,00, somit EUR 1.350.000,00, verkauft worden. Mit Antrag vom 05.08.2014 und Folgeantrag vom 06.08.2014 habe die Beschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft zu 606/738 - Anteilen beantragt. Mit Beschluss vom 06.08.2014 habe das Bezirksgericht Innsbruck diese Eintragung bewilligt. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes
TP 9 C lit. b Z 1 GGG betrage EUR 14.850,00. Als Bemessungsgrundlage sei der aus dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 berechnete Kaufpreis in Höhe von EUR 1.125.000,00 und USt. EUR 225.000,00 (Gebäude) sowie der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 20.06.2014 in Höhe von EUR 150.000,00 (Grund und Boden), zusammen EUR 1.500.000,00, heranzuziehen. Daher sei am 06.08.2014 eine Lastschriftanzeige erlassen worden. Am 20.08.2014 sei eine Zahlung in Höhe von EUR 1.650,00 erfolgt.Im Bescheid wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 habe J.D. 606/738 Miteigentumsanteile am Grund und Boden der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin um den Kaufpreis von EUR 150.000,00 verkauft. Mit Kaufvertrag vom 04.07.2014 seien von der Bauberechtigten 606/738 Anteile am Gebäude auf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör zu einem Kaufpreis von netto EUR 1.125.000,00 und 20% USt. EUR 225.000,00, somit EUR 1.350.000,00, verkauft worden. Mit Antrag vom 05.08.2014 und Folgeantrag vom 06.08.2014 habe die Beschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft zu 606/738 - Anteilen beantragt. Mit Beschluss vom 06.08.2014 habe das Bezirksgericht Innsbruck diese Eintragung bewilligt. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes
TP 9 C Litera b, Ziffer eins, GGG betrage EUR 14.850,00. Als Bemessungsgrundlage sei der aus dem Kaufvertrag vom 04.07.2014 berechnete Kaufpreis in Höhe von EUR 1.125.000,00 und USt. EUR 225.000,00 (Gebäude) sowie der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 20.06.2014 in Höhe von EUR 150.000,00 (Grund und Boden), zusammen EUR 1.500.000,00, heranzuziehen. Daher sei am 06.08.2014 eine Lastschriftanzeige erlassen worden. Am 20.08.2014 sei eine Zahlung in Höhe von EUR 1.650,00 erfolgt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im Grundbuch nicht nur das Eigentumsrecht an der Liegenschaft, sondern auch das Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen eingetragen worden sei. Es sei von einer Einheit von Liegenschaft und Gebäude auszugehen. Der Umstand, dass die Eintragung vom Grundbuchrechtspfleger dadurch abgekürzt worden sei, dass das Eigentumsrecht und das Wohnungseigentum sofort auf der Liegenschaft vollzogen und die Baurechtseinlage gelöscht worden seien, führe nicht zu einer getrennten Bewertung der Grundgeschäfte. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher nicht nur der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, sondern auch der Kaufvertrag vom 04.07.2014 heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr errechne sich daher mit zusammen 1.500.000,00 (EUR 1.350.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kaufvertrages vom 04.07.2014 inkl. USt. und EUR 150.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014), weshalb der Beschwerdeführerin - unter Anrechnung des bereits von ihr bezahlten Betrages in Höhe von EUR 1.650,00 - nunmehr der noch offene Betrag von EUR 14.858,00 mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei. Es sei keine bloße Löschung eines Baurechts vorgelegen, vielmehr sei die Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes
GGG nach dem Wert zu bestimmen gewesen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Wert errechne sich hierbei aus den Kaufpreisen für Grund und Boden sowie für die am Gebäude übernommenen Miteigentumsanteile. Die Beschwerdeführerin sei vor Errichtung der beiden Verträge weder Eigentümerin der Liegenschaft noch sei ein Baurecht auf ihren Namen eingetragen gewesen. Die Tatsache, dass vorerst mit Vertrag vom 20.06.2014 das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen um einen - für sich allein - nicht plausiblen Kaufpreis übertragen worden sei, führe nicht dazu, dass nunmehr auf Grund des außerbücherlichen Grundeigentums ein Zusammenfallen des Grundeigentümers und des Baurechtseigentümers erfolge und daher lediglich von einer Baurechtslöschung und nicht von einer Einverleibung des Eigentumsrechtes gesprochen werden könne.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im Grundbuch nicht nur das Eigentumsrecht an der Liegenschaft, sondern auch das Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen eingetragen worden sei. Es sei von einer Einheit von Liegenschaft und Gebäude auszugehen. Der Umstand, dass die Eintragung vom Grundbuchrechtspfleger dadurch abgekürzt worden sei, dass das Eigentumsrecht und das Wohnungseigentum sofort auf der Liegenschaft vollzogen und die Baurechtseinlage gelöscht worden seien, führe nicht zu einer getrennten Bewertung der Grundgeschäfte. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher nicht nur der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014, sondern auch der Kaufvertrag vom 04.07.2014 heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr errechne sich daher mit zusammen 1.500.000,00 (EUR 1.350.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kaufvertrages vom 04.07.2014 inkl. USt. und EUR 150.000,00 Kaufpreis aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 20.06.2014), weshalb der Beschwerdeführerin - unter Anrechnung des bereits von ihr bezahlten Betrages in Höhe von EUR 1.650,00 - nunmehr der noch offene Betrag von EUR 14.858,00 mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei. Es sei keine bloße Löschung eines Baurechts vorgelegen, vielmehr sei die Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes
Paragraph 26, GGG nach dem Wert zu bestimmen gewesen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Wert errechne sich hierbei aus den Kaufpreisen für Grund und Boden sowie für die am Gebäude übernommenen Miteigentumsanteile. Die Beschwerdeführerin sei vor Errichtung der beiden Verträge weder Eigentümerin der Liegenschaft noch sei ein Baurecht auf ihren Namen eingetragen gewesen. Die Tatsache, dass vorerst mit Vertrag vom 20.06.2014 das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen um einen - für sich allein - nicht plausiblen Kaufpreis übertragen worden sei, führe nicht dazu, dass nunmehr auf Grund des außerbücherlichen Grundeigentums ein Zusammenfallen des Grundeigentümers und des Baurechtseigentümers erfolge und daher lediglich von einer Baurechtslöschung und nicht von einer Einverleibung des Eigentumsrechtes gesprochen werden könne. 7. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid einwendet, sie habe mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft erworben, wofür sie zu Recht eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.650,00 (1,1 % vom Kaufpreis in der Höhe von EUR 150.000,00) vorgeschrieben erhalten habe. Als Miteigentümerin habe sie (gemeinsam mit J.D.) das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude mit Kaufvertrag vom 01.07.2014/04.07.2014 erworben. Im Zuge dieses Ankaufes habe J.D. auf das zu seinen Gunsten einverleibte Baurecht, für das er seinerseits bei Begründung eine Eintragungsgebühr habe zahlen müssen, verzichtet. Gebührengegenständlich sei die Eintragung der Löschung eines Baurechtes gewesen und nicht die Eintragung eines Eigentumsrechtes. Für die Löschung eines Baurechtes sei im GGG keine Gebührenpflicht vorgesehen.7. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid einwendet, sie habe mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.06.2014 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft erworben, wofür sie zu Recht eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 1.650,00 (1,1 % vom Kaufpreis in der Höhe von EUR 150.000,00) vorgeschrieben erhalten habe. Als Miteigentümerin habe sie (gemeinsam mit J.D.) das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude mit Kaufvertrag vom 01.07.2014/04.07.2014 erworben. Im Zuge dieses Ankaufes habe J.D. auf das zu seinen Gunsten einverleibte Baurecht, für das er seinerseits bei Begründung eine Eintragungsgebühr habe zahlen müssen, verzichtet. Gebührengegenständlich sei die Eintragung der Löschung eines Baurechtes gewesen und nicht die Eintragung eines Eigentumsrechtes. Für die Löschung eines Baurechtes sei im GGG keine Gebührenpflicht vorgesehen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. In der Sache: 3.1.3.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Die Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen (bzw. betrugen in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitpunkt)
TP 9 C lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.Die Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen (bzw. betrugen in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitpunkt)
TP 9 C Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.
Z 4 GGG entsteht der Anspruch auf die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht der Anspruch auf die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung.
1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 GGG) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, GGG) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. 3.1.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2129308.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.