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{'item': 'W173 2003745-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlW173 2003745-1 SpruchW173 2003745-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Jörg Pruckner, Dr. Thomas Holzgruber, Univ.Prof. Dr. Klaus Klaushofer und Dr. Johannes Gregoritsch über die Beschwerde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St.Pölten, vom 31.10.2013 gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Niederösterreich, Kremser Landesstraße 3, 3100 St.Pölten, vom 16.10.2013, Zl. LSK 2/13, betreffend Kündigung des Vorsorgeuntersuchungseinzelvertrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 zu Recht erkannt: I)römisch eins) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Februar 2013 nahm die niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge BF) eine Befragung von Patienten vor, die Vorsorgeuntersuchungen (in der Folge VU) bei Dr. XXXX KXXXX (in der Folge VP) in Anspruch nahmen.
  2. Im Februar 2013 nahm die niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge BF) eine Befragung von Patienten vor, die Vorsorgeuntersuchungen (in der Folge VU) bei Dr. römisch 40 KXXXX (in der Folge VP) in Anspruch nahmen.
  3. Am 14.3.2013 fand zwischen Vertretern der BF (Abteilungsleiter XXXX FXXXX, Dr. XXXX SXXXX) und dem VP sowie dessen Assistentin und Ehefrau Mag. XXXX GXXXX ein amikales Gespräch bei der BF statt. Darüber wurde ein Protokoll verfasst.
  4. Am 14.3.2013 fand zwischen Vertretern der BF (Abteilungsleiter römisch 40 FXXXX, Dr. römisch 40 SXXXX) und dem VP sowie dessen Assistentin und Ehefrau Mag. römisch 40 GXXXX ein amikales Gespräch bei der BF statt. Darüber wurde ein Protokoll verfasst. In diesem Protokoll wurde festgehalten, dass neben der Überprüfung der Durchführung der VU Gegenstand der Überprüfung die Erhebungen und Evaluierung der Folgekosten aufgrund der Zuweisungen des VP sei. Der Überprüfungszeitraum erstrecke sich vom Jahr 2011 auf das erste Halbjahr
  5. Bereits vorab habe der VP von einer eventuell auf Grund der jahrelangen Routine sich ergebenden Standardprozedur in seiner Ordination gesprochen. Der VP habe den normalen Ablauf der VU kurz erklärt, wonach nach der Blutabnahme und der Anamnese, die Untersuchung und das Abschlussgespräch mit den bereits vorliegenden Laborbefunden bzw. der Medikamentenliste erfolge. Es würden auch eigene Leistungen (z.B. EKG) durchgeführt, die jedoch weder mit dem Patienten noch mit der BF abgerechnet werden würden. Vom ihm selbst würden VU von Montag bis Sonntag durchgeführt. Zur Frage der Laborauswertung an Sonntagen habe der VP auf die sich im Ärztezentrum HXXXX befindende spezielle Form der Laborgemeinschaft (Laborgemeinschaft WXXXX) verwiesen. Zu dieser gehöre auch Dr. OXXXX, FA für Labormedizin, und die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien. Blutuntersuchungen würden an Geräten in HXXXX durchgeführt, wobei eine elektronische Anforderung nach Wien notwendig sei, ohne die keine Laborparameter erhoben werden könnten. Vom VP sei weiter ausgeführt worden, dass diese Form der Laborgemeinschaft, die auch Laborparameter aus dem Bereich der Fachgruppe Labormedizin erhebe, und über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX abrechne, auf Veranlassung von Dr. OXXXX einer juristischen Überprüfung unterzogen worden sei. Konfrontiert mit den Laborparametern, die am selben Tag bei der VU erhoben worden seien, und aus denen ein Gießkannenprinzip hervorgehe, habe sich der VP damit gerechtfertigt, dass damit bei vielen Patienten bereits bösartige Erkrankungen entdeckt hätten werden können. Herr XXXX FXXXX habe auf den Rahmen der Screeningsmaßnahmen bei VU verwiesen, wobei andere Erhebungen nur im kurativen Bereich stattfinden dürften. Es könnten auf diese Weise zwar Einzelfälle herausgefiltert werden, jedoch spreche die allgemeine Datenlage gegen ein allgemeines Screening verschiedenster Parameter. Es fehle an einem sozioökonomischen Nutzen. Bei radiologischen Untersuchungen liege ein Missverhältnis beim Nutzen-Risiko-Profil vor. Der VP habe beabsichtigt, in diesem Bereich einen Konsens zu finden.Konfrontiert mit den Laborparametern, die am selben Tag bei der VU erhoben worden seien, und aus denen ein Gießkannenprinzip hervorgehe, habe sich der VP damit gerechtfertigt, dass damit bei vielen Patienten bereits bösartige Erkrankungen entdeckt hätten werden können. Herr römisch 40 FXXXX habe auf den Rahmen der Screeningsmaßnahmen bei VU verwiesen, wobei andere Erhebungen nur im kurativen Bereich stattfinden dürften. Es könnten auf diese Weise zwar Einzelfälle herausgefiltert werden, jedoch spreche die allgemeine Datenlage gegen ein allgemeines Screening verschiedenster Parameter. Es fehle an einem sozioökonomischen Nutzen. Bei radiologischen Untersuchungen liege ein Missverhältnis beim Nutzen-Risiko-Profil vor. Der VP habe beabsichtigt, in diesem Bereich einen Konsens zu finden. Herrn XXXX FXXXX habe auf das Rundschreiben zu Laborinstituten in Niederösterreich Bezug genommen, die selbst bei Beibehaltung des Screenings des VP ein Einsparungspotenzial von 40 % bei einem selben Leistungskatalog im Vergleich zu den labormedizinischen Einrichtungen in Wien ermöglichen würden. Der VP habe jedoch einen Laborwechsel abgelehnt, da der kurze Weg zwischen Blutabnahme und Auswertung eine sehr hohe Qualität der Laboruntersuchung garantiere. Darüber hinaus werde nach Ansicht des VP eine zusätzliche Konsultation eingespart, da die meisten Laborwerte bereits beim Abschlussgespräch vorliegen würden bzw. eine tägliche Auswertung von Montag bis Sonntag möglich sei. Der VP habe sich jedoch bei den hohen Laborfolgekosten aufgrund der Parameter einsichtig gezeigt. Auf Vorschlag des VP sollten in Fällen, in denen vom Versicherten ein größeres Screeningpaket verlangt werde, die Kosten durch den Versicherten selbst ohne Rückersatz durch die Gebietskrankenkasse abgedeckt werden. Nach Meinung von Herrn XXXX FXXXX könnte dies zu einem Unverständnis bei Patienten führen und entspreche in keiner Form dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem habe der VP entgegengehalten, dass einige seiner Versicherten zusätzliche Kosten in Kauf nehmen würden. Er selbst würde auf den fehlenden Kostenersatz durch den Versicherungsträger verweisen.Herrn römisch 40 FXXXX habe auf das Rundschreiben zu Laborinstituten in Niederösterreich Bezug genommen, die selbst bei Beibehaltung des Screenings des VP ein Einsparungspotenzial von 40 % bei einem selben Leistungskatalog im Vergleich zu den labormedizinischen Einrichtungen in Wien ermöglichen würden. Der VP habe jedoch einen Laborwechsel abgelehnt, da der kurze Weg zwischen Blutabnahme und Auswertung eine sehr hohe Qualität der Laboruntersuchung garantiere. Darüber hinaus werde nach Ansicht des VP eine zusätzliche Konsultation eingespart, da die meisten Laborwerte bereits beim Abschlussgespräch vorliegen würden bzw. eine tägliche Auswertung von Montag bis Sonntag möglich sei. Der VP habe sich jedoch bei den hohen Laborfolgekosten aufgrund der Parameter einsichtig gezeigt. Auf Vorschlag des VP sollten in Fällen, in denen vom Versicherten ein größeres Screeningpaket verlangt werde, die Kosten durch den Versicherten selbst ohne Rückersatz durch die Gebietskrankenkasse abgedeckt werden. Nach Meinung von Herrn römisch 40 FXXXX könnte dies zu einem Unverständnis bei Patienten führen und entspreche in keiner Form dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem habe der VP entgegengehalten, dass einige seiner Versicherten zusätzliche Kosten in Kauf nehmen würden. Er selbst würde auf den fehlenden Kostenersatz durch den Versicherungsträger verweisen. Das Bestreben des VP zur Beibehaltung der jetzigen Laborsituation sei aus medizinischen und qualitätstechnischen Gründen nachvollziehbar. Es dürften aber - außer in kurativen Einzelfällen - nicht mehr Parameter, als für eine VU vorgesehen, erhoben werden. Es dürfe auch zu keiner Verschiebung des Laborspektrums auf andere hochpreisige Laborparameter kommen. Es werde dies in nachfolgenden Kontrollen genau beobachtet. Der VP sei bei den radiologischen Folgekosten vorbeugend auf ein ökonomisches Zuweisungsverhalten hingewiesen worden. Die von dem VP durchgeführte VU weise grundsätzlich keine Mängel auf. Abschließend seien alle Beteiligte in acht mehr bezahlten VU-Fällen zum Schluss gekommen, dass diese Überbezahlung der BF von VU bei der nächsten Abrechnung einbehalten werden würde. In abschließenden Worten habe der VP erklärt, das Patientenwohl würde beim ihm im Vordergrund stehen und Zuweisungen oder Empfehlungen würden nur aus medizinischen Überlegungen getätigt. Die Vertreter der BF hätten klargestellt, dass der VP ein von den Patienten geschätzter VU-Arzt sei, der den Versicherten erhalten bleiben solle. Es dürfte jedoch der Rahmen des Notwendigen nicht gesprengt werden. Die Entwicklung des Folgekostenbereichs werde ab dem 2.Quartal 2013 von der BF genau beobachtet. Der VP habe sich mit einem Honorarabzug von Euro 600,-- einverstanden erklärt. Die Laborparameter (LH, FSH, Progesteron, Estradiol, Testosteron, LDH, HS und Eisenstatus) seien für den VP schriftlich festgehalten und ihm mitgegeben worden. Dem Protokoll war eine vom VP unterschriebene Erklärung angeschlossen, wonach er einem Honorarabzug von Euro 600,- für Mehrfachhonorierungen für VU zustimme und garantiere, beim Folgekostensegment Laborbefundungen und bildgebende Diagnostik mit größten Bemühungen in Bezug auf einen ökonomischen Mitteleinsatz vorzugehen.
  6. Mit Schreiben vom 19.4.2013 erfolgte die Kündigung des VU-Einzelvertrages des VP durch die BF per 30.9.
  7. In der Begründung stützte sich die BF darauf, dass im Prüfzeitraum Jänner 2011 bis Juni 2012 eine Vertragspartnerkontrolle ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des VP ergeben habe. Dazu wurden auf Folgendes aufgezählt: a. Laut Gespräch am 14.3.2013 würden kurative Laboruntersuchungen der Patienten mit bestimmten, im "Ärztezentrum HXXXX" befindlichen Geräten, in dem auch der VP seine Ordination betreibe, durchgeführt. Die Geräte würden von der Laborgruppenpraxis "WXXXX & PXXXX" in Wien zur Verfügung gestellt. Vor der Durchführung sei eine elektronische Anforderung an die genannte Laborgruppenpraxis zu stellen. Die im kurativen Bereich durchgeführten Untersuchungen würden in weiterer Folge von der genannten Laborgruppenpraxis mit der WGKK abgerechnet und letztendlich der BF als zuständigen Krankenversicherungsträger in Rechnung gestellt. Durch diese Vorgangsweise würden durch die genannte Laborgruppenpraxis nicht erbrachte Leistungen, mit denen tatsächlich kein Aufwand verbunden sei, verrechnet. Die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des VP liege in seinem Beitrag zur Täuschung über Abrechnungen von angeblich in diesem Labor in Wien durchgeführten Leistungen. b. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 ÄrzteG untersage Ärzten, Vergütungen für die Zuweisung von Kranken durch sie anzunehmen bzw. sich versprechen oder zusichern zu lassen. Die Bereitstellung von Laborgeräten durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX sei als Sachzuwendung und als Zuwendung eines Vorteiles zu werten. Der VP habe der genannten Laborgruppenpraxis die Möglichkeit eröffnet, Kosten mit der WGKK abzurechnen, die letztendlich der BF weiter verrechnet würden, um Umsätze zu lukrieren. Es handle sich um eine Bindung des VP zu einem Leistungsanbieter, die auf einen Verstoß gegen das Provisionsverbot und gegen eine berufsrechtliche Norm des ÄrzteG hinauslaufe.b. Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG untersage Ärzten, Vergütungen für die Zuweisung von Kranken durch sie anzunehmen bzw. sich versprechen oder zusichern zu lassen. Die Bereitstellung von Laborgeräten durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX sei als Sachzuwendung und als Zuwendung eines Vorteiles zu werten. Der VP habe der genannten Laborgruppenpraxis die Möglichkeit eröffnet, Kosten mit der WGKK abzurechnen, die letztendlich der BF weiter verrechnet würden, um Umsätze zu lukrieren. Es handle sich um eine Bindung des VP zu einem Leistungsanbieter, die auf einen Verstoß gegen das Provisionsverbot und gegen eine berufsrechtliche Norm des ÄrzteG hinauslaufe. c. Der VP habe auf Grund seiner Verbindung zur Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX das Ökonomiegebot im Bereich der Folgekosten völlig ignoriert. Dazu werde auf das im Jahr 2012 von der BF ausgesendete Rundschreiben zu Laborzuweisungen verwiesen. Angesichts der bestehenden Direktverrechnungsvereinbarung der BF mit qualitativ gleichwertigen Labors könnten die entsprechenden Laboruntersuchungen selbst bei gleichbleibender Laboruntersuchungsanzahl von diesen weit günstiger erbracht werden (bis zu 40 % Tarifunterschied). d. Darüber hinaus seien vom VP im Rahmen der VU gleichzeitig Screening–Laboruntersuchungen durchgeführt worden. Mit dieser systematischen Ausdehnung der Laboruntersuchungen sei vom VP der Rahmen bei weitem überschritten worden. Es liege ein krasser Widerspruch zum Erfordernis einer ökonomischen Krankenbehandlung im Hinblick auf die Folgekosten vor. Im Ergebnis würden schwerwiegende Verfehlungen im Zusammenhang mit Laborzuweisungen vorliegen, die zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hätten. Eine Fortführung des VU-Einzelvertragsverhältnisse sei daher nicht mehr möglich. Es ergehe die sofortige Kündigung gemäß § 343 Abs.4
  8. Satz ASVG. Der VP sei ab 30.9.2013 nicht mehr berechtigt, VU im Sinne des § 343a ASVG bei Versicherten und Angehörigen auf Rechnung der BF und anderer Krankenversicherungsträger durchzuführen.Im Ergebnis würden schwerwiegende Verfehlungen im Zusammenhang mit Laborzuweisungen vorliegen, die zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hätten. Eine Fortführung des VU-Einzelvertragsverhältnisse sei daher nicht mehr möglich. Es ergehe die sofortige Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,
  9. Satz ASVG. Der VP sei ab 30.9.2013 nicht mehr berechtigt, VU im Sinne des Paragraph 343 a, ASVG bei Versicherten und Angehörigen auf Rechnung der BF und anderer Krankenversicherungsträger durchzuführen.
  10. Mit Schriftsatz vom 2.5.2013 erhob der VP Einspruch gemäß § 343 Abs. 4 ASVG gegen die am 24.4.2013 zugestellte Kündigung vom 19.4.
  11. Beantragt wurde, die Kündigung vom 19.4.2013 per 30.9.2013 für rechtsunwirksam zu erklären. Er sei über die VU hinaus auch noch als Wahlarzt bzw. Privatarzt tätig. Er erbringe die VU nach dem vorgegebenen, im VU–Gesamtvertrag festgelegten Schema. Eine Abweichung vom vorgegebenen Untersuchungsspektrum sei nicht möglich. Wie er überhaupt gegen ein "Ökonomiegebot" verstoßen könne, sei nicht nachvollziehbar. Ein solches Gebot gelte nur für Sozialversicherungsträger und abschnittsweise für Vertragspartner mit einem kurativen Einzelvertrag, über den er nicht verfüge. Abgesehen davon arbeite er nicht unökonomisch. Über das Programm der VU hinausgehende Leistungen (inklusive Laborleistungen) seien medizinisch begründet gewesen.
  12. Mit Schriftsatz vom 2.5.2013 erhob der VP Einspruch gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG gegen die am 24.4.2013 zugestellte Kündigung vom 19.4.
  13. Beantragt wurde, die Kündigung vom 19.4.2013 per 30.9.2013 für rechtsunwirksam zu erklären. Er sei über die VU hinaus auch noch als Wahlarzt bzw. Privatarzt tätig. Er erbringe die VU nach dem vorgegebenen, im VU–Gesamtvertrag festgelegten Schema. Eine Abweichung vom vorgegebenen Untersuchungsspektrum sei nicht möglich. Wie er überhaupt gegen ein "Ökonomiegebot" verstoßen könne, sei nicht nachvollziehbar. Ein solches Gebot gelte nur für Sozialversicherungsträger und abschnittsweise für Vertragspartner mit einem kurativen Einzelvertrag, über den er nicht verfüge. Abgesehen davon arbeite er nicht unökonomisch. Über das Programm der VU hinausgehende Leistungen (inklusive Laborleistungen) seien medizinisch begründet gewesen. Das von der BF zitierte Rundschreiben aus dem Jahr 2012 sei ohne Rücksprache der Ärztekammer für Niederösterreich - einer Gesamtvertragspartei des kurativen Vertragsverhältnisses - ergangen. Allenfalls könnte eine nur gemeinsam mit der Ärztekammer für Niederösterreich erfolgte Aussendung für den Kreis der kurativen Kassenvertragsärzte als Interpretationshilfe herangezogen werden. Die BF sei - anders als der Hauptverband – auch nicht Vertragspartner des kurativen Gesamtvertrages. Rechtsansichten in Rundschreiben der BF seien unverbindlich. Abgesehen davon habe die Kurie der niedergelassenen Ärzte der niederösterreichischen Ärztekammer sofort gegen das Rundschreiben der BF und dessen Verbindlichkeit Protest eingelegt. Die BF greife unzulässig in das Recht auf freie Arztwahl durch den Druck, Zuweisungen zu bestimmten Fachärzten für Labordiagnostik tätigen müssen, ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei das Rundschreiben der BF nicht als verbindlich zu betrachten. Abgesehen davon trage die BF die Beweislast dafür, dass die im Rundschreiben aufgezählten Labors bei gleicher Qualität um 40 % günstiger die Leistung erbringen würden. Die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien habe ihm keine Geräte zur Verfügung gestellt. Sämtliche Geräte würden in seinem Eigentum oder der Laborgemeinschaft WXXXX stehen. Von Sachzuwendungen durch die Laborgruppenpraxis in Wien könne daher nicht ausgegangen werden. Die Ausführungen der BF zur Leistungsverrechnung, denen kein Aufwand gegenüberstehe, seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon hätte er auf Basis der von der Bundesschiedskommission entwickelten Grundsätze zunächst für ein "allfälliges vertragswidriges Vorgehen" ermahnt werden müssen. Am 14.3.2013 sei aber ein weiteres Vorgehen vereinbart worden, wobei eine von der BF verfasste Erklärung von ihm unterfertigt worden sei. Die BF habe mitgeteilt, die Einhaltung der vereinbarten Grundsätze durch ihn in der Zukunft zu beobachten. Bejahendenfalls würde das Vertragsverhältnis jedenfalls fortgesetzt. Damit habe die BF am 14.3.2013 vorerst auf eine Kündigung verzichtet, solange er sich an die getroffenen Vereinbarungen halte. Er habe keine gravierenden Vertragsverstöße, die eine sofortige Vertragskündigung rechtfertigen würden, begangen. Die Kündigung durch die BF sei daher zu Unrecht erfolgt. Dem Schriftsatz des VP vom 2.5.2013 war das Rundschreiben der BF aus dem Jahr 2012 betreffend Laborzuweisungen angeschlossen. Darin wurde auf die Möglichkeit der Zuweisung von Laboranalysen zu Vertragseinrichtungen in Niederösterreich unter namentlicher Nennung von zwei, die üblichen Qualitätsstandards einhaltenden Laborbetrieben im Hinblick auf Ökonomiebemühungen aufmerksam gemacht. Diese Laboreinrichtungen würden zu vergleichsweise deutlich günstigeren Tarifen die Leistungen anbieten. Durch Laborzuweisungen an die genannten Vertragseinrichtungen würde ein Beitrag zu den Ökonomiebemühungen und zur Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems geleistet.
  14. Mit Schriftsatz vom 24.5.2013 brachte die BF vor, dass im Rahmen der VU sechs Laborwerte (Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma–GT, Triglyceride, Blutzucker und rotes Blutbild bei Frauen) zu ermitteln seien. Darüber hinausgehende Laboruntersuchungen seien vom VU-Programm nicht umfasst. Bei fehlenden Beschwerden könnten darüber hinausgehende Laboruntersuchungen nicht auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erbracht werden. Der VP habe das Untersuchungsprogramm eigenmächtig ausgedehnt. Wie sich im Rahmen des Gesprächs am 14.3.2013 herausgestellt habe, habe der VP selbst von einer jahrelangen Routine und gewissen Standardprozeduren bei VU gesprochen. Er habe bei VU-Patienten Screenings in Form von routinemäßigen Laboruntersuchungen vorgenommen. Patientenbefragungen hätten ergeben, dass die VU von ihnen ohne Beschwerden in Anspruch genommen worden sei. Ungeachtet dessen seien umfangreichste Laboruntersuchungen erfolgt. Im Zeitraum
  15. bis 3.Quartal 2012 seien bei insgesamt 580 VU-Fällen zusätzliche Laboruntersuchungen am Tag der VU durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX abgerechnet worden. Es sei naheliegend, dass über die im Rahmen der VU erhobenen Laborwerte hinausgehenden Laboruntersuchungen in vielen Fällen nicht notwendig gewesen wären. Über den Rahmen der VU-Untersuchung hinausgehende Screenings stünden im Widerspruch zum Grundsatz des ökonomischen Einsatzes finanzieller Mittel der sozialen Krankenversicherung. Dies ergebe sich auch aus der Judikatur. Eine Krankenbehandlung sei erst dann erforderlich, wenn ein vom Patienten geäußerter Krankheitsverdacht objektivierbar sei. Eine Verpflichtung zum kompletten Screening von Patienten ohne konkreten Verdacht bestehe nicht. Da es sich dabei um keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG handle, sei diese vom Leistungsprogramm der Sozialversicherung nicht umfasst. Der Einwand der Schadenersatzpflicht bei unzureichender, ärztlicher Behandlung gehe daher ins Leere. Eine Unterlassung von medizinisch nicht angezeigten Screeningmaßnahmen könne auch keine Haftung für den behandelnden Arztes nach sich ziehen.Über den Rahmen der VU-Untersuchung hinausgehende Screenings stünden im Widerspruch zum Grundsatz des ökonomischen Einsatzes finanzieller Mittel der sozialen Krankenversicherung. Dies ergebe sich auch aus der Judikatur. Eine Krankenbehandlung sei erst dann erforderlich, wenn ein vom Patienten geäußerter Krankheitsverdacht objektivierbar sei. Eine Verpflichtung zum kompletten Screening von Patienten ohne konkreten Verdacht bestehe nicht. Da es sich dabei um keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG handle, sei diese vom Leistungsprogramm der Sozialversicherung nicht umfasst. Der Einwand der Schadenersatzpflicht bei unzureichender, ärztlicher Behandlung gehe daher ins Leere. Eine Unterlassung von medizinisch nicht angezeigten Screeningmaßnahmen könne auch keine Haftung für den behandelnden Arztes nach sich ziehen. Der VP verkenne, zwar als Wahlarzt tätig zu sein, jedoch bei VU an einen Einzelvertrag gemäß § 343a ASVG gebunden zu sein. Im Rahmen des VU–Programms seien die zulässigen Laborwerte unter ökonomischen Gesichtspunkten klar festgelegt. Daran sei der VP bei VU gebunden. Eine systematische Ausdehnung der VU widerspreche dem Grundsatz der ökonomischen Behandlung. Selbst wenn es sich bei den zusätzlichen Laborleistungen um kurative Fälle handeln würde, sei der VP als Wahlarzt bei den der Kostenerstattung unterliegenden Leistungen dennoch an das Gebot einer wirtschaftlichen Behandlung gebunden. Bei von der Versicherungsgemeinschaft mitzufinanzierenden Leistungen bestehe ein legitimes Interesse an einer wirtschaftlichen Behandlungsweise.Der VP verkenne, zwar als Wahlarzt tätig zu sein, jedoch bei VU an einen Einzelvertrag gemäß Paragraph 343 a, ASVG gebunden zu sein. Im Rahmen des VU–Programms seien die zulässigen Laborwerte unter ökonomischen Gesichtspunkten klar festgelegt. Daran sei der VP bei VU gebunden. Eine systematische Ausdehnung der VU widerspreche dem Grundsatz der ökonomischen Behandlung. Selbst wenn es sich bei den zusätzlichen Laborleistungen um kurative Fälle handeln würde, sei der VP als Wahlarzt bei den der Kostenerstattung unterliegenden Leistungen dennoch an das Gebot einer wirtschaftlichen Behandlung gebunden. Bei von der Versicherungsgemeinschaft mitzufinanzierenden Leistungen bestehe ein legitimes Interesse an einer wirtschaftlichen Behandlungsweise. In der gegenständlichen Fallkonstellation würden vom VP veranlasste Sachleistungen nicht bloß über den Weg der Kostenerstattung, sondern über eine Fremdkassenabrechnung der BF in Rechnung gestellt. Nach der Judikatur des OGH seien Krankenversicherungsträger im wahlärztlichen Bereich nicht mit mehr Kosten zu belasten, als im Fall einer Behandlung eines Versicherten durch einen Vertragsarzt. Beim Rundschreiben aus dem Jahr 2012 handle es sich lediglich um eine Information. In den Vertrag werde nicht eingegriffen. Es werde darin nur ersucht, bei Laborzuweisungen besonders auf das Ökonomiegebot Bedacht zu nehmen. Es werde die Beachtung des Ökonomiegebotes in Erinnerung gerufen. Die BF könne auf neue Gegebenheiten und das Ökonomiegebot hinweisen, ohne in das Recht auf freie Arztwahl einzugreifen. Das Rundschreiben sei nur als Hilfestellung zur Erfüllung behandlungsökonomischer Verpflichtungen durch Ärzte zu werten. Einen Laborwechsel habe der VP anlässlich des Gespräches am 14.3.2013 sogleich mit dem Argument abgelehnt, dass bei ihm eine rasche Auswertung möglich sei. Laborwerte würden beim Abschlussgespräch – am Tag der VU – bereits vorliegen. Das Vertragspartnerlabor in SXXXX habe ein entsprechendes Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchlaufen. Es bestehe die Verpflichtung zur Einhaltung der notwendigen Qualitätsstandards, wobei gleichzeitig günstigere Vertragstarife angeboten werden würden. Selbst wenn dem VP die von ihm benützten Laborgeräte infolge seiner Beteiligung an der Laborgemeinschaft nicht von der Laborgruppenpraxis in Wien zur Verfügung gestellt werden würden, ergebe sich die Frage, warum die Untersuchungen von Vertragspartnern (Laborgruppenpraxis) in Wien in Rechnung gestellt werden würden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Laborgeräte von der Laborgruppenpraxis zu Verfügung gestellt worden seien und im Gegenzug die durchgeführte Untersuchung von der BF finanziert worden sei. Auf diese Weise werde das Kostenerstattungsprinzip umgangen. Der VP könne über diesen Weg als Wahlarzt kurative, medizinisch gerechtfertigte Laboruntersuchungen den Patienten mittels Honorarnote in Rechnung stellen. Jede Stellenplanung würde auf diese Weise ad absurdum geführt. Wahlärzten würde durch Abrechnungen von Krankenbehandlungen über Vertragspartner für sämtliche von ihnen durchgeführten Behandlungen eine Direktverrechnung ermöglicht, ohne dass der Versicherte eine Vorleistung erbringen müsse. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Kostenerstattungsprinzip gemäß § 131 ASVG für von Wahlärzten durchgeführte Behandlungen.Selbst wenn dem VP die von ihm benützten Laborgeräte infolge seiner Beteiligung an der Laborgemeinschaft nicht von der Laborgruppenpraxis in Wien zur Verfügung gestellt werden würden, ergebe sich die Frage, warum die Untersuchungen von Vertragspartnern (Laborgruppenpraxis) in Wien in Rechnung gestellt werden würden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Laborgeräte von der Laborgruppenpraxis zu Verfügung gestellt worden seien und im Gegenzug die durchgeführte Untersuchung von der BF finanziert worden sei. Auf diese Weise werde das Kostenerstattungsprinzip umgangen. Der VP könne über diesen Weg als Wahlarzt kurative, medizinisch gerechtfertigte Laboruntersuchungen den Patienten mittels Honorarnote in Rechnung stellen. Jede Stellenplanung würde auf diese Weise ad absurdum geführt. Wahlärzten würde durch Abrechnungen von Krankenbehandlungen über Vertragspartner für sämtliche von ihnen durchgeführten Behandlungen eine Direktverrechnung ermöglicht, ohne dass der Versicherte eine Vorleistung erbringen müsse. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Kostenerstattungsprinzip gemäß Paragraph 131, ASVG für von Wahlärzten durchgeführte Behandlungen. Die im Zuge der Prüfung des Falles sowie im Rahmen des Gesprächs am 14.3.2013 bekannt gewordenen Gegebenheiten wären der Grund für die sofortige Kündigung des VU-Einzelvertragsverhältnisses. Das Vertrauensverhältnis wäre zerrüttet. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen könne eine Kündigung sogleich ausgesprochen werden.
  16. Am 11.9.2013 fand vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich eine mündliche Verhandlung statt. Der VP bezog sich auf das Ergebnis der Aussprache am 14.3.2013 mit einer Ermahnung und seiner Zusage einer ökonomischen Abwicklung der VU. Die BF legte die vom VP unterschriebene Erklärung vom 14.3.2013 vor. Der VP vertrat die Meinung, dass die BF aufgrund der Ermahnung und ihr Verhalten beim Gespräch am 14.3.2013 konkludent auf eine Kündigung verzichtet bzw. sich diesbezüglich verschwiegen habe. Obwohl er sich an die Vereinbarung gehalten habe, sei am 19.4.2013 eine Kündigung, die rechtsunwirksam sei, erfolgt. Dem hielt die BF entgegen, dass die Kooperation des VP mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX erst im Rahmen des Gesprächs am 14.3.2013 bekannt worden sei und der VP über die nochmalige Überprüfung informiert worden sei. Dies wurde vom VP bestritten, zumal bei der Besprechung nur Gegenstand die Laborgemeinschaft WXXXX gewesen sei. Die Untersuchung der Laborparameter im Rahmen einer VU sei auf einem ihm gehörenden Gerät auf eigene Kosten oder von der Laborgemeinschaft WXXXX durchgeführt bzw. bezahlt worden. Laborparameter im Zuge seiner kurativen wahlärztlichen Tätigkeit seien üblicherweise durch die Laborgemeinschaft bearbeitet worden. Untersuchungen, die in der Excel-Tabelle auf gelistet seien, würden seine Tätigkeit als Wahlarzt betreffen.
  17. Im Schriftsatz vom 6.10.2013 verwies der VP abermals darauf, im Rahmen der VU die Untersuchung der Laborparameter entweder über das in seinem Eigentum stehende und von ihm finanzierte und betriebene Laborgerät "Penta 80" auf eigene Kosten bzw. über die Laborgemeinschaft WXXXX abgewickelt zu haben. Die übrigen im Zuge der VU erhobenen Parameter seien bei der Laborgemeinschaft WXXXX eingeholt und von ihm persönlich bei dieser Laborgemeinschaft bezahlt worden. Dies werde mit dem Kürzel "P" gekennzeichnet. Die übrigen Laborparameter seien von der Laborgemeinschaft WXXXX abgewickelt oder in "sub" vergeben und über die jeweilige Sozialversicherung abgewickelt worden. Von der VU umfasste Laborparameter seien daher selbst abgewickelt bzw. von ihm zugekauft worden. Alle weiteren Laborparameter seien über den Weg seiner kurativen Tätigkeit als Wahlarzt aus medizinischen Gründen erhoben worden und stünden nicht in Zusammenhang mit einer VU. Wahlärzte seien bei der Untersuchung weder an das sozialversicherungsrechtliche Ökonomiegebot, noch an die zitierten Bestimmungen des ASVG gebunden. Die BF fordere Ärzte auf, Überweisungen an die von ihr favorisierten niederösterreichischen Labors vorzunehmen. Sofern Sachzuwendungen als rechtswidrig qualifiziert werden würden, hätte umgekehrt die BF dies auch bei den favorisierten Labors abstellen müssen und nicht diese geradezu forcieren dürfen. Darüber hinaus müssten alle Vertragsärzte der BF, die nicht an die favorisierten Labors in Niederösterreich überwiesen hätten, gekündigt werden.
  18. Diesen Ausführungen hielt die BF im Schriftsatz vom 14.10.2013 entgegen, dass die WGKK den Einzelvertrag mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien vor kurzem gekündigt habe. Es habe sich aus der Aussage von Dr. OXXXX, der Gesellschafter der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX sei, ergeben, dass aufgrund des Laborgerätesystems gewisse Laborparameter automatisch mit den VU-Parametern gemeinsam abgearbeitet worden seien. Eine Vielzahl der über die VU–Parameter hinausgehenden Laboruntersuchungen sei daher nicht medizinisch indiziert, sondern als reine Screening–Untersuchungen zu werten gewesen. Bei den ausschließlich im Rahmen der VU an den VP herangetreten Versicherten seien aufgrund der automatischen Analyse über diesen Weg über die VU–Laborblock-Parameter hinausgehend erheblich mehr Parameter über die automatische Analyse unzulässiger Weise ermittelt und von den Versicherungsträgern letztendlich bezahlt worden. Es habe sich bei diesen Laboruntersuchungen um keine kurativen Leistungen gehandelt. Diese Umstände über die Verrechnung von Laborleistungen durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien seien erst im Rahmen des Gesprächs am 14.3.2013 bekannt geworden. Eine weitere Prüfung des Falles sei erforderlich gewesen. Außerdem habe sich der VP uneinsichtig zu einem eventuellen Wechsel des Labors gezeigt. Die Angelegenheit sei damit im Gespräch vom 14.3.2013 als nicht erledigt zu werten gewesen. Aufgrund der im Vorfeld der Kündigung der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX gewonnenen Erkenntnisse sei die Verantwortung des VP beim Gespräch am 14.3.2013 anders zu beurteilen. Der VP habe auf die gewisse Routine bei der Auswertung zahlreicher zusätzlicher Parameter verwiesen. Seiner Ansicht nach könnten mit den Laborauswertungen auch Krankheiten entdeckt werden. Es sei davon auszugehen, dass ein gewollter Automatismus die Ursache für die zahlreichen zusätzlichen Laboruntersuchungen (Bearbeitung gemeinsam mit den VU–Werten) gewesen sei. Welche Untersuchungen mit dem Gerät "Pentra 80" tatsächlich abgewickelt worden seien, sei nicht ersichtlich. Abgesehen davon seien Laborparameter von der Laborgemeinschaft WXXXX erbracht oder in "sub" vergeben und über die Sozialversicherung abgerechnet worden. Bei der Laborgemeinschaft WXXXX handle es sich nicht um eine Gruppenpraxis gemäß §§ 52aff ÄrztG, sondern um eine Apparategemeinschaft gemäß § 52 Abs. 1 leg.cit. Für Laborgemeinschaften seien der gemeinsame Nutzen und eine Aufteilung der Kosten durch mehrere Ärzte charakteristisch. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolge zu einem niedrigeren Tarif als beim Betrieb eines Eigenlabors. Die Zuweisung von Laboruntersuchungen an andere Leistungserbringer sei unzulässig, weshalb eine Sub-Vergabe ausgeschlossen sei. Nur der VP hätte Proben an eine Laboreinrichtung zuweisen dürfen. Es wären bei solchen Zuweisungen die Leistungen am vertraglich vereinbarten Standort zu erbringen und von diesem auch direkt mit dem Versicherungsträger abzurechnen.Bei der Laborgemeinschaft WXXXX handle es sich nicht um eine Gruppenpraxis gemäß Paragraphen 52 a, f, f, ÄrztG, sondern um eine Apparategemeinschaft gemäß Paragraph 52, Absatz eins, leg.cit. Für Laborgemeinschaften seien der gemeinsame Nutzen und eine Aufteilung der Kosten durch mehrere Ärzte charakteristisch. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolge zu einem niedrigeren Tarif als beim Betrieb eines Eigenlabors. Die Zuweisung von Laboruntersuchungen an andere Leistungserbringer sei unzulässig, weshalb eine Sub-Vergabe ausgeschlossen sei. Nur der VP hätte Proben an eine Laboreinrichtung zuweisen dürfen. Es wären bei solchen Zuweisungen die Leistungen am vertraglich vereinbarten Standort zu erbringen und von diesem auch direkt mit dem Versicherungsträger abzurechnen. Der VP habe jedoch alle Laboruntersuchungen über die Geräte der Laborgemeinschaft WXXXX in HXXXX selbst durchgeführt, wobei zwecks Abrechnung elektronische Anforderungen an die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien erforderlich gewesen seien. Die Abrechnungen seien durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX mit der WGKK erfolgt. Es sei daher der Eindruck vermittelt worden, dass die Leistung tatsächlich in der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien erbracht worden wäre. Der VP habe damit dazu beigetragen, dass die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien Leistungen abgerechnet habe, die tatsächlich in Niederösterreich erbracht worden seien.
  19. In der mündlichen Verhandlung der Landesschiedskommission für Niederösterreich am 16.10.2013 vertrat der VP den Standpunkt, dass beim Gespräch am 14.3.2013 die Überweisungen an die Laborgemeinschaft WXXXX & PXXXX bereits bekannt gewesen und dort nur medizinisch indizierte Parameter angefordert worden seien. Zwischen dem amikalen Gespräche und der Kündigung habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Der zeugenschaftlich einvernommene XXXX FXXXX (Angestellter der BF und Abteilungsleiter) gab zum Gespräch am 14.3.2013 an, auf Grund der Ergebnisse der Vertragspartnerkontrolle ein amikales Gespräch anberaumt zu haben. Darüber sei ein Protokoll und eine Erklärung angefertigt worden. Dies wurde vom Zeugen vorgelegt. Dem Zeugen sei auch bekannt gewesen, dass der VP Blutuntersuchungen über WXXXX & PXXXX abrechne. Im Zuge seiner medizinischen VU-Untersuchung beim VP habe der VP auf seine diesbezügliche Frage ausgeführt, dass eine Analyse des abgenommenen Blutes am vorhandenen Gerät erfolge und befundet werde, sodass das Ergebnis gleich zur Verfügung stehe. Die Abrechnung über WXXXX & PXXXX in Wien erfolge auf Grund des Ablaufes mit der Laborgemeinschaft WXXXX. Diesen Ablauf habe der VP auch beim Gespräch am 14.3.2013 bestätigt. Das Protokoll über das Gespräch am 14.3.2013 sei als internes Protokoll der BF zu werten, das dem VP nicht übermittelt, aber an die Direktion weitergeleitet worden sei. Der Zeuge gab weiter an, dass der VP den Ablauf als geprüft und für in Ordnung bewertet habe. In den Kündigungsprozess selbst sei der Zeuge nicht eingebunden gewesen. Nach dem Gespräch am 14.3.2013 sei nichts mehr zum Vorschein gekommen. Am Ende des Gespräches am 14.3.2013 seien an den VP keine offenen Fragen mehr herangetragen worden. Dem VP sei auch nicht mitgeteilt worden, dass der von ihm dargestellte Ablauf bei der Blutuntersuchung einer nochmaligen Überprüfung unterzogen werde. Es sei auch nicht die ausdrückliche Zusicherung an den VP ergangen, dass hiermit die Sache beendet sei.Der zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 FXXXX (Angestellter der BF und Abteilungsleiter) gab zum Gespräch am 14.3.2013 an, auf Grund der Ergebnisse der Vertragspartnerkontrolle ein amikales Gespräch anberaumt zu haben. Darüber sei ein Protokoll und eine Erklärung angefertigt worden. Dies wurde vom Zeugen vorgelegt. Dem Zeugen sei auch bekannt gewesen, dass der VP Blutuntersuchungen über WXXXX & PXXXX abrechne. Im Zuge seiner medizinischen VU-Untersuchung beim VP habe der VP auf seine diesbezügliche Frage ausgeführt, dass eine Analyse des abgenommenen Blutes am vorhandenen Gerät erfolge und befundet werde, sodass das Ergebnis gleich zur Verfügung stehe. Die Abrechnung über WXXXX & PXXXX in Wien erfolge auf Grund des Ablaufes mit der Laborgemeinschaft WXXXX. Diesen Ablauf habe der VP auch beim Gespräch am 14.3.2013 bestätigt. Das Protokoll über das Gespräch am 14.3.2013 sei als internes Protokoll der BF zu werten, das dem VP nicht übermittelt, aber an die Direktion weitergeleitet worden sei. Der Zeuge gab weiter an, dass der VP den Ablauf als geprüft und für in Ordnung bewertet habe. In den Kündigungsprozess selbst sei der Zeuge nicht eingebunden gewesen. Nach dem Gespräch am 14.3.2013 sei nichts mehr zum Vorschein gekommen. Am Ende des Gespräches am 14.3.2013 seien an den VP keine offenen Fragen mehr herangetragen worden. Dem VP sei auch nicht mitgeteilt worden, dass der von ihm dargestellte Ablauf bei der Blutuntersuchung einer nochmaligen Überprüfung unterzogen werde. Es sei auch nicht die ausdrückliche Zusicherung an den VP ergangen, dass hiermit die Sache beendet sei. Der als Zeuge einvernommen Dr. XXXX SXXXX (Angestellter der BF - Arzt) gab an, das Protokoll über das Gespräch am 14.3.2013 verfasst zu haben. Mit der Kündigung sei er nicht befasst gewesen. Bereits im Vorfeld des amikalen Gesprächs sei bei der Überprüfung der Unterlagen im Zusammenhang mit WXXXX & PXXXX in Wien aufgefallen, dass von ihnen Laborleistungen auch an Sonntagen erbracht worden seien. Es habe bei den Laborleistungen von WXXXX & PXXXX um solche gehandelt, die über die VU-Untersuchung hinausgegangen seien. Im Zuge des Gespräches habe sich herauskristallisiert, dass in der Laborgemeinschaft WXXXX in HXXXX ein Gerät zur Blutuntersuchung zur Verfügung stehe, das zur Laboruntersuchung benützt werden könne. Dafür sei eine elektronische Anforderung an WXXXX & PXXXX erforderlich, über die die Leistung abgerechnet werde. Dr. OXXXX sei Gesellschafter der Laborgemeinschaft WXXXX und Teilhaber von WXXXX & PXXXX. Nach Ausführungen des VP sei dieser Ablauf auf Veranlassung von Dr. OXXXX einer juristischen Prüfung unterzogen und als gesetzeskonform bewertet worden. Der Zeuge gab weiter an, dem VP gesagt zu haben, die Sache mit der Laborgemeinschaft nicht beurteilen zu können. Der VP sei aber nicht ausdrücklich darüber informiert worden, dass die Angelegenheit die Laborgemeinschaft betreffend noch weiter an anderer Stelle einer Überprüfung unterzogen werde. Der Zeuge hob hervor, weder zu einer Kündigung, noch zum Verzicht auf eine solche berechtigt gewesen zu sein. Nach Angaben des Zeugen sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft etwas noch anzuschauen. Der Zeuge schloss nicht aus, dass eine amikale Aussprache mit dem Hinweis beendet werde, dass die Angelegenheit noch weiter geprüft werde und damit nicht als erledigt zu werten sei. Ein solcher Hinweis sei in der gegenständlichen Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt. Es sei aber wesentlich gewesen, dass der VP zugesagt habe, die Screening-Methode nicht mehr anzuwenden.Der als Zeuge einvernommen Dr. römisch 40 SXXXX (Angestellter der BF - Arzt) gab an, das Protokoll über das Gespräch am 14.3.2013 verfasst zu haben. Mit der Kündigung sei er nicht befasst gewesen. Bereits im Vorfeld des amikalen Gesprächs sei bei der Überprüfung der Unterlagen im Zusammenhang mit WXXXX & PXXXX in Wien aufgefallen, dass von ihnen Laborleistungen auch an Sonntagen erbracht worden seien. Es habe bei den Laborleistungen von WXXXX & PXXXX um solche gehandelt, die über die VU-Untersuchung hinausgegangen seien. Im Zuge des Gespräches habe sich herauskristallisiert, dass in der Laborgemeinschaft WXXXX in HXXXX ein Gerät zur Blutuntersuchung zur Verfügung stehe, das zur Laboruntersuchung benützt werden könne. Dafür sei eine elektronische Anforderung an WXXXX & PXXXX erforderlich, über die die Leistung abgerechnet werde. Dr. OXXXX sei Gesellschafter der Laborgemeinschaft WXXXX und Teilhaber von WXXXX & PXXXX. Nach Ausführungen des VP sei dieser Ablauf auf Veranlassung von Dr. OXXXX einer juristischen Prüfung unterzogen und als gesetzeskonform bewertet worden. Der Zeuge gab weiter an, dem VP gesagt zu haben, die Sache mit der Laborgemeinschaft nicht beurteilen zu können. Der VP sei aber nicht ausdrücklich darüber informiert worden, dass die Angelegenheit die Laborgemeinschaft betreffend noch weiter an anderer Stelle einer Überprüfung unterzogen werde. Der Zeuge hob hervor, weder zu einer Kündigung, noch zum Verzicht auf eine solche berechtigt gewesen zu sein. Nach Angaben des Zeugen sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft etwas noch anzuschauen. Der Zeuge schloss nicht aus, dass eine amikale Aussprache mit dem Hinweis beendet werde, dass die Angelegenheit noch weiter geprüft werde und damit nicht als erledigt zu werten sei. Ein solcher Hinweis sei in der gegenständlichen Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt. Es sei aber wesentlich gewesen, dass der VP zugesagt habe, die Screening-Methode nicht mehr anzuwenden. Die als Zeugin einvernommene Mag. XXXX GXXXX (Ehefrau des VP), die ebenfalls beim Gespräch am 14.3.2013 anwesend war, gab an, sich nicht mehr an das Gesprächsthema zur Laborgemeinschaft WXXXX & PXXXX erinnern zu können. Es sei vielmehr die Laborgemeinschaft WXXXX erörtert worden. Diese Laborgemeinschaft WXXXX bestehe aus Dr. OXXXX und seiner Gattin oder Tochter. Der VP kooperiere schon lange mit dieser Laborgemeinschaft. Das Gespräch am 14.3.2013 sei mit der Unterfertigung der Erklärung über die Rückzahlung von irrtümlich verrechneten Euro 600,-- beendet worden. Außerdem habe die BF darauf bestanden, dass gewisse, jetzt im größeren Umfang verrechnete Parameter zukünftig nicht mehr in diesem Ausmaß erhoben werden dürften. Der VP habe versichert, darauf zu achten. Inwiefern der Ablauf der Blutuntersuchung bei der Laborgemeinschaft WXXXX – WXXXX & PXXXX erörtert worden sei, sei ihr nicht mehr in Erinnerung. Sie habe am Ende des Gesprächs den Eindruck gehabt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Die Kündigung sei daher völlig überraschend erfolgt.Die als Zeugin einvernommene Mag. römisch 40 GXXXX (Ehefrau des VP), die ebenfalls beim Gespräch am 14.3.2013 anwesend war, gab an, sich nicht mehr an das Gesprächsthema zur Laborgemeinschaft WXXXX & PXXXX erinnern zu können. Es sei vielmehr die Laborgemeinschaft WXXXX erörtert worden. Diese Laborgemeinschaft WXXXX bestehe aus Dr. OXXXX und seiner Gattin oder Tochter. Der VP kooperiere schon lange mit dieser Laborgemeinschaft. Das Gespräch am 14.3.2013 sei mit der Unterfertigung der Erklärung über die Rückzahlung von irrtümlich verrechneten Euro 600,-- beendet worden. Außerdem habe die BF darauf bestanden, dass gewisse, jetzt im größeren Umfang verrechnete Parameter zukünftig nicht mehr in diesem Ausmaß erhoben werden dürften. Der VP habe versichert, darauf zu achten. Inwiefern der Ablauf der Blutuntersuchung bei der Laborgemeinschaft WXXXX – WXXXX & PXXXX erörtert worden sei, sei ihr nicht mehr in Erinnerung. Sie habe am Ende des Gesprächs den Eindruck gehabt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Die Kündigung sei daher völlig überraschend erfolgt. Der VP bestätigte, dass der Inhalt des Gesprächs am 14.3.2013 im Protokoll der BF im Wesentlichen richtig wiedergegeben werde. Lediglich einige Begriffe würden anders verwendet. Für ihn sei die Diagnose bzw. Differentialdiagnose im Mittelpunkt gestanden. Er stehe nur in Kontakt mit der Laborgemeinschaft WXXXX, wo er Untersuchungen durchführe. Über die Verrechnungsform der Laborgemeinschaft WXXXX habe er keine Kenntnis. Von ihm selbst verrechnete Proben müsse er an die Laborgemeinschaft WXXXX zahlen. Dr. OXXXX sei zwar Gesellschafter der Laborgemeinschaft WXXXX, sein Hauptschwerpunkt liege aber bei WXXXX & PXXXX in Wien. Der VP gab weiter an, vor längerer Zeit mit Herrn FXXXX über WXXXX & PXXXX gesprochen zu haben. Zur diesbezüglichen Verrechnung auf seinem Auszug habe er ihm erklärt, dass die Laborgemeinschaft WXXXX mit WXXXX & PXXXX zusammenarbeite. Er fülle die Labormaske am Computer aus, die ident für die Laborgemeinschaft WXXXX und für WXXXX & PXXXX sei. Auf diese könne sowohl die Laborgemeinschaft WXXXX als auch WXXXX & PXXXX zurückgreifen. Sofern möglich, würden Blutproben in der im Haus sich befindenden Laborgemeinschaft WXXXX, wo auch er ordiniere, untersucht. Parameter, die keiner Untersuchung zugänglich seien, würden an WXXXX & PXXXX in Wien weitergeleitet. Mit dem Begriff "Maske" sei die elektronische Anforderung gemeint, über die die Anforderungen an die Laborgemeinschaft WXXXX und WXXXX & PXXXX gesendet würden. Er würde von jedem Laborparameter ein Ergebnis erhalten. Dr. OXXXX habe ihm versichert, dass diese Vorgangsweise gesetzlich gedeckt sei. Einwände dagegen seien ihm auch nicht bekannt geworden. Dr. SXXXX habe vielmehr lediglich am Gesprächsende am 14.3.2013 die Meinung vertreten, dass einige Laborparameter in Zukunft nicht mehr untersucht werden sollten. Der VP führt dazu weiter aus, die Zusage getroffen zu haben, dies nicht mehr auf Rechnung der Kasse im VU-Bereich zu verfolgen. Abschließend sei die Erklärung erfolgt, seine Vorgangsweise bei Laborzuweisungen einzuschränken. Dies unterliege dann einer genauen Überprüfung. Anhaltspunkte für weitere allfällige vorbehaltene Maßnahmen durch die BF habe es nicht gegeben. Der VP zeigte sich verwundert darüber, dass selbst Herr XXXX FXXXX, mit dem er anlässlich seiner VU über den Ablauf der Laboruntersuchung gesprochen habe, keine Unzulässigkeit erwähnt habe. Wie bereits mit Herrn XXXX FXXXX anlässlich seiner VU erörtert habe er im Gespräch am 14.3.2016 diesen Ablauf geschildert. Herr Dr. OXXXX, der seine ärztliche Ordination aufgegeben habe, habe die Räumlichkeiten für die Laborgemeinschaft WXXXX verwendet, an der Dr. OXXXX und dessen Gattin oder Tochter beteiligt seien. Der VP verneinte, bei der Laborgemeinschaft WXXXX angestellt zu sein, jedoch für sie Leistungen durch Mitwirkung bei der Bearbeitung von Proben erbracht zu haben. Im Gegenzug habe er der Laborgemeinschaft WXXXX die MTA zur Verfügung gestellt, wofür bezahlt worden sei. Das vorhandene Gerät werte nur über Anforderung und nicht automatisch alle Parameter aus. Zu den am Sonntag durchgeführten Laborleistungen der Laborgruppenpraxis bemerkte der VP, auch an Sonntagen Untersuchungen und mit dem Gerät der Laborgemeinschaft WXXXX Auswertungen durchgeführt zu haben. Über die Verrechnungsform von Dr. OXXXX sei er nicht informiert. Die VU-Patienten hätten nur im Fall von kurativen Leistung bezahlen müssen (z.B. Entfernung von Melanom, Ohrspülung). Zusätzliche Laborleistungen hätten vom Patienten nicht beglichen werden müssen. Die VU bei der SVA umfasse auch den großen Laborblock. Die Blutuntersuchungen in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX mit dem vorhandenen Gerät seien vom ihm veranlasst worden, wobei er die Werte gleich erhalten habe.Der VP zeigte sich verwundert darüber, dass selbst Herr römisch 40 FXXXX, mit dem er anlässlich seiner VU über den Ablauf der Laboruntersuchung gesprochen habe, keine Unzulässigkeit erwähnt habe. Wie bereits mit Herrn römisch 40 FXXXX anlässlich seiner VU erörtert habe er im Gespräch am 14.3.2016 diesen Ablauf geschildert. Herr Dr. OXXXX, der seine ärztliche Ordination aufgegeben habe, habe die Räumlichkeiten für die Laborgemeinschaft WXXXX verwendet, an der Dr. OXXXX und dessen Gattin oder Tochter beteiligt seien. Der VP verneinte, bei der Laborgemeinschaft WXXXX angestellt zu sein, jedoch für sie Leistungen durch Mitwirkung bei der Bearbeitung von Proben erbracht zu haben. Im Gegenzug habe er der Laborgemeinschaft WXXXX die MTA zur Verfügung gestellt, wofür bezahlt worden sei. Das vorhandene Gerät werte nur über Anforderung und nicht automatisch alle Parameter aus. Zu den am Sonntag durchgeführten Laborleistungen der Laborgruppenpraxis bemerkte der VP, auch an Sonntagen Untersuchungen und mit dem Gerät der Laborgemeinschaft WXXXX Auswertungen durchgeführt zu haben. Über die Verrechnungsform von Dr. OXXXX sei er nicht informiert. Die VU-Patienten hätten nur im Fall von kurativen Leistung bezahlen müssen (z.B. Entfernung von Melanom, Ohrspülung). Zusätzliche Laborleistungen hätten vom Patienten nicht beglichen werden müssen. Die VU bei der SVA umfasse auch den großen Laborblock. Die Blutuntersuchungen in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX mit dem vorhandenen Gerät seien vom ihm veranlasst worden, wobei er die Werte gleich erhalten habe.
  20. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Niederösterreich vom 16.10.2013 wurde die am 19.4.2013 von der BF ausgesprochene Kündigung des VU–Einzelvertrages des VP für unwirksam erklärt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass anlässlich einer Überprüfung von Unterlagen des VP als VU-Einzelvertragspartner der BF aufgefallen sei, dass von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien erbrachte Laborleistungen den Rahmen der VU sprengen und auch an Sonntagen erbracht worden seien. Der VP habe im Rahmen einer Vertragspartnerkontrolle an einer amikalen Aussprache am 14.3.2013 teilgenommen, bei der auch Dr. XXXX SXXXX und Abteilungsleiter XXXX Feichtner als Vertreter der BF sowie die Ehegattin des VP, Frau Mag. XXXX GXXXX, anwesend gewesen seien. Der VP habe zu den VU und der Abrechnungspraxis von einer gewissen Routine in seiner Praxis dergestalt gesprochen, dass im Rahmen einer Voruntersuchung ein umfangreicher, über eine VU zu erhebende Parameter hinausgehender Blutbefund erhoben worden sei. Damit hätten gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt werden können. Die Laborgemeinschaft WXXXX habe sich im selben Haus wie seine Ordination befunden. Es wäre dort ein Gerät zur Blutuntersuchung zur Verfügung gestanden, auf dem die Laboruntersuchungen durchgeführt hätten werden können. Dazu sei eine elektronische Anforderung an WXXXX & PXXXX zu richten gewesen. Nach Benützung des Gerätes sei die Leistung mit XXXX & PXXXX abgerechnet worden. Die bei der VU entnommene Blutprobe habe der VP in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX auf dem vorhandenen Gerät gleich selbst untersucht und dem Patienten sofort ein vorläufiges Ergebnis ausgefolgt. Kontrollen seien in der Folge durch Dr. OXXXX erfolgt. Untersuchungen, die mit dem vorhandenen Gerät nicht hätten bewältigt werden können, seien von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien durchgeführt worden. Dr. OXXXX, der ab der Laborgemeinschaft WXXXX und der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX beteiligt sei, habe diesen Ablauf überprüfen lassen und als gesetzlich zulässig deklariert.
  21. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Niederösterreich vom 16.10.2013 wurde die am 19.4.2013 von der BF ausgesprochene Kündigung des VU–Einzelvertrages des VP für unwirksam erklärt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass anlässlich einer Überprüfung von Unterlagen des VP als VU-Einzelvertragspartner der BF aufgefallen sei, dass von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien erbrachte Laborleistungen den Rahmen der VU sprengen und auch an Sonntagen erbracht worden seien. Der VP habe im Rahmen einer Vertragspartnerkontrolle an einer amikalen Aussprache am 14.3.2013 teilgenommen, bei der auch Dr. römisch 40 SXXXX und Abteilungsleiter römisch 40 Feichtner als Vertreter der BF sowie die Ehegattin des VP, Frau Mag. römisch 40 GXXXX, anwesend gewesen seien. Der VP habe zu den VU und der Abrechnungspraxis von einer gewissen Routine in seiner Praxis dergestalt gesprochen, dass im Rahmen einer Voruntersuchung ein umfangreicher, über eine VU zu erhebende Parameter hinausgehender Blutbefund erhoben worden sei. Damit hätten gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt werden können. Die Laborgemeinschaft WXXXX habe sich im selben Haus wie seine Ordination befunden. Es wäre dort ein Gerät zur Blutuntersuchung zur Verfügung gestanden, auf dem die Laboruntersuchungen durchgeführt hätten werden können. Dazu sei eine elektronische Anforderung an WXXXX & PXXXX zu richten gewesen. Nach Benützung des Gerätes sei die Leistung mit römisch 40 & PXXXX abgerechnet worden. Die bei der VU entnommene Blutprobe habe der VP in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX auf dem vorhandenen Gerät gleich selbst untersucht und dem Patienten sofort ein vorläufiges Ergebnis ausgefolgt. Kontrollen seien in der Folge durch Dr. OXXXX erfolgt. Untersuchungen, die mit dem vorhandenen Gerät nicht hätten bewältigt werden können, seien von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien durchgeführt worden. Dr. OXXXX, der ab der Laborgemeinschaft WXXXX und der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX beteiligt sei, habe diesen Ablauf überprüfen lassen und als gesetzlich zulässig deklariert. Ungeachtet des Rundschreibens der BF aus dem Jahr 2012 mit der Empfehlung an Vertragsärzte, zwei namentlich genannte Labors in Niederösterreich mit Untersuchungen zu günstigen ökonomischen Bedingungen heranzuziehen, habe der VP die Blutuntersuchungen entsprechend der bisherigen Praxis durchgeführt. Die BF habe an den VP appelliert, die Laborleistungen möglichst auf die für die VU vorgesehenen Parameter zu beschränken. Von der BF sei eine genaue Überprüfung der Vorgangsweise des VP in Zukunft angekündigt worden. Schließlich habe der VP am 14.3.2013 eine schriftliche Erklärung mit der Verpflichtung zur Rückzahlung von Euro 600,-- wegen Mehrfachverrechnung und mit dem Versprechen zum größten Bemühen, einen ökonomischen Mitteleinsatz bei den Folgekostensegmenten des Laborbefunds und der bildgebenden Diagnostik zu verfolgen, abgegeben. Die BF habe keine Erklärung zur weiteren Überprüfung der Angelegenheit oder, sich weitere Entscheidungen vorzubehalten, abgegeben. Ohne Bekanntwerden von neuen Umständen nach dem Gespräch am 14.3.2013 sei am 19.4.2013 die Kündigung des VU-Einzelvertrages mit dem VP durch die BF erfolgt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Lehre und Judikatur vom Krankenversicherungsträger eine Kündigung eines Einzelvertrages unverzüglich auszusprechen sei, andernfalls das Kündigungsrecht verfalle. Mit einer Kündigung dürfe nicht grundlos längere Zeit zugewartet werden. Die Unverzüglichkeit einer Kündigung sei dem Arbeitsrecht entnommen und vergleichbar mit der Kündigung von Vertragsbediensteten. Diese Unverzüglichkeit gelte für Fälle der Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 ASVG unter Berücksichtigung der komplizierten Organisationsform des Krankenversicherungsträgers anzuwenden. Im Fall von erforderlichen umfangreichen Erhebungen könnte der Ausspruch einer Kündigung auch noch mehr als zwei Monate nach Kenntnis der gesetzten Verfehlung des Vertragsarztes erfolgen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Lehre und Judikatur vom Krankenversicherungsträger eine Kündigung eines Einzelvertrages unverzüglich auszusprechen sei, andernfalls das Kündigungsrecht verfalle. Mit einer Kündigung dürfe nicht grundlos längere Zeit zugewartet werden. Die Unverzüglichkeit einer Kündigung sei dem Arbeitsrecht entnommen und vergleichbar mit der Kündigung von Vertragsbediensteten. Diese Unverzüglichkeit gelte für Fälle der Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG unter Berücksichtigung der komplizierten Organisationsform des Krankenversicherungsträgers anzuwenden. Im Fall von erforderlichen umfangreichen Erhebungen könnte der Ausspruch einer Kündigung auch noch mehr als zwei Monate nach Kenntnis der gesetzten Verfehlung des Vertragsarztes erfolgen. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sei jedoch der gesamte Sachverhalt bereits beim Gespräch am 14.3.2013 bekannt gewesen. Selbst unter Berücksichtigung der organisatorischen Struktur der BF sei eine Kündigung erst fünf Wochen nach Kenntnis des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes als verfristet zu qualifizieren. Darüber hinaus werde auf das Ergebnis der amikalen Aussprache am 14.3.2013 verwiesen. Danach habe der VP von einem weiter aufrechten Vertragsverhältnis mit der Zusage ausgehen können, zukünftig eine ökonomische Vorgangsweise einzuhalten. Außerdem sei der Hinweis der BF auf eine genauere diesbezügliche Überprüfung des zukünftigen Verhaltens des VP ergangen. Entsprechend der arbeitsrechtlichen Judikatur sei eine Ermahnung des Dienstgebers wegen eines Verhaltens des Dienstnehmers als Erklärung dahingehend zu verstehen, auf das Recht zur Entlassung des Dienstnehmers wegen seines diesbezüglichen Verhaltens zu verzichten. Das amikale Gespräch vom 14.3.2013 sei als Ermahnung zu interpretieren. Neue Umstände seien bis zur Kündigung am 19.4.2013 nicht bekannt geworden. Alle an dem Gespräch am 14.3.2013 Beteiligten hätten von einem weiter bestehenden, aufrechten Vertragsverhältnis ausgehen können. Da Vorbehalte im Sinne von weiteren Konsequenzen ausgeblieben seien, sei auf die Kündigung verzichtet worden. Die ausgesprochene Kündigung sei daher unwirksam. Einer weiteren Prüfung der Kündigungsgründe bedürfe es daher nicht.
  22. Gegen diesen Bescheid vom 16.10.2013 erhob die BF mit Schreiben vom 31.10.2013 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Vergleich mit der im Arbeitsrecht vorgesehenen Entlassung sei in der gegenständlichen Konstellation unzulässig. Der Krankenversicherungsträger stehe im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis in einem weniger persönlichen und organisatorischen Nahverhältnis zum Vertragspartner. Der Unverzüglichkeitsgrundsatz sei daher nicht so restriktiv - wie in Fall einer vorzeitigen Auflösung - zu interpretieren. Dem Versicherungsträger sei die Möglichkeit zur genauen Prüfung des Sachverhaltes und zur rechtlichen Beurteilung sowie für eine angemessene Überlegungs– und Entscheidungsfrist einzuräumen. Nach der Judikatur der Bundesschiedskommission sei eine Frist von rund zweieinhalb Monaten für zulässig bewertet worden. Eine detaillierte rechtliche Prüfung nach dem Gespräch am 14.3.2013 sei zur Abklärung erforderlich gewesen. Dazu werde auf die konkrete Prüfung der Zulässigkeit der "Laborkonstruktion" und der Berufspflichtverletzung gemäß § 343 Abs. 4 ASVG verwiesen. Weitere Prüfungen hätten die Befragungsprotokolle und Unterlagen zu den Laboruntersuchungen betroffen. Hinzu seien noch die urlaubsbedingten Verzögerungen in der Karwoche von 25.
  23. bis 1.4.2013 gekommen. Auch die WGKK habe im Hinblick auf die Prüfung von WXXXX & PXXXX kontaktiert werden müssen. In Zusammenhalt mit der Organisationsstruktur der BF seien fünf Wochen für die Überlegungs- und Entscheidungsfrist in der gegenständlichen Konstellation angemessen.
  24. Gegen diesen Bescheid vom 16.10.2013 erhob die BF mit Schreiben vom 31.10.2013 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Vergleich mit der im Arbeitsrecht vorgesehenen Entlassung sei in der gegenständlichen Konstellation unzulässig. Der Krankenversicherungsträger stehe im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis in einem weniger persönlichen und organisatorischen Nahverhältnis zum Vertragspartner. Der Unverzüglichkeitsgrundsatz sei daher nicht so restriktiv - wie in Fall einer vorzeitigen Auflösung - zu interpretieren. Dem Versicherungsträger sei die Möglichkeit zur genauen Prüfung des Sachverhaltes und zur rechtlichen Beurteilung sowie für eine angemessene Überlegungs– und Entscheidungsfrist einzuräumen. Nach der Judikatur der Bundesschiedskommission sei eine Frist von rund zweieinhalb Monaten für zulässig bewertet worden. Eine detaillierte rechtliche Prüfung nach dem Gespräch am 14.3.2013 sei zur Abklärung erforderlich gewesen. Dazu werde auf die konkrete Prüfung der Zulässigkeit der "Laborkonstruktion" und der Berufspflichtverletzung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG verwiesen. Weitere Prüfungen hätten die Befragungsprotokolle und Unterlagen zu den Laboruntersuchungen betroffen. Hinzu seien noch die urlaubsbedingten Verzögerungen in der Karwoche von 25.
  25. bis 1.4.2013 gekommen. Auch die WGKK habe im Hinblick auf die Prüfung von WXXXX & PXXXX kontaktiert werden müssen. In Zusammenhalt mit der Organisationsstruktur der BF seien fünf Wochen für die Überlegungs- und Entscheidungsfrist in der gegenständlichen Konstellation angemessen. Im Hinblick auf die Involvierung der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX als Vertragspartner der WGKK (Kündigung am 24.9.2013) hätte die BF auch noch mehr Zeit für die Kündigung in Anspruch nehmen können. Es hätte auch noch das Ergebnis des derzeit dazu laufenden Schiedsverfahren im Hinblick auf neu hervorkommende Sachverhaltsmomente abgewartet werden können. Diese Umstände wären in der bekämpften Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Erste detaillierte Informationen zur Anforderungs– und Abrechnungsmodalität im Hinblick auf die Laborgemeinschaft WXXXX und die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX seien erstmals beim Gespräch am 14.3.2013 bekannt geworden. Aufgrund fehlender juristischer Kenntnisse hätten die anwesenden Vertreter der BF den Sachverhalt rechtlich nicht bewerten können. Dem VP hätte bewusst sein müssen, dass während des Gesprächs neu auftretende Details einer weiteren Prüfung unterzogen werden würden. Abgesehen davon habe der VP keine Bereitschaft gezeigt, Laborproben künftig aus ökonomisch günstigeren Gründen an Laboreinrichtungen (eventuelle Niederösterreich) zuzuweisen. Diesbezüglich habe ein Dissens zwischen den Gesprächspartnern bestanden. Außerdem habe der VP außer dem Abzug von Euro 600,- sich lediglich verpflichtet, dem Ökonomiegebot zu Laboruntersuchungen mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Ursprünglich sollten im Gespräch am 14.3.2013 die bei der Patientenbefragung bekannt gewordenen, umfangreichen Standard-Laborblöcke bei der VU besprochen werden. Eine Verhaltensregel zu den Verrechnungsmodalitäten mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX sei gerade nicht getroffen worden. Dies wäre auch nicht wegen der ausstehenden rechtlichen Prüfung nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX erscheine dies auch in einem anderen Licht. Der VP habe über das Laborgerät in HXXXX versucht, alle von ihm selbst durchgeführten Untersuchungen zu Laborparameter in umfangreichen standardisierten Blöcken der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX zur Verrechnung zuzuweisen. Dieser Verdacht werde durch die Kündigung der WGKK gegenüber der genannten Laborgruppenpraxis bekräftigt. Die ausgewerteten kurativen Laboruntersuchungen hätten ergeben, dass in kurzen zeitlichen Abständen vom VP Laboruntersuchungen veranlasst und von der genannten Laborgruppenpraxis abgerechnet worden seien. Erst im Zuge einer weitergehenden Prüfung sei dieser Verdacht eines Zusammenhanges zwischen der Zuweisung und Überbelastung eines Laborgerätes hervorgekommen. Mit der Erklärung am 14.3.2013 sei nicht auf die Möglichkeit einer Kündigung eines VU-Einzelvertrages verzichtet worden. Im Hinblick auf die erst später bewusst gewordene Dimension des Falles zu den Abrechnungsmodalitäten könne keinesfalls von einem Verzicht auf eine Kündigung ausgegangen werden. Die Landesschiedskommission hätte weitere ergänzende Beweisaufnahmen im Hinblick auf die Zurverfügungstellung eines Laborgerätes im Ärztezentrum HXXXX und die Abrechnung der Laborleistungen mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX veranlassen müssen. Dies betreffe die Art der Zusammenarbeit zwischen dem VP und der genannten Laborgruppenpraxis und die Verrechnungsmodalitäten. Außerdem hätten die im vorgelegten Kündigungsschreiben der WGKK enthaltenen Darlegungen zur Kündigung und deren Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall berücksichtigt werden müssen. Ebenso wären Feststellungen zum Ausmaß der Untersuchungen in HXXXX und der in der genannten Laborgruppenpraxis untersuchten und abgerechneten Fällen zu treffen gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den Verfehlungen des VP sei inhaltlich gänzlich unterlassen worden. Andernfalls hätten schwerwiegende Verletzungen vertraglicher sowie berufsrechtlicher Bestimmungen durch den VP festgestellt werden müssen. Das dadurch erschütterte Vertrauensverhältnis zur BF rechtfertige die Kündigung des VU-Einzelvertrages mit dem VP. Es werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides und Rechtswirksamkeitserklärung der Kündigung beantragt, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides ein Auftrag an die Landesschiedskommission zu erteilen, nach Verfahrensergänzung neuerlich eine Entscheidung zu treffen.
  26. Der VP trat diesen Ausführungen der BF im Schriftsatz vom 25.11.2013 entgegen. Im Zeitraum zwischen dem Gespräch am 14.3.2013 und der Kündigung seien keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden. Anders als in der gegenständlichen Fallkonstellation seien dem Sachverhalt zufolge, der der zitierten Entscheidung der Bundesschiedskommission zugrunde gelegen sei, jedoch während des zweieinhalbmonatigen Zeitraums weitere Erhebungen durchgeführt worden. In der gegenständlichen Fallkonstellation sei im Gegensatz dazu der gesamte Sachverhalt beim Gespräch am 14.3.2013 bereits erhoben und bekannt gewesen. Auf die Kündigung sei durch den Ausspruch der Ermahnung am 14.3.2013 konkludent verzichtet worden. Neue Umstände seien nicht hervorgekommen. Zudem wäre es anlässlich der Aussprache am 14.3.2013 erforderlich gewesen, sich ein allfälliges Kündigungsrecht ausdrücklich vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt sei nicht erfolgt. Vielmehr sei in der gegenständlichen Fallkonstellation das Kündigungsrecht als konsumiert zu werten. Im Übrigen wären Ausführungen zur Erweiterung des VU-Programmes ohne medizinische Indikation unzutreffend.
  27. Am 10.3.2014 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die BF hob in ihrem Schriftsatz vom 5.6.2014 nochmals hervor, dass es an einer Bereinigung des Themas "Laborkonstruktion" im Gespräch am 14.3.2013 gefehlt habe. Diese Konstruktion sei der BF nämlich bis zu diesem Gespräch gänzlich unbekannt gewesen. Die BF bezog sich auf das beiliegende Protokoll über die Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien das Vertragskündigungsverfahren die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX betreffend vom 3.4.
  28. Dr. OXXXX habe angegeben, die in HXXXX analysierten Werte in der Regel nicht neuerlich in Wien analysiert zu haben. Die BF verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die vom VP mit dem in HXXXX befindlichen Gerät durchgeführten Analysen nicht abermals durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien in den überwiegenden Fällen analysiert worden seien. Der VP, der einen Großteil der kurativen Untersuchungen auf dem in HXXXX befindlichen Gerät durchgeführt habe, hätte als Wahlarzt diese Leistungen seinen Patienten mittels Honorarnote in Rechnung stellen müssen. Eine Kostenerstattung würde durch die BF im Ausmaß von 80% erfolgen. Da vom VP zahlreiche Parameter analysiert worden seien, für die kein Tarif in der Honorarordnung festgelegt sei, wären diese Werte auch nicht in Form der Kostenerstattung zu decken gewesen. Dadurch wäre der BF unter Berücksichtigung des Zeitraumes in den Jahren 2011 und 2012 auf Basis einer entsprechenden Hochrechnung ein Schaden in der Höhe eines fünfstelligen Betrages entstanden. Hinsichtlich der von Dr. OXXXX bezahlten Raummiete für die Aufstellung des Laborgerätes im Ärztezentrum HXXXX wären ergänzende Ermittlungen erforderlich. Geschäftsführer und Gesellschafter des Ärztezentrums HXXXX Betriebsges.m.H in AXXXX (FN XXXX) seien der VP und seine Ehefrau. Es ergebe sich der Verdacht, dass der VP und Dr. OXXXX durch bewusstes Zusammenwirken mit Bereicherungsvorsatz zahlreiche Laboruntersuchungen, die der VP als Wahlarzt durchgeführt habe, als angebliche Vertragsleistungen der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX auf Überweisungsbasis der BF in Rechnung gestellt hätten. Die BF wäre dadurch zu Zahlungen von Analysen nach den bestehenden vertraglichen Grundlagen veranlasst worden. Der dadurch verursachte Vermögensschaden stelle ein Verhalten dar, das sich dem Erlöschungsgrund gemäß § 343 Abs. 2 ASVG annähere. Es liege ein Rechtfertigungsgrund für eine sofortige Kündigung des VU-Einzelvertrages vor.Hinsichtlich der von Dr. OXXXX bezahlten Raummiete für die Aufstellung des Laborgerätes im Ärztezentrum HXXXX wären ergänzende Ermittlungen erforderlich. Geschäftsführer und Gesellschafter des Ärztezentrums HXXXX Betriebsges.m.H in AXXXX (FN römisch 40 ) seien der VP und seine Ehefrau. Es ergebe sich der Verdacht, dass der VP und Dr. OXXXX durch bewusstes Zusammenwirken mit Bereicherungsvorsatz zahlreiche Laboruntersuchungen, die der VP als Wahlarzt durchgeführt habe, als angebliche Vertragsleistungen der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX auf Überweisungsbasis der BF in Rechnung gestellt hätten. Die BF wäre dadurch zu Zahlungen von Analysen nach den bestehenden vertraglichen Grundlagen veranlasst worden. Der dadurch verursachte Vermögensschaden stelle ein Verhalten dar, das sich dem Erlöschungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ASVG annähere. Es liege ein Rechtfertigungsgrund für eine sofortige Kündigung des VU-Einzelvertrages vor.
  29. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 verwies der VP darauf, dass ein gegen ihn auf Grund der Anzeige der BF eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden sei (Zl XXXX). Auch der Kündigungsanfechtung von WXXXX & PXXXX vor der Landesschiedskommission für Wien sei stattgegeben worden, da die gewählte Konstruktion als rechtskonform beurteilt worden sei (LSK Wien 1/2014).
  30. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 verwies der VP darauf, dass ein gegen ihn auf Grund der Anzeige der BF eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden sei (Zl römisch 40 ). Auch der Kündigungsanfechtung von WXXXX & PXXXX vor der Landesschiedskommission für Wien sei stattgegeben worden, da die gewählte Konstruktion als rechtskonform beurteilt worden sei (LSK Wien 1 aus 2014,).
  31. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 gab der VP an, nicht Teilhaber an der im Ärztezentrum HXXXX ansässigen Laborgemeinschaft WXXXX gewesen zu sein. Er könne auch keine Auskunft über die Rechtsform dieser Laborgemeinschaft geben. Ein von ihm geleastes Gerät zur Blutzellenuntersuchung habe sich in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX befunden. Im Rahmen von Voruntersuchungen sei am selben Tag der VU das Blut am eigenen Blutuntersuchungsgerät bzw. im Hinblick auf die Blutchemie mit einem Gerät der WXXXX Laborgemeinschaft untersucht worden. Für die zuletzt genannte Blutuntersuchung habe eine einheitliche Computermaske ausgefüllt werden müssen. Im Hinblick auf Verrechnungen sei seine Untersuchung gekennzeichnet gewesen. Der VP führte weiter aus, dass bei über den Rahmen der VU hinausgehenden Beschwerden der Patienten von ihm Untersuchungen vorgenommen worden seien. Dazu notwendige Untersuchungen seien mit dem Gerät der WXXXX Laborgemeinschaft durchgeführt worden, wobei entsprechende Kennzeichnungen erfolgt seien, um Doppelverrechnungen zu verhindern. Untersuchung, die über die VU – Parameter hinausgegangen seien, seien von ihm als Wahlarzt im Krankheitsfall extra mit dem Patienten verrechnet worden. Der Patient habe am Ende der Untersuchung den vorläufigen Befund erhalten. Die BF gab an, den VU-Einzelvertrag mit dem VP mit Wirksamkeit ab 1.1.1994 unbefristet abgeschlossen zu haben. Bereits 1998 habe eine amikale Aussprache mit dem VP stattgefunden, bei der es zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen sei. Die hohen Laborkosten und die an Sonntagen durchgeführten VU seien Anlass zur Untersuchung der Vorgangsweise des VP gewesen. Im Februar 2013 sei deshalb von der BF eine Patientenbefragung zum Thema VU und Laboruntersuchungen des VP durchgeführt worden. Es habe sich in der Folge die Notwendigkeit einer näheren Untersuchung ergeben. Amikale Aussprachen würden von der Abteilung "Leistungsökonomie und Vertragspartnerkontrolle" der BF durchgeführt, deren Abteilungsleiter Herr FXXXX sei und als zuständiger Arzt Dr. SXXXX auftrete. Herr FXXXX verfüge auch über die Ermächtigung, Vergleiche im Rahmen des amikalen Gespräches abzuschließen. Im Anschluss an das amikale Gespräch werde ein Ergebnisprotokoll in der Regel vom zuständigen Mediziner verfasst. Werde ein Vergleich erzielt, sei für die BF die Angelegenheit erledigt. Dies gelte für den Überprüfungszeitraum. Beim VP sei jedoch während des amikalen Gesprächs am 14.3.2013 seine Verbindung zum Labor WXXXX & PXXXX und Dr. OXXXX bekannt geworden. In der Regel werde der im Rahmen eines amikalen Gesprächs erzielte Vergleich von der Direktion der BF akzeptiert. Das Protokoll über das amikale Gespräch werde der Direktion weitergeleitet und von der Direktion zur Kenntnis genommen und nicht widerrufen. Die Direktion habe keinen Widerrufsvorbehalt gegenüber den amikalen Gesprächen. Die BF betonte, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation im Anschluss an das amikale Gespräch am 14.3.2013 und der Übermittlung des Protokolls von der Direktion und dem Vorsitzenden des Vorstands die Entscheidung zur Kündigung des VU-Einzelvertrages mit dem VP getroffen worden sei. Im Anschluss an das amikale Gespräch am 14.3.2015 sei nur eine rechtliche Prüfung erfolgt und keine neuen Sachverhaltsermittlung getätigt worden. Das an den VP gerichtete Kündigungsschreiben sei von der Abteilung "allgemeine Rechtsangelegenheiten" verfasst worden. Es sei eine Rücksprache zwischen den Vertretern der BF und den am amikalen Gespräch beteiligten Personen der BF erfolgt. Cirka eineinhalb Wochen vor diesem Kündigungsschreiben sei eine Weisung von der Generaldirektion und dem Obmann zur Verfassung eines Kündigungsschreibens an den VP ergangen. Eine Obmann-Verfügung und ein Sitzungspunkt für den Vorstand seien vorzubereiten gewesen. Die Kündigung basiere auf einer Obmann-Verfügung der BF. Ein Vorstandsbeschluss habe aus terminlichen Gründen nicht mehr eingeholt werden können. Der VP nahm Einsicht in die vorgelegte Kopie der Obmann-Verfügung. Der VP vertrat die Meinung, dass sämtliche Kündigungsgründe bereits zum Zeitpunkt des amikalen Gespräches bekannt gewesen seien. Die Angelegenheit sei beim amikalen Gespräch wechselseitig bereinigt und verglichen worden. Vom Vergleich seien jene Belange umfasst, an die die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches denken hätten können und müssen. Das Protokoll vom 14.3.2013 umfasse den selben Sachverhalt, der auch der Obmann Verfügung zu Grunde gelegt worden sei. Der BF sei daher nicht mehr die Kündigungsmöglichkeit offen gestanden. Die BF hielt dem entgegen, dass für seine Kündigung auch das Ergebnis des bei der Landesschiedskommission für Wien anhängigen Kündigungsverfahrens im Fall WXXXX & PXXXX hätte abgewartet werden können. Im genannten Kündigungsverfahren (Fall WXXXX & PXXXX) sei die Kündigung aufgehoben worden. Nach einer von der BF am 14.11.2013 an die Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise des VP sei am 9.7.2014 gemäß § 190 Z2 StPO das strafrechtliche Verfahren eingestellt worden. Ein zivilrechtliches Schadenersatzverfahren sei im Fall des VP von der BF bis dato nicht angestrebt worden.Die BF hielt dem entgegen, dass für seine Kündigung auch das Ergebnis des bei der Landesschiedskommission für Wien anhängigen Kündigungsverfahrens im Fall WXXXX & PXXXX hätte abgewartet werden können. Im genannten Kündigungsverfahren (Fall WXXXX & PXXXX) sei die Kündigung aufgehoben worden. Nach einer von der BF am 14.11.2013 an die Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise des VP sei am 9.7.2014 gemäß Paragraph 190, Z2 StPO das strafrechtliche Verfahren eingestellt worden. Ein zivilrechtliches Schadenersatzverfahren sei im Fall des VP von der BF bis dato nicht angestrebt worden. Die BF gab weiter an, dass noch im September 2016 vom VP die letzten VU durchgeführt worden seien. Zum Rundschreiben der BF aus dem Jahr 2012 führte die BF aus, dass der VP einen eventuellen Wechsel zu den vorgeschlagenen Labors in Niederösterreich abgelehnt habe. Dies sei allerdings nicht der Hauptgrund für die Kündigung gewesen. Von der BF sei 2011 ein Vertrag mit dem Labor in SXXXX ausgehandelt worden. Dieses Labor sei mit einem weiteren Labor in BXXXX im Rundschreiben aus ökonomischen Gründen von der BF empfohlen worden. Allerdings werde nicht jeder Arzt, der diese beiden Vertragslabors nicht heranziehe, automatisch gekündigt. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation hätten mehrere Gründe zur Kündigung geführt. Der getrennt von Dr.SXXXX (in der Folge Z2) zeugenschaftlich einvernommene XXXX FXXXX (in der Folge Z1) gab an, Abteilungsleiter bei der BF zu sein. Es würden auch Patientenbefragungen durchgeführt werden. Ziel dieses amikalen Gespräches mit dem VP sei gewesen, einen Schaden für die Versicherungsgemeinschaft zu vermeiden. Es sollte auch eine Einigung mit dem Vertragspartner erzielt werden. Vom Ergebnis werde die Direktion mittels Bericht, Aktenvermerk oder Gespräch informiert. Ein amikales Gespräch sei ein Sonderfall, im Rahmen dessen die Angelegenheit bereinigt werde oder nicht. Die Direktion werde vorweg über den Termin und die Themen des amikalen Gespräches informiert. Der Direktion sei auch der Prüferplan bekannt. Genaue Details könnten allerdings nicht vorweg bekannt gegeben werden.Der getrennt von Dr.SXXXX (in der Folge Z2) zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 FXXXX (in der Folge Z1) gab an, Abteilungsleiter bei der BF zu sein. Es würden auch Patientenbefragungen durchgeführt werden. Ziel dieses amikalen Gespräches mit dem VP sei gewesen, einen Schaden für die Versicherungsgemeinschaft zu vermeiden. Es sollte auch eine Einigung mit dem Vertragspartner erzielt werden. Vom Ergebnis werde die Direktion mittels Bericht, Aktenvermerk oder Gespräch informiert. Ein amikales Gespräch sei ein Sonderfall, im Rahmen dessen die Angelegenheit bereinigt werde oder nicht. Die Direktion werde vorweg über den Termin und die Themen des amikalen Gespräches informiert. Der Direktion sei auch der Prüferplan bekannt. Genaue Details könnten allerdings nicht vorweg bekannt gegeben werden. Der Z1 führte weiter aus, dass bei einem positiven Ausgang und einer Einigung lediglich ein Protokoll an die Direktion weitergeleitet werde. Falls keine Einigung beim amikalen Gespräch erzielt werde, erfolge ebenfalls eine entsprechende Mitteilung an die Direktion. Mit dem VP sei beim Gespräch am 14.3.2013 die Doppelverrechnung in acht Fällen besprochen worden, die mit einer Vereinbarung bereinigt worden sei. Weitere Themen dieses amikalen Gesprächs seien die hohen Laborkosten bei den Laborzuweisungen sowie die Prüfung der Art und des Umfanges der Parameter gewesen. Dem VP sei auch die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zuweisung an zwei Labors in Niederösterreich empfohlen worden. Der VP habe auf Grund seiner Vereinbarung mit der Laborgemeinschaft WXXXX und die damit verbundene Möglichkeit der Erzielung eines raschen Ergebnisses mit Geräten in der Ordination den von ihm gewählten Weg der Laboruntersuchung bevorzugt. Aus Sicht des Z1 sei, selbst wenn aus Patientensicht ein rasches Ergebnis begrüßenswert sei, auch der Ökonomiegrundsatz der BF zu beachten. Dabei gelte es bei Laboruntersuchungen Kosten zu vermeiden und einzusparen. Nach Auskunft des Z1 sei das Kostenthema bei Laboruntersuchungen in einer vom VP beim Z1 vorgenommenen privaten VU bereits angesprochen worden. Dem Z1 sei nämlich bereits im Zuge seiner Sachinformation aufgefallen, dass bei der Abrechnung Kosten von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX aufgeschienen seien. Der VP habe ihm dabei erklärt, dass auf Veranlassung von Dr. OXXXX die Zusammenarbeit zwischen der Laborgemeinschaft WXXXX und der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX einer rechtlichen Prüfung unterzogen und als rechtskonformen beurteilt worden sei. Aus diesem Grund sei auch in der Folge die Kostenentwicklung bei den vom VP durchgeführten VU genau beobachtet worden und das amikale Gespräch mit dem VP im Beisein eines Arztes der Abteilung gefolgt. Aus der Sicht des Z1 sei beim amikalen Gespräch maßgebend gewesen, dass der VP auf seine Zuweisungspraxis bei Laboruntersuchungen beharrt und keinen Bereitschaft zu einem Wechsel in andere Labors in Niederösterreich gezeigt habe. Der VP habe daher nur auf die kostengünstiger Variante von Laboruntersuchungen verwiesen werden können. Auf Grund der fehlenden Einsicht des VP in diesem Punkt sei bei dieser Frage keine Einigung erzielt worden. Der Z1 bestätigte, das von Dr.SXXXX (in der Folge Z2) verfasste Protokoll über das amikale Gespräch gelesen zu haben, das im Wesentlichen den Inhalt dieses Gespräches widergebe. Nach neuerlicher Durchsicht einer ihm zur Einsicht vorgelegten Protokollkopie über das amikale Gespräch vom 14.3.2013 gab der Z1 an, dass die hohen Folgekosten bei der Abwicklung des VU-Programmes primär Gegenstand gewesen seien. Es seien die über das VU-Programm hinausgehenden zusätzlichen Parameter und die Möglichkeit der kostengünstigen Zuweisung wesentlich gewesen. Dem VP sei vermittelt worden, dass die Abwicklung seiner VU den Rahmen bei Weitem sprengen würden. Der VP habe zugesagt, Laboruntersuchungen über das VU-Programm hinausgehend in Zukunft kritischer zu veranlassen. Der Zeuge Z1 gab weiter an, dass die kostengünstigere Variante der Zuweisung an zwei von der BF vorgeschlagenen Labors (Rundschreiben 2012) beim VP keine Akzeptanz gefunden habe. Dieser Punkt sei aus Sicht des Z 1 beim amikalen Gespräch als einziger Punkt offen geblieben. Da in diesem Punkt keine Einigung erzielt worden sei, sei die Direktion mittels Protokoll von Ergebnis der Unterredung informiert worden. Die Direktion sei auch über die Weigerung des VP, einen Wechsel zu den im Rundschreiben 2012 genannten Labors vorzunehmen, bei einem Gespräch informiert worden. Der Direktion habe dabei auch über die Verbindung des VP zur Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX Kenntnis erlangt. Dies habe auch den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben dargestellt. Diese Entscheidung sei der Direktion vorbehalten. Ob weitere Ärzte, die keine Bereitschaft gezeigt hätten, die im Rundschreiben vom 2012 genannten Vertragslabors heranzuziehen, sei ihm nicht bekannt.Der Zeuge Z1 gab weiter an, dass die kostengünstigere Variante der Zuweisung an zwei von der BF vorgeschlagenen Labors (Rundschreiben 2012) beim VP keine Akzeptanz gefunden habe. Dieser Punkt sei aus Sicht des Ziffer eins, beim amikalen Gespräch als einziger Punkt offen geblieben. Da in diesem Punkt keine Einigung erzielt worden sei, sei die Direktion mittels Protokoll von Ergebnis der Unterredung informiert worden. Die Direktion sei auch über die Weigerung des VP, einen Wechsel zu den im Rundschreiben 2012 genannten Labors vorzunehmen, bei einem Gespräch informiert worden. Der Direktion habe dabei auch über die Verbindung des VP zur Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX Kenntnis erlangt. Dies habe auch den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben dargestellt. Diese Entscheidung sei der Direktion vorbehalten. Ob weitere Ärzte, die keine Bereitschaft gezeigt hätten, die im Rundschreiben vom 2012 genannten Vertragslabors heranzuziehen, sei ihm nicht bekannt. Der Z1 räumte ein, dass eine Kündigung zu einem offenen Punkt im amikalen Gespräch am 14.3.2013 nicht erwähnt worden sei. Eine Kündigung sei auch der Direktion in diesem Punkt nicht von ihm empfohlen worden. Vom ihm seien zwischen dem amikalen Gespräch und der Kündigung keine weiteren Erhebungen erfolgt. Eine Einigung mit dem VP sei am 14.3.2013 beim Thema Doppelverrechnung in 8 Fällen erzielt worden, worüber eine Vereinbarung vom VP unterschrieben worden sei, auf die im Wiederholungsfall verwiesen werden könne. Zum Punkt WXXXX & PXXXX bemerkte der Z1, dass für die BF die Menge, der Preis und der Parameterumfang und das Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation wesentlich gewesen sei. Beim Aspekt Mängeln bei VU, wonach das VU-Programm überschritten werde, sei ebenfalls eine Einigung erzielt worden. Eine Kopie der Vorstandssitzung der BF vom 14.5.2013 zur Kündigung des VU-Einzelvertrages mit dem VP wird dem VP zur Einsicht vorgelegt, der das Fehlen der Unterschrift reklamierte, sodass eine Kündigung nicht beschlussmäßig gedeckt sei. Der im Anschluss an die Einvernahme des Z1 ebenfalls als Zeuge einvernommene Dr. XXXX SXXXX (in der Folge Z2) gab an, im Bereich "Behandlungsökonomie, Vertragspartnerkommunikation und Führungskraft" im kontrollärztlichen Dienst bei der BF tätig zu sein. Er habe bemerkt, dass laut Statistik beim VP auch Laborleistungen und VU an Sonntagen und Feiertagen durchführt werden würden. Es sei auch aufgefallen, dass im Vergleich zu von anderen Ärzten durchgeführten VU vom VP mehr Parameter erhoben worden seien. Aus statistischer Sicht seien insbesondere die umfangreichen, über die VU hinausgehenden Parameteruntersuchungen (z.B. Hormone) bei vom VP durchgeführten VU aufgefallen. Bei den VU-Probandenbefragungen habe sich herausgestellt, dass der VP umfangreiche Ordinationszeiten mit VU-Untersuchungsterminen an Wochenenden anbiete. Vorläufige Befunde würden noch am Untersuchungstag ausgehändigt. Auf Grund von auffallenden Laborleistungen von WXXXX und PXXXX und VU-Untersuchungen an Wochenenden sei ein amikales Gespräch mit dem VP am 14.3.2013 anberaumt worden.Der im Anschluss an die Einvernahme des Z1 ebenfalls als Zeuge einvernommene Dr. römisch 40 SXXXX (in der Folge Z2) gab an, im Bereich "Behandlungsökonomie, Vertragspartnerkommunikation und Führungskraft" im kontrollärztlichen Dienst bei der BF tätig zu sein. Er habe bemerkt, dass laut Statistik beim VP auch Laborleistungen und VU an Sonntagen und Feiertagen durchführt werden würden. Es sei auch aufgefallen, dass im Vergleich zu von anderen Ärzten durchgeführten VU vom VP mehr Parameter erhoben worden seien. Aus statistischer Sicht seien insbesondere die umfangreichen, über die VU hinausgehenden Parameteruntersuchungen (z.B. Hormone) bei vom VP durchgeführten VU aufgefallen. Bei den VU-Probandenbefragungen habe sich herausgestellt, dass der VP umfangreiche Ordinationszeiten mit VU-Untersuchungsterminen an Wochenenden anbiete. Vorläufige Befunde würden noch am Untersuchungstag ausgehändigt. Auf Grund von auffallenden Laborleistungen von WXXXX und PXXXX und VU-Untersuchungen an Wochenenden sei ein amikales Gespräch mit dem VP am 14.3.2013 anberaumt worden. Zum amikalen Gespräch am 14.3.2013 führte der Z2 aus, dass mit dem VP eine Einigung im Bereich der umfangreichen Screenings, die aus ökonomischen Gründen jedenfalls zu reduzieren seien, erzielt worden sei. Eine Einigung sei auch bei den acht Doppelverrechnungsfällen erzielt worden. Bei den Laborzuweisungen über die Laborgemeinschaft WXXXX in Zusammenhang mit WXXXX und PXXXX sei nach Angaben des VP nach einer juristischen Prüfung deren Zulässigkeit bestätigt worden. Der VP, der auf die kostengünstigeren Labors in Niederösterreich hingewiesen worden sei, habe seine bisherige Praxis bei Laboruntersuchungen beibehalten wollen. Beim Thema ökonomischer Laborwechsel sei daher keine Einigung erzielt worden. Es habe beim amikalen Gespräch auch nicht die Rechtsmäßigkeit der Konstruktion der Laborzuweisungen an WXXXX & PXXXX und die Laborgemeinschaft WXXXX durch den VP geklärt werden können. Z2 gab weiter an, das Protokoll über das amikale Gespräch am 14.3.2013 verfasst zu haben. Er sei nicht zur Kündigung ermächtigt. Der VP sei beim amikalen Gespräch nicht darüber informiert worden, dass seine Laborzuweisung über WXXXX & PXXXX noch einer juristischen Prüfung unterzogen werde. Für den Z2 sei auffällig gewesen, dass die Abrechnung der Laborparameter mit der WGKK ausschließlich über WXXXX & PXXXX erfolgt sei. Nicht nachvollziehbar sei auch für den Z2, wie an Wochenenden so rasch Parameter in Form von vorläufigen Befunden erstellt hätten werden können. Im amikalen Gespräch sei auch darüber gesprochen worden, dass die Abwicklung über Dr. OXXXX und die Laborgemeinschaft Wiederwald erfolge. Nach Ansicht des Z2 könnten die meisten Laborbefunduntersuchungen durch Labors in Niederösterreich am selben Tag zur Verfügung stehen. Die Rechtskonformität der Laborkonstruktion habe von ihm nicht beurteilt werden und daher von ihm auch nicht bestätigt werden können. Nach Angaben des Z2 seien nach dem amikalen Gespräch bis zur Kündigung keine besonderen Erhebungen in der Causa des VP in Erinnerung. Er könne sich auch nicht an eine weiter Besprechung mit der Direktion über das amikale Gespräch erinnern. Bei einem Gespräch mit dem Generaldirektor in Anwesenheit der zuständigen Ressortchefin, Direktor Dr.AXXXX, dem Obmann und dem Z1 sei das Thema die Laborzuweisung und die weitere Überprüfung des VP gewesen. Diese Vorgangsweise sei erstmalig gewählt worden. In allen anderen Fällen von amikalen Gesprächen seien die Generaldirektion und der Obmann nie beigezogen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: 1.1.Der VP schloss als Arzt für Allgemeinmedizin mit der BF beginnend mit 1.1.1994 einen unbefristeten Vorsorgeuntersuchungseinzelvertrag ab. 1.
  33. 1998 wurde in einem amikalen Gespräch zwischen der BF und dem VP eine einvernehmliche Lösung erzielt. 1.
  34. Der VP führt im Ärztezentrum in HXXXX in Niederösterreich eine Praxis als Wahlarzt für Allgemeinmedizin, in der er auch für die BF Vorsorgeuntersuchungen vornimmt. Diese finden vom Montag bis Sonntag statt. In diesem Ärztezentrum befindet sich auch die Einrichtung der Laborgemeinschaft WXXXX, an der auch Herr Dr. Michael OXXXX beteiligt ist. In den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX sind Geräte zur Blutanalyse aufgestellt, die dem VP zugänglich sind. Im Rahmen der vom VP durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen, die auch an Sonntagen erfolgen, wurde abgenommenes Blut am selben Tag der Voruntersuchung auf sich in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX befindenden Geräten vom VP untersucht und analysiert. Dazu sind vorweg Daten in den sich in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX befindenden Computer einzugeben. Eine Verrechnung der in dieser Laborgemeinschaft WXXXX am Tag der Vorsorgeuntersuchung durchgeführten Analyse des Blutes, das bei dieser vom VP abgenommen wurde, erfolgt auch über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien, an der auch Dr. Michael OXXXX beteiligt ist. 1.
  35. Im Rundschreiben der BF aus dem Jahr 2012, das an alle Vertrags(fach)ärzte und Vertrags-Guppenpraxen mit Ausnahme des Bereichs der Radiologie sowie an alle Wahlärzte und Wahlarztgruppenpraxen in Niederösterreich gerichtet war, wurden von der BF namentlich zwei Vertragseinrichtungen in SXXXX und in BXXXXangeführt. Die BF hob im genannten Rundschreiben hervor, dass diese Einrichtungen im Hinblick auf Laborzuweisungen Leistungen nach vertraglich geregelten Qualitätsnormen und allgemein üblichen Qualitätsstandards aber zu vergleichsweise deutlich günstigeren Tarifen erbringen können. Nach Ansicht der BF stellen Laborzuweisungen an diese angeführten Einrichtungen einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung der Ökonomiebemühungen und zur Absicherung der Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems dar. Die BF ersuchte, um Berücksichtigung und Unterstützung. 1.
  36. Herr XXXX FXXXX hat bei der BF die Funktion eines Abteilungsleiters für den Bereich "Leistungsökonomie und Vertragspartnerkontrolle" inne, in dem auch als Arzt Dr. XXXX SXXXX tätig ist. Als Leiter dieser Abteilung verfügt Herr XXXX FXXXX über die Ermächtigung des BF, amikale Gespräche mit Vertragsärzten des BF abzuwickeln und dabei mit Vertragsärzten der BF Vergleiche abzuschließen, um die Angelegenheit zu bereinigen. Zu den Aufgabengebieten dieser Abteilung zählen auch Befragungen von Versicherungsnehmer der BF, die Leistungen bei Vertragsärzten in Anspruch nahmen. Ein amikales Gespräch mit einem Vertragsarzt wird bei der BF in der Abteilung von Herrn FXXXX in der Form abgewickelt, dass über dessen Themenbereich und den Termin mit einem Vertragsarzt die Direktion der BF vorweg informiert wird. Ihr ist auch der Prüfplan bekannt. Im Fall einer Einigung im Rahmen eines amikalen Gesprächs mit einem Vertragsarzt der BF in der Abteilung "Leistungsökonomie und Vertragspartnerkontrolle" wird lediglich das Protokoll an die Direktion weitergeleitet, die dies zur Kenntnis nimmt. Wird ein Vergleich erzielt, ist die Angelegenheit für die BF endgültig erledigt und erstreckt sich auf den Überprüfungszeitraum. Kommt keine Einigung beim amikalen Gespräch zustande, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Direktion.1.
  37. Herr römisch 40 FXXXX hat bei der BF die Funktion eines Abteilungsleiters für den Bereich "Leistungsökonomie und Vertragspartnerkontrolle" inne, in dem auch als Arzt Dr. römisch 40 SXXXX tätig ist. Als Leiter dieser Abteilung verfügt Herr römisch 40 FXXXX über die Ermächtigung des BF, amikale Gespräche mit Vertragsärzten des BF abzuwickeln und dabei mit Vertragsärzten der BF Vergleiche abzuschließen, um die Angelegenheit zu bereinigen. Zu den Aufgabengebieten dieser Abteilung zählen auch Befragungen von Versicherungsnehmer der BF, die Leistungen bei Vertragsärzten in Anspruch nahmen. Ein amikales Gespräch mit einem Vertragsarzt wird bei der BF in der Abteilung von Herrn FXXXX in der Form abgewickelt, dass über dessen Themenbereich und den Termin mit einem Vertragsarzt die Direktion der BF vorweg informiert wird. Ihr ist auch der Prüfplan bekannt. Im Fall einer Einigung im Rahmen eines amikalen Gesprächs mit einem Vertragsarzt der BF in der Abteilung "Leistungsökonomie und Vertragspartnerkontrolle" wird lediglich das Protokoll an die Direktion weitergeleitet, die dies zur Kenntnis nimmt. Wird ein Vergleich erzielt, ist die Angelegenheit für die BF endgültig erledigt und erstreckt sich auf den Überprüfungszeitraum. Kommt keine Einigung beim amikalen Gespräch zustande, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Direktion. 1.
  38. Herr XXXX FXXXX nahm beim VP Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch. Im Zuge einer Sachinformation fiel Herrn XXXX FXXXX auf, dass von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX Kosten abgerechnet worden sind. Im Zuge einer Vorsorgeuntersuchung beim VP hat Herr XXXX FXXXX den VP zum Thema Laboruntersuchungskosten durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX angesprochen. Herr FXXXX wollte in Erfahrung bringen, wie Blutuntersuchungen des VP über die Laborgruppenpraxis Wohnerth & PXXXX in Wien abgerechnet werden können. Der VP erklärte ihm dazu den Ablauf der Blutuntersuchung, wonach nach Analyse und Befundung des bei einer VU abgenommenen Blutes am vorhandenen Gerät das Ergebnis gleich zur Verfügung steht, die Abrechnung darüber aber über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien ergeht. Es handelt sich dabei um eine Abwicklung mit der Laborgemeinschaft WXXXX. Der VP verwies auch darauf, dass Dr. OXXXX diese Zusammenarbeit der Laborgemeinschaft WXXXX mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien einer rechtlichen Prüfung unterzogen hatte und diese Zusammenarbeit als gesetzeskonform qualifiziert wurde.1.
  39. Herr römisch 40 FXXXX nahm beim VP Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch. Im Zuge einer Sachinformation fiel Herrn römisch 40 FXXXX auf, dass von der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX Kosten abgerechnet worden sind. Im Zuge einer Vorsorgeuntersuchung beim VP hat Herr römisch 40 FXXXX den VP zum Thema Laboruntersuchungskosten durch die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX angesprochen. Herr FXXXX wollte in Erfahrung bringen, wie Blutuntersuchungen des VP über die Laborgruppenpraxis Wohnerth & PXXXX in Wien abgerechnet werden können. Der VP erklärte ihm dazu den Ablauf der Blutuntersuchung, wonach nach Analyse und Befundung des bei einer VU abgenommenen Blutes am vorhandenen Gerät das Ergebnis gleich zur Verfügung steht, die Abrechnung darüber aber über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien ergeht. Es handelt sich dabei um eine Abwicklung mit der Laborgemeinschaft WXXXX. Der VP verwies auch darauf, dass Dr. OXXXX diese Zusammenarbeit der Laborgemeinschaft WXXXX mit der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien einer rechtlichen Prüfung unterzogen hatte und diese Zusammenarbeit als gesetzeskonform qualifiziert wurde. 1.
  40. Auf Grund dieser Informationen des Herrn XXXX FXXXX ist in der Folge die Kostenentwicklung bei vom VP vorgenommenen VU von der BF genau beobachtete worden. Es wurde auch im Februar 2013 eine Befragung von Versicherungsnehmern der BF durchgeführt, die eine Vorsorgeuntersuchung beim VP in Anspruch genommen hatten. Dr. XXXX SXXXX, der als Arzt bei der BF im kontrollärztlichen Dienst tätig ist, analysierte die Unterlagen zu den vom VP durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen. Ihm fiel u.a. auf, dass vom VP umfangreiche, über die VU hinausgehende Parameteruntersuchungen vorgenommen wurden. Vom VP wurden auch VU-Untersuchungen an Wochenenden durchgeführt. Vorläufige Befunde wurden am Untersuchungstag ausgehändigt. Die Laborleistungen der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX waren auffallend.1.
  41. Auf Grund dieser Informationen des Herrn römisch 40 FXXXX ist in der Folge die Kostenentwicklung bei vom VP vorgenommenen VU von der BF genau beobachtete worden. Es wurde auch im Februar 2013 eine Befragung von Versicherungsnehmern der BF durchgeführt, die eine Vorsorgeuntersuchung beim VP in Anspruch genommen hatten. Dr. römisch 40 SXXXX, der als Arzt bei der BF im kontrollärztlichen Dienst tätig ist, analysierte die Unterlagen zu den vom VP durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen. Ihm fiel u.a. auf, dass vom VP umfangreiche, über die VU hinausgehende Parameteruntersuchungen vorgenommen wurden. Vom VP wurden auch VU-Untersuchungen an Wochenenden durchgeführt. Vorläufige Befunde wurden am Untersuchungstag ausgehändigt. Die Laborleistungen der Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX waren auffallend. 1.
  42. Auf Basis dieser vorhandenen Informationen wurde die Entscheidung zur Durchführung eines amikalen Gesprächs mit dem VP getroffen, dessen Abwicklung in die Kompetenz der Abteilung von Herrn XXXX FXXXX fällt. Als Termin wurde der 14.3.2013 festgesetzt. Der Überprüfungszeitraum erstreckte sich auf das Jahr 2011 bis zum ersten Halbjahr
  43. Gegenstand der Überprüfung war neben der Überprüfung der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen durch den VP auch die Erhebung und Evalulierung der Folgekosten aufgrund der Zuweisungen des VP. Ziele des amikalen Gesprächs mit dem VP waren die Schadensvermeidung gegenüber der Versicherungsgemeinschaft und eine Einigung mit dem VP.1.
  44. Auf Basis dieser vorhandenen Informationen wurde die Entscheidung zur Durchführung eines amikalen Gesprächs mit dem VP getroffen, dessen Abwicklung in die Kompetenz der Abteilung von Herrn römisch 40 FXXXX fällt. Als Termin wurde der 14.3.2013 festgesetzt. Der Überprüfungszeitraum erstreckte sich auf das Jahr 2011 bis zum ersten Halbjahr
  45. Gegenstand der Überprüfung war neben der Überprüfung der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen durch den VP auch die Erhebung und Evalulierung der Folgekosten aufgrund der Zuweisungen des VP. Ziele des amikalen Gesprächs mit dem VP waren die Schadensvermeidung gegenüber der Versicherungsgemeinschaft und eine Einigung mit dem VP. 1.
  46. Teilnehmer des amkialen Gesprächs am 14.3.2012 waren neben den zwei Vertretern der BF (Herrn XXXX FXXXX und Herrn Dr. XXXX SXXXX) der VP und die Ehefrau des VP, Mag. XXXX GXXXX, die die Funktion einer Assistentin in der Praxis des VP einnimmt.1.
  47. Teilnehmer des amkialen Gesprächs am 14.3.2012 waren neben den zwei Vertretern der BF (Herrn römisch 40 FXXXX und Herrn Dr. römisch 40 SXXXX) der VP und die Ehefrau des VP, Mag. römisch 40 GXXXX, die die Funktion einer Assistentin in der Praxis des VP einnimmt. Der VP sprach von einer gewissen Standardprozedur und schilderte den Ablauf der Untersuchung des Blutes, das von ihm am Tag der Vorsorgeuntersuchungen abgenommen und am vorhandenen Gerät analysier und befundet wurde, und die Abrechnungsform über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien in Verbindung mit der Laborgemeinschaft WXXXX, wie er dies bereits gegenüber Herrn XXXX FXXXX auf dessen Befragung bei seiner Vorsorgeuntersuchung erklärt hatte. Der VP betonte abermals, dass diese Vorgangsweise und Abrechnungspraxis zwischen der Laborgemeinschaft WXXXX und der Labgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien auf Veranlassung von Dr. OXXXX bereits einer rechtlichen Prüfung unterzogen worden ist. Solche Laborauswertungen wurden auch an Sonntagen durchgeführt. Blutuntersuchungen wurden am Gerät in HXXXX durchgeführt, wofür eine elektronische Anforderung in Wien erforderlich war.Der VP sprach von einer gewissen Standardprozedur und schilderte den Ablauf der Untersuchung des Blutes, das von ihm am Tag der Vorsorgeuntersuchungen abgenommen und am vorhandenen Gerät analysier und befundet wurde, und die Abrechnungsform über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien in Verbindung mit der Laborgemeinschaft WXXXX, wie er dies bereits gegenüber Herrn römisch 40 FXXXX auf dessen Befragung bei seiner Vorsorgeuntersuchung erklärt hatte. Der VP betonte abermals, dass diese Vorgangsweise und Abrechnungspraxis zwischen der Laborgemeinschaft WXXXX und der Labgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien auf Veranlassung von Dr. OXXXX bereits einer rechtlichen Prüfung unterzogen worden ist. Solche Laborauswertungen wurden auch an Sonntagen durchgeführt. Blutuntersuchungen wurden am Gerät in HXXXX durchgeführt, wofür eine elektronische Anforderung in Wien erforderlich war. Es wurde das Thema hohe Laborfolgekosten und umfangreiche, über den festgelegten Rahmen der VU hinausgehende umfassende Screenings von Parameter auf Veranlassung des VP besprochen. Der VP war bestrebt einen Konsens zu finden. Herr XXXX FXXXX wies darauf hin, dass auch ohne Änderung der Screenings bereits ein Laborwechsel zu den im Rundschreiben aus dem Jahr 2012 genannten Laborinstituten in NÖ beim selben Leistungskatalog im Vergleich zu den Labors in Wien ein Einsparung von 40% möglich ist. Diesen Laborwechsel lehnte der VP jedoch ab. Dies rechtfertigte der VP damit, dass der kurze Weg zwischen Blutabnahme und Auswertung eine sehr hohe Qualität der Laboruntersuchung garantierte und außerdem eine zusätzliche Konsultation eingespart wurde, da die meisten Laborwerte bereits beim Abschlussgespräch vorlagen bzw. eine Auswertung von Montag bis Sonntag möglich war. Für Herrn Dr. XXXX SXXXX war das Bestreben des VP zur Beibehaltung der Laborsituation aus medizinischen und qualitätstechnischen Gründen nachvollziehbar, es sollte jedoch zu keiner Verschiebung des Laborspektrums auf andere hochpreisige Laborparameter kommen. Im Zusammenhang mit dem Thema radiologische Folgekosten wurde der VP von den Vertretern der BF ebenfalls auf ein ökonomisches Zuweisungsverhalten bei Vorsorgeuntersuchungen hingewiesen. Darüber hinaus wurde das Thema von acht mehr bezahlten Vorsorgeuntersuchen besprochen.Es wurde das Thema hohe Laborfolgekosten und umfangreiche, über den festgelegten Rahmen der VU hinausgehende umfassende Screenings von Parameter auf Veranlassung des VP besprochen. Der VP war bestrebt einen Konsens zu finden. Herr römisch 40 FXXXX wies darauf hin, dass auch ohne Änderung der Screenings bereits ein Laborwechsel zu den im Rundschreiben aus dem Jahr 2012 genannten Laborinstituten in NÖ beim selben Leistungskatalog im Vergleich zu den Labors in Wien ein Einsparung von 40% möglich ist. Diesen Laborwechsel lehnte der VP jedoch ab. Dies rechtfertigte der VP damit, dass der kurze Weg zwischen Blutabnahme und Auswertung eine sehr hohe Qualität der Laboruntersuchung garantierte und außerdem eine zusätzliche Konsultation eingespart wurde, da die meisten Laborwerte bereits beim Abschlussgespräch vorlagen bzw. eine Auswertung von Montag bis Sonntag möglich war. Für Herrn Dr. römisch 40 SXXXX war das Bestreben des VP zur Beibehaltung der Laborsituation aus medizinischen und qualitätstechnischen Gründen nachvollziehbar, es sollte jedoch zu keiner Verschiebung des Laborspektrums auf andere hochpreisige Laborparameter kommen. Im Zusammenhang mit dem Thema radiologische Folgekosten wurde der VP von den Vertretern der BF ebenfalls auf ein ökonomisches Zuweisungsverhalten bei Vorsorgeuntersuchungen hingewiesen. Darüber hinaus wurde das Thema von acht mehr bezahlten Vorsorgeuntersuchen besprochen. Nach der Erklärung des VP, zum Wohl des Patienten zu handeln und Zuweisungen bzw. Empfehlungen nur aus medizinischen Überlegungen vorzunehmen, wurde abschließend von den Vertretern der BF klargestellt, dass der VP als geschätzter VU-Arzt den Versicherungsnehmer erhalten bleiben soll, vom VP jedoch nicht der Rahmen des Notwendigen gesprengt werden darf. Von den Vertretern des BF wurde angekündigt, die Entwicklung des Folgekostenbereiches ab dem 2.Quartal 2013 genau zu beobachten. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung gegenüber der BF bekundete der VP sein Einverständnis zum Honroarabzug von Euro 600,--, im Hinblick auf die genannten acht mehr bezahlten Vorsorgeuntersuchungen und garantierte bei den Folgekostensegmenten Laborbefundungen und bildgebende Diagonstik in Bezug auf einen ökonomischen Mitteleinsatz seine größten Bemühungen. Dem VP wurde auch eine schriftliche Aufzählung der Laborparameter mitgegeben. Damit wurde zwischen den beteiligten Parteien ein Vergleich über den Prüfzeitraum 2011 bis Juni 2012 erzielt. Die vom VP unterfertigte Vergleichserklärung diente der BF in weiterer Folge auch dazu, sich im Fall eines zukünftigen, wiederholten Fehlverhaltens des VP darauf beziehen zu können. Von den Vertretern der BF wurde der BF nicht darauf hingewiesen, dass in einem Punkt kein Vergleich erzielt worden ist. Der VP wurde auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sich die BF zu einem Themenbereich eine weitere Prüfung vorbehält, die auch eine allfällige Kündigung nach sich ziehen kann. Dr. XXXX SXXXX verfasste über das amikale Gespräch am 14.3.2013 ein internes Protokoll, das den Inhalt des Gesprächs umfasste. Das Protokoll endet mit den abschließenden Vergleichserklärungen. Das Protokoll über das amikale Gespräch am 14.3.2013 wurde an die Direktion der BF weitergeleitet.Dr. römisch 40 SXXXX verfasste über das amikale Gespräch am 14.3.2013 ein internes Protokoll, das den Inhalt des Gesprächs umfasste. Das Protokoll endet mit den abschließenden Vergleichserklärungen. Das Protokoll über das amikale Gespräch am 14.3.2013 wurde an die Direktion der BF weitergeleitet. 1.10.Ohne weitere Ermittlungsschritte in der Causa des VP und ohne Auftreten neuer Sachverhaltselemente erfolgte nach einer rechtlichen Prüfung mit Schreiben vom 19.4.2013 die sofortige Kündigung des VU-Einzelvertrages gegenüber dem VP per 30.9.2013 gemäß § 343 Abs. 41.10.Ohne weitere Ermittlungsschritte in der Causa des VP und ohne Auftreten neuer Sachverhaltselemente erfolgte nach einer rechtlichen Prüfung mit Schreiben vom 19.4.2013 die sofortige Kündigung des VU-Einzelvertrages gegenüber dem VP per 30.9.2013 gemäß Paragraph 343, Absatz 4
  48. Satz ASVG wegen schwerwiegenden Verfehlungen des VP im Zusammenhang mit Laborzuweisungen, die eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben. Als Kündigungsgründe wurden für den Prüfzeitraum Jänner 2011 bis Juni 2012 folgendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalt des VP aufgezählt:
  49. rechtswidrige Vorgangsweise des BF bei kurativen Laboruntersuchungen in Zusammenhang mit sich im Ärztezentrum HXXXX befindende Laborgeräte, die von WXXXX &PXXXX zur Verfügung gestellt wurden, dazu getätigte Anforderungen über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien und Abrechnung über die genannte Laborgruppenpraxis über die WGKK und in Rechnungstellung an die BF. Dabei hat der VP zur Täuschung über die Abrechnung von angeblich in dem Vertragslabor in Wien durchgeführten Leistungen beigetragen.
  50. Verstoß gegen das Provisionsverbot und gegen berufsrechtliche Normen gemäß ÄrztG auf Grund der Beziehung zu einem Leistungsanbieter,
  51. nicht erfolgte Beachtung des Ökonomiegebots im Bereich der Folgekosten in Verbindung mit dem Rundschreiben im Jahr 2012,
  52. im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen vorgenommene systematische Ausdehnung der Laboruntersuchungen bei den Parametern. 1.
  53. Auf Grund des Einspruchs des VP vom 2.5.2013 gegen die Kündigung der BF vom 19.4.2013 erklärte die Landesschiedskommission für Niederösterreich mit Bescheid vom 16.10.2013 die Kündigung für unwirksam. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 31.10.2013 Beschwerde. Am 14.11.2013 übermittelte die BF eine Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise des VP an die Staatsanwaltschaft, die am 9.7.2014 das strafrechtliche Verfahren einstellte. Von einem schadenersatzprozessrechtlichen Verfahren gegen den VP sah die BF bisher ab.
  54. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 25.10.
  55. 2.
  56. Die Form der Abwicklung der VU durch den VP in Zusammenhang mit der am Tag der VU vorgenommen Blutabnahme und Analyse auf sich in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX befindenden Geräten und Abrechnungsform über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des VP in der mündlichen Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgerichts am 25.10.
  57. Diese decken sich auch mit den Ausführungen im internen Protokoll vom 14.3.2013 über das amikale Gespräch, das von Herrn Dr. XXXX SXXXX verfasst wurde. Dieses gibt den Inhalt und Ablauf des amikalen Gesprächs am 14.3.2013 wieder und wurde auch vom VP in der Verhandlung am 16.10.2013 vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich bestätigt.2.
  58. Die Form der Abwicklung der VU durch den VP in Zusammenhang mit der am Tag der VU vorgenommen Blutabnahme und Analyse auf sich in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft WXXXX befindenden Geräten und Abrechnungsform über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX in Wien ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des VP in der mündlichen Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgerichts am 25.10.
  59. Diese decken sich auch mit den Ausführungen im internen Protokoll vom 14.3.2013 über das amikale Gespräch, das von Herrn Dr. römisch 40 SXXXX verfasst wurde. Dieses gibt den Inhalt und Ablauf des amikalen Gesprächs am 14.3.2013 wieder und wurde auch vom VP in der Verhandlung am 16.10.2013 vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich bestätigt. 2.
  60. Das Rundschreiben der BF aus dem Jahr 2012 ist unbestritten. Ihren Tätigkeitsbereich und ihre Funktion schilderten die Zeugen XXXX FXXXX und Dr. XXXX SXXXX glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht am 25.10.
  61. Ebenso wurde von der BF in dieser Verhandlung die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Abwicklung eines amikalen Gesprächs von der BF nachvollziehbar geschildert, die auch im Einklang mit den Aussagen der genannten Zeugen steht.2.
  62. Das Rundschreiben der BF aus dem Jahr 2012 ist unbestritten. Ihren Tätigkeitsbereich und ihre Funktion schilderten die Zeugen römisch 40 FXXXX und Dr. römisch 40 SXXXX glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht am 25.10.
  63. Ebenso wurde von der BF in dieser Verhandlung die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Abwicklung eines amikalen Gesprächs von der BF nachvollziehbar geschildert, die auch im Einklang mit den Aussagen der genannten Zeugen steht. 2.
  64. Von der beim VP in Anspruch genommenen VU sprach der Zeuge XXXX FXXXX sowohl in der Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich am 16.10.2013 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.
  65. Aus dessen übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich auch, dass ihm auf Grund seiner Urgenz dabei die Abwicklungspraxis der Laboruntersuchungen des VP bei Analysen von bei VU abgenommenen Blut am vorhandenen Gerät über die Laborgemeinschaft WXXXX in HXXXX und deren Verrechnung über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX bekannt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 ergänzte der Zeuge XXXX FXXXX nachvollziehbar, dass die anlässlich seiner VU beim VP gewonnenen Informationen der Anlass für eine Überprüfung des VP bei der BF waren. In der Verhandlung am 16.10.2013 vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich hat der zeugenschaftlich einvernommene XXXX FXXXX auch nachvollziehbar dargelegt, dass der VP beim amikalen Gespräch am 14.3.2013 die diesbezügliche Abwicklungspraxis der VU bei Laboruntersuchungen von Blut in der selben Form, wie dies anlässlich seiner VU vom VP dargelegt wurde, schilderte.2.
  66. Von der beim VP in Anspruch genommenen VU sprach der Zeuge römisch 40 FXXXX sowohl in der Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich am 16.10.2013 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.
  67. Aus dessen übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich auch, dass ihm auf Grund seiner Urgenz dabei die Abwicklungspraxis der Laboruntersuchungen des VP bei Analysen von bei VU abgenommenen Blut am vorhandenen Gerät über die Laborgemeinschaft WXXXX in HXXXX und deren Verrechnung über die Laborgruppenpraxis WXXXX & PXXXX bekannt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 ergänzte der Zeuge römisch 40 FXXXX nachvollziehbar, dass die anlässlich seiner VU beim VP gewonnenen Informationen der Anlass für eine Überprüfung des VP bei der BF waren. In der Verhandlung am 16.10.2013 vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich hat der zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 FXXXX auch nachvollziehbar dargelegt, dass der VP beim amikalen Gespräch am 14.3.2013 die diesbezügliche Abwicklungspraxis der VU bei Laboruntersuchungen von Blut in der selben Form, wie dies anlässlich seiner VU vom VP dargelegt wurde, schilderte. 2.
  68. Der Inhalt des amikalen Gesprächs vom 14.3.2013 ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen, internen, von Herrn Dr. XXXX SXXXX verfassten Protokoll. Dessen Inhalt dokumentiert auch, dass das amikale Gespräch vom 14.3.2013 über den Prüfzeitraum 2011 bis Juni 2012 mit einem Vergleich endete. Dafür spricht einerseits die abschließende Bekräftigung der Vertreter des BF mit der Erklärung zum Erhalt des VP als geschätzten VU-Arzt für die Versicherungsnehmer, wobei der Notwendigkeitsrahmen nicht gesprengt werden darf und diesbezüglicher Beobachtung der Entwicklung des Folgekostenbereichs ab dem 2.Quartal 2013, wobei auch die Laborparameter schriftlich aufgezählt wurden. Andererseits erfolgten durch den VP schriftlich seine Einverständniserklärung zu einem Honorarabzug und seine Garantieerklärung. Eine abschließende Klarstellung durch die BF gegenüber dem VP im amikalen Gespräch über eine fehlende Einigung in einem offenen Punkt, ein diesbezüglicher weiterer Prüfvorbehalt zum Prüfzeitraum 2011 bis Juni 2012 und ein diesbezüglicher Vorbehalt einer allfälligen Kündigung des VU-Einzelvertrages erfolgten nicht. Dies bestätigten sowohl die Zeugenaussagen von Herrn XXXX FXXXX und Herrn Dr. XXXX SXXXX, als auch die Aussagen des VP in den mündlichen Verhandlungen vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich und dem Bundesverwaltungsgericht. Dafür spricht auch der Inhalt des genannten internen Protokolls über das amikale Gespräch am 14.3.2013.2.
  69. Der Inhalt des amikalen Gesprächs vom 14.3.2013 ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen, internen, von Herrn Dr. römisch 40 SXXXX verfassten Protokoll. Dessen Inhalt dokumentiert auch, dass das amikale Gespräch vom 14.3.2013 über den Prüfzeitraum 2011 bis Juni 2012 mit einem Vergleich endete. Dafür spricht einerseits die abschließende Bekräftigung der Vertreter des BF mit der Erklärung zum Erhalt des VP als geschätzten VU-Arzt für die Versicherungsnehmer, wobei der Notwendigkeitsrahmen nicht gesprengt werden darf und diesbezüglicher Beobachtung der Entwicklung des Folgekostenbereichs ab dem 2.Quartal 2013, wobei auch die Laborparameter schriftlich aufgezählt wurden. Andererseits erfolgten durch den VP schriftlich seine Einverständniserklärung zu einem Honorarabzug und seine Garantieerklärung. Eine abschließende Klarstellung durch die BF gegenüber dem VP im amikalen Gespräch über eine fehlende Einigung in einem offenen Punkt, ein diesbezüglicher weiterer Prüfvorbehalt zum Prüfzeitraum 2011 bis Juni 2012 und ein diesbezüglicher Vorbehalt einer allfälligen Kündigung des VU-Einzelvertrages erfolgten nicht. Dies bestätigten sowohl die Zeugenaussagen von Herrn römisch 40 FXXXX und Herrn Dr. römisch 40 SXXXX, als auch die Aussagen des VP in den mündlichen Verhandlungen vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich und dem Bundesverwaltungsgericht. Dafür spricht auch der Inhalt des genannten internen Protokolls über das amikale Gespräch am 14.3.
  70. Soweit von der BF die Meinung vertreten wird, dass der VP einen Laborwechsel zu den im Rundschreiben aus dem Jahr 2012 aufgezählten Labors beim amikalen Gespräch verweigert, so ist in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des amikale Gesprächs am 14.3.2013 und dessen abschließenden Vergleich zu verweisen, der auch im internen Protokoll festgehalten ist. Abgesehen davon, dass Herr XXXX FXXXX einen Laborwechsel zu den im Rundschreiben genannten Laboreinrichtung nur in Zusammenhang mit einem Hinweis darauf ansprach, dass damit ohne Änderung der Zuweisungen (Screening) durch den VP ein Einsparungspotential von 40% im Vergleich zu den Labors in Wien möglich ist, hat Herr Dr. XXXX SXXXX sogar die Gründe des VP für die Beibehaltung seiner Laborpraxis aus medizinischen und qualitätstechnischen Gründen als gerechtfertigt beurteilt. Seiner Ansicht nach darf lediglich der bei der VU vorgesehene Laborparameterrahmen – außer in kurativen Einzelfällen - nicht gesprengt und nicht auf andere hochpreisige Laborparameter verschoben werden. Gegen die Beibehaltung der Laborsituation des VP sprachen sich die Vertreter der BF damit nicht explizit aus.Soweit von der BF die Meinung vertreten wird, dass der VP einen Laborwechsel zu den im Rundschreiben aus dem Jahr 2012 aufgezählten Labors beim amikalen Gespräch verweigert, so ist in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des amikale Gesprächs am 14.3.2013 und dessen abschließenden Vergleich zu verweisen, der auch im internen Protokoll festgehalten ist. Abgesehen davon, dass Herr römisch 40 FXXXX einen Laborwechsel zu den im Rundschreiben genannten Laboreinrichtung nur in Zusammenhang mit einem Hinweis darauf ansprach, dass damit ohne Änderung der Zuweisungen (Screening) durch den VP ein Einsparungspotential von 40% im Vergleich zu den Labors in Wien möglich ist, hat Herr Dr. römisch 40 SXXXX sogar die Gründe des VP für die Beibehaltung seiner Laborpraxis aus medizinischen und qualitätstechnischen Gründen als gerechtfertigt beurteilt. Seiner Ansicht nach darf lediglich der bei der VU vorgesehene Laborparameterrahmen – außer in kurativen Einzelfällen - nicht gesprengt und nicht auf andere hochpreisige Laborpa

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