Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
G W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E vom 02.02.2017 wurden die Beschwerden der BF gegen die genannte Dublinentscheidung der Behörde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.2. Die Behörde richtete am 06.08.2016 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 12.08.2016 stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Mit Bescheiden der Behörde vom 19.12.2016, Zl. 1.) 1124058706/161037535-EAST West und 2.) 1124056407/161037557-EAST West jeweils vom 19.12.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
G W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E vom 02.02.2017 wurden die Beschwerden der BF gegen die genannte Dublinentscheidung der Behörde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 1.3. BF1 und BF2 haben das Bundesgebiet bislang nicht unverzüglich verlassen, aus der Beschwerde des Rechtsvertreters ist auch zu ersehen, dass die BF unter keinen Umständen
Polen zurückkehren will. 1.
Polen erhob der Rechtsvertreter der BF Beschwerde und beantragte, die Überführung
Polen umgehend aufzuheben. Er begründete die Beschwerden damit, dass die Festnahme zu keinem Zeitpunkt erforderlich war. Weiters beantragte der Rechtsvertreter die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung. 1.
diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Wird gegen einen Fremden
der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden -
seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme.3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Wird gegen einen Fremden
der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden -
seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. 3.1.4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht
gekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.3.1.4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht
gekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. 3.1.5.
1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.
FrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf
FrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.3.1.5.
Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.
Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf
Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. 3.1.6. Die BF sind kirgisische STA., die sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalten. Die BF wurde am am 30.01.2017 um 07.10 Uhr im Behördenauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines Festnahmeauftrages vom 18.01.2017 festgenommen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung
Polen vor, die Behörde ging zu Recht davon aus, dass die Abschiebung tatsächlich innerhalb der vorgesehenen Frist möglich ist. Die Festnahme der BF Beschwerdeführers waren auch nicht unverhältnismäßig zudem sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche die Außerlandebringung der BF unzulässig erscheinen lassen.3.1.6. Die BF sind kirgisische STA., die sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalten. Die BF wurde am am 30.01.2017 um 07.10 Uhr im Behördenauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zweck der Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines Festnahmeauftrages vom 18.01.2017 festgenommen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung
Polen vor, die Behörde ging zu Recht davon aus, dass die Abschiebung tatsächlich innerhalb der vorgesehenen Frist möglich ist. Die Festnahme der BF Beschwerdeführers waren auch nicht unverhältnismäßig zudem sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche die Außerlandebringung der BF unzulässig erscheinen lassen. 3.1.7. Gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG kann die Festnahme
1 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Diese war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF zutreffend davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung der BF
Polen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über die Anhaltung und die aufschiebende Wirkung bleibt zuständigkeitshalber einer weiteren Entscheidung vorbehalten.3.1.7. Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG kann die Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Diese war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF zutreffend davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung der BF
Polen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über die Anhaltung und die aufschiebende Wirkung bleibt zuständigkeitshalber einer weiteren Entscheidung vorbehalten. 3.2. Zu Spruchpunkt B - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. - European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2146272.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.