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{'item': 'W117 2146559-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133§ 28§ 5Artikel 28§ 63§ 52§ 2§ 83Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 56§ 57§ 12a§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW117 2146559-1 SpruchW117 2146559-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 6a sowie Z 6c FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 6 a, sowie Ziffer 6 c, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 6a sowie Z 6c FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 6 a, sowie Ziffer 6 c, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[...] Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe ich keine Einwände. Ich werde im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich nicht vertreten. Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Folgender Sachverhalt geht aus der ha. Aktenlage hervor: Ich bin am 15.01.2017, illegal, nach Österreich eingereist und habe am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ich wurde am 17.01.2017 der Asyl-Erstbefragung zugeführt. Ersichtlich ist, dass ich vor meine Einreise nach Österreich, durch Deutschland durchgereist bin und zuvor in Frankreich, der Schweiz, in Spanien und Luxemburg aufhältig war. Mir wurde die Erstaufnahmestelle aus in Traiskirchen als Quartier zugewiesen. Mir wurde weiters die Mitteilung

§ 28/a Asyl

G ausgehändigt. Mit gegenständlicher Mitteilung wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass die ha. Behörde.

der Dublin VO, Konsultationen in Form einer Anfrage mit der Schweiz, Frankreich, Spanien und Luxemburg führt. Mein Asylverfahren wurde am 23.01.2017 eingestellt, da ich mich aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe, ohne meinen neuen Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben. Am selben Tag wurde gegen mich ein Festnahmeauftrag erlassen.Ich bin am 15.01.2017, illegal, nach Österreich eingereist und habe am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ich wurde am 17.01.2017 der Asyl-Erstbefragung zugeführt. Ersichtlich ist, dass ich vor meine Einreise nach Österreich, durch Deutschland durchgereist bin und zuvor in Frankreich, der Schweiz, in Spanien und Luxemburg aufhältig war. Mir wurde die Erstaufnahmestelle aus in Traiskirchen als Quartier zugewiesen. Mir wurde weiters die Mitteilung

Paragraph 28 /, a, AsylG ausgehändigt. Mit gegenständlicher Mitteilung wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass die ha. Behörde.

der Dublin VO, Konsultationen in Form einer Anfrage mit der Schweiz, Frankreich, Spanien und Luxemburg führt. Mein Asylverfahren wurde am 23.01.2017 eingestellt, da ich mich aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe, ohne meinen neuen Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben. Am selben Tag wurde gegen mich ein Festnahmeauftrag erlassen. Ich wurde heute, Dienstag den 31.01.2017 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 65, betreten. Auf der nächstgelegene Polizeiinspektion wurde ich einer Identitätsfeststellung unterzogen und konnte dabei festgestellt werden, dass ich über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge und gegen mich ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Ich wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich bin am 15.01.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Ich bin mit dem Zug über Deutschland, von Frankreich kommend, nach Österreich gekommen. F: Was war oder ist der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? A: Ich wollte hier um Asyl ansuchen. F: Warum wollen Sie in Österreich Asyl ansuchen? A: Ich habe mir Österreich ausgesucht. Die anderen Länder waren nicht gut für mich. F: Ist es richtig, dass Sie bereits in der Schweiz, in Frankreich, in Spanien und in Luxemburg einen Asylantrag gestellt haben? A: Ja. F: Warum suchen Sie in mittlerweile fünf europäischen Ländern um Asyl an? A: Das hab ich so beschlossen. F: Wissen Sie wir Ihre Asylverfahren in den einzelnen Ländern ausgegangen ist? Haben Sie eine Entscheidung erhalten? A: Ich weiß nicht, wie das Verfahren in Frankreich ausgegangen ist. Von Spanien habe ich einen Bescheid bekommen, dass mein Antrag negativ entschieden wurde. Von Schweiz und Luxemburg habe ich dies nur mündlich erfahren. F: Wo haben Sie sich seit Ihrer Einreise aufgehalten? A: Von meiner Einreise bis zum Verlassen des Lagers habe ich mich in Traiskirchen aufgehalten. F: Das ist unglaubwürdig, dass Sie vor Stellung des Asylantrages bereits im Lager in Traiskirchen waren? A: Aber, bei mir war das so. F. Wann und warum haben Sie das Lager in Traiskirchen verlassen? A: Ich habe das Lager in Traiskirchen am 20.01.2017 verlassen, da ich meine Freundin besuchen wollte. F: Warum sind Sie nach dem Besuch nicht mehr nach Traiskirchen zurückgefahren? A: Ich bin nach einer Woche bei meiner Freundin zurückgefahren, doch wollten die Beamten mich nicht mehr rein lassen. F: Wo haben bzw. nehmen Sie in Wien Unterkunft? A: Ich war und bin bei meiner Freundin. F: Wie heißt Ihre Freundin und wo wohnt sie? A: Sie heißt [...](phonetsich). Weder Ihre Adresse noch ihren Nachnamen kenne ich. F: Warum haben Sie der Behörde nicht gesagt, wo Sie aufhältig sind? A: Danach wurde ich nicht gefragt. F: Wie viel Geld hatten Sie bei Ihrer Einreise, wie viel Geld besitzen Sie jetzt? A: Bei meiner Einreise war ich im Besitz von über € 100.-. Derzeit bin ich im Besitz von rund € 45.-. F: Dazu wird in zur Kenntnis gebracht, dass laut Depot Sie lediglich im Besitz von € 5, 20.- sind. F: Haben Sie Familienangehörige oder Freunde in Österreich? A: Nein, nur meine Freundin. F: Haben Sie Verwandte in Spanien, der Schweiz, in Frankreich, Luxemburg oder in einem anderen Land der EU? A: Ich habe keine Familie in der EU. Nur Freunde. F: Wo lebt Ihre Familie? A: Mein Vater und mein Bruder befinden sich im Gefängnis in Gambia. Meine Mutter ist tot. Meine Schwester befindet sich in Mali. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Sorgepflichten für Kinder? A: Nein. F: Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich habe noch nie einen Reisepass besessen. F: Die ha. Behörde stellt fest, dass

der Dublin-III-VO, Spanien, Frankreich, Luxemburg oder die Schweiz für mein Asylverfahren zuständig sein wird. Daher ist es wahrscheinlich, dass Ihr Asylverfahren,

§ 5Asyl

G, unzulässig zurückgewiesen wird und gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden wird. Mit genannten europäischen Ländern wird ein Konsultationsverfahren geführt werden. Nach Eintritt der Durchführbarkeit ist es - in weiterer Folge -beabsichtigt Sie in eines der zuvor genannten europäischen Länder zu überstellen.F: Die ha. Behörde stellt fest, dass

der Dublin-III-VO, Spanien, Frankreich, Luxemburg oder die Schweiz für mein Asylverfahren zuständig sein wird. Daher ist es wahrscheinlich, dass Ihr Asylverfahren,

Paragraph 5, AsylG, unzulässig zurückgewiesen wird und gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden wird. Mit genannten europäischen Ländern wird ein Konsultationsverfahren geführt werden. Nach Eintritt der Durchführbarkeit ist es - in weiterer Folge -beabsichtigt Sie in eines der zuvor genannten europäischen Länder zu überstellen. A: Ich habe dazu nichts zu sagen, sie wollen ja meinen Asylantrag negativ entscheiden. F: Würden Sie sich einer Überstellung in besagte Länder wiedersetzen? A: Bevor Sie mich abschieben müssen Sie mir schon eine Entscheidung geben. F: Wenn Sie nicht in diese Länder möchten, so haben Sie die Möglichkeit, sich an den Verein Menschenrechte Österreich oder an die Caritas Rückkehrhilfe zu wenden und eine freiwillige Ausreise nach Gambia zu forcieren. A: In Gambia habe ich Probleme, daher kann ich nicht zurück. Da in Ihrem Fall keine behördliche Greifbarkeit gegeben ist, Sie Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt geben, Sie Österreich mangels Reisedokument, mangels Barmittel nicht aus Eigenem verlassen können, Sie über keine Bindungen zum Bundesgebiet verfügen, Sie in mittlerweile fünf europäischen Ländern einen Asylantrag gestellt haben und Sie sich diesen Verfahren allesamt entzogen haben, sieht die ha. Behörde in Ihrem Fall einen gesteigerten Sicherungsbedarf. Es ist daher beabsichtigt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren und der Abschiebung zu verhängen. Über die exakte Dauer der Schubhaft kann derzeit keine Auskunft gegeben werden. Aus den oben genannten Gründen sieht die ha. Behörde in Ihrem Fall einen gesteigerten Sicherungsbedarf, um die Überstellung durchführen zu können. Bis zur Ihrer Überstellung bzw. Ihrer freiwilligen Ausreise zum nächstmöglichen Termin, verbleiben Sie daher im Stande der Schubhaft, sofern Sie zum Asylverfahren widererwartet zugelassen werden. F: Haben Sie Interesse, dass Ihr Asylverfahren fortgesetzt wird? A: Ja F: Die Niederschrift wird der zuständigen Stelle weitergeleitet werden. Ihnen wird mitgeteilt, dass Ihnen im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft eine kostenlose Rechtsberatung zusteht. Die zuständige Organisation wird Ihnen mittels Verfahrensanordnung bekannt gegeben werden. Sie sind in Kenntnis davon, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt (Einstellung Ihres Asylverfahrens bis zu dessen Fortsetzung) im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben erheben Sie hiermit auch zu Ihrer Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Ihre Angaben im ha. Verfahren können für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.Sie sind in Kenntnis davon, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt (Einstellung Ihres Asylverfahrens bis zu dessen Fortsetzung) im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben erheben Sie hiermit auch zu Ihrer Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Ihre Angaben im ha. Verfahren können für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden. Im Anschluss an die Einvernahme werden Sie ins PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt und verbleiben bis zu Ihrer Überstellung oder Ihrer freiwilligen Ausreise nach Gambia in Schubhaft. Ich habe alles verstanden und keine weiteren Fragen mehr". Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus: "Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie reisten am 15.01.2017, illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Sie stellten am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz -Strichaufzählung Im Zuge Ihrer Asylantragsstellung wurden Sie erkennungsdienstlich behandelt und konnte festgestellt werden, dass Sie zuvor in der Schweiz, in Spanien, in Frankreich, in Luxemburg ebenfalls einen Asylantrag gestellt haben. -Strichaufzählung Sie wurden am 17.01.2017 der Betreuungsstelle Ost zugewiesen. -Strichaufzählung Sie wurden am 23.01.2017 von der Grundversorgung entlassen, da Sie sich aus der Betreuungsstelle entfernt haben, ohne Ihren neuen Aufenthaltsort der Behörde bekanntzugeben. -Strichaufzählung Sie waren unbekannten Aufenthaltes -Strichaufzählung Ihr Asylverfahren wurde am 23.01.2017 eingestellt und wurde gleichzeitig ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person erlassen. -Strichaufzählung Sie wurden heute von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 65, betreten. -Strichaufzählung Nach einer erfolgten Identitätsfeststellung auf die nächstgelegene Polizeiinspektion konnte festgestellt werden, dass Sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht. -Strichaufzählung Sie wurden festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Sie wurden am 31.01.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. [...] Sie haben bereits in Frankreich, der Schweiz, in Spanien und Luxemburg einen Asylantrag eingebracht, bevor Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Ihr Verhalten gleicht einem Asyltourismus, zumal Sie angegeben haben, die mehrfache Asylantragsstellung einfach so beschlossen zu haben. Sie wissen lediglich im Bezug auf Ihr Asylverfahren in Spanien, dass Sie einen negativen Bescheid bekommen haben. Sie meinen in Luxemburg und in der Schweiz mündlich erfahren zu haben, dass Ihre Asylverfahren negativ entschieden wurden. Von Frankreich ist Ihnen keine Entscheidung bekannt. Sie haben sich somit zumindest auch dem Asylverfahren in Frankreich entzogen. Obwohl Sie angaben, dass Ihr Zielland Österreich ist, haben Sie sich auch in Österreich dem Asylverfahren entzogen. In Wien haben Sie bei Ihrer Freundin, von welcher Sie weder den Nachnamen noch die Adresse kennen, unangemeldet aufgehalten und waren bis zur Ihrer Betretung am Hauptbahnhof aufhältig. Seit dem Sie die Erstaufnahmestelle in Traiskirchen verlassen haben, haben Sie es unterlassen Ihren tatsächlichen Wohnort der Behörde mitzuteilen. Sie sind und waren daher unbekannten Aufenthaltes und für die ha. Behörde nicht greifbar. Weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat leben Familienangehörige von Ihnen. Sie sind weder im Besitz von nennenswerten Barmittel noch im Besitz eines Reisedokumentes und können Österreich nicht aus Eigenem verlassen um in den zuständigen "Dublinstaat" zurückzukehren. Auch ist zu befürchten, dass Sie bei einer Entlassung, illegal, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union weiterreisen werden, da Sie dieses Verhalten bereits vier Mal gesetzt haben. Sie gaben zwar an, dass Österreich Ihr Zielland wäre, sind jedoch nicht bereit sich im Zielland Ihrer Wahl Ihrem Asylverfahren zu stellen und entzogen sich Ihrem Asylverfahren. Sie haben für kein Land der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht in den Ländern, in welchen Sie einen Asylantrag gestellt haben, basiert lediglich auf Ihrer Asylantragsstellung. Es ist weiters zu befürchten, dass Sie bei einer Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung neuerlich untertauchen werden und sich Ihrem Asylverfahren neuerlich nicht stellen werden. Aufgrund der Aktenlage ist gegenständliche Maßnahme aus ha. Ansicht unabdingbar und zulässig. " Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Sie behaupten Staatsbürger aus Gambia zu sein. Sie führen an XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Sie führen keinerlei Reisedokumente mit sich. Sie können Ihre Identität nicht zweifelsfrei belegen und muss Ihre Identität als Verfahrensidentität geführt werden.Sie behaupten Staatsbürger aus Gambia zu sein. Sie führen an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Sie führen keinerlei Reisedokumente mit sich. Sie können Ihre Identität nicht zweifelsfrei belegen und muss Ihre Identität als Verfahrensidentität geführt werden. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie stellten einen unbegründeten Asylantrag und entzogen sich dem Verfahren. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie reisten am 15.01.2017, illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem Sie zuvor in Frankreich, der Schweiz, in Spanien und in Luxemburg aufhältig gewesen sind und in jedem dieser Länder einen Asylantrag gestellt haben. Sie haben während der Bearbeitung Ihres Asylantrags zumindest Frankreich bewusst verlassen, da Sie nicht in Kenntnis darüber sind, welchen Ausgang das Verfahren erzielte. Sie sind nach Österreich bewusst illegal eingereist. Ihr bisheriges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens basiert lediglich auf asylrechtliche Bestimmungen. Aus Ihrem persönlichen Verhalten, insbesondere der Stellung fünf Asylanträge in mittlerweile fünf verschiedenen europäischen Ländern, stellt einen Asyltourismus und einen Asylmissbrauch dar. Es ist nunmehr ein Konsultationsverfahren mit den oben angeführten "Dublinstaaten" beabsichtigt. Nach Zustimmung der Übernahme Ihrer Person, durch eines dieser Länder, ist die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt. Sobald besagter Bescheid durchsetzbar/ durchführbar ist, werden Sie in den zuständigen Dublinstaat überstellt werden. -Strichaufzählung Ihr "illegaler" Aufenthalt wurde lediglich durch eine zufällige Polizeikontrolle festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie dazu bereit sind, sich Ihrem Asylverfahren zu stellen und an diesem mitzuwirken. Auch ist nicht erkennbar, dass Sie die österreichischen Rechtsvorschriften (Asylgesetz, Einreisebestimmungen, Meldegesetz) achten und respektieren. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten zwei Tage später einen Asylantrag ein. -Strichaufzählung Aufgrund des Ergebnisses der EURODAC Abfrage konnte festgestellt werden, dass Sie bereits in vier verschiedenen europäischen Ländern einen Asylantrag gestellt haben. -Strichaufzählung Sie entfernten sich aus der Erstaufnahmestelle ohne Ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. -Strichaufzählung Ihr illegaler Aufenthalt wurde lediglich durch eine zufällige Polizeikontrolle eruiert. -Strichaufzählung Sie haben zumindest Frankreich verlassen, ohne den Ausgang Ihres Asylverfahrens abzuwarten, zumal Sie angegeben haben, nicht zu wissen wie Ihr Verfahren ausgegangen ist. -Strichaufzählung Fakt ist daher, dass Sie sich dem Asylverfahren zumindest in zwei von fünf europäischen Ländern entzogen haben. -Strichaufzählung Sie sind nicht im Besitz eines Reisedokumentes und können die von Ihnen angeführte Identität nicht zweifelsfrei belegen. -Strichaufzählung Sie sind im Besitz von € 45.- (laut Ihnen) € 5.- (laut Depot), diese Barmittel sind unzureichend, um Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise oder gar Ihre Ausreise selbst (nach Gambia oder in einer der Dublinstaaten) zu finanzieren. -Strichaufzählung In weiterer Ermangelung eines Reisedokumentes sind Sie auch nicht in der Lage das Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen. Dieser Umstand spricht neben Ihrer fehlenden behördlichen Greifbarkeit, der Tatsache, dass Sie über keinerlei Bindungen -Strichaufzählung zum österreichischen Bundesgebiet verfügen und, der Tatsache, dass Sie sich bereits einmal Ihrem Asylverfahren in Österreich entzogen haben und Ermangelung ausreichender Barmittel ebenfalls gegen eine Entlassung zur freiwilligen Ausreise. Eine Mitwirkung am Verfahren ist in Ihrem Fall nicht feststellbar. -Strichaufzählung Eine freiwillige Ausreise in Ihr Heimatland (aus Eigenem) nach einer etwaigen Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung - ist in Ermangelung eines Reisedokumentes nicht möglich auch haben Sie angegeben, dass Sie in Gambia Probleme haben. Sie wurden jedoch auf eine freiwillige Ausreise in Ihr Heimatland, aus der Schubhaft hinaus, hingewiesen. -Strichaufzählung Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine aufrechte behördliche Meldung. Sie gaben selbst an, bei Ihrer Freundin aufhältig zu sein. Den Nachnamen oder die Adresse Ihrer Freundin können oder wollen Sie der Behörde nicht nennen. Eine behördliche Greifbarkeit ist in Ihrem Fall nicht gegeben. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen und Sie über keinen eigenen Wohnsitz verfügen. Auch relevante soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Ihre Freundin steht der Erlassung des Bescheides ebenfalls nicht im Wege, da Sie unzureichende Angaben bezüglich ihr tätigen und diese von ha. so nicht überprüfbar sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert. Eine derartige Integration oder das Bestehen eines relevanten Privat- oder Familienlebens wurde von Ihnen auch nicht geltend gemacht. Sie haben auch in keinem anderen europäischen Land lebende Familienangehörige. [...] Rechtliche Beurteilung: [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Voraussetzungen 1, 3, 6 a+c, sowie 9 liegen vor. Sie reisten bewusst illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte festgestellt werden, dass Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich in vier europäischen Ländern einen Asylantrag gestellt haben. Für Ihr Asylverfahren ist,

der Dublin III-VO, einer dieser vier Länder zuständig. Sie haben sich zumindest in zwei der Ländern, in welchen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Österreich und Frankreich), bewusst dem Asylverfahren entzogen, indem Sie illegal nach Österreich eingereist bzw. in Österreich aus der Erstaufnahmestelle entfernt haben und untergetaucht sind. Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass Sie bereits mit Mitteilung vom 17.01.2017 darüber informiert wurden, dass

der Dublin VO, Konsultationsverfahren geführt werden würden. Einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung) und in weiterer Folge Ihrer Überstellung haben Sie versucht durch Untertauchen nach Verlassen aus der Erstaufnahmestelle zu entkommen. Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen. In Ermangelung eines Reisedokumentes und ausreichender Barmittel können Sie das Bundesgebiet weder in den zuständigen Dublinstaat noch in Ihren Heimatstaat legal verlassen. Da Sie sich nach Verlassen der Erstaufnahmestelle unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebet aufgehalten habe und auch nicht sagen können oder wollen, wo Sie sich tatsächlich aufgehalten haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie bei einer Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung sich nunmehr Ihrem Asylverfahren stellen werden. Auch ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass Sie aus Eigenem in den zuständigen Dublinstaat oder in Ihr herkunftsland zurückkehren werden. Es ist eher zu befürchten, dass Sie im Falle einer Entlassung neuerlich untertauchen oder in das nächste europäische Land weiterreisen werden, zumal Sie dieses Verhalten nunmehr bereits vier Mal an den Tag gelegt haben. Sie haben in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und sind für die ha. Behörde nicht greifbar. Ein Verfahren auf freiem Fuß ist sohin nicht möglich und auch nicht zielführend. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge der Abschiebung/ Überstellung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens (Stellung von fünf Asylanträge in fünf verschiedenen europäischen Ländern, Entziehung aus dem Asylverfahren in zumindest zwei europäischen Ländern, illegale Einreise nach Österreich, Verlassen der Betreuungsstelle Traiskrichen, unangemeldete Unterkunftnahme, Verweigen Ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes, Nichtvorlage eines Reisedokumentes, keine behördliche Greifbarkeit, keine familiären Bindungen) als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, zumal Sie durch Ihre illegale Einreise, durch die Entziehung aus dem Asylverfahren und Umgehung des Meldegesetzes, gezeigt haben, dass Sie die in Österreich bzw. die in Europa geltenden Rechtsvorschriften nicht achten und akzeptieren. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie nach dem Verlassen der Betreuungsstelle unbekannten Aufenthaltes waren du Ihren tatsächlichen Wohnort nicht nennen können oder wollen. Sie geben somit der Behörde keine Adresse bekannt an welcher Sie für ein Verfahren (Abschiebung auf freiem Fuß) greifbar wären. Mit einem Verfahren auf freiem Fuss kann nicht vorgegangen werden, zumal die ha. Behörde Grund zur Annahme hat, dass Sie sich ein weiteres Mal dem Asylverfahren entziehen werden, zumal Sie dieses Verhalten in der Vergangenheit bereits gesetzt haben. Die ha. Behörde hat Grund zur Annahme, dass Sie bei einer Entlassung auf freiem Fuss neuerlich untertauchen und dem Asylverfahren nicht stellen werden, zumal es keine logische Erklärung gibt, weshalb Sie sich nun dem Verfahren stellen werden und in der Vergangenheit nicht. [...] Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihres in der Vergangenheit gezeigten persönlichen Verhaltens schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und können in Ermangelung eines Reisedokumentes das Bundesgebiet aus Eigenem nicht legal verlassen. Auch sind Sie nicht in der Lage Ihren Aufenthalt oder gar Ihrer Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Dieser Umstand spricht neben Ihrer fehlenden behördlichen Greifbarkeit, der Tatsache, dass Sie über keinerlei Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfügen gegen eine Entlassung zur freiwilligen Ausreise bzw zu Führung des Verfahrens auf freiem Fuss. Eine freiwillige Ausreise in Ihr Heimatland (aus Eigenem) nach einer etwaigen Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung - ist in Ermangelung eines Reisedokumentes nicht möglich. Auch gaben Sie selbst an, nicht nach Gambia zurückzukönnen. Sie wurden jedoch auf eine freiwillige Ausreise in Ihr Heimatland, aus der Schubhaft hinaus, hingewiesen.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihres in der Vergangenheit gezeigten persönlichen Verhaltens schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und können in Ermangelung eines Reisedokumentes das Bundesgebiet aus Eigenem nicht legal verlassen. Auch sind Sie nicht in der Lage Ihren Aufenthalt oder gar Ihrer Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Dieser Umstand spricht neben Ihrer fehlenden behördlichen Greifbarkeit, der Tatsache, dass Sie über keinerlei Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfügen gegen eine Entlassung zur freiwilligen Ausreise bzw zu Führung des Verfahrens auf freiem Fuss. Eine freiwillige Ausreise in Ihr Heimatland (aus Eigenem) nach einer etwaigen Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung - ist in Ermangelung eines Reisedokumentes nicht möglich. Auch gaben Sie selbst an, nicht nach Gambia zurückzukönnen. Sie wurden jedoch auf eine freiwillige Ausreise in Ihr Heimatland, aus der Schubhaft hinaus, hingewiesen. Auch ist im Hinblick auf Ihr gezeigtes persönliches Verhalten eindeutig keine Sicherheit gegeben um davon ausgehen zu können, dass Sie sich dem Verfahren einer Überstellung auf freiem Fuß nicht entziehen bzw. tatsächlich das Bundesgebiet aus Eigenem verlassen. Viel mehr besteht die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung neuerlich untertauchen werden um sich so dem Verfahren und in weiterer Folge einer Abschiebung/ Überstellung entziehen zu können. Mit einer Mitwirkung am Verfahren kann nicht gerechnet werden, zumal Sie sich dem Asylverfahren in Österreich, also dem Land welches ursprünglich Ihr Zielland war, bereits einmal entzogen haben. Auch wollen oder können Sie Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde nicht nennen und sind somit für ein Verfahren auf freiem Fuss nicht greifbar. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zu Österreich bestehen keinerlei relevante Bindungen, Sie haben sich bewusst dem Asylverfahren in entzogen. Sie haben - wie bereits mehrfach erwähnt - in fünf europäischen Ländern einen Asylantrag gestellt. Ihr Verhalten gleicht dem Verhalten eines Asyl- Touristen. Sie haben sich zumindest zweimal einem Asylverfahren, nämlich in Frankreich und Österreich, entzogen. Sie missachten die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften (Meldegesetz, Einreisebestimmungen, Asylbestimmungen). Es kann in Anbetracht Ihres Gesamtverhaltens - daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht, zumal Sie Ihren Aufenthaltsort nicht nennen können oder wollen. Sie sind für die ha. Behörde daher nicht greifbar. Eine behördliche Greifbarkeit ist jedoch für ein Verfahren auf freiem Fuss unabdingbar. Sie haben sich bereits dem Asylverfahren in Österreich entzogen und kann nicht nachvollziehbarerklärt werden, warum Sie sich nunmehr dem Asylverfahren stellen werden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werden. In Ermangelung eines Reisedokumentes und Barmittel kann einer Entlassung zur freiwilligen Ausreise aus Eigenem ebenfalls nicht entsprochen werden. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mit Hilfe der Schubhaftbetreuung wurden Sie hingewiesen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand während der Schubhaft verschlechtern, so haben Sie jederzeit die Möglichkeit den Arzt aufzusuchen. Derzeit sind Sie gesund und haftfähig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 31.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt.

§ 63Abs.

2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater

§ 52Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.

Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt.

Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebung im Original). "Kurzdarstellung des Sachverhaltes Der BF brachte am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und wurde am selben Tag der Betreuungsstelle Ost zugewiesen. Am 23.01.2017 wurde er mangels bekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen und sein Verfahren auf internationalen Schutz eingestellt. Am 31.01.2017 wurde er in Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen und festgestellt, dass ein aufrechter Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Am selben Tag wurde er zur Erlassung einer Sicherheitsmaßnahme einvernommen. Dabei gab er an nach Österreich gekommen zu sein, um um Asyl anzusuchen. Er gab an von der Einreise bis zum Verlassen des Lagers in der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig gewesen zu sein. Er habe nie einen Reisepass besessen und habe Interesse daran, dass sein Asylverfahren fortgesetzt werde. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm erklärt, dass Österreich ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz, Spanien, Frankreich und Luxemburg führen werde. In der Folge wurde der BF in Schubhaft genommen und erging der gegenständlich angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid nicht dar, worin im vorliegenden Fall die besonderen Umstände liegen, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch unter der Prämisse, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gern Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch unter der Prämisse, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gern Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Die Fluchtgefahr wird damit begründet, dass er bereits vier Asylanträge gestellt habe und eines dieser Länder für sein Verfahren zuständig sei. Er habe sich in mindestens zwei Ländern (Frankreich und Österreich) bewusst dem Verfahren entzogen, sei illegal nach Österreich eingereist, habe sich von der Erstaufnahmestelle entfernt und sei untergetaucht. Er sei in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestünden. Mangels Reisedokuments könne er das Bundesgebiet auch nicht verlassen. Zu den gestellten Asylanträgen muss angemerkt werden, dass allein der Umstand, dass er in den von ihm angegebenen Staaten den Ausgang der Verfahren abwartete nicht ausreicht um einen Sicherungsbedarf anzunehmen, vor allem vor dem Hintergrund, dass er nichts verschwieg und zu Identität und erfolgten Asylantragstellungen wahre Angaben tätigte. Auch hinsichtlich der Tatsache, dass sich der BF erst seit etwa zweieinhalb Wochen in Österreich befindet kann dem Argument der mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Bindungen keine Tragfähigkeit beigemessen werden. Auch kann, wie im folgend zitierten Erkenntnis, nicht nachvollzogen werden, warum es in diesem frühen Verfahrensstadium der Verhängung der Schubhaft bedürfe:" Im gegenständlichen Fall rückte die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ausgang zweier Asylverfahren, nämlich in Polen und in der Slowakei, nicht abgewartet hätte, zur Begründung des Sicherungsbedarfes in den Vordergrund. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der sich bloß kurz in der Slowakei aufhielt und nach dessen Angaben sein Zielland wegen hier lebender Verwandter von Anfang an Österreich war, sowohl gegenüber der Asylbehörde als auch der Fremdenpolizeibehörde diese Asvlantragstellunaen nicht verschwieg und auch Angaben über seine Identität und den Ablauf seiner bisherigen Reisebewegungen machte, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund der oben erwähnten hg. Judikatur ist nicht zu sehen, weshalb es schon in diesem frühen Verfahrensstadium konkret beim Beschwerdeführer der Verhängung der Schubhaft bedurfte, um das von der Asylbehörde eingeleitete Ausweisungsverfahren zu sichern. Soweit die belangte Behörde darauf abstellte, der Beschwerdeführer habe keine beruflichen Bindungen oder sonstige "gesicherte" soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist hier darauf hinzuweisen, dass das Heranziehen derartiger Gesichtspunkte bei Asvlwerbern in der Situation des Beschwerdeführers verfehlt ist. Der Frage der Integration kommt primär im (hier nicht gegebenen) Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu (vgl. das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008).Beschwerdeführer der Verhängung der Schubhaft bedurfte, um das von der Asylbehörde eingeleitete Ausweisungsverfahren zu sichern. Soweit die belangte Behörde darauf abstellte, der Beschwerdeführer habe keine beruflichen Bindungen oder sonstige "gesicherte" soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist hier darauf hinzuweisen, dass das Heranziehen derartiger Gesichtspunkte bei Asvlwerbern in der Situation des Beschwerdeführers verfehlt ist. Der Frage der Integration kommt primär im (hier nicht gegebenen) Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG Bedeutung zu vergleiche das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008). Auch hätte der BF, bei genauerer Nachfrage, die ihm vorgeworfenen Meldevergehen nachvollziehbar erklären können: Er war vorerst in der Betreuungsstelle EASt Ost in Traiskirchen untergebracht. Er entfernte sich anschließend aus der Betreuungsstelle, um seine Freundin [...] in Wien zu besuchen. Am ersten Tag seines Aufenthaltes in Wien verbrachte er bei ihr, verlor jedoch im Anschluss sein Handy und hatte somit ihre Nummer nicht mehr. Auch kannte er ihre genaue Adresse nicht und fand sich wegen seines erst sehr kurzen Aufenthalts in Österreich in Wien noch nicht zurecht, wodurch er den Weg zu ihrer Wohnung nicht mehr fand. Er verbrachte dann einige Zeit bei Freunden in Wien - am Tag, an dem er kontrolliert und in Schubhaft genommen wurde, wollte er mit einem Bekannten, der sich angeboten hatte ihm zu helfen, nach Traiskirchen fahren um sich um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu bemühen. Auch hatte man ihm geraten, sich ans Caritas Asylzentrum in der Spitalgasse zu wenden, um wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und hatte er dies im Fall geplant, dass er in Traiskirchen nicht wieder aufgenommen werden sollte. Jedenfalls ist der BF offensichtlich an der Weiterführung seines Verfahrens interessiert und äußert er dies im Zuge der Einvernahme (S.5 des angefochtenen Bescheides) eindeutig und ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall wäre. Mit heutigem Tag wurde auch ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens an die Erstaufnahmestelle Ost gestellt, da er nunmehr für das Verfahren der Behörde zur Verfügung steht und stetigen Aufenthalts ist. Auch ist im Falle des BF anzunehmen, dass er bei Anfrage in die Grundversorgung wiederaufgenommen werden kann, befindet er sich doch wieder im Zulassungsverfahren und hätte somit Anspruch auf Grundversorgungsleistungen: Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren

§ 2

Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0091; E 28. Juni 2007, 2006/21/0051).fDer Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren

Paragraph 2, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E

  1. Juni 2007, 2006/21/0091; E
  2. Juni 2007, 2006/21/0051).f Auch muss darauf hingewiesen werden, dass der BF sich erst seit zweieinhalb Wochen in Österreich befindet und sich sein Asylverfahren im Anfangsstadium befindet, was zu einer sorgfältigen Begründungspflicht dahingehend führt, besondere Umstände für das Befürchten eines Untertauchens zu nennen. Dies ist von der Behörde ungenügend berücksichtigt worden, handelt es sich vor allem bei den Argumenten zur mangelnden sozialen Verankerung und der erfolgten Asylantragstellung in anderen EU-Staaten um typische Dublin-Sachverhaltselemente. Da der Schluss naheliegt, Schubhaft in Dublin-Fällen zur Standardmaßnahme werden zu lassen, unterliegt die Behörde auch in diesen Fällen einer sorgfältigen Begrüdungspflicht. [...] Der BF sieht ein, bei der mangelnden Meldung und der Entfernung aus der Erstaufnahmestelle einen Fehler begangen zu haben, ist jedoch interessiert an einer Verfahrensführung in Österreich und bereit, sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten. Die dargestellten Umstände wiegen die Verletzung der Meldeverpflichtung im Ergebnis wieder auf und muss davon ausgegangen werden, dass der BF sich für die Behörde zur Verfügung hält. Es ist daher nicht von einer Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß auszugehen. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 FPG (und der Dublin lll-VO) besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund § 77 Abs 1 FPG verpflichtet gewesen, die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, warum diese im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (und der Dublin lll-VO) besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, warum diese im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. [...] Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF beantragt. Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint: [...] Wie bereits dargestellt wurde, hat es die belangte Behörde unterlassen, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). [...] Kostenanträge [...] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF oem 6 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF oem 6 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte; • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß: "Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste lt. eigenen Angaben am 15.01.2017 illegal von Frankreich über Deutschland mit der Bahn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2017 bei der PI Bad-Deutsch-Altenburg einen Asylantrag Bei der Erstbefragung am 17.01.2017 gab er an, dass sowohl Vater als auch Mutter verstorben wären, und er noch einen Halbbruder hätte, dessen Alter ihm unbekannt wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater ein hoher Offizier in der Armee in Gambia war und verdächtigt wurde, einen Putsch gegen den Präsidenten durchführen zu wollen, und wurde er deswegen inhaftiert und getötet. Als Reiseroute behauptete er2006 Gambia mit seiner Mutter verlassen zu haben, und nach deren Tod im Jahr 2011 nach Algerien weitergereist zu sein, danach nach Marokko, nach Spanien, in die Schweiz, nach Frankreich, nach Deutschland und dann nach Österreich. Es wurde mittels EURODAC-Abgleich festgestellt, dass der Bf. auf seiner Reiseroute bereits 4 Asylanträge gestellt hatte, und zwar am 16.12.2012 in der Schweiz, am 07.04.2015 in Spanien, am 13.11.2015 in Luxemburg und am 17.05.2016 in Frankreich. Dem Bf. wurde als Quartier die Betreuungsstelle Ost zugewiesen und wurde er mit 17.01.2017 in die GVS aufgenommen. Am 23.01.2017 musste der Bf. wegen ungerechtfertigter 48-Stunden-Abwesenheit von der GVS abgemeldet, sein Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt und gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Am 31.01.2017 wurde der Bf. von Beamten des SPK Innere Stadt im Rahmen einer Personenkontrolle in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 65 aufgegriffen und wurde nach Rücksprache mit dem diensthabenden BFA-Journal der Festnahmeauftrag vollzogen und der Bf. ins PAZ-HG verbracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2017 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er in Österreich bleiben wolle und hätte er sein ihm zugewiesenes Quartier verlassen um seine Freundin zu besuchen, bei der er eine Woche geblieben wäre. Zu seiner Freundin befragt gab er an, nur zu wissen, dass ihr Vorname Annahita (phonetisch) wäre, Nachname und Anschrift wären ihm unbekannt. Weiters behauptete er zu seinem Asylverfahren in Spanien bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, von der Schweiz und Luxemburg wäre ihm die negative Entscheidung nur mündlich mitgeteilt worden, und der Verfahrensstand seines Asylverfahrens in Frankreich wäre ihm nicht bekannt. Zu seinen Familienangehörigen befragt, behauptete der Bf. widersprüchlicherweise zu seiner Erstbefragung, dass sein Vater und sein Bruder in Gambia im Gefängnis wären und er noch eine Schwester in Mali hätte. Gleichlautend zu seiner Erstbefragung gab er an, dass seine Mutter verstorben wäre. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, der Bf. verfügte über EUR 5,20, kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, zum anderen hatte er sich offensichtlich bereits fünf Asylverfahren in Spanien, in der Schweiz, in Luxemburg, in Frankreich und auch in Österreich trotz zugewiesenem Quartier mit GVS entzogen. Daher musste die Behörde davon ausgehen, dass den Bf. im Angesicht der drohenden Überstellung auch ein weiteres zugewiesenes Quartier nicht daran hindern wird, sich der Behörde zu entziehen, wenn dies im Asylverfahren trotz GVS nicht gelungen ist. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat die Schubhaft verhängt. Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft, ein Konsultationsverfahren mit Frankreich wurde eingeleitet, und ist beabsichtigt, den Bf. so schnell wie möglich zu überstellen. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
  3. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 83Abs.

4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80 Summe--€ 426,20 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer, "über Deutschland, von Frankreich kommend, nach Österreich eingereist, hält sich seit 15.01.2017 im Bundesgebiet auf und stellte 17.01.2017 der PI Bad-Deutsch-Altenburg einen Asylantrag. Zuvor hatte er "bereits in der Schweiz, in Frankreich, in Spanien und in Luxemburg einen Asylantrag gestellt" - zufolge des EURODAC-Abgleiches am 16.12.2012 in der Schweiz, am 07.04.2015 in Spanien, am 13.11.2015 in Luxemburg und am 17.05.2016 in Frankreich. "Das hab ich so beschlossen." Österreich hatte er sich "ausgesucht. Die anderen Länder waren nicht gut für mich". Ihm wurde anlässlich der Erstbefragung am 17.01.2017 das Merkblatt für Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert. In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen: "Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. [...] Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben. Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben: [...] Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken! Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden. In der Zeit von seiner Asylantragstellung bis zum 23.01.2017 war der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost im Rahmen der Grundversorgung untergebracht; wegen "48-Std-Abwesenheit [Unbekannter Aufenthalt]" wurde er abgemeldet. . Der Beschwerdeführer teilte den österreichischen Behörden das Verlassen der Betreuungsstelle aus folgendem Grund nicht mit. F: Warum haben Sie der Behörde nicht gesagt, wo Sie aufhältig sind? A: Danach wurde ich nicht gefragt. "Er entfernte sich aus der Betreuungsstelle, um seine Freundin [...] in Wien zu besuchen. Am ersten Tag seines Aufenthaltes in Wien verbrachte er bei ihr, verlor jedoch im Anschluss sein Handy und hatte somit ihre Nummer nicht mehr. Auch kannte er ihre genaue Adresse nicht und fand sich wegen seines erst sehr kurzen Aufenthalts in Österreich in Wien noch nicht zurecht, wodurch er den Weg zu ihrer Wohnung nicht mehr fand. Er verbrachte dann einige Zeit bei Freunden in Wien - am Tag, an dem er kontrolliert und in Schubhaft genommen wurde, wollte er mit einem Bekannten, der sich angeboten hatte ihm zu helfen, nach Traiskirchen fahren um sich um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu bemühen. Auch hatte man ihm geraten, sich ans Caritas Asylzentrum in der Spitalgasse zu wenden, um wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und hatte er dies im Fall geplant, dass er in Traiskirchen nicht wieder aufgenommen werden sollte." Zwischenzeitlich wurde am 23.01.2017 das Asylverfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 31.01.2017 wurde der Bf. von Beamten des SPK Innere Stadt im Rahmen einer Personenkontrolle in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 65 aufgegriffen und wurde nach Rücksprache mit dem diensthabenden BFA-Journal der Festnahmeauftrag vollzogen und der Bf. ins PAZ-HG verbracht. Am 31.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Schubhafteinvernahme; im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem in Schubhaft. Der Beschwerdeführer hat "keine Familie in der EU. Nur Freunde". Er verfügt über keine nennenswerten Vermögenswerte. Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die einzelnen Behörden-/Gerichtsschritte, nämlich * das Asylverfahren selbst, * seine Asylanträge in verschiedenen europäischen Staaten * die Inkenntnissetzung um die Rechte und Pflichten als Asylwerber und die entsprechende Ausfolgung des diesbezüglichen Merkblattes im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 17.01.2017, * die zwischenzeitliche Einstellung des Asylverfahrens aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers * der polizeiliche Aufgriff am 31.01.2017, * die daran anschließende Schubhafteinvernahme und letztlich die Schubhaftverhängung, * die eingetragenen Grundversorgungsdaten (inklusive Unterbringung), aus denen sich die Unterbringung und Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung ableiten; sind unzweifelhaft im Akt dokumentiert. Die Beschwerde steht mit diesen umfassend dokumentierten Datenmaterial in keinem Widerspruch und war der darauf basierende Sachverhalt um die zitierten Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit der Schilderung des Verlassens des Grundversorgungsquartiers und seinem nachfolgenden Aufenthalt in Wien zu ergänzen. Aus dem bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigten Verhalten im Zusammenhalt mit gerade dieser detaillierten Schilderung leitet sich das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ab: Der Beschwerdeführer hatte zunächst einmal * "so beschlossen", in mehreren europäischen Ländern um Asyl anzusuchen. Immer wenn der Beschwerdeführer von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt oder ihm offensichtlich bewusst wird, dass er eine negative Entscheidung zu gewärtigen hat * "Von Spanien habe ich einen Bescheid bekommen, dass mein Antrag negativ entschieden wurde. Von Schweiz und Luxemburg habe ich dies nur mündlich erfahren" sieht er sich zur Weiterreise und Neuinitiierung eines Asylverfahrens in einem anderen Land veranlasst bzw vermeint offensichtlich überhaupt im Besitze des Rechtes auf Asylantragstellung in jedem beliebigen europäischen Land zu sein: * A: Ich weiß nicht, wie das Verfahren in Frankreich ausgegangen ist. Auch in Österreich selbst hält sich der Beschwerdeführer nicht im mindesten an jene Regeln, aus denen seine Verfügbarkeit für die österreichischen Behörden ableitbar ist, indem er, der offensichtlich im Umgang mit europäischen Asylbehörden große Erfahrung hat und in Kenntnis seiner Pflichten und Rechte als Asylwerber ist, * bereits nach wenigen Tagen das Grundversorgungsquartier verließ, "da ich meine Freundin besuchen wollte". Auch die Schilderung seines Aufenthaltes bei seiner Freundin in Wien vermag die sich aus dem soeben dargelegten Verhalten ableitbare gänzliche Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren: Denn der Beschwerdeführer, der in Wien "sein Handy verlor und somit ihre Nummer nicht mehr hatte sowie auch ihre genaue Adresse nicht kannte und sich wegen seines erst sehr kurzen Aufenthalts in Österreich in Wien noch nicht zurechtfand, wodurch er den Weg zu ihrer Wohnung nicht mehr fand. * verbrachte dann einige Zeit bei Freunden in Wien". Gerade diese "einige Zeit bei Freunden" - der Beschwerdeführer fand sich schließlich offensichtlich doch zurecht, sonst könnte nicht bereits von "Freunden" die Rede sein - hätte der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seines aktuellen Aufenthaltes in Wien nützen und der Verwaltungsbehörde oder einer der zahlreichen Polizeiinspektionen in Wien seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgeben können bzw. * "sich ans Caritas Asylzentrum in der Spitalgasse zu wenden", was "man ihm geraten hatte" Die aus all dem zumindest ableitbare völlige Unvorhersehbarkeit des Handelns des Beschwerdeführers muss zwingend zur Annahme erheblicher Fluchtgefahr führen, auch wenn sich der Beschwerdeführer noch im Anfangsstadium seines Asylverfahrens in Österreich befindet - siehe dazu auch rechtliche Beurteilung. Die unstrittigen Feststellungen seine Mittellosigkeit, mangelnden familiären Bezugspunkte in der EU betreffend - "Ich habe keine Familie in der EU. Nur Freunde" - ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers; ihnen kommt aber keine für den Beschwerdeführer nachteilige Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung des § 76 Abs. 2 Z 9 FPG zu - siehe rechtliche Beurteilung.Die unstrittigen Feststellungen seine Mittellosigkeit, mangelnden familiären Bezugspunkte in der EU betreffend - "Ich habe keine Familie in der EU. Nur Freunde" - ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers; ihnen kommt aber keine für den Beschwerdeführer nachteilige Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 9, FPG zu - siehe rechtliche Beurteilung. In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht, ist zunächst In materieller Hinsicht Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach den Materialien/Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird."handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1: Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung derAufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Ziffer eins :, Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung derAufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2: Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Ziffer 2 :, Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3: Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Ziffer 3 :, Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5: Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191).Ziffer 5 :, Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  4. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  5. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  6. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z
  7. Z 6 berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  8. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Ziffer 6, berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7: Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Ziffer 7 :, Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  10. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8: Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234).Ziffer 8 :, Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  12. August 2010, 2010/21/0234). Z 9: Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  13. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  14. Mai 2008, 2007/21/0233).Ziffer 9 :, Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  15. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  16. Mai 2008, 2007/21/0233). Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Gesamtverhalten des Beschwerdeführers - siehe Seite 26 f. - zu verweisen, welches sich zusammengefasst als gänzliche Gleichgültigkeit gegenüber allen maßgeblichen Regeln in der Form der Stellung beliebiger Asylanträge in beliebigen europäischen Staaten * "Das habe ich so beschlossen" und der Nichtbeachtung seiner für die behördliche Verfügbarkeit bestehenden Pflichten äußerte, zu verweisen, aus dem sich wiederum die völlige Unvorhersehbarkeit seines Handelns ableitet, was wiederum zwingend zur Annahme "erheblicher" Fluchtgefahr führt. In diesem Sinne sind daher die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten besonderer Umstände, derer es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es, und die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen, als gegeben anzusehen. In concreto ist also § 76 Abs. 3 Z 3, Z 6a und 6c FPG idgF als erfüllt anzunehmen, daIn concreto ist also Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 6 a und 6 c FPG idgF als erfüllt anzunehmen, da * sich der Beschwerdeführer durch sein bereits kurz nach seiner Asylantragstellung erfolgtes Untertauchen "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat"; * "aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", * "der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat". Der Beschwerde war vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur nur im Hinblick auf die Frage der Anwendung des Z 9 leg.cit zu folgen - gegenständlich kann aus dem Fehlen einer mangelnden sozialen Verankerung nicht der Schluss erheblicher Fluchtgefahr gezogen werden.Der Beschwerde war vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur nur im Hinblick auf die Frage der Anwendung des Ziffer 9, leg.cit zu folgen - gegenständlich kann aus dem Fehlen einer mangelnden sozialen Verankerung nicht der Schluss erheblicher Fluchtgefahr gezogen werden. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels war und ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels war und ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, nämlich * der festzustellenden immer wiederkehrenden Neigung zur Weiterreise in andere EU-Staaten, um dort nach Belieben Asylanträge zu stellen - Die anderen Länder waren nicht gut für mich.; * sein Untertauchen auch hier in Österreich - nicht lange nach Asylantragstellung drängte sich nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen"; hinsichtlich letzterem Umstandes sei nochmals auf das nicht bekanntgegebene Verlassen des Grundversorgungsquartiers hingewiesen. Abschließend ist zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides anzumerken, dass die Verwaltungsbehörde also im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen war, auch wenn sich einzelne Begründungsteile, nämlich * die Annahme von Widersprüchen; * die Anwendung des Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG* die Anwendung des Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht als stichhältig erwiesen. Auf all dem, die Fluchtgefahr stützenden Parametern ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers - er kann lediglich, ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "Freunde in der EU" ins Treffen führen - einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht siehe auch noch Spruchpunkt II.Auf all dem, die Fluchtgefahr stützenden Parametern ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers - er kann lediglich, ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "Freunde in der EU" ins Treffen führen - einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 09.02.2017 abzusprechen; insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 02.02.2017 zwar mangelhaft einbrachte - lediglich Seite 1 und Teile der Seite 2 der Beschwerde wurden im Faxwege erfolgreich übermittelt - diesen Mangel aber am darauffolgenden Tag behob, sodass die Beschwerde

§ 13Abs. 3 letzter Satz AVG idg

F als (mit ursprünglichem Datum) richtig eingebracht gilt.Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 09.02.2017 abzusprechen; insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 02.02.2017 zwar mangelhaft einbrachte - lediglich Seite 1 und Teile der Seite 2 der Beschwerde wurden im Faxwege erfolgreich übermittelt - diesen Mangel aber am darauffolgenden Tag behob, sodass die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG idgF als (mit ursprünglichem Datum) richtig eingebracht gilt. Die soeben angeführten Erwägungen zur Fluchtgefahr haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Im Besonderen ist auch an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und zu Spruchpunkt I. hinsichtlich des Fehlens jeglicher Vorhersehbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers hinzuweisen, welches, wie gezeigt, zu keiner anderen Beurteilung führen kann.Im Besonderen ist auch an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und zu Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Fehlens jeglicher Vorhersehbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers hinzuweisen, welches, wie gezeigt, zu keiner anderen Beurteilung führen kann. Auch im Hinblick auf die allfällige Anwendung gelinderer Mittel lässt daher das bisher gezeigte Verhalten eben nicht den Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, nimmt doch die bisherige Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß an. Da die Frage der Rückführbarkeit in einen der in Frage kommenden "Dublin-Staaten" nicht in der Beschwerde thematisiert wurde, war dieser Aspekt nicht weiter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu vertiefen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2146559.1.00

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