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{'item': 'W146 2140246-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 112§ 91§ 43§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 93§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW146 2140246-1 SpruchW146 2140246-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER al

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers. Der Spruch lautet wie folgt (im Original): "Der Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung XXXX, Grlnsp XXXX, wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden,

§ 112Abs.

1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, vom Dienst suspendiert."Der Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung römisch 40 , Grlnsp römisch 40 , wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden,

Paragraph 112, Absatz eins und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der geltenden Fassung, vom Dienst suspendiert. Gruppeninspektor XXXX ist verdächtig: Er habe in einem persönlichen, schriftlichen Anbringen vom

  1. August 2016, gerichtet an die Landespolizeidirektorin von XXXX angegeben, er könne nicht Dienst nach Vorschrift verrichten, weil die Landespolizeidirektion als Unternehmen ohne Hoheitsrechte geführt werde, StVO, StPO, ZPO, KFG und StGB mit den "Bundesbereinigungsgesetzen" aufgehoben worden seien und er sich deshalb mit seinem Einschreiten im rechtsfreien Raum bewege. Er verlangte Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile.Gruppeninspektor römisch 40 ist verdächtig: Er habe in einem persönlichen, schriftlichen Anbringen vom
  2. August 2016, gerichtet an die Landespolizeidirektorin von römisch 40 angegeben, er könne nicht Dienst nach Vorschrift verrichten, weil die Landespolizeidirektion als Unternehmen ohne Hoheitsrechte geführt werde, StVO, StPO, ZPO, KFG und StGB mit den "Bundesbereinigungsgesetzen" aufgehoben worden seien und er sich deshalb mit seinem Einschreiten im rechtsfreien Raum bewege. Er verlangte Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile. Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach * § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen und* Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen und * § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

§ 112Abs.

4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."

Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge." Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Beamter der Verwendungsgruppe E2b sei und als Mitarbeiter in der Autobahnpolizeiinspektion (API) XXXX Dienst verrichte. Als Angehöriger der Landesverkehrsabteilung sei er Exekutivbeamter und für die Bearbeitung und Verfolgung der anfallenden straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Delikte im Rayon zuständig. Ein besonderer Schwerpunkt liege im Vollzug der straßenpolizeilichen Vorschriften.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Beamter der Verwendungsgruppe E2b sei und als Mitarbeiter in der Autobahnpolizeiinspektion (API) römisch 40 Dienst verrichte. Als Angehöriger der Landesverkehrsabteilung sei er Exekutivbeamter und für die Bearbeitung und Verfolgung der anfallenden straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Delikte im Rayon zuständig. Ein besonderer Schwerpunkt liege im Vollzug der straßenpolizeilichen Vorschriften. Zum Sachverhalt wurde vorbemerkt, dass ca. im Jahre 2012 in den Vereinigten Staaten die "One People’s Public Trust (OPPT)-Bewegung" (auch unter Freeman bekannt) gegründet worden sei, deren Anhänger die Legitimation von Nationalstaaten infrage stellen würde. Etwa seit 2014 sei diese Bewegung auch in Österreich aktiv und habe das sogenannte "Internationale Common Law Court of Justice, Gericht nach Naturrecht, Völkerrecht und Allgemeingültiger Rechtsprechung" (ICCJV) gegründet. Bisherige Aktivitäten seien etwa der Versuch von selbsternannten "Sheriffs" einen Landeshauptmann sowie eine Anwältin zu verhaften gewesen. Wesentlicher Ausdruck dieser Bewegung sei, dass sie sich auf ein sogenanntes "Bundesbereinigungsgesetz" berufen würden, mit dem die österreichischen Gesetze aufgehoben worden sein sollen. Dementsprechend würden die Anhänger dieser Theorie die Souveränität von Staaten verleugnen und die Republik Österreich als Firma/Unternehmen ansehen, welche keinerlei Hoheitsrechte haben solle. Die Bewegung betreibe eine Website (www.oppt-infos.com), auf welcher sie ihre Ideen verbreiten würden und z.B. feststelle, dass "alle Regierungen der Sklaverei, des Hochverrats gegen DAS EINE VOLK überführt seien". Zur Sache wurde das am 28.08.2016 vom Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektorin von XXXX übermittelte Schreiben angeführt (siehe I.1.2.).Zur Sache wurde das am 28.08.2016 vom Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektorin von römisch 40 übermittelte Schreiben angeführt (siehe römisch eins.1.2.). Angemerkt wurde, dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Suspendierung am 16.09.2016 zugestellt worden sei. Die Übernahme habe er mit seiner Unterschrift, sowie der Anführung der Buchstaben/Zahlen-Kombination "UCC 1-308" bestätigt. Gegenüber den Beamten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Unterschrift damit keine Rechtsgültigkeit habe. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Verwendung dieses Zahlencodes auf der Website des OPPT empfohlen werde. Begründend wurde zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 ausgeführt, dass

§ 43Abs.

1 BDG 1979 der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er müsse also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten und die ihm übertragenen Aufgaben treu und gewissenhaft erledigen, sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könne. Wesentlicher Gegenstand der Pflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 seien die dienstlichen Aufgaben, die sich aus dem Arbeitsplatz (§ 36 BDG), dem der Beamte nach Ernennung auf eine Planstelle (§ 3 BDG) zugewiesen sei, ergeben würden. Durch die Zuweisung auf einen Arbeitsplatz würden einem Beamten hoheitliche Befugnisse übertragen werden und durch seine Angelobung (§ 7 BDG) verpflichte er sich "die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen". Im Sinne der Wortbedeutung "treu" sei ein Beamter verpflichtet, sich zur demokratischen Ordnung der Republik zu bekennen; er müsse also eine verfassungstreue innere Einstellung haben und sich zu den Grundwerten dieses Staates bekennen. So würde etwa eine revolutionäre Betätigung eine Dienstpflichtverletzung darstellen.Begründend wurde zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ausgeführt, dass

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er müsse also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten und die ihm übertragenen Aufgaben treu und gewissenhaft erledigen, sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könne. Wesentlicher Gegenstand der Pflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 seien die dienstlichen Aufgaben, die sich aus dem Arbeitsplatz (Paragraph 36, BDG), dem der Beamte nach Ernennung auf eine Planstelle (Paragraph 3, BDG) zugewiesen sei, ergeben würden. Durch die Zuweisung auf einen Arbeitsplatz würden einem Beamten hoheitliche Befugnisse übertragen werden und durch seine Angelobung (Paragraph 7, BDG) verpflichte er sich "die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen". Im Sinne der Wortbedeutung "treu" sei ein Beamter verpflichtet, sich zur demokratischen Ordnung der Republik zu bekennen; er müsse also eine verfassungstreue innere Einstellung haben und sich zu den Grundwerten dieses Staates bekennen. So würde etwa eine revolutionäre Betätigung eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Mit Ernennungsbescheid vom 01.04.1983 sei der Beschwerdeführer - nach Angelobung

§ 7

BDG 1979 - auf die Planstelle eines Inspektors im Planstellenbereich des Bundeministeriums für Inneres ernannt worden. Derzeit sei er der API XXXX im Bereich der Landesverkehrsabteilung zur Dienstleistung zugewiesen. Als Polizeibeamter obliege ihm grundsätzlich der Vollzug der Strafgesetze, sowie als "Verkehrspolizist" insbesondere auch der Vollzug der straßenpolizeilichen Gesetze und hier vor allem der StVO und des KFG. Als - hoheitlich tätig werdendes - bewaffnetes Exekutivorgan habe er die Gesetze durchzusetzen und dementsprechend mit Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. § 50 SPG) einzuschreiten.Mit Ernennungsbescheid vom 01.04.1983 sei der Beschwerdeführer - nach Angelobung

Paragraph 7, BDG 1979 - auf die Planstelle eines Inspektors im Planstellenbereich des Bundeministeriums für Inneres ernannt worden. Derzeit sei er der API römisch 40 im Bereich der Landesverkehrsabteilung zur Dienstleistung zugewiesen. Als Polizeibeamter obliege ihm grundsätzlich der Vollzug der Strafgesetze, sowie als "Verkehrspolizist" insbesondere auch der Vollzug der straßenpolizeilichen Gesetze und hier vor allem der StVO und des KFG. Als - hoheitlich tätig werdendes - bewaffnetes Exekutivorgan habe er die Gesetze durchzusetzen und dementsprechend mit Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche Paragraph 50, SPG) einzuschreiten. Im Schriftsatz vom 28.08.2016 - dessen inhaltliche Ausführungen sich mit den Ideen der "OPPT- oder Freeman-Bewegung" decken würden - vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Landespolizeidirektion keine Behörde, sondern ein (privates) Unternehmen ohne hoheitliche Befugnisse sei und wesentliche, von ihm zu vollziehende Gesetze der Republik Österreich (StVO, StPO, StGB, KFG) aufgehoben und somit nicht mehr gültig seien. Deshalb könne er keinen Dienst nach Vorschrift verrichten. Im Ergebnis bringe der Beschwerdeführer - der nach derzeitiger Verdachtslage mit dieser Bewegung zumindest sympathisiert sei - damit nicht nur zum Ausdruck, dass er sich im Hinblick auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr an die Gesetze gebunden fühle, bzw. deren Geltung in Frage stelle und er sie deshalb nicht mehr vollziehen wolle, sondern er verweigere unmissverständlich die Besorgung des Exekutivdienstes (§ 5 SPG) und überhaupt seiner gesamten Dienstleistung innerhalb des Wachkörpers Bundespolizei. Dies sei nach derzeitiger Verdachts- und Beweislage mit den Intentionen des § 43 Abs. 1 BDG, nämlich der Pflicht, die dienstlichen Aufgaben -

dem Eid auf die Republik Österreich - rechtmäßig und treu zu erfüllen, nicht zu vereinbaren.Im Schriftsatz vom 28.08.2016 - dessen inhaltliche Ausführungen sich mit den Ideen der "OPPT- oder Freeman-Bewegung" decken würden - vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Landespolizeidirektion keine Behörde, sondern ein (privates) Unternehmen ohne hoheitliche Befugnisse sei und wesentliche, von ihm zu vollziehende Gesetze der Republik Österreich (StVO, StPO, StGB, KFG) aufgehoben und somit nicht mehr gültig seien. Deshalb könne er keinen Dienst nach Vorschrift verrichten. Im Ergebnis bringe der Beschwerdeführer - der nach derzeitiger Verdachtslage mit dieser Bewegung zumindest sympathisiert sei - damit nicht nur zum Ausdruck, dass er sich im Hinblick auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr an die Gesetze gebunden fühle, bzw. deren Geltung in Frage stelle und er sie deshalb nicht mehr vollziehen wolle, sondern er verweigere unmissverständlich die Besorgung des Exekutivdienstes (Paragraph 5, SPG) und überhaupt seiner gesamten Dienstleistung innerhalb des Wachkörpers Bundespolizei. Dies sei nach derzeitiger Verdachts- und Beweislage mit den Intentionen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich der Pflicht, die dienstlichen Aufgaben -

dem Eid auf die Republik Österreich - rechtmäßig und treu zu erfüllen, nicht zu vereinbaren.

§ 43Abs.

2 BDG 19797 sei der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüße. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft, insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 wiederholt ausgesprochen habe, würden die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zulassen, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint sei, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen würden. Dieser sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen würden - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen sei oder nicht, spiele keine rechtserhebliche Rolle.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 19797 sei der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüße. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft, insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wiederholt ausgesprochen habe, würden die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zulassen, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint sei, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen würden. Dieser sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen würden - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen sei oder nicht, spiele keine rechtserhebliche Rolle. Der Beschwerdeführer sei derzeit verdächtig, mit einer Bewegung zu sympathisieren, die die Republik Österreich als Staatsgebilde nicht anerkennen wolle. Bedenke man nun, dass es sich bei ihm um einen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten und bewaffneten Polizeibeamten handle, dessen primäre Aufgaben der Schutz des Bürgers und der rechtstreue Vollzug von Gesetzen sei, sei dies nach derzeitiger Verdachtslage geeignet, in der Öffentlichkeit Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Beschwerdeführers auszulösen und das Ansehen der Polizei insgesamt beträchtlich zu schädigen. Die Staatsbürger würden sich zu Recht erwarten, dass Beamte die Gesetze im Sinne der verfassungs- und einfachgesetzlichen Gesetzgebung vollziehen, sich in ihrem gesamten dienstlichen Handeln an sie halten und ihre dienstlichen Aufgaben im Interesse des Staates erfüllen. Damit zusammenhängend wird selbstverständlich auch erwartet, dass sich ein Beamter zur Republik Österreich und ihrer Verfassung bekenne und sich nicht von Anhängern irgendwelcher Verschwörungstheorien in seinem Handeln beeinflussen lasse. Dies gilt umso mehr für Exekutivbeamte, deren Aufgabe die Durchsetzung des Rechts und der Schutz des Bürgers, aber auch der verfassungsmäßigen Einrichtungen eines Staates sei. Ein Polizeibeamter der seine Dienstleistung verweigere, die Legitimität des Staates (seines Dienstgebers) und seiner Gesetze so unmissverständlich in Frage stelle, wie es der Beschwerdeführer nach derzeitiger Verdachtslage getan habe und sich dabei auf die Ideen, bzw. Theorien der OPPT- Bewegung berufe, verwirke in der öffentlichen Wahrnehmung das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG wurde ausgeführt, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers, der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen würden. Der Beschwerdeführer sei der Begehung von Dienstpflichtverletzungen verdächtig, die sich unmittelbar auf das Treuverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber (Republik Österreich), sowie das Vertrauen des Bürgers in die Polizei und die staatliche Verwaltung insgesamt beziehen würden.Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG wurde ausgeführt, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers, der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergebe, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen würden. Der Beschwerdeführer sei der Begehung von Dienstpflichtverletzungen verdächtig, die sich unmittelbar auf das Treuverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber (Republik Österreich), sowie das Vertrauen des Bürgers in die Polizei und die staatliche Verwaltung insgesamt beziehen würden. Zur Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamter in einer API und für die Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie des Verkehrsdienstes in seinem zugewiesenen Rayon verantwortlich sei. Er habe daher - getreu seinem Eide - seine dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG treu und gesetzmäßig zu vollziehen. Damit einher gehe eine Treuepflicht gegenüber den verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und somit dem Staat (seinem Dienstgeber) selbst. Dementsprechend habe der Dienstgeber nicht nur ein Recht auf Dienstleistung, sondern er müsse auch darauf vertrauen können, dass sich seine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Polizeibeamten mit den wesentlichen verfassungsgesetzlichen Einrichtungen des Staates identifizieren, sich zu ihm bekennen und dadurch auch bereit seien, ihn und seine Staatsbürger zu schützen und nicht den Staat als Ganzes in Frage zu stellen und ihn als Firma ohne hoheitliche Befugnisse anzusehen. Der Beschwerdeführer verweigere aufgrund seiner derzeitigen Gesinnung, bzw. Rechtsansicht, welche sich auf die Ideen der OPPT-Bewegung stütze, den Vollzug der Gesetze und den Schutz des Staates und seiner Staatsbürger, zu dem er als Polizeibeamter der Republik Österreich aber verpflichtet sei. Der Dienstgeber habe ein elementares Interesse daran, dass sich seine Mitarbeiter, insbesondere Polizeibeamte zur Rechtsordnung bekennen und die Gesetze nach den berechtigten Interessen der Allgemeinheit vollziehen. Er müsse seinen hoheitlich handelnden Polizeibeamten vertrauen und sei nicht nur berechtigt, sondern im Interesse der staatlichen Ordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich Beamte rechtskonform und verfassungsgemäß verhalten, sowie ihre Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Ein Beamter, der sich so klar gegen den Staat stelle, ihn als Firma ansehe und daher nicht anerkenne, könne daher nicht für diesen Staat Dienst versehen. Die Ideen, die der Disziplinarbeschuldigte derzeit verfolge kommen einem anarchistischem Gedankengut zumindest nahe und seien nach derzeitiger Verdachtslage mit den Erwartungen, die der Dienstgeber an einen Polizeibeamten habe, nicht vereinbar.Zur Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamter in einer API und für die Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie des Verkehrsdienstes in seinem zugewiesenen Rayon verantwortlich sei. Er habe daher - getreu seinem Eide - seine dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG treu und gesetzmäßig zu vollziehen. Damit einher gehe eine Treuepflicht gegenüber den verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und somit dem Staat (seinem Dienstgeber) selbst. Dementsprechend habe der Dienstgeber nicht nur ein Recht auf Dienstleistung, sondern er müsse auch darauf vertrauen können, dass sich seine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Polizeibeamten mit den wesentlichen verfassungsgesetzlichen Einrichtungen des Staates identifizieren, sich zu ihm bekennen und dadurch auch bereit seien, ihn und seine Staatsbürger zu schützen und nicht den Staat als Ganzes in Frage zu stellen und ihn als Firma ohne hoheitliche Befugnisse anzusehen. Der Beschwerdeführer verweigere aufgrund seiner derzeitigen Gesinnung, bzw. Rechtsansicht, welche sich auf die Ideen der OPPT-Bewegung stütze, den Vollzug der Gesetze und den Schutz des Staates und seiner Staatsbürger, zu dem er als Polizeibeamter der Republik Österreich aber verpflichtet sei. Der Dienstgeber habe ein elementares Interesse daran, dass sich seine Mitarbeiter, insbesondere Polizeibeamte zur Rechtsordnung bekennen und die Gesetze nach den berechtigten Interessen der Allgemeinheit vollziehen. Er müsse seinen hoheitlich handelnden Polizeibeamten vertrauen und sei nicht nur berechtigt, sondern im Interesse der staatlichen Ordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich Beamte rechtskonform und verfassungsgemäß verhalten, sowie ihre Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Ein Beamter, der sich so klar gegen den Staat stelle, ihn als Firma ansehe und daher nicht anerkenne, könne daher nicht für diesen Staat Dienst versehen. Die Ideen, die der Disziplinarbeschuldigte derzeit verfolge kommen einem anarchistischem Gedankengut zumindest nahe und seien nach derzeitiger Verdachtslage mit den Erwartungen, die der Dienstgeber an einen Polizeibeamten habe, nicht vereinbar. Ein weiteres wesentliches dienstliches Interesse liege darin, dass im Polizeiberuf - dessen Angehörige auch in gefährlichen Situationen und oftmals unter Anwendung von Zwangsmitteln, einschreiten müssten - ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und Kameradschaft innerhalb einer Inspektion gegeben sein müsse. Auch im Hinblick auf die eigene Sicherheit der Polizisten sei es von besonderer Wichtigkeit, dass sich die Beamten auch bei kritischen Einsätzen aufeinander verlassen könnten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kameraden sei durch seine vermutliche Gesinnung, sowie seiner Leugnung der Souveränität Österreichs und der Gültigkeit ihrer Gesetze, massiv gestört. Bei Einsätzen zur Herstellung der staatlichen Ordnung müsse konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer den Erfolg gefährden könnte. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer innerhalb der Kameradschaft der API XXXX beweise schon der Aktenvermerk des Revlnsp XXXX vom 06.09.2016, der angebe, dass es für ihn schwierig sein würde mit dem Beamten Außendienst zu verrichten, sollte er dieser OPPT- bzw. Freeman-Bewegung zugeneigt sein.Ein weiteres wesentliches dienstliches Interesse liege darin, dass im Polizeiberuf - dessen Angehörige auch in gefährlichen Situationen und oftmals unter Anwendung von Zwangsmitteln, einschreiten müssten - ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und Kameradschaft innerhalb einer Inspektion gegeben sein müsse. Auch im Hinblick auf die eigene Sicherheit der Polizisten sei es von besonderer Wichtigkeit, dass sich die Beamten auch bei kritischen Einsätzen aufeinander verlassen könnten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kameraden sei durch seine vermutliche Gesinnung, sowie seiner Leugnung der Souveränität Österreichs und der Gültigkeit ihrer Gesetze, massiv gestört. Bei Einsätzen zur Herstellung der staatlichen Ordnung müsse konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer den Erfolg gefährden könnte. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer innerhalb der Kameradschaft der API römisch 40 beweise schon der Aktenvermerk des Revlnsp römisch 40 vom 06.09.2016, der angebe, dass es für ihn schwierig sein würde mit dem Beamten Außendienst zu verrichten, sollte er dieser OPPT- bzw. Freeman-Bewegung zugeneigt sein. Zum Ansehen des Amtes wurde ausgeführt, dass eine Belassung im Dienst aufgrund der Schwere des Vorwurfes mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden wäre, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Bei einem Verbleib im Dienst wäre - wegen des bedenklichen Ausmaßes der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche derzeit auf eine deutlich gestörte Einstellung zur Republik Österreich und seiner Dienstauffassung hinweisen würde - das Ansehen des Amtes nicht bloß gefährdet, sondern wesentlich beeinträchtigt. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamten vermitteln; es entstünde der Eindruck, die Polizeibehörden stünden bedenklichem Verhalten ihrer Organe nachsichtig gegenüber und würden sogar die Verweigerung vorschriftsmäßig Dienst zu verrichten, tolerieren. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach unkündbaren Beamten ohnehin nichts passieren könne. Solches widerspreche elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibe. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente würden derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten führen, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme zwingend notwendig machen. Der Bundespolizei sei es derzeit nicht zumutbar, den Beschwerdeführer weiterhin im Dienst zu verwenden. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er bis zum heutigen Tag keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er sei verpflichtet vom Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Dies habe zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung bestehe. Eine Unterstellung zur Sekte OPPT, Freemann, ICCJV usw. sei rein erfunden, weil er diesen Gruppierungen nicht angehöre und nie angehört habe. Er habe die Landespolizeidirektorin Frau XXXX aufgefordert, die Rechtslage zu überprüfen. Er forderte bis zur Überprüfung der genauen Rechtslage eine Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile. Die Anschuldigungen und Unterstellungen würden jeder Rechtsgrundlage entbehren. Die Suspendierung sei unverzüglich aufzuheben und das Dienstrechtsverfahren einzustellen.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er bis zum heutigen Tag keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er sei verpflichtet vom Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Dies habe zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung bestehe. Eine Unterstellung zur Sekte OPPT, Freemann, ICCJV usw. sei rein erfunden, weil er diesen Gruppierungen nicht angehöre und nie angehört habe. Er habe die Landespolizeidirektorin Frau römisch 40 aufgefordert, die Rechtslage zu überprüfen. Er forderte bis zur Überprüfung der genauen Rechtslage eine Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile. Die Anschuldigungen und Unterstellungen würden jeder Rechtsgrundlage entbehren. Die Suspendierung sei unverzüglich aufzuheben und das Dienstrechtsverfahren einzustellen. 4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 (eingelangt beim BVwG am 21.11.2016) legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, den Verwaltungsakt – ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Beschuldigten Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter. 1.2. Zum Sachverhalt Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Dem Beschwerdeführer wird folgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich vorgeworfen, und zwar, er habe in einem persönlichen, schriftlichen Anbringen vom 28. August 2016, gerichtet an die Landespolizeidirektorin von XXXX angegeben, er könne nicht Dienst nach Vorschrift verrichten, weil die Landespolizeidirektion als Unternehmen ohne Hoheitsrechte geführt werde, StVO, StPO, ZPO, KFG und StGB mit den "Bundesbereinigungsgesetzen" aufgehoben worden seien und er sich deshalb mit seinem Einschreiten im rechtsfreien Raum bewege. Er verlange Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile.Dem Beschwerdeführer wird folgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich vorgeworfen, und zwar, er habe in einem persönlichen, schriftlichen Anbringen vom 28. August 2016, gerichtet an die Landespolizeidirektorin von römisch 40 angegeben, er könne nicht Dienst nach Vorschrift verrichten, weil die Landespolizeidirektion als Unternehmen ohne Hoheitsrechte geführt werde, StVO, StPO, ZPO, KFG und StGB mit den "Bundesbereinigungsgesetzen" aufgehoben worden seien und er sich deshalb mit seinem Einschreiten im rechtsfreien Raum bewege. Er verlange Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile. Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe. Das an die Landespolizeidirektion XXXX gerichtete Schreiben vom 28.08.2016 lautet (im Original):Das an die Landespolizeidirektion römisch 40 gerichtete Schreiben vom 28.08.2016 lautet (im Original): "Sehr geehrte Fr.XXXX! Ich verrichte seit 1983 Gendarmerie- bzw. Polizeidienst; dzt bei der API XXXX.Ich verrichte seit 1983 Gendarmerie- bzw. Polizeidienst; dzt bei der API römisch 40 . In den letzten Monaten erlangte ich Kenntnis darüber, dass die Landespolizeidirektion als Unternehmen geführt wird und keinerlei Hoheitsrechte haben soll. Als Bediensteter der als Beamter geführt wird stellt sich mir die Frage, wer eine Haftung übernimmt, falls Klagen gegen meine Person, betreffend meines Einschreitens, eingehen. Die Überprüfung meiner Rechtslage ergab, dass die StVO, StPO, ZPO das StGB wie auch das KFG mit den Bundesbereinigungsgesetzen aufgehoben worden sind. So bewege ich mich meiner Meinung in einem rechtsfreien Raum ohne Rechtsgrundlage, welche mein Handeln rechtfertigen würde. Aus diesen Gründen sehe ich mich nicht in der Lage Dienst nach Vorschrift zu verrichten, bis Ihrerseits die Rechtslage abgeklärt ist. Wer übernimmt die Haftung, wenn ein souveräner Mensch des Staatenbundes Österreich strafrechtlich gegen mich vorgeht? Bis zu einer Abklärung verlange ich Dienstfreistellung ohne finanzielle Nachteile! Für Ihre Mühen im Voraus dankend zeichnet Mit freundlichen Grüßen XXXX" Der Aktenvermerk vom 06.09.2016 des XXXX lautet auszugsweise wie folgt:Der Aktenvermerk vom 06.09.2016 des römisch 40 lautet auszugsweise wie folgt: "Sollte sich herausstellen, dass XXXX wirklich Anhänger der Freeman ist, würde es sich für mich als schwierig erweisen, mit ihm Außendienst zu versehen, da er in dieser Gesinnung die Gesetze der Republik Österreich ja nicht anerkennen würde. Und wie soll man mit jemandem die Gesetze im Dienst vollziehen, wenn er diese nicht für bindend hält. Auch muss man sich auf den Streifenpartner und Kollegen voll und ganz verlassen können – im schlimmsten Falle muss man diesem sogar sein Leben anvertrauen.""Sollte sich herausstellen, dass römisch 40 wirklich Anhänger der Freeman ist, würde es sich für mich als schwierig erweisen, mit ihm Außendienst zu versehen, da er in dieser Gesinnung die Gesetze der Republik Österreich ja nicht anerkennen würde. Und wie soll man mit jemandem die Gesetze im Dienst vollziehen, wenn er diese nicht für bindend hält. Auch muss man sich auf den Streifenpartner und Kollegen voll und ganz verlassen können – im schlimmsten Falle muss man diesem sogar sein Leben anvertrauen." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zu den Verdachtsgründen ist auszuführen, dass das gegenständliche Schreiben vom 28.08.2016 im Akt aufliegt und die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist. Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde auf dieses Schreiben Bezug, was den Verdacht, dass das Schreiben von ihm stammt, bekräftigt. Darüber hinaus hat er dies auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden vergleiche VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240). Zu A) § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, lautet: "§ 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt." § 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:Paragraph 112, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, lautet: "§ 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  5. Jänner 2013 bezieht oder
  6. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,

Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,

Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs

Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs

Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam." Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung: Es besteht eine begründete Verdachtslage, dass der Beschwerdeführer Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt hat:Es besteht eine begründete Verdachtslage, dass der Beschwerdeführer Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verletzt hat: Wie die belangte Behörde richtig ausführt, besteht durch das Schreiben der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr an die Gesetze gebunden fühlt, deren Geltung in Frage stellt, sie nicht mehr vollziehen will. Dies widerspricht der Intention des § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich der Pflicht die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig und treu zu erfüllen. Eine solche Gesinnung ist im Übrigen auch geeignet, den Arbeitsablauf an der Dienststelle zu stören (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (

  1. Auflage), S. 141; demnach eine Störung des Arbeitsablaufs an der Dienststelle durch "Politisieren" als strafbar anzusehen wäre). Eine solche Störung ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk vom 06.09.2016 des XXXX.Wie die belangte Behörde richtig ausführt, besteht durch das Schreiben der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr an die Gesetze gebunden fühlt, deren Geltung in Frage stellt, sie nicht mehr vollziehen will. Dies widerspricht der Intention des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, nämlich der Pflicht die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig und treu zu erfüllen. Eine solche Gesinnung ist im Übrigen auch geeignet, den Arbeitsablauf an der Dienststelle zu stören (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  2. Auflage), S. 141; demnach eine Störung des Arbeitsablaufs an der Dienststelle durch "Politisieren" als strafbar anzusehen wäre). Eine solche Störung ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk vom 06.09.2016 des römisch 40 . Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Exekutivbeamten, dessen primäre Aufgabe der Schutz des Bürgers und der rechtstreue Vollzug von Gesetzen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, erwartet die Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter die Gesetze vollzieht, sich daran hält und seine dienstlichen Aufgaben im Interesse des Staates führt. Dem widerspricht ein Verhalten eines Exekutivbeamten, durch das der Staat und die von ihm anzuwendenden Gesetze nicht anerkannt werden bzw. in Frage gestellt werden. Es ist gerade die Aufgabe des Exekutivbeamten, das Recht durchzusetzen. Das ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schädigen. Für den Tatbestand des § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153).Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Exekutivbeamten, dessen primäre Aufgabe der Schutz des Bürgers und der rechtstreue Vollzug von Gesetzen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, erwartet die Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter die Gesetze vollzieht, sich daran hält und seine dienstlichen Aufgaben im Interesse des Staates führt. Dem widerspricht ein Verhalten eines Exekutivbeamten, durch das der Staat und die von ihm anzuwendenden Gesetze nicht anerkannt werden bzw. in Frage gestellt werden. Es ist gerade die Aufgabe des Exekutivbeamten, das Recht durchzusetzen. Das ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schädigen. Für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153). Die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung ist in Anbetracht der Tatsache, dass er Exekutivbeamter und somit für die Rechtsdurchsetzung zuständig ist, als schwer zu beurteilen. Auch liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  3. Auflage), S. 509). Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen: Die Suspendierung beinhaltet einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtenverletzungen gehindert werden. Auch schwere Störungen des Betriebsklimas werden vom Präventionsziel erfasst (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  4. Auflage), S. 510). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Gefahr der neuerlichen Begehung von Dienstpflichtverletzungen besteht, wenn der Beschwerdeführer die von ihm anzuwendende Rechtsordnung in Frage stellt. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, muss im Polizeiberuf ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und Kameradschaft gegeben sein. Auch im Hinblick auf die Sicherheit der Exekutivbeamten ist es von Wichtigkeit, dass sich diese bei kritischen Einsätzen aufeinander verlassen können. Durch die Leugnung der Gültigkeit der Gesetze wird auch das Betriebsklima massiv gestört. Zur Gefährdung des Ansehen des Amtes: Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. Einen besonders strengen Maßstab legt die Judikatur bei Exekutivbeamten an (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (
  5. Auflage), S. 515 ff). Ohne jeden Zweifel, würde bei der Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Exekutive entstehen, wenn ein Exekutivbeamter, der für die Bearbeitung und Verfolgung der anfallenden straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Delikte zuständig ist, die anzuwendende Rechtsordnung und den Staat in Frage stellt. Hinsichtlich des Vorbringens, demnach er verpflichtet sei, von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen, ist auszuführen, dass es sich bei einer Weisung um einen hoheitlichen Befehl eines Organwalters im "Verwaltungsinnenbereich" handelt: Sie betrifft also die Ausübung von Kompetenzen und die Wahrnehmung von Aufgaben durch nachgeordnete Organe (Organwalter), sie berührt jedoch nicht die Außenrechtslage (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (
  6. Auflage, 2013), Rz 935, vgl dazu auch Fasching/Schwartz, Verwaltungsverfahrensrecht im Überblick, (
  7. Auflage) S 22). Erachtet der Angewiesene eine Weisung als gesetzwidrig, so räumen – soweit die Weisungsbindung in dienstrechtlichen Bestimmungen wurzelt – dienstrechtliche Regelungen ein sog. Remonstrationsrecht ein, dh die Befugnis, dem Vorgesetzten die rechtlichen Bedenken mitzuteilen (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (
  8. Auflage, 2013), Rz 935). Der Beschwerdeführer moniert zu Unrecht, dass er verpflichtet sei, von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen, weil keine Weisung den Gegenstand des Verfahrens bildet. Vielmehr ist der Beamte bereits nach § 43 Abs. 1 verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen.Hinsichtlich des Vorbringens, demnach er verpflichtet sei, von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen, ist auszuführen, dass es sich bei einer Weisung um einen hoheitlichen Befehl eines Organwalters im "Verwaltungsinnenbereich" handelt: Sie betrifft also die Ausübung von Kompetenzen und die Wahrnehmung von Aufgaben durch nachgeordnete Organe (Organwalter), sie berührt jedoch nicht die Außenrechtslage (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (
  9. Auflage, 2013), Rz 935, vergleiche dazu auch Fasching/Schwartz, Verwaltungsverfahrensrecht im Überblick, (
  10. Auflage) S 22). Erachtet der Angewiesene eine Weisung als gesetzwidrig, so räumen – soweit die Weisungsbindung in dienstrechtlichen Bestimmungen wurzelt – dienstrechtliche Regelungen ein sog. Remonstrationsrecht ein, dh die Befugnis, dem Vorgesetzten die rechtlichen Bedenken mitzuteilen (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (
  11. Auflage, 2013), Rz 935). Der Beschwerdeführer moniert zu Unrecht, dass er verpflichtet sei, von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen, weil keine Weisung den Gegenstand des Verfahrens bildet. Vielmehr ist der Beamte bereits nach Paragraph 43, Absatz eins, verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. und 3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. römisch zwei.3.2. und 3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2140246.1.00

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