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{'item': 'W123 2132146-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 18§§ 4§ 19§ 24§ 10§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW123 2132146-1 SpruchW123 2132146-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelri

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in seinem Heimatdorf der Stammesälteste gewesen sei und an Friedensgesprächen zwischen Regierungsbeamten und den Taliban teilgenommen habe. Er sei immer wieder nachts von den Taliban aufgesucht und dazu aufgefordert worden, nicht mehr für die Regierung und für ausländische Mitarbeiter der NGO’s zu arbeiten. Eines Nachts, als der Beschwerdeführer bei seinem Onkel übernachtet habe, seien ca. 20 Taliban in das Haus eingedrungen. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers namens Amin habe einem Mann die Waffe weggenommen und sei daraufhin erschossen worden. Diese Männer hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Am nächsten Morgen sei seine Mutter zum Haus des Onkels gekommen sowie habe diesem von dem Vorfall berichtet und diesen gebeten, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen.
  3. Mit Schreiben vom 17.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Reisepasses sowie eine afghanische Geburtsurkunde und wies darauf hin, dass er am XXXX geboren worden sei (und nicht wie in der Niederschrift der Erstbefragung festgehalten am XXXX).
  4. Mit Schreiben vom 17.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Reisepasses sowie eine afghanische Geburtsurkunde und wies darauf hin, dass er am römisch 40 geboren worden sei (und nicht wie in der Niederschrift der Erstbefragung festgehalten am römisch 40 ).
  5. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.01.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX geboren worden sei und nicht am XXXX. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Dort habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen sieben Brüdern und seinen zwei Schwestern gelebt.
  6. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.01.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am römisch 40 geboren worden sei und nicht am römisch 40 . Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen sieben Brüdern und seinen zwei Schwestern gelebt. Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Reisepass und seine Tazkira im Original in Vorlage. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer wortwörtlich Folgendes an: "[ ] LA: Haben Sie bei den vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, die vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen wurden rückübersetzt und richtig protokolliert. Ich glaube aber, dass zwecks meines Geburtsdatums sich der Polizist vertippt hat. Mein richtiges Geburtsdatum wäre der XXXX.VP: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, die vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen wurden rückübersetzt und richtig protokolliert. Ich glaube aber, dass zwecks meines Geburtsdatums sich der Polizist vertippt hat. Mein richtiges Geburtsdatum wäre der römisch 40 . (Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach Echtheitsüberprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen kann.)Anmerkung, Dem AW wird mitgeteilt, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach Echtheitsüberprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen kann.) [ ] LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Afghanistan zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind. VP: Die Regierung wollte dass mein Vater an den Friedensgesprächen teilnimmt und eine Gruppe von Abarkian aufstellt damit diese gegen die Taliban kämpfen. Mein Vater hat den Regierungsleuten gesagt, er würde das mit dem Stamm besprechen. Nach dem Freitagsgebet hat er das mit den Leuten besprochen ob sie bereit wären so eine Gruppe aufzustellen um gegen die Taliban zu kämpfen. Die Leute sagten es wäre nicht so einfach die Taliban als Feinde zu haben. Dann sind die Taliban zu meinem Vater gekommen und haben ihm gesagt, dass er nicht mehr zulassen sollte, dass die amerikanischen NGOs hierher kommen und für die Leute Brunnen graben und ihnen helfen. Weiters soll er den Jugendlichen verbieten mit der Regierung zusammenzuarbeiten und für die gefallenen Regierungssoldaten, Polizisten und Regierungsbeamten Trauergebete abzuhalten. LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst das Land zu verlassen? VP: Nachdem wir angegriffen worden sind, mein Bruder erschossen wurde und sie meinen Vater mitgenommen haben, habe ich meinen Bruder beerdigt und habe eine Nach wo anders verbracht. Am Tag darauf hat mich meine Mutter meinem Onkel mütterlicherseits übergeben. Dieser hat mich weggebracht und dem Schlepper übergeben. LA: Wann wurde denn Ihr Vater Dorfältester? VP: Ich war noch sehr jung als er Dorfältester wurde. Befragt, ich bin jetzt siebzehn Jahre alt, aber seitdem ich denken kann, war mein Vater Dorfältester. Seit meiner Kindheit. LA: Mit welchen NGOs hat denn Ihr Vater zusammengearbeitet? VP: Mein Vater hat nicht mit den NGOs zusammengearbeitet, sondern diese sind zu uns gekommen und haben sich von meinem Vater beraten lassen und haben Ratschläge geholt, zB. wo was gebraucht wird oder gemacht gehört. Frage wird wiederholt. VP: Es gab eine NGO die XXXX geheißen hat, die hat Öl und Kekse in den Schulen verteilt. Eine andere NGO hieß wie XXXX und die hat für die Leute Hühnerfarmen gebaut.VP: Es gab eine NGO die römisch 40 geheißen hat, die hat Öl und Kekse in den Schulen verteilt. Eine andere NGO hieß wie römisch 40 und die hat für die Leute Hühnerfarmen gebaut. Befragt, die haben wohltätige Sachen gemacht, damit die Leute eine Arbeit haben. Zum Beispiel haben sie für Arbeitslose Projekte wie diese Hühnerfarmen realisiert, damit diese Leute Arbeit haben. Diese Hilfe war einmalig, jeder hat nur einmal diese Unterstützung bekommen. LA: Für was steht denn die Abkürzung XXXX? VP: Ich weiß nicht, auf den Autos stand immer XXXX. Die haben für die Leute auch immer Wasserpumpen gebaut. Das waren Ausländer.VP: Ich weiß nicht, auf den Autos stand immer römisch 40 . Die haben für die Leute auch immer Wasserpumpen gebaut. Das waren Ausländer. LA: Während der Erstbefragung haben Sie von einfachen Keksverteilungen nichts erwähnt, sondern haben vorgebracht dass Ihr Vater dafür gesorgt hätte, dass 24 Schulen im Distrikt Rohdad wieder den Betrieb aufnehmen. Wie kommen Sie zu der Aussage, dass Ihr Vater nicht mit den NGOs zusammengearbeitet hat sondern nur beraten hätte? Erklären Sie sich! VP: Ja, mein Vater hat die Schulen aufgemacht. Deswegen hat er auch die Drohbriefe bekommen. LA: Wie viel Drohbriefe hat er bekommen? VP: Als ich nach der Schule nach Hause kam, lagen immer 1 bis 2 Briefe vor der Tür. Sie haben meinem Vater sogar am Telefon gesagt, dass mein Bruder und ich schon alt genug für den Dschihad wären und er uns zu ihnen schicken soll. Dann hat mein Vater angefangen sie am Telefon zu beschimpfen. Frage wird wiederholt. VP: Es waren sehr viele, einen habe ich sogar von meinem Onkel gezeigt bekommen. Frage wird wiederholt. VP: Jeden Tag in der Früh einen. Insgesamt waren es um die 20 Drohbriefe. Die wollten, dass mein Vater die Kinder, Jungs und Mädchen nicht zur Schule gehen. LA: Während der Erstbefragung gaben Sie an, dass es 3 bis 4 Drohbriefe waren, jetzt sagen Sie es wären 20 gewesen. Wie kommen Sie zu der Aussage? Erklären Sie sich! VP: 3 habe ich mit dabei, es waren aber viele mehr. Befragt, ja ich habe die Briefe mit dabei. (Anm.: AW legt Kopien von drei Briefen vor. Die Briefe werden zum Akt genommen.)Anmerkung, AW legt Kopien von drei Briefen vor. Die Briefe werden zum Akt genommen.) LA: Mit wie viel Jahren wurde Ihr Vater Dorfältester? VP: Das weiß ich nicht. Ich war ja ein kleines Kind als er Dorfältester wurde. LA: Wann bekam er zum ersten Mal Probleme mit den Taliban? VP: Vom Datum her weiß ich es nicht. Er bekam Anrufe und Briefe. Die kamen mit Motorrädern und Pick – Ups. LA: Wurden Sie persönlich jemals wegen einer strafbaren Handlung von der afghanischen Polizei gesucht? VP: Nein. Ich habe keine Straftaten begangen. LA: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht? VP: Nachdem mein älterer Bruder umgebracht worden ist, habe ich ihn beerdigt. Bei uns ist es üblich, dass man nach dem Tod von jemand selber 3 Tage lang nicht kocht sondern die Nachbarn einen versorgen. So war ich zu Hause und wir waren am Abendessen, als es hieß dass die Taliban wieder da wären, die einen Abend zuvor meinen Vater mitgenommen hatten um mich und meinen Bruder zu holen. LA: Ihr Vater wurde mitgenommen, Ihr Bruder wäre erschossen worden und Sie waren dann später weiterhin zu Hause und hätten zu Abend gegessen? Wie kommen Sie zu der Aussage? Erklären Sie sich! VP: Am Abend ist mein Bruder erschossen worden. Am nächsten Tag in der Früh haben sich die Dorfbewohner versammelt und wir haben ihn beerdigt und Gebete ausgesprochen. Daraufhin sind wir dann zu den Dorfbewohnern, die uns zum Essen eingeladen haben. Wir waren am Essen als es hieß dass die Taliban wieder da wären. LA: Wann wurde denn Ihr Vater von den Taliban mitgenommen? VP: Nach dem letzten Telefonat, dass die Taliban mit meinem Vater geführt haben, in welchem sie gefordert haben dass ich und mein Bruder für den Dschihad kämpfen und mein Vater sie beschimpft hat. Er hat sogar Mullah XXXX und seine Mutter erwähnt. Am nächsten Tag haben sie unser Haus angegriffen.VP: Nach dem letzten Telefonat, dass die Taliban mit meinem Vater geführt haben, in welchem sie gefordert haben dass ich und mein Bruder für den Dschihad kämpfen und mein Vater sie beschimpft hat. Er hat sogar Mullah römisch 40 und seine Mutter erwähnt. Am nächsten Tag haben sie unser Haus angegriffen. Befragt, es muss im zweiten Monat 2015 gewesen sein. Mein Bruder hatte immer eine Kalaschnikov dabei. Mit dieser Waffe hat er auf die Taliban geschossen und dabei haben sie zurückgeschossen und ihn dabei getötet. Meinen Vater haben sie im Zuge dieses Gefechts mitgenommen. LA: Waren Sie während diesem ganzen Vorfall anwesend? VP: Ja, ich war da. LA: Wie viel Taliban waren an diesem Angriff dabei? VP: Ich habe das nicht gezählt, es waren mehrere Pick ups. LA: Während der Erstbefragung haben Sie im Gegensatz zu Ihrer jetzigen Aussage sehr genau ausgeführt, dass Sie während dieses Vorfalls nicht dabei waren, sondern bei ihrem Onkel waren. Gleichzeitig konnten Sie genaue Angaben hinsichtlich der Mannstärke der Taliban, es wären 20 Leute gewesen, während dieses Vorfalls machen und gaben sogar an, dass Ihr Bruder einem Mann die Waffe weggenommen hätte und daraufhin erschossen worden wäre. Wie kommen Sie jetzt plötzlich zu ganz anderen Aussagen? Erklären Sie sich! VP: Ich habe damals angegeben, dass mein Bruder selber eine Kalschnikov hatte und mit seinen Kindern geschlafen hat. Als die Taliban gekommen sind, hat er die Waffe geladen. Bevor er was machen konnte, wurde er erschossen. Daraufhin sind die in das Zimmer von meinem Vater und haben ihn mitgenommen. LA: Hatte Ihr Vater keinen Polizeischutz oder ähnliches, wenn er ein derartig wichtiger Dorfältester war? VP: Nach jedem Drohbrief den wir bekommen haben, sind wir zur Behörde und haben das gemeldet. Eines Tages war ich am Weg zur Schule und als ich den Geheimdienstchef auf der Straße mit zwei Leibwächtern sah, streichelte er mir auf dem Kopf und sagte dass ich mir keine Sorgen machen soll und uns nichts passieren wird und ich zur Schule gehen soll. Als ich weiter ging habe ich selber gesehen, wie ein Auto von den Taliban angerast kam und die drei Leute auf offener Straße am helllichten Tag am Bazar erschossen hat. Wie sollen die uns beschützen wenn sie sich nicht selber schützen können. LA: Welche Marke und Farbe war das Auto dieser Taliban die den Geheimdienstchef erschossen haben? VP: Das war ein Toyota Corolla in goldener Farbe. Das habe ich selber gesehen. LA: Wie heißt dieser Geheimdienstchef? VP: Ich weiß nicht. Aber er war von Laghman und war sehr berühmt. LA: Wenn der Geheimdienstchef so berühmt war, dann werden Sie sicher seinen Namen wissen? VP: Er war ziemlich jung, er war 30 Jahre alt. Seinen Namen habe ich aber vergessen. LA: Woher wussten Sie dass der Mann Geheimdienstchef war? VP: Ich war einige Male bei ihm wegen den Anzeigen. Befragt, ich habe seinen Namen jetzt vergessen aber mein Onkel mütterlicherseits kennt ihn noch. LA: Wie viel Geld hat denn Ihre Flucht gekostet? VP: Das weiß ich nicht genau. Meine Mutter hat meinem Onkel mütterlicherseits ihr Gold mitgegeben. Ich weiß nicht wie viel mein Onkel noch dazu gegeben hat. LA: Wan waren Sie zum letzten Mal in Afghanistan? VP: Ich bin Ende des zweiten Monats 2015 weggegangen. Ein genaues Datum weiß ich nicht. LA: Wie viel Tage nach dem Ihr Bruder erschossen wurde haben Sie das Land verlassen? VP: Ca. 2 Tage danach. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Wenn ich nur mit der Waffe erschossen worden wäre. Aber jetzt ist in unserem Dorf Daesh aufgetaucht. Die sind barbarisch. Die köpfen gleich einen."
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen der belangten Behörde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, zuletzt in "Afghanistan gelebt" habe und er am XXXX geboren worden sei. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Arbeit seines Vaters als Stammesältester zur Zielscheibe der Taliban geworden sei.Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen der belangten Behörde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, zuletzt in "Afghanistan gelebt" habe und er am römisch 40 geboren worden sei. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Arbeit seines Vaters als Stammesältester zur Zielscheibe der Taliban geworden sei. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig und die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen hätten. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde des Weiteren im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde des Weiteren im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.08.2016, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Durchführung von Ermittlungen vor Ort beantragt.6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.08.2016, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Durchführung von Ermittlungen vor Ort beantragt. Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren worden, welcher Umstand durch die Vorlage des Reisepasses und der Tazkira bestätigt sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher auch um Richtigstellung des Geburtsdatums.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 geboren worden, welcher Umstand durch die Vorlage des Reisepasses und der Tazkira bestätigt sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher auch um Richtigstellung des Geburtsdatums. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Länderberichten in Bezug auf Afghanistan immer wieder ausgeführt werde, dass Personen, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden, Angriffen der Taliban ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer verweise zudem auch auf ein Bestätigungsschreiben eines Vertreters der Provinz in Nangarhar, in welchem die ins Treffen geführten Übergriffe am 28.01.2015 durch die Talibankämpfer, die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers und der Tod seines Bruders bestätigt werden würden. Tatsache sei, dass die Familie des Beschwerdeführers zum Ziel der Taliban geworden sei und der Beschwerdeführer nach Auffassung der Taliban für diese in den Krieg ziehen solle. Dies habe der Vater des Beschwerdeführers abgelehnt, weshalb es zu diesen Übergriffen gekommen sei. Der Beschwerdeführer könne drei Drohbriefe vorlegen. 7. Mit den Schreiben vom 05.12.2016 und vom 23.01.2017 brachte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

§ 18Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 14/2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
  2. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  3. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
  5. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  6. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  7. September 1993, Zl 93/01/0284; vom
  8. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
  9. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  10. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
  11. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  12. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  13. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  14. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  15. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  16. September 1993, Zl 93/01/0284; vom
  17. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
  18. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  20. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A) 1.2.

§ 19Abs. 5 letzter Satz Asyl

G 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.1.2.

Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Die Bestimmung der Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters entspricht auch einer Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 20.06.1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren in Ziffer 25 und 26. § 10 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet folgendermaßen:Paragraph 10, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet folgendermaßen: "Handlungsfähigkeit § 10.

(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 10,

(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2)In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

(4)Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung

dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.

(5)Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5)Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 49,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(6)Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5."

(6)Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen

dem

  1. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5, Einvernahmen nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 haben daher immer, egal ob der unbegleitete Minderjährige mündig oder unmündig ist, im Beisein des gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Nach Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle wird gesetzlicher Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zugewiesen wird (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 10 BFA-VG Anm 13 und 14).Einvernahmen nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 haben daher immer, egal ob der unbegleitete Minderjährige mündig oder unmündig ist, im Beisein des gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Nach Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle wird gesetzlicher Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zugewiesen wird vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 10, BFA-VG Anmerkung 13 und 14). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005 Folgendes aus (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Dezember 2006, Zl 2005/20/0267):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 Folgendes aus vergleiche das Erkenntnis vom
  3. Dezember 2006, Zl 2005/20/0267): "Ist dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass der Asylwerber bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Befragung vor dem Bundesasylamt volljährig gewesen wäre, nicht zu entnehmen, so kann es daher nicht ausgeschlossen werden, dass im ersten Rechtsgang des Asylverfahrens § 25 Abs. 2 AsylG 1997 und § 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG 1997 (in der bis
  4. April 2004 geltenden Fassung) nicht eingehalten wurden, sodass insoweit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Diese Verfahrens- und Begründungsmängel sind relevant. Da der Asylwerber in Verletzung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 vom Bundesasylamt nicht in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters vernommen wurde und der UBAS seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt hat, dass Widersprüche zwischen den in erster Instanz und vor der Berufungsbehörde - ohne Beiziehung des erforderlichen Dolmetschers - gemachten Aussagen bestünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung der (vom UBAS nicht erkannten) Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Vernehmung des Asylwerbers und die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Befragung in der Berufungsverhandlung eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätten.""Ist dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass der Asylwerber bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Befragung vor dem Bundesasylamt volljährig gewesen wäre, nicht zu entnehmen, so kann es daher nicht ausgeschlossen werden, dass im ersten Rechtsgang des Asylverfahrens Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 und Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz AsylG 1997 (in der bis
  5. April 2004 geltenden Fassung) nicht eingehalten wurden, sodass insoweit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Diese Verfahrens- und Begründungsmängel sind relevant. Da der Asylwerber in Verletzung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 vom Bundesasylamt nicht in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters vernommen wurde und der UBAS seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt hat, dass Widersprüche zwischen den in erster Instanz und vor der Berufungsbehörde - ohne Beiziehung des erforderlichen Dolmetschers - gemachten Aussagen bestünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung der (vom UBAS nicht erkannten) Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Vernehmung des Asylwerbers und die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Befragung in der Berufungsverhandlung eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätten." Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  6. September 2015, Zl Ra 2014/19/0127).Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  7. September 2015, Zl Ra 2014/19/0127). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zudem in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit auf aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. das Erkenntnis vom
  8. November 2003, Zl 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zudem in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit auf aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche das Erkenntnis vom
  9. November 2003, Zl 2003/20/0389). 1.
  10. Aus folgenden Gründen kann angenommen werden, dass auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht sachgerecht eingegangen wurde: In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde gerügt habe, dass er am XXXX geboren worden sei.In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde gerügt habe, dass er am römisch 40 geboren worden sei. In der Niederschrift der Erstbefragung ist zwar das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" angeführt, jedoch ersuchte der Beschwerdeführer einerseits mit Schreiben vom 17.11.2015 und andererseits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.01.2016 um Berichtigung seines Geburtsdatums auf "XXXX". Zudem wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Kopie eines afghanischen Reisepasses und eine afghanische Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur des in der Niederschrift der Erstbefragung angeführten Geburtsdatums mit XXXX auf XXXX wurde von der belangten Behörde mit der Begründung nicht nachgekommen, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach einer "Echtheitsprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen" könne [vgl. AS 133 "(Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach Echtheitsüberprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen kann.)"]. Eine derartige "Echtheitsprüfung" des afghanischen Reisepasses bzw. die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens durch die belangte Behörde sind jedoch nicht erfolgt.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur des in der Niederschrift der Erstbefragung angeführten Geburtsdatums mit römisch 40 auf römisch 40 wurde von der belangten Behörde mit der Begründung nicht nachgekommen, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach einer "Echtheitsprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen" könne [vgl. AS 133 "(Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach Echtheitsüberprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen kann.)"]. Eine derartige "Echtheitsprüfung" des afghanischen Reisepasses bzw. die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens durch die belangte Behörde sind jedoch nicht erfolgt. Geht man von dem angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX aus, war dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme am 28.01.2016 noch nicht volljährig und wäre daher während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde nicht

§ 10Abs.

3 BFA-VG durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten gewesen.Geht man von dem angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 aus, war dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme am 28.01.2016 noch nicht volljährig und wäre daher während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde nicht

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten gewesen. Eine nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde volljährig gewesen wäre, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wird diesbezüglich in der Beweiswürdigung lediglich lapidar ausgeführt: "Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei." Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Geburtsdatum am XXXX und seine damit noch nicht eingetretenen Volljährigkeit, hätte sich daher für die belangte Behörde die Notwendigkeit ergeben, den Beschwerdeführer entweder

§ 29Abs. 5 letzter Satz Asyl

G 2005 in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters einzuvernehmen und/oder die von ihr selbst ins Treffen geführte "Echtheitsprüfung" des afghanischen Reisepasses oder die Einholung eines Altersfeststellungsgutachten in Auftrag zu geben.Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Geburtsdatum am römisch 40 und seine damit noch nicht eingetretenen Volljährigkeit, hätte sich daher für die belangte Behörde die Notwendigkeit ergeben, den Beschwerdeführer entweder

Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters einzuvernehmen und/oder die von ihr selbst ins Treffen geführte "Echtheitsprüfung" des afghanischen Reisepasses oder die Einholung eines Altersfeststellungsgutachten in Auftrag zu geben. Gegenständlich sind sowohl die Einvernahme in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters als auch die "Echtheitsprüfung" des afghanischen Reisepasses und die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens unterblieben. Bei Zweifel der belangten Behörde an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Geburtsdatums und bei Unterlassung der Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens wäre daher im Zweifel von dem vom Beschwerdeführer als korrigiert angegebenen und mittels des afghanischen Reisepasses nachgewiesenen Geburtsdatum (Alter) und daher von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen (VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268; 16.04.2007, 2005/01/0463). Die Nichtbeachtung des § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht daher eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und eine besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich minderjähriger Personen darstellt.Die Nichtbeachtung des Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht daher eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und eine besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich minderjähriger Personen darstellt. Aufgrund der Nichtbeachtung des § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005 und des infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend vorgenommen, zumal die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auch darauf stützte, dass Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde – ohne Beiziehung des erforderlichen gesetzlichen Vertreters gemachten Aussagen – bestünden. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung der (von der belangten Behörde nicht erkannten) Mangelhaftigkeit der Vernehmung des Beschwerdeführers und die Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters bei der Befragung in der Einvernahme eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätten.Aufgrund der Nichtbeachtung des Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 und des infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend vorgenommen, zumal die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auch darauf stützte, dass Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde – ohne Beiziehung des erforderlichen gesetzlichen Vertreters gemachten Aussagen – bestünden. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung der (von der belangten Behörde nicht erkannten) Mangelhaftigkeit der Vernehmung des Beschwerdeführers und die Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters bei der Befragung in der Einvernahme eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätten. Die vernehmende Person der belangten Behörde äußerte – anstelle einer Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung – deren Zweifel an dessen Geburtstag am XXXX [vgl. AS 133 "(Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach Echtheitsüberprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen kann.)"] ohne aber letztlich nachvollziehbar darzulegen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Angaben in seinem vorgelegten afghanischen Reisepass – von einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX und der damit einhergehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Aussagen vor der belangten Behörde auszugehen wäre.Die vernehmende Person der belangten Behörde äußerte – anstelle einer Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung – deren Zweifel an dessen Geburtstag am römisch 40 [vgl. AS 133 "(Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine etwaige Änderung des Geburtsdatums nur nach Echtheitsüberprüfung des vorgelegten afghanischen Reisepasses erfolgen kann.)"] ohne aber letztlich nachvollziehbar darzulegen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Angaben in seinem vorgelegten afghanischen Reisepass – von einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 und der damit einhergehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Aussagen vor der belangten Behörde auszugehen wäre. 1.

  1. Im Übrigen wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. die Erkenntnisse vom
  2. März 2013, Zl U 1674/12, sowie vom
  3. Juni 2013, Zl U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. die Erkenntnisse vom
  4. Dezember 2013, Zl U 2643/2012, und vom
  5. Juni 2013, Zl U 2436/2012). Im Beschwerdefall traf die belangte Behörde zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Feststellungen. Im Bescheid findet sich lediglich die Feststellung:1.
  6. Im Übrigen wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden vergleiche die Erkenntnisse vom
  7. März 2013, Zl U 1674/12, sowie vom
  8. Juni 2013, Zl U 2087 aus 2012,). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert vergleiche die Erkenntnisse vom
  9. Dezember 2013, Zl U 2643 aus 2012,, und vom
  10. Juni 2013, Zl U 2436 aus 2012,). Im Beschwerdefall traf die belangte Behörde zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Feststellungen. Im Bescheid findet sich lediglich die Feststellung: "Zuletzt haben Sie in Afghanistan gelebt und lebten bei Ihrer Familie und haben Sie und Ihre Familie von der eigenen Landwirtschaft gelebt." (vgl. AS 189)."Zuletzt haben Sie in Afghanistan gelebt und lebten bei Ihrer Familie und haben Sie und Ihre Familie von der eigenen Landwirtschaft gelebt." vergleiche AS 189). 1.
  11. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.1.
  12. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus (vgl. das Erkenntnis vom
  13. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.1.3.).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus vergleiche das Erkenntnis vom
  14. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint vergleiche zum Wortlaut des Paragraph 28, VwGVG römisch zwei.1.3.). Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109): ? wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ? wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, ? wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen daher vor. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterer Ermittlungen und ergänzender Befragungen des Beschwerdeführers, um den für die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. im Falle dessen Nichtzuerkennung auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten maßgebenden Sachverhalt feststellen zu können. Es war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt und die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegen daher vor. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterer Ermittlungen und ergänzender Befragungen des Beschwerdeführers, um den für die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. im Falle dessen Nichtzuerkennung auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten maßgebenden Sachverhalt feststellen zu können. Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als dass das Bundesverwaltungsgericht nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als dass das Bundesverwaltungsgericht nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ausreichende Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht erst vor dem Bundesverwaltungsgericht beginnen und damit – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof – auch beim Bundesverwaltungsgericht enden, zumal dadurch ein maßgeblicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der vorgesehene Rechtszug von der belangten Behörde zum Bundesverwaltungsgericht unterlaufen werden würde. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist. 1.
  15. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.1.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2132146.1.00

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