F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird
G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 26.01.2017 um 15:05 Uhr wurde über den BF
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 26.01.2017 um 15:05 Uhr wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 26.01.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "Gegen Sie besteht seitens RD XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Hinterlegung am 23.12.2016, da Ihr internationales Schutzverfahren am 29.11.2016 negativ abgeschlossen wurde."Gegen Sie besteht seitens RD römisch 40 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Hinterlegung am 23.12.2016, da Ihr internationales Schutzverfahren am 29.11.2016 negativ abgeschlossen wurde. Der Bescheid sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurde der Partei in Kopie am 04.01.2016 um 13:25 Uhr übergeben. Sie wurden am 03.01.2016 bei einer Kontrolle am XXXX nach einem versuchten Suchtgifthandel angehalten, festgenommen und im Anschluss ins XXXX überstellt worden.Sie wurden am 03.01.2016 bei einer Kontrolle am römisch 40 nach einem versuchten Suchtgifthandel angehalten, festgenommen und im Anschluss ins römisch 40 überstellt worden. Sie sind als Fremder nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit am 23.12.2016 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich noch unerlaubter Weise aufgehalten. Am 04.01.2017 wurden Sie nach einer niederschriftlichen Einvernahme auf freien Fuß, unter mündlicher Anordnung der Regelung der behördlichen Meldung, gestellt. Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der XXXX gemeldet.Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der römisch 40 gemeldet. Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA XXXX. Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA römisch 40 . Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das römisch 40 überstellt. In Zuge dieser Vorführung wird Ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Sicherung des Verfahrens, Inschubhaftnahme, Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und zur Erlangung eines HRZ Parteiengehör gewährt.In Zuge dieser Vorführung wird Ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Sicherung des Verfahrens, Inschubhaftnahme, Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und zur Erlangung eines HRZ Parteiengehör gewährt. F: Warum haben Sie sich, trotz Anordnung vom 04.01.2017 und Rücksprache mit Ihrer Freundin, nicht behördlich gemeldet? A: Meine Freundin sollte mich hierher bringen, aber ich hatte einen Unfall gehabt, wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich hatte einen Stressanfall und mich dabei selbst verletzt. V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der XXXX ordentlich gemeldet? A: Ja das stimmt. V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ? A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen. V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet? A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am XXXX. V: Genaue Adresse? A: Die genaue Adresse kenne ich nicht.A: Meine Freundin sollte mich hierher bringen, aber ich hatte einen Unfall gehabt, wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich hatte einen Stressanfall und mich dabei selbst verletzt. V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der römisch 40 ordentlich gemeldet? A: Ja das stimmt. V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ? A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen. V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet? A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am römisch 40 . V: Genaue Adresse? A: Die genaue Adresse kenne ich nicht. V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der XXXX (XXXX) als Obdachlos gemeldet. Warum?V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der römisch 40 (römisch 40 ) als Obdachlos gemeldet. Warum? A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am XXXX.A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am römisch 40 . F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 23.01.2017 Unterkunft bezogen? A: In der Wohnung am XXXX.A: In der Wohnung am römisch 40 . F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in der Zeit von 04.01.2017 bis 23.01.2017 in Österreich finanziert? A: Ich arbeitete zusammen mit meiner Freundin am Flohmarkt als Verkäufer. Dort kaufte und verkaufte ich Uhren, Bekleidung, Schuhe. Ich verdiente zweimal in der Woche ca. € 60,- bis 70,-. V: Wieviel Barmittel besitzen Sie jetzt? A: Die Polizei hat € 120,- bei mir sichergestellt, in der Tasche habe ich € 5,- oder € 6,-. Ihnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für Sie in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist. In weiterer Folge sind Sie gesetzlich verpflichtet bei der Beantragung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Sie werden hiermit aufgefordert das Gefangenenidentifikationsblatt wahrheitsgetreu auszufüllen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges
VVG dies durchgesetzt werden.Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges
Paragraph 7, VVG dies durchgesetzt werden. Für Hrn. XXXX wird das erforderliche Formular unter Anleitung des Hrn. XXXX vom Dolmetscher in Arabisch ausgefüllt.Für Hrn. römisch 40 wird das erforderliche Formular unter Anleitung des Hrn. römisch 40 vom Dolmetscher in Arabisch ausgefüllt. Entscheidung: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, zur Sicherung der Abschiebung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und zur Erlangung eines HRZ über Sie die Schubhaft zu verhängen.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, zur Sicherung der Abschiebung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und zur Erlangung eines HRZ über Sie die Schubhaft zu verhängen. Der Bescheid Schubhaft sowie die Verfahrensanordnung Rechtsberatung wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift persönlich ausgefolgt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden. Der Bescheid Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot wird Ihnen in den nächsten Tagen zugestellt.Der Bescheid Schubhaft sowie die Verfahrensanordnung Rechtsberatung wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift persönlich ausgefolgt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden. Der Bescheid Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot wird Ihnen in den nächsten Tagen zugestellt. Bezüglich Ihrer Inschubhaftnahme wird die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird Ihnen ausgefolgt. Es ist beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Der Abschiebeprozess erfolgt vorneweg mit einer Vorführung zur algerischen Delegation betreffend Feststellung Ihrer Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? A: Ich bitte um Verzeihung, ich kann nicht nach Hause." 2. Mit dem am 03.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 03.02.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt: "1) Sachverhalt und Verfahrensgang Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA RD XXXX vom 29.11.2016 abgewiesen und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA RD römisch 40 vom 29.11.2016 abgewiesen und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Am 03.01.2017 wurde der BF nach einem versuchten Suchtgifthandel durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Von der Verhängung von Untersuchungshaft wurde abgesehen und der BF auf freiem Fuß angezeigt. Von Seiten des BFA erging ein Festnahmeauftrag und wurde am 03.01.2017 die Vorführung vor das BFA verfügt. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung gab der BF an, dass er seit rund vier Monaten mit der XXXX liiert sei und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zuletzt habe er in der XXXX gewohnt. Über die Verpflichtung zur Meldung hatte er keine Kenntnis. Der BF wurde über die abweisende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz informiert und wurde ihm eine Kopie der Entscheidung ausgefolgt. Ihm wurde weiters mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, das Land zu verlassen. Der BF gab dazu an, dass er seinen Reisepass verloren hat. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Vorführung vor eine Delegation der algerischen Vertretung für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments geplant sei. Der Organwalter hielt telefonisch Rücksprache mit der Lebensgefährtin des BF, welche die Angaben des BF bestätigte. Der BF wurde aufgefordert eine behördliche Meldung vorzunehmen. Im Anschluss wurde die Entlassung des BF verfügt.Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung gab der BF an, dass er seit rund vier Monaten mit der römisch 40 liiert sei und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zuletzt habe er in der römisch 40 gewohnt. Über die Verpflichtung zur Meldung hatte er keine Kenntnis. Der BF wurde über die abweisende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz informiert und wurde ihm eine Kopie der Entscheidung ausgefolgt. Ihm wurde weiters mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, das Land zu verlassen. Der BF gab dazu an, dass er seinen Reisepass verloren hat. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Vorführung vor eine Delegation der algerischen Vertretung für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments geplant sei. Der Organwalter hielt telefonisch Rücksprache mit der Lebensgefährtin des BF, welche die Angaben des BF bestätigte. Der BF wurde aufgefordert eine behördliche Meldung vorzunehmen. Im Anschluss wurde die Entlassung des BF verfügt. Der BF befand sich nach der Haftentlassung in einer Ausnahmesituation und stach sich mit einem Messer in den Bauch. Er befand sich von 11.01.- 18.01.2017 in stationärer Behandlung imXXXX. Am 20.01.2017 meldete sich der BF nach § 19a MeldeG beim Verein XXXX an.Am 20.01.2017 meldete sich der BF nach Paragraph 19 a, MeldeG beim Verein römisch 40 an. Am 23.01.2017 wurde der BF erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in der XXXX angehalten. Am 24.01.2017 erging ein Festnahmeauftrag durch das BFA.Am 23.01.2017 wurde der BF erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in der römisch 40 angehalten. Am 24.01.2017 erging ein Festnahmeauftrag durch das BFA. Am 26.01.2017 wurde der BF erneut durch das BFA niederschriftlich befragt. Auf die Frage, weshalb er nach der Entlassung am 04.01.2017 keine behördliche Meldung vorgenommen hat, gab er an, dass die Wohnung (Anm.: in der XXXX) dem Bruder seiner Lebensgefährtin gehört und er 200€ verlangen würde. Aus diesem Grund arbeiten sowohl er als auch seine Freundin auf dem Flohmarkt um Geld zu verdienen. Die Meldung am 20.01.2017 beim Verein XXXX erfolgte, damit er sich frei bewegen könne. Die Unterlagen für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes würden sich in der XXXX befinden. Der Bruder seiner Lebensgefährtin habe zugesagt, dass er sie demnächst anmelden würde.Am 26.01.2017 wurde der BF erneut durch das BFA niederschriftlich befragt. Auf die Frage, weshalb er nach der Entlassung am 04.01.2017 keine behördliche Meldung vorgenommen hat, gab er an, dass die Wohnung Anmerkung, in der römisch 40 ) dem Bruder seiner Lebensgefährtin gehört und er 200€ verlangen würde. Aus diesem Grund arbeiten sowohl er als auch seine Freundin auf dem Flohmarkt um Geld zu verdienen. Die Meldung am 20.01.2017 beim Verein römisch 40 erfolgte, damit er sich frei bewegen könne. Die Unterlagen für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes würden sich in der römisch 40 befinden. Der Bruder seiner Lebensgefährtin habe zugesagt, dass er sie demnächst anmelden würde. Gegen den BF wurde im Anschluss Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen den BF wurde im Anschluss Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF trotz einer bestehenden Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben sei und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Er sei im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet und verfüge über keinen familiären Anschluss. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
FPG und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
FPG verhängt.Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG verhängt. 2) Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung von Schubhaft und der andauernden Anhaltung in Schubhaft 2.1) Keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z1 FPG2.1) Keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zi. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zi. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI. 2007/21/0043). Die Verhängung von Schubhaft erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht notwendig und unverhältnismäßig: Im Rahmen der Anhaltung am 04.01.2017 gab der BF an, dass er mit seiner Lebensgefährtin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Organwalter des BFA führte Rücksprache mit Fr. XXXX, welche die Angaben bestätigte.Im Rahmen der Anhaltung am 04.01.2017 gab der BF an, dass er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Organwalter des BFA führte Rücksprache mit Fr. römisch 40 , welche die Angaben bestätigte. Nach der Haftentlassung am 04.01.2017 war der BF und seine Lebensgefährtin bemüht die Anmeldung der Wohnung in der XXXX als Hauptwohnsitz vorzunehmen Die Wohnung gehört dem Bruder der BF XXXX und wurde von diesem unter Zahlung einer monatlichen Miete iHv EUR 500,-- angeboten. Die Anmeldung wurde jedoch nur unter der Bedingung der Zahlung der ersten Monatsmiete zugesagtNach der Haftentlassung am 04.01.2017 war der BF und seine Lebensgefährtin bemüht die Anmeldung der Wohnung in der römisch 40 als Hauptwohnsitz vorzunehmen Die Wohnung gehört dem Bruder der BF römisch 40 und wurde von diesem unter Zahlung einer monatlichen Miete iHv EUR 500,-- angeboten. Die Anmeldung wurde jedoch nur unter der Bedingung der Zahlung der ersten Monatsmiete zugesagt Der BF und Fr. XXXX waren jedoch nur zur Zahlung von EUR 300,-- in der Lage. Die übrigen EUR 200,- (Anm.: von diesen EUR 200,-- sprach der BF auch im Rahmen der Befragung am 26.01.2017, Akt Seite 80), hätten durch den Verkauf von Waren am Flohmarkt in XXXX erwirtschaftet werden sollen.Der BF und Fr. römisch 40 waren jedoch nur zur Zahlung von EUR 300,-- in der Lage. Die übrigen EUR 200,- Anmerkung, von diesen EUR 200,-- sprach der BF auch im Rahmen der Befragung am 26.01.2017, Akt Seite 80), hätten durch den Verkauf von Waren am Flohmarkt in römisch 40 erwirtschaftet werden sollen. Beweis: -Strichaufzählung PV im Rahmen einer mündlichen Verhandlung -Strichaufzählung zeugenschaftliche Befragung der ( ) Aufgrund der Selbstverletzung befand sich der BF vom 11.01.2017 bis zum 18.01.2017 in stationärer Behandlung im XXXX. Eine Meldung während diesem Zeitraum war nicht möglich. Nach der Entlassung erfolgte die Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX. Der BF nahm diese Meldung vor, um der behördlichen Anordnung zumindest teilweise nachzukommen und behördliche Schriftstücke empfangen zu können.Aufgrund der Selbstverletzung befand sich der BF vom 11.01.2017 bis zum 18.01.2017 in stationärer Behandlung im römisch 40 . Eine Meldung während diesem Zeitraum war nicht möglich. Nach der Entlassung erfolgte die Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 . Der BF nahm diese Meldung vor, um der behördlichen Anordnung zumindest teilweise nachzukommen und behördliche Schriftstücke empfangen zu können. Der BF hat somit weder versucht sich dem Verfahren zu entziehen, noch hat er gegenüber dem Bundesamt oder anderen Behörden unwahre Angaben getätigt. Die Vornahme einer behördlichen Meldung trifft zwar den Unterkunftnehmer. Die tatsächliche Vornahme einer Meldung bei der Meldebehörde ist jedoch nur möglich, wenn der Unterkunftgeber den vom Unterkunftnehmer ausgefüllten Meldezettel unterschrieben und damit die Angaben der Unterkunftnehmers bestätigt. Der Unterkunftgeber war erst nach Zahlung der Miete iHv EUR 500,-- zur Unterschriftsleistung bereit. Das Verhältnis zwischen Fr. XXXX und ihrem Bruder, dem Unterkunftgeber, ist nicht friktionsfrei.Die Vornahme einer behördlichen Meldung trifft zwar den Unterkunftnehmer. Die tatsächliche Vornahme einer Meldung bei der Meldebehörde ist jedoch nur möglich, wenn der Unterkunftgeber den vom Unterkunftnehmer ausgefüllten Meldezettel unterschrieben und damit die Angaben der Unterkunftnehmers bestätigt. Der Unterkunftgeber war erst nach Zahlung der Miete iHv EUR 500,-- zur Unterschriftsleistung bereit. Das Verhältnis zwischen Fr. römisch 40 und ihrem Bruder, dem Unterkunftgeber, ist nicht friktionsfrei. Der von der Behörde behaupteten mangelnden sozialen Verankerung ist die Beziehung zu Fr. XXXX entgegenzuhalten. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Mittellosigkeit und eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern, kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen (vgl. E 28, Februar 2007,2007/21/0512; ergangen zu § 76 Abs 2 FrPoIG 2005; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Der BF ist zwar nicht mehr Asylwerber. Die zitierte Entscheidung erscheint aufgrund des vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeitraums auf den gegenständlichen Fall anwendbar.Der von der Behörde behaupteten mangelnden sozialen Verankerung ist die Beziehung zu Fr. römisch 40 entgegenzuhalten. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Mittellosigkeit und eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern, kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen vergleiche E 28, Februar 2007,2007/21/0512; ergangen zu Paragraph 76, Absatz 2, FrPoIG 2005; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Der BF ist zwar nicht mehr Asylwerber. Die zitierte Entscheidung erscheint aufgrund des vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeitraums auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Schubhaft dient nicht zur Verhinderung weiterer Straftaten, wenngleich ein massives strafrechtliches Verhalten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen kann. (VwGH 28.03.2006, 2004/21/0039: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde bislang nicht verurteilt und sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht dergestalt, dass das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung maßgeblich vergrößert wäre. In dem der auch von der Behörde zitierten VwGH Entscheidung zugrunde liegenden Fall, liegen mehrere Haftstrafen mit mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu Grunde. Der BF hat sich der von der Behörde angekündigten Vorführung nicht widersetzt und ist nach wie vor bereit zu kooperieren. Er hat auch das von der Behörde vorgelegte Formular anstandslos ausgefüllt. Aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens, kann keine Fluchtgefahr erkannt werden. Selbst bei Unterstellung eines Sicherungsbedarfs erscheint die Verhängung von Schubhaft unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig, da keine ultima ratio Situation vorlag. Der BF konnte die unterlassene Meldung eines Hauptwohnsitzes erklären. Auch muss der zwischen der Festnahme am 04.01.2017 und 23.01.2017 gelegene Krankenhausaufenthalt aufgrund der Selbstverletzung des BF berücksichtigt werden. Darüber hinaus erfolgte eine Meldung nach § 19a MeldeG und hätte die Behörde den BF zur geplanten Vorführung laden können.Darüber hinaus erfolgte eine Meldung nach Paragraph 19 a, MeldeG und hätte die Behörde den BF zur geplanten Vorführung laden können. Die Verhängung von Schubhaft war daher mangels eines konkreten Sicherungsbedarfs nicht notwendig und unverhältnismäßig. 2.2) Unverhältnismäßigkeit aufgrund der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels
Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Eine tatsächliche Prüfung, ob beim BF mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann, fand nicht statt."
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
G iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.06.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF am selben Tag von der Polizeiinspektion römisch 40 diesbezüglich befragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Am 05.12.2016 hat die Polizeidirektion XXXX XXXX den RSb Brief samt Bescheid entgegengenommen um diesen dem BF zuzustellen. Am 19.12.2016 erreichte die Behörde der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX. In diesem wurde festgehalten, dass versucht wurde dem BF am 09.12.2016 in seiner Wohnung in der XXXX den Bescheid samt VAO, Infoblätter und §50 Karte auszuhändigen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung aufhältig. Laut getätigten Erhebungen erfolgte der Auszug am 31.10.2016, dies wurde durch Rücksprache mit der Hausverwaltung bzw. mit dem damaligen Unterkunftgeber Herren XXXX, erhoben. Die amtliche Abmeldung erfolgte und sein weiterer Aufenthaltsort konnte nicht mehr erhoben werden. Somit hat der BF seinen Hauptwohnsitz in XXXX am 31.10.2016 aufgegeben und es zumindest bis zum 09.12.2016 unterlassen sich beim Meldeamt des Magistrat XXXX polizeilich abzumelden. Am 23.12.2016 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Während der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 04.01.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX wurde dem BF die Kopie des ob zitierten Bescheides vom 29.11.2016 inkl. Ausreiseverpflichtung nachweislich ausgefolgt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am 05.12.2016 hat die Polizeidirektion römisch 40 römisch 40 den RSb Brief samt Bescheid entgegengenommen um diesen dem BF zuzustellen. Am 19.12.2016 erreichte die Behörde der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 . In diesem wurde festgehalten, dass versucht wurde dem BF am 09.12.2016 in seiner Wohnung in der römisch 40 den Bescheid samt VAO, Infoblätter und §50 Karte auszuhändigen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung aufhältig. Laut getätigten Erhebungen erfolgte der Auszug am 31.10.2016, dies wurde durch Rücksprache mit der Hausverwaltung bzw. mit dem damaligen Unterkunftgeber Herren römisch 40 , erhoben. Die amtliche Abmeldung erfolgte und sein weiterer Aufenthaltsort konnte nicht mehr erhoben werden. Somit hat der BF seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 am 31.10.2016 aufgegeben und es zumindest bis zum 09.12.2016 unterlassen sich beim Meldeamt des Magistrat römisch 40 polizeilich abzumelden. Am 23.12.2016 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt. Während der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 04.01.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 wurde dem BF die Kopie des ob zitierten Bescheides vom 29.11.2016 inkl. Ausreiseverpflichtung nachweislich ausgefolgt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Am 25.01.2017 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Zudem legte die Vertretung des BF auch eine Aufenthaltsbestätigung von 11.01.2017 bis 18.01.2017 über einen stationären Aufenthalt in der XXXX bei.Am 25.01.2017 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Zudem legte die Vertretung des BF auch eine Aufenthaltsbestätigung von 11.01.2017 bis 18.01.2017 über einen stationären Aufenthalt in der römisch 40 bei. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde durch das BFA der Antrag des BF auf Zustellung des Bescheides
Vm 23 Abs 4 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2017 wurde
F, zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
GVG), BGBl. 33/2013 idgF, erging in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die XXXX, XXXX, folgende Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 Zahl: 16-1119280005/160853704 wird zurückgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde durch das BFA der Antrag des BF auf Zustellung des Bescheides
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 4, ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2017 wurde
Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF, erging in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die römisch 40 , römisch 40 , folgende Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 Zahl: 16-1119280005/160853704 wird zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 1.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.06.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF am selben Tag von der Polizeiinspektion XXXX diesbezüglich befragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
G iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.06.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF am selben Tag von der Polizeiinspektion römisch 40 diesbezüglich befragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Am 25.01.2017 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde durch das BFA der Antrag des BF auf Zustellung des Bescheides
Vm 23 Abs 4 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2017 wurde
F, zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
GVG), BGBl. 33/2013 idgF, erging in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die XXXX XXXX, folgende Beschwerdevorentscheidung:Am 25.01.2017 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde durch das BFA der Antrag des BF auf Zustellung des Bescheides
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 4, ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2017 wurde
Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF, erging in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die römisch 40 römisch 40 , folgende Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 Zahl: 16-1119280005/160853704 wird zurückgewiesen (Spruchpunkt III).Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 Zahl: 16-1119280005/160853704 wird zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr: Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF: * Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. * Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes. * Zwecks Erzwingung einer Haftentlassung durch Haftunfähigkeit und Verhinderung seiner Abschiebung trat der BF vom 27.01.2017 bis 08.02.2017 in den Hungerstreik. * Der BF war - von 20.01.2017 bis 23.01.2017 - obdachlos gemeldet und von 23.01.2017 bis 25.01.2017 in der JA XXXX. Aus der Einvernahme des BF am 26.01.2017 geht hervor:* Der BF war - von 20.01.2017 bis 23.01.2017 - obdachlos gemeldet und von 23.01.2017 bis 25.01.2017 in der JA römisch 40 . Aus der Einvernahme des BF am 26.01.2017 geht hervor: "Am 04.01.2017 wurden Sie nach einer niederschriftlichen Einvernahme auf freien Fuß, unter mündlicher Anordnung der Regelung der behördlichen Meldung, gestellt. Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der XXXX gemeldet.Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der römisch 40 gemeldet. Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA XXXX. Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA römisch 40 . Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das römisch 40 überstellt. ( ) F: Warum haben Sie sich, trotz Anordnung vom 04.01.2017 und Rücksprache mit Ihrer Freundin, nicht behördlich gemeldet? A: Meine Freundin sollte mich hierher bringen, aber ich hatte einen Unfall gehabt, wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich hatte einen Stressanfall und mich dabei selbst verletzt. V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der XXXX ordentlich gemeldet?V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der römisch 40 ordentlich gemeldet? A: Ja das stimmt. V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ? A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen. V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet? A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am XXXX.A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am römisch 40 . V: Genaue Adresse? A: Die genaue Adresse kenne ich nicht. V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der XXXX als Obdachlos gemeldet. Warum?V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der römisch 40 als Obdachlos gemeldet. Warum? A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am XXXX.A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am römisch 40 . F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 23.01.2017 Unterkunft bezogen? A: In der Wohnung am XXXX.A: In der Wohnung am römisch 40 . F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in der Zeit von 04.01.2017 bis 23.01.2017 in Österreich finanziert? A: Ich arbeitete zusammen mit meiner Freundin am Flohmarkt als Verkäufer. Dort kaufte und verkaufte ich Uhren, Bekleidung, Schuhe. Ich verdiente zweimal in der Woche ca. € 60,- bis 70,-. V: Wieviel Barmittel besitzen Sie jetzt? A: Die Polizei hat € 120,- bei mir sichergestellt, in der Tasche habe ich € 5,- oder € 6,-." Ergänzend ist festzuhalten, dass Frau XXXX seit 30.12.2016 nicht mehr aufrecht gemeldet ist.A: Die Polizei hat € 120,- bei mir sichergestellt, in der Tasche habe ich € 5,- oder € 6,-." Ergänzend ist festzuhalten, dass Frau römisch 40 seit 30.12.2016 nicht mehr aufrecht gemeldet ist. * Am 25.01.2017 stellte der BF durch seine Vertretung einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Diese Anträge indizieren Verzögerungsanträge. * Für den 22.02.2017 ist eine Ausführung des Fremden anlässlich einer ihn treffenden Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für XXXX-XXXX angesetzt. * Einvernahme des BF am 26.01.2017, in der er vorbrachte, er könne nicht nach Algerien zurück: "Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden. ( ) Es ist beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Der Abschiebeprozess erfolgt vorneweg mit einer Vorführung zur algerischen Delegation betreffend Feststellung Ihrer Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? A: Ich bitte um Verzeihung, ich kann nicht nach Hause." * Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 26.01.2017 (15:05 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich vor seinem Aufgriff sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). 3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr): Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.